G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste Anfang 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste Anfang 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.01.2016 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sei und in seiner Heimat Hauskirchen besucht habe. Vor seiner Flucht habe er eine Sitzung der Kirche besuchen wollen, sich allerdings verspätet, sodass er den Beamten, welche die Hauskirche gestürmt hätten, entkommen sei. Am 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte seine Fluchtgründe und führte ergänzend aus, dass ein Freund sein Interesse am Christentum geweckt habe. Als er zu spät zu einem Treffen der Hauskirche gekommen sei, habe er zwei zivile Autos und ein Polizeiauto gesehen. Er habe Angst gehabt, weil er auf seinem Handy viele SMS von seinem Freund über das Christentum gehabt habe. Er habe sein Handy ausgeschaltet, über eine öffentliche Telefonzelle einen Freund angerufen und sich anschließend bei diesem versteckt. Dieser Freund sei dann auf seine Bitte zu ihm nach Hause gegangen und habe seinem Bruder gesagt, dass er die Bibel aus dem Schrank nehmen und vernichten solle. Am nächsten Tag seien ein paar Polizisten bei ihm zu Hause gewesen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht, aber nichts gefunden. Sie hätten gesagt, sie wüssten, dass er Christ sei und sie würden ihn überall finden. Er habe dann sein Auto verkauft und sei mithilfe eines Verwandten geflohen. Erst in Österreich habe er erfahren, dass sein Cousin seiner Mutter angedroht habe, dass dieser ihn umbringen werde, wenn er zurückkomme. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte sowie Unterstützungsmöglichkeiten im Iran und könne seinen Lebensunterhalt durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit erwirtschaften, weshalb im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe zwar an Integrationsmaßnahmen teilgenommen, Deutschkurse besucht und gehe einer gemeinnützigen Tätigkeit nach, sei aber illegal eingereist, befinde sich seit kurzer Zeit in Österreich, verfüge über keine intensiven privaten oder familiären Kontakte und sei beruflich nicht verankert. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht, wo er die Schule besucht habe, berufstätig gewesen sei und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb eine größere Bindung zum Herkunftsstaat bestehe. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege daher nicht vor.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte sowie Unterstützungsmöglichkeiten im Iran und könne seinen Lebensunterhalt durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit erwirtschaften, weshalb im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe zwar an Integrationsmaßnahmen teilgenommen, Deutschkurse besucht und gehe einer gemeinnützigen Tätigkeit nach, sei aber illegal eingereist, befinde sich seit kurzer Zeit in Österreich, verfüge über keine intensiven privaten oder familiären Kontakte und sei beruflich nicht verankert. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht, wo er die Schule besucht habe, berufstätig gewesen sei und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb eine größere Bindung zum Herkunftsstaat bestehe. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK liege daher nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, beantragte die Einvernahme eines Zeugen und führte im Wesentlichen aus, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten und auf Fragen prägnant zu antworten, wobei sein freies Sprechen hintangehalten worden sei. Der zuständige Organwalter habe vermittelt, dass bereits eine Entscheidung gefallen sei. Die Behörde habe die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht ordnungsgemäß gewürdigt, sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe keine Länderberichte zur Situation von bloß scheinkonvertierten Personen im Iran eingeholt. Zu seinen Beweggründen führte der Beschwerdeführer aus, etwa im vierten Monat seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum sei seine Mutter an Krebs erkrankt. Daraufhin habe ihm sein Freund geraten, zum christlichen Gott zu beten, habe ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben und ihm empfohlen, dieses auf die Haut seiner Mutter zu legen. Der Beschwerdeführer sei dem Rat gefolgt und nach einer Woche sei seine Mutter wie durch ein Wunder geheilt gewesen. Mit Schreiben vom 30.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer weiteren Zeugin und erstattete Ausführungen zum Länderinformationsblatt Iran vom 14.06.
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht. Der Beschwerdeführer gab am 13.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er während seines Wehrdienstes XXXX kennengelernt und sich in der Folge mit ihm angefreundet habe. Dieser habe mit ihm über das Christentum gesprochen und ihm erzählt, dass es möglich sei, durch den Glauben Vergebung zu finden. Er habe Gefallen daran gefunden und sei neugierig geworden. Drei Jahre später habe ihn ein Freund namens XXXX mit der Gestaltung seiner Küche beauftragt und ihn auf das Kreuz angesprochen, dass er am Schlüsselbund getragen und von XXXX bekommen habe. XXXX habe ihm erzählt, dass er Christ sei und er selbst habe mehr über das Christentum erfahren wollen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter etwa im vierten Monat seiner Beschäftigung mit dem Christentum an Krebs erkrankt sei und ihm XXXX geraten habe, zum christlichen Gott zu beten. Zudem habe er ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben und ihm empfohlen, dieses auf die Haut der Mutter zu legen. Er sei dem Rat gefolgt und seine Mutter sei eine Woche später wie durch ein Wunder vom Krebs geheilt gewesen. Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Krebserkrankung seiner Mutter gänzlich außer Acht ließ, umgekehrt weder in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2019 noch in jener vom XXXX 2020 erwähnte, dass eine Person namens XXXX erstmals sein Interesse am Christentum geweckt hat und das auf seinem Schlüsselbund befestigte Kreuz in seiner Darstellung ebenfalls nicht mehr vorkam, entstand für das Gericht der Eindruck, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran nicht um ein tatsächliches Geschehen handelt.Der Beschwerdeführer gab am 13.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er während seines Wehrdienstes römisch 40 kennengelernt und sich in der Folge mit ihm angefreundet habe. Dieser habe mit ihm über das Christentum gesprochen und ihm erzählt, dass es möglich sei, durch den Glauben Vergebung zu finden. Er habe Gefallen daran gefunden und sei neugierig geworden. Drei Jahre später habe ihn ein Freund namens römisch 40 mit der Gestaltung seiner Küche beauftragt und ihn auf das Kreuz angesprochen, dass er am Schlüsselbund getragen und von römisch 40 bekommen habe. römisch 40 habe ihm erzählt, dass er Christ sei und er selbst habe mehr über das Christentum erfahren wollen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter etwa im vierten Monat seiner Beschäftigung mit dem Christentum an Krebs erkrankt sei und ihm römisch 40 geraten habe, zum christlichen Gott zu beten. Zudem habe er ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben und ihm empfohlen, dieses auf die Haut der Mutter zu legen. Er sei dem Rat gefolgt und seine Mutter sei eine Woche später wie durch ein Wunder vom Krebs geheilt gewesen. Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Krebserkrankung seiner Mutter gänzlich außer Acht ließ, umgekehrt weder in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2019 noch in jener vom römisch 40 2020 erwähnte, dass eine Person namens römisch 40 erstmals sein Interesse am Christentum geweckt hat und das auf seinem Schlüsselbund befestigte Kreuz in seiner Darstellung ebenfalls nicht mehr vorkam, entstand für das Gericht der Eindruck, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran nicht um ein tatsächliches Geschehen handelt. Der Beschwerdeführer monierte zwar in der Beschwerde, dass die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unerwähnt gebliebene Krebserkrankung der Mutter, darauf zurückzuführen sei, dass die Frage nach seinen Beweggründen falsch übersetzt worden sei. Aus der Niederschrift vom 13.03.2018 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er auf die Frage „Was hat Sie dazu bewegt gerade zum Christentum zu konvertieren?“ geantwortet hatte, mit den Worten „Ihre Angaben sind überaus allgemein, Sie sind bereits im Iran zum Christentum konvertiert, worüber haben Sie mit XXXX gesprochen, was hat Sie dazu bewegt zu konvertieren?“ erneut nach seinen Beweggründen gefragt wurde, im Zuge dessen allerdings ausschließlich den Inhalt seiner Gespräche mit XXXX schilderte. Nach der Beantwortung dieser Frage wurde der Beschwerdeführer noch zwei weitere Male gefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle und verwies er dennoch nicht auf eine Erkrankung bzw. allenfalls erfolgte Heilung seiner Mutter. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Zuge des weiteren Verlaufs der Einvernahme gefragt: „Worauf basiert Ihre Entscheidung Christ zu sein […]?“, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, er könne die 10 Gebote wiedergeben. Der Einvernahmeleiter stellte daraufhin klar: „Es geht nicht darum zu beweisen, dass Sie sich die 10 Gebote durchgelesen haben. Sie haben Ihre Heimatland und Ihre Familie für das Christentum verlassen und Ihr Leben in Gefahr gebracht.“ und stellte erneut die Frage: „Auf welchen Überlegungen basiert Ihr Wunsch Christ zu sein?“. Auch in diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer nicht auf die Krebserkrankung seiner Mutter, sondern führte aus, er habe eine Leere in sich gefühlt und der Gott, den er in der Bibel gefunden habe, sei jener Gott gewesen, den er gesucht habe. Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten mehrmaligen Erkundigung nach den Beweggründen für seine Konversion, die auch unterschiedlich formuliert wurde, erscheint es zum einen nicht glaubhaft, dass sämtliche dieser Fragen falsch übersetzt wurden, zum anderen ist die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, er habe keine Gelegenheit erhalten, das Geschehen zu erklären und sei nicht nach dem Grund seiner Konversion, sondern lediglich gefragt worden, was ihm am Christentum gefalle, nicht nachvollziehbar. Ausgehend davon ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweggründe für seine Konversion schlüssig darzulegen, weshalb eine innere Überzeugung vom Christentum nicht glaubhaft ist.Der Beschwerdeführer monierte zwar in der Beschwerde, dass die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unerwähnt gebliebene Krebserkrankung der Mutter, darauf zurückzuführen sei, dass die Frage nach seinen Beweggründen falsch übersetzt worden sei. Aus der Niederschrift vom 13.03.2018 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er auf die Frage „Was hat Sie dazu bewegt gerade zum Christentum zu konvertieren?“ geantwortet hatte, mit den Worten „Ihre Angaben sind überaus allgemein, Sie sind bereits im Iran zum Christentum konvertiert, worüber haben Sie mit römisch 40 gesprochen, was hat Sie dazu bewegt zu konvertieren?“ erneut nach seinen Beweggründen gefragt wurde, im Zuge dessen allerdings ausschließlich den Inhalt seiner Gespräche mit römisch 40 schilderte. Nach der Beantwortung dieser Frage wurde der Beschwerdeführer noch zwei weitere Male gefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle und verwies er dennoch nicht auf eine Erkrankung bzw. allenfalls erfolgte Heilung seiner Mutter. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Zuge des weiteren Verlaufs der Einvernahme gefragt: „Worauf basiert Ihre Entscheidung Christ zu sein […]?“, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, er könne die 10 Gebote wiedergeben. Der Einvernahmeleiter stellte daraufhin klar: „Es geht nicht darum zu beweisen, dass Sie sich die 10 Gebote durchgelesen haben. Sie haben Ihre Heimatland und Ihre Familie für das Christentum verlassen und Ihr Leben in Gefahr gebracht.“ und stellte erneut die Frage: „Auf welchen Überlegungen basiert Ihr Wunsch Christ zu sein?“. Auch in diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer nicht auf die Krebserkrankung seiner Mutter, sondern führte aus, er habe eine Leere in sich gefühlt und der Gott, den er in der Bibel gefunden habe, sei jener Gott gewesen, den er gesucht habe. Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten mehrmaligen Erkundigung nach den Beweggründen für seine Konversion, die auch unterschiedlich formuliert wurde, erscheint es zum einen nicht glaubhaft, dass sämtliche dieser Fragen falsch übersetzt wurden, zum anderen ist die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, er habe keine Gelegenheit erhalten, das Geschehen zu erklären und sei nicht nach dem Grund seiner Konversion, sondern lediglich gefragt worden, was ihm am Christentum gefalle, nicht nachvollziehbar. Ausgehend davon ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweggründe für seine Konversion schlüssig darzulegen, weshalb eine innere Überzeugung vom Christentum nicht glaubhaft ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, XXXX und er hätten sich fast jedes Wochenende getroffen, um über das Christentum zu sprechen und es seien acht Monate vergangen, bis sie ein Treffen mit anderen Personen vereinbart hätten. Im Gegensatz dazu schilderte er am XXXX 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe seinen Freund XXXX zwei bis dreimal in seiner Wohnung besucht, sodass die Angaben des Beschwerdeführers abermals unglaubwürdig erscheinen.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, römisch 40 und er hätten sich fast jedes Wochenende getroffen, um über das Christentum zu sprechen und es seien acht Monate vergangen, bis sie ein Treffen mit anderen Personen vereinbart hätten. Im Gegensatz dazu schilderte er am römisch 40 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe seinen Freund römisch 40 zwei bis dreimal in seiner Wohnung besucht, sodass die Angaben des Beschwerdeführers abermals unglaubwürdig erscheinen. Weiters war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, widerspruchsfrei darzulegen, welche Umstände seiner Ansicht nach letztendlich zur Heilung seiner Mutter beigetragen haben sollen. So verwies er in der Beschwerde darauf, dass ihm XXXX geraten habe, zum christlichen Gott zu beten und er seinem Rat gefolgt sei. In der mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 führte er demgegenüber aus, dass die Gebete von XXXX selbst für die Heilung seiner Mutter ursächlich gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung am XXXX 2020 steigerte er seine bisherigen Angaben und führte aus, XXXX habe ihm vorgeschlagen, dass er für die Mutter des Beschwerdeführers bete und faste und habe währenddessen sehr viel mit ihm über das Christentum gesprochen. Eines Abends sei seine Mutter auf ihrem Bett gelegen und es sei ihr sehr schlecht gegangen. Er habe Jesus Christus dann selbst um die Heilung seiner Mutter gebeten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, XXXX habe ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben, das er auf die Haut seiner Mutter gelegt habe, doch blieb dieses Tuch in der Beschwerdeverhandlung gänzlich unerwähnt. Ebenso behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, seine Mutter sei erst etwa vier Monate, nachdem er begonnen habe, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, an Krebs erkrankt. Diese Behauptung steht einerseits in Widerspruch zu seinen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach sein Interesse am Christentum schon durch XXXX geweckt worden sei, den er drei Jahre vor dem ersten Kontakt mit XXXX kennengelernt habe, andererseits ergibt sich daraus auch ein Widerspruch zu seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 und XXXX 2020, wonach erst die Heilung seiner Mutter dazu geführt habe, dass er an Jesus Christus glaube. Auch vor dem Hintergrund dieser Unstimmigkeiten geht das Gericht von einem konstruierten Fluchtvorbringen aus.Weiters war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, widerspruchsfrei darzulegen, welche Umstände seiner Ansicht nach letztendlich zur Heilung seiner Mutter beigetragen haben sollen. So verwies er in der Beschwerde darauf, dass ihm römisch 40 geraten habe, zum christlichen Gott zu beten und er seinem Rat gefolgt sei. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 führte er demgegenüber aus, dass die Gebete von römisch 40 selbst für die Heilung seiner Mutter ursächlich gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2020 steigerte er seine bisherigen Angaben und führte aus, römisch 40 habe ihm vorgeschlagen, dass er für die Mutter des Beschwerdeführers bete und faste und habe währenddessen sehr viel mit ihm über das Christentum gesprochen. Eines Abends sei seine Mutter auf ihrem Bett gelegen und es sei ihr sehr schlecht gegangen. Er habe Jesus Christus dann selbst um die Heilung seiner Mutter gebeten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, römisch 40 habe ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben, das er auf die Haut seiner Mutter gelegt habe, doch blieb dieses Tuch in der Beschwerdeverhandlung gänzlich unerwähnt. Ebenso behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, seine Mutter sei erst etwa vier Monate, nachdem er begonnen habe, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, an Krebs erkrankt. Diese Behauptung steht einerseits in Widerspruch zu seinen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach sein Interesse am Christentum schon durch römisch 40 geweckt worden sei, den er drei Jahre vor dem ersten Kontakt mit römisch 40 kennengelernt habe, andererseits ergibt sich daraus auch ein Widerspruch zu seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 und römisch 40 2020, wonach erst die Heilung seiner Mutter dazu geführt habe, dass er an Jesus Christus glaube. Auch vor dem Hintergrund dieser Unstimmigkeiten geht das Gericht von einem konstruierten Fluchtvorbringen aus. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Glaubenswechsel ist jedoch auszuführen, dass eine relevante Hinwendung zum Christentum im Bundesgebiet erfolgt ist. Dies aus den folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er in Österreich regelmäßig die Kirche besucht und sich in der Zwischenzeit Inhalte des christlichen Glaubens angeeignet hat. So konnte er in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2020 beispielsweise plausibel beschreiben, auf welchen Grundlagen seine Religion beruht und welche Glaubensinhalte ihm im Zuge der Taufvorbereitung vermittelt wurden. Aus einer Taufbestätigung lassen sich grundsätzlich keinerlei Rückschlüsse auf die innere Überzeugung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben ziehen, zumal es für die innere Konversion bedeutungslos ist, ob die Taufe bereits durchgeführt oder bloß beabsichtigt ist (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603, mwN). Dasselbe gilt für die vorgelegte Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die lediglich Auskunft über die Mitgliedschaft in der Islamischen Glaubensgemeinschaft, nicht aber über die tatsächliche Glaubensüberzeugung oder die Religionsausübung gibt. Vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung gezeigten religiösen Wissens des Beschwerdeführers, stellt die Taufbestätigung im gegenständlichen Fall jedoch ein Indiz für die tatsächliche innere Hinwendung zum Christentum dar.Aus einer Taufbestätigung lassen sich grundsätzlich keinerlei Rückschlüsse auf die innere Überzeugung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben ziehen, zumal es für die innere Konversion bedeutungslos ist, ob die Taufe bereits durchgeführt oder bloß beabsichtigt ist vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603, mwN). Dasselbe gilt für die vorgelegte Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die lediglich Auskunft über die Mitgliedschaft in der Islamischen Glaubensgemeinschaft, nicht aber über die tatsächliche Glaubensüberzeugung oder die Religionsausübung gibt. Vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung gezeigten religiösen Wissens des Beschwerdeführers, stellt die Taufbestätigung im gegenständlichen Fall jedoch ein Indiz für die tatsächliche innere Hinwendung zum Christentum dar. Der Zeuge XXXX bestätigte glaubhaft, dass der Beschwerdeführer regelmäßig zu den Gottesdiensten erscheine und eine Kleingruppe besuche, in der sie gemeinsam beten und die Bibel lesen würden. Beim Beschwerdeführer würde es sich um einen sehr aktiven und bewussten Christen handeln, der sein Christenleben ernst nehmen würde. Aufgrund seiner Erfahrung mit Menschen und, dass es seine Aufgabe als Pastor sei, zu erkennen, ob jemand tatsächlich als Christ lebe, könne er dies im gegenständlichen Fall bestätigen. Er hob die freiwilligen Dienste hervor, die der Beschwerdeführer innerhalb der Kirche übernehme, etwa, dass er nach den Gottesdiensten helfe, die Gottesdiensträume wieder in Ordnung zu bringen und begründete seine Ansicht, dass der Beschwerdeführer vom christlichen Glauben überzeugt sei, damit, dass er sich moralisch nach den Werten der Bibel richte, etwa, dass er in Wahrheit lebe und nicht mit Lüge umgehe.Der Zeuge römisch 40 bestätigte glaubhaft, dass der Beschwerdeführer regelmäßig zu den Gottesdiensten erscheine und eine Kleingruppe besuche, in der sie gemeinsam beten und die Bibel lesen würden. Beim Beschwerdeführer würde es sich um einen sehr aktiven und bewussten Christen handeln, der sein Christenleben ernst nehmen würde. Aufgrund seiner Erfahrung mit Menschen und, dass es seine Aufgabe als Pastor sei, zu erkennen, ob jemand tatsächlich als Christ lebe, könne er dies im gegenständlichen Fall bestätigen. Er hob die freiwilligen Dienste hervor, die der Beschwerdeführer innerhalb der Kirche übernehme, etwa, dass er nach den Gottesdiensten helfe, die Gottesdiensträume wieder in Ordnung zu bringen und begründete seine Ansicht, dass der Beschwerdeführer vom christlichen Glauben überzeugt sei, damit, dass er sich moralisch nach den Werten der Bibel richte, etwa, dass er in Wahrheit lebe und nicht mit Lüge umgehe. Ebenso konnte der Zeuge XXXX glaubhaft darlegen, dass er mehrfach mit dem Beschwerdeführer gebetet habe, dieser mit Fragen zum Glauben an ihn herangetreten sei und er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum Schein konvertiert sei. Er lebe die Gebote der heiligen Schrift, lebe in verbindlicher Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Dinge ernst meine. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre bei ihm gewohnt und habe er in dieser Zeit einen engen persönlichen Kontakt zu ihm gehabt. In dieser Zeit habe er beobachten können, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Fragen zum christlichen Glauben, die etwa durch die Predigten in den Gottesdienst angeregt worden seien, zu ihm gekommen sei. Er sei bemüht diese Dinge auch persönlich anzuwenden. Er habe regemäßig die Bibel auf Deutsch und Farsi studiert und biblische Geschichten in Zusammenhang gebracht. Er würde sich in sozialen Medien als Christ deklarieren und meist ein Kreuz tragen. Ebenso konnte der Zeuge römisch 40 glaubhaft darlegen, dass er mehrfach mit dem Beschwerdeführer gebetet habe, dieser mit Fragen zum Glauben an ihn herangetreten sei und er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum Schein konvertiert sei. Er lebe die Gebote der heiligen Schrift, lebe in verbindlicher Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Dinge ernst meine. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre bei ihm gewohnt und habe er in dieser Zeit einen engen persönlichen Kontakt zu ihm gehabt. In dieser Zeit habe er beobachten können, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Fragen zum christlichen Glauben, die etwa durch die Predigten in den Gottesdienst angeregt worden seien, zu ihm gekommen sei. Er sei bemüht diese Dinge auch persönlich anzuwenden. Er habe regemäßig die Bibel auf Deutsch und Farsi studiert und biblische Geschichten in Zusammenhang gebracht. Er würde sich in sozialen Medien als Christ deklarieren und meist ein Kreuz tragen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Auffassung gewonnen werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und es zu einer tatsächlichen inneren Hinwendung zum Christentum gekommen ist. Das erkennende Gericht ist daher bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände zum Ergebnis gelangt, dass eine relevante Konversion zum Christentum tatsächlich stattgefunden hat. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Folgen seiner Konversion zum christlichen Glauben in Österreich finden in diesen Berichten Deckung. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist)., Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Hinsichtlich der behaupteten Konversion ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, E 450/2019).Hinsichtlich der behaupteten Konversion ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, E 450 aus 2019,). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 14.03.2019, Ra 2018/18/0441).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 14.03.2019, Ra 2018/18/0441). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, mwN).In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675 hinsichtlich eines iranischen Staatsangehörigen).Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675 hinsichtlich eines iranischen Staatsangehörigen). Wie beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er ernsthaft zum christlichen Glauben konvertiert ist. Da der Beschwerdeführer seine innere Überzeugung vom Christentum glaubhaft machen konnte, steht für das Gericht fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um keine Scheinkonversion handelt und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis hat, im Falle einer Rückkehr die christliche Religion weiterhin zu praktizieren. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es, anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte.Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es, anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. des auf dieser Grundlage festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer einer „wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Iran ausgesetzt ist. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist daher zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten könnte und in diesem Fall zumindest mit einer Inhaftierung und damit verbundener physischer Gewalt (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) rechnen müsste. Damit liegt im Falle des Beschwerdeführers – unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Menschenrechtslage im Iran, insbesondere in Bezug auf die Einschränkung der Religionsfreiheit durch willkürliches Verhalten der Sicherheitsbehörden, willkürliche Festnahmen und inhumane Haftbedingungen – das Verfolgungsrisiko mit maßgeblicher Wahrscheinlicht und daher auch eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaates Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG zu prüfen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaates Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG zu prüfen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gefahrlos in einem anderen Landesteil innerhalb des Irans niederlassen kann, da die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr von den iranischen Sicherheitsbehörden, also vom Staat selbst, ausgeht und der Beschwerdeführer, als Konvertit, auch in anderen Gefahr läuft, von den Sicherheitsbehörden als Konvertit erkannt und inhaftiert zu werden. Da der Beschwerdeführer im Ergebnis das Vorliegen eines Konventionsgrundes glaubhaft machen konnte, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt und im Verfahren auch keine Ausschlussgründe (vgl. Art. 1 Abschnitt D, F der GFK, und § 6 AsylG) oder Endigungsgründe (vgl. Art. 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen sind, ist der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
G festzustellen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da der Beschwerdeführer im Ergebnis das Vorliegen eines Konventionsgrundes glaubhaft machen konnte, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt und im Verfahren auch keine Ausschlussgründe vergleiche Artikel eins, Abschnitt D, F der GFK, und Paragraph 6, AsylG) oder Endigungsgründe vergleiche Artikel eins, Abschnitt C der GFK) hervorgekommen sind, ist der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W242.2194691.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.