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{'item': 'W242 2194691-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW242 2194691-1 Spruch, W242 2194691-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste Anfang 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste Anfang 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.01.2016 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sei und in seiner Heimat Hauskirchen besucht habe. Vor seiner Flucht habe er eine Sitzung der Kirche besuchen wollen, sich allerdings verspätet, sodass er den Beamten, welche die Hauskirche gestürmt hätten, entkommen sei. Am 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte seine Fluchtgründe und führte ergänzend aus, dass ein Freund sein Interesse am Christentum geweckt habe. Als er zu spät zu einem Treffen der Hauskirche gekommen sei, habe er zwei zivile Autos und ein Polizeiauto gesehen. Er habe Angst gehabt, weil er auf seinem Handy viele SMS von seinem Freund über das Christentum gehabt habe. Er habe sein Handy ausgeschaltet, über eine öffentliche Telefonzelle einen Freund angerufen und sich anschließend bei diesem versteckt. Dieser Freund sei dann auf seine Bitte zu ihm nach Hause gegangen und habe seinem Bruder gesagt, dass er die Bibel aus dem Schrank nehmen und vernichten solle. Am nächsten Tag seien ein paar Polizisten bei ihm zu Hause gewesen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht, aber nichts gefunden. Sie hätten gesagt, sie wüssten, dass er Christ sei und sie würden ihn überall finden. Er habe dann sein Auto verkauft und sei mithilfe eines Verwandten geflohen. Erst in Österreich habe er erfahren, dass sein Cousin seiner Mutter angedroht habe, dass dieser ihn umbringen werde, wenn er zurückkomme. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte sowie Unterstützungsmöglichkeiten im Iran und könne seinen Lebensunterhalt durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit erwirtschaften, weshalb im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe zwar an Integrationsmaßnahmen teilgenommen, Deutschkurse besucht und gehe einer gemeinnützigen Tätigkeit nach, sei aber illegal eingereist, befinde sich seit kurzer Zeit in Österreich, verfüge über keine intensiven privaten oder familiären Kontakte und sei beruflich nicht verankert. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht, wo er die Schule besucht habe, berufstätig gewesen sei und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb eine größere Bindung zum Herkunftsstaat bestehe. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege daher nicht vor.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte sowie Unterstützungsmöglichkeiten im Iran und könne seinen Lebensunterhalt durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit erwirtschaften, weshalb im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe zwar an Integrationsmaßnahmen teilgenommen, Deutschkurse besucht und gehe einer gemeinnützigen Tätigkeit nach, sei aber illegal eingereist, befinde sich seit kurzer Zeit in Österreich, verfüge über keine intensiven privaten oder familiären Kontakte und sei beruflich nicht verankert. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht, wo er die Schule besucht habe, berufstätig gewesen sei und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb eine größere Bindung zum Herkunftsstaat bestehe. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK liege daher nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, beantragte die Einvernahme eines Zeugen und führte im Wesentlichen aus, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten und auf Fragen prägnant zu antworten, wobei sein freies Sprechen hintangehalten worden sei. Der zuständige Organwalter habe vermittelt, dass bereits eine Entscheidung gefallen sei. Die Behörde habe die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht ordnungsgemäß gewürdigt, sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe keine Länderberichte zur Situation von bloß scheinkonvertierten Personen im Iran eingeholt. Zu seinen Beweggründen führte der Beschwerdeführer aus, etwa im vierten Monat seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum sei seine Mutter an Krebs erkrankt. Daraufhin habe ihm sein Freund geraten, zum christlichen Gott zu beten, habe ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben und ihm empfohlen, dieses auf die Haut seiner Mutter zu legen. Der Beschwerdeführer sei dem Rat gefolgt und nach einer Woche sei seine Mutter wie durch ein Wunder geheilt gewesen. Mit Schreiben vom 30.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer weiteren Zeugin und erstattete Ausführungen zum Länderinformationsblatt Iran vom 14.06.

  1. Am 07.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer die Einvernahme eines dritten Zeugen beantragte und ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen im Iran, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle der Rückkehr in den Iran befragt wurde. Mit Parteiengehör vom 25.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen die Einvernahme weiterer Zeugen zu beantragen sowie als Beweismittel beabsichtigte Urkunden und Dokumente in Kopie und im Original vorzulegen, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen ist. Mit Schreiben vom 09.03.2020 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits zuvor gestellten Beweisanträge. Mit Parteiengehör vom 22.05.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, binnen zwei Wochen die Einvernahme von Zeugen zu beantragen sowie als Beweismittel beabsichtigte Urkunden vorzulegen. Mit E-Mail vom 05.06.2020 gab die mit Schreiben vom 30.10.2019 beantragte Zeugin bekannt, dass sie an der Teilnahme der für 17.06.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung verhindert sei und übermittelte eine schriftliche Stellungnahme. Infolgedessen zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einvernahme der Zeugin am 10.06.2020 zurück. Am 17.06.2020 wurde die am 07.11.2019 begonnene mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, musste aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers mit dem Dolmetscher allerdings vertagt werden. Am 07.07.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zum Iran vom 19.06.2020 und wies ihn auf die Möglichkeit zur Stellungnahme in der anberaumten mündlichen Verhandlung hin. Am 13.07.2020 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle der Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde und die von ihm beantragten Zeugen zu seinen religiösen Aktivitäten, seiner Glaubensüberzeugung und seinen privaten Anknüpfungspunkten in Österreich einvernommen wurden. Der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis, Zl. Ra XXXX , vom XXXX 2021 statt und behob das angefochtene Erkenntnis vom 30.08.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften. Begründen wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, ob das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsergebnisse, des von ihm geführten Verfahrens, vollständig und umfassend in seine beweiswürdigenden Überlegungen miteinbezogen habe. So würden die Ausführungen eines einvernommenen Zeugen, dessen zentrales Thema die vom Beschwerdeführer im Laufe mehrerer Jahre gewonnene aktuelle Glaubenseinstellungen gewesen sei, keine Unstimmigkeiten aufweisen.Der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis, Zl. Ra römisch 40 , vom römisch 40 2021 statt und behob das angefochtene Erkenntnis vom 30.08.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften. Begründen wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, ob das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsergebnisse, des von ihm geführten Verfahrens, vollständig und umfassend in seine beweiswürdigenden Überlegungen miteinbezogen habe. So würden die Ausführungen eines einvernommenen Zeugen, dessen zentrales Thema die vom Beschwerdeführer im Laufe mehrerer Jahre gewonnene aktuelle Glaubenseinstellungen gewesen sei, keine Unstimmigkeiten aufweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seiner Geburtsstadt. Er besuchte zumindest neun Jahre die Schule und absolvierte Ausbildungen zum Glaser, Tischler und Schweißer. Danach verrichtete der Beschwerdeführer fünf Monate Militärdienst, wurde in der Folge aber aus gesundheitlichen Gründen befreit. Anschließend war der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise als selbständiger Tischler tätig. Er besitzt im Iran nach wie vor eine Wohnung, die unter dem Namen seiner Mutter im Grundbuch eingetragen ist. Im Iran leben die Eltern, zwei Brüder, drei Schwestern sowie zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Zu seinen Eltern und Geschwistern hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet an einer Erkrankung namens „Varikosel“. Eine schwere oder lebensbedrohliche physische oder psychische Beeinträchtigung ist damit nicht verbunden. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er lebte zunächst in einer Grundversorgungseinrichtung, zog im Juni 2018 in ein privat gemietetes Zimmer bei einer Familie, wo er bis Anfang Juli 2020 lebte und übersiedelte anschließend in eine andere Wohnung. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von monatlich EUR 360,00 und erhält zusätzlich EUR 160,00 für seine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, zuletzt auf Sprachniveau B1, schloss die ÖSD-Prüfung auf Sprachniveau A2 positiv ab und ist in der Lage, einfache Fragen in deutscher Sprache zu beantworten. Die am 09.03.2020 abgelegte B1-Deutschprüfung bestand der Beschwerdeführer nicht. Er nahm am 19.11.2016 am Info-Modul Soziales und am 23.11.2016 am XXXX -Charta Workshop sowie am Info-Modul Gesundheit des XXXX , teil und ging im Oktober 2017 einer gemeinnützigen Beschäftigung im Ausmaß von 50 Stunden pro Monat bei den XXXX nach. Im Wintersemester 2015/16, Sommersemester 2016 sowie seit dem Wintersemester 2018/19 beteiligt sich der Beschwerdeführer an diversen Teilprojekten des Forschungsprojektes XXXX der XXXX und betreut seit Ende Juli 2018 für acht Stunden pro Woche die Holzwerkstätte am XXXX -Gelände.Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, zuletzt auf Sprachniveau B1, schloss die ÖSD-Prüfung auf Sprachniveau A2 positiv ab und ist in der Lage, einfache Fragen in deutscher Sprache zu beantworten. Die am 09.03.2020 abgelegte B1-Deutschprüfung bestand der Beschwerdeführer nicht. Er nahm am 19.11.2016 am Info-Modul Soziales und am 23.11.2016 am römisch 40 -Charta Workshop sowie am Info-Modul Gesundheit des römisch 40 , teil und ging im Oktober 2017 einer gemeinnützigen Beschäftigung im Ausmaß von 50 Stunden pro Monat bei den römisch 40 nach. Im Wintersemester 2015/16, Sommersemester 2016 sowie seit dem Wintersemester 2018/19 beteiligt sich der Beschwerdeführer an diversen Teilprojekten des Forschungsprojektes römisch 40 der römisch 40 und betreut seit Ende Juli 2018 für acht Stunden pro Woche die Holzwerkstätte am römisch 40 -Gelände. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2017 getauft und besucht jeden Samstag den Gottesdienst im XXXX sowie jeden Dienstag eine vom Pastor dieser Gemeinde geleitete Kleingruppe, in welcher über den Glauben gesprochen wird.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2017 getauft und besucht jeden Samstag den Gottesdienst im römisch 40 sowie jeden Dienstag eine vom Pastor dieser Gemeinde geleitete Kleingruppe, in welcher über den Glauben gesprochen wird. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist um seine Integration bemüht. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran: Fest steht, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Ebenso steht fest, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben Lebensgefahr oder Eingriffe in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Regierung oder durch andere Personen drohen würden. Zur maßgeblichen Situation im Iran: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auszugsweise wiedergegeben: „Todesstrafe Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2019; vgl. HRW 14.4.2020, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2019). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche HRW 14.4.2020, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020). Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2019) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020, HRW 14.4.2020, FH 4.3.2020, HRC 28.1.2020, AI 18.2.2020). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 12.2018; vgl. AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2018 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter/innen hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2019). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 4.3.2020).Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2019) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020, HRW 14.4.2020, FH 4.3.2020, HRC 28.1.2020, AI 18.2.2020). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 12.2018; vergleiche AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2018 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter/innen hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2019). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 4.3.2020). Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2019). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 4.3.2020) und die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen sank (AI 10.4.2019; vgl. HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, HRC 8.2.2019). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Nichtsdestotrotz hat Iran im Laufe des Jahres 2019 fast 300 Menschen hingerichtet, darunter mindestens zwei jugendliche Straftäter (FH 4.3.2020).Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2019). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 4.3.2020) und die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen sank (AI 10.4.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, HRC 8.2.2019). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Nichtsdestotrotz hat Iran im Laufe des Jahres 2019 fast 300 Menschen hingerichtet, darunter mindestens zwei jugendliche Straftäter (FH 4.3.2020). Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei „politischen“ oder die „nationale Sicherheit“ betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der „Steinigungsliste“. Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2019). Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2019).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2019). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020). Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020). Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 21.6.2019). Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen „Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini“ und 20 wegen „Korruption auf Erden“ (US DOS 21.6.2019). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2019). Christen Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019).Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 21.6.2019). Im Weltverfolgungsindex 2020 von Christen von Open Doors befindet sich Iran, wie im letzten Jahr, auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum (November 2018 – Oktober 2019) wurden 169 Christen verhaftet, 114 von ihnen in einer einzigen Woche Ende 2018 (Open Doors 2020). Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit „Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2019). Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 21.6.2019).“
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung vom 27.01.2016, der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.03.2018, in die Beschwerde vom 28.04.2018, die Stellungnahme vom 30.10.2019 und die Beweisanträge vom 09.03.2020; - Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zum Iran; - Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Integrationsunterlagen; - Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX 2019, und XXXX 2020;- Einvernahme des Beschwerdeführers am römisch 40 2019, und römisch 40 2020; - Einsicht in das Strafregister. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppe des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen dahingehend glaubhaften Angaben. Hinsichtlich seiner Identität ist auszuführen, dass er im Verfahren keine geeigneten und unbedenklichen Dokumente vorgelegt hat. Nach Ansicht des Gerichts reichen seine Angaben alleine nicht aus, um die Feststellung der Identität darauf stützen zu können, zumal der Beschwerdeführer sein bei der Erstbefragung aufgenommenes Geburtsdatum in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl korrigierte. Die Sprachkenntnisse und Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie seinen Familienangehörigen im Iran stützen sich auf seine Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX
  4. Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Angaben zu zweifeln.Die Sprachkenntnisse und Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie seinen Familienangehörigen im Iran stützen sich auf seine Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40
  5. Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX
  6. Eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch lässt sich eine solche aus seinen Schilderungen ableiten und wurden auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die eine derartige Gesundheitsbeeinträchtigung belegen würden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer am XXXX 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er derzeit keine Probleme mit seiner Erkrankung habe und diese mit einer Operation geheilt werden könne, er sich aus Angst davor aber noch nicht habe operieren lassen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40
  7. Eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch lässt sich eine solche aus seinen Schilderungen ableiten und wurden auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die eine derartige Gesundheitsbeeinträchtigung belegen würden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer am römisch 40 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er derzeit keine Probleme mit seiner Erkrankung habe und diese mit einer Operation geheilt werden könne, er sich aus Angst davor aber noch nicht habe operieren lassen. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere der Erstbefragung vom 27.01.
  8. Die Feststellungen zu seiner Unterkunft ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie jenen des Zeugen XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX
  9. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist ebenfalls seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung vom XXXX 2020 zu entnehmen.Die Feststellungen zu seiner Unterkunft ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie jenen des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40
  10. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist ebenfalls seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung vom römisch 40 2020 zu entnehmen. Der Besuch der Deutschkurse stützt sich auf die Bestätigungen der XXXX vom 12.03.2018, der XXXX vom 09.03.2018 und des XXXX vom 09.03.
  11. Die bestandene A2-Deutschprüfung ergibt sich aus dem ÖSD-Zertifikat mit der ID-Nummer XXXX . Die nicht bestandene B1-Deutschprüfung ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2020 sowie dem Umstand, dass keine Prüfungsurkunde vorgelegt wurde. Die Feststellungen zu seiner Ausdrucksfähigkeit konnten aufgrund einer in der mündlichen Verhandlung durchgeführten kurzen Befragung auf Deutsch getroffen werden. Der Besuch der Deutschkurse stützt sich auf die Bestätigungen der römisch 40 vom 12.03.2018, der römisch 40 vom 09.03.2018 und des römisch 40 vom 09.03.
  12. Die bestandene A2-Deutschprüfung ergibt sich aus dem ÖSD-Zertifikat mit der ID-Nummer römisch 40 . Die nicht bestandene B1-Deutschprüfung ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2020 sowie dem Umstand, dass keine Prüfungsurkunde vorgelegt wurde. Die Feststellungen zu seiner Ausdrucksfähigkeit konnten aufgrund einer in der mündlichen Verhandlung durchgeführten kurzen Befragung auf Deutsch getroffen werden. Die gemeinnützige Tätigkeit bei den Österreichischen Bundesgärten beruht auf der Arbeitsbestätigung vom 10.10.2017, der Besuch der Integrationsveranstaltungen des Magistrats der Stadt Wien geht aus den vorgelegten Bestätigungen hervor, die Teilnahme am Forschungsprojekt XXXX gründet auf den vorgelegten Zertifikaten der Technischen Universität Wien, dem Empfehlungsschreiben der Projektleiterin vom 21.10.2019 und dem Unterstützungsschreiben von XXXX vom 31.10.
  13. Die Betreuung der Holzwerkstätte am XXXX Gelände beruht ebenfalls auf dem Empfehlungsschreiben der der Leiterin des Projekts XXXX und auf den Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXX .Die gemeinnützige Tätigkeit bei den Österreichischen Bundesgärten beruht auf der Arbeitsbestätigung vom 10.10.2017, der Besuch der Integrationsveranstaltungen des Magistrats der Stadt Wien geht aus den vorgelegten Bestätigungen hervor, die Teilnahme am Forschungsprojekt römisch 40 gründet auf den vorgelegten Zertifikaten der Technischen Universität Wien, dem Empfehlungsschreiben der Projektleiterin vom 21.10.2019 und dem Unterstützungsschreiben von römisch 40 vom 31.10.
  14. Die Betreuung der Holzwerkstätte am römisch 40 Gelände beruht ebenfalls auf dem Empfehlungsschreiben der der Leiterin des Projekts römisch 40 und auf den Unterstützungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 . Die Taufe des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 in Verbindung mit dem vorgelegten Taufschein und den Ausführungen des Zeugen XXXX . Seine Besuche in der Kirche sowie die Teilnahme an der vom Pastor geleiteten Kleingruppe sind ebenfalls seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2020, den Angaben der Zeugen XXXX und XXXX sowie den Bestätigungen des XXXX vom 03.03.2018 und 07.10.2019 zu entnehmen.Die Taufe des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 in Verbindung mit dem vorgelegten Taufschein und den Ausführungen des Zeugen römisch 40 . Seine Besuche in der Kirche sowie die Teilnahme an der vom Pastor geleiteten Kleingruppe sind ebenfalls seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2020, den Angaben der Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie den Bestätigungen des römisch 40 vom 03.03.2018 und 07.10.2019 zu entnehmen. Der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers lässt sich aus den Ausführungen in den vorgelegten Unterstützungsschreiben, seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Ausführungen des Zeugen XXXX ableiten. Aufgrund seiner Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, der Teilnahme an zahlreichen Projekten, seines ehrenamtlichen Engagements und seiner sozialen Kontakte konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer um Integration in Österreich ernsthaft bemüht ist.Der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers lässt sich aus den Ausführungen in den vorgelegten Unterstützungsschreiben, seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Ausführungen des Zeugen römisch 40 ableiten. Aufgrund seiner Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, der Teilnahme an zahlreichen Projekten, seines ehrenamtlichen Engagements und seiner sozialen Kontakte konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer um Integration in Österreich ernsthaft bemüht ist. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran: Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er werde aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Iran verfolgt, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht. Der Beschwerdeführer gab am 13.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er während seines Wehrdienstes XXXX kennengelernt und sich in der Folge mit ihm angefreundet habe. Dieser habe mit ihm über das Christentum gesprochen und ihm erzählt, dass es möglich sei, durch den Glauben Vergebung zu finden. Er habe Gefallen daran gefunden und sei neugierig geworden. Drei Jahre später habe ihn ein Freund namens XXXX mit der Gestaltung seiner Küche beauftragt und ihn auf das Kreuz angesprochen, dass er am Schlüsselbund getragen und von XXXX bekommen habe. XXXX habe ihm erzählt, dass er Christ sei und er selbst habe mehr über das Christentum erfahren wollen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter etwa im vierten Monat seiner Beschäftigung mit dem Christentum an Krebs erkrankt sei und ihm XXXX geraten habe, zum christlichen Gott zu beten. Zudem habe er ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben und ihm empfohlen, dieses auf die Haut der Mutter zu legen. Er sei dem Rat gefolgt und seine Mutter sei eine Woche später wie durch ein Wunder vom Krebs geheilt gewesen. Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Krebserkrankung seiner Mutter gänzlich außer Acht ließ, umgekehrt weder in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2019 noch in jener vom XXXX 2020 erwähnte, dass eine Person namens XXXX erstmals sein Interesse am Christentum geweckt hat und das auf seinem Schlüsselbund befestigte Kreuz in seiner Darstellung ebenfalls nicht mehr vorkam, entstand für das Gericht der Eindruck, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran nicht um ein tatsächliches Geschehen handelt.Der Beschwerdeführer gab am 13.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er während seines Wehrdienstes römisch 40 kennengelernt und sich in der Folge mit ihm angefreundet habe. Dieser habe mit ihm über das Christentum gesprochen und ihm erzählt, dass es möglich sei, durch den Glauben Vergebung zu finden. Er habe Gefallen daran gefunden und sei neugierig geworden. Drei Jahre später habe ihn ein Freund namens römisch 40 mit der Gestaltung seiner Küche beauftragt und ihn auf das Kreuz angesprochen, dass er am Schlüsselbund getragen und von römisch 40 bekommen habe. römisch 40 habe ihm erzählt, dass er Christ sei und er selbst habe mehr über das Christentum erfahren wollen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter etwa im vierten Monat seiner Beschäftigung mit dem Christentum an Krebs erkrankt sei und ihm römisch 40 geraten habe, zum christlichen Gott zu beten. Zudem habe er ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben und ihm empfohlen, dieses auf die Haut der Mutter zu legen. Er sei dem Rat gefolgt und seine Mutter sei eine Woche später wie durch ein Wunder vom Krebs geheilt gewesen. Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Krebserkrankung seiner Mutter gänzlich außer Acht ließ, umgekehrt weder in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2019 noch in jener vom römisch 40 2020 erwähnte, dass eine Person namens römisch 40 erstmals sein Interesse am Christentum geweckt hat und das auf seinem Schlüsselbund befestigte Kreuz in seiner Darstellung ebenfalls nicht mehr vorkam, entstand für das Gericht der Eindruck, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran nicht um ein tatsächliches Geschehen handelt. Der Beschwerdeführer monierte zwar in der Beschwerde, dass die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unerwähnt gebliebene Krebserkrankung der Mutter, darauf zurückzuführen sei, dass die Frage nach seinen Beweggründen falsch übersetzt worden sei. Aus der Niederschrift vom 13.03.2018 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er auf die Frage „Was hat Sie dazu bewegt gerade zum Christentum zu konvertieren?“ geantwortet hatte, mit den Worten „Ihre Angaben sind überaus allgemein, Sie sind bereits im Iran zum Christentum konvertiert, worüber haben Sie mit XXXX gesprochen, was hat Sie dazu bewegt zu konvertieren?“ erneut nach seinen Beweggründen gefragt wurde, im Zuge dessen allerdings ausschließlich den Inhalt seiner Gespräche mit XXXX schilderte. Nach der Beantwortung dieser Frage wurde der Beschwerdeführer noch zwei weitere Male gefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle und verwies er dennoch nicht auf eine Erkrankung bzw. allenfalls erfolgte Heilung seiner Mutter. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Zuge des weiteren Verlaufs der Einvernahme gefragt: „Worauf basiert Ihre Entscheidung Christ zu sein […]?“, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, er könne die 10 Gebote wiedergeben. Der Einvernahmeleiter stellte daraufhin klar: „Es geht nicht darum zu beweisen, dass Sie sich die 10 Gebote durchgelesen haben. Sie haben Ihre Heimatland und Ihre Familie für das Christentum verlassen und Ihr Leben in Gefahr gebracht.“ und stellte erneut die Frage: „Auf welchen Überlegungen basiert Ihr Wunsch Christ zu sein?“. Auch in diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer nicht auf die Krebserkrankung seiner Mutter, sondern führte aus, er habe eine Leere in sich gefühlt und der Gott, den er in der Bibel gefunden habe, sei jener Gott gewesen, den er gesucht habe. Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten mehrmaligen Erkundigung nach den Beweggründen für seine Konversion, die auch unterschiedlich formuliert wurde, erscheint es zum einen nicht glaubhaft, dass sämtliche dieser Fragen falsch übersetzt wurden, zum anderen ist die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, er habe keine Gelegenheit erhalten, das Geschehen zu erklären und sei nicht nach dem Grund seiner Konversion, sondern lediglich gefragt worden, was ihm am Christentum gefalle, nicht nachvollziehbar. Ausgehend davon ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweggründe für seine Konversion schlüssig darzulegen, weshalb eine innere Überzeugung vom Christentum nicht glaubhaft ist.Der Beschwerdeführer monierte zwar in der Beschwerde, dass die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unerwähnt gebliebene Krebserkrankung der Mutter, darauf zurückzuführen sei, dass die Frage nach seinen Beweggründen falsch übersetzt worden sei. Aus der Niederschrift vom 13.03.2018 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er auf die Frage „Was hat Sie dazu bewegt gerade zum Christentum zu konvertieren?“ geantwortet hatte, mit den Worten „Ihre Angaben sind überaus allgemein, Sie sind bereits im Iran zum Christentum konvertiert, worüber haben Sie mit römisch 40 gesprochen, was hat Sie dazu bewegt zu konvertieren?“ erneut nach seinen Beweggründen gefragt wurde, im Zuge dessen allerdings ausschließlich den Inhalt seiner Gespräche mit römisch 40 schilderte. Nach der Beantwortung dieser Frage wurde der Beschwerdeführer noch zwei weitere Male gefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle und verwies er dennoch nicht auf eine Erkrankung bzw. allenfalls erfolgte Heilung seiner Mutter. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Zuge des weiteren Verlaufs der Einvernahme gefragt: „Worauf basiert Ihre Entscheidung Christ zu sein […]?“, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, er könne die 10 Gebote wiedergeben. Der Einvernahmeleiter stellte daraufhin klar: „Es geht nicht darum zu beweisen, dass Sie sich die 10 Gebote durchgelesen haben. Sie haben Ihre Heimatland und Ihre Familie für das Christentum verlassen und Ihr Leben in Gefahr gebracht.“ und stellte erneut die Frage: „Auf welchen Überlegungen basiert Ihr Wunsch Christ zu sein?“. Auch in diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer nicht auf die Krebserkrankung seiner Mutter, sondern führte aus, er habe eine Leere in sich gefühlt und der Gott, den er in der Bibel gefunden habe, sei jener Gott gewesen, den er gesucht habe. Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten mehrmaligen Erkundigung nach den Beweggründen für seine Konversion, die auch unterschiedlich formuliert wurde, erscheint es zum einen nicht glaubhaft, dass sämtliche dieser Fragen falsch übersetzt wurden, zum anderen ist die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, er habe keine Gelegenheit erhalten, das Geschehen zu erklären und sei nicht nach dem Grund seiner Konversion, sondern lediglich gefragt worden, was ihm am Christentum gefalle, nicht nachvollziehbar. Ausgehend davon ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweggründe für seine Konversion schlüssig darzulegen, weshalb eine innere Überzeugung vom Christentum nicht glaubhaft ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, XXXX und er hätten sich fast jedes Wochenende getroffen, um über das Christentum zu sprechen und es seien acht Monate vergangen, bis sie ein Treffen mit anderen Personen vereinbart hätten. Im Gegensatz dazu schilderte er am XXXX 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe seinen Freund XXXX zwei bis dreimal in seiner Wohnung besucht, sodass die Angaben des Beschwerdeführers abermals unglaubwürdig erscheinen.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, römisch 40 und er hätten sich fast jedes Wochenende getroffen, um über das Christentum zu sprechen und es seien acht Monate vergangen, bis sie ein Treffen mit anderen Personen vereinbart hätten. Im Gegensatz dazu schilderte er am römisch 40 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe seinen Freund römisch 40 zwei bis dreimal in seiner Wohnung besucht, sodass die Angaben des Beschwerdeführers abermals unglaubwürdig erscheinen. Weiters war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, widerspruchsfrei darzulegen, welche Umstände seiner Ansicht nach letztendlich zur Heilung seiner Mutter beigetragen haben sollen. So verwies er in der Beschwerde darauf, dass ihm XXXX geraten habe, zum christlichen Gott zu beten und er seinem Rat gefolgt sei. In der mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 führte er demgegenüber aus, dass die Gebete von XXXX selbst für die Heilung seiner Mutter ursächlich gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung am XXXX 2020 steigerte er seine bisherigen Angaben und führte aus, XXXX habe ihm vorgeschlagen, dass er für die Mutter des Beschwerdeführers bete und faste und habe währenddessen sehr viel mit ihm über das Christentum gesprochen. Eines Abends sei seine Mutter auf ihrem Bett gelegen und es sei ihr sehr schlecht gegangen. Er habe Jesus Christus dann selbst um die Heilung seiner Mutter gebeten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, XXXX habe ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben, das er auf die Haut seiner Mutter gelegt habe, doch blieb dieses Tuch in der Beschwerdeverhandlung gänzlich unerwähnt. Ebenso behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, seine Mutter sei erst etwa vier Monate, nachdem er begonnen habe, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, an Krebs erkrankt. Diese Behauptung steht einerseits in Widerspruch zu seinen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach sein Interesse am Christentum schon durch XXXX geweckt worden sei, den er drei Jahre vor dem ersten Kontakt mit XXXX kennengelernt habe, andererseits ergibt sich daraus auch ein Widerspruch zu seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 und XXXX 2020, wonach erst die Heilung seiner Mutter dazu geführt habe, dass er an Jesus Christus glaube. Auch vor dem Hintergrund dieser Unstimmigkeiten geht das Gericht von einem konstruierten Fluchtvorbringen aus.Weiters war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, widerspruchsfrei darzulegen, welche Umstände seiner Ansicht nach letztendlich zur Heilung seiner Mutter beigetragen haben sollen. So verwies er in der Beschwerde darauf, dass ihm römisch 40 geraten habe, zum christlichen Gott zu beten und er seinem Rat gefolgt sei. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 führte er demgegenüber aus, dass die Gebete von römisch 40 selbst für die Heilung seiner Mutter ursächlich gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2020 steigerte er seine bisherigen Angaben und führte aus, römisch 40 habe ihm vorgeschlagen, dass er für die Mutter des Beschwerdeführers bete und faste und habe währenddessen sehr viel mit ihm über das Christentum gesprochen. Eines Abends sei seine Mutter auf ihrem Bett gelegen und es sei ihr sehr schlecht gegangen. Er habe Jesus Christus dann selbst um die Heilung seiner Mutter gebeten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, römisch 40 habe ihm ein in Öl getränktes Tuch gegeben, das er auf die Haut seiner Mutter gelegt habe, doch blieb dieses Tuch in der Beschwerdeverhandlung gänzlich unerwähnt. Ebenso behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, seine Mutter sei erst etwa vier Monate, nachdem er begonnen habe, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, an Krebs erkrankt. Diese Behauptung steht einerseits in Widerspruch zu seinen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach sein Interesse am Christentum schon durch römisch 40 geweckt worden sei, den er drei Jahre vor dem ersten Kontakt mit römisch 40 kennengelernt habe, andererseits ergibt sich daraus auch ein Widerspruch zu seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 und römisch 40 2020, wonach erst die Heilung seiner Mutter dazu geführt habe, dass er an Jesus Christus glaube. Auch vor dem Hintergrund dieser Unstimmigkeiten geht das Gericht von einem konstruierten Fluchtvorbringen aus. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Glaubenswechsel ist jedoch auszuführen, dass eine relevante Hinwendung zum Christentum im Bundesgebiet erfolgt ist. Dies aus den folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er in Österreich regelmäßig die Kirche besucht und sich in der Zwischenzeit Inhalte des christlichen Glaubens angeeignet hat. So konnte er in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2020 beispielsweise plausibel beschreiben, auf welchen Grundlagen seine Religion beruht und welche Glaubensinhalte ihm im Zuge der Taufvorbereitung vermittelt wurden. Aus einer Taufbestätigung lassen sich grundsätzlich keinerlei Rückschlüsse auf die innere Überzeugung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben ziehen, zumal es für die innere Konversion bedeutungslos ist, ob die Taufe bereits durchgeführt oder bloß beabsichtigt ist (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603, mwN). Dasselbe gilt für die vorgelegte Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die lediglich Auskunft über die Mitgliedschaft in der Islamischen Glaubensgemeinschaft, nicht aber über die tatsächliche Glaubensüberzeugung oder die Religionsausübung gibt. Vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung gezeigten religiösen Wissens des Beschwerdeführers, stellt die Taufbestätigung im gegenständlichen Fall jedoch ein Indiz für die tatsächliche innere Hinwendung zum Christentum dar.Aus einer Taufbestätigung lassen sich grundsätzlich keinerlei Rückschlüsse auf die innere Überzeugung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben ziehen, zumal es für die innere Konversion bedeutungslos ist, ob die Taufe bereits durchgeführt oder bloß beabsichtigt ist vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603, mwN). Dasselbe gilt für die vorgelegte Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die lediglich Auskunft über die Mitgliedschaft in der Islamischen Glaubensgemeinschaft, nicht aber über die tatsächliche Glaubensüberzeugung oder die Religionsausübung gibt. Vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung gezeigten religiösen Wissens des Beschwerdeführers, stellt die Taufbestätigung im gegenständlichen Fall jedoch ein Indiz für die tatsächliche innere Hinwendung zum Christentum dar. Der Zeuge XXXX bestätigte glaubhaft, dass der Beschwerdeführer regelmäßig zu den Gottesdiensten erscheine und eine Kleingruppe besuche, in der sie gemeinsam beten und die Bibel lesen würden. Beim Beschwerdeführer würde es sich um einen sehr aktiven und bewussten Christen handeln, der sein Christenleben ernst nehmen würde. Aufgrund seiner Erfahrung mit Menschen und, dass es seine Aufgabe als Pastor sei, zu erkennen, ob jemand tatsächlich als Christ lebe, könne er dies im gegenständlichen Fall bestätigen. Er hob die freiwilligen Dienste hervor, die der Beschwerdeführer innerhalb der Kirche übernehme, etwa, dass er nach den Gottesdiensten helfe, die Gottesdiensträume wieder in Ordnung zu bringen und begründete seine Ansicht, dass der Beschwerdeführer vom christlichen Glauben überzeugt sei, damit, dass er sich moralisch nach den Werten der Bibel richte, etwa, dass er in Wahrheit lebe und nicht mit Lüge umgehe.Der Zeuge römisch 40 bestätigte glaubhaft, dass der Beschwerdeführer regelmäßig zu den Gottesdiensten erscheine und eine Kleingruppe besuche, in der sie gemeinsam beten und die Bibel lesen würden. Beim Beschwerdeführer würde es sich um einen sehr aktiven und bewussten Christen handeln, der sein Christenleben ernst nehmen würde. Aufgrund seiner Erfahrung mit Menschen und, dass es seine Aufgabe als Pastor sei, zu erkennen, ob jemand tatsächlich als Christ lebe, könne er dies im gegenständlichen Fall bestätigen. Er hob die freiwilligen Dienste hervor, die der Beschwerdeführer innerhalb der Kirche übernehme, etwa, dass er nach den Gottesdiensten helfe, die Gottesdiensträume wieder in Ordnung zu bringen und begründete seine Ansicht, dass der Beschwerdeführer vom christlichen Glauben überzeugt sei, damit, dass er sich moralisch nach den Werten der Bibel richte, etwa, dass er in Wahrheit lebe und nicht mit Lüge umgehe. Ebenso konnte der Zeuge XXXX glaubhaft darlegen, dass er mehrfach mit dem Beschwerdeführer gebetet habe, dieser mit Fragen zum Glauben an ihn herangetreten sei und er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum Schein konvertiert sei. Er lebe die Gebote der heiligen Schrift, lebe in verbindlicher Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Dinge ernst meine. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre bei ihm gewohnt und habe er in dieser Zeit einen engen persönlichen Kontakt zu ihm gehabt. In dieser Zeit habe er beobachten können, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Fragen zum christlichen Glauben, die etwa durch die Predigten in den Gottesdienst angeregt worden seien, zu ihm gekommen sei. Er sei bemüht diese Dinge auch persönlich anzuwenden. Er habe regemäßig die Bibel auf Deutsch und Farsi studiert und biblische Geschichten in Zusammenhang gebracht. Er würde sich in sozialen Medien als Christ deklarieren und meist ein Kreuz tragen. Ebenso konnte der Zeuge römisch 40 glaubhaft darlegen, dass er mehrfach mit dem Beschwerdeführer gebetet habe, dieser mit Fragen zum Glauben an ihn herangetreten sei und er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum Schein konvertiert sei. Er lebe die Gebote der heiligen Schrift, lebe in verbindlicher Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Dinge ernst meine. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre bei ihm gewohnt und habe er in dieser Zeit einen engen persönlichen Kontakt zu ihm gehabt. In dieser Zeit habe er beobachten können, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Fragen zum christlichen Glauben, die etwa durch die Predigten in den Gottesdienst angeregt worden seien, zu ihm gekommen sei. Er sei bemüht diese Dinge auch persönlich anzuwenden. Er habe regemäßig die Bibel auf Deutsch und Farsi studiert und biblische Geschichten in Zusammenhang gebracht. Er würde sich in sozialen Medien als Christ deklarieren und meist ein Kreuz tragen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Auffassung gewonnen werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und es zu einer tatsächlichen inneren Hinwendung zum Christentum gekommen ist. Das erkennende Gericht ist daher bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände zum Ergebnis gelangt, dass eine relevante Konversion zum Christentum tatsächlich stattgefunden hat. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Folgen seiner Konversion zum christlichen Glauben in Österreich finden in diesen Berichten Deckung. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist)., Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Hinsichtlich der behaupteten Konversion ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, E 450/2019).Hinsichtlich der behaupteten Konversion ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, E 450 aus 2019,). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 14.03.2019, Ra 2018/18/0441).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 14.03.2019, Ra 2018/18/0441). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, mwN).In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675 hinsichtlich eines iranischen Staatsangehörigen).Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675 hinsichtlich eines iranischen Staatsangehörigen). Wie beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er ernsthaft zum christlichen Glauben konvertiert ist. Da der Beschwerdeführer seine innere Überzeugung vom Christentum glaubhaft machen konnte, steht für das Gericht fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um keine Scheinkonversion handelt und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis hat, im Falle einer Rückkehr die christliche Religion weiterhin zu praktizieren. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es, anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte.Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es, anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. des auf dieser Grundlage festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer einer „wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Iran ausgesetzt ist. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist daher zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten könnte und in diesem Fall zumindest mit einer Inhaftierung und damit verbundener physischer Gewalt (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) rechnen müsste. Damit liegt im Falle des Beschwerdeführers – unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Menschenrechtslage im Iran, insbesondere in Bezug auf die Einschränkung der Religionsfreiheit durch willkürliches Verhalten der Sicherheitsbehörden, willkürliche Festnahmen und inhumane Haftbedingungen – das Verfolgungsrisiko mit maßgeblicher Wahrscheinlicht und daher auch eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaates Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG zu prüfen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaates Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG zu prüfen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

§ 11Abs. 1 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gefahrlos in einem anderen Landesteil innerhalb des Irans niederlassen kann, da die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr von den iranischen Sicherheitsbehörden, also vom Staat selbst, ausgeht und der Beschwerdeführer, als Konvertit, auch in anderen Gefahr läuft, von den Sicherheitsbehörden als Konvertit erkannt und inhaftiert zu werden. Da der Beschwerdeführer im Ergebnis das Vorliegen eines Konventionsgrundes glaubhaft machen konnte, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt und im Verfahren auch keine Ausschlussgründe (vgl. Art. 1 Abschnitt D, F der GFK, und § 6 AsylG) oder Endigungsgründe (vgl. Art. 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen sind, ist der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festzustellen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da der Beschwerdeführer im Ergebnis das Vorliegen eines Konventionsgrundes glaubhaft machen konnte, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt und im Verfahren auch keine Ausschlussgründe vergleiche Artikel eins, Abschnitt D, F der GFK, und Paragraph 6, AsylG) oder Endigungsgründe vergleiche Artikel eins, Abschnitt C der GFK) hervorgekommen sind, ist der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W242.2194691.1.00

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