RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW251 2192443-1 SpruchW251 2192443-1/10E, W251 2192443-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX , StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 15.03.2018, Zl. 1098255801-151948811, nach Durchführung einer Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 15.03.2018, Zl. 1098255801-151948811, nach Durchführung einer Verhandlung: A) I. beschlossen:römisch eins. beschlossen: Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt. II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird behoben. Der Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2192443.1.00
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