Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW253 2182276-1 SpruchW253 2182276-1/27E, W253 2182276-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 146/2020, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 22.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Zusammengefasst gab er an, dass er standesamtlich verheiratet sei. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei in Kabul geboren worden, eine Schulbildung habe er nicht genossen, er sei Analphabet. Zuletzt habe er als Straßenverkäufer gearbeitet. Sein Vater sei verschollen, seine Mutter und vier Brüder würden in Afghanistan leben. Seine Schwester sei vor ca. sechs Jahren getötet worden. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers würden ebenfalls in Afghanistan leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Gegend in der er gewohnt habe am Tag unter staatlicher Kontrolle gestanden sei und in der Nacht unter der Kontrolle der Taliban. Nachts hätten die Taliban an die Türen der Einwohner geklopft und diese aufgefordert entweder mit ihnen zusammenzuarbeiten oder ihnen monatlich 10.000 Afghani zu geben. Eine Woche vor der Flucht des Beschwerdeführers seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater verschleppt, welcher bis heute verschollen sei. 4-5 Mal seien die Taliban in den weiteren Nächten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer auch mitnehmen wollen, welcher sich auf dem Dach versteckt habe. Er könne so nicht weiterleben und habe sich deswegen entschlossen mit seiner Familie die Heimat zu verlassen. Sein Leben sei in Gefahr. Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod oder durch die Taliban verschleppt zu werden.
- Am 02.11.2016 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde/Personalausweis samt Übersetzung, eine Bestätigung über die Anstellung beim Militär und der damit verbundenen Flucht in den Iran, eine Heiratsurkunde, einen Dienstausweis, ein Dienstzeugnis über die freiwillige Mitarbeit bei den Kinderfreunden Donaustadt, Stellungnahmen über die Teilnahme am Volleyballturnier des Vereins LOGIN, eine Bestätigung über den Besuch eines Fortgeschrittenen-Deutschkurses (A2) der Volkshilfe Wien, eine Bestätigung über „gutes Zusammenleben“ der Volkshilfe Wien sowie eine Bestätigung über die Teilnahme am StartWien-Charta Workshop vor.
- Am 06.12.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, dass er bei seiner Erstbefragung bezüglich seines Ausbildungsverlaufes teilweise falsche Angaben getätigt habe. Das habe er gemacht, da er von einigen anderen Asylwerbern in seiner damaligen Unterkunft die Information erhalten habe, dass man ihn nach Afghanistan zurückschicken würde, wenn er die Wahrheit sagen würde. Aus Angst vor einer Abweisung seines Antrages habe er auf diese Menschen gehört und teilweise relevante Tatsachen verschwiegen. Um diesen Fehler richtigzustellen und seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachzukommen habe er sich von seiner Frau seine Geburtsurkunde, die Bestätigung über die Anstellung beim Militär und die Heiratsurkunde schicken lassen. Sein Geburtsjahr sei 1980 und er habe außerdem die allgemeine Schule besucht und eine technische Ausbildung absolviert. Des Weiteren habe er etwa von 2000 – 2013 im Iran gelebt.
- Am 17.01.2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch einer Informationsveranstaltung des ÖIF, ein Bestätigungs-/Unterstützungsschreiben sowie eine Urkunde des Vereins LOGIN über ein Volleyballturnier vor.
- Am 21.04.2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer „Originalbestätigung“ mit Übersetzung des Verantwortlichen des Sonderbüros der Mujaheddin von Afghanistan vom 27.08.2000 über die Einreise mit seiner Familie in den Iran
einer Vereinbarung von Ahmad Shah Massoud, dem damaligen Verteidigungsminister und Generalkommandeur mit der islamischen Republik Iran sowie ein Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben vor.
- Am 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab er wie folgt an: Er sei 1980 in Afghanistan, in Kabul, geboren worden. Er habe bis zu seinem
- Lebensjahr in Kabul gelebt, dann seien sie nach Mazar-e Sharif gezogen. Der Vater des Beschwerdeführers sei Flugzeugpilot und Techniker gewesen, das Einkommen sei durch die afghanische Regierung bezahlt worden. Bis zur
- Klasse sei der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif in die Schule gegangen, als er 16 gewesen sei habe ihn sein Vater bei der Flugzeugtechnik vorgestellt. Es sei der militärische Zweig der Flugzeugtechnik gewesen. Sie hätten im Distrikt Dedade in der Ortschaft Amran Kot gelebt, das sei eine militärische Unterkunft für Piloten gewesen. Der Beschwerdeführer sei Techniker gewesen, kein Pilot. Die Mutter und ein Bruder würden noch in Afghanistan leben. Die Mutter lebe bei ihrem Bruder in Kabul, der Bruder arbeite in Jalalabad. Seine Ehefrau und sein Kind seien im Iran, da seine Ehefrau aus dem Iran stamme. Ein Bruder lebe in Tadschikistan und zwei weitere im Iran. Im Jahre 2000 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Zuerst hätten die afghanischen Behörden sie nach Tadschikistan geschickt, dort seien sie eine Weile geblieben und als sich die Situation nicht gebessert habe, seien sie weiter in den Iran geflogen. Nach dem Machtverlust der Taliban seien sie wieder zurück nach Mazar-e Sharif gezogen, da die Situation nicht dauerhaft so geblieben sei, seien sie wieder in den Iran geflogen. Im Jahr 2000 hätten sie den Iran erreicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass als die afghanische Regierung sie in den Iran geschickt hätte, sie in Maschhad gelebt hätten. Die Kollegen des Beschwerdeführers und er hätten Kampfflugzeuge vorbereitet, die in Afghanistan Angriffe gegen die Taliban geflogen hätten. Er habe das nicht mehr weiter machen wollen. Als er seine Zeugnisse bekommen habe, sei er nach Teheran gegangen. Er sei kampfesmüde gewesen und habe sich einen anderen Beruf gesucht. Er habe daher eine handwerkliche Ausbildung gemacht und sei als Kunstschmied und Metallverarbeiter tätig gewesen und auch als Fliesenleger. Er sei selbständig gewesen und habe 2010 eine eigene Firma gehabt. Bis 2013 habe er viele Kunden gehabt, dann habe er einen Anruf bekommen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass ihn jemand treffen wolle um mit ihm zu sprechen. Es habe sich herausgestellt, dass das Leute von „Qaragay Ansar Sepah“ gewesen seien. Ihm wurde bei diesem Treffen mitgeteilt, dass er in Afghanistan beim Militär beschäftigt gewesen sei und ihnen helfen solle. Er solle, da er keine Unterkunft und Aufenthaltsgenehmigung bekommen habe in Syrien kämpfen. Er solle sich keine Sorgen um seine Familie machen, seine Familie würde geschützt werden, aber der Krieg müsse gewonnen werden. Er habe dann mit seiner Ehefrau gesprochen und der Schwiegervater habe gesagt, dass er sich scheiden lassen solle. Er habe gemeint, die Probleme aufgrund der Militärzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan und jetzt der Krieg in Syrien, sei zu viel. Der Beschwerdeführer wurde dann geschieden, er sei dann mit seinem Sohn wieder nach Afghanistan gegangen. Er habe dort rund zwei Monate bei seinen Eltern gelebt und habe dann ein Geschäft in Kabul aufgemacht. Nach drei Monaten sei er wieder in den Iran gegangen, in der Hoffnung, das alles vorbei sei. Er habe seine alte iranische Simkarte wieder aktiviert und nach kurzer Zeit wieder einen Anruf bekommen. Ihm wurde gesagt, dass er „für das Belügen des Staates“ mit Konsequenzen für sich und seine Familie zu rechnen habe. Er habe gesagt, dass er nicht gelogen habe und dass seine Frau ihn verlassen habe und er habe für seinen Sohn einen sicheren Ort finden müssen, deswegen habe er ihn nach Afghanistan zu seinen Eltern gebracht. Seine Frau habe dann gemeint, dass sie wieder zusammenkommen müssten, da sie gemeinsam ein Kind hätten. Er habe sie auch geliebt, aber seine Familie habe ihn gezwungen, dass er sich scheiden lasse. Sie hätten dann nochmal geheiratet und sie habe zugestimmt mit ihm nach Afghanistan zu gehen. Als sie wieder nach Kabul gezogen seien, habe der Vater des Beschwerdeführers ihm gesagt, dass sie umziehen müssten, da es zu gefährlich sei. Sie seien dann nach Baghlan gezogen. Der Vater des Beschwerdeführers habe gut englisch gesprochen und ein Freund in Baghlan habe ihn den Amerikanern vorgestellt und der Vater habe begonnen für diese zu arbeiten. Nach kurzer Zeit hätten die Taliban Baghlan und Kunduz übernommen, wegen der Sicherheitslage habe der Vater des Beschwerdeführers für 4 -5 Tage nicht nach Hause kommen können, sondern er sei im „Arbeitsgebiet“ geblieben. Als er in ihre Gasse zurückgekommen sei, sei er entführt worden. Am nächsten Tag hätten die Taliban wieder an ihre Tür geklopft und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe sich auf dem Dach des Hauses versteckt. Die afghanischen Taliban hätten 10.000 Afghani monatlich verlangt, dies seien die afghanischen Taliban gewesen, die pakistanischen Taliban, die dort auch tätig gewesen seien, hätten persönlich nach dem Beschwerdeführer verlangt. Er sei dann zum Freund seines Vaters gegangen und habe den Hausrat verkauft. Mit diesem Geld seien sie aus Afghanistan nach Quetta geflüchtet, weiter in den Iran und dann nach Österreich. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Ereignisse in Baghlan 2014 ereignet hätten. Vom ersten Aufenthalt im Iran bis zu seiner Scheidung seien ca. 8 – 9 Monate vergangen. 2013 sei er geschieden worden, im März 2014 hätten sie wieder geheiratet. Das Foto in der Uniform stamme aus dem Jahre 1998, in diesem Jahre habe er auch die Ausbildung zum Flugzeugtechniker abgeschlossen. Er habe insgesamt über ein Jahr als Flugzeugtechniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe den Dienstgrad „Eng. Badan“ geführt. Er sei für die WENE 50 und 60 bzw. SU 22 zuständig gewesen. Er sei niemals in Haft gewesen und auch nicht politisch tätig. Er sei nicht aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden, im Iran schon. Bei einer Rückkehr würde ihm dasselbe passieren, wie seinem Vater, er fürchte um sein Leben. Vorgelegt wurden eine Tazkira, eine Kursbesuchsbestätigung betreffend Deutsch A2, diverse Teilnahmebestätigungen und Empfehlungsschreiben, eine Heiratsurkunde, ein Foto in Uniform, welches den Beschwerdeführer und dessen Bruder zeige, eine Bestätigung über die Anschrift, den Beruf und den Familiennamen im Zusammenhang mit Umsiedelungsmaßnahmen infolge von Verfolgungshandlungen, eine Aufenthaltsberechtigungskarte für Afghanen im Iran, eine Personalkarte der Firma SADRA (iranische Firma). Im Laufe der Einvernahme wurde auch ein afghanischer Reisepass vorgelegt.
- Am 28.07.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein. Aus dieser Stellungnahme geht aufs Wesentliche zusammengefasst hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers Tadschike und die Mutter Paschtunin sei. Sein Vater sei auch Militärpilot und Flugzeugtechniker gewesen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Foto in Uniform sei unmittelbar nach dem Abschluss seiner Ausbildung aufgenommen worden. Er sei zunächst unter Aufsicht tätig gewesen und habe dann selbständig als Flugzeugtechniker gearbeitet und habe zuletzt den Rang eines „dowum bridman“ erreicht. Im Kampf gegen die Taliban sei schließlich eine Vereinbarung zwischen dem Verteidigungsminister der Allianz gegen die Taliban, Ahmad Shah Massoud, und dem Iran getroffen worden und die Angehörigen der Luftwaffe seien in den Iran verlegt worden, von wo aus Angriffe gegen die Taliban geflogen worden seien. Der Beschwerdeführer habe ein ziviles Leben führen wollen, habe sich im Iran ein solches Leben aufgebaut und eine Iranerin geheiratet. Sie hätten einen Sohn bekommen und in Frieden gelebt, bis seine militärische Ausbildung und Vergangenheit den Beschwerdeführer eingeholt hätten und er von iranischen Stellen aufgefordert worden sei seine Fachkenntnisse in Syrien einzusetzen. Er habe versucht sich einer Zwangsrekrutierung und Entsendung nach Syrien zu entziehen und sei mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe gehofft in Baghlan gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Familie leben zu können. Der Vater habe eine Anstellung bei den US-Einheiten in Baghlan gefunden. Der Beschwerdeführer habe ca. 3 – 4 Monate mit seiner Familie in Baghlan gelebt, als die Taliban Baghlan eingenommen hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei entführt worden und der Beschwerdeführer selbst gesucht. Er habe zu einem Freund seines Vaters flüchten können, seine Familie habe er später getroffen und sie seien gemeinsam geflüchtet. Die Informationsnetze der Taliban seien vielschichtig, der Beschwerdeführer und seine Familie seien jedenfalls als Neuankömmlinge aufgefallen. Dazu komme, dass die entfernten Verwandten seiner paschtunischen Mutter ihre Heirat mit einem Tadschiken von Anfang an nicht gut geheißen hätten, auch da dieser ein Angehöriger der Luftwaffe gewesen sei und die Familie mit den Taliban sympathisiert habe. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien als Feinde der Taliban identifiziert worden, sie hätten militärisch gegen die Taliban gekämpft und der Vater habe auch mit den Amerikanern gegen die Taliban gekämpft. Der Beschwerdeführer habe versucht sich nach jahrelangem Aufenthalt im Iran in Afghanistan möglichst unauffällig zu verhalten und sei dennoch identifiziert und gesucht worden. Der Beschwerdeführer sei als Feind der Taliban identifiziert worden. Es gebe für ihn keine inländische Fluchtalternative, er sei vor höchst asylrelevanter Verfolgung, vor der ihn der afghanische Staat nicht schützen könne, geflohen und hätte diese im Falle seiner Rückkehr auf jeden Fall zu gewärtigen. Es sei auch eine notorische Tatsache, dass regierungsfeindliche Kräfte ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen würden und das auch Familienmitglieder aufgrund ihrer Verbindungen mit der gefährdeten Person internationalen Schutz bedürften. Der Beschwerdeführer habe auch in Afghanistan keine sozialen Netzwerke, die ihm helfen oder die ihn beschützen oder unterstützen könnten, seine Abschiebung nach Afghanistan würde eine Verletzung seiner Rechte durch Art. 3 EMRK bedeuten. Der Beschwerdeführer sei als Feind der Taliban identifiziert worden. Es gebe für ihn keine inländische Fluchtalternative, er sei vor höchst asylrelevanter Verfolgung, vor der ihn der afghanische Staat nicht schützen könne, geflohen und hätte diese im Falle seiner Rückkehr auf jeden Fall zu gewärtigen. Es sei auch eine notorische Tatsache, dass regierungsfeindliche Kräfte ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen würden und das auch Familienmitglieder aufgrund ihrer Verbindungen mit der gefährdeten Person internationalen Schutz bedürften. Der Beschwerdeführer habe auch in Afghanistan keine sozialen Netzwerke, die ihm helfen oder die ihn beschützen oder unterstützen könnten, seine Abschiebung nach Afghanistan würde eine Verletzung seiner Rechte durch Artikel 3, EMRK bedeuten.
- Am 31.07.2017 wurde durch die XXXX eine „Zurücklegung der Zustellvollmacht unter Aufrechterhaltung der Verfahrensvollmacht“ mitgeteilt.
- Am 31.07.2017 wurde durch die römisch 40 eine „Zurücklegung der Zustellvollmacht unter Aufrechterhaltung der Verfahrensvollmacht“ mitgeteilt.
- Mit Bescheid vom 29.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom 29.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig sei und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Er habe in Kabul, Mazar-e Sharif und dann im Distrikt Dedade im Dorf Amran Kot gelebt. Der Beschwerdeführer habe auch im Iran gelebt, von wo aus er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei (Kabul und Baghlan). Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Herat. Dessen Mutter und Onkel würden in Kabul leben. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und eine Ausbildung zum Flugzeugtechniker sowie über Erfahrung als selbständiger Unternehmer. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche in Zukunft zu befürchten habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr sein könnte. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan stelle sich nicht als einheitlich dar. Die Lage in den Großstädten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif werde als relativ sicher ausgewiesen. Der Beschwerdeführer könne diese Städte erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Er verfüge über Berufserfahrung und habe sich in Österreich zusätzliche Qualifikation angeeignet. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen. Er verfüge über Verwandte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer halte sich „seit Kurzem“ in Österreich auf. Eine maßgebliche soziale und integrative Verfestigung liege nicht vor. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Vorlage eines Reisepasses die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er einerseits Afghanistan verlassen habe müssen, da er als Flugzeugingenieur von Interesse für die Konfliktparteien in seiner Heimat und im iranischen Exil gewesen sei, er sich jedoch keiner Gruppe anschließen habe wollen und andererseits, weil es wegen einer Heirat mit einer Frau aus dem Iran zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Schwiegervater gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über seinen Aufenthalt im Iran und den fluchtrelevanten Begebenheiten hätten den Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer habe zwar glaubhaft dargestellt, dass seine Situation im Zusammenhang mit seiner Ausbildung in der Flugzeugtechnik und den entsprechenden Begehrlichkeiten diverser Konfliktparteien an seiner Person – trotz seiner Weigerung weiter als Luftfahrtingenieur tätig zu sein – bestanden hätten, jedoch sei diese Bedrohung in diesem Fall nicht von einer, dem afghanischen Staat zurechenbaren, Entität ausgegangen, sondern vielmehr hätten die Kräfte aus dem Iran versucht, den Beschwerdeführer in den Krieg in Syrien zu verwickeln. Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf Afghanistan geschilderte Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban stelle eine Bedrohung durch private Dritte dar und der Umstand, dass diese Bedrohung weder vom afghanischen Staat geduldet werde und dass der afghanische Staat in diesem Zusammenhang sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei, aber vor allem, dass diese Bedrohung nicht im gesamten afghanischen Staatsgebiet bestehe, führe zu dem Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat vorliege. Der Beschwerdeführer habe für die regulären afghanischen Streitkräfte gearbeitet und seinen Dienst dort im Rahmen seiner Vorgaben erfüllt. Er habe diesbezüglich unter anderem Begleitpapiere für seine Ausreise in den Iran vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die afghanische Verwaltung den Beschwerdeführer bei seinem Bestreben in Sicherheit zu gelangen, unterstützt hat. Eine asylrelevante Verfolgung bezogen auf Afghanistan liege daher nicht vor. Der Beschwerdeführer habe bereits berufsbedingt an verschiedenen Orten Afghanistans gelebt, so habe er – seinen glaubwürdigen Angaben entsprechend – bereits in Kabul und Mazar-e Sharif gewohnt. Aus seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergebe sich im Rahmen der amtswegigen Prüfung keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer gehöre der zweitgrößten und zweitmächtigsten Volksgruppe Afghanistans an. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
- Am 20.12.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben und es wurde ein „Ersuchen um Beschwerdevorentscheidung“ gestellt. Begründet wurde diese damit, dass der Beschwerdeführer zur Zeit Ahmad Shah Massouds militärischer Flugzeugtechniker gewesen sei, sein Vater Militärpilot und ebenfalls Techniker. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 16 Jahren, somit etwa 1996, von seinem Vater bei der militärischen Flugtechnik vorgestellt worden und habe seine Ausbildung als Flugzeugtechniker ca. 1998 abgeschlossen und danach über ein Jahr als Flugzeugtechniker gearbeitet. Damals hätten die Taliban das „Islamische Emirat Afghanistan“ ausgerufen und hätten den Großteil des Landes kontrolliert, während Ahmad Shah Massoud als von der Internationalen Staatengemeinschaft legitimierter Verteidigungsminister Afghanistans im Norden des Landes die „Nordallianz“ im Kampf gegen die Taliban geführt habe. Als die Taliban 2000 Mazar-e Sharif eingenommen hätten, hätten sie gezielt die Häuser der Angehörigen der Streitkräfte beschossen, so auch das Haus des Beschwerdeführers. Seine Schwester, die sich im Haus aufgehalten habe, sei ums Leben gekommen, sein Bruder sei schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt im Einsatz am Flughafen gewesen. Die Angehörigen der Luftwaffe der Nordallianz seien im Jahr 2000 ebenso wie die Flugzeuge und Helikopter in den Iran evakuiert worden und hätten Einsätze gegen die Talibanstellungen von iranischen Luftwaffenstützpunkten aus geflogen. Der Beschwerdeführer sei im Iran aufenthaltsberechtigt gewesen. 2015 habe er versucht sich gemeinsam mit seiner Familie in Bahlan anzusiedeln, nachdem iranische Stellen ihm sehr nachdrücklich einen Einsatz in Syrien nahegelegt hätten, da er immerhin jahrelang ein Aufenthaltsrecht im Iran gehabt habe. Bereits mir Urkundenvorlage vom 21.04.2017 sei eine Kopie der Originalbestätigung inkl. Übersetzung des Verantwortlichen des Sonderbüros der Mujaheddin von Afghanistan vom 27.08.2000 über die Einreise des Beschwerdeführers mit seiner Familie in den Iran
einer Vereinbarung von Ahmad Shah Massoud, dem damaligen Verteidigungsminister und Generalkommandeur mit der Islamischen Republik Iran übermittelt worden. Mit dem Iran sei vereinbart worden, dass die Kampfflugzeuge unter Kommando des afghanischen Verteidigungsministers Ahmad Shah Massoud von iranischem Territorium aus Angriffe gegen die Taliban im Afghanistan fliegen sollten. Die afghanischen Piloten, Techniker und ihre Familien seien im Rahmen dieser Vereinbarung zum Aufenthalt im Iran berechtigt gewesen. Anlässlich seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer auch dargelegt, dass er schließlich des Kampfes müde gewesen sei und im Iran eine Ausbildung zum Kunstschmied und Metallverarbeiter gemacht habe. Er habe sich eine zivile Existenz im Iran aufgebaut und eine Iranerin geheiratet. Er habe einen Sohn bekommen und in Frieden gelebt, bis seine militärisch Ausbildung und Vergangenheit ihn „eingeholt“ habe und er von iranischen Stellen 2013 aufgefordert worden sei, seine Fachkenntnisse in Syrien einzusetzen. Er habe versucht, sich seiner Zwangsrekrutierung und Entsendung nach Syrien zu entziehen und sei schlussendlich notgedrungen mit seiner Frau und seinem Sohn nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe gehofft, dass er nach einer sicherheitsbedingten Übersiedelung von Kabul nach Baghlan in Baghlan gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Familie leben hätte können. Der Vater habe eine Anstellung bei den US-Einheiten in Baghlan gefunden. Der Beschwerdeführer habe etwa 3 – 4 Monate mit seiner Familie in Baghlan gelebt, als die Taliban im Herbst 1394 (2015 - in der Niederschrift fälschlich mit 2014 umgerechnet) Baghlan eingenommen hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei entführt worden und der Beschwerdeführer selbst von den Taliban gesucht. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, dem Sohn und der Mutter sei ihm die Flucht gelungen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, seiner Identität, seiner Nationalität, seiner schulischen Ausbildung und Berufserfahrung, seinem religiösen Bekenntnis, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner familiären Situation hätten sich laut BFA aus dessen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Einvernahme und den vorgelegten Dokumenten ergeben. Weiters habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass seine Situation im Zusammenhang mit seiner Ausbildung in der Flugzeugtechnik und den entsprechenden Begehrlichkeiten diverser Konfliktparteien an seiner Person trotz Weigerung weiterhin als Luftfahringenieur tätig zu sein bestanden habe. Allerdings würden sich im Bescheid mehrere verfehlte Feststellungen finden: Wie auch im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt werde, habe der Beschwerdeführer durch Vorlage seines Reisepasses und eines Konvolutes an anderen Unterlagen seine Identität und auch sein Geburtsdatum belegt. Dieses sei der XXXX . Anlässlich der Erstbefragung sei fälschlicherweise der 13.09.1989 protokolliert worden, allerdings sei dies anlässlich der Einvernahme am 13.07.2017 richtiggestellt und auch protokolliert worden. Auf dem Bescheid scheine das falsche Geburtsdatum auf. Auch stamme der Beschwerdeführer nicht aus Herat, wie dies im Bescheid festgestellt worden sei.Wie auch im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt werde, habe der Beschwerdeführer durch Vorlage seines Reisepasses und eines Konvolutes an anderen Unterlagen seine Identität und auch sein Geburtsdatum belegt. Dieses sei der römisch 40 . Anlässlich der Erstbefragung sei fälschlicherweise der 13.09.1989 protokolliert worden, allerdings sei dies anlässlich der Einvernahme am 13.07.2017 richtiggestellt und auch protokolliert worden. Auf dem Bescheid scheine das falsche Geburtsdatum auf. Auch stamme der Beschwerdeführer nicht aus Herat, wie dies im Bescheid festgestellt worden sei. Eine nach der Einvernahme des Beschwerdeführers eingebrachte umfassende Stellungnahme sei im Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. In dieser wurden Ausführungen getroffen zur Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie zu den Informationsnetzen der Taliban und der fehlenden inländischen Fluchtalternative. Das BFA verkenne, dass weil der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht sicher war, es zur Vereinbarung zwischen dem damaligen afghanischen Verteidigungsminister Ahmad Shah Massoud und der iranischen Regierung gekommen sei, im Zuge derer der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht im Iran erhalten habe, da er aktiv gegen die Taliban gekämpft habe. Dieses Begleitpapier für die Ausreise dokumentiere, dass Afghanistan nicht sicher gewesen sei und die afghanische Regierung den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht vor einer Verfolgung habe schützen können. Die rechtliche Beurteilung, dass Verfolgung durch die Taliban (lediglich) eine Bedrohung durch Dritte und daher nicht asylrelevant sei, stehe in klarem Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Im vorliegenden Fall liege der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zu der der Familie. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Gegner seines Vaters, die Taliban und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (seines Vaters), dem die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit im Sicherheitsbereich für den Staat eine gegen die Taliban und für den Westen gerichtete politische Gesinnung unterstellt hätten, sei beim Beschwerdeführer gegeben. Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul. Die Rückkehr des Beschwerdeführers würde jedenfalls eine Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte, Art. 2 und 3 EMRK sowie sein Recht auf Privatleben gem. Art. 8 EMRK darstellen. Darüber hinaus verkenne das BFA ach den Grad seiner bereits erfolgten Integration in Österreich; diesbezügliche Integrationsunterlagen seien bereits im Verfahren vorgelegt worden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers würde jedenfalls eine Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte, Artikel 2 und 3 EMRK sowie sein Recht auf Privatleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen. Darüber hinaus verkenne das BFA ach den Grad seiner bereits erfolgten Integration in Österreich; diesbezügliche Integrationsunterlagen seien bereits im Verfahren vorgelegt worden.
- Am 27.12.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht – ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen – zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 02.03.2018 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an jeweils fünf Integrationsmodulen im Rahmen von Start Wien und dem EU-Projekt CORE, datiert mit 18.01.2018 und 06.02.2018 vor.
- In einer mit 28.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer – belegt mit diversen Unterlagen von UNHCR und Erkenntnissen des VwGH - aus, dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge, von dem er Unterstützung erwarten könne. Die Voraussetzungen für eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative seien nicht gegeben. Auch der Sohn des Beschwerdeführers würde keine Aufenthaltsberechtigung im Iran mehr bekommen. Der kleine Sohn sei illegal aufhältig und die Mutter könne ihn nicht mehr schützen. Vorgelegt wurde ein Bestätigungsschreiben der XXXX Bezirksorganisation Donaustadt vom 25.06.2018 zum ehrenamtlichen Engagement des Beschwerdeführers bei verschiedenen Anlässen und Veranstaltungen, ein Patientenbrief eines Facharztes für Neurologie, eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung (datiert mit 12.07.2018) sowie ein Unterstützungsschreiben.Vorgelegt wurde ein Bestätigungsschreiben der römisch 40 Bezirksorganisation Donaustadt vom 25.06.2018 zum ehrenamtlichen Engagement des Beschwerdeführers bei verschiedenen Anlässen und Veranstaltungen, ein Patientenbrief eines Facharztes für Neurologie, eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung (datiert mit 12.07.2018) sowie ein Unterstützungsschreiben.
- Am 25.10.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Familie des Beschwerdeführers im Iran in einer prekären Situation sei, da die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes abgelaufen sei. Die Verlängerung sei seitens der iranischen Behörden abgelehnt worden, aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers sowie seiner im Verfahren geschilderten Weigerung, eine Tätigkeit für die iranischen Streitkräfte anzunehmen. Der Beschwerdeführer fürchte, dass sein Sohn nach Afghanistan abgeschoben werde. Hinzu trete die bereits bekannte Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers, diese leide an multipler Sklerose.
- Am 10.06.2020 langte eine weitere Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass die Familie aus bereits bekannten Gründen als „talibanfeindlich“ gelte. Es komme in Afghanistan regelmäßig zur Verfolgung von Personen, die als regierungsnah angesehen würden oder sogar für militärische Gegner der Taliban arbeiten, durch diese als quasi-staatlicher Akteur. Seitens der afghanischen Behörden bestehe keine Schutzfähigkeit, zumal die Taliban große Teile des afghanischen Staatsgebietes de facto kontrollieren und einen „Staat im Staat“ darstellen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit plausibel angesichts der Länderberichte. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens werde durch zahlreiche im Verfahren vorgelegte Beweismittel untermauert, wobei die Bestätigung des Sonderbüros der Mujaheddin vom 27.08.2000 über die Einreise in den Iran zum Beweis der Exponiertheit der Familie des Beschwerdeführers hervorzuheben sei. Sowohl Angehörige der afghanischen Streitkräfte als auch Personen, welche die internationalen Truppen unterstützen würden, würden primäre Zielobjekte der Taliban bilden.
- Zu der am 16.06.2020 ausgeschriebenen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht. Begründet wurde das Nichtscheinen des Beschwerdeführers und seines Vertreters telefonisch damit, dass sich der Vertreter auf der Ladung „unabsichtlich verschaut“ habe und vor einem falschen Verhandlungssaal gewartet habe, wobei auf der Ladung der richtige Verhandlungssaal angegeben worden sei. Die vorherige Ladung habe der Vertreter „unabsichtlich eingesteckt“.
- Am 21.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters des BFA eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Am Anfang der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nach seiner Muttersprache befragt. Dieser gab an, dass Paschtu seine Muttersprache sei, da seine Mutter Paschtunin sei, sein Vater spreche aber Dari. In Kabul werde eher Dari gesprochen, auch in Mazar-e Sharif, wo der Beschwerdeführer hauptsächlich gelebt habe. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen, unter anderem Kursbesuchsbestätigungen und Empfehlungsschreiben. Der Beschwerdeführer gab an, dass er irrtümlich angegeben habe, dass seine „Probleme“ 2013 begonnen hätten, dies sei aber erst 2014 gewesen. Er gab weiters an, dass sein Geburtsdatum falsch sei, er sei am XXXX geboren worden. Er habe auch schon beim BFA einen Reisepass und eine Tazkira vorgelegt, aus der das richtige Datum hervorgehe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass das BFA dieses Datum nicht richtig stellen könne, dies könne erst vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Auch sein Vorname sei falsch protokolliert worden, man schreibe ihn „Keshraw“. Der Beschwerdeführer gab an, dass er irrtümlich angegeben habe, dass seine „Probleme“ 2013 begonnen hätten, dies sei aber erst 2014 gewesen. Er gab weiters an, dass sein Geburtsdatum falsch sei, er sei am römisch 40 geboren worden. Er habe auch schon beim BFA einen Reisepass und eine Tazkira vorgelegt, aus der das richtige Datum hervorgehe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass das BFA dieses Datum nicht richtig stellen könne, dies könne erst vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Auch sein Vorname sei falsch protokolliert worden, man schreibe ihn „Keshraw“. Der Beschwerdeführer sei in Kabul geboren worden und habe dort bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt, danach seien sie nach Mazar-e Sharif umgezogen. Dort sei er bis zur
- Klasse in eine staatliche Schule gegangen und habe mit 15 Jahren eine Ausbildung als Techniker von Kampfflugzeugen begonnen. Diese Ausbildung habe zwei Jahre gedauert, nach dem ersten Ausbildungsjahr habe er mit der praktischen Arbeit begonnen. Er habe die Ausbildung mit 17 Jahren abgeschlossen und habe bis zu seinem
- Lebensjahr gearbeitet. Die Taliban seien nach Mazar-e Sharif einmarschiert und sie seien nach Tadschikistan geschickt worden. Nach zwei Wochen hätten sie zurückkehren können, da die Taliban in Mazar-e Sharif „gestürzt“ worden seien. Nach ein paar Monaten im Jahr 2000 habe sie die Regierung in den Iran geschickt, wo der Beschwerdeführer geblieben sei. Im Jahr 2014 habe er Probleme bekommen und sei daher mit seinem Sohn nach Kabul gegangen. Die Ehefrau sei im Iran geblieben, er habe sich von ihr getrennt. Der Beschwerdeführer habe im Iran eine Firma für die Herstellung von Metalltüren und Fenstern gehabt, er habe bei der Rückkehr nach Afghanistan über „viel Geld“ verfügt und er habe in Kabul ein Schuhgeschäft eröffnet. Sein Vater sei verstorben, seine vier Brüder und seine Mutter würden im Iran leben. Die Schwiegereltern würden im Iran leben. Da seine Frau krank sei, telefoniere er täglich mit ihr und seinem Sohn. Mit seiner Mutter und seinen Brüdern spreche er jede zweite Woche einmal. Seine Frau habe MS. Der Beschwerdeführer wurde näher zu technischen Details seiner Ausbildung befragt. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er von den Taliban getötet werde, da er für den Staat gearbeitet habe. Er sei „vom Staat“ in den Iran geschickt worden, ihr Haus sei niedergebrannt worden, eine seiner Schwestern sei dabei getötet worden und ein Bruder habe Verletzungen erlitten. Sie hätten im Ort Dehdadi gelebt, dies sei eine Militärzentrale/Basis gewesen. Alle Techniker, Piloten und Militäroffiziere hätten dort gelebt, die Militärangehörigen hätten in einem eigenen Ortsteil Unterkunft bezogen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls mehr als ein Jahr für die afghanische Luftwaffe gearbeitet. Die Ausbildung habe 18 Monte bis zwei Jahre gedauert. Wegen des Einmarsches der Taliban seien sie, also auch Militäroffiziere, von Seiten des „Staates“ in den Iran geschickt worden, da für alle die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban bestanden habe. Sie seien in Lebensgefahr gewesen. Die afghanischen Militärflugzeuge seien in den Iran zum Flughafen von Maschhad gebracht worden. Auf diesem Flughafen hätten sie die Flugzeuge überprüft, sei seien dabei von der iranischen Regierung unterstützt worden. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan nie von Angesicht zu Angesicht bedroht worden, aber er sei einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Taliban seien einige Male zu ihrem Haus gekommen. 2014 sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt, er sei nach Kabul gegangen, sein Vater, seine Mutter und sein jüngster Bruder hätten dort gelebt. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Sohn zurückgekehrt, sein Vater hätte ihm gesagt, dass er in Kabul einer Bedrohung ausgesetzt sei. Der Vater habe in Baghlan einen Freund gehabt, zu dem habe er den Beschwerdeführer gebracht. Wo sie lebten wären Leute gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Die Mutter hätte mit den Leuten in Paschtu gesprochen, während der Beschwerdeführer sich versteckt habe. Sein Vater habe ihn Baghlan eine Arbeit bekommen und sei ca. vier bis fünf Tage nicht nach Hause gekommen. Dann hätten die Taliban Baghlan und Kunduz eingenommen. Dann sei der Vater nach Hause gekommen und es sei draußen laut geworden. Nachbarn hätten der Mutter gesagt, dass der neu eingezogene Nachbar, also der Vater des Beschwerdeführers, entführt worden sei. Danach seien manchmal pakistanische, manchmal afghanische, Taliban zu ihnen gekommen. Die afghanischen Taliban hätten Geld verlangt, aber sie hätten nur in Erfahrung bringen wollen ob der Beschwerdeführer dort sei oder nicht. Dann hätten sie Kontakt mit dem Freund des Vaters aufgenommen und ihn über diesen Umstand informiert. Er sei gekommen und habe sie in sein Haus mitgenommen, dann sei die Mutter zur Polizei in der Stadt gegangen, da sie den Vater gesucht habe. Die Polizei habe der Mutter mitgeteilt, dass sie selbst nicht helfen könne, da sie selbst einer Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt sei. Sie hätten gesagt, dass sie sie nicht schützen könnten und sie dort weggehen sollten, bevor die Taliban sie finden würden. Aus diesem Grund habe der Freund des Vaters den Beschwerdeführer in den Iran geschickt, von wo aus er nach Österreich flüchtete. Mit ihm geflüchtet seien seine „Kollegen aus dem technischen Bereich“ und seine Familie. Auf Ungereimtheiten in der Erstbefragung angesprochen teilte der Beschwerdeführer mit, dass er damals viel erlebt habe und man sich auf dem Fluchtweg viele Dinge erzählt habe. Er habe gehört, dass gebildete Afghanen, die einen Beruf erlernt haben nach Afghanistan zurückgeschickt würden. Aus Angst habe er Dinge angegeben. Er verfüge über Fotos in einer Militäruniform aus der Zeit vor etwa 20 Jahren, damals sei sein Bruder Pilot gewesen. Außerdem sei es ihm ohne eine Schulbildung nicht möglich gewesen, eine technische Ausbildung beim Militär zu absolvieren und später eine eigene Firma zu gründen bzw. eine solche zu führen. Er wolle noch einmal darauf hinweisen, dass das BFA seine Angaben nicht ordnungsgemäß überprüft habe, trotz Tazkira und einem ins Englische übersetzten Reisepass, den er zur Vorlage gebracht habe, sei sein Geburtsdatum falsch aufgenommen worden. Auch habe das BFA behauptet, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Herat stamme, dies habe er nie behauptet und das stimme auch nicht. Hätte das BFA die Angaben richtig überprüft, hätte er sich und seiner Gattin viel Stress und viele Probleme ersparen können. Der negative Bescheid sowie die lange Wartezeit sei der Grund, wieso seine Gattin erkrankt sei. Auch der Beschwerdeführer sei deswegen krank geworden und habe behandelt werden müssen. Aktuell nehme er auch Medikamente wegen einer Depression ein. Auch eine Magenerkrankung aus dem Jahr 2018 habe medikamentös behandelt werden müssen. Er habe auch eine Psychotherapie machen müssen. Dazu vorgelegt wurde ein Schreiben des Psychotherapeuten, datiert mit 12.07.
- Der Vertreter des Beschwerdeführers hielt fest, dass der Beschwerdeführer für eine sehr prestigeträchtige Einheit im Iran tätig gewesen sei und aus einer besonders exponierten Familie stamme. Zur Glaubwürdigkeit seiner Ausbildung wurde auf die Beweiswürdigung des BFA verwiesen, wo die Angaben als Flugzeugtechniker als glaubwürdig erachtet worden seien. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei Hezb-e Jamiat-e Islami gewesen, er sei aber selbst in der Fraktion Jonbesh in Mazar als Mitglied der Partei registriert, er habe auch einen Parteiausweis. Er habe Afghanistan erstmals im Jahr 2000 verlassen und zuletzt im September
- Er sei zwei bis zweieinhalb Monate 2015 dort gewesen, bevor er wieder ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe keine Kontakte nach Afghanistan.
- Am 04.08.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme ein. In dieser wurde ausgeführt, dass auch die in der Verhandlung neu eingebrachten Länderberichte das Vorbringen des Beschwerdeführers – eine Verfolgung seitens der Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer besonders exponierten, als talibanfeindlich bekannten Familie sowie aufgrund seiner eigenen Tätigkeit für die afghanische Luftwaffe - stützen würden. Er würde in Risikogruppen, wie in den UNHCR-Richtlinien definiert, fallen. Auch hätten die Taliban ein landesweites Informationsnetzwerk und könnten so den Beschwerdeführer finden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch ein Organ des BFA, dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem fest. Aus den diesbezügliche Angaben und Informationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angegebenen Datum geboren worden. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und lebte bis zu seinem
- Lebensjahr ebendort. Danach zog er mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif, wo er bis zur
- Klasse eine staatliche Schule besuchte. Mit 15 Jahren begann der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Techniker für Kampfflugzeuge. Diese Ausbildung dauerte ca. 2 Jahre. Diese Ausbildung schloss der Beschwerdeführer mit 17 Jahren ab und arbeitete nachfolgend ein Jahr als Flugzeugtechniker für die afghanischen Streitkräfte. Auch der Bruder des Beschwerdeführers war für die afghanischen Streitkräfte als Pilot tätig. Im Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie von der afghanischen Regierung in den Iran geschickt. 2014 kehrte er mit seinem Sohn wieder nach Afghanistan, nach Kabul, zurück. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Mutter und die vier Brüder, sowie die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Deutschkurse absolviert und ist ehrenamtlich bei den Kinderfreunden sowie der XXXX tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Deutschkurse absolviert und ist ehrenamtlich bei den Kinderfreunden sowie der römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanischen Streitkräfte bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.3.
- Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 16.12.2020 wird auszugsweise wie folgt zitiert: 1.3.1.
- Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vgl. Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vergleiche Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Zugleich werden aber verfassungsmäßige Rechte genutzt um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch finanzieller Art an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020). 1.3.1.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu(SIGAR 30.7.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). 1.3.1.
- High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). 1.3.1.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). 1.3.1.
- Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Suro- bi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 4.459.463 Personen (NSIA 1.6.2020).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Suro- bi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 4.459.463 Personen (NSIA 1.6.2020). Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21 (NSIA 1.6.2020). Die genaue Bevölkerungszahl sind jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglichen 6,5 Millionen Einwohnern (AAN 19.3.2019; vgl. IGC 13.2.2020). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o.D.; vgl. NPS Kabul o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21 (NSIA 1.6.2020). Die genaue Bevölkerungszahl sind jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglichen 6,5 Millionen Einwohnern (AAN 19.3.2019; vergleiche IGC 13.2.2020). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o.D.; vergleiche NPS Kabul o.D.). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet (USAID o.D.). Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vgl. UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Kontrollen durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vgl. EASODer Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vergleiche UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Kontrollen durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vergleiche EASO 9.2020) . Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt" gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vgl. EASO 9.2020).Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt" gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen (AAN 16.12.2019) und Berichten zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen (TN 7.7.2020a). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (F 24 19.11.2020). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern" (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine negative Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne" (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft" entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, BalaChawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft" entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, BalaChawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul (USDOD 1.7.2020) und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle (LWJ o.D.), dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der Hauptstadt - statt (USDOD 1.7.2020; vgl. NYTM 26.3.2020, HRW 12.5.2020), wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März (USDOD 1.7.2020) sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul (GN 2.11.2020; vgl. AJ 2.11.2020) oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 (HRW 26.10.2020) für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm (HRW 26.10.2020; vgl. AJ 2.11.2020, GN 2.11.2020). Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich (AJ 15.6.2020; vgl. AP 16.6.2020, HRW 12.5.2020), wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten (AP 16.6.2020, vgl. HRW 12.5.2020). Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt (UNAMA 7.2020; vgl. UNGASC 2.2019, EASO 9.2020).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul (USDOD 1.7.2020) und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle (LWJ o.D.), dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der Hauptstadt - statt (USDOD 1.7.2020; vergleiche NYTM 26.3.2020, HRW 12.5.2020), wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März (USDOD 1.7.2020) sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul (GN 2.11.2020; vergleiche AJ 2.11.2020) oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 (HRW 26.10.2020) für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm (HRW 26.10.2020; vergleiche AJ 2.11.2020, GN 2.11.2020). Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich (AJ 15.6.2020; vergleiche AP 16.6.2020, HRW 12.5.2020), wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten (AP 16.6.2020, vergleiche HRW 12.5.2020). Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt (UNAMA 7.2020; vergleiche UNGASC 2.2019, EASO 9.2020). Das USDOD beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben (USDOD 23.1.2020; vgl. EASO 9.2020). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (USDOS 24.6.2020; vgl LI 22.1.2020, LIFOS 15.10.2019, EASO 9.2020).Das USDOD beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben (USDOD 23.1.2020; vergleiche EASO 9.2020). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (USDOS 24.6.2020; vergleiche LI 22.1.2020, LIFOS 15.10.2019, EASO 9.2020). Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern schwer bewacht (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und britische Einrichtungen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. GN 15.7.2020) und der von hohen Mauern umgeben ist (GN 15.7.2020).Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFE/RL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern schwer bewacht (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und britische Einrichtungen (RFE/RL 2.9.2019; vergleiche GN 15.7.2020) und der von hohen Mauern umgeben ist (GN 15.7.2020). Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßen-Kriminalität in Kabul ein Problem (AVA 1.2020; vgl. ArN 11.1.2020, AAN 11.2.2020, AAN 21.2.2020, TN 4.10.2020, TN 17.10.2020, TN 21.10.2020, EASO 9.2020). Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Heratund Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (ArN 11.1.2020; vgl. TN 24.7.2020). Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde (TN 17.10.2020; vgl. AN 17.10.2020, TN 21.10.2020). Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung „Security Charter" an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen (TN 21.10.2020; vgl. TN 17.10.2020, AN 17.10.2020).Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßen-Kriminalität in Kabul ein Problem (AVA 1.2020; vergleiche ArN 11.1.2020, AAN 11.2.2020, AAN 21.2.2020, TN 4.10.2020, TN 17.10.2020, TN 21.10.2020, EASO 9.2020). Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Heratund Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (ArN 11.1.2020; vergleiche TN 24.7.2020). Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde (TN 17.10.2020; vergleiche AN 17.10.2020, TN 21.10.2020). Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung „Security Charter" an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen (TN 21.10.2020; vergleiche TN 17.10.2020, AN 17.10.2020). Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
- ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train Advise Assist Com- mand - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
- ANA Corps (USDOD 1.7.2020). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei geschaffen, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 27.9.2020; vgl. GW 14.7.2020, EASO 9.2020, UNOCHA 3.2.2020). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018; vgl. TN 27.9.2020). Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Die Taliban fokussieren ihre Angriffe auf die Straße zwischen Surubi und Jagdalak und konnten diesen Straßenabschnitt auch kurzzeitig unter ihre Kontrolle bringen (TN 27.9.2020). Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet (TN 15.7.2020).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 27.9.2020; vergleiche GW 14.7.2020, EASO 9.2020, UNOCHA 3.2.2020). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018; vergleiche TN 27.9.2020). Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Die Taliban fokussieren ihre Angriffe auf die Straße zwischen Surubi und Jagdalak und konnten diesen Straßenabschnitt auch kurzzeitig unter ihre Kontrolle bringen (TN 27.9.2020). Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet (TN 15.7.2020). Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (UNGASC 27.5.2020; vgl. EASO 9.2020). Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staates zu stören (LI 22.1.2020; vgl. UNGASC 4.2.2020, EASO 9.2020), zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben (UNAMA 2.2020; vgl. LI 22.1.2020, WP 9.2.2020; EASO 9.2020).Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (UNGASC 27.5.2020; vergleiche EASO 9.2020). Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staates zu stören (LI 22.1.2020; vergleiche UNGASC 4.2.2020, EASO 9.2020), zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben (UNAMA 2.2020; vergleiche LI 22.1.2020, WP 9.2.2020; EASO 9.2020). 1.3.1.
- Sicherheitsbehörden Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 14.10.2020). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 11.3.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (USDOD 1.7.2020). Die Truppenstärke der ANDSF ist seit Jänner 2015 stetig gesunken. Aber eine genaue Zählung des afghanischen Militär- und Polizeipersonals war schon immer schwierig. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2010; vgl. SIGAR 30.7.2020; NYT 12.8.2019; vgl. SIGAR 30.7.2020). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.1.2020).Die Truppenstärke der ANDSF ist seit Jänner 2015 stetig gesunken. Aber eine genaue Zählung des afghanischen Militär- und Polizeipersonals war schon immer schwierig. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2010; vergleiche SIGAR 30.7.2020; NYT 12.8.2019; vergleiche SIGAR 30.7.2020). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.1.2020). Die Anzahl der in derANDSF dienenden Frauen hat sich erhöht (USDOD 1.7.2020). Nichtsdestotrotz bestehen nach wie vor strukturelle und kulturelle Herausforderungen, um Frauen in die ANDSF und die afghanische Gesellschaft zu integrieren (USDOD 12.2019). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 11.3.2020). Soldaten, welche die ANA am Ende des vertraglich vereinbarten Dienstes verlassen, sind für etwa ein Viertel des Rückgangs der Mannstärke verantwortlich. Die Gefechtsverluste machen nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Verluste aus und sind im Berichtszeitraum im Vergleich zu früheren Perioden deutlich zurückgegangen (USDOD 1.7.2020). im Jahr 2018 kündigte Präsident Ghani die Etablierung einer neuen territoriale Eingreiftruppe der Afghanischen Nationalen Armee (ANATF) an. Jede Kompanie (Tolai) besteht aus Soldaten aus einem bestimmten Distrikt, wird aber von Offizieren von außerhalb dieses Distrikts geführt, die bereits in der regulären ANA dienen oder in der ANA-Reserve sind. Ziel ist es, dass die Territoriale Truppe schließlich 36.000 Mann stark ist (AB 15.1.2020; vgl. AB 1.7.2020).Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 11.3.2020). Soldaten, welche die ANA am Ende des vertraglich vereinbarten Dienstes verlassen, sind für etwa ein Viertel des Rückgangs der Mannstärke verantwortlich. Die Gefechtsverluste machen nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Verluste aus und sind im Berichtszeitraum im Vergleich zu früheren Perioden deutlich zurückgegangen (USDOD 1.7.2020). im Jahr 2018 kündigte Präsident Ghani die Etablierung einer neuen territoriale Eingreiftruppe der Afghanischen Nationalen Armee (ANATF) an. Jede Kompanie (Tolai) besteht aus Soldaten aus einem bestimmten Distrikt, wird aber von Offizieren von außerhalb dieses Distrikts geführt, die bereits in der regulären ANA dienen oder in der ANA-Reserve sind. Ziel ist es, dass die Territoriale Truppe schließlich 36.000 Mann stark ist Ausschussbericht 15.1.2020; vergleiche Ausschussbericht 1.7.2020). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Auch ist sie verantwortlich für die Sicherheit Einzelner und der Gemeinschaft sowie den Schutz gesetzlicher Rechte und Freiheiten. Obwohl die ANP mit und an der Seite der ANA im Kampf gegen die Aufständischen arbeiten, fehlt es der ANP an Ausbildung und Ausrüstung für traditionelle Aufstandsbekämpfungstaktiken. Das Langzeitziel der ANP ist nach wie vor, sich zu einem traditionellen Polizeiapparat zu wandeln (USDOD 1.7.2020). Dem Innenministerium (MoI) unterstehen die vier Teileinheiten der ANP: Afghanische Uniformierte Polizei (AUP), Polizei für Öffentliche Sicherheit (PSP, beinhaltet Teile der ehemaligen Afghanischen Polizei für Nationale Zivile Ordnung, ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Kriminalpolizei (AACP), Afghan Local Police (ALP), und Afghan Public Protection Force (APPF). Das Innenministerium beaufsichtigt darüber hinaus drei Spezialeinheiten des Polizeigeneralkommandanten (GCPSU), sowie die Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA). Die ANP rekrutiert lokal in 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8- bis 12-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften – sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene (USDOD 12.2019). Die ALP untersteht dem Innenministerium, der Personalstand wird jedoch nicht den ANDSF zugerechnet (USDOD 1.7.2020; vgl. SIGAR 30.4.2019). Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen.Die ANP rekrutiert lokal in 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8- bis 12-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften – sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene (USDOD 12.2019). Die ALP untersteht dem Innenministerium, der Personalstand wird jedoch nicht den ANDSF zugerechnet (USDOD 1.7.2020; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen. Zwischen Juni und September 2019 traten zusätzlich 138 Frauen ihren Dienst bei der ANP an (USDOD 12.2019). Resolute Support Mission Die „Resolute Support Mission" ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei (NATO 2.3.2020). Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt ca. 16.000 Mann (NATO 2.3.2020; vgl RAKBL 12.10.2020b) durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner. Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 2.3.2020).Die „Resolute Support Mission" ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei (NATO 2.3.2020). Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt ca. 16.000 Mann (NATO 2.3.2020; vergleiche RAKBL 12.10.2020b) durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner. Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 2.3.2020). 1.3.
- Aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender: „[…] A. Risikoprofile
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer. Zwischen
- Januar und
- Dezember 2017 schrieb UNAMA 570 gezielte Tötungen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) zu, die 1 032 zivile Opfer (650 Tote und 382 Verletzte) forderten, was 10 Prozent aller zivilen Opfer des Jahres entsprach. Die Anzahl der von AGEs verübten derartigen Anschläge stieg von 483 im Jahr 2016 auf 570 im Jahr 2017 und die Zahl der dabei getöteten Zivilisten erhöhte sich um 13 Prozent. Im Januar 2018 führten die Taliban drei getrennte Angriffe in Kabul durch, bei denen 150 Zivilisten getötet und mehr als 300 verletzt wurden. In einer öffentlichen Erklärung begründeten die Taliban am
- Januar 2018 einen dieser Angriffe, jenen auf das Innenministerium, mit folgenden Worten: „Dieses Ziel war der Feind, und auch die Mitarbeiter des Ministeriums waren die Hauptleidtragenden.” Am
- April 2018 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensiven, die Al Khandaq Jihadi Operations an. Wie schon in den Jahren zuvor hieß es darin, die Offensive würde sich „gegen die ausländischen Besatzungskräfte und deren Unterstützer im Land“ richten. Trotz des erklärten Ziels der Taliban, „besonders auf den Schutz des Lebens und Besitzes des zivilen Volkes zu achten“, gibt es immer wieder Berichte, dass die Taliban und andere AGEs gezielt Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte angreifen würden. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. a) Regierungsbeamte und Staatsbedienstete 2017 dokumentierte UNAMA systematische Angriffe auf zivile Staatsbedienstete sowie auf Bürogebäude der zivilen Regierung und andere Bauten, insbesondere durch die Taliban. Die Anzahl der behaupteten Angriffe gegen zivile Regierungsbeamte nahm 2017 insgesamt zu, „im Einklang mit der Strategie der Taliban, vor allem Regierungsorgane ins Visier zu nehmen”. Auch der Islamische Staat richtete seine Angriffe gezielt gegen mit der Regierung in Verbindung stehende Zivilpersonen sowie zivile Einzelpersonen, von denen angenommen wurde, dass sie „der Regierung geheime Informationen zur Verfügung stellen“. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene wurden zu Zielen regierungsfeindlicher Kräfte, darunter Parlamentsabgeordnete und Mitglieder des Hohen Friedensrates, Provinz- und Distrikt-Gouverneure und Distriktrats-Mitglieder. Insbesondere anvisiert werden auch von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte. UNAMA berichtet von vier derartigen Anschlägen durch die Taliban zwischen
- Januar und
- Dezember
- Berichten zufolge haben regierungsfeindliche Kräfte auch Angriffe auf medizinisches Personal und Gesundheitseinrichtungen verübt, um Krankenhäuser zu zwingen, „vorübergehend zu schließen, oft in der Absicht, die Traumabehandlung ihrer Kombattanten zu monopolisieren“. 2017 verzeichnete UNAMA 75 Zwischenfälle, in denen AGEs Angriffe auf Einrichtungen des Gesundheitswesens und medizinisches Personal verübten oder versuchten, Einfluss auf sie zu nehmen; diese Anschläge forderten 65 zivile Opfer (31 Tote und 34 Verletzte) Lehrer, Schulwarte und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig gezielt angegriffen, ebenso wie Schüler und insbesondere Mädchen. […]“.
- Beweiswürdigung 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum – welches aufgrund der Vorlage eines afghanischen Reisepasses mit XXXX festgesetzt wurde -, zur Herkunft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zu dessen Schulausbildung und beruflicher Erfahrung ergeben sich aus dessen plausiblen, während des gesamten Verfahrens gleichlautenden und deshalb als glaubhaft anzusehenden Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und aus der eingebrachten Beschwerde. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum – welches aufgrund der Vorlage eines afghanischen Reisepasses mit römisch 40 festgesetzt wurde -, zur Herkunft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zu dessen Schulausbildung und beruflicher Erfahrung ergeben sich aus dessen plausiblen, während des gesamten Verfahrens gleichlautenden und deshalb als glaubhaft anzusehenden Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und aus der eingebrachten Beschwerde. Wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angaben gemacht hat, welche nicht mit den später getätigten Angaben in Einklang zu bringen sind, ist hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Angaben bereits durch eine erfolgte Stellungnahme vor der Einvernahme durch das BFA korrigiert hat und er glaubwürdig versichert hat, dass er diese Angaben nur gemacht hat, da er zunächst gedacht habe, dass diese Angaben ihm eher zur Gewährung eines Asylstatus helfen könnten. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung, seiner Tätigkeit als Flugzeugtechniker beim afghanischen Militär und zu seinem Aufenthalt im Iran waren konsistent und nachvollziehbar, weswegen diese als glaubwürdig zu werten sind. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort (Kabul), seinem Aufenthalt bis zum
- Lebensjahr ebendort und seinem nachfolgenden Wohnsitz in Mazar-e Sharif sowie einem Aufenthalt im Iran, seinen beruflichen Erfahrungen und seinen Familienangehörigen sind stringent und vor dem Hintergrund der in Afghanistan bestehenden Strukturen sowie der Länderfeststellungen und den vorgelegten Unterlagen plausibel. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers und einer nachfolgenden Tätigkeit als Flugzeugtechniker ergeben sich aus dessen Angaben, die im Verfahren gleichbleibend waren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer durch Detailausführungen und technischem Wissen belegen, dass er wirklich eine solche Ausbildung genossen hat. Auch wurden diesbezügliche Dokumente sowie ein Foto des Beschwerdeführers in Uniform vorgelegt. Die Ausführungen zur Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus dessen nachvollziehbaren Angaben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund bestehender Verfolgungsgefahr im Jahr 2000 von der afghanischen Regierung mit seiner Familie in den Iran geschickt wurde ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben, an dessen Richtigkeit kein Zweifel gehegt wird. Dass der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer eingeholten Strafregisterauskunft. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten und die absolvierten Deutschkurse betreffend ist auszuführen, dass diese durch diverse Empfehlungsschreiben bzw. Kursbesuchsbestätigungen belegt sind. 2.
- Zu den Fluchtgründen: Den der Entscheidung zugrundegelegten Länderinformationen sowie aus der UNHCR-Richtlinie ist abzuleiten, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, von den Taliban angegriffen oder bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft im Verfahren vor – und belegte dies auch mit diversen Dokumenten und Fachwissen den Bereich der Flugzeugtechnik betreffend -, dass er bei den afghanischen Streitkräften als Flugzeugtechniker tätig gewesen ist und deswegen einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen ist bzw. bei einer Rückkehr wäre. Dies bestätigte sich auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er bzw. seine Familie bei der Rückkehr nach Afghanistan aus dem Iran von den Taliban mehrfach besucht bzw. bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer ist somit als Person anzusprechen, die in eines der von der UNHCR aufgestellten Risikoprofile fällt und somit einer erhöhten und asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch die Taliban in Afghanistan ausgesetzt sein könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der guten Vernetzung der Taliban in Afghanistan nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer wäre im gesamten afghanischen Staatsgebiet einer Verfolgung ausgesetzt. 2.
- Die Länderfeststellungen gründen insbesondere auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 16.12.2020 und den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie einer befristeten Aufenthaltsberechtigung 3.2.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“. 3.2.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.2.
- Der Beschwerdeführer war in Afghanistan einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle könnten sich durchaus wie berichtet zugetragen haben, weswegen dem Beschwerdeführer aus diesem Grund auch eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanischen Streitkräfte in Afghanistan droht. Es liegt beim Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.2.
- Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor (vgl. Vw