RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW259 2237028-1 SpruchW259 2237028-1/3E, W259 2237028-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom XXXX 2020 wurde auf Antrag der Direktion des Gymnasiums XXXX bzw. der Beschwerdeführerin vom 03.02.2020 und in weiterer Folge aufgrund der Anregung der Bildungsdirektion für XXXX vom 11.02.2020 der Übertritt der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979 bis 30.06.2021 aufgeschoben. Im Briefkopf des Schreibens ist die „IDeal – Bildungsdirektion XXXX “ als Adressatin vermerkt. Eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung fehlen gänzlich. Außerdem wurde in diesem Schreiben gebeten, die Beschwerdeführerin in Kenntnis zu setzen.
- Mit Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom römisch 40 2020 wurde auf Antrag der Direktion des Gymnasiums römisch 40 bzw. der Beschwerdeführerin vom 03.02.2020 und in weiterer Folge aufgrund der Anregung der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 11.02.2020 der Übertritt der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BDG 1979 bis 30.06.2021 aufgeschoben. Im Briefkopf des Schreibens ist die „IDeal – Bildungsdirektion römisch 40 “ als Adressatin vermerkt. Eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung fehlen gänzlich. Außerdem wurde in diesem Schreiben gebeten, die Beschwerdeführerin in Kenntnis zu setzen.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 wurde der mit Erledigung vom XXXX 2020 bis 30.06.2021 verfügte Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand aufgehoben und festgehalten, dass der Übertritt der Beschwerdeführerin in den Ruhestand daher mit Ablauf des 31.05.2021 wirksam werde. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin mit gesonderter Beschwerde angefochten.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 wurde der mit Erledigung vom römisch 40 2020 bis 30.06.2021 verfügte Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand aufgehoben und festgehalten, dass der Übertritt der Beschwerdeführerin in den Ruhestand daher mit Ablauf des 31.05.2021 wirksam werde. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin mit gesonderter Beschwerde angefochten.
- Mit Beschwerde vom 31.03.2020 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, die Alterspension anzutreten, die auf den 01.06.2021 fallen würde. In einem Gespräch mit dem Direktor des Gymnasiums habe sie sich bereit erklärt, bis zum Ende des Schuljahres zu unterrichten, wenn sie einen Sondervertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz bekommen werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 sei ihre Dienstzeit aber verlängert worden und sei dieses Schreiben in verfassungsrechtlicher Hinsicht als eine bescheidmäßige Entscheidung zu bezeichnen, weil dieses einen Spruch, die Bezeichnung der Behörde und eine Unterschrift enthalte. Nach Ausführungen zur Judikatur und Literatur hinsichtlich der Frage, welche rechtliche Qualität die Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 und XXXX 2020, die nicht als Bescheide bezeichnet seien und auch keine Rechtsmittelbelehrung beinhalten würden, hätten, behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom XXXX an einem Antritt zur Alterspension zum 31.05.2021 und ebenso an einem vorzeitigen Antritt der Korridorpension, die ihr seit der Vollendung des
- Lebensjahres zustehe, gehindert sei. Sie begehre die Aufhebung des „Bescheides“.
- Mit Beschwerde vom 31.03.2020 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, die Alterspension anzutreten, die auf den 01.06.2021 fallen würde. In einem Gespräch mit dem Direktor des Gymnasiums habe sie sich bereit erklärt, bis zum Ende des Schuljahres zu unterrichten, wenn sie einen Sondervertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz bekommen werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 sei ihre Dienstzeit aber verlängert worden und sei dieses Schreiben in verfassungsrechtlicher Hinsicht als eine bescheidmäßige Entscheidung zu bezeichnen, weil dieses einen Spruch, die Bezeichnung der Behörde und eine Unterschrift enthalte. Nach Ausführungen zur Judikatur und Literatur hinsichtlich der Frage, welche rechtliche Qualität die Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 und römisch 40 2020, die nicht als Bescheide bezeichnet seien und auch keine Rechtsmittelbelehrung beinhalten würden, hätten, behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom römisch 40 an einem Antritt zur Alterspension zum 31.05.2021 und ebenso an einem vorzeitigen Antritt der Korridorpension, die ihr seit der Vollendung des
- Lebensjahres zustehe, gehindert sei. Sie begehre die Aufhebung des „Bescheides“.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden mit der Stellungnahme vorgelegt, dass nach der Judikatur § 13 Abs. 2 BDG dem Beamten keinerlei subjektive Rechte einräume. Daher könne die Beschwerdeführerin durch den ursprünglich verfügten und in der Folge aufgehobenen Aufschub des Übertritts nicht beschwert sein. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden mit der Stellungnahme vorgelegt, dass nach der Judikatur Paragraph 13, Absatz 2, BDG dem Beamten keinerlei subjektive Rechte einräume. Daher könne die Beschwerdeführerin durch den ursprünglich verfügten und in der Folge aufgehobenen Aufschub des Übertritts nicht beschwert sein. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 weist nicht die Bezeichnung „Bescheid“ auf. Das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 weist nicht die Bezeichnung „Bescheid“ auf. Der Inhalt lautet: „Im Hinblick auf die Anregung der Bildungsdirektion für XXXX wird der Übertritt der XXXX in den Ruhestand gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 bis
- Juni 2021 aufgeschoben. Es wird gebeten, XXXX in Kenntnis zu setzen.“Der Inhalt lautet: „Im Hinblick auf die Anregung der Bildungsdirektion für römisch 40 wird der Übertritt der römisch 40 in den Ruhestand gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, bis
- Juni 2021 aufgeschoben. Es wird gebeten, römisch 40 in Kenntnis zu setzen.“ Im Kopf wurde als Adressatin die „IDeal – Bildungsdirektion für XXXX “ angeführt. Die Erledigung ist nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung fehlen gänzlich. Die Fertigungsklausel lautet: „Für den Bundesminister: XXXX “. Die Ausfertigung wurde mit einer Amtssignatur versehen.Im Kopf wurde als Adressatin die „IDeal – Bildungsdirektion für römisch 40 “ angeführt. Die Erledigung ist nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung fehlen gänzlich. Die Fertigungsklausel lautet: „Für den Bundesminister: römisch 40 “. Die Ausfertigung wurde mit einer Amtssignatur versehen. Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters Beschwerde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf die Verfügung vom XXXX 2020 und der dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.03.
- Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf die Verfügung vom römisch 40 2020 und der dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.03.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung 3.
- Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:3.
- Artikel 130, B-VG lautet auszugsweise:
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;,
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;,
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (Anm: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
- Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
- Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über,
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder,
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder,
- Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder,
- Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach dieser Verfassungsbestimmung setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus. Art. 132 Abs. 1 B-VG lautet: Artikel 132, Absatz eins, B-VG lautet:
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4, § 58 AVG lautet:Paragraph 58, AVG lautet:
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 18 AVG lautet:Paragraph 18, AVG lautet:
(1)....
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt." § 13 BDG lautet:Paragraph 13, BDG lautet:
(1)Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2)Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Das von der Beschwerdeführerin in Beschwerde gezogene Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 erfüllt aus folgenden Gründen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides:Das von der Beschwerdeführerin in Beschwerde gezogene Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 erfüllt aus folgenden Gründen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides: § 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist. In diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmungen vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, das heißt zunächst der Spruch (§ 59 AVG), dann die Begründung (§ 60 AVG) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, das heißt ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 AVG genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (siehe mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 [Stand 1.7.2005], Rz 2 und 3).Paragraph 58, AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist. In diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmungen vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, das heißt zunächst der Spruch (Paragraph 59, AVG), dann die Begründung (Paragraph 60, AVG) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, das heißt ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (siehe mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, [Stand 1.7.2005], Rz 2 und 3). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere hervorzuheben, dass das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben zweifelsohne ausführt, dass der Übertritt der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gemäß § 13 Abs. 2 BDG bis zum 30.06.2021 aufgeschoben werde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin abzusprechen, was sich auch aus der abschließenden Formulierung - „Es wird gebeten, XXXX in Kenntnis zu setzen.“ - des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach derartige Formulierungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind). Auch die Anführung der „IDeal – Bildungsdirektion XXXX als Adressatin im Briefkopf des Schreibens deutet darauf hin, dass die belangte Behörde nicht über ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin absprechen wollte. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere hervorzuheben, dass das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist vergleiche z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben zweifelsohne ausführt, dass der Übertritt der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BDG bis zum 30.06.2021 aufgeschoben werde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin abzusprechen, was sich auch aus der abschließenden Formulierung - „Es wird gebeten, römisch 40 in Kenntnis zu setzen.“ - des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach derartige Formulierungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind). Auch die Anführung der „IDeal – Bildungsdirektion römisch 40 als Adressatin im Briefkopf des Schreibens deutet darauf hin, dass die belangte Behörde nicht über ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin absprechen wollte. Lässt der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, – wie im vorliegenden Fall – Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (siehe mit Hinweisen auf Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 [Stand 1.7.2005], Rz 6). Da das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, liegt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ausführungen kein nach Art. 130 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor.Lässt der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, – wie im vorliegenden Fall – Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (siehe mit Hinweisen auf Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, [Stand 1.7.2005], Rz 6). Da das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, liegt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ausführungen kein nach Artikel 130, B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor. Unabhängig von der fehlenden Bescheidqualität des beschwerdegegenständlichen Dokuments räumt § 13 Abs. 2 BDG dem Beamten kein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestand ein. Der „Übertritt in den Ruhestand“ infolge Erreichens der Altersgrenze erfolgt ebenso wie die „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung“ bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines „konstitutiven“ Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091).Unabhängig von der fehlenden Bescheidqualität des beschwerdegegenständlichen Dokuments räumt Paragraph 13, Absatz 2, BDG dem Beamten kein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestand ein. Der „Übertritt in den Ruhestand“ infolge Erreichens der Altersgrenze erfolgt ebenso wie die „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung“ bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines „konstitutiven“ Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hinzuweisen, dass das in der gegenständlichen Beschwerde angeführte Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist und darüber eine gesonderte Entscheidung zu erfolgen hat.Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hinzuweisen, dass das in der gegenständlichen Beschwerde angeführte Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist und darüber eine gesonderte Entscheidung zu erfolgen hat. 3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen. 3.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2237028.1.00