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{'item': 'W279 2237804-1'}

Obsah (20)§ 46§ 17§ 35Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 34Art. 2§ 7§ 13§ 50Art. 3§ 22§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW279 2237804-1 Spruch, W279 2237803-1/12E W279 2237804-1/11E W279 2237806-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 46Abs.

1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die am XXXX .11.2020 erfolgten Abschiebungen nach Georgien für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien am römisch 40 .11.2020 wird

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und die am römisch 40 .11.2020 erfolgten Abschiebungen nach Georgien für rechtmäßig erklärt. II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht wird

§ 17Abs.

4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht wird

Paragraph 17, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge: 1.BF), eine georgische Staatsangehörige, stellte am XXXX .2017 für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit-und Drittbeschwerdeführerin (in weiterer Folge 2.BF bzw. 3.BF, alle BF) einen dritten Folgeantrag (vierten Antrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge: 1.BF), eine georgische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 .2017 für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit-und Drittbeschwerdeführerin (in weiterer Folge 2.BF bzw. 3.BF, alle BF) einen dritten Folgeantrag (vierten Antrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.07.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2017 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Gegen die BF wurde

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Georgien zulässig ist.

§ 55Abs.

1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen die 1.BF wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.07.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2017 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen die 1.BF wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Vorverfahren bereits alle zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandene Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Die 1.BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen eigenen Fluchtgründe für sich geltend gemacht und beziehe sich auf die Fluchtgründe ihrer Töchter. Es liege bei den BF somit ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Dass die 2.-und 3.BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage kommen würden, sei nicht ersichtlich. So sei vom Bundesamt festgestellt worden, dass sowohl in staatlichen als auch in privaten Schulen die georgische Sprache geschult werde. Zudem gebe es bilinguale Unterrichtsmöglichkeiten in Tiflis und in einigen Regionen in Form eines dem bilingualen Lehren ähnlichen Programms. Zusätzlich sei das Erlernen der georgischen Sprache auch mit Privatlehrern möglich und der 2.-und 3.BF zumutbar. Die 2.-und 3.BF seien im anpassungsfähigen Alter und könnten im Falle der Rückkehr sowohl in staatlichen, als auch in privaten Schulen eingeschrieben werden und die georgische Sprache erlernen. Die Schulungsmaßnahmen zur Erlernung der georgischen Sprache seien grundsätzlich kostenlos. Sämtliche Schulbesuche an staatlichen Schulen seien kostenlos. Es sei davon auszugehen, dass die nach wie vor in Georgien lebenden Familienangehörigen der BF die Familie im Falle der Rückkehr finanziell unterstützen werden. Es wurden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstehen, welche einer Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Georgien entgegenstehen würden.Begründend wurde ausgeführt, dass in den Vorverfahren bereits alle zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandene Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Die 1.BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen eigenen Fluchtgründe für sich geltend gemacht und beziehe sich auf die Fluchtgründe ihrer Töchter. Es liege bei den BF somit ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Dass die 2.-und 3.BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage kommen würden, sei nicht ersichtlich. So sei vom Bundesamt festgestellt worden, dass sowohl in staatlichen als auch in privaten Schulen die georgische Sprache geschult werde. Zudem gebe es bilinguale Unterrichtsmöglichkeiten in Tiflis und in einigen Regionen in Form eines dem bilingualen Lehren ähnlichen Programms. Zusätzlich sei das Erlernen der georgischen Sprache auch mit Privatlehrern möglich und der 2.-und 3.BF zumutbar. Die 2.-und 3.BF seien im anpassungsfähigen Alter und könnten im Falle der Rückkehr sowohl in staatlichen, als auch in privaten Schulen eingeschrieben werden und die georgische Sprache erlernen. Die Schulungsmaßnahmen zur Erlernung der georgischen Sprache seien grundsätzlich kostenlos. Sämtliche Schulbesuche an staatlichen Schulen seien kostenlos. Es sei davon auszugehen, dass die nach wie vor in Georgien lebenden Familienangehörigen der BF die Familie im Falle der Rückkehr finanziell unterstützen werden. Es wurden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstehen, welche einer Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Georgien entgegenstehen würden. 3. Die rechtszeitig erhobenen, gleichlautenden Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2018, L518 1407917-6, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes die 1.BF betreffend

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.3. Die rechtszeitig erhobenen, gleichlautenden Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2018, L518 1407917-6, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes die 1.BF betreffend

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.

  1. Das Erkenntnis erwuchs am 06.09.2018 in Rechtskraft, die BF blieben jedoch trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung auch weiterhin im Bundesgebiet.
  2. In einem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 05.03.2019 wurde ausgeführt, dass das aktuelle Länderinformationsblatt zu Georgien ergebe, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung in der Lage für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Folge der Abschiebung

Art. 2

oder 3 der EMRK bedroht sei oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. 5. In einem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 05.03.2019 wurde ausgeführt, dass das aktuelle Länderinformationsblatt zu Georgien ergebe, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung in der Lage für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Folge der Abschiebung

Artikel 2

, oder 3 der EMRK bedroht sei oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

  1. Die 1.BF stellte am 02.11.2020 für sich und ihre minderjährigen Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz und einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK in Österreich. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, da die 2.-und 3.BF ihre maßgebliche Sozialisierung nunmehr im Inland erfahren und abgeschlossen hätten. Die Erstsprache der 2.-und 3.BF sei die deutsche Sprache, da sie in Österreich maßgeblich sozialisiert worden seien und ihre gesamte Schulbildung erfahren hätten. Seit der letzten Entscheidung des BVwG hätten die minderjährigen BF somit zwei weitere Schuljahre in Österreich verbracht, wobei sich in dieser Zeit deren Verwurzelung in die österreichische Gesellschaft weiter verfestigt habe. Der Stellungnahme wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben, ein Sprachzertifikat Deutsch der 1.BF vom 01.06.2012, eine Geburtsurkunde der 1.BF und eine georgische Heiratsurkunde angeschlossen. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, da die 2.-und 3.BF ihre maßgebliche Sozialisierung nunmehr im Inland erfahren und abgeschlossen hätten. Die Erstsprache der 2.-und 3.BF sei die deutsche Sprache, da sie in Österreich maßgeblich sozialisiert worden seien und ihre gesamte Schulbildung erfahren hätten. Seit der letzten Entscheidung des BVwG hätten die minderjährigen BF somit zwei weitere Schuljahre in Österreich verbracht, wobei sich in dieser Zeit deren Verwurzelung in die österreichische Gesellschaft weiter verfestigt habe. Der Stellungnahme wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben, ein Sprachzertifikat Deutsch der 1.BF vom 01.06.2012, eine Geburtsurkunde der 1.BF und eine georgische Heiratsurkunde angeschlossen.
  2. Am XXXX .11.2020 wurden die BF auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben.
  3. Am römisch 40 .11.2020 wurden die BF auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben.
  4. Gegen diese Abschiebung erhoben die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gleichlautende Beschwerden, am 17.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und führten aus, dass sich die Beurteilungsgrundlagen zwischen der Rechtskraft der bezeichneten Rückkehrentscheidung am 06.09.2018 und der bekämpften Abschiebung am XXXX .11.2020 im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zugunsten der BF geändert hätten, weshalb die Rückkehrentscheidungen ihre Wirksamkeit verloren hätten. Daher sei die Abschiebung der BF am XXXX .11.2020 titellos erfolgt und sei entgegen der Bestimmung des § 46 Abs. 1 FPG rechtswidrig gewesen. Zudem habe der bekämpfte Zwangsakt zu einer Verletzung von § 13 Abs. 2 FPG und Art. 8 EMRK geführt. Die 2.-und 3.BF hätten ihr maßgebliches Sozialisationsalter in Österreich verbracht. Sie würden im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat-und Familienleben verfügen. Im vorliegenden Fall würden die Sozialisation der 2-und 3.BF im Bundesgebiet sowie die lange Dauer ihres Aufenthalts wesentlich gegenüber der mehrfachen Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die 1.BF überwiegen. Die Erstsprache der 2.-und 3.BF sei die deutsche Sprache, weil sie in Österreich maßgeblich sozialisiert worden seien und hier ihre gesamte Schulbildung erfahren hätten. Sie seien in Österreich in den Schulbetrieb maßgeblich integriert. Seit der letzten Entscheidung des BVwG hätten die minderjährigen BF zwei weitere Schuljahre in Österreich verbracht, wobei sich in dieser Zeit deren Verwurzelung in der österreichischen Gesellschaft abschließend verfestigt habe. Eine Sozialisation der Beiden in der georgischen Gesellschaft sei nicht mehr zu erwarten. Schon dies stelle für sich genommen eine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirkung verloren habe. Bei der Beurteilung einer maßgeblichen Integration sei auch die berufliche Integration der 1.BF zu berücksichtigen. Diese erfülle alle angegebenen Kriterien betreffend die Erwerbs-bzw. Berufstätigkeit. Die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der 1.BF sei im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels gewährleistet, weil ein Arbeitsvorvertrag vorliege. Die BF hätten aufgrund ihres Engagements in einem Verein sowie aufgrund ihrer offenen und freundlichen Art viele FreundInnen gewonnen und würden über ein stabiles sowie funktionierendes Netz an persönlichen Beziehungen verfügen. Es wurden die Einvernahmen zahlreicher namentlich genannter ZeugInnen beantragt. Es sei auch festzuhalten gewesen, dass nur teilweise Einsicht in den Verfahrensakt des BFA gewährt worden sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ein Kostenersatz in Höhe von drei Mal 30,- sowie der Ersatz von Aufwendungen nach § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde wurden eine Bestätigung einer öffentlichen Volksschule über den Schulbesuch vom 07.05.2020, mehrere Empfehlungsschreiben und eine psychologische Beurteilung des Neuroentwicklungszentrums mit den derzeitigen Beschwerden „verminderte Stimmung“, „Verlust von Interessen und der Fähigkeit, Freude zu haben“, „Reduzierung der Aktivitäten“, „pessimistische Gedanken“, „vermindertes Selbstwertgefühl“, „verminderter Appetit“ angeschlossen.
  5. Gegen diese Abschiebung erhoben die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gleichlautende Beschwerden, am 17.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und führten aus, dass sich die Beurteilungsgrundlagen zwischen der Rechtskraft der bezeichneten Rückkehrentscheidung am 06.09.2018 und der bekämpften Abschiebung am römisch 40 .11.2020 im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zugunsten der BF geändert hätten, weshalb die Rückkehrentscheidungen ihre Wirksamkeit verloren hätten. Daher sei die Abschiebung der BF am römisch 40 .11.2020 titellos erfolgt und sei entgegen der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, FPG rechtswidrig gewesen. Zudem habe der bekämpfte Zwangsakt zu einer Verletzung von Paragraph 13, Absatz 2, FPG und Artikel 8, EMRK geführt. Die 2.-und 3.BF hätten ihr maßgebliches Sozialisationsalter in Österreich verbracht. Sie würden im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat-und Familienleben verfügen. Im vorliegenden Fall würden die Sozialisation der 2-und 3.BF im Bundesgebiet sowie die lange Dauer ihres Aufenthalts wesentlich gegenüber der mehrfachen Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die 1.BF überwiegen. Die Erstsprache der 2.-und 3.BF sei die deutsche Sprache, weil sie in Österreich maßgeblich sozialisiert worden seien und hier ihre gesamte Schulbildung erfahren hätten. Sie seien in Österreich in den Schulbetrieb maßgeblich integriert. Seit der letzten Entscheidung des BVwG hätten die minderjährigen BF zwei weitere Schuljahre in Österreich verbracht, wobei sich in dieser Zeit deren Verwurzelung in der österreichischen Gesellschaft abschließend verfestigt habe. Eine Sozialisation der Beiden in der georgischen Gesellschaft sei nicht mehr zu erwarten. Schon dies stelle für sich genommen eine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirkung verloren habe. Bei der Beurteilung einer maßgeblichen Integration sei auch die berufliche Integration der 1.BF zu berücksichtigen. Diese erfülle alle angegebenen Kriterien betreffend die Erwerbs-bzw. Berufstätigkeit. Die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der 1.BF sei im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels gewährleistet, weil ein Arbeitsvorvertrag vorliege. Die BF hätten aufgrund ihres Engagements in einem Verein sowie aufgrund ihrer offenen und freundlichen Art viele FreundInnen gewonnen und würden über ein stabiles sowie funktionierendes Netz an persönlichen Beziehungen verfügen. Es wurden die Einvernahmen zahlreicher namentlich genannter ZeugInnen beantragt. Es sei auch festzuhalten gewesen, dass nur teilweise Einsicht in den Verfahrensakt des BFA gewährt worden sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ein Kostenersatz in Höhe von drei Mal 30,- sowie der Ersatz von Aufwendungen nach Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde wurden eine Bestätigung einer öffentlichen Volksschule über den Schulbesuch vom 07.05.2020, mehrere Empfehlungsschreiben und eine psychologische Beurteilung des Neuroentwicklungszentrums mit den derzeitigen Beschwerden „verminderte Stimmung“, „Verlust von Interessen und der Fähigkeit, Freude zu haben“, „Reduzierung der Aktivitäten“, „pessimistische Gedanken“, „vermindertes Selbstwertgefühl“, „verminderter Appetit“ angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die 1.BF ist eine georgische Staatsangehörige und stellte nach illegaler Einreise am 17.07.2008 für sich und ihre Kinder ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die 3.BF wurde am XXXX .2011 im Bundesgebiet geboren. Die 1.BF ist eine georgische Staatsangehörige und stellte nach illegaler Einreise am 17.07.2008 für sich und ihre Kinder ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die 3.BF wurde am römisch 40 .2011 im Bundesgebiet geboren. Die 1.BF stellte nach abschlägiger Entscheidung am 07.05.2010, am 24.07.2012 sowie am 16.05.2015 weitere Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt negativ entschieden wurden. Gegen die BF bestand im Zeitpunkt ihrer Abschiebung rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnungen zur Außerlandesbringung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien; faktischer Abschiebeschutz kam ihnen nicht zu. Integrationsrelevante Umstände der BF in Bezug auf das österreichische Bundesgebiet wurden zuletzt in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, L518 1407917-6, ebenso berücksichtigt wie der Gesundheitszustand des BF und (unter dessen Berücksichtigung) die die BF erwartende Situation in Georgien; (wesentliche) Neuerungen sind seitdem nicht eingetreten. Die BF sind der gegen sie nach Rechtskraft des Erkenntnisses am 06.09.2018 bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung nicht nachgekommen und verblieben im Bundesgebiet. Die 1.BF stellte am 02.11.2020 im Zuge eines Festnahmeauftrags im Zuge der Anhaltung für sich und ihre minderjährigen Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz. Am XXXX .11.2020 wurden die BF per Flugzeug nach Georgien abgeschoben. Zu diesem Zeitpunkt lagen sie betreffende durchsetzbare und durchführbare Anordnungen zur Außerlandesbringung hinsichtlich Georgiens vor. Die BF waren zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung flugtauglich.Am römisch 40 .11.2020 wurden die BF per Flugzeug nach Georgien abgeschoben. Zu diesem Zeitpunkt lagen sie betreffende durchsetzbare und durchführbare Anordnungen zur Außerlandesbringung hinsichtlich Georgiens vor. Die BF waren zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung flugtauglich.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die gegenständlichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben, insbesondere in den Gerichtsakt der 1.BF betreffend die Maßnahmenbeschwerde gegen die der Abschiebung der BF nach Georgien. Die vorangegangene Festnahme und Anhaltung der BF geht aus den entsprechenden Verwaltungsakten, insbesondere dem Festnahmeauftrag des BFA vom 12.06.2020, Anhalteprotokolle der Landespolizeidirektion XXXX , einer Meldung der Landespolizeidirektion XXXX und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres hervor.Die vorangegangene Festnahme und Anhaltung der BF geht aus den entsprechenden Verwaltungsakten, insbesondere dem Festnahmeauftrag des BFA vom 12.06.2020, Anhalteprotokolle der Landespolizeidirektion römisch 40 , einer Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres hervor. Die Feststellung zur Stellung eines Folgeantrages ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (insbesondere den Bescheiden des BFA vom 05.07.2018, Zahlen

(1)478709007 / 170370158,
(2)820942810 / 170370195
(3)820943001 / 170370225 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2018, L518 1407917-6). Die Feststellungen zur Abschiebung der BF ergeben sich aus einer E-Mail des BMI vom 06.11.2020, einem Auszug aus dem IZR sowie einer amtlichen Abmeldung des BFA vom 20.11.2020. Die Feststellungen zu den gegen die BF bestehenden Anordnungen zur Außerlandesbringung sowie der Berücksichtigung integrationsrelevanter Umstände, des Gesundheitszustandes der BF und der Situation in Georgien, ergeben sich aus den Bescheiden des BFA vom 05.07.2018, Zahlen
(1)478709007 / 170370158,
(2)820942810 / 170370195
(3)820943001 / 170370225 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, L518 1407917-6, in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Dass seitdem (wesentliche) Neuerungen eingetreten wären, wurde nicht substantiiert dargelegt. Dass die abgeschlossene Schulausbildung der 2.-und 3.BF als wesentliche Neuerung seit Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens einzustufen ist, kann nicht angenommen werden, da es den 2-und 3.BF gerade nach Abschluss einer Schulbildung möglich ist, eine neue Ausbildung im Herkunftsstaat aufzunehmen. Überdies wurden die BF gemeinsam im Familienverband abgeschoben. Dass die BF der gegen sie bestehenden Anordnungen zur Außerlandesbringung nicht nachgekommen sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das IZR in Verbindung mit der Beschwerde. Die Flugtauglichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die BF an schwerwiegenden Krankheiten leiden würden, die einer Überstellung nach Georgien entgegenstehen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) I. Abweisung der Beschwerden:3.1. Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerden: 3.1.1. Die Beschwerden sind zulässig und rechtzeitig. 3.1.2.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).3.1.2.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn einer der Tatbestände des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG erfüllt ist.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn einer der Tatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG erfüllt ist.

§ 13Abs.

3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung der BF; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Abschiebung der BF am XXXX .11.2020 zuständig.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung der BF; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Abschiebung der BF am römisch 40 .11.2020 zuständig.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. 3.1.3. Gegen die BF bestanden, wie oben dargelegt, im Zeitpunkt ihrer Abschiebung rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnungen zur Außerlandesbringung samt Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Georgien. Die BF sind ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen, indem sie nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, L518 1407917-6 bis zu ihrer am XXXX .11.2020 erfolgten Abschiebungen nicht ausreisten, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm. 2).Die BF sind ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen, indem sie nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, L518 1407917-6 bis zu ihrer am römisch 40 .11.2020 erfolgten Abschiebungen nicht ausreisten, sodass der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 46, FPG Anmerkung 2). Die Voraussetzungen für die Abschiebungen der BF

§ 46Abs.

1 Z 2 FPG lagen somit vor.Die Voraussetzungen für die Abschiebungen der BF

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG lagen somit vor. II. Zur Verweigerung der Akteneinsicht:römisch zwei. Zur Verweigerung der Akteneinsicht:

§ 17Abs.

4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung. Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085).

Paragraph 17, Absatz 4, AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung. Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085). In casu war im Zeitpunkt der Verweigerung der Aktenabschrift ein Verfahren zwecks möglicher Erlassung von Abschiebeaufträgen gegen die BF anhängig, weshalb die Verweigerung der Akteneinsicht durch Verfahrensanordnung zu erfolgen hatte. Deren Rechtswidrigkeit könnte in einem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden, weshalb auch aus diesem Grunde die Maßnahmenqualität zu verneinen ist. Auf dem Boden der dargelegten Rechtslage war die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFA sohin nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten und dementsprechend der im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde erhobene Antrag der BF als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.4. Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.

2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). 3.1.

  1. Es ist nicht hervorgekommen, dass die BF durch die Abschiebung im Familienverband nach Georgien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Wie oben dargelegt, wurden vielmehr der Gesundheitszustand der BF und die Situation in Georgien in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, L518 1407917-6, mit welcher die Abschiebung der BF nach Georgien für zulässig erklärt wurden, berücksichtigt und sind seitdem keine (wesentlichen) Neuerungen eingetreten.3.1.
  2. Es ist nicht hervorgekommen, dass die BF durch die Abschiebung im Familienverband nach Georgien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Wie oben dargelegt, wurden vielmehr der Gesundheitszustand der BF und die Situation in Georgien in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, L518 1407917-6, mit welcher die Abschiebung der BF nach Georgien für zulässig erklärt wurden, berücksichtigt und sind seitdem keine (wesentlichen) Neuerungen eingetreten. Da letztlich alle Voraussetzungen für die Abschiebungen der BF vorlagen, sind die Beschwerden im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  3. Hinsichtlich der in den Beschwerden beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 1 Vw

GVG bzw. dem beantragten Rechtsschutz nach Unionsrecht ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse der BF mehr bestand bzw. auch im Entscheidungszeitpunkt nicht besteht, da die BF bereits nach Georgien abgeschoben worden waren bzw. mit gegenständlichem Erkenntnis die Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden; eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. dem beantragten Rechtsschutz nach Unionsrecht konnte daher unterbleiben.3.1.6. Hinsichtlich der in den Beschwerden beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG bzw. dem beantragten Rechtsschutz nach Unionsrecht ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse der BF mehr bestand bzw. auch im Entscheidungszeitpunkt nicht besteht, da die BF bereits nach Georgien abgeschoben worden waren bzw. mit gegenständlichem Erkenntnis die Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden; eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. dem beantragten Rechtsschutz nach Unionsrecht konnte daher unterbleiben. Auch wurde auf das Kindeswohl Bedacht genommen, da in den Länderinformationen nicht ersichtlich oder wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass es in Georgien kinderspezifische Gefahren geben würde. Die 2.-3.BF können dort eine Schule besuchen und die Versorgung mit Grundnahrungsmittel ist gegeben. Eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ist nicht gegeben. Die BF haben auch weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Dass die BF Opfer von Gewalt werden, ist im Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen. Auch wurde auf das Kindeswohl Bedacht genommen, da in den Länderinformationen nicht ersichtlich oder wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass es in Georgien kinderspezifische Gefahren geben würde. Die 2.-3.BF können dort eine Schule besuchen und die Versorgung mit Grundnahrungsmittel ist gegeben. Eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ist nicht gegeben. Die BF haben auch weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Dass die BF Opfer von Gewalt werden, ist im Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen. Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen gewesen, dass sich die 3.BF aufgrund psychischer Probleme in dauernder stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise darauf vorgelegen, dass eine Erkrankung vorgelegen ist, die typsicherweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt oder eine Überstellung nach Georgien unzumutbar gemacht hätte.Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen gewesen, dass sich die 3.BF aufgrund psychischer Probleme in dauernder stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise darauf vorgelegen, dass eine Erkrankung vorgelegen ist, die typsicherweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt oder eine Überstellung nach Georgien unzumutbar gemacht hätte. 3.2. Zu A) III. Kostenersatz:3.2. Zu A) römisch drei. Kostenersatz: 3.2.1.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.3.2.1.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die im Spruch genannte Abschiebung der BF nach Georgien am 17.12.2020 Maßnahmenbeschwerde erhoben. Die BF haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Den BF gebührt als unterlegene Parteien jedoch kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei; einen Antrag auf Kostenersatz hat sie jedoch nicht gestellt. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W279.2237804.1.00

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