1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die am XXXX .11.2020 erfolgten Abschiebungen nach Georgien für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien am römisch 40 .11.2020 wird
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und die am römisch 40 .11.2020 erfolgten Abschiebungen nach Georgien für rechtmäßig erklärt. II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht wird
4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht wird
Paragraph 17, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Gegen die BF wurde
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Georgien zulässig ist.
1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen die 1.BF wurde
Vm Absatz 2 FPG, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.07.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2017 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen die 1.BF wurde
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Vorverfahren bereits alle zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandene Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Die 1.BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen eigenen Fluchtgründe für sich geltend gemacht und beziehe sich auf die Fluchtgründe ihrer Töchter. Es liege bei den BF somit ein Familienverfahren
G vor. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Dass die 2.-und 3.BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage kommen würden, sei nicht ersichtlich. So sei vom Bundesamt festgestellt worden, dass sowohl in staatlichen als auch in privaten Schulen die georgische Sprache geschult werde. Zudem gebe es bilinguale Unterrichtsmöglichkeiten in Tiflis und in einigen Regionen in Form eines dem bilingualen Lehren ähnlichen Programms. Zusätzlich sei das Erlernen der georgischen Sprache auch mit Privatlehrern möglich und der 2.-und 3.BF zumutbar. Die 2.-und 3.BF seien im anpassungsfähigen Alter und könnten im Falle der Rückkehr sowohl in staatlichen, als auch in privaten Schulen eingeschrieben werden und die georgische Sprache erlernen. Die Schulungsmaßnahmen zur Erlernung der georgischen Sprache seien grundsätzlich kostenlos. Sämtliche Schulbesuche an staatlichen Schulen seien kostenlos. Es sei davon auszugehen, dass die nach wie vor in Georgien lebenden Familienangehörigen der BF die Familie im Falle der Rückkehr finanziell unterstützen werden. Es wurden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstehen, welche einer Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Georgien entgegenstehen würden.Begründend wurde ausgeführt, dass in den Vorverfahren bereits alle zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandene Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Die 1.BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen eigenen Fluchtgründe für sich geltend gemacht und beziehe sich auf die Fluchtgründe ihrer Töchter. Es liege bei den BF somit ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Dass die 2.-und 3.BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage kommen würden, sei nicht ersichtlich. So sei vom Bundesamt festgestellt worden, dass sowohl in staatlichen als auch in privaten Schulen die georgische Sprache geschult werde. Zudem gebe es bilinguale Unterrichtsmöglichkeiten in Tiflis und in einigen Regionen in Form eines dem bilingualen Lehren ähnlichen Programms. Zusätzlich sei das Erlernen der georgischen Sprache auch mit Privatlehrern möglich und der 2.-und 3.BF zumutbar. Die 2.-und 3.BF seien im anpassungsfähigen Alter und könnten im Falle der Rückkehr sowohl in staatlichen, als auch in privaten Schulen eingeschrieben werden und die georgische Sprache erlernen. Die Schulungsmaßnahmen zur Erlernung der georgischen Sprache seien grundsätzlich kostenlos. Sämtliche Schulbesuche an staatlichen Schulen seien kostenlos. Es sei davon auszugehen, dass die nach wie vor in Georgien lebenden Familienangehörigen der BF die Familie im Falle der Rückkehr finanziell unterstützen werden. Es wurden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstehen, welche einer Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Georgien entgegenstehen würden. 3. Die rechtszeitig erhobenen, gleichlautenden Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2018, L518 1407917-6, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes die 1.BF betreffend
Vm Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.3. Die rechtszeitig erhobenen, gleichlautenden Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2018, L518 1407917-6, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes die 1.BF betreffend
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.
oder 3 der EMRK bedroht sei oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. 5. In einem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 05.03.2019 wurde ausgeführt, dass das aktuelle Länderinformationsblatt zu Georgien ergebe, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung in der Lage für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Folge der Abschiebung
, oder 3 der EMRK bedroht sei oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn einer der Tatbestände des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG erfüllt ist.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn einer der Tatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG erfüllt ist.
3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. 3.1.3. Gegen die BF bestanden, wie oben dargelegt, im Zeitpunkt ihrer Abschiebung rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnungen zur Außerlandesbringung samt Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Georgien. Die BF sind ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen, indem sie nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, L518 1407917-6 bis zu ihrer am XXXX .11.2020 erfolgten Abschiebungen nicht ausreisten, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm. 2).Die BF sind ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen, indem sie nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, L518 1407917-6 bis zu ihrer am römisch 40 .11.2020 erfolgten Abschiebungen nicht ausreisten, sodass der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 46, FPG Anmerkung 2). Die Voraussetzungen für die Abschiebungen der BF
1 Z 2 FPG lagen somit vor.Die Voraussetzungen für die Abschiebungen der BF
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG lagen somit vor. II. Zur Verweigerung der Akteneinsicht:römisch zwei. Zur Verweigerung der Akteneinsicht:
4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung. Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085).
Paragraph 17, Absatz 4, AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung. Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085). In casu war im Zeitpunkt der Verweigerung der Aktenabschrift ein Verfahren zwecks möglicher Erlassung von Abschiebeaufträgen gegen die BF anhängig, weshalb die Verweigerung der Akteneinsicht durch Verfahrensanordnung zu erfolgen hatte. Deren Rechtswidrigkeit könnte in einem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden, weshalb auch aus diesem Grunde die Maßnahmenqualität zu verneinen ist. Auf dem Boden der dargelegten Rechtslage war die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFA sohin nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten und dementsprechend der im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde erhobene Antrag der BF als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.4. Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:
2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). 3.1.
GVG bzw. dem beantragten Rechtsschutz nach Unionsrecht ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse der BF mehr bestand bzw. auch im Entscheidungszeitpunkt nicht besteht, da die BF bereits nach Georgien abgeschoben worden waren bzw. mit gegenständlichem Erkenntnis die Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden; eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. dem beantragten Rechtsschutz nach Unionsrecht konnte daher unterbleiben.3.1.6. Hinsichtlich der in den Beschwerden beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG bzw. dem beantragten Rechtsschutz nach Unionsrecht ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse der BF mehr bestand bzw. auch im Entscheidungszeitpunkt nicht besteht, da die BF bereits nach Georgien abgeschoben worden waren bzw. mit gegenständlichem Erkenntnis die Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden; eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. dem beantragten Rechtsschutz nach Unionsrecht konnte daher unterbleiben. Auch wurde auf das Kindeswohl Bedacht genommen, da in den Länderinformationen nicht ersichtlich oder wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass es in Georgien kinderspezifische Gefahren geben würde. Die 2.-3.BF können dort eine Schule besuchen und die Versorgung mit Grundnahrungsmittel ist gegeben. Eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ist nicht gegeben. Die BF haben auch weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Dass die BF Opfer von Gewalt werden, ist im Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen. Auch wurde auf das Kindeswohl Bedacht genommen, da in den Länderinformationen nicht ersichtlich oder wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass es in Georgien kinderspezifische Gefahren geben würde. Die 2.-3.BF können dort eine Schule besuchen und die Versorgung mit Grundnahrungsmittel ist gegeben. Eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ist nicht gegeben. Die BF haben auch weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Dass die BF Opfer von Gewalt werden, ist im Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen. Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen gewesen, dass sich die 3.BF aufgrund psychischer Probleme in dauernder stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise darauf vorgelegen, dass eine Erkrankung vorgelegen ist, die typsicherweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt oder eine Überstellung nach Georgien unzumutbar gemacht hätte.Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen gewesen, dass sich die 3.BF aufgrund psychischer Probleme in dauernder stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise darauf vorgelegen, dass eine Erkrankung vorgelegen ist, die typsicherweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt oder eine Überstellung nach Georgien unzumutbar gemacht hätte. 3.2. Zu A) III. Kostenersatz:3.2. Zu A) römisch drei. Kostenersatz: 3.2.1.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.3.2.1.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. 3.2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W279.2237804.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.