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{'item': 'W281 2225459-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 18§ 55§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW281 2225459-1 SpruchW281 2225459-1/14E, W281 2225459-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, Bundesamt) vom 29.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, Bundesamt) vom 29.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 23.10.2019 auf frischer Tat bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätten dürfen. Der BF habe dazu einen gefälschten rumänischen Personalausweis und Reisepass verwendet, weswegen er nach § 224 StGB zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können. Sein persönliches Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der BF sei am 23.12.2016 zum Zwecke der Aufnahme einer Schwarzarbeit in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe sich spätestens ab dem 23.03.2017 beharrlich unrechtmäßig im Schengen-Raum und im Bundesgebiet aufgehalten, wobei er bewusst seine Visumfreiheit missbraucht habe. Der BF sei in Österreich bei illegaler Beschäftigung auf frischer Tat betreten worden und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei auf frischer Tat bei der Benutzung eines gefälschten rumänischen Personalausweises sowie Reisepasses betreten worden. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und finanziere sich den Unterhalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit bzw. illegale Beschäftigung, wobei er gegenwärtig mittellos sei. Der BF habe eine Tochter, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfüge, ein gemeinsamer Haushalt mit dieser bestehe jedoch nicht. Seine Tochter sei in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts gewesen und habe diesen gedeckt. Der BF habe auch eine Freundin, die sich ebenfalls mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis gemeldet habe und der dringende Verdacht bestehe, dass es sich dabei ebenso um eine Fälschung handle. Eine Integration seiner Person im Bundesgebiet bestehe nicht, er sei zudem auch nicht der deutschen Sprache mächtig. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung dar. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, um zu verhindern, dass er weiterhin eine Beschäftigung ausübe, die er nach dem AuslBG nicht ausüben dürfe. Es sei davon auszugehen, dass er weiterhin zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet auf illegale Quellen zurückgreifen werde, sodass seine sofortige Abschiebung notwendig sei, wie er auch bei der Einvernahme beim Bundesamt angeführt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 23.10.2019 auf frischer Tat bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätten dürfen. Der BF habe dazu einen gefälschten rumänischen Personalausweis und Reisepass verwendet, weswegen er nach Paragraph 224, StGB zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können. Sein persönliches Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der BF sei am 23.12.2016 zum Zwecke der Aufnahme einer Schwarzarbeit in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe sich spätestens ab dem 23.03.2017 beharrlich unrechtmäßig im Schengen-Raum und im Bundesgebiet aufgehalten, wobei er bewusst seine Visumfreiheit missbraucht habe. Der BF sei in Österreich bei illegaler Beschäftigung auf frischer Tat betreten worden und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei auf frischer Tat bei der Benutzung eines gefälschten rumänischen Personalausweises sowie Reisepasses betreten worden. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und finanziere sich den Unterhalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit bzw. illegale Beschäftigung, wobei er gegenwärtig mittellos sei. Der BF habe eine Tochter, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfüge, ein gemeinsamer Haushalt mit dieser bestehe jedoch nicht. Seine Tochter sei in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts gewesen und habe diesen gedeckt. Der BF habe auch eine Freundin, die sich ebenfalls mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis gemeldet habe und der dringende Verdacht bestehe, dass es sich dabei ebenso um eine Fälschung handle. Eine Integration seiner Person im Bundesgebiet bestehe nicht, er sei zudem auch nicht der deutschen Sprache mächtig. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung dar. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, um zu verhindern, dass er weiterhin eine Beschäftigung ausübe, die er nach dem AuslBG nicht ausüben dürfe. Es sei davon auszugehen, dass er weiterhin zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet auf illegale Quellen zurückgreifen werde, sodass seine sofortige Abschiebung notwendig sei, wie er auch bei der Einvernahme beim Bundesamt angeführt habe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.11.2019 Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt worden und die Entscheidung nicht bzw. nur unzureichend begründet worden sei. Der BF sehe sein Fehlverhalten ein und habe das Bundesgebiet bereits verlassen. Es handle sich bei der Bestrafung um die erste Verfehlung des BF, der BF sei nicht vorbestraft und sei auch sonst nicht negativ aufgefallen. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, jedenfalls keine solche, die ein Einreiseverbot in der verhängten Dauer rechtfertigen würde. Es sei nicht zu erwarten, dass er das gesetzte Fehlverhalten nochmals wiederhole. Die geforderte konkrete Beurteilung sei im gegenständlichen Fall allerdings nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.11.2019 Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt worden und die Entscheidung nicht bzw. nur unzureichend begründet worden sei. Der BF sehe sein Fehlverhalten ein und habe das Bundesgebiet bereits verlassen. Es handle sich bei der Bestrafung um die erste Verfehlung des BF, der BF sei nicht vorbestraft und sei auch sonst nicht negativ aufgefallen. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, jedenfalls keine solche, die ein Einreiseverbot in der verhängten Dauer rechtfertigen würde. Es sei nicht zu erwarten, dass er das gesetzte Fehlverhalten nochmals wiederhole. Die geforderte konkrete Beurteilung sei im gegenständlichen Fall allerdings nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2019, eingelangt am 15.11.2019, vorgelegt. Mit Schreiben vom 29.11.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 233 Abs. 2, 224 StGB zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 29.11.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 233, Absatz 2, 224, StGB zur Kenntnis gebracht. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde der Akt einer anderen Gerichtabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Serbien geboren und hat dort acht Jahre die Grundschule besucht. Seine Mutter und sein Bruder sind nach wie vor in Serbien wohnhaft. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Serbien geboren und hat dort acht Jahre die Grundschule besucht. Seine Mutter und sein Bruder sind nach wie vor in Serbien wohnhaft. Der BF war nie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet und reiste am 23.12.2016 ins Bundesgebiet ein. Er war im Zeitpunkt seiner Einreise im Besitz eines gefälschten "rumänischen" Reisepasses mit der Alias-Identität XXXX , der ihm gegen Bezahlung einer Geldsumme in Höhe von 3.000,- Euro mittels Bus zugestellt wurde. Seine tatsächliche Identität lautet XXXX Der BF war nie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet und reiste am 23.12.2016 ins Bundesgebiet ein. Er war im Zeitpunkt seiner Einreise im Besitz eines gefälschten "rumänischen" Reisepasses mit der Alias-Identität römisch 40 , der ihm gegen Bezahlung einer Geldsumme in Höhe von 3.000,- Euro mittels Bus zugestellt wurde. Seine tatsächliche Identität lautet römisch 40 Der BF hatte in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung. Der BF hat zu seiner Identität falsche Angaben gemacht und dadurch bewusst versucht, die österreichischen Behörden zu täuschen. Er war vom 29.05.2017 bis zum 31.12.2017 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt und von 01.01.2018 bis zum 25.10.2019 bei der XXXX angestellt. Er war vom 29.05.2017 bis zum 31.12.2017 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt und von 01.01.2018 bis zum 25.10.2019 bei der römisch 40 angestellt. Der BF wurde am 23.10.2019 an seiner Arbeitsadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes arbeitend angetroffen, wobei er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die Meldeadresse verbracht wurde, wo diese seinen echten serbischen Reisepass vorfanden. Der BF wurde wegen § 120 Abs. 1 a FPG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt. Der BF wurde am 23.10.2019 an seiner Arbeitsadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes arbeitend angetroffen, wobei er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die Meldeadresse verbracht wurde, wo diese seinen echten serbischen Reisepass vorfanden. Der BF wurde wegen Paragraph 120, Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt. Der BF hat im Bundesgebiet eine volljährige Tochter, die den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ hat. Seine Freundin, eine serbische Staatsangehörige, ist seit 10.05.2020 nicht mehr an seiner Meldeadresse gemeldet und nicht mehr in Österreich wohnhaft. Der BF befand sich seit 23.10.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft und gegen ihn wurde am 24.10.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom 29.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 29.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF wurde am 12.11.2019 wegen §§ 233 Abs. 2, 224 StGB von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Gegen den BF wurde am 12.11.2019 wegen Paragraphen 233, Absatz 2, 224, StGB von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Der BF wurde am 31.10.2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen der belangten Behörde wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Die Angaben zu den persönlichen Umständen des BF im Herkunftsstaat gehen aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2019 hervor (AS 56). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem im Zuge des Verfahrens beschlagnahmten, bis 2019 gültigen, serbischen Reisepass (AS 23). Dass der BF am 23.12.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sich seither durchgehend in Österreich aufhält und die Täuschung der österreichischen Behörden aufgrund einer falschen Identität, beruht auf den eigenen Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.10.2019 (AS 54f) in Verbindung mit einem bei einer Nachschau von Organen der Polizei vorgefundenen serbischen Reisepass mit einem mit "23.12.2016" datierten Einreisestempel (AS 3). Die Feststellungen zur vorgegeben rumänischen Identität, zur illegalen Beschäftigung - unter seiner Alias-Identität mittels rumänischen Reisepasses und der Festnahme nach Betretung des BF an seiner Arbeitsadresse in Ausübung einer illegalen Beschäftigung, gehen aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 23.10.2019 (AS 6) in Verbindung mit einem sichergestellten, gefälschten rumänischen Reisepass hervor (AS 19) und wurden nicht bestritten. Die Feststellung, dass der BF sein gefälschtes Identitätsdokument gegen Bezahlung einer Geldsumme in Höhe von 3.000,- Euro erwarb, geht aus seinen eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2019 hervor (AS 54) und wurde nicht bestritten . Die Anstellungen des BF als Arbeiter bei der XXXX und bei der XXXX ergeben sich aus einer Abfrage im Rahmen des AJ-WEB Auskunftsverfahrens vom 23.10.2019 (AS 40). Die Anstellungen des BF als Arbeiter bei der römisch 40 und bei der römisch 40 ergeben sich aus einer Abfrage im Rahmen des AJ-WEB Auskunftsverfahrens vom 23.10.2019 (AS 40). Die Festnahme des BF und die Anzeige wegen Verletzung von § 120 Abs. 1 a FPG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG wurden in einem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom 23.10.2019 (AS 6) dokumentiert. Die Festnahme des BF und die Anzeige wegen Verletzung von Paragraph 120, Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG wurden in einem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom 23.10.2019 (AS 6) dokumentiert. Der Umstand, dass über den BF die Schubhaft angeordnet wurde, geht aus dem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom am 24.10.2019 hervor (AS 66). Dass der BF im Bundesgebiet eine Tochter und eine Freundin hat, geht ebenfalls aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.10.2019 (AS 55, 56) hervor. Aus einen aktuellen ZMR Auszug geht hervor, dass die Freundin des BF seit 10.05.2020 nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Zudem waren der BF und seine Freundin lediglich für einen Monat an derselben Meldeadresse gemeldet. In der Vergangenheit hat sich die Freundin nach dem Meldegesetz an verschiedenen Adressen gemeldet und ist daher davon auszugehen, dass sie sich bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich auch gemeldet hätte. Die Feststellungen zur Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 233 Abs. 2, 224 StGB, ergibt sich aus einer Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien, 1 St 303/19k-1, vom 12.11.2019 (OZ 7).Die Feststellungen zur Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 233, Absatz 2, 224, StGB, ergibt sich aus einer Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien, 1 St 303/19k-1, vom 12.11.2019 (OZ 7). Die Überstellung des BF nach Serbien geht aus einem im Akt aufliegendem IZR-Auszug vom 11.03.2020 hervor. Ferner lässt sich der Beschwerde vom 12.11.2019 (AS 190) entnehmen, dass gegenständlich nur der Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) angefochten wurde.Ferner lässt sich der Beschwerde vom 12.11.2019 (AS 190) entnehmen, dass gegenständlich nur der Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) angefochten wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Maßgebliche Rechtslage Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige …

  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  2. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; …“. 3.
  3. Zum Einreiseverbot Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom Bundesamt erlassene Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der von der belangten Behörde in angefochtenem Bescheid ausgesprochenen vierjährigen Dauer nach als gerechtfertigt: Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen -

§§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen -

Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG. 3.2.1.

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dann anzunehmen, wenn der BF den Besitz zu seinen Mittel nicht nachzuweisen vermag. Die Schwarzarbeit wurde vom BF im Rahmen des Verfahrens nicht (substantiell) bestritten. 3.2.1.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dann anzunehmen, wenn der BF den Besitz zu seinen Mittel nicht nachzuweisen vermag. Die Schwarzarbeit wurde vom BF im Rahmen des Verfahrens nicht (substantiell) bestritten. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 Fr

PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Es trifft nicht zu, dass dem in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre. So hat der VwGH im Erkenntnis vom

  1. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Es trifft nicht zu, dass dem in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre. So hat der VwGH im Erkenntnis vom
  2. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Genau diese Gefahr hat sich beim Beschwerdeführer manifestiert, da er bei der Schwarzarbeit betreten wurde und ersichtlich ist, dass er jedenfalls im Zeitraum von 29.05.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis zur Betretung am 23.10.2019 somit insgesamt über einen Zeitraum von zwei Jahren bei zwei verschiedenen Dienstgebern der Schwarzarbeit nachgegangen ist. Er konnte zudem auch nicht die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachweisen, da er keinen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel, die ihm zur Verfügung standen, aus illegalen Quellen stammen. Da der BF im Bundesgebiet lediglich über zwei Jahre unzulässige Erwerbstätigkeiten („Schwarzarbeit“) unter Vorspiegelung einer rumänischen Identität ausgeübt hat und auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BUNDESAMT betont hat, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft erneut eine Schwarzarbeit aufzunehmen, ist nicht davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig auf legalem Weg bestreiten wird, weshalb er nicht als selbsterhaltungsfähig qualifiziert werden kann. Sonstige Vermögenswerte im Bundesgebiet konnte der BF nicht vorweisen. § 53 Abs. 1 Z 6 FPG ist somit erfüllt. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, FPG ist somit erfüllt. 3.2.2.

§ 53Abs.

2 Z 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.3.2.2.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Im gegenständlichen Fall wurde der BF am 23.10.2019 von Organen der Fremdenpolizei an seiner Arbeitsadresse in Ausübung einer illegalen Beschäftigung - im Besitz eines gefälschten "rumänischen" Reisepasses mit "Alias-Identität" und "EWR-Staatsbürgerschaft" - ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür betreten. Der BF trat am 29.05.2017 eine Erwerbstätigkeit ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet an und wurde am 23.10.2019 von Organen der Fremdenpolizei betreten, wobei im Zuge einer Nachschau an seiner Meldeadresse der echte serbische Reisepass des BF vorgefunden und daraufhin die Fälschung des seinem Arbeitgeber vorgelegten rumänischen Reisepasses festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur die Organe der Fremdenpolizei, sondern auch seinen Arbeitgeber über seine Identität getäuscht. So zeigte sich der BF auch während der Einvernahme durch das Bundesamt nicht einmal im Ansatz reuig oder einsichtig, da er angab, wieder der Schwarzarbeit nachzugehen, falls man ihn aus der Schubhaft entlassen würde. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF wegen Fälschung seines Reisepasses und damit einer besonders geschützten Urkunde am 12.11.2019 von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Verfahren konnte wegen unbekannten Aufenthalt des BF noch nicht abgeschlossen werden. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist somit erfüllt.Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist somit erfüllt. 3.2.

  1. Ein derartiges Verhalten stellt in einer Gesamtheit ein Verhalten dar, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. 3.2.
  2. Fest steht, dass bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die belangte Behörde nahm im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlich, unter Zugrundelegung der Einreiseverbotstatbestände der § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und § 53 Abs. 3 Z 7 FPG in Gesamtbetrachtung aller Umstände eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit an. Vor dem Hintergrund der individuellen Aufenthaltssituation des aus Serbien stammenden BF, der kurz nach seiner Einreise seinem Arbeitgeber einen gefälschten Reisepass mit Alias-Identität und vorgetäuschter rumänischer und damit EWR-Staatsbürgerschaft vorgelegt hat, um auf illegale Weise ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet begründen zu können und für den BF die jedenfalls erfolgte Täuschung über seine Identität in Verbindung mit dem Missbrauch einer besonders geschützten Urkunde demnach Mittel zum Zweck war, sodass aufgrund der Betretung des BF in Ausübung einer illegalen Beschäftigung und seiner fehlenden Einsicht eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet besteht, ist im gegenständlichen Fall den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des BF der Vorrang einzuräumen.Die belangte Behörde nahm im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlich, unter Zugrundelegung der Einreiseverbotstatbestände der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG und Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7, FPG in Gesamtbetrachtung aller Umstände eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit an. Vor dem Hintergrund der individuellen Aufenthaltssituation des aus Serbien stammenden BF, der kurz nach seiner Einreise seinem Arbeitgeber einen gefälschten Reisepass mit Alias-Identität und vorgetäuschter rumänischer und damit EWR-Staatsbürgerschaft vorgelegt hat, um auf illegale Weise ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet begründen zu können und für den BF die jedenfalls erfolgte Täuschung über seine Identität in Verbindung mit dem Missbrauch einer besonders geschützten Urkunde demnach Mittel zum Zweck war, sodass aufgrund der Betretung des BF in Ausübung einer illegalen Beschäftigung und seiner fehlenden Einsicht eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet besteht, ist im gegenständlichen Fall den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des BF der Vorrang einzuräumen. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass bis zum Auffinden des gefälschten Reisepasses mit Alias-Identität und EWR-Staatsbürgerschaft durch Organe der Fremdenpolizei im Zuge ihrer Kontrolle am 23.10.2019 der BF offensichtlich nicht nur seinen Arbeitgeber zwecks Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, sondern auch die österreichischen Behörden über seinen wahren Aufenthaltsstatus zu täuschen beabsichtigte. Eine rechtmäßige Vorgehensweise - Beschaffung einer Beschäftigungsbewilligung vor Einreise und Antreten der Beschäftigung - ist zwecks Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gesetzlich jedenfalls erforderlich. Vom BF, der nach seiner Einreise am 23.12.2016 am 29.05.2017 eine illegale Beschäftigung angetreten ist und seine illegale Tätigkeit bis zu seiner Betretung am 23.10.2019 fortgesetzt hat, und über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen aus einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verfügte, geht offensichtlich die Gefahr weiterer illegal ausgeübter "Gelegenheitsarbeiten" aus. Angesichts der aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation und der wegen Fälschung seines Reisepasses offensichtlichen jederzeitigen Bereitschaft des BF zur Täuschung über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und damit über seinen tatsächlichen Aufenthaltsstatus, kann nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. In Gesamtbetrachtung der gesamten Vorgehensweise des BF, der sich im Bundesgebiet ohne Beschäftigungsbewilligung und mit einem gefälschten rumänischen Reisepass eine Erwerbstätigkeit verschaffte, im Zuge seines fremdenrechtlichen Verfahrens seine wahre Identität vor den Behörden verschleiern wollte und sich bezüglich der Verletzung strafrechtlicher sowie verwaltungsrechtlicher Normen nicht einsichtig zeigte, sondern zugab, zukünftig auch weiterhin einer illegalen Beschäftigung nachgehen zu wollen, liegt bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet jedenfalls eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 7 FPG vor.In Gesamtbetrachtung der gesamten Vorgehensweise des BF, der sich im Bundesgebiet ohne Beschäftigungsbewilligung und mit einem gefälschten rumänischen Reisepass eine Erwerbstätigkeit verschaffte, im Zuge seines fremdenrechtlichen Verfahrens seine wahre Identität vor den Behörden verschleiern wollte und sich bezüglich der Verletzung strafrechtlicher sowie verwaltungsrechtlicher Normen nicht einsichtig zeigte, sondern zugab, zukünftig auch weiterhin einer illegalen Beschäftigung nachgehen zu wollen, liegt bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet jedenfalls eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 2, 7 FPG vor. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Die Beziehung zu seiner Tochter und Freundin kann er durch moderne Kommunikationsmittel wie E-Mail, Skype etc. sowie durch Besuche in Serbien oder in Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie nicht gilt, jedenfalls aufrechterhalten. Die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der de facto nicht vorhandenen privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte in Ermangelung von Integrationsmomenten im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF vermochte zu Österreich keinerlei wesentliche Bindung darzulegen und wurden solche in der Beschwerde auch nicht einmal ansatzweise behauptet. Er spricht nicht Deutsch und ging keiner legaler Beschäftigung nach.Die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der de facto nicht vorhandenen privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte in Ermangelung von Integrationsmomenten im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF vermochte zu Österreich keinerlei wesentliche Bindung darzulegen und wurden solche in der Beschwerde auch nicht einmal ansatzweise behauptet. Er spricht nicht Deutsch und ging keiner legaler Beschäftigung nach. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegen das AuslBG, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegen das AuslBG, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen. Der Beschwerdeführer ist über zwei Jahre lang der Schwarzarbeit nachgegangen und liegt auch ein mehrjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt vor. Er vermochte auch die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen und hat sich gerade beim Beschwerdeführer die Gefahr für die Erlangung von finanziellen Mitteln aus illegalen Quellen manifestiert. Zudem bediente sich der BF zur Arbeitsaufnahme eines gefälschten Reisepasses und täuschte so seinen Arbeitgeber über seine Identität. Auch vor den Organen der Fremdenpolizei wies er sich mit seinem gefälschten Reisepass aus. Einsicht oder Reue zeigte er bei der Einvernahme durch das Bundesamt nicht, sondern gab gerade an, weiter der Schwarzarbeit nachzugehen. So hat die belangte Behörde auch zu Höhe des Einreiseverbotes ausgeführt, dass mit vier Jahren fast die höchstmögliche Dauer verhängt worden sei, aber sich das Verhalten des BF als besonders schwerwiegend darstellt, da er über Jahre hinweg gezielt der illegalen Beschäftigung mit gefälschtem Pass nachgegangen ist und auch keine Einsicht gezeigt hat. Auch die Absicht, weiterhin einer illegalen Beschäftigung nachzugehe, rechtfertige im Ergebnis ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Diesen Ausführungen wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten und kann es daher vor dem Hintergrund der unbestrittenen Aktenlage nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt hat. Mangels einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehender familiärer oder sonstiger berücksichtigungswürdiger privater Interessen des BF (kein exzeptionelles Naheverhältnis zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen, volljährigen Tochter oder Freundin) war im gegenständlichen Fall zur Verhinderung weiterer illegaler Beschäftigungen und strafbarer Handlungen zur Täuschung über die wahre Identität und die Staatsangehörigkeit und den sich daraus ergebenden rechtlichen Aufenthaltsstatus und zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens die Erlassung eines Einreiseverbotes im Ergebnis sowohl dem Grunde als auch der vierjährigen Dauer nach gerechtfertigt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. abzuweisen.Mangels einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehender familiärer oder sonstiger berücksichtigungswürdiger privater Interessen des BF (kein exzeptionelles Naheverhältnis zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen, volljährigen Tochter oder Freundin) war im gegenständlichen Fall zur Verhinderung weiterer illegaler Beschäftigungen und strafbarer Handlungen zur Täuschung über die wahre Identität und die Staatsangehörigkeit und den sich daraus ergebenden rechtlichen Aufenthaltsstatus und zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens die Erlassung eines Einreiseverbotes im Ergebnis sowohl dem Grunde als auch der vierjährigen Dauer nach gerechtfertigt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. abzuweisen. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. In der Beschwerde wird lediglich unsubstantiiert behauptet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei und die Entscheidung nur unzureichend begründet worden sei. Konkrete Anhaltspunkte werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt und die Feststellungen des Bundesamtes auch nicht bestritten. Konkrete familiäre Anknüpfungspunkte werden in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2225459.1.00

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