4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, Bundesamt) vom 29.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, Bundesamt) vom 29.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 23.10.2019 auf frischer Tat bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätten dürfen. Der BF habe dazu einen gefälschten rumänischen Personalausweis und Reisepass verwendet, weswegen er nach § 224 StGB zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können. Sein persönliches Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der BF sei am 23.12.2016 zum Zwecke der Aufnahme einer Schwarzarbeit in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe sich spätestens ab dem 23.03.2017 beharrlich unrechtmäßig im Schengen-Raum und im Bundesgebiet aufgehalten, wobei er bewusst seine Visumfreiheit missbraucht habe. Der BF sei in Österreich bei illegaler Beschäftigung auf frischer Tat betreten worden und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei auf frischer Tat bei der Benutzung eines gefälschten rumänischen Personalausweises sowie Reisepasses betreten worden. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und finanziere sich den Unterhalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit bzw. illegale Beschäftigung, wobei er gegenwärtig mittellos sei. Der BF habe eine Tochter, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfüge, ein gemeinsamer Haushalt mit dieser bestehe jedoch nicht. Seine Tochter sei in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts gewesen und habe diesen gedeckt. Der BF habe auch eine Freundin, die sich ebenfalls mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis gemeldet habe und der dringende Verdacht bestehe, dass es sich dabei ebenso um eine Fälschung handle. Eine Integration seiner Person im Bundesgebiet bestehe nicht, er sei zudem auch nicht der deutschen Sprache mächtig. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung dar. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, um zu verhindern, dass er weiterhin eine Beschäftigung ausübe, die er nach dem AuslBG nicht ausüben dürfe. Es sei davon auszugehen, dass er weiterhin zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet auf illegale Quellen zurückgreifen werde, sodass seine sofortige Abschiebung notwendig sei, wie er auch bei der Einvernahme beim Bundesamt angeführt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 23.10.2019 auf frischer Tat bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätten dürfen. Der BF habe dazu einen gefälschten rumänischen Personalausweis und Reisepass verwendet, weswegen er nach Paragraph 224, StGB zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können. Sein persönliches Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der BF sei am 23.12.2016 zum Zwecke der Aufnahme einer Schwarzarbeit in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe sich spätestens ab dem 23.03.2017 beharrlich unrechtmäßig im Schengen-Raum und im Bundesgebiet aufgehalten, wobei er bewusst seine Visumfreiheit missbraucht habe. Der BF sei in Österreich bei illegaler Beschäftigung auf frischer Tat betreten worden und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei auf frischer Tat bei der Benutzung eines gefälschten rumänischen Personalausweises sowie Reisepasses betreten worden. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und finanziere sich den Unterhalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit bzw. illegale Beschäftigung, wobei er gegenwärtig mittellos sei. Der BF habe eine Tochter, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfüge, ein gemeinsamer Haushalt mit dieser bestehe jedoch nicht. Seine Tochter sei in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts gewesen und habe diesen gedeckt. Der BF habe auch eine Freundin, die sich ebenfalls mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis gemeldet habe und der dringende Verdacht bestehe, dass es sich dabei ebenso um eine Fälschung handle. Eine Integration seiner Person im Bundesgebiet bestehe nicht, er sei zudem auch nicht der deutschen Sprache mächtig. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung dar. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, um zu verhindern, dass er weiterhin eine Beschäftigung ausübe, die er nach dem AuslBG nicht ausüben dürfe. Es sei davon auszugehen, dass er weiterhin zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet auf illegale Quellen zurückgreifen werde, sodass seine sofortige Abschiebung notwendig sei, wie er auch bei der Einvernahme beim Bundesamt angeführt habe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.11.2019 Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt worden und die Entscheidung nicht bzw. nur unzureichend begründet worden sei. Der BF sehe sein Fehlverhalten ein und habe das Bundesgebiet bereits verlassen. Es handle sich bei der Bestrafung um die erste Verfehlung des BF, der BF sei nicht vorbestraft und sei auch sonst nicht negativ aufgefallen. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, jedenfalls keine solche, die ein Einreiseverbot in der verhängten Dauer rechtfertigen würde. Es sei nicht zu erwarten, dass er das gesetzte Fehlverhalten nochmals wiederhole. Die geforderte konkrete Beurteilung sei im gegenständlichen Fall allerdings nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.11.2019 Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt worden und die Entscheidung nicht bzw. nur unzureichend begründet worden sei. Der BF sehe sein Fehlverhalten ein und habe das Bundesgebiet bereits verlassen. Es handle sich bei der Bestrafung um die erste Verfehlung des BF, der BF sei nicht vorbestraft und sei auch sonst nicht negativ aufgefallen. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, jedenfalls keine solche, die ein Einreiseverbot in der verhängten Dauer rechtfertigen würde. Es sei nicht zu erwarten, dass er das gesetzte Fehlverhalten nochmals wiederhole. Die geforderte konkrete Beurteilung sei im gegenständlichen Fall allerdings nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2019, eingelangt am 15.11.2019, vorgelegt. Mit Schreiben vom 29.11.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 233 Abs. 2, 224 StGB zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 29.11.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 233, Absatz 2, 224, StGB zur Kenntnis gebracht. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde der Akt einer anderen Gerichtabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige …
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen -
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG. 3.2.1.
2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dann anzunehmen, wenn der BF den Besitz zu seinen Mittel nicht nachzuweisen vermag. Die Schwarzarbeit wurde vom BF im Rahmen des Verfahrens nicht (substantiell) bestritten. 3.2.1.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dann anzunehmen, wenn der BF den Besitz zu seinen Mittel nicht nachzuweisen vermag. Die Schwarzarbeit wurde vom BF im Rahmen des Verfahrens nicht (substantiell) bestritten. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Es trifft nicht zu, dass dem in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre. So hat der VwGH im Erkenntnis vom
2 Z 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.3.2.2.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Im gegenständlichen Fall wurde der BF am 23.10.2019 von Organen der Fremdenpolizei an seiner Arbeitsadresse in Ausübung einer illegalen Beschäftigung - im Besitz eines gefälschten "rumänischen" Reisepasses mit "Alias-Identität" und "EWR-Staatsbürgerschaft" - ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür betreten. Der BF trat am 29.05.2017 eine Erwerbstätigkeit ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet an und wurde am 23.10.2019 von Organen der Fremdenpolizei betreten, wobei im Zuge einer Nachschau an seiner Meldeadresse der echte serbische Reisepass des BF vorgefunden und daraufhin die Fälschung des seinem Arbeitgeber vorgelegten rumänischen Reisepasses festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur die Organe der Fremdenpolizei, sondern auch seinen Arbeitgeber über seine Identität getäuscht. So zeigte sich der BF auch während der Einvernahme durch das Bundesamt nicht einmal im Ansatz reuig oder einsichtig, da er angab, wieder der Schwarzarbeit nachzugehen, falls man ihn aus der Schubhaft entlassen würde. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF wegen Fälschung seines Reisepasses und damit einer besonders geschützten Urkunde am 12.11.2019 von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Verfahren konnte wegen unbekannten Aufenthalt des BF noch nicht abgeschlossen werden. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist somit erfüllt.Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist somit erfüllt. 3.2.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. In der Beschwerde wird lediglich unsubstantiiert behauptet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei und die Entscheidung nur unzureichend begründet worden sei. Konkrete Anhaltspunkte werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt und die Feststellungen des Bundesamtes auch nicht bestritten. Konkrete familiäre Anknüpfungspunkte werden in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2225459.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.