4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2. zu Recht erkannt: C) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird
3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen., D) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 19.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 18.01.2021 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX 2021, gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, dem BF persönlich ausgefolgt am XXXX 2021 um 14:28 Uhr, sowie gegen die seitdem andauernde Anhaltung in Schubhaft.Mit dem am 19.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 18.01.2021 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 2021, gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, dem BF persönlich ausgefolgt am römisch 40 2021 um 14:28 Uhr, sowie gegen die seitdem andauernde Anhaltung in Schubhaft. Auf Grund der entsprechenden Aufforderung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, Regionaldirektion Salzburg, noch am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.01.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) XXXX und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.01.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 05.02.2021 eingebrachten und mit 04.02.2021 datierten Schriftsatz beantragte der BF über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der BF gab in Rumänien und in Österreich an, am XXXXXXXX geboren zu sein. Der BF ist demnach volljährig. Die Richtigkeit des erstmals im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Geburtsdatums XXXX und der Behauptung, dass der BF demnach minderjährig sei, wird nicht festgestellt.Die Richtigkeit des erstmals im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Geburtsdatums römisch 40 und der Behauptung, dass der BF demnach minderjährig sei, wird nicht festgestellt. Der BF wurde am 11.11.2020 in Rumänien nach der EURODAC-Verordnung aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt. Der BF reiste ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen über mehrere Staaten zunächst bis nach Rumänien, wo er zwar einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dort jedoch den endgültigen Ausgang des Asylverfahrens nicht abwartete, sondern vielmehr seine illegale Reisebewegung durch mehrere europäische Staaten fortsetzte, wobei der BF von Beginn an die Absicht hatte, in sein Reiseziel Italien zu gelangen, wo ein Cousin von ihm leben würde. Der BF wurde am XXXX 2021 um 16:40 Uhr im Gemeindegebiet von XXXX von Beamten der österreichischen Bundespolizei einer Personskontrolle unterzogen und mangels Vorliegens von gültigen Personal- und Reisedokumenten nach § 39 FPG festgenommen. Der BF wurde daraufhin zur weiteren Anhaltung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX verbracht, wo am XXXX 2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu eine niederschriftliche Befragung des BF stattfand.Der BF wurde am römisch 40 2021 um 16:40 Uhr im Gemeindegebiet von römisch 40 von Beamten der österreichischen Bundespolizei einer Personskontrolle unterzogen und mangels Vorliegens von gültigen Personal- und Reisedokumenten nach Paragraph 39, FPG festgenommen. Der BF wurde daraufhin zur weiteren Anhaltung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 verbracht, wo am römisch 40 2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu eine niederschriftliche Befragung des BF stattfand. Mit E-Mail des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX 2021 (13:47 Uhr) an die zuständige Bundespolizeidienststelle wurde die Übernahme in die Zuständigkeit des BFA und die weitere Amtshandlung durch das BFA erklärt, wobei die Anhaltung des BFA ab diesem Zeitpunkt auf § 40 BFA-VG gestützt wurde.Mit E-Mail des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom römisch 40 2021 (13:47 Uhr) an die zuständige Bundespolizeidienststelle wurde die Übernahme in die Zuständigkeit des BFA und die weitere Amtshandlung durch das BFA erklärt, wobei die Anhaltung des BFA ab diesem Zeitpunkt auf Paragraph 40, BFA-VG gestützt wurde. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen und im Spruch angeführten Mandatsbescheid
Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX 2021 um 14:28 Uhr ausgefolgt und damit erlassen.Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen und im Spruch angeführten Mandatsbescheid
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2021 um 14:28 Uhr ausgefolgt und damit erlassen. Das BFA leitete danach ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Rumänien mit dem Gesuch auf Wiederaufnahme des BF nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-Verordnung ein.Das BFA leitete danach ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Rumänien mit dem Gesuch auf Wiederaufnahme des BF nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin-Verordnung ein. Am 21.01.2021 langte beim BFA die ausdrückliche Zustimmung Rumäniens zum Gesuch auf Wiederaufnahme des BF ein. Die BF verfügt über keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Verankerung in Österreich liegen nicht vor. Der BF verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel und über keine eigene Unterkunft. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Was die Behauptung in der Beschwerde anbelangt, wonach der BF ein anderes Geburtsdatum habe (nämlich den XXXX) und daher noch minderjährig sei, so vermochte dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Der BF war auch in der Verhandlung auf entsprechende Befragung nicht in der Lage, schlüssig und plausibel zu erklären, warum er aber in Rumänien bei seiner Asylantragstellung und auch im Zuge seiner Festnahme in Österreich wiederholt dieselben Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum „ XXXX “ bzw. zu seiner Staatsangehörigkeit tätigte, die im Übrigen auch in seinem sichergestellten rumänischen Asylwerber-Identitätsdokument (OZ 9, Anlage ./A) aufscheinen, und letztlich sowohl auf dem Deckblatt der Beschwerdeschrift als auch bei der Unterfertigung der Vertretungsvollmacht für seinen Rechtsvertreter nicht das in der Beschwerde (S. 2) angeführte – seiner Behauptung nach „richtige“ – Geburtsdatum anführte. So gab der BF in der Verhandlung ausdrücklich an, dass er selbst in Rumänien vor der Asylbehörde das Geburtsdatum „ XXXX “ genannt habe.Was die Behauptung in der Beschwerde anbelangt, wonach der BF ein anderes Geburtsdatum habe (nämlich den römisch 40 ) und daher noch minderjährig sei, so vermochte dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Der BF war auch in der Verhandlung auf entsprechende Befragung nicht in der Lage, schlüssig und plausibel zu erklären, warum er aber in Rumänien bei seiner Asylantragstellung und auch im Zuge seiner Festnahme in Österreich wiederholt dieselben Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum „ römisch 40 “ bzw. zu seiner Staatsangehörigkeit tätigte, die im Übrigen auch in seinem sichergestellten rumänischen Asylwerber-Identitätsdokument (OZ 9, Anlage ./A) aufscheinen, und letztlich sowohl auf dem Deckblatt der Beschwerdeschrift als auch bei der Unterfertigung der Vertretungsvollmacht für seinen Rechtsvertreter nicht das in der Beschwerde (S. 2) angeführte – seiner Behauptung nach „richtige“ – Geburtsdatum anführte. So gab der BF in der Verhandlung ausdrücklich an, dass er selbst in Rumänien vor der Asylbehörde das Geburtsdatum „ römisch 40 “ genannt habe. Vielmehr kann in der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten – jedoch in keiner Weise glaubhaft gemachten – Behauptung, noch minderjährig zu sein, der Versuch gesehen werden, um eine drohende Rückführung nach Rumänien zu verhindern oder das diesbezügliche Verfahren dadurch jedenfalls zu verzögern. Das erkennende Gericht tritt im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass der BF in einer Gesamtwürdigung seines bisherigen persönlichen Verhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks insgesamt nicht die – für den Fall der Entlassung aus der Schubhaft – erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist. So reiste der BF ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen über mehrere Staaten zunächst bis nach Rumänien, wo er zwar einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (siehe EURODAC-Treffer der Kategorie 1), dort jedoch den endgültigen Ausgang des Asylverfahrens nicht abwartete, sondern vielmehr seine illegale Reisebewegung durch mehrere europäische Staaten fortsetzte, wobei der BF von Beginn an die Absicht hatte, in sein Reiseziel Italien zu gelangen, wo ein Cousin von ihm leben würde. Der BF wurde jedoch im Zuge einer zufälligen polizeilichen Kontrolle von der österreichischen Bundespolizei festgenommen und konnte so eine illegale Weiterreise nicht mehr fortzusetzen. Der BF vermochte in der Verhandlung auch nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der ersten polizeilichen Einvernahme am XXXX 2021 aufgrund der Übersetzung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu die Fragen tatsächlich nicht verstanden hätte. So wurden etwa konkrete Angaben des BF, wie sie in der Niederschrift der Einvernahme festgehalten wurden, vom BF auf Befragen in der Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Es war daher nicht davon auszugehen, dass es bei dieser Einvernahme tatsächlich zu maßgeblichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem BF oder zu unrichtigen inhaltlichen Protokollierungen gekommen wäre, und zwar weder hinsichtlich der Angaben zur Person noch hinsichtlich der Antworten des BF auf die ihm gestellten Fragen. So gab der BF in der Verhandlung an, dass er selbst etwas Urdu sprechen können, weshalb er auch in der polizeilichen Befragung die Fragen verstand und diese auch beantworten konnte.Der BF vermochte in der Verhandlung auch nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der ersten polizeilichen Einvernahme am römisch 40 2021 aufgrund der Übersetzung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu die Fragen tatsächlich nicht verstanden hätte. So wurden etwa konkrete Angaben des BF, wie sie in der Niederschrift der Einvernahme festgehalten wurden, vom BF auf Befragen in der Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Es war daher nicht davon auszugehen, dass es bei dieser Einvernahme tatsächlich zu maßgeblichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem BF oder zu unrichtigen inhaltlichen Protokollierungen gekommen wäre, und zwar weder hinsichtlich der Angaben zur Person noch hinsichtlich der Antworten des BF auf die ihm gestellten Fragen. So gab der BF in der Verhandlung an, dass er selbst etwas Urdu sprechen können, weshalb er auch in der polizeilichen Befragung die Fragen verstand und diese auch beantworten konnte. Die Feststellung zur ausdrücklichen Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien am 21.01.2021 beruht auf der diesbezüglich glaubhaften Auskunft der Behördenvertreterin in der Verhandlung und der vorgelegten Mitteilung des BFA, EAST-West/Dublinbüro, vom 21.01.2021 (OZ 9, Anlage ./B). Was das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, dass beim BF keinerlei Fluchtgefahr vorliege, da er „bei Asylantragstellung“ den Ausgang des Asylverfahrens – gemeint wohl in Österreich – abwarten wolle, ist entgegenzuhalten, dass nach derzeitigem Kenntnisstand ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom BF nicht gestellt wurde, weshalb dieses Vorbringen insoweit ins Leere geht. Was die in der Verhandlung vom BF erklärte Absicht anbelangt, hier in Österreich bleiben und einen Asylantrag stellen zu wollen, so wurde der BF diesbezüglich
Vm. § 17 VwGVG auf das weitere Verfahren zur Stellung bzw. Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz und die dafür zuständigen Organe und die zuständige Behörde verwiesen (siehe § 17 AsylG 2005).Was die in der Verhandlung vom BF erklärte Absicht anbelangt, hier in Österreich bleiben und einen Asylantrag stellen zu wollen, so wurde der BF diesbezüglich
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auf das weitere Verfahren zur Stellung bzw. Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz und die dafür zuständigen Organe und die zuständige Behörde verwiesen (siehe Paragraph 17, AsylG 2005). Auf die Frage, ob er bereit wäre, nach Rumänien zurückzukehren, um dort das Asylverfahren zu durchlaufen, antwortete der BF, dass er in Österreich bleiben und nicht nach Pakistan zurückkehren wolle, wo er vor drei Jahren ausgereist sei. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keinerlei familiäre oder private Bindungen verfügt und daher eine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich jedenfalls nicht anzunehmen war. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Festnahme am XXXX 2021 und anschließenden Anhaltung
Zur Festnahme am römisch 40 2021 und anschließenden Anhaltung
Paragraph 39, FPG: Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Beschwerdebegehren unter Punkt 4. beantragt wurde, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme
Vm. § 34 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären. Nähere Angaben dazu, insbesondere zum konkreten Zeitpunkt und zum Ort der Festnahme, sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Darin wird lediglich vorgebracht, dass der BF am XXXX 2021 von Beamten der österreichischen Polizei kontrolliert worden und dann mangels eines gültigen Reisedokuments „nach den Bestimmungen des § 39 FPG“ festgenommen und zur weiteren Bearbeitung in das PAZ XXXX überstellt worden sei.Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Beschwerdebegehren unter Punkt 4. beantragt wurde, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären. Nähere Angaben dazu, insbesondere zum konkreten Zeitpunkt und zum Ort der Festnahme, sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Darin wird lediglich vorgebracht, dass der BF am römisch 40 2021 von Beamten der österreichischen Polizei kontrolliert worden und dann mangels eines gültigen Reisedokuments „nach den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG“ festgenommen und zur weiteren Bearbeitung in das PAZ römisch 40 überstellt worden sei. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF am XXXX 2021 um 16:40 Uhr im Gemeindegebiet von XXXX von Beamten der österreichischen Bundespolizei
FPG festgenommen und in weiterer Folge im PAZ XXXX angehalten wurde.Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF am römisch 40 2021 um 16:40 Uhr im Gemeindegebiet von römisch 40 von Beamten der österreichischen Bundespolizei
Paragraph 39, FPG festgenommen und in weiterer Folge im PAZ römisch 40 angehalten wurde. Auf Aufforderung in der Verhandlung, ein für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des BVwG (zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme) und ein zur inhaltlichen und für eine klare Festlegung des Prozessgegenstandes und Prüfungsumfanges nach § 27 VwGVG erforderliches Vorbringen zu erstatten, wurde seitens des Rechtsvertreters jedoch kein näheres diesbezügliches Vorbringen erstattet.Auf Aufforderung in der Verhandlung, ein für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des BVwG (zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme) und ein zur inhaltlichen und für eine klare Festlegung des Prozessgegenstandes und Prüfungsumfanges nach Paragraph 27, VwGVG erforderliches Vorbringen zu erstatten, wurde seitens des Rechtsvertreters jedoch kein näheres diesbezügliches Vorbringen erstattet.
1 FPG ist für Beschwerden gegen die Festnahme und Anhaltung
FPG das – nach § 83 FPG örtlich jeweils zuständige – Landesverwaltungsgericht berufen.
Paragraph 82, Absatz eins, FPG ist für Beschwerden gegen die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 39, FPG das – nach Paragraph 83, FPG örtlich jeweils zuständige – Landesverwaltungsgericht berufen. Insoweit sich die gegenständliche Beschwerde somit gegen die auf Grundlage des § 39 FPG vollzogene Festnahme und Anhaltung der beschwerdeführenden Partei richtet, war sie insoweit
GVG iVm. §§ 82 und 83 FPG wegen Unzuständigkeit des BVwG mit Beschluss zurückzuweisen (Spruchpunkt A.).Insoweit sich die gegenständliche Beschwerde somit gegen die auf Grundlage des Paragraph 39, FPG vollzogene Festnahme und Anhaltung der beschwerdeführenden Partei richtet, war sie insoweit
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 82 und 83 FPG wegen Unzuständigkeit des BVwG mit Beschluss zurückzuweisen (Spruchpunkt A.). 3.2. Zum Festnahmeauftrag, zur Festnahme und weiteren Anhaltung
Zum Festnahmeauftrag, zur Festnahme und weiteren Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG: Insoweit mit der gegenständlichen Beschwerde die „Anhaltung im Rahmen der Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 BFA-VG“ bekämpft wurde, ist festzuhalten, dass keine hinreichend konkreten Angaben getätigt wurden, um die in einem solchen Umfang angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung) klar zu bezeichnen und von der auf Grundlage des § 39 FPG durchgeführten Festnahme und Anhaltung eindeutig abzugrenzen (siehe § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG). Unbeschadet dessen wurden trotz entsprechender Aufforderung dazu auch in der Verhandlung keine Gründe vorgebracht, weshalb der Festnahmeauftrag des BFA, die Festnahme und die daran anschließende weitere Anhaltung, soweit diese Maßnahmen vom BVwG zu prüfen wären, rechtswidrig sein sollten (siehe § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).Insoweit mit der gegenständlichen Beschwerde die „Anhaltung im Rahmen der Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG“ bekämpft wurde, ist festzuhalten, dass keine hinreichend konkreten Angaben getätigt wurden, um die in einem solchen Umfang angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung) klar zu bezeichnen und von der auf Grundlage des Paragraph 39, FPG durchgeführten Festnahme und Anhaltung eindeutig abzugrenzen (siehe Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Unbeschadet dessen wurden trotz entsprechender Aufforderung dazu auch in der Verhandlung keine Gründe vorgebracht, weshalb der Festnahmeauftrag des BFA, die Festnahme und die daran anschließende weitere Anhaltung, soweit diese Maßnahmen vom BVwG zu prüfen wären, rechtswidrig sein sollten (siehe Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG). Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt C.I.). 3.3. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft: Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Ausfolgung an den BF am XXXX 2021 um 14:28 Uhr rechtswirksam erlassen und unmittelbar in Vollzug gesetzt.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Ausfolgung an den BF am römisch 40 2021 um 14:28 Uhr rechtswirksam erlassen und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Der Umstand, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aufgrund ihrer bis dahin getätigten Ermittlungen, insbesondere des Vorliegens einer Eurodac-Eintragung der Kategorie 1, d.h. Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Rumänien und der Sicherstellung eines rumänischen Asylwerber-Identitätsdokuments, von einem Sachverhalt ausging, welcher in den Anwendungsbereich des Art. 28 Dublin-VO fallen würde, erweist sich – auch unter Berücksichtigung des vonseiten der beschwerdeführenden Partei insoweit nicht bestrittenen Sachverhalts – als zutreffend.Der Umstand, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aufgrund ihrer bis dahin getätigten Ermittlungen, insbesondere des Vorliegens einer Eurodac-Eintragung der Kategorie 1, d.h. Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Rumänien und der Sicherstellung eines rumänischen Asylwerber-Identitätsdokuments, von einem Sachverhalt ausging, welcher in den Anwendungsbereich des Artikel 28, Dublin-VO fallen würde, erweist sich – auch unter Berücksichtigung des vonseiten der beschwerdeführenden Partei insoweit nicht bestrittenen Sachverhalts – als zutreffend. Es kann der belangten Behörde unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und den in der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, nicht vorgeworfen werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf von einer auch als erheblich zu qualifizierenden Gefahr ausging, dass sich der BF, wenn er auf freiem Fuß wäre, durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Überstellung in den zuständigen Aufnahmestaat Rumänien entziehen oder die Rückführung dorthin wesentlich erschweren könnte. Die gegenständliche Beschwerde war daher
Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 FPG iVm. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO sowie § 57 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt C.I.).Die gegenständliche Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO sowie Paragraph 57, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt C.I.). 3.4. Zum Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Den oben unter Punkt 3.3. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs wegen erheblicher Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge verstärkter erheblicher Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Der konkrete Sicherungsbedarf wegen als erheblich zu qualifizierender Fluchtgefahr ergibt sich einerseits aus dem bisherigen und bereits näher dargestellten Verhalten des BF, insbesondere dem Versuch, sich durch die Behauptung der Minderjährigkeit einen verfahrensrechtlichen Vorteil zu verschaffen, der wiederholt geäußerten Weigerung des BF, nach Rumänien bzw. Pakistan zurückkehren zu wollen, und wird andererseits durch das laufende Verfahren zur Überstellung verstärkt, wobei eine Zustimmung von Rumänien zur Wiederaufnahme bereits vorliegt. Daran vermag auch die Aussage des BF zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung nichts zu ändern, dass er ein Asylverfahren in Österreich durchlaufen zu wollen. Im Zusammenhang mit den weltweit zur Bekämpfung und Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, wie insbesondere Einschränkungen im (Flug-)Reiseverkehr, ist die weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Im vorliegenden Fall hat sich aber jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – die Durchführung einer Rückführung in den zuständigen Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Die belangte Behörde hat sowohl im Zuge der Aktenvorlage als auch in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass eine Überstellung des BF nach Rumänien innerhalb der dafür vorgesehenen Überstellungsfrist trotz der aktuell geltenden Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit – sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg – nicht als völlig ausgeschlossen gilt. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung eine durch die ausdrückliche Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien noch wahrscheinlicher gewordene zeitnahe Überstellung des BF nach Rumänien durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der bereits aufgezeigten mangelnden Vertrauenswürdigkeit, sowie einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist ein Konsultationsverfahren mit Rumänien zur Wiederaufnahme nach der Dublin-Verordnung im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist ein Konsultationsverfahren mit Rumänien zur Wiederaufnahme nach der Dublin-Verordnung im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138). Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Überstellung in den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG ist – entgegen der in der Beschwerde und in der Verhandlung vonseiten der beschwerdeführenden Partei vertretenen Ansicht – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.Ein gelinderes Mittel nach Paragraph 77, FPG ist – entgegen der in der Beschwerde und in der Verhandlung vonseiten der beschwerdeführenden Partei vertretenen Ansicht – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr erweist sich schon vor diesem Hintergrund und einer zeitnah möglichen Rückführung zur Erreichung des Sicherungszwecks auch als verhältnismäßig. Die in Art. 28 Abs. 3 Dublin-Verordnung grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.Die in Artikel 28, Absatz 3, Dublin-Verordnung grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt C.II.).Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt C.II.). 3.5. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde
GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen (Spruchpunkt C.III.). Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt (Spruchpunkt C.IV.).Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt (Spruchpunkt C.IV.). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkte B. und D.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung weder im Zusammenhang mit der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des BVwG noch im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung weder im Zusammenhang mit der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des BVwG noch im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G301.2238565.2.00
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