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{'item': 'G303 1316903-2'}

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 137§ 46a§ 50§ 68§ 18Art. 8§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlG303 1316903-2 Spruch, G303 1316903-2/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (im Folgenden: BFA) vom 10.09.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 10.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der BF an einer erheblichen Gesundheitsstörung leide und damit in Verbindung mit seiner Staatenlosigkeit bzw. ungeklärten Staatszugehörigkeit in seinem Geburtsstaat Serbien nicht hinreichend Zugang zu sonst üblichen gesellschaftlichen und sozialen Einrichtungen haben würde. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (im Folgenden: BFA) vom 10.09.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.09.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der BF an einer erheblichen Gesundheitsstörung leide und damit in Verbindung mit seiner Staatenlosigkeit bzw. ungeklärten Staatszugehörigkeit in seinem Geburtsstaat Serbien nicht hinreichend Zugang zu sonst üblichen gesellschaftlichen und sozialen Einrichtungen haben würde. 2. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.11.2017 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 i

Vm § 9 Abs. 3 AsylG aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt I.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Republik Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF an einem Keilbeinmeningeom (gutartiger Hirntumor), der seit 2014 nicht mehr gewachsen und bereits stark verkalkt sei, leide. Diese Erkrankung stelle kein Rückkehrhindernis dar. Zudem sei eine medizinische Behandlung in Serbien nach internationalen Standards möglich. Der BF habe niemals Orginaldokumente vorlegt, aus denen seine Identität hervorgehe. Erst im Zuge einer Interpolanfrage mit Abgleich der Fingerabdrücke konnte der BF als XXXX identifiziert werden. Der BF habe im letzten Asylverfahren jedoch die Alias-Identität XXXX verwendet und bewusst seine wahre Identität verschleiert. Auch der für Dezember 2014 vorgebrachte Operationstermin sei vom BF vorgetäuscht worden. Als Begründung für das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF insgesamt 10 Mal rechtskräftig strafgerichtlich im Bundesgebiet verurteilt worden sei. 2. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.11.2017 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, AsylG aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Republik Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF an einem Keilbeinmeningeom (gutartiger Hirntumor), der seit 2014 nicht mehr gewachsen und bereits stark verkalkt sei, leide. Diese Erkrankung stelle kein Rückkehrhindernis dar. Zudem sei eine medizinische Behandlung in Serbien nach internationalen Standards möglich. Der BF habe niemals Orginaldokumente vorlegt, aus denen seine Identität hervorgehe. Erst im Zuge einer Interpolanfrage mit Abgleich der Fingerabdrücke konnte der BF als römisch 40 identifiziert werden. Der BF habe im letzten Asylverfahren jedoch die Alias-Identität römisch 40 verwendet und bewusst seine wahre Identität verschleiert. Auch der für Dezember 2014 vorgebrachte Operationstermin sei vom BF vorgetäuscht worden. Als Begründung für das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF insgesamt 10 Mal rechtskräftig strafgerichtlich im Bundesgebiet verurteilt worden sei. 3. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 20.12.2017 durch seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G für weitere zwei Jahre zu erteilen, in eventu die Rückkehr für auf Dauer unzulässig zu erklären und das Einreiseverbot gänzlich zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und an das BFA zurückzuverweisen. Inhaltlich wurde die Beschwerde damit begründet, dass der BF immer noch an einem Gehirntumor leide. Zudem leide der BF an einem höhergradigen Lungenemphysem und COPD. Das BFA habe sich in keinster Weise mit den Länderberichten bezüglich der Behandelbarkeit der Krankheiten des BF auseinandergesetzt. Auch sei die finanzielle Situation des BF zu berücksichtigen und dass er in einem pensionsfähigen Alter sei. Der BF sei seit über 27 in mehr in Serbien gewesen und habe dort keine Anknüpfungspunkte. Bei einer Rückkehr würde er in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF habe seine Straftaten aus finanzieller Not begangen und bereue diese. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes entspreche nicht den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich. 3. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 20.12.2017 durch seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für weitere zwei Jahre zu erteilen, in eventu die Rückkehr für auf Dauer unzulässig zu erklären und das Einreiseverbot gänzlich zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und an das BFA zurückzuverweisen. Inhaltlich wurde die Beschwerde damit begründet, dass der BF immer noch an einem Gehirntumor leide. Zudem leide der BF an einem höhergradigen Lungenemphysem und COPD. Das BFA habe sich in keinster Weise mit den Länderberichten bezüglich der Behandelbarkeit der Krankheiten des BF auseinandergesetzt. Auch sei die finanzielle Situation des BF zu berücksichtigen und dass er in einem pensionsfähigen Alter sei. Der BF sei seit über 27 in mehr in Serbien gewesen und habe dort keine Anknüpfungspunkte. Bei einer Rückkehr würde er in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF habe seine Straftaten aus finanzieller Not begangen und bereue diese. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes entspreche nicht den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Vertreterin des BFA und eine Dolmetscherin für die serbische Sprache persönlich teilnahmen. In Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zum Gesundheitszustand des BF wurden die Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung, Sozialbeihilfe und Rückkehr im Herkunftsstaat erörtert. Es wurden weitere Beweismittel sowie medizinische Befunde in Vorlage gebracht
  3. Am 19.11.2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen der BF, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, ein ärztlicher Sachverständiger und eine Dolmetscherin für die serbische Sprache persönlich teil. Seitens des BFA wurde ein Teilnahmeverzicht abgegeben. Der ärztliche Sachverständige führte dabei gutachterlich aus, dass der BF derzeit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX , Serbien geboren. Er trat in Österreich unter diversen Alias-Identitäten, zuletzt als XXXX , auf. Der BF ist serbischer Staatsbürger und seine Muttersprache ist serbokroatisch.Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 , Serbien geboren. Er trat in Österreich unter diversen Alias-Identitäten, zuletzt als römisch 40 , auf. Der BF ist serbischer Staatsbürger und seine Muttersprache ist serbokroatisch. Der BF stellte am 21.05.1990 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er am 23.05.1990 wieder zurückzog. In weiterer Folge stellte der BF weitere sechs Anträge auf internationalen Schutz, welche alle rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der BF reiste im März 2014 wiederholt illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 14.03.2014 unter Verwendung seiner Alias-Identität XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wie viele Jahre der BF tatsächlich in Österreich verbracht hat, konnte nicht festgestellt werden, da er erst ab Juli 2007 mit Unterbrechungen gemeldet ist und immer wieder Alias-Identitäten verwendete.Der BF reiste im März 2014 wiederholt illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 14.03.2014 unter Verwendung seiner Alias-Identität römisch 40 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wie viele Jahre der BF tatsächlich in Österreich verbracht hat, konnte nicht festgestellt werden, da er erst ab Juli 2007 mit Unterbrechungen gemeldet ist und immer wieder Alias-Identitäten verwendete. Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2014, Zahl: XXXX , wurde dem BF als XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines Kopftumors, welcher nach dem Vorbringen des BF einer erheblichen medizinisch-operativen Behandlung im Dezember 2014 bedürft hätte und aufgrund seiner behaupteten Staatenlosigkeit, welche nicht die Durchsetzungsmöglichkeit von elementaren Bürgerrechten in Serbien hinreichend sicherstellen würde, zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2014, Zahl: römisch 40 , wurde dem BF als römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines Kopftumors, welcher nach dem Vorbringen des BF einer erheblichen medizinisch-operativen Behandlung im Dezember 2014 bedürft hätte und aufgrund seiner behaupteten Staatenlosigkeit, welche nicht die Durchsetzungsmöglichkeit von elementaren Bürgerrechten in Serbien hinreichend sicherstellen würde, zuerkannt. Der BF leidet an einem gutartigen Kopftumor (Keilbeinflügelmeningeom) und an einer Lungenerkrankung (COPD - chronisch obstruktive Lungenerkrankung). Diese Leiden (Erkrankungen) sind nicht lebensbedrohlich und in Serbien medizinisch behandelbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF aufgrund des Kopftumors einer intensiven medizinischen Behandlung unterzogen hat oder längere Zeit stationär in einer Klinik behandelt werden musste. Insbesondere wurde diesbezüglich keine Operation durchgeführt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer krankhaften psychischen Störung leidet. Der BF verfügt über private und familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien, wo seine Tochter, Enkelkinder und sein Schwiegersohn leben. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sowie von der Sozialhilfe. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF verfügt über gute Deutschsprachkenntnisse. Der BF weist seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf: Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .05.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .05.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .07.2015, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .07.2015, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .11.2015, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .11.2015, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2015 wurde der BF

§ 137St

GB (Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirechte) ohne Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2015 wurde der BF

Paragraph 137, StGB (Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirechte) ohne Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .07.2017, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen und schweren Diebstahls (teils) durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 130

  1. Fall StGB, und wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .07.2017, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen und schweren Diebstahls (teils) durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und 130
  2. Fall StGB, und wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .09.2017, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .09.2017, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .09.2016, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB ohne Verhängung einer zusätzlichen Strafe nach §§ 31 und 40 StGB rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .09.2016, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB ohne Verhängung einer zusätzlichen Strafe nach Paragraphen 31 und 40 StGB rechtskräftig verurteilt. Auch vor der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der BF unter anderem mehrmals wegen (Einbruch)diebstählen und (schwerer) Körperverletzung sowie gefährlicher Drohung viermal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der BF befand sich in der Zeit von XXXX .04.2014 bis XXXX .06.2014 in der Justizanstalt XXXX , von XXXX .07.2015 bis XXXX .12.2015 in der Justizanstalt XXXX , von XXXX .04.2017 bis XXXX .10.2017 erneut in der Justizanstalt XXXX , von XXXX .10.2017 bis XXXX .03.2018 in der Justizanstalt XXXX , und von XXXX .03.2018 bis XXXX .07.2018 in der Justizanstalt XXXX . Der BF befand sich in der Zeit von römisch 40 .04.2014 bis römisch 40 .06.2014 in der Justizanstalt römisch 40 , von römisch 40 .07.2015 bis römisch 40 .12.2015 in der Justizanstalt römisch 40 , von römisch 40 .04.2017 bis römisch 40 .10.2017 erneut in der Justizanstalt römisch 40 , von römisch 40 .10.2017 bis römisch 40 .03.2018 in der Justizanstalt römisch 40 , und von römisch 40 .03.2018 bis römisch 40 .07.2018 in der Justizanstalt römisch 40 . Die Republik Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte weder festgestellt werden, dass die seinerzeit zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführten Voraussetzungen vorliegen, noch dass sonstige Gründe gegeben sind, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Zur Lage im Herkunftsstaat betreffend Grundversorgung, Sozialbeihilfe und Medizinische Versorgung, insbesondere behandelbare Krankheiten und Rückkehr: 20.Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 - Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020 20.1.Ggf.: Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019 21.Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 37 - AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019 - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. , Zur beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getätigten Feststellungen sowie den Angaben in der Beschwerde. Insoweit der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sein richtiger Name sei XXXX , so widerspricht dieses Vorbringen den eigenen Angaben in der Beschwerde. Insoweit der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sein richtiger Name sei römisch 40 , so widerspricht dieses Vorbringen den eigenen Angaben in der Beschwerde. Zudem wird seitens des Bundeskriminalamtes mit E-Mail vom 14.03.2013 mitgeteilt, dass mit Schreiben von Interpol XXXX vom 22.11.2010 bestätigt wurde, dass die Identität des BF als XXXX , geb. am XXXX , anhand der übermittelten Fingerabdrücke festgestellt worden ist. Zudem wird seitens des Bundeskriminalamtes mit E-Mail vom 14.03.2013 mitgeteilt, dass mit Schreiben von Interpol römisch 40 vom 22.11.2010 bestätigt wurde, dass die Identität des BF als römisch 40 , geb. am römisch 40 , anhand der übermittelten Fingerabdrücke festgestellt worden ist. Die serbische Staatsbürgerschaft des BF wird des Weiteren durch das Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien vom 17.09.2013 bestätigt, das seitens der österreichischen Botschaft in Belgrad mit Schreiben vom 30.09.2013 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelt wurde. Danach wurde mitgeteilt, dass der BF im Staatsbürgerschaftsregister der Republik Serbien eingetragen ist. Die serbische Staatsbürgerschaft des BF wird des Weiteren durch das Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien vom 17.09.2013 bestätigt, das seitens der österreichischen Botschaft in Belgrad mit Schreiben vom 30.09.2013 an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelt wurde. Danach wurde mitgeteilt, dass der BF im Staatsbürgerschaftsregister der Republik Serbien eingetragen ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Alias-Identitäten des BF ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden österreichischen amtlichen Registern und dem Akteninhalt (Strafregisterauszug, Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Die festgestellten Antragstellungen auf internationalen Schutz ergeben sich aus der vorliegenden umfassenden Aktenlage. Die wiederholte illegale Einreise des BF im März 2014 ins Bundesgebiet ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 10.09.2014, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich zumindest seit dem Jahr 2007 beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus samt Begründung und dahingehender Antragstellung ergeben sich aus einer Ausfertigung des Bescheides vom 10.09.
  4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen und den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 19.11.
  5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen und den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 19.11.
  6. Dass der BF aufgrund des Kopftumors sich bis dato keiner intensiven medizinischen Behandlung unterzogen hat, insbesondere keine Operation diesbezüglich durchgeführt wurde, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.
  7. Auch wurden diesbezüglich keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht. Im Beschwerdeverfahren ergaben sich keine Umstände, die darauf schließen lassen, dass der BF an einer psychischen Störung, wie seitens seiner Rechtsvertretung in der ergänzenden Stellungnahme am 01.12.2020 vorgebracht wurde, leidet. Es wurden diesbezüglich keinerlei medizinischen Befunde in Vorlage gebracht bzw. behauptet, dass der BF derzeit in psychiatrischer Behandlung steht. Auch aus der umfassenden Aktenlage ergibt sich keine psychische Erkrankung des BF. Daher wird die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht für zweckmäßig und notwendig erachtet und dem diesbezüglichen Antrag nicht Folge gegeben. Die Feststellung zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Serbien, beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sich in Serbien die Tochter, Enkelkinder und der Schwiegersohn des BF befinden. Die Deutschkenntnisse des BF beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. So war der BF während der Verhandlung sogar in der Lage Fragen auch ohne Inanspruchnahme der anwesenden Dolmetscherin in deutscher Sprache zu beantworten. Die Feststellung zu fehlenden Erwerbstätigkeitszeiten in Österreich und zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus dem eingeholten Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2018, wonach der BF selbst angab, in Österreich nie gearbeitet zu haben. Auch gab der BF in der Verhandlung an, seine Straftaten zur Sicherung seines Lebensunterhaltes begangen zu haben. Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF verfügt lediglich über entfernte Verwandte in Österreich, die er aber gar nicht kennt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und den Haftzeiträumen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister). Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage der Grundversorgung, Sozialbeihilfe und der Medizinischen Versorgung, insbesondere hinsichtlich behandelbarer Krankheiten, und Rückkehr in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF beziehungsweise seiner Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF ist weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur gesundheitlichen Versorgungslage konkret und substantiiert entgegengetreten. In der Beschwerde wurde lediglich bemängelt, dass die Behörde es verabsäumt hätte, sich mit den Länderberichten hinsichtlich der Behandlung der Krankheiten des BF zu beschäftigen. Dies kann nicht nachvollzogen werden, da das BFA seiner Entscheidung eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation speziell zur Behandelbarkeit von Gehirntumoren in Serbien vom 29.11.2019 zugrunde gelegt hat. Danach ergibt sich eindeutig, dass die Entfernung eines Gehhirntumors am Institut des serbischen Neurochirurgischen Zentrums in Belgrad durchgeführt wird. Auch die erforderliche Nachbehandlung ist gewährleistet. Auch im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen ist zu entgegnen, dass in Serbien nahezu alle Krankheitsbilder behandelt werden; dies unabhängig vom Status des Patienten und kostenfrei. In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Auch aus seitens der Rechtsvertretung des BF vorgelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Behandelbarkeit von psychiatrischen Erkrankungen in Serbien vom 07.07.2020, ergibt sich allgemein, dass Personen, die einen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Serbien haben, behandelt werden. Darüber hinaus sind lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Da der BF im Staatsbürgerschaftsregister der Republik Serbien eingetragen ist, wird es ihn jedenfalls möglich sein, sich im öffentlichen Krankenversicherungssystem zu registrieren bzw. die dafür erforderlichen Dokumente zu erhalten. Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) idgF. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) idgF. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchtpunkt I.)3.
  10. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchtpunkt römisch eins.) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise und samt Überschrift: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (...)
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. (...)
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. (...) Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. [...] (...)“ § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32). § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen (vgl. VwGH 18.11.2020, Zl. Ra 2020/14/0082).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach Paragraph 69, AVG (oder Paragraph 32, VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen vergleiche VwGH 18.11.2020, Zl. Ra 2020/14/0082). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2014 wurde dem BF als XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines Kopftumors, welcher nach dem Vorbringen des BF einer erheblichen medizinisch-operativen Behandlung bedürft hätte, konkret gab der BF an, dass er Anfang Dezember 2014 operiert werde, in Kombination mit seiner behaupteten Staatenlosigkeit, welche nicht die Durchsetzungsmöglichkeit von elementaren Bürgerrechten in Serbien hinreichend sicherstellen würde, zuerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2014 wurde dem BF als römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines Kopftumors, welcher nach dem Vorbringen des BF einer erheblichen medizinisch-operativen Behandlung bedürft hätte, konkret gab der BF an, dass er Anfang Dezember 2014 operiert werde, in Kombination mit seiner behaupteten Staatenlosigkeit, welche nicht die Durchsetzungsmöglichkeit von elementaren Bürgerrechten in Serbien hinreichend sicherstellen würde, zuerkannt. Der BF ist jedoch tatsächlich serbischer Staatsbürger und heißt XXXX . Dass der Behörde dieser Umstand nicht bewusst war, liegt an der bewusst falschen Darstellung der Identität durch den BF selbst. Auch verwendete der BF immer wieder andere Alias-Identitäten während seines Aufenthaltes in Österreich. Der BF ist jedoch tatsächlich serbischer Staatsbürger und heißt römisch 40 . Dass der Behörde dieser Umstand nicht bewusst war, liegt an der bewusst falschen Darstellung der Identität durch den BF selbst. Auch verwendete der BF immer wieder andere Alias-Identitäten während seines Aufenthaltes in Österreich. Zudem hatte der BF angegeben, dass sein Kopftumor im Dezember 2014 operiert werden müsste. Diese als dringend notwendige vorgebrachte Operation wurde bis dato nicht durchgeführt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund des Kopftumors sich einer intensiven medizinischen Behandlung unterziehen habe müssen oder längere Zeit stationär in einer Klinik behandelt werden musste. Im Rahmen des aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen eingeleiteten Aberkennungsverfahrens stellte sich für das BFA heraus, dass die Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führten, nie vorlagen. Dies da der BF immer serbischer Staatsbürger war und bis dato keine Operation seines Kopftumors durchgeführt wurde, welche ohnedies auch in Serbien durchführbar wäre. Dies auch bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es ist somit der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall erfüllt. Es ist somit der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall erfüllt. Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Der BF beherrscht die Landessprache Serbiens, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut und verfügt über familiären Anschluss in Serbien, der ihn zumindest finanziell unterstützen kann. So gab er selbst an, dass seine Tochter, Enkelkinder und Schwiegersohn in Serbien leben. Auch wenn der BF anfangs möglicherweise mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert ist, besteht keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 30.05.2018, Ra 2018/18/0268; 29.05.2018, Ra 2018/20/0122; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186; 06.03.2018, Ra 2017/18/0413; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 jeweils mwN, sowie VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).Der BF beherrscht die Landessprache Serbiens, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut und verfügt über familiären Anschluss in Serbien, der ihn zumindest finanziell unterstützen kann. So gab er selbst an, dass seine Tochter, Enkelkinder und Schwiegersohn in Serbien leben. Auch wenn der BF anfangs möglicherweise mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert ist, besteht keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 30.05.2018, Ra 2018/18/0268; 29.05.2018, Ra 2018/20/0122; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186; 06.03.2018, Ra 2017/18/0413; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 jeweils mwN, sowie VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,). Zudem steht dem BF die Möglichkeit offen sich staatlicher Hilfeleistungen zu bedienen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass jeder serbische Bürger Anspruch auf Sozialhilfe hat; dies wenn sie arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Die beim BF vorliegenden Erkrankungen sind in Serbien behandelbar; dies auch kostenfrei und für den BF zugänglich. Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beim BF vorliegen.Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beim BF vorliegen. Die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten ist

§ 9Abs. 4 Asyl

G mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch dahingehend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der BF hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten ist

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch dahingehend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der BF hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 10. Abs. 1 Z 5 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt wird.3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z. 1 oder Abs. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 52Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50Abs.

1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr .13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50

Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr .13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Wird u.a. durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird u.a. durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: „§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ist die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Fr

PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ist die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich gegenständlich folgendes: Der BF reiste zuletzt im Jahr 2014 wiederholt illegal in das Bundesgebiet ein. Wie viele Jahre der BF tatsächlich konkret in Österreich verbracht hat, konnte nicht festgestellt werden, da er erst ab 2007 mit Unterbrechungen gemeldet ist und immer wieder Alias-Identitäten verwendete. Da der BF bereits im Jahr 1990 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und auch danach sechs weitere Asylanträge einbrachte, welche alle negativ entscheiden wurden, ist jedenfalls von einer sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, welche zumindest zehn Jahre überschreitet, auszugehen. Während seines gesamtes Aufenthaltes im Bundesgebiet war der BF wiederkehrend straffällig, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und integrierte sich nicht. Der BF verfügt im Bundesgebiet auch über kein aufrechtes Familienleben. Seine einzige nähere Angehörige ist seine Tochter, welche mit ihrer Familie in Serbien lebt. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF ein, da die massiven Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung bewirken, dass seine vergleichsweise äußerst geringen privaten Interessen an einem Verbleib zurücktreten müssen. Der BF hat jahrelang Ausweisungsentscheidungen bzw. Rückkehrentscheidungen schlichtweg ignoriert, und reiste immer wieder erneut illegal in das Bundesgebiet ein und versuchte seinen Aufenthalt durch unberechtigte Folgeanträge zu legalisieren. Aufgrund seines letzten Antrages auf internationalen Schutz vom 14.03.2014 wurde der Aufenthalt des BF durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig. Darüber hinaus ist dazu noch auszuführen, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten von vornherein eher provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016). Der BF musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs. 4 AsylG vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. Darüber hinaus ist dazu noch auszuführen, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten von vornherein eher provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297 aus 2016,). Der BF musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, verfügt über keinen Wohnsitz und keine sonstige soziale Verankerung. Er vermochte einzig Deutschsprachkenntnisse nachzuweisen. Es wird nicht verkannt, dass der BF an einem gutartigen Kopftumor und an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung leidet und dadurch möglicherweise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, jedoch war der BF während seines gesamtes Aufenthaltes in Bundesgebiet keinen einzigen Tag erwerbstätig und wurde trotz seiner Erkrankungen laufend straffällig. Es kann jedenfalls festgehalten werden, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden ist.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden ist. Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des straffälligen BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Wie unter Punkt 3.1. ausführlich geprüft und festgestellt wurde, liegen unter Berücksichtigung der Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG unzulässig machen würden. Wie unter Punkt 3.1. ausführlich geprüft und festgestellt wurde, liegen unter Berücksichtigung der Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig machen würden. Auch war, mangels vorgerbachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. als unbegründet abzuweisen. Auch war, mangels vorgerbachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Umstände iSd. Paragraph 55, Absatz 3, FPG, die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. als unbegründet abzuweisen. , 3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

§ 53Abs.

6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Paragraph 53, Absatz 6, FPG ist einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bereits zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden und zahlreich und regelmäßig kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten ist. Insbesondere wurde die strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom XXXX .07.2017 angeführt, wonach der BF wegen eines Einbruchsdiebstahls zu 12 Monaten unbedingter Haft verurteilt wurde. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bereits zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden und zahlreich und regelmäßig kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten ist. Insbesondere wurde die strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .07.2017 angeführt, wonach der BF wegen eines Einbruchsdiebstahls zu 12 Monaten unbedingter Haft verurteilt wurde. Des Weiteren wurde das verhängte Einreiseverbot damit begründet, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes von der öffentlichen Hand gelebt habe und niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, daher würde ein hohes Risiko bestehen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich wieder straffällig werden würde, um sich mit Eigentumsdelikten seinen Unterhalt aufzubessern. In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, überhaupt nicht entgegengetreten, sondern beanstandete, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, zum Entscheidungszeitpunkt eine individuelle Gefährdungsprognose durchzuführen. Es sei nicht nur das bisherige Verhalten zu beurteilen, sondern insbesondere das potentiell zu erwartende Gefährdungspotential. Der BF sei bereits 64 Jahre alt und leide an einem Hirntumor. Der BF habe die Straftaten aus finanzieller Not begangen, bereue dies aber sehr. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .07.2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Damit ist grundsätzlich § 53 Abs. 3 Z1 FPG erfülltDer BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .07.2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Damit ist grundsätzlich Paragraph 53, Absatz 3, Z1 FPG erfüllt Insgesamt wurde der BF seit 2011 bereits elf Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (überwiegend Eigentumsdelikte) rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der wiederholten Kriminalität, insbesondere der Eigentumskriminalität, und der Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Sanktionen liegt eine erhebliche Tatwiederholungsgefahr vor, zumal die letzte Straftat noch nicht lange zurückliegt und der BF erst im Juli 2018 aus der Strafhaft entlassen wurde. Zudem sind auch im laufenden Beschwerdeverfahren zahlreiche Polizeiberichte und Anzeigen eingelangt, wonach der BF verdächtigt wird, weitere strafbare Handlungen getätigt zu haben. Eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF hat nicht stattgefunden und hat der BF in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2018 angegeben, dass er die Straftaten absichtlich verübt hat, um sein Leben zu sichern, da er nur € 320,00 bekomme. Da der BF in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein geregeltes Einkommen verfügt, kann eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht der vom BF ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen

Art. 8Abs.

2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.In Anbetracht der vom BF ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zu den zahlreichen verübten Straftaten, der vom BF ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie zum schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation. Auch verfügt der BF über keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, zumal ihn in der Vergangenheit weder strafgerichtlich noch fremdenpolizeiliche Sanktionen von Rückfällen abhalten konnten. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.1316903.2.00

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