RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlI416 2188378-4 Spruch, I416 2188378-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den RA Mag. Hubert WAGNER LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den RA Mag. Hubert WAGNER LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte erstmals nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 07.02.2018, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, GZ: I414 2188378-1/6E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 22.01.2019 zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführer stellte erstmals nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 07.02.2018, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, GZ: I414 2188378-1/6E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 22.01.2019 zurückgewiesen.
- Mit schriftlichem Antrag vom 21.05.2019, sowie persönlichem Antrag vom 11.06.2019, ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2019, GZ: I409 2188378-2/2E, behoben.
- Mit schriftlichem Antrag vom 21.05.2019, sowie persönlichem Antrag vom 11.06.2019, ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2019, GZ: I409 2188378-2/2E, behoben.
- Am 26.08.2019 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Abänderung seines Antrages auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 21.05.2019 bzw. 11.06.2019 in einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG an. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach § 55 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2019, GZ: I409 2188378-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 26.08.2019 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Abänderung seines Antrages auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 21.05.2019 bzw. 11.06.2019 in einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG an. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2019, GZ: I409 2188378-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 19.10.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und fügte dem Antrag folgende Unterlagen an: zwei Lichtbilder, Vollmacht, Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG, Arbeitsvorvertrag datiert mit 12.09.2020, Lehrveranstaltungszeugnis vom 18.05.2016, Bescheid der TU XXXX datiert mit 10.10.2017, Wohnvereinbarung „ XXXX “ datiert mit 08.09.2016 in deutscher und englischer Sprache, Teilbesuchsbestätigung der VHS datiert mit 25.09.2017, Kursbesuchsbestätigungen der VHS datiert mit 28.07.2017, 09.08.2016, 08.06.2016, 27.05.2016, 09.05.2016 und 18.03.2016, ÖSD-Zertifikat A2 datiert mit 02.03.2016, Zeugnis des ÖIF zur Integrationsprüfung B1 datiert mit 20.09.2019, ZMR-Auszug vom 11.02.2019, Schreiben des Beschwerdeführers, Bestätigung der XXXX Tafel datiert mit 09.09.2020, vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, Schreiben der „ XXXX “ datiert vom 02.11.2019, Schreiben der Pfarre „ XXXX “ datiert mit 08.09.2020, Schreiben der „ XXXX “ datiert mit 08.09.2020.
- Am 19.10.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und fügte dem Antrag folgende Unterlagen an: zwei Lichtbilder, Vollmacht, Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG, Arbeitsvorvertrag datiert mit 12.09.2020, Lehrveranstaltungszeugnis vom 18.05.2016, Bescheid der TU römisch 40 datiert mit 10.10.2017, Wohnvereinbarung „ römisch 40 “ datiert mit 08.09.2016 in deutscher und englischer Sprache, Teilbesuchsbestätigung der VHS datiert mit 25.09.2017, Kursbesuchsbestätigungen der VHS datiert mit 28.07.2017, 09.08.2016, 08.06.2016, 27.05.2016, 09.05.2016 und 18.03.2016, ÖSD-Zertifikat A2 datiert mit 02.03.2016, Zeugnis des ÖIF zur Integrationsprüfung B1 datiert mit 20.09.2019, ZMR-Auszug vom 11.02.2019, Schreiben des Beschwerdeführers, Bestätigung der römisch 40 Tafel datiert mit 09.09.2020, vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, Schreiben der „ römisch 40 “ datiert vom 02.11.2019, Schreiben der Pfarre „ römisch 40 “ datiert mit 08.09.2020, Schreiben der „ römisch 40 “ datiert mit 08.09.
- Die belangte Behörde forderte mit Verbesserungsauftrag vom 20.10.2020 die Vorlage einer ausführlichen schriftlichen Antragsbegründung, eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils binnen vier Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages.
- Am 08.12.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zwecks „Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK“.
- Am 08.12.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zwecks „Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK“.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2020, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2020, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich der Sachverhalt – belegt durch entsprechende Beweismittel - maßgeblich verändert habe und für den Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose anzustellen gewesen wäre.
- Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht nicht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, bestehend seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, GZ: I414 2188378-1/6E, ist der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aus der Begründung des Antragsvorbringens des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018 ein in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus der Begründung des Antragsvorbringens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018 ein in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 08.12.2020, welche mit dem bisherigen Akteninhalt korrespondieren. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich das Bemühen der belangten Behörde um Ausstellung eines Heimreisezertifikats des Beschwerdeführers, jedoch liegt ein solches Zertifikat dem Akt nicht ein und kann dementsprechend nicht vor der geklärten Identität des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Die Feststellung zum negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, GZ: I414 2188378-1/6E; dieser Umstand blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass diesem - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Verfahrens über seinen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass diesem - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Verfahrens über seinen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und des Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt. Die Feststellung, dass sich im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der entscheidungswesentliche Sachverhalt in Bezug auf Art. 8 EMRK nicht geändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu I414 2188378-1/6E mit den nun vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.12.2020, wonach er nach wie vor ledig sei, für niemanden sorgepflichtig sei, im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte oder besondere schützenswerte private Beziehungen habe und in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Feststellung, dass sich im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der entscheidungswesentliche Sachverhalt in Bezug auf Artikel 8, EMRK nicht geändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu I414 2188378-1/6E mit den nun vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.12.2020, wonach er nach wie vor ledig sei, für niemanden sorgepflichtig sei, im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte oder besondere schützenswerte private Beziehungen habe und in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Dauer des nunmehr rechtswidrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers erfuhr notwendigerweise eine Änderung. Trotz dem nun etwa um zweieinhalb Jahre verlängerten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer keinerlei verfestigte soziale Kontakte oder familiäre Bindungen vorgebracht. Aufgrund des rechtswidrig verlängerten Aufenthaltes samt Stellung mehrmaliger Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln war es dem Beschwerdeführer nunmehr möglich, einen Arbeitsvorvertrag vorzulegen und eine ÖSD- Sprachprüfung auf dem Niveau B1 am 20.09.2019 positiv zu absolvieren. Die dahingehenden Sprachkurse auf dem Niveau B1 sowie B2 besuchte der Beschwerdeführer jedoch schon vor Erlassung der rechtskräftigen und maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 24.08.
- Auch die Vorlage des Arbeitsvorvertrages vom 12.09.2020 sowie die zwischenzeitlich eingeholten Empfehlungsschreiben vermochten keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt zu begründen. Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein maßgeblich geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein maßgeblich geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Rechtslage: Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Die maßgebliche, von § 58 Abs. 10 AsylG ausgehende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 24.08.2018 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 58 AsylG, E11).Die maßgebliche, von Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ausgehende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 24.08.2018 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 58, AsylG, E11). Die ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 50) legen dazu dar, dass der neue (Abs. 10) im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung sei die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolge nun durch das Bundesamt. Dementsprechend seien Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes habe sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Die ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar, dass der neue (Absatz 10,) im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung sei die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolge nun durch das Bundesamt. Dementsprechend seien Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes habe sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 03.10.2013, 2012/22/0068).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 03.10.2013, 2012/22/0068). Die belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer am 07.02.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen und ist diese vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.08.2018 rechtskräftig bestätigt worden. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde nunmehr zu Recht davon ausgegangen, dass sich der maßgebende Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde nunmehr zu Recht davon ausgegangen, dass sich der maßgebende Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG nicht erforderlich war. Im gegenständlichen Fall vermochte bereits eingangs der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens bzw. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht hervorgekommen war. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Fall ein Zertifikat über die positive Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 sowie einen Arbeitsvorvertrag des „ XXXX “ und diverse Empfehlungsschreiben vor, jedoch vermochte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Richters einen wesentlich geänderten Sachverhalt damit nicht zu begründen.Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Fall ein Zertifikat über die positive Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 sowie einen Arbeitsvorvertrag des „ römisch 40 “ und diverse Empfehlungsschreiben vor, jedoch vermochte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Richters einen wesentlich geänderten Sachverhalt damit nicht zu begründen. Auch wenn sein Bemühen um eine berufliche Integration grundsätzlich positiv bewertet wird, so vermag der von ihm vorgelegte Arbeitsvorvertrag seine persönlichen Interessen dennoch nicht entscheidend zu verstärken. Der Arbeitsvorvertrag knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065). Auch wenn sein Bemühen um eine berufliche Integration grundsätzlich positiv bewertet wird, so vermag der von ihm vorgelegte Arbeitsvorvertrag seine persönlichen Interessen dennoch nicht entscheidend zu verstärken. Der Arbeitsvorvertrag knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (vgl. VwGH 14.12.2010, 2010/22/186). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten vergleiche VwGH 14.12.2010, 2010/22/186). Weder ein Zeitablauf von circa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung (im Sinne des § 44b NAG idF vor 2012/I/087) dar (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 27.01.2015, Ra 2014/22/0094)Weder ein Zeitablauf von circa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung (im Sinne des Paragraph 44 b, NAG in der Fassung vor 2012/I/087) dar vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 27.01.2015, Ra 2014/22/0094) Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056).Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056). Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0205).Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0205). Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt vergleiche VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und sohin einem allfällig entstandenem Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Dies betrifft insbesondere die vorgelegten Empfehlungsschreiben neueren Datums, sodass diesen nach Durchsicht kein maßgebliches Gewicht beizumessen war. Seine gemeinnützigen Tätigkeiten, welche er bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018 verrichtete, sind von der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits mitumfasst.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und sohin einem allfällig entstandenem Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre vergleiche VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Dies betrifft insbesondere die vorgelegten Empfehlungsschreiben neueren Datums, sodass diesen nach Durchsicht kein maßgebliches Gewicht beizumessen war. Seine gemeinnützigen Tätigkeiten, welche er bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018 verrichtete, sind von der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits mitumfasst. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nunmehr über fünf Jahre in Österreich aufhältig ist und zwischenzeitlich die B1-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Integration eines Fremden im Bundesgebiet auch dann nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wenn man berücksichtigt, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt (vgl. VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046). Zudem wurden seine abgelegte Sprachprüfung auf dem Niveau A2 sowie der schon damals bestehende Besuch von Deutschkursen für Niveau B1 und B2 bereits in der Interessenabwägung zur nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Erkenntnis vom 24.08.2018 mitberücksichtigt und war ihm die Ablegung der Sprachprüfung auf dem Niveau B1 – als Bestätigung seiner Deutschkenntnisse - lediglich aufgrund seines beharrlichen Widersetzens seiner Ausreiseverpflichtung möglich. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens kam somit im gegenständlichen Verfahren nicht hervor.Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nunmehr über fünf Jahre in Österreich aufhältig ist und zwischenzeitlich die B1-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Integration eines Fremden im Bundesgebiet auch dann nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wenn man berücksichtigt, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt vergleiche VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046). Zudem wurden seine abgelegte Sprachprüfung auf dem Niveau A2 sowie der schon damals bestehende Besuch von Deutschkursen für Niveau B1 und B2 bereits in der Interessenabwägung zur nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Erkenntnis vom 24.08.2018 mitberücksichtigt und war ihm die Ablegung der Sprachprüfung auf dem Niveau B1 – als Bestätigung seiner Deutschkenntnisse - lediglich aufgrund seines beharrlichen Widersetzens seiner Ausreiseverpflichtung möglich. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens kam somit im gegenständlichen Verfahren nicht hervor. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war und ist die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war und ist die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG abzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2188378.4.00