4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Klage vom 24.05.2017 begehrten die Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) als Kläger zwei beklagte Parteien schuldig zu sprechen, den in der Klage aufgezeigten Mangel an der von den beklagten Parteien geplanten bzw. errichteten Einzelgarage zu beheben und die Prozesskosten zu bezahlen. Der Streitwert dieser Klage wurde mit EUR 50.000,-- beziffert und wurde die sich daraus ergebende Pauschalgebühr
TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.597,40 incl. Streitgenossenzuschlag vom Konto der Klagsvertreter eingezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2018 schlossen die Beschwerdeführer mit den Beklagten einen Vergleich, der die Durchführung mehrerer Baumaßnahmen zum Inhalt hatte. Der Punkt
TP 1 GGG in Höhe von EUR 7.651,40 zuzüglich der Einhebungsgebühr
GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 7.659,40, auf das Konto des Landesgerichtes XXXX einzuzahlen.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 , als nunmehr belangte Behörde, hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.8.2020 über die Vorstellung abgesprochen und die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, die im Verfahren des Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 angefallene Pauschalgebühr
TP 1 GGG in Höhe von EUR 7.651,40 zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 7.659,40, auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer am 7.9.2020 zugestellt, wogegen sich nunmehr die fristgerechte Beschwerde eingebracht am 1.10.2020 richtet und beantragt wird, den bekämpften Bescheid ersatzlost zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX hat mit Schriftsatz vom 12.10.2020 die Beschwerde mit Bescheid und Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 hat mit Schriftsatz vom 12.10.2020 die Beschwerde mit Bescheid und Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Eingangs ist festzuhalten, dass sowohl in der Vorstellung der Beschwerdeführer als auch in der Beschwerde selbst die Berechnung der Pauschalgebühr ihrer Höhe nach nicht bestritten wird. Strittig ist, ob Punkt 3 des Vergleichs zur Erhöhung des Streitwerts führt, der sodann der Berechnung der Pauschalgebühr zugrunde gelegt wird. Im bekämpften Bescheid setzt sich die belangte Behörde ausführlich mit dem Vorbringen in der Vorstellung auseinander und werden die rechtlichen Überlegungen schlüssig dargelegt, warum Punkt 3 des Vergleichs zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage und somit zur Erhöhung der Pauschalgebühr führt. Diesen Rechtsausführungen schließt sich der erkennende Richter an. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. So wird dort vorgebracht, Punkt
1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG folgende Ausnahme ein:Hievon tritt nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG folgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Nach ständiger. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw. wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl. das VwGH. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 99/16/0183).Nach ständiger. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw. wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird vergleiche das VwGH. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 99/16/0183).
der nach § 14 GGG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.
der nach Paragraph 14, GGG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen. Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, Leistungen bis zu einem festgesetzten Tag zu erbringen, und verpflichtet sie sich weiter zur Bezahlung für die Dauer der tatsächlichen Leistungsverzögerung ohne zeitliche Begrenzung zur Zahlung einer monatlichen Pönale, so kann eine solche vereinbarte Pönale nicht als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN qualifiziert werden (vgl. das VwGH. Erkenntnis vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das erkennende Gericht an der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientieren, auf welche in diesem Erkenntnis auch verwiesen wird. Ähnlich gelagerte Fälle, wie der hier verfahrensgegenständliche, waren bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das erkennende Gericht an der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientieren, auf welche in diesem Erkenntnis auch verwiesen wird. Ähnlich gelagerte Fälle, wie der hier verfahrensgegenständliche, waren bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2236199.1.00
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