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{'item': 'L524 2237033-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlL524 2237033-1 Spruch, L524 2237033-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts XXXX vom 13.07.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Höhe von € 16.485,18 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, somit ein Gesamtbetrag von € 16.493,18 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.07.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Höhe von € 16.485,18 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit ein Gesamtbetrag von € 16.493,18 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgab, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 30.09.2020, Zl. 4 Jv 38/20t-33 (458 Rev 3325/20s), eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Höhe von € 16.485,18 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, abzüglich bereits geleisteter Zahlung in Höhe von € 4.123,30, somit ein offener Gesamtbetrag von € 12.369,88 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgab, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 30.09.2020, Zl. 4 Jv 38/20t-33 (458 Rev 3325/20s), eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Höhe von € 16.485,18 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, abzüglich bereits geleisteter Zahlung in Höhe von € 4.123,30, somit ein offener Gesamtbetrag von € 12.369,88 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.03.2018, XXXX , am 12.05.2018 eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Als Streitwert wird ein Betrag von € 407.591,01 angeführt. Die Revision wurde am 23.05.2018 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.03.2018, römisch 40 , am 12.05.2018 eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Als Streitwert wird ein Betrag von € 407.591,01 angeführt. Die Revision wurde am 23.05.2018 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28.08.2018, XXXX , wurde die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28.08.2018, römisch 40 , wurde die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Am 28.07.2020 entrichtete die Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr in Höhe von € 4.123,

  1. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahren XXXX ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.03.2018, XXXX , der außerordentlichen Revision vom 12.05.2018, dem Vorlagebericht und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28.08.2018.Die Feststellungen zum Verfahren römisch 40 ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.03.2018, römisch 40 , der außerordentlichen Revision vom 12.05.2018, dem Vorlagebericht und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28.08.
  2. Die Feststellung zur Entrichtung einer Pauschalgebühr in Höhe von € 4.123,30 ergibt sich aus dem Zahlungsbeleg. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  3. Anforderungen an einen Bescheid: Zunächst wird darauf verwiesen, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).Zunächst wird darauf verwiesen, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Diesen Anforderungen wird der angefochtenen Bescheid nicht gerecht. Der Bescheid enthält keine klare Trennung zwischen Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung. Unter dem Titel „Sachverhalt“ finden sich keine Sachverhaltsfeststellungen, sondern der Verlauf des Verfahrens und auch rechtliche Ausführungen. Unter dem Titel „Feststellungen“ werden keine Feststellungen getroffen, die einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Es wird im Wesentlichen nur festgestellt, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft getreten ist. Unter dem Titel „Beurteilung und Beweiswürdigung“ finden sich – entgegen dieser Ankündigung – keinerlei beweiswürdigende Überlegungen. Es erfolgt ausschließlich die Wiedergabe von rechtlichen Erwägungen und die Zitierung von für den vorliegenden Fall irrelevanten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Trotz dieser offensichtlichen Schwächen des angefochtenen Bescheides ist aber hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen der Präsident des Landesgerichts Linz ausgeht.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten auszugsweise: „Entstehung der Gebührenpflicht §
  5. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
  6. hinsichtlich der Pauschalgebührena) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:,
  7. hinsichtlich der Pauschalgebühren, a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;, b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;, c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch zwei) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger; (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)e) .. k) […]
  8. -
  9. […]Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,), e) .. k) […] ,
  10. -
  11. […] Pauschalgebühren § 3.

(1)In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.Paragraph 3,
(1)In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3)Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
  1. in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
  2. in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
  3. in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III),
  4. in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
  5. in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
  6. in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)
(3)Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren ,
  1. in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),,
  2. in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),,
  3. in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei, 6 Z römisch zwei und römisch drei sowie 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch zwei und Z römisch drei),,
  4. in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),,
  5. in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und,
  6. in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
(4)Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
(4)Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
(5)Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen
  1. zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),
  2. Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),
  3. Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),
  4. Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
  5. im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)
(5)Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen,
  1. zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei),,
  2. Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei und Tarifpost 6 Z römisch zwei und römisch drei),,
  3. Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch zwei und römisch drei),,
  4. Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und,
  5. im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a Litera b bis d) sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.“ Gemäß TP 3 lit. a GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über 350.000 Euro 2,4 % vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 6 703 Euro.Gemäß TP 3 Litera a, GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über 350.000 Euro 2,4 % vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 6 703 Euro. Nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG unterliegen der Tarifpost 3 lit. a Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.Nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG unterliegen der Tarifpost 3 Litera a, Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
  6. Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.03.2018, XXXX , am 12.05.2018 eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Die Revision wurde am 23.05.2018 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Damit entstand der Gebührenanspruch, da hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und gemäß § 3 Abs. 5 GGG die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.
  7. Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.03.2018, römisch 40 , am 12.05.2018 eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Die Revision wurde am 23.05.2018 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Damit entstand der Gebührenanspruch, da hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, GGG die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dass im Falle einer außerordentlichen Revision bis zu ihrer Zulassung keine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG anfällt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zwar mehrfach an, dass bei einer „Zulassungsrevision“ bis zur Zulassung keine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG anfalle, doch wird an keiner Stelle angegeben, worauf die Beschwerdeführerin die von ihr vertretene Ansicht stützt. Weder wird diesbezüglich eine gesetzliche Grundlage noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. Der Tarifpost 3 lit. a GGG unterliegen Revisionsverfahren. Eine Differenzierung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Revisionen erfolgt nicht. Der Tarifpost 3 Litera a, GGG unterliegen Revisionsverfahren. Eine Differenzierung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Revisionen erfolgt nicht. § 3 Abs. 5 letzter Satz GGG trifft schließlich die eindeutige Anordnung, dass die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer außerordentlichen Revision den Obersten Gerichtshof angerufen, weshalb die Pauschalgebühr zu entrichten ist. Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz GGG trifft schließlich die eindeutige Anordnung, dass die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer außerordentlichen Revision den Obersten Gerichtshof angerufen, weshalb die Pauschalgebühr zu entrichten ist. Dem GGG ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach eine Pauschalgebühr für eine außerordentliche Revision erst dann anfallen soll, wenn die außerordentliche Revision zugelassen wird. In den Anmerkungen zur TP 3 GGG ist auch keine Gebührenfreiheit für außerordentliche Revisionsverfahren vorgesehen. Auch für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wird keine Gebührenfreiheit angeordnet. In der bis zum 31.12.1997 gültigen Fassung der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG war im dritten Satz vorgesehen, dass sich in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Mit BGBl. I Nr. 130/1997 wurde der dritte Satz in Anmerkung 2 zu TP 3 GGG, der diese Begünstigung vorsah, aufgehoben. Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 887 BlgNR
  8. GP) führen diesbezüglich aus: „Da auch in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof mangels der im § 502 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen zurückgewiesen wird, Entscheidungen des Revisionsgerichts trotz der Regelung des § 510 Abs. 3 ZPO wiederholt doch eingehend begründet werden und weil darüber hinaus selbst bei Anwendung des § 510 Abs. 3 zweiter Satz ZPO das Höchstgericht das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, wonach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegen soll, einer eingehenden Überprüfung unterzieht, ist die Begünstigungsvorschrift des dritten Satzes der Anmerkung 2 zu Tarifpost 3 GGG (Hälftebegünstigung) als nicht mehr zeitgemäß anzusehen; es wird daher vorgesehen, diese Bestimmung aufzulassen.“. Seit 01.01.1998 sind daher auch außerordentliche Revisionen, die vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden, gebührenpflichtig.In der bis zum 31.12.1997 gültigen Fassung der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG war im dritten Satz vorgesehen, dass sich in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, wurde der dritte Satz in Anmerkung 2 zu TP 3 GGG, der diese Begünstigung vorsah, aufgehoben. Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 887 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode führen diesbezüglich aus: „Da auch in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof mangels der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Voraussetzungen zurückgewiesen wird, Entscheidungen des Revisionsgerichts trotz der Regelung des Paragraph 510, Absatz 3, ZPO wiederholt doch eingehend begründet werden und weil darüber hinaus selbst bei Anwendung des Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO das Höchstgericht das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, wonach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen soll, einer eingehenden Überprüfung unterzieht, ist die Begünstigungsvorschrift des dritten Satzes der Anmerkung 2 zu Tarifpost 3 GGG (Hälftebegünstigung) als nicht mehr zeitgemäß anzusehen; es wird daher vorgesehen, diese Bestimmung aufzulassen.“. Seit 01.01.1998 sind daher auch außerordentliche Revisionen, die vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden, gebührenpflichtig. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. für viele zB VwGH 26.06.2014, 2013/16/0150, mwN). Demzufolge ist für die außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof eine Pauschalgebühr zu entrichten. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche für viele zB VwGH 26.06.2014, 2013/16/0150, mwN). Demzufolge ist für die außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof eine Pauschalgebühr zu entrichten. Ausgehend von einem Streitwert von € 407.591,01 beträgt die Bemessungsgrundlage € 407.592,− (gerundet gemäß § 6 GGG). Damit beträgt die Pauschalgebühr € 16.486,− (gerundet gemäß § 6 GGG), zu der eine Einhebungsgebühr von € 8,− (gemäß § 6a Abs. 1 GEG) hinzukommt. Dies ergibt somit einen Gesamtbetrag von € 16.494,−. Von der Beschwerdeführerin wurde ein Betrag von € 4.123,30 entrichtet, weshalb ein Betrag von € 12.370,70 offen ist. Der Präsident des Landesgerichts hat einen Betrag von € 12.369,88 vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. Ausgehend von einem Streitwert von € 407.591,01 beträgt die Bemessungsgrundlage € 407.592,− (gerundet gemäß Paragraph 6, GGG). Damit beträgt die Pauschalgebühr € 16.486,− (gerundet gemäß Paragraph 6, GGG), zu der eine Einhebungsgebühr von € 8,− (gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) hinzukommt. Dies ergibt somit einen Gesamtbetrag von € 16.494,−. Von der Beschwerdeführerin wurde ein Betrag von € 4.123,30 entrichtet, weshalb ein Betrag von € 12.370,70 offen ist. Der Präsident des Landesgerichts hat einen Betrag von € 12.369,88 vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. Sofern die Beschwerdeführerin anregt, die Bestimmung des § 2 Abs. 1 GGG und somit TP 3 GGG gemäß dem Diskriminierungsverbot und dem Gleichheitsgrundsatz beim Verfassungsgerichtshof auf seine Verfassungswidrigkeit überprüfen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht teilt, weshalb ein Normprüfungsantrag nicht gestellt wird.Sofern die Beschwerdeführerin anregt, die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GGG und somit TP 3 GGG gemäß dem Diskriminierungsverbot und dem Gleichheitsgrundsatz beim Verfassungsgerichtshof auf seine Verfassungswidrigkeit überprüfen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht teilt, weshalb ein Normprüfungsantrag nicht gestellt wird.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2237033.1.00

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