RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlL529 2230515-1 Spruch, L529 2230516-1/9E L529 2230514-1/11E L529 2230515-1/11E L529 2230513-1/11E Gekürzte Ausfertigung der am 22.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX , geb. XXXX , 2) der XXXX , geb. XXXX , 3) der XXXX , geb. XXXX und 4) des XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, XXXX
(3)und XXXX
(4)vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX
(2), alle vertreten durch Johannes SCHALK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2020, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) der römisch 40 , geb. römisch 40 und 4) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, römisch 40
(3)und römisch 40
(4)vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40
(2), alle vertreten durch Johannes SCHALK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird stattgegen und den Berschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (zu 2), 3) und 4) jeweils iVm § 34 Abs. 2 AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegen und den Berschwerdeführern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (zu 2), 3) und 4) jeweils in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und die Beschwerdeführer zudem ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und die Beschwerdeführer zudem ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben. Die Beschwerdeführer stellten ihren Antrag auf internationalen Schutz am 13.09.2019, sodass § 2 Abs. 1 Z. 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 im konkreten Fall Anwendung finden. Den Beschwerdeführern kommt demnach gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Die Beschwerdeführer stellten ihren Antrag auf internationalen Schutz am 13.09.2019, sodass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 im konkreten Fall Anwendung finden. Den Beschwerdeführern kommt demnach gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Das Datum der mündlichen Verkündung im Spruch (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 29) war im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG auf „22.01.2021“ richtigzustellen.Das Datum der mündlichen Verkündung im Spruch vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 29) war im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auf „22.01.2021“ richtigzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L529.2230515.1.00