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{'item': 'W102 2208908-1'}

Obsah (13)§ 3§ 57§ 9§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 11§ 6§ 8§ 58§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW102 2208908-1 SpruchW102 2208908-1/16E, W102 2208908-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 9BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist. IV. XXXX wird

§ 55Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch vier. römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste gemeinsam mit seiner Tante, zwei Cousins und deren Familien unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 19.11.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.11.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass es seit zwei bis drei Jahren keine Sicherheit mehr in Afghanistan gebe. Seither würden in der Nacht manchmal Männer von einer Gruppe mitgenommen und umgebracht oder verschleppt werden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.04.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater vor seinem Tod seinen ganzen Besitz auf seine Kinder aufgeteilt habe. Der Beschwerdeführer habe mehr als seine älteren Halbbrüder erhalten. Die Halbbrüder hätten deshalb versucht, den Beschwerdeführer mithilfe der Taliban zu vertreiben. Eines Tages habe der Beschwerdeführer eine Landmine in einem gelben Kanister in seinem Teil des Weingartens entdeckt. Er habe den Verdacht gehabt, dass seine Brüder und die Taliban diese Mine mit Absicht in seinem Bereich vergraben hätten, damit der Beschwerdeführer ums Leben komme. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag in der Früh zur Polizei gegangen und hätte den Fund bekannt gegeben. Als die Polizei gekommen sei, sei die Landmine verschwunden gewesen. Die Polizei hätte ihm daher nicht geglaubt. Ca. 15 Tage später habe er den gelben Kanister wieder unter einem Weinstock entdeckt. Darin seien Waffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Waffe mitgenommen, um diese der Polizei zu zeigen. Am Abend seien unbekannte, verschleierte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, die Waffe zurückzubringen. Der Beschwerdeführer habe die Waffe wieder zurückgelegt. Am nächsten Tag sei der Kanister mit den Waffen verschwunden gewesen. Einige Zeit später sei er mit einem Drohbrief bedroht werden. In diesem hätten die Taliban aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Deshalb habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt einen völlig neuen Fluchtgrund angegeben habe. Nicht nachvollziehbar scheine es, dass der Beschwerdeführer, nach dem ersten Verschwinden des gelben Kanisters mit der Landmine vor dem Eintreffen der Polizei, beim zweiten Fund des Kanisters mit den Waffen nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Weiters sei nicht glaubhaft, dass die Taliban ihn zu Hause aufgesucht hätten, nur um ihm mitzuteilen, dass er die Waffe zum Versteck zurückbringen solle. Die Taliban hätten nicht wissen können, ob der Beschwerdeführer die Polizei bereits informiert habe oder nicht. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Halbbrüder des Beschwerdeführers seinen Anteil der Weinstöcke vernichtet hätten, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereist gewesen sei und die Brüder seinen Anteil daher mitbewirtschaften und dafür Einnahmen kassieren hätten können. Nicht glaubwürdig sei auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass ihm seine Schwester seine Tazkira aus Afghanistan gesendet habe. Als Absender sei Hr. XXXX , Sohn von XXXX der Provinz Kapisa, angeführt. Es sei nicht möglich, dass der Sohn des Vaters des Beschwerdeführers gleichzeitig auch sein Schwager sei. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass der Beschwerdeführer die vorgelegten Drohbriefe erst zwei Monate nach der Antragstellung zufällig wieder gefunden hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe daher davon aus, dass sich der Beschwerdeführer die Tazkira und die Drohbriefe im Nachhinein habe schicken lassen. Hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer erst Monate nach Erhalt des zweiten Drohbriefs ausgereist sei. Nicht glaubhaft sei zudem, dass die Taliban den Beschwerdeführer einerseits töten hätten wollen, ihn andererseits zur Mitarbeit aufgefordert hätten. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt einen völlig neuen Fluchtgrund angegeben habe. Nicht nachvollziehbar scheine es, dass der Beschwerdeführer, nach dem ersten Verschwinden des gelben Kanisters mit der Landmine vor dem Eintreffen der Polizei, beim zweiten Fund des Kanisters mit den Waffen nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Weiters sei nicht glaubhaft, dass die Taliban ihn zu Hause aufgesucht hätten, nur um ihm mitzuteilen, dass er die Waffe zum Versteck zurückbringen solle. Die Taliban hätten nicht wissen können, ob der Beschwerdeführer die Polizei bereits informiert habe oder nicht. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Halbbrüder des Beschwerdeführers seinen Anteil der Weinstöcke vernichtet hätten, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereist gewesen sei und die Brüder seinen Anteil daher mitbewirtschaften und dafür Einnahmen kassieren hätten können. Nicht glaubwürdig sei auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass ihm seine Schwester seine Tazkira aus Afghanistan gesendet habe. Als Absender sei Hr. römisch 40 , Sohn von römisch 40 der Provinz Kapisa, angeführt. Es sei nicht möglich, dass der Sohn des Vaters des Beschwerdeführers gleichzeitig auch sein Schwager sei. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass der Beschwerdeführer die vorgelegten Drohbriefe erst zwei Monate nach der Antragstellung zufällig wieder gefunden hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe daher davon aus, dass sich der Beschwerdeführer die Tazkira und die Drohbriefe im Nachhinein habe schicken lassen. Hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer erst Monate nach Erhalt des zweiten Drohbriefs ausgereist sei. Nicht glaubhaft sei zudem, dass die Taliban den Beschwerdeführer einerseits töten hätten wollen, ihn andererseits zur Mitarbeit aufgefordert hätten. 3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018 richtet sich die am 05.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 30.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Ausreisegründen, sowie zu seinen Lebensverhältnissen befragt. Mit Schreiben vom 26.01.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 11.02.2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den aktualisierten Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020) und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Zugang zum Gesundheitssystem, die wirtschaftliche Lage und die Arbeitsmarktlage weiter verschlechtert habe. Die Zahl der zivilen Opfer sei im zweiten Quartal 2020 um 60 % gestiegen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● ÖSD Zertifikat A1 vom 04.07.2017 ● diverse Teilnahmebestätigungen Deutschkurse ● diverse Empfehlungsschreiben ● diverse Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten samt Fotokonvolut ● WKO-Jobprofil II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX alias XXXX , und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 alias römisch 40 , und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt Hissa-e-Awali Kohistan, Provinz Kapisa, Afghanistan geboren und besuchte dort sechs Jahre lang eine Koranschule. Von seinem zwölften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft seines Vaters tätig. Die Familie des Beschwerdeführers hat in Afghanistan ca. 16.000 m² Grund. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Drei Halbbrüder, zwei Halbschwestern und eine leibliche Schwester leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz Kapisa. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu diesen. In Österreich leben eine Tante sowie die Familien von zwei Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat laufend Deutschkurse besucht und am 04.07.2017 das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A1 absolviert. Der Beschwerdeführer absolvierte seither Deutschkurse für die Erlangung des ÖSD Zertifikats A2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Wohnsitzgemeinde wiederholt im Rahmen verschiedener Projekte gemeinnützige Arbeit geleistet, so hat er sich etwa bei Auf- und Abbauarbeiten im Zuge von Veranstaltungen im XXXX oder bei Renovierungsarbeiten im XXXX beteiligt. Zudem hat der Beschwerdeführer freiwillig an einem Projekt zur Revitalisierung von drei Feuchtbiotopen mitgeholfen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zahlreiche soziale Kontakte geknüpft. In seiner Freizeit spielt er etwa Fußball oder macht Fahrradausflüge mit seinen Freunden. Der Beschwerdeführer möchte im Baubereich arbeiten.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat laufend Deutschkurse besucht und am 04.07.2017 das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A1 absolviert. Der Beschwerdeführer absolvierte seither Deutschkurse für die Erlangung des ÖSD Zertifikats A2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Wohnsitzgemeinde wiederholt im Rahmen verschiedener Projekte gemeinnützige Arbeit geleistet, so hat er sich etwa bei Auf- und Abbauarbeiten im Zuge von Veranstaltungen im römisch 40 oder bei Renovierungsarbeiten im römisch 40 beteiligt. Zudem hat der Beschwerdeführer freiwillig an einem Projekt zur Revitalisierung von drei Feuchtbiotopen mitgeholfen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zahlreiche soziale Kontakte geknüpft. In seiner Freizeit spielt er etwa Fußball oder macht Fahrradausflüge mit seinen Freunden. Der Beschwerdeführer möchte im Baubereich arbeiten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Landmine sowie diverse Waffen der Taliban in seinem Weingarten gefunden hat. Die Landmine sowie die Waffen wurden durch die Taliban nicht im Wissen der Halbbrüder der Beschwerdeführer dort deponiert, um den Beschwerdeführer zu töten oder ihm zu schaden. Es wird nicht festgestellt, dass unbekannte, verschleierte Männer den Beschwerdeführer zu Hause aufsuchten und ihn aufforderten eine mitgenommene Waffe zurückzulegen. Dass der Beschwerdeführer zwei Drohbriefe von den Taliban erhalten hat, in denen er aufgefordert wurde, sich ihnen anzuschließen, wird nicht festgestellt. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz keine Übergriffe von Seiten der Taliban oder seiner Halbbrüder. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von Zwangsrekrutierung betroffen wäre, ist nicht zu erwarten. Dem Beschwerdeführer drohen auch keine Übergriffe durch private oder staatliche Akteure, weil er aus dem „westlichen“ Ausland in den Herkunftsstaat zurückkehrt. Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" oder wegen seiner weltoffenen Lebenseinstellung Übergriffe durch staatliche oder private Akteure drohen, ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Provinz Kapisa war eine der relativ friedlichen Provinzen, jedoch hat sich die Sicherheitslage in abgelegenen Gebieten verschlechtert. Es gibt eine Taliban-Präsenz in einigen der Distrikte, welche nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen. Nach Schätzungen des Long War Journal waren die Distrikte Alasai, Nijrab und Tagab im November 2020 umkämpft, während die übrigen Distrikte unter Regierungskontrolle standen. Nach US-Geheimdienstinformationen unterhält der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) eine kleine Zelle in Kapisa. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 dokumentierte UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern in der Provinz [UNAMA nennt bzgl. Kapisa hierbei allerdings keine Zahlen, Anm.]. Es wurde von Kämpfen in der Provinz berichtet, wobei die Taliban Sicherheitsposten der Regierung, Militärbasen und Dörfer sowie ein Distriktzentrum angriffen und die Regierungskräfte Räumungsoperationen durchführten. Auch fanden Luftangriffe oder Drohnenschläge der US-amerikanischen Streitkräfte stat. Weiters wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in der Provinz berichtet. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt, die Wirtschaft stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig und stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor, der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Lebensgrundlage von 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft. Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren. Jedes Jahr treten sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. Die afghanische Wirtschaft wurde hart von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie getroffen. Als Folge sind die Preise von Grundnahrungsmitteln stark gestiegen. Aufgrund der Maßnahmen gibt es weniger Gelegenheitsarbeit. Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, was etwa zu einer Verschärfung von Armut, einem Rückgang der Staatseinnahmen und einer geringeren Nachfrage nach Arbeitskräften führt. Besonders von weiterer Verarmung betroffen sind von Tagelöhner-Einkommen abhängige Familien. Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung im Sinne von Ausgangsbeschränkungen, Beschränkungen des wirtschaftlichen Lebens oder der Bewegungsfreiheit sind aktuell nicht in Kraft. Afghanistan ist von der COVID-19-Pandemie betroffen, dies gilt auch für Balkh. Das afghanische Gesundheitssystem ist mangelhaft, der überwiegende Anteil der Bevölkerung hat jedoch Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Die medizinische Versorgung ist in großen Städten und auf Provinzebene sichergestellt. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildetem Personal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In Distrikten mit guter Sicherheitslage werden in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten. Die Behandlungskosten sind hoch. Mazar-e Sharif verfügt über mehrere Krankenhäuser und sonstige Behandlungseinrichtungen. Bedingt durch die begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und die begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan unzureichend erfasst. Krankenhäuser und Kliniken haben Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19. Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle, Kampfhandlungen finden im Wesentlichen nicht statt, es kommt jedoch zu Sicherheitsvorfällen. Die Kriminalität ist zuletzt gestiegen. Die Stadt verfügt über einen internationalen Flughafen, über den sie Stadt sicher erreicht werden kann. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, sonstigen Sprachkenntnissen sowie Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde hegte keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Zum Verbleib seiner Angehörigen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2020 gleichbleibend angegeben, dass seine Eltern bereits verstorben sind und in seiner Heimatprovinz seine drei Halbbrüder, zwei Halbschwestern und die leibliche Schwester des Beschwerdeführers leben. Er steht in Kontakt zu seiner leiblichen Schwester. Seine Tante und seine Cousins samt deren Familien leben in Österreich (AS 87 und AS 109; OZ 10, S. 3-4). Dass der Beschwerdeführer lediglich Kontakt zu seiner leiblichen Schwester hat (OZ 10, S. 4), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Briefkuverts mit dem Absender „ XXXX , Sohn von XXXX “ nicht glaubhaft. Bei dem Absender handelt es sich um einen der drei Halbbrüder des Beschwerdeführers, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers, er stehe nicht in Kontakt zu seinen Halbbrüdern, nicht plausibel erscheint und die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.Zum Verbleib seiner Angehörigen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2020 gleichbleibend angegeben, dass seine Eltern bereits verstorben sind und in seiner Heimatprovinz seine drei Halbbrüder, zwei Halbschwestern und die leibliche Schwester des Beschwerdeführers leben. Er steht in Kontakt zu seiner leiblichen Schwester. Seine Tante und seine Cousins samt deren Familien leben in Österreich (AS 87 und AS 109; OZ 10, S. 3-4). Dass der Beschwerdeführer lediglich Kontakt zu seiner leiblichen Schwester hat (OZ 10, S. 4), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Briefkuverts mit dem Absender „ römisch 40 , Sohn von römisch 40 “ nicht glaubhaft. Bei dem Absender handelt es sich um einen der drei Halbbrüder des Beschwerdeführers, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers, er stehe nicht in Kontakt zu seinen Halbbrüdern, nicht plausibel erscheint und die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Das Antragsdatum ist aktenkundig, während Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen sind. Zu seinen Deutschkursen hat der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen bzw. das ÖSD Zertifikat vorgelegt (AS 191ff.; Beilage zu OZ 9). Zu seiner gemeinnützigen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer zahlreiche Bestätigungen samt Fotokonvoluten vorgelegt (AS 121-190, AS 245f., Beilage zu OZ 9). Die Feststellungen zur sonstigen Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2020 (OZ 10, S. 3). Seine Berufsvorstellungen hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt (AS 111). 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung durch die Taliban und der anschließenden versuchten Zwangsrekrutierung mittels Drohbriefen kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss, dass die geschilderte Bedrohung nicht glaubhaft ist. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt geäußerte Angabe, die Taliban hätten ihn in zwei Drohbriefen aufgefordert, für sie zu arbeiten (AS 103), ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Befürchtung lediglich vage und abstrakt in den Raum stellt, ohne Anhaltspunkte dafür zu konkretisieren, warum die Taliban gerade ihn auffordern sollten, für sie zu arbeiten bzw. ein Selbstmordattentat zu verüben. Zwar ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 05.11.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien), dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (Abschnitt III Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe

  1. a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-62). Auch die ebenso vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 05.11.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 6. Individuals at risk of forced recruitment by armed groups, S. 53-54), führt aus, dass es zu Fällen der Zwangsrekrutierung kommt und insbesondere die Taliban auch Minderjährige rekrutieren. Ein spezifischer Konnex zum Beschwerdeführer ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. So berichtet EASO, die Taliban hätten grundsätzlich keinen Mangel an freiwillige Kämpfern und würden auf Zwang lediglich in Ausnahmefällen zurückgreifen und etwa Personen mit militärischem Hintergrund rekrutieren oder in Situationen akuten Drucks. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings nicht über spezifisch interessante oder militärische Kenntnisse (AS 105) und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Fall der Rückkehr konkret von Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Insbesondere schildert der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Taliban im Fall der Rückkehr gerade an ihn als potentiellen Kämpfer herantreten könnten. Als „Massenphänomen“ stellen die genannten Berichte die Vorheriger Zwangsrekrutierung jedoch nicht dar, weswegen eine automatische Betroffenheit nicht zu erwarten ist.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt geäußerte Angabe, die Taliban hätten ihn in zwei Drohbriefen aufgefordert, für sie zu arbeiten (AS 103), ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Befürchtung lediglich vage und abstrakt in den Raum stellt, ohne Anhaltspunkte dafür zu konkretisieren, warum die Taliban gerade ihn auffordern sollten, für sie zu arbeiten bzw. ein Selbstmordattentat zu verüben. Zwar ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 05.11.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien), dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (Abschnitt römisch drei Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe
  2. a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-62). Auch die ebenso vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 05.11.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel 6. Individuals at risk of forced recruitment by armed groups, S. 53-54), führt aus, dass es zu Fällen der Zwangsrekrutierung kommt und insbesondere die Taliban auch Minderjährige rekrutieren. Ein spezifischer Konnex zum Beschwerdeführer ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. So berichtet EASO, die Taliban hätten grundsätzlich keinen Mangel an freiwillige Kämpfern und würden auf Zwang lediglich in Ausnahmefällen zurückgreifen und etwa Personen mit militärischem Hintergrund rekrutieren oder in Situationen akuten Drucks. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings nicht über spezifisch interessante oder militärische Kenntnisse (AS 105) und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Fall der Rückkehr konkret von Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Insbesondere schildert der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Taliban im Fall der Rückkehr gerade an ihn als potentiellen Kämpfer herantreten könnten. Als „Massenphänomen“ stellen die genannten Berichte die Vorheriger Zwangsrekrutierung jedoch nicht dar, weswegen eine automatische Betroffenheit nicht zu erwarten ist. Bezüglich der Drohbriefe ist zudem festzuhalten, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass die Taliban den Beschwerdeführer persönlich aufgesucht hätten, um ihn aufzufordern eine Waffe zurücklegen, ihn im Zuge dieses Treffens jedoch nicht zur Mitarbeit aufgefordert hätten, sondern dies ausschließlich schriftlich getan hätten (AS 97). Bezüglich der Drohbriefe selbst (AS 219-225) wird auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen (S. 123f. des angefochtenen Bescheides) verwiesen: Nach den vorliegenden Informationen sind gefälschte Drohbriefe leicht zu erhalten und die Taliban haben es im Übrigen großteils aufgegeben, überhaupt mit Drohbriefen vorzugehen. Aufgrund des Zeitpunkts der Vorlage der Briefe ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese gemeinsam mit seiner Tazkira per Post aus Afghanistan erhalten hat. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er die Briefe in der Tasche seiner Tante transportiert und nach seiner Einreise in Österreich vergessen habe (AS 101), ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesem Vorbringen um den Kern der fluchtauslösenden Geschehnisse handelt (AS 109) nicht glaubhaft. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher in Zusammenschau mit den oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente gefälscht oder verfälscht sind, oder zumindest einen unwahren Inhalt aufweisen. Hinsichtlich des Auffindens einer Landmine und verschiedener Waffen in seinem Teil des Weingartens (AS 95ff.), ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich äußerst vage und oberflächliche Angaben machte und keine direkte Bedrohung oder Verfolgung vorbrachte. Insbesondere scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Landmine bzw. die Waffen jeweils vor Bekanntgabe der Auffindung an die Polizei wieder verschwunden gewesen seien, nicht glaubhaft. Hätte sich dies tatsächlich ereignet, hätten die Taliban den Beschwerdeführer durchgehend beobachten müssen, um vom Auffinden der Gegenstände und dem darauffolgenden Handeln des Beschwerdeführers in Kenntnis zu sein und wiederum selbst zu handeln. Nicht glaubhaft sind auch die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend zu werten, dass er nach der Mitnahme einer der gefundenen Waffen zu Hause von vermummten Männern, die den Taliban angehört haben sollen, aufgesucht worden sei und diese lediglich verlangt hätten, dass er die Waffe zurücklegen solle, wo er sie gefunden habe (AS 97). Hier scheint es nicht nachvollziehbar, warum die Männer die Waffe nicht selbst gleich mitgenommen hätten. Weiters ist es nicht glaubhaft, dass die Taliban, die den Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen zwangsrekrutieren wollten, keine weiteren Forderungen gestellt hätten. Insgesamt ist ein im Kern gleichbleibender Handlungsablauf in den Angaben des Beschwerdeführers damit nicht ersichtlich, sondern erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als unplausibel und oberflächlich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Halbbrüder aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten hinter den Aktionen der Taliban stecken würden bzw. diese dazu aufgefordert hätten, erstattete der Beschwerdeführer diesbezüglich kein detailliertes Vorbringen, sondern äußerte lediglich seine Vermutungen (AS 107). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre hier – hätten die Halbbrüder tatsächlich derart gute Verbindungen zu den Taliban – eher zu erwarten gewesen, dass sie die Taliban dazu aufgefordert hätten, den Beschwerdeführer gewaltsam mitzunehmen und nicht mit Drohbriefen und einem „friedlichen“ Besuch oder Landminen und versteckten Waffen vorzugehen. Zudem sind auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zerstörung seines Weingartens nach seinem Weggang durch die Halbbrüder (AS 97) nicht nachvollziehbar. Wären die Halbbrüder tatsächlich an den Grundstücksteilen des Beschwerdeführers derart interessiert gewesen, dass sie versucht hätten, ihn durch die Taliban beseitigen zu lassen, wäre nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass sie dessen Grundstücke mitbewirtschaften und davon profitieren würden. Eine Zerstörung der Weingärten des Beschwerdeführers scheint hingegen nicht glaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts darauf schließen, dass der Beschwerdeführer den Anschein erwecken wollte, über keinen Grundbesitz und keine Vermögenswerte in seinem Heimatdorf mehr zu verfügen. Hinsichtlich der vorgebrachten angespannten Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Halbbrüdern und dem Vorbringen, dass zwischen ihnen kein Kontakt mehr besteht (OZ 10, S.3 -4), ist weiters auszuführen, dass diese Angaben vor dem Hintergrund, dass einer der Brüder dem Beschwerdeführer die Tazkira aus Afghanistan nach Österreich gesendet hat, nicht glaubhaft sind (AS 257). Da auf dem Briefumschlag als Absender „ XXXX , Sohn von XXXX der Provinz Kapisa“ aufscheint (AS 257) und der Beschwerdeführer laut seiner Tazkira „ XXXX , Sohn d. XXXX , Bewohner von Kapisa“ (AS 225) ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Absender um den Bruder Beschwerdeführers handelt. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Konflikts mit seinen Brüdern sind folglich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seinen Brüdern steht, nicht als glaubhaft zu erachten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Halbbrüder aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten hinter den Aktionen der Taliban stecken würden bzw. diese dazu aufgefordert hätten, erstattete der Beschwerdeführer diesbezüglich kein detailliertes Vorbringen, sondern äußerte lediglich seine Vermutungen (AS 107). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre hier – hätten die Halbbrüder tatsächlich derart gute Verbindungen zu den Taliban – eher zu erwarten gewesen, dass sie die Taliban dazu aufgefordert hätten, den Beschwerdeführer gewaltsam mitzunehmen und nicht mit Drohbriefen und einem „friedlichen“ Besuch oder Landminen und versteckten Waffen vorzugehen. Zudem sind auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zerstörung seines Weingartens nach seinem Weggang durch die Halbbrüder (AS 97) nicht nachvollziehbar. Wären die Halbbrüder tatsächlich an den Grundstücksteilen des Beschwerdeführers derart interessiert gewesen, dass sie versucht hätten, ihn durch die Taliban beseitigen zu lassen, wäre nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass sie dessen Grundstücke mitbewirtschaften und davon profitieren würden. Eine Zerstörung der Weingärten des Beschwerdeführers scheint hingegen nicht glaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts darauf schließen, dass der Beschwerdeführer den Anschein erwecken wollte, über keinen Grundbesitz und keine Vermögenswerte in seinem Heimatdorf mehr zu verfügen. Hinsichtlich der vorgebrachten angespannten Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Halbbrüdern und dem Vorbringen, dass zwischen ihnen kein Kontakt mehr besteht (OZ 10, S.3 -4), ist weiters auszuführen, dass diese Angaben vor dem Hintergrund, dass einer der Brüder dem Beschwerdeführer die Tazkira aus Afghanistan nach Österreich gesendet hat, nicht glaubhaft sind (AS 257). Da auf dem Briefumschlag als Absender „ römisch 40 , Sohn von römisch 40 der Provinz Kapisa“ aufscheint (AS 257) und der Beschwerdeführer laut seiner Tazkira „ römisch 40 , Sohn d. römisch 40 , Bewohner von Kapisa“ (AS 225) ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Absender um den Bruder Beschwerdeführers handelt. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Konflikts mit seinen Brüdern sind folglich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seinen Brüdern steht, nicht als glaubhaft zu erachten. In Zusammenschau der bereits aufgezeigten Ungereimtheiten und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindruckes, den das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.11.2020 vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Vorfall nicht glaubhaft sind. Damit ist allerdings auch für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz eine daraus resultierende Bedrohung von Seiten der Taliban oder durch seine Halbbrüder nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf das in der Beschwerde (S. 19f. der Beschwerde) erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Ausreise nach Europa bzw. seinem Aufenthalt im „Westen“ gefährdet, ist anzumerken, dass sich dieses Vorbringen auf den Schriftsatz der Rechtsvertretung beschränkt und in den Angaben des Beschwerdeführers selbst keinen Niederschlag findet. Zwar erwähnen etwa die UNHCR-Richtlinien Vorfälle, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern von regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen Gemächt hätten und „Ausländer“ geworden seien (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
  3. i)Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52-53). UNHCR stellt jedoch auch das nicht als „Massenphänomen“ dar. Die EASO Country Guidance berichten ebenso davon, dass Personen, die aus westlichen Staaten zurückkehren Ziel von Aufständischen werden können, weil sie als unislamisch wahrgenommen werden könnten. Für Männer wird allerdings berichtet, dieses Risiko sei minimal und von den spezifischen Umständen abhängig (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceived as ‘Westernised’, S. 65-66). Dass gerade der Beschwerdeführer betroffen wäre, ist allerdings nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret dargetan.Im Hinblick auf das in der Beschwerde (S. 19f. der Beschwerde) erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Ausreise nach Europa bzw. seinem Aufenthalt im „Westen“ gefährdet, ist anzumerken, dass sich dieses Vorbringen auf den Schriftsatz der Rechtsvertretung beschränkt und in den Angaben des Beschwerdeführers selbst keinen Niederschlag findet. Zwar erwähnen etwa die UNHCR-Richtlinien Vorfälle, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern von regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen Gemächt hätten und „Ausländer“ geworden seien (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
  4. i)Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52-53). UNHCR stellt jedoch auch das nicht als „Massenphänomen“ dar. Die EASO Country Guidance berichten ebenso davon, dass Personen, die aus westlichen Staaten zurückkehren Ziel von Aufständischen werden können, weil sie als unislamisch wahrgenommen werden könnten. Für Männer wird allerdings berichtet, dieses Risiko sei minimal und von den spezifischen Umständen abhängig (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceived as ‘Westernised’, S. 65-66). Dass gerade der Beschwerdeführer betroffen wäre, ist allerdings nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret dargetan. 2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, der EASO Country Guidance, und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kapisa beruhen auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 5.16, sowie auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (
  5. c)QU, Abschnitt Kapisa, S. 103f.).Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kapisa beruhen auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 5.16, sowie auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (
  6. c)QU, Abschnitt Kapisa, S. 103f.). Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 6. Rechtsschutz/Justizwesen, 8. Folter und unmenschliche Behandlung und 12. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen.Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 6. Rechtsschutz/Justizwesen, 8. Folter und unmenschliche Behandlung und 12. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 22 Grundversorgung, und dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020. Der negative Einfluss der COVID-19-Pandemie auf die afghanische Wirtschaft geht aus dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 3 COVID-19, hervor und wird auch vom EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 bestätigt. Dieser berichtet etwa, dass für das Jahr 2020 ein Rückgang des BIP von 5,5 bis 7,4 % erwartet wird (Kapitel 2.1.1 Economic growth, S. 23), von einem Anstieg der Arbeitslosenrate für das Jahr 2020 (Kapitel 2.2.1. Unemployment, S. 28), von insgesamt negativen Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf Arbeitsmarkt, Geschäftsaktivitäten, Armutsrate, etc. (etwa Kapitel 2.2.2 Employment opportunities and working conditions, S. 29-30; Kapitel 2.3.1. General trends, S. 36), einem verringerten Zugang zu Einkommen für arme städtische Haushalte, insbesondere für Tagelöhner (Kapitel 2.3.2. Urban poverty, S. 37) und einem Anstieg der Lebensmittelpreise (Kapitel 2.4.1. General situation, S. 39). Im Hinblick auf aktuelle Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung geht aus dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020 hervor, dass es gegenwärtig in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren gibt (Kapitel 3 COVID-19). Die Feststelllungen zur COVID-19-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung beruhen ebenso auf dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel 3 COVID-19 und Kapitel 23 Medizinische Versorgung, sowie auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020, Kapitel 2.6 Health care, S. 45 ff.). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich § 3 AsylG 2005 (Asyl)3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Paragraph 3, AsylG 2005 (Asyl)

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr von Seiten der Taliban im Auftrag seiner Halbbrüder nicht glaubhaft machen. 3.1.
  2. Zur behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Zwangsrekrutierung bedroht wäre. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen. 3.1.
  3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen „Verwestlichung“ Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Der Beschwerdeführer verknüpft die behauptete Verfolgungsgefahr wegen seine Ausreise nach Europa bzw. seiner Rückkehr aus dem westlichen Ausland mit den GFK-Fluchtgründen der Religion sowie der politischen Gesinnung. Gegenständlich wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Übergriffe drohen, weil er aus dem westlichen Ausland in den Herkunftsstaat zurückkehrt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen GFK-Fluchtgrund eine derartige Verfolgungsgefahr zu subsumieren wäre, konnte damit unterbleiben. Im Ergebnis war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich § 8 AsylG 2005 (Subsidiärer Schutz)3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 2005 (Subsidiärer Schutz)

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Art. 3 EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Artikel 3, EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243). 3.2.

  1. Zu einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Im Hinblick auf die Herkunftsprovinz Kapisa ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass Kapisa zu den relativ friedlichen Provinzen zählte. Die Sicherheitslage hat sich jedoch in abgelegenen Gebieten verschlechtert. Es gibt eine Taliban-Präsenz in einigen der Distrikte, welche nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen. Es wurde von Kämpfen in der Provinz berichtet, wobei die Taliban Sicherheitsposten der Regierung, Militärbasen und Dörfer sowie ein Distriktzentrum angriffen und die Regierungskräfte Räumungsoperationen durchführten. Auch fanden Luftangriffe oder Drohnenschläge der US-amerikanischen Streitkräfte stat. Weiters wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in der Provinz berichtet. Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist das Gewaltniveau in Kapisa nicht so hoch, dass bereits ein extremer Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen sei (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Kapisa, S. 104). Gerade im Hinblick auf den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers, der relativ gering betroffen ist, ist nicht erkennbar, dass die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers bereits einem „real risk“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt wäre. Bedingt durch die Lage in der Provinz – so finden Bodenkämpfe, Luftangriffe etc. statt – und insbesondere den Umstand, dass Reisen sehr gefährlich ist und es zu Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand kommen kann – ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsdorf erreichen kann, ohne einem „real risk“ im Sinne der oben zitierten Judikatur ausgesetzt zu sein. Im Fall der Rückkehr ins Herkunftsdorf droht dem Beschwerdeführer daher die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist das Gewaltniveau in Kapisa nicht so hoch, dass bereits ein extremer Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen sei (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Kapisa, S. 104). Gerade im Hinblick auf den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers, der relativ gering betroffen ist, ist nicht erkennbar, dass die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers bereits einem „real risk“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt wäre. Bedingt durch die Lage in der Provinz – so finden Bodenkämpfe, Luftangriffe etc. statt – und insbesondere den Umstand, dass Reisen sehr gefährlich ist und es zu Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand kommen kann – ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsdorf erreichen kann, ohne einem „real risk“ im Sinne der oben zitierten Judikatur ausgesetzt zu sein. Im Fall der Rückkehr ins Herkunftsdorf droht dem Beschwerdeführer daher die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. 3.2.
  2. Zur Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch mit den UNHCR-Richtlinien und den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes in adäquater Weise auseinanderzusetzen (VwGH 22.07.2020, Ra 2020/18/0090). UNHCR stellt im Hinblick auf die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Relevanz und Zumutbarkeit ab (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, S. 119), wobei hiermit im Wesentlichen die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 AsylG 2005 herausgearbeiteten Elemente angesprochen sind. UNHCR stellt dabei – abgesehen vom Schutz vor Verfolgung, der gegenständlich mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr nicht zu prüfen ist – auf Sicherheitslage und sichere Erreichbarkeit ab (Unterkapitel

  1. Analyse der Relevanz, S. 220 ff.).UNHCR stellt im Hinblick auf die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Relevanz und Zumutbarkeit ab (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, S. 119), wobei hiermit im Wesentlichen die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, AsylG 2005 herausgearbeiteten Elemente angesprochen sind. UNHCR stellt dabei – abgesehen vom Schutz vor Verfolgung, der gegenständlich mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr nicht zu prüfen ist – auf Sicherheitslage und sichere Erreichbarkeit ab (Unterkapitel
  2. Analyse der Relevanz, S. 220 ff.). Wie festgestellt steht Mazar-e Sharif unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und finden Kampfhandlungen im Wesentlichen nicht statt. Weiter ist die Stadt auch über ihren internationalen Flughafen sicher erreichbar. Damit ist im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ein aus der Sicherheitslage resultierende „reales risiko“ im Sinne der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196). So geht auch EASO im Hinblick auf Mazar-e Sharif davon aus, dass das Gewaltniveau in Mazar-e Sharif so niedrig ist, dass ein „real risk“ für Zivilpersonen im Allgemeinen nicht besteht (EASO Country Guidance, Kapitel III. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Balkh, S. 93). Individuelle Elemente, die ein Abgehen von dieser generellen Einschätzung erforderlich machen würden, sind dagegen nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt.Wie festgestellt steht Mazar-e Sharif unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und finden Kampfhandlungen im Wesentlichen nicht statt. Weiter ist die Stadt auch über ihren internationalen Flughafen sicher erreichbar. Damit ist im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ein aus der Sicherheitslage resultierende „reales risiko“ im Sinne der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196). So geht auch EASO im Hinblick auf Mazar-e Sharif davon aus, dass das Gewaltniveau in Mazar-e Sharif so niedrig ist, dass ein „real risk“ für Zivilpersonen im Allgemeinen nicht besteht (EASO Country Guidance, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Balkh, S. 93). Individuelle Elemente, die ein Abgehen von dieser generellen Einschätzung erforderlich machen würden, sind dagegen nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt. Auch bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455). Im Hinblick auf die Menschenrechtslage in Afghanistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattete, dass seine aktuelle, konkrete und individuelle Betroffenheit wahrscheinlich erscheinen ließe. Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Teil des Herkunftsstaates unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht.Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Teil des Herkunftsstaates unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Derartige exzeptionelle Umstände hat der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret dargetan und sie diese auch nicht ersichtlich. So haben sich Hinweise auf einen Zusammenbruch der Grundversorgung nicht ergeben, mögen wirtschaftliche und die Versorgungssituation auch angespannt sein. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239). Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  3. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122).Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  4. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122). EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 137) in Betracht kommt.EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 137) in Betracht kommt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit sechsjähriger Schulbildung und im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Er ist zudem unverheiratet und hat keine Kinder. Weiter ist der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen und damit mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Der Beschwerdeführer spricht mit Dari eine im Herkunftsstaat verbreitete Sprache, wobei der Einschätzung von EASO zufolge der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor darstellt, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 135-136). Exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) sind damit nicht ersichtlich und geht EASO im Hinblick auf das Profil des Beschwerdeführers („Single able-bodied men“) davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist. Im Einklang damit geht auch UNHCR davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne besondere Gefährdungsfaktoren ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  5. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125).Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit sechsjähriger Schulbildung und im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Er ist zudem unverheiratet und hat keine Kinder. Weiter ist der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen und damit mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Der Beschwerdeführer spricht mit Dari eine im Herkunftsstaat verbreitete Sprache, wobei der Einschätzung von EASO zufolge der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor darstellt, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 135-136). Exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) sind damit nicht ersichtlich und geht EASO im Hinblick auf das Profil des Beschwerdeführers („Single able-bodied men“) davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist. Im Einklang damit geht auch UNHCR davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne besondere Gefährdungsfaktoren ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  6. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125). Im Hinblick auf die jüngste Verschlechterung der Situation infolge der COVID-19-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof zudem jüngst wiederholt ausgesprochen, dass die infolge der zur Pandemiebekämpfung gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung wegen schlechter wirtschaftliche Aussichten schwieriger als vor deren Beginn darstellen mögen. Hierauf komme es jedoch insofern nicht an, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegen anzunehmen wären (jüngst etwa VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Anhaltspunkte für einen Zusammenbruch der Grundversorgung haben sich jedoch trotz einer Verschärfung der Arbeitsmarktsituation, einem Anstieg der Lebensmittelpreise und einer Verschärfung der Armut im Allgemeinen nicht ergeben. Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides3.
  8. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Damit in Zusammenhang stehend sieht § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.Damit in Zusammenhang stehend sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl

G 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. 3.3.2. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9Abs.

1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner Einreise seit zumindest November 2015 und damit mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

§ 13Asyl

G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner Einreise seit zumindest November 2015 und damit mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Im Bundesgebiet leben eine Tante des Beschwerdeführers sowie ein Cousin samt deren Familien. Ihnen wurden mit Erkenntnissen vom 14.01.2020 ( XXXX ) sowie vom 24.10.2019 ( XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ein weiterer in Österreich aufhältiger Cousin ist XXXX verstorben. Seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wurden mit Erkenntnissen vom 08.11.2020 ( XXXX ) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Hinsichtlich des Wohnortes wurde kein gemeinsamer Wohnsitz oder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Somit liegt bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tante beziehungsweise seinen Cousins keine Intensität vor, aufgrund derer von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK auszugehen ist. Im Bundesgebiet leben eine Tante des Beschwerdeführers sowie ein Cousin samt deren Familien. Ihnen wurden mit Erkenntnissen vom 14.01.2020 ( römisch 40 ) sowie vom 24.10.2019 ( römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ein weiterer in Österreich aufhältiger Cousin ist römisch 40 verstorben. Seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wurden mit Erkenntnissen vom 08.11.2020 ( römisch 40 ) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Hinsichtlich des Wohnortes wurde kein gemeinsamer Wohnsitz oder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Somit liegt bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tante beziehungsweise seinen Cousins keine Intensität vor, aufgrund derer von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK auszugehen ist. Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neben seinen Familienangehörigen bereits soziale Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen hat. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Maßgeblich relativierend ist jedoch in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert. Dieser Gesichtspunkt darf jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und darf schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz haben, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199).Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neben seinen Familienangehörigen bereits soziale Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen hat. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Maßgeblich relativierend ist jedoch in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert. Dieser Gesichtspunkt darf jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und darf schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz haben, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR

  1. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
  2. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  3. Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
  4. Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  5. GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  6. Gesetzgebungsperiode 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend Deutschkurse besucht. Damit ist eine klare Integrationsverfestigung im Teilbereich der Deutschkenntnisse erkennbar.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend Deutschkurse besucht. Damit ist eine klare Integrationsverfestigung im Teilbereich der Deutschkenntnisse erkennbar. Zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits sehr konkrete berufliche Pläne präsentieren konnte und damit in Zusammenschau mit seinem Spracherwerb Bemühungen zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit an den Tag legt. Damit sind auch Integrationsfortschritte in diesem Teilbereich ersichtlich. Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Allerdings fällt die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers insofern nicht besonders ins Gewicht, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN; § 9 Abs. 2 Z 6 und 7 BFA-VG). Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Allerdings fällt die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers insofern nicht besonders ins Gewicht, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BFA-VG). Der Beschwerdeführer hat bis zum
  7. Lebensjahr im Herkunftsstaat gelebt, ist dort aufgewachsen und wurde dort zumindest teilweise sozialisiert. Zudem sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46), wobei der Beschwerdeführer mit Dari eine Landessprache des Herkunftsstaates spricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel der Bindung zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083 m.w.N.). Dazu wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist. Damit ist von einer aufrechten Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat auszugehen, wobei anzumerken ist, dass diese dadurch, dass die Angehörigen (Tante, Cousins) des Beschwerdeführers den Herkunftsstaat ebenso verlassen haben, die Bindung zum Herkunftsstaat zweifellos abgeschwächt wurde.Der Beschwerdeführer hat bis zum
  8. Lebensjahr im Herkunftsstaat gelebt, ist dort aufgewachsen und wurde dort zumindest teilweise sozialisiert. Zudem sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 9, BFA-VG K46), wobei der Beschwerdeführer mit Dari eine Landessprache des Herkunftsstaates spricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel der Bindung zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083 m.w.N.). Dazu wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist. Damit ist von einer aufrechten Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat auszugehen, wobei anzumerken ist, dass diese dadurch, dass die Angehörigen (Tante, Cousins) des Beschwerdeführers den Herkunftsstaat ebenso verlassen haben, die Bindung zum Herkunftsstaat zweifellos abgeschwächt wurde. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine allenfalls überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, wobei es dem Staat und seinen Organen obliegt, eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen. Die Dauer des Verfahrens darf keinesfalls dem Beschwerdeführer negativ angelastet werden, soweit es keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch den Antragsteller gibt (VfGH 03.10.2013, U 477/2013). Einer allfällig überlangen Verfahrensdauer kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann Gewicht zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten (VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Gegenständlich übersteigt die Verfahrensdauer mit über fünf Jahren zweifellos die vorgesehenen Entscheidungsfristen (Vgl. § 34 Abs. 1 VwGVG, § 73 AVG, auch unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 2b BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017) und sind Hinweise darauf, dass dies dem Beschwerdeführer anzulasten wäre, nicht hervorgekommen (Vgl. auch VfGH 06.06.2014, U 145/2014).Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine allenfalls überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, wobei es dem Staat und seinen Organen obliegt, eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen. Die Dauer des Verfahrens darf keinesfalls dem Beschwerdeführer negativ angelastet werden, soweit es keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch den Antragsteller gibt (VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,). Einer allfällig überlangen Verfahrensdauer kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann Gewicht zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten (VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Gegenständlich übersteigt die Verfahrensdauer mit über fünf Jahren zweifellos die vorgesehenen Entscheidungsfristen (Vgl. Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 73, AVG, auch unter Berücksichtigung von Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) und sind Hinweise darauf, dass dies dem Beschwerdeführer anzulasten wäre, nicht hervorgekommen (Vgl. auch VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). In einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu berücksichtigenden Aspekte ergibt sich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer abgesehen von seiner illegalen Einreise und der Legalisierung seines Aufenthaltes durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztendlich als unbegründet erwiesen hat, keine weiteren Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.In einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu berücksichtigenden A

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.