Obsah (10)
§ 6Art. 133§ 18Art. 130§ 17§ 28§ 7§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW108 2227451-1 Spruch, W108 2227451-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 6Abs. 1 Geb
AG mit EUR 75,80 bestimmt. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Gebühr der Zeugin römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung (bzw. Befundaufnahme) am 21.10.2019
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG mit EUR 75,80 bestimmt. Das Mehrbegehren der Zeugin wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
- In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 65 Cg 24/19f des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wurde die Architektin XXXX vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2019 für 9:00 Uhr als Zeugin geladen und vernommen. Die Anwesenheit der Zeugin war der Bestätigung der Richterin zufolge bis 11:20 Uhr erforderlich.
- In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 65 Cg 24/19f des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wurde die Architektin römisch 40 vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2019 für 9:00 Uhr als Zeugin geladen und vernommen. Die Anwesenheit der Zeugin war der Bestätigung der Richterin zufolge bis 11:20 Uhr erforderlich. Die Zeugin machte am selben Tag ihren Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), eingelangt bei Gericht am 23.10.2019, geltend. Sie beantragte eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten
§ 18Abs. 1 Z 2 lit. c Geb
AG) in der Höhe von EUR 702,00 und legte dazu die Ladung, eine Bestätigung, dass die Zeugin als Architektin selbständig erwerbstätig ist und in ihrem Betrieb XXXX mitarbeitet, eine Honorarnote über EUR 702,00 des Architekten XXXX vom 21.10.2019 sowie eine Überweisungsbestätigung der Zeugin über einen Betrag von EUR 702,00 an ihren Stellvertreter vom 21.10.2019 vor.Die Zeugin machte am selben Tag ihren Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), eingelangt bei Gericht am 23.10.2019, geltend. Sie beantragte eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG) in der Höhe von EUR 702,00 und legte dazu die Ladung, eine Bestätigung, dass die Zeugin als Architektin selbständig erwerbstätig ist und in ihrem Betrieb römisch 40 mitarbeitet, eine Honorarnote über EUR 702,00 des Architekten römisch 40 vom 21.10.2019 sowie eine Überweisungsbestätigung der Zeugin über einen Betrag von EUR 702,00 an ihren Stellvertreter vom 21.10.2019 vor. In der Honorarnote des Architekten XXXX , vom 21.10.2019 ist als Betreff „Stellvertretende Büroleitung“ angegeben. Er verrechnete die Büroleitung-Vertretung von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr mit EUR 540,00 (4,5 h je EUR 120,00), Fahrtzeit und Spesen – Pauschale red. zu EUR 45,00 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer EUR 117,00, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 702,00, und führte folgende Tätigkeiten an:In der Honorarnote des Architekten römisch 40 , vom 21.10.2019 ist als Betreff „Stellvertretende Büroleitung“ angegeben. Er verrechnete die Büroleitung-Vertretung von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr mit EUR 540,00 (4,5 h je EUR 120,00), Fahrtzeit und Spesen – Pauschale red. zu EUR 45,00 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer EUR 117,00, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 702,00, und führte folgende Tätigkeiten an: Übernahmebesprechung: Einweisung in die Agenden, wesentlichen Themen und aktuellen Projekte, Vertretung während der Abwesenheitszeiten Übergabesprechung: Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Telefonate, Besprechung der erledigten und noch offenen Punkte. 2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung (bzw. Befundaufnahme) am 21.10.2019 mit EUR 4,80 (Reisekosten §§ 6 – 12 GebAG) und EUR 702,00 (Kosten für Stellvertreter
§ 18Abs. 1 Z 2 lit. c Geb
AG), sohin gesamt mit EUR 706,80, bestimmt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung (bzw. Befundaufnahme) am 21.10.2019 mit EUR 4,80 (Reisekosten Paragraphen 6, – 12 GebAG) und EUR 702,00 (Kosten für Stellvertreter
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG), sohin gesamt mit EUR 706,80, bestimmt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die Entscheidung über diesen Bescheid in den angegebenen Bestimmungen des GebAG 1975 idgF ihre Deckung finde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in welcher er ausführte, dass der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er ausführte, dass der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Die Zeugin habe die Notwendigkeit zur Bestellung eines Stellvertreters hinsichtlich der Vertretung nicht bescheinigt. Es sei lediglich die Zahlungsbestätigung des Stellvertreters vorgelegt worden. Als Vertretungstätigkeiten seien stellvertretende Büroleitung (Übernahmebesprechung, Einweisung in die Agenden, wesentliche Themen und aktuelle Projekte, Vertretung während der Abwesenheit, Übergabesprechung, Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Telefonate, Besprechung der erledigten und noch offenen Punkte) angegeben worden. Die Zeugin hätte konkret zu belegen, dass am 21.10.2019 in ihrer Abwesenheit eingelangte Aufträge unaufschiebbar wären. Insbesondere indiziere ein Abwesenheitszeitraum nicht, dass Aufträge verloren gegangen seien. Ob eine Notwendigkeit zur Bestellung eines Stellvertreters vorliege, könne auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht überprüft werden. Es wäre somit lediglich eine Pauschalentschädigung
§ 18Abs. 1 Z 1 Geb
AG in Höhe von EUR 71,00 (5 Stunden a EUR 14,20) zu gewähren. Die Reisekosten würden unangefochten bleiben. Es wäre somit lediglich eine Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG in Höhe von EUR 71,00 (5 Stunden a EUR 14,20) zu gewähren. Die Reisekosten würden unangefochten bleiben. Es werde daher der Antrag gestellt, der Zeugin mögen Gebühren in Höhe von EUR 75,80 zugesprochen werden, das Mehrbegehren von EUR 631,00 möge jedoch abgewiesen werden.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdemitteilung nach § 10 VwGVG durch und übermittelte der klagenden und beklagten Partei des Grundverfahrens sowie der Zeugin die Beschwerde des Beschwerdeführers und räumte die Möglichkeit ein, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG durch und übermittelte der klagenden und beklagten Partei des Grundverfahrens sowie der Zeugin die Beschwerde des Beschwerdeführers und räumte die Möglichkeit ein, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
- Die klagende Partei gab in der Folge keine Stellungnahme ab, die beklagte Partei übermittelte am 22.01.2020 durch ihren Rechtsvertreter eine Äußerung, in welcher sie mitteilte, sich den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vollinhaltlich anzuschließen. Die Zeugin habe die Notwendigkeit der Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters weder behauptet noch bescheinigt, insbesondere habe sie keinen Nachweis erbracht, dass der Stellvertreter unaufschiebbare Aufgaben wahrgenommen habe. In der Honorarnote des Stellvertreters seien zudem nur allgemeine Tätigkeiten, wie etwa „stellvertretende Büroleitung“ angeführt, woraus sich nicht ergebe, dass die Stellvertretung für unaufschiebbare Aufgaben notwendig gewesen sei. Der Zeugin stehe daher nur die Pauschalentschädigung
§ 18Abs. 1 Z 1 Geb
AG zu.5. Die klagende Partei gab in der Folge keine Stellungnahme ab, die beklagte Partei übermittelte am 22.01.2020 durch ihren Rechtsvertreter eine Äußerung, in welcher sie mitteilte, sich den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vollinhaltlich anzuschließen. Die Zeugin habe die Notwendigkeit der Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters weder behauptet noch bescheinigt, insbesondere habe sie keinen Nachweis erbracht, dass der Stellvertreter unaufschiebbare Aufgaben wahrgenommen habe. In der Honorarnote des Stellvertreters seien zudem nur allgemeine Tätigkeiten, wie etwa „stellvertretende Büroleitung“ angeführt, woraus sich nicht ergebe, dass die Stellvertretung für unaufschiebbare Aufgaben notwendig gewesen sei. Der Zeugin stehe daher nur die Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu.
- Die Zeugin nahm mit Schriftsatz vom 31.01.2020 Stellung und brachte vor, dass die am Verhandlungstag wahrgenommenen, laufenden Aufgaben ihrer selbstständigen Tätigkeiten unaufschiebbar gewesen seien. An diesem Tag habe sie eine laufende Baustelle in Neunkirchen an der Vöckla zu betreuen gehabt. Die Handwerker seien vor Ort gewesen und hätten betreut/angewiesen werden müssen. Die Bestellung eines Stellvertreters für die Zeit bei Gericht sei damit eine unvermeidbare Notwendigkeit gewesen, da sonst Ausführungsfehler hätten passierten können, für die sie als Architektin voll hafte. Die möglichen Fehler auf der Baustelle würden Mehrkosten für den Bauherren bedeuten und als Folge einen Verdienstentgang ihrerseits im Falle einer Beschwerde der Bauherren. Sie könne daher ein laufendes Bauprojekt, das einem strengen Zeitrahmen unterliege, ansonsten nicht verantworten. Die Zeugin fügte dem Schriftsatz ein Foto des Bauplans der von ihr angeführten Baustelle, sowie zwei weitere (undatierte und unbeschriftete) Fotos von Baustellen an.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 04.02.2020 dem Beschwerdeführer, der klagenden und beklagten Partei des Grundverfahrens sowie der Zeugin die eingelangten Stellungnahmen vom 22.01.2020 und 31.01.2020 und gab Gelegenheit zur Äußerung.
- Die Zeugin ergänzte in der Folge am 12.02.2020 ihr Antwortschreiben vom 31.01.2020 dahingehend, dass auch der reguläre Bürobetrieb eine kompetente Ansprechperson verlange und häufig unmittelbare Reaktionen und Aktivitäten um Kundenwünschen und Anforderungen gerecht zu werden oder bestehende Aufträge nicht zu verlieren. Speziell auf Baustellen und bei Umbauarbeiten seien die konkreten Erfordernisse nie komplett planbar und es könne jederzeit etwas Unvorhergesehenes passieren. So könnten Probleme auftreten, die eine unmittelbare Reaktion der Planung und/oder der Bauleitung erfordern würden, um hohe zusätzliche Kosten für Regiearbeiten, Stehzeiten, nachträgliche Abänderungsarbeiten oder Bauschäden und in der Folge hohe Kosten zu vermeiden. Für die Aufrechterhaltung ihres Bürobetriebes sei daher die Bestellung eines Stellvertreters unbedingt erforderlich gewesen. Die Zeugin führte zwei weitere, laufende Projekte an, die in der Zeit zu betreuen gewesen seien.
- Die beklagte Partei äußerte sich mit Schriftsatz vom 12.02.2020 (eingelangt am 13.02.2020) zum Vorbringen der Zeugin vom 31.01.2020 dahingehend, dass eine dauerhafte Überwachung einer bereits laufenden Baustelle entgegen den Ausführungen der Zeugin nicht von dieser als Architektin selbst durchgeführt werde. Als Architektin sei sie wohl grundsätzlich nur für die Planung bzw. allenfalls Ausschreibung der Gewerke beauftragt worden, dass sie als „örtliche Bauaufsicht“ beauftragt worden sei, habe sie nicht vorgebracht. Als Architektin hafte sie auch nicht für Ausführungsfehler der Handwerker. Ferner habe die Zeugin auch weder ein Vorbringen erstattet noch Beweis dafür vorgelegt, dass die Überwachung der Bauarbeiten konkret an jenem Tag der Gerichtsverhandlung unbedingt notwendig bzw. unaufschiebbar gewesen sei und auch dafür nicht, dass der von ihr bestellte Stellvertreter konkret an jenem Tag vor Ort an der Baustelle gewesen sei und seine Anwesenheit unbedingt erforderlich gewesen sei. Der Stellvertreter selbst verrechne in seiner Honorarnote nur Leistungen für eine allgemeine „stellvertretende Büroleitung“. Die Betreuung einer laufenden Baustelle habe der Stellvertreter in seiner Honorarnote nicht verzeichnet. Die Zeugin habe ferner keinen Beweis vorgelegt, dass allfällige Anweisungen an der Baustelle nicht auch noch nach Anwesenheit bei Gericht hätten erfolgen können und daher die Stellvertretung genau zur Zeit des Gerichtsverfahrens notwendig gewesen sei.
- Am 13.02.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Zeugin vom 31.01.2020 und führte aus, dass von der Zeugin bis dato immer noch nicht konkret ausgeführt worden sei, welche genauen Betreuungs- und (Ausführungs-)Tätigkeiten die dauernde Anwesenheit der Zeugin (als Bauleiterin/Architektin) erfordert hätten, in wie weit sie die Baustelle täglich durch ihre dauernde Anwesenheit zu betreuen hatte und weshalb Anweisungen der Handwerker vor Ort unaufschiebbar und nur an dem Tag der Zeugenladung stattzufinden hatten (und nicht zB schon am Ende des Vortages). Von der Zeugin sei bisher auch nicht ausgeführt worden, dass sie alleine für die Betreuung dieses Bauprojektes zuständig (gewesen) sei. Recherchen hätten ergeben, dass der von der Zeugin beauftragte Stellvertreter auch als Experte (Architekt und Mediator) des Teams des Einzelunternehmens der Zeugin genannt werde und als Kontakt „ XXXX “ angeführt sei. Auch im Lebenslauf des Stellvertreters sei angeführt, dass dieser mit der Zeugin eine Bürogemeinschaft bilde. Aus der derzeitigen Aktenlage sei nicht erkennbar, ob der Stellvertreter auch für die (vertetungsweise Mit-) Betreuung von Bauprojekten mitverantwortlich sei. Der Zeugin sei es weder gelungen, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters noch einen Vermögensnachteil zu bescheinigen, weshalb ihr weder die Kosten des Stellvertreters noch die Pauschalentschädigung zustehen würden.
- Am 13.02.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Zeugin vom 31.01.2020 und führte aus, dass von der Zeugin bis dato immer noch nicht konkret ausgeführt worden sei, welche genauen Betreuungs- und (Ausführungs-)Tätigkeiten die dauernde Anwesenheit der Zeugin (als Bauleiterin/Architektin) erfordert hätten, in wie weit sie die Baustelle täglich durch ihre dauernde Anwesenheit zu betreuen hatte und weshalb Anweisungen der Handwerker vor Ort unaufschiebbar und nur an dem Tag der Zeugenladung stattzufinden hatten (und nicht zB schon am Ende des Vortages). Von der Zeugin sei bisher auch nicht ausgeführt worden, dass sie alleine für die Betreuung dieses Bauprojektes zuständig (gewesen) sei. Recherchen hätten ergeben, dass der von der Zeugin beauftragte Stellvertreter auch als Experte (Architekt und Mediator) des Teams des Einzelunternehmens der Zeugin genannt werde und als Kontakt „ römisch 40 “ angeführt sei. Auch im Lebenslauf des Stellvertreters sei angeführt, dass dieser mit der Zeugin eine Bürogemeinschaft bilde. Aus der derzeitigen Aktenlage sei nicht erkennbar, ob der Stellvertreter auch für die (vertetungsweise Mit-) Betreuung von Bauprojekten mitverantwortlich sei. Der Zeugin sei es weder gelungen, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters noch einen Vermögensnachteil zu bescheinigen, weshalb ihr weder die Kosten des Stellvertreters noch die Pauschalentschädigung zustehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der von der Zeugin vorlegten Honorarnote des Stellvertreters und den Stellungnahmen der Zeugin vom 31.01.2020 und 12.02.
- Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe der Zeugin eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerden wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerden wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Geb
AG umfasst die Gebühr des Zeugen
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen,
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;,
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
§ 18Abs. 1 Geb
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,,
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
§ 18Abs. 2 Geb
AG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. 3.3.2.
- Die der Zeugin zugesprochenen Reisekosten (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) wurden in der Beschwerde explizit nicht angefochten. Strittig ist lediglich, ob die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG iVm § 18 GebAG vorliegen. 3.3.2.
- Die der Zeugin zugesprochenen Reisekosten vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) wurden in der Beschwerde explizit nicht angefochten. Strittig ist lediglich, ob die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG in Verbindung mit Paragraph 18, GebAG vorliegen. 3.3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207; 07.10.2005, 2005/17/0207) zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG (Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter) ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. 3.3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.04.2003, 99/17/0207; 07.10.2005, 2005/17/0207) zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG (Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter) ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Die Bestellung eines Stellvertreters ist dann „notwendigerweise“ erfolgt, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht „notwendigerweise“ im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (vgl. VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099). Die Bestellung eines Stellvertreters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Litera b, leg. cit. substituieren soll. Die Bestellung eines Stellvertreters ist dann „notwendigerweise“ erfolgt, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht „notwendigerweise“ im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen vergleiche VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099). Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (vgl. VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097). Soweit sich der Zeuge auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065 unter Hinweis auf VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054).Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung vergleiche VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097). Soweit sich der Zeuge auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065 unter Hinweis auf VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054). 3.3.2.
- Die Zeugin beantragt den Ersatz der für einen bestellten Stellvertreter aufgewendeten Kosten im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG in der Höhe von EUR 702,00 im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie drei laufende Bauprojekte zu betreuen gehabt habe und auch der reguläre Bürobetrieb eine kompetente Ansprechperson verlange und häufig unmittelbare Reaktionen und Aktivitäten um Kundenwünschen und Anforderungen gerecht zu werden oder bestehende Aufträge nicht zu verlieren. Für die Aufrechterhaltung ihres Bürobetriebes sei daher die Bestellung eines Stellvertreters unbedingt erforderlich gewesen. 3.3.2.
- Die Zeugin beantragt den Ersatz der für einen bestellten Stellvertreter aufgewendeten Kosten im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG in der Höhe von EUR 702,00 im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie drei laufende Bauprojekte zu betreuen gehabt habe und auch der reguläre Bürobetrieb eine kompetente Ansprechperson verlange und häufig unmittelbare Reaktionen und Aktivitäten um Kundenwünschen und Anforderungen gerecht zu werden oder bestehende Aufträge nicht zu verlieren. Für die Aufrechterhaltung ihres Bürobetriebes sei daher die Bestellung eines Stellvertreters unbedingt erforderlich gewesen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird deutlich, dass dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, die Notwendigkeit der Stellvertretung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bescheinigen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 zutreffend ausgeführt hat, hat die Zeugin trotz zweimaliger Äußerungsmöglichkeit nicht dargetan, welche unaufschiebbaren Tätigkeiten sie genau zur Zeit ihrer Zeugeneinvernahme zu verrichten gehabt hätte und welcher konkrete Einkommensentgang entstanden wäre, wenn sie den Stellvertreter nicht bestellt hätte. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird deutlich, dass dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, die Notwendigkeit der Stellvertretung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bescheinigen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 zutreffend ausgeführt hat, hat die Zeugin trotz zweimaliger Äußerungsmöglichkeit nicht dargetan, welche unaufschiebbaren Tätigkeiten sie genau zur Zeit ihrer Zeugeneinvernahme zu verrichten gehabt hätte und welcher konkrete Einkommensentgang entstanden wäre, wenn sie den Stellvertreter nicht bestellt hätte. In ihren Schriftsätzen vom 31.01.2020 und 12.02.2020 gibt die Zeugin an, dass sie am Verhandlungstag eine laufende Baustelle in Oberösterreich zu betreuen und Handwerker anzuweisen gehabt hätte. Weshalb jedoch diese Anweisungen – wie der Beschwerdeführer zutreffend betont – nur an dem Tag und in der Zeit der Zeugenladung stattfinden konnte (und nicht zB schon am Ende des Vortages) bringt die Zeugin nicht vor. Überdies ist der Umstand hervorzuheben, dass die Zeugin bereits knappe vier Monate im Vorhinein zur Vernehmung geladen worden war, sodass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, in Bezug auf allfällige dringende Termine zu disponieren. Es wäre aber Sache der Zeugin gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass ein konkreter Einkommensentgang eingetreten wäre, weil die Arbeiten nur an diesem Tag/in dieser Zeit und nicht auch zu einem anderen Termin möglich waren. Ob die Bestellung einer Stellvertretung notwendig ist, hängt nämlich vom tatsächlichen Entgang an Einkommen des selbständigen Zeugen ab, soll doch die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren.In ihren Schriftsätzen vom 31.01.2020 und 12.02.2020 gibt die Zeugin an, dass sie am Verhandlungstag eine laufende Baustelle in Oberösterreich zu betreuen und Handwerker anzuweisen gehabt hätte. Weshalb jedoch diese Anweisungen – wie der Beschwerdeführer zutreffend betont – nur an dem Tag und in der Zeit der Zeugenladung stattfinden konnte (und nicht zB schon am Ende des Vortages) bringt die Zeugin nicht vor. Überdies ist der Umstand hervorzuheben, dass die Zeugin bereits knappe vier Monate im Vorhinein zur Vernehmung geladen worden war, sodass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, in Bezug auf allfällige dringende Termine zu disponieren. Es wäre aber Sache der Zeugin gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass ein konkreter Einkommensentgang eingetreten wäre, weil die Arbeiten nur an diesem Tag/in dieser Zeit und nicht auch zu einem anderen Termin möglich waren. Ob die Bestellung einer Stellvertretung notwendig ist, hängt nämlich vom tatsächlichen Entgang an Einkommen des selbständigen Zeugen ab, soll doch die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Litera b, leg. cit. substituieren. Auch die weiteren Ausführungen der Zeugin dahingehend, dass auch der reguläre Bürobetrieb eine kompetente Ansprechperson verlange und häufig unmittelbare Reaktionen und Aktivitäten um Kundenwünschen und Anforderungen gerecht zu werden oder bestehende Aufträge nicht zu verlieren, vermögen die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters nicht darzutun. Der pauschale, allgemeine Verweis der Zeugin auf auszuführende Arbeiten und Vertretungsagenden (für „Unvorhergesehenes“, „Probleme, die eine unmittelbare Reaktion erfordern“, „häufig unmittelbare Reaktionen + Aktivitäten um Kundenwünschen und Anforderungen gerecht zu werden“ etc.) und potentielle Vermögensnachteile genügt für die erforderliche konkrete Behauptungspflicht und für die notwendige konkrete Beschreibung/Dokumentierung/Aufgliederung der unaufschiebbar verrichteten Stellvertreterarbeiten/Verdienstmöglichkeiten unter Angabe des konkreten (sonst eingetretenen) Einkommensentganges nicht aus. Die Zeugin führt hier bloß - allgemein - branchentypische Tätigkeiten, die grundsätzlich anfallen können, an und verweist nur spekulativ auf den möglichen Verlust von Aufträgen oder mögliche Haftungsrisiken. Die Zeugin hat somit ihrer Obliegenheit, eine konkrete, Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung, die wegen Unaufschiebbarkeit an den Stellvertreter übertragen werden musste, - und damit die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen, nicht entsprochen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestellung des Stellvertreters daher nicht „notwendigerweise“ im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Stellvertreterkosten liegen sohin nicht vor. Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestellung des Stellvertreters daher nicht „notwendigerweise“ im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Stellvertreterkosten liegen sohin nicht vor. 3.3.2.
- Der Umstand, dass die Zeugin nicht das tatsächlich entgangene Einkommen bescheinigt hat, bedeutet allerdings nicht, dass ihr überhaupt keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Denn der Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis setzt nicht das Vorliegen/die Bescheinigung eines konkreten Vermögensschadens (im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b bzw. lit. c GebAG) voraus, sondern – wie sich aus § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG ergibt -, einen Vermögensnachteil, den der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht erleidet. Da bei einer selbstständig Erwerbstätigen, wie der Zeugin, davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und grundsätzlich jede Arbeitszeit eines selbständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 37), steht ihr – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (entgegen seiner späteren Ansicht in seiner Äußerung) selbst ausführt – somit die Pauschalentschädigung
§ 18Abs. 1 Z 1 Geb
AG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Bezogen auf den Fall der Zeugin, die als Architektin selbständig erwerbstätig ist und in ihrem kleinen Betrieb mitarbeitet, sodass davon auszugehen ist, dass deren unmittelbare persönliche Arbeitsleistung im Betrieb für den Unternehmenserfolg wesentlich ist, sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, ausgehend von der von der Zeugin angegebenen viereinhalbstündigen Vertretungszeit fünf Stunden Arbeitszeit, wie auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde veranschlagt, zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, wonach EUR 14,20 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 71,
- 3.3.2.
- Der Umstand, dass die Zeugin nicht das tatsächlich entgangene Einkommen bescheinigt hat, bedeutet allerdings nicht, dass ihr überhaupt keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Denn der Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis setzt nicht das Vorliegen/die Bescheinigung eines konkreten Vermögensschadens (im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, bzw. Litera c, GebAG) voraus, sondern – wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG ergibt -, einen Vermögensnachteil, den der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht erleidet. Da bei einer selbstständig Erwerbstätigen, wie der Zeugin, davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und grundsätzlich jede Arbeitszeit eines selbständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 37), steht ihr – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (entgegen seiner späteren Ansicht in seiner Äußerung) selbst ausführt – somit die Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Bezogen auf den Fall der Zeugin, die als Architektin selbständig erwerbstätig ist und in ihrem kleinen Betrieb mitarbeitet, sodass davon auszugehen ist, dass deren unmittelbare persönliche Arbeitsleistung im Betrieb für den Unternehmenserfolg wesentlich ist, sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, ausgehend von der von der Zeugin angegebenen viereinhalbstündigen Vertretungszeit fünf Stunden Arbeitszeit, wie auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde veranschlagt, zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, wonach EUR 14,20 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 71,00. Zusammen mit den Reisekosten von EUR 4,80 ergibt sich sohin eine der Zeugin zustehende Gebühr von EUR 75,80. 3.3.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Gebühr der Zeugin mit EUR 75,80 zu bestimmen und ihr Mehrbegehren abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 Vw
GVG und
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2227451.1.00