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{'item': 'W117 2238386-1'}

Obsah (21)§ 22a§ 35Art. 133§ 49Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 77§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 76§34§40§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW117 2238386-1 SpruchW117 2238386-1/15E, W117 2238386-1/15E Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 1

§ 22aAbs. 1 Z 1, 3 BFA-VG idg

F, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, 3, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3, Z. 4, Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Verwaltungsbehörde nahm den Beschwerdeführer aufgrund eines am 16.07.2020 erlassenen Festnahmeauftrages vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG fest und ging in Ihrem im Spruch angeführten Schubhaftbescheid auf der Ebene des Sachverhaltes entscheidungswesentlich davon aus, dass der BF sich seit 18.04.2018, seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich aufhalte und die Ausreise aus Österreich verweigert habe, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet sei. Weiters, dass der BF im Jahr 2016 wegen Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) und Freiheitsentziehung (§ 99 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass er im Jahr 2019 versucht habe, durch Einwirkung auf Einsatzkräfte einen Suizid herbeizuführen, dass er sich bisher unkooperativ verhalten habe, indem er zu einer Einvernahme am 16.07.2020 nicht erschienen sei. Außerdem sei er sonst nicht sozial verankert und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Verwaltungsbehörde unterstellte diese Sachverhaltsparameter den Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1, 1a, 3 und 9 FPG und betonte im Rahmen der Ausführungen zum Bestehen von Fluchtgefahr nochmals, dass der BF wegen Nötigung und Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilt sei, sich im Jahr 2016 der Festnahme durch Anwendung psychischer Gewalt entzogen habe und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das gesamte Verhalten zeige seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung auf. Der BF sei aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig. Er würde bei sich bietender Gelegenheit sofort untertauchen. Ein gelinderes Mittel scheide daher auch aus. Die Anhaltung sei auch verhältnismäßig.Die Verwaltungsbehörde nahm den Beschwerdeführer aufgrund eines am 16.07.2020 erlassenen Festnahmeauftrages vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG fest und ging in Ihrem im Spruch angeführten Schubhaftbescheid auf der Ebene des Sachverhaltes entscheidungswesentlich davon aus, dass der BF sich seit 18.04.2018, seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich aufhalte und die Ausreise aus Österreich verweigert habe, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet sei. Weiters, dass der BF im Jahr 2016 wegen Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass er im Jahr 2019 versucht habe, durch Einwirkung auf Einsatzkräfte einen Suizid herbeizuführen, dass er sich bisher unkooperativ verhalten habe, indem er zu einer Einvernahme am 16.07.2020 nicht erschienen sei. Außerdem sei er sonst nicht sozial verankert und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Verwaltungsbehörde unterstellte diese Sachverhaltsparameter den Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3 und 9 FPG und betonte im Rahmen der Ausführungen zum Bestehen von Fluchtgefahr nochmals, dass der BF wegen Nötigung und Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilt sei, sich im Jahr 2016 der Festnahme durch Anwendung psychischer Gewalt entzogen habe und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das gesamte Verhalten zeige seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung auf. Der BF sei aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig. Er würde bei sich bietender Gelegenheit sofort untertauchen. Ein gelinderes Mittel scheide daher auch aus. Die Anhaltung sei auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die Anträge, „das Bundesverwaltungsgericht möge, nach Durchführung einer hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung, meine Festnahme am 30.12.2020, sowie die laufende Schubhaft seit 30.12.2020 als rechtswidrig feststellen, sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unrechtmäßig ist, sowie mir Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen“. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde wie folgt (Hervorhebungen

der Beschwerde): „(…) A SACHVERHALT 2 Ich komme ursprünglich aus dem Libanon, wo ich am XXXX geboren wurde. 2 Ich komme ursprünglich aus dem Libanon, wo ich am römisch 40 geboren wurde. 3 Ich reiste im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 4 Mit Urteil vom 01.07.2016 wurde ich vom Landesgericht für Strafsachen Graz unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. 5 Die Probezeit ist mittlerweile verstrichen und ich habe mich seit der Tat stets wohl verhalten und mich in Österreich integriert. Ich habe in Österreich meine jetzige Freundin kennengelernt, bei welcher ich wohne und mit welcher ich sehr glücklich bin. Ich hatte bis zum heutigen Tag stets eine aufrechte Meldung bei ihr, in der Bundesstraße 8, 8410 Weitendorf. Ich arbeite freiwillig in der Flüchtlingsunterkunft mit und bin bei meinen Nachbarn in Wildon äußerst beliebt. 6 Mit Rechtskraft 04.04.2018 wurde mein Antrag auf internationalen Schutz vom BVwG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen mich erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage. 7 Da ich kein Reisedokument besitze, ist eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich. Richtig ist, dass ich zu einem Termin, zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisedokuments nicht erschienen bin, da ich diesen übersehen habe. Ich bin jedoch zu keinem Zeitpunkt untergetaucht, ich habe mich nie von meiner Meldeadresse abgemeldet oder bin von dieser ausgezogen. 8 Nachdem meine Frau und ich im Dezember 2020 nun telefonisch von der Polizei informiert wurden, dass ich mich bei der Polizei melden solle, bin ich unverzüglich zur PI Wildon gegangen und wurde dort festgenommen und in Schubhaft genommen. Beweis: ZMR-Abfrage Zeugin XXXX p.A. Bundesstraße 8, 8410 Weitendorf Meine EinvernahmeBeweis: ZMR-Abfrage Zeugin römisch 40 p.A. Bundesstraße 8, 8410 Weitendorf Meine Einvernahme B MEINE BESCHWERDEGRÜNDE

  1. a)Verfahrensfehler: Keine Feststellungen zu den näheren Umständen 9 Es gilt das Amtswegigkeitsprinzips. Das BFA wäre berufen gewesen, den gesamten Sachverhalt zu erforschen. Dies hat das BFA nicht unternommen. 10 Das BFA trifft keine Feststellungen zur Frage, ob und wann eine Abschiebung tatsächlich möglich wäre. Tatsächlich ist eine Abschiebung auch mittelfristig nicht möglich. Insbesondere in der maximal zulässigen Höchstdauer der Schubhaft ist eine Abschiebung nicht möglich. 11 Das BFA trifft auch keine Feststellung zu meiner österreichischen Lebensgefährtin, mit welcher ich glücklich zusammenlebe. 12 Zudem trifft es keinerlei Feststellungen dazu, dass meine Probezeit, welche mir vom Landesgericht für Strafsachen im Jahr 2016 gesetzt wurde, mittlerweile verstrichen ist, ich keinen Tag in Haft verbracht habe, und ich mich seitdem wohl verhalten habe. 13 Schon aus diesen Gründen ist eine Schubhaft nicht möglich und nicht zulässig.
  2. b)Verfahrensfehler: Falsche Feststellungen zu entscheidungswesentlichen Umständen 14 Ebenfalls stellt das BFA unrichtig pauschal fest, dass ich in Österreich sozial nicht verankert bin und nicht hier nicht gemeldet bin, weshalb ich untergetaucht sei (Bescheid, S. 3 und 4). 15 Im Gegenteil: Ich habe viele Freunde in Österreich und eine Lebensgefährtin, bei welcher ich sowohl meinen faktischen Wohnsitz als auch meine durchgehend aufrechte Meldung habe. 16 Ich bin also entgegen den lapidaren und schablonenhaften Feststellungen des BFA n i e m a l s untergetaucht. Dies gesteht das BFA im Bescheid unter Pkt A) (Verfahrensgang) sogar zu: - Sie sind an der Adresse in XXXX gemeldet. (Bescheid, S. 2) 16 Ich bin also entgegen den lapidaren und schablonenhaften Feststellungen des BFA n i e m a l s untergetaucht. Dies gesteht das BFA im Bescheid unter Pkt A) (Verfahrensgang) sogar zu: - Sie sind an der Adresse in römisch 40 gemeldet. (Bescheid, S. 2) 17 Demgegenüber stellt das BFA dann in unverständlicher Weise fest, dass ich untergetaucht sei: - Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie unter. (Bescheid, S. 3) - Sie haben zwar einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich jedoch zumindest seit 16.07.2020 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. (Bescheid, S. 4) 18 Dabei handelt es sich hinsichtlich meiner sozialen Verankerung schlicht um falsche und hinsichtlich meiner Meldung im Bundesgebiet um aktenwidrige Feststellungen, welche entscheidungswesentlich waren. 19 Schon aus diesem Umstand ist anzunehmen, dass die Schubhaft jedenfalls nicht verhältnismäßig ist.
  3. c)Unrichtige rechtliche Beurteilung: Es besteht keine Fluchtgefahr! 20 Auch die rechtliche Beurteilung, dass bei mir eine Fluchtgefahr besteht (Bescheid, S. 6 f), ist angesichts der folgenden dislozierten Feststellung unter Pkt A) unzulässig: - Sie erschienen am 30.12.2020 in der PI Wildon und wurden sodann von der Polizei festgenommen. (Bescheid, S. 2) 21 Durch den Umstand, dass ich nach telefonischer Mitteilung seitens der Polizei freiwillig bei dieser erschienen bin, und ich eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, und sogar im selben Ort der Polizeiinspektion, bei welcher ich erschienen bin, habe, ist eine Fluchtgefahr auszuschließen. Eine untertauchende oder fliehende Person, würde sich niemals aus freien Stücken bei der Polizei melden. 22 Es stellt eine grobe Rechtswidrigkeit dar, eine Person, welche sich freiwillig bei der Polizei meldet, wegen Fluchtgefahr festzunehmen. 23 Die Schubhaft ist somit rechtswidrig. 24 Auch die Festnahme ist rechtswidrig gewesen. Ich bin wie vereinbart zur Polizeistation gekommen, meine Identität stand fest und es gab keinen zulässigen Festnahmegrund. (…)“ Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor, gab eine Stellungnahme ab und stellte die Anträge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“ Am 11.01.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: „Eröffnung des Beweisverfahrens Verlesen wird der bisherige Akteninhalt. R: Sie wurden am 30.12.2020 anlässlich Ihrer Inschubhaftnahme niederschriftlich in Graz bei der LPD Steiermark einvernommen. BF: Ja, das stimmt. R: Sind Ihre dort getätigten Angaben richtig und vollständig? BF: Es stimmt, was ich gesagt dort gesagt habe, es ist auch vollständig. Ich möchte betonen, dass ich freiwillig zur Polizei gekommen bin. Ich wurde nicht festgenommen. R: Sie haben bei dieser Einvernahme u.a. Folgendes angeführt: „Ich möchte auf keinen Fall zurück in den Libanon. Ich würde mich vorher lieber erschießen lassen, bevor ich zurückgehe.“ Auf eine weitere Frage haben Sie noch einmal wiederholt: „Ich würde mich vorher umbringen, bevor ich gezwungen werde, wieder zurückzugehen.“ BF: Ich war unter psychischem Druck, ich habe Angst gehabt und ich habe nicht gewusst, was ich sage. Ich habe das gesagt, aber ich habe das nicht so gemeint. R: Was meinen Sie denn? BF: Ich akzeptiere jedes Urteil, dass Sie fällen. R: Das ist keine Antwort auf meine Frage. Es geht nicht darum, dass Sie mein Urteil akzeptieren, sondern darum, dass Sie bereit sind, freiwillig in den Libanon zurückzukehren. BF: Ja, das habe ich gemeint. Ich bin bereit, zurückzukehren, ohne Probleme. R: Seit wann haben Sie denn diese Bereitschaft? BF: Ich habe eine Freundin in Österreich. Ihr will ich keine Probleme machen, ich will sie aber heiraten. Ich will hier nicht schwarz leben, sondern ich will meine Freundin heiraten und hier legal leben. R: Wollen Sie jetzt doch hierbleiben und nicht freiwillig in den Libanon zurückkehren? BF: Es gibt zwei Möglichkeiten, entweder, ich heirate sie hier und bleibe da oder ich gehe zurück in den Libanon. Sie kommt und wir heiraten im Libanon und dann kann ich nach Österreich legal kommen. R: Ganz haben Sie meine Frage noch nicht beantwortet, seit wann dieser Sinneswandel? BF: Seitdem ich mich der Polizei gestellt habe, habe ich diese Entscheidung getroffen. R: Jetzt sind Sie ja niederschriftlich einvernommen worden, nachdem Sie sich freiwillig, wie Sie sagen, gestellt haben, und trotzdem sagen Sie, dass Sie sich eher umbringen, als dass Sie freiwillig in den Libanon zurückkehren. Da sehe ich doch eine kleine Diskrepanz. BF: Ich bin jung und ich kenne mich nicht aus und ich habe festgestellt, nur das Recht kann mir zu einem legal Bleiberecht verhelfen. R: Jetzt ist, wie selbst in der Beschwerde schon angeführt, Ihr Verfahren seit April 2018 rechtskräftig negativ. Warum haben Sie nicht ein einziges Mal bei einem Telefon-Interview mitgewirkt. Sie haben einmal ein Attest vorgelegt wegen Angina. Ein zweites Mal waren Sie in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Einmal gestehen Sie in der Beschwerde zu, Sie sind nicht gekommen und ein zweites Mal, das steht in der Beschwerde nicht, da wurden Sie nicht angetroffen. Wo waren Sie, als Sie nicht angetroffen wurden? BF: Als ich die Post bekommen habe, ist es mir schlecht gegangen, psychisch. R: Wir reden jetzt von einem anderen Vorfall, als dem Angina-Vorfall. BF: Ich war krank. Ich habe einen Befund vom Arzt gebracht. Das zweite Mal hatte ich viel Angst. Ich habe Angst, weil Leute haben mir gesagt, ich würde inhaftiert. Ich habe Angst, weil die Leute haben mir gesagt haben, dass ich fünf Jahre verhaftet werde. R: Wer hat Ihnen denn so etwas gesagt? BF: Viele Leute haben mir gesagt, dass ich fünf Jahre in Haft komme, dass ich eine Strafe erhalte. Das erste Mal, als die Post bekommen habe, war ich krank. Beim zweiten Mal aus Angst, das dritte Mal bin ich selbst hingegangen, zur Polizei. R: Aber im Juli 2020 hätte es auch schon ein Interview geben sollen und da waren Sie in stationärer Behandlung. Ist Ihnen das nicht mehr in Erinnerung? BF: Ja, ich habe Ihnen die Befunde gebracht, dass ich im Krankenhaus war. R: Am 15.07.2020 wurden Sie nicht angetroffen. Die Polizei ist zu mir gekommen, aber ich war nicht zu Hause. Die Mutter meiner Freundin hatte ich angerufen und sie hat mir gesagt, ich soll bei der Polizei erscheinen. R: Warum sind Sie nicht erschienen? Am 16.07.2020 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, weil Sie eben nicht erschienen sind. BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Ich weiß nur, beim ersten Mal habe ich eine Ladung bekommen und dann hatte ich die Bestätigung geschickt, dass ich krank war. R: Sie brauchen jetzt nichts sagen, weil Sie sich da möglicherweise strafrechtlich belasten würden. Ich halte es Ihnen aber vor, weil in der Beschwerde steht, dass Sie sich seit 2016 wohlverhalten haben. Jetzt muss ich Ihnen etwas vorhalten, einen Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 08.12.
  2. Da besteht gegenüber Ihnen der Verdacht der Körperverletzung. Dem BF wird die „Darstellung der Tat“ vorgelesen. BF: Ich habe ihn nicht geschlagen. Er ist derjenige, der mich beschimpft hat und er hat gesagt, dass ich schwarz in Österreich lebe. Ein Zeuge hat auch bei der Polizei gesagt, dass der Afghane keinen Respekt mir gegenüber gehabt hat. R: Wie gesagt, Sie müssen die Fragen nicht beantworten, aber Sie können sich dieser Aussage entschlagen. Aber ich stelle Ihnen trotzdem die Frage, haben Sie ihn am Körper verletzt? BF: Ich will nicht darüber sprechen. R: Haben Sie in Österreich irgendwelche Verwandten? BF: Ich habe nur „diese Freundin“. Diese Freundin ist meine ganze Familie in Österreich. R: Sie sind aber mit einer anderen Frau in Österreich eingereist. Mit deren Kindern haben Sie gar keinen Kontakt mehr? BF: Sie ist nicht meine Frau. Die Frau, mit der ich nach Österreich gekommen bin, hatte mir vorgeschlagen, uns als Familie auszugeben, damit wir einen legalen Aufenthalt in Österreich bekommen. Sie hat gesagt, wir wollen den Staat Österreich belügen und uns als Syrer ausgeben. Seitdem habe ich keinen Kontakt zu ihr, weil sie mir nur Probleme machte. R: Haben Sie jemals in Österreich eine Arbeit gemacht oder haben Sie nur auf das Asylverfahren gewartet? BF: Ich habe bei der Kirche ausgeholfen. Ich habe auch den älteren Nachbarn geholfen, aber ich habe nicht offiziell gearbeitet. Aber ich habe ein Zeugnis, dass ich ein Mechaniker bin. R: Wovon haben Sie seit rechtskräftigem Abschuss Ihres Asylverfahrens gelebt? Seitdem sind Sie nicht mehr in Grundversorgung. BF: Meine Freundin hat mich unterstützt. Ich lebe ja mit ihr zusammen, sie ist draußen. R: Ich halte Ihnen vor, das werden wir auch noch mit der Freundin besprechen, den Bericht der LPD Steiermark vom 15.07.2020, und da hat die Frau KRASSER gegenüber den Polizeibeamten angegeben, Sie würden sich von der Polizei sicher nicht festnehmen und abschieben lassen und Sie hätten immer ein Stanleymesser eingesteckt, um sich damit umzubringen, wenn die Polizei Sie holen würde. BF: Das habe ich nicht gesagt, bei der Polizei. R: Nicht Sie, sondern Ihre Freundin hat das bei der Polizei gesagt. BF: Ich weiß nicht, was sie gesagt hat. R: Der Bericht ist auch insofern interessant, als nicht nur Mitbewohner angegeben haben, dass Sie schon drei Wochen nicht mehr dort gesehen wurden, sondern Ihre Freundin sich auch bereit erklärt habe, Sie abzumelden. BF: Vielleicht hat das meine Schwiegermutter, nicht meine Freundin, ausgesagt. Es ist unmöglich, dass das meine Freundin gesagt haben soll. Die Z betritt den Verhandlungssaal um 10:12 Uhr. Beginn der Befragung von Z um 10:12 Uhr. R: Sie sind Frau XXXX , sind geboren am XXXX ? R: Sie sind Frau römisch 40 , sind geboren am römisch 40 ? Z: Ja. Die Z wird

§ 49ff rechtsmittelbelehrt.

Die Z wird

Paragraph 49, ff rechtsmittelbelehrt. R: Bei Durchsicht des Aktes ist mir etwas sehr Seltsames aufgefallen und zwar in der Anhaltedatei ist festgehalten, dass Sie am 01.01.2021 den BF besucht haben. Ist das richtig? Z: Ich habe ihm Kleidung vorbeigebracht und ein Geld eingezahlt – 100 EUR. R: Aber folgende Notiz stört mich: Bei der Visitierung der durch XXXX abgegebenen Kleidersäcke wurde in der Jackentasche eine ca. 4 cm lange Rasierklinge festgestellt und entsorgt. R: Aber folgende Notiz stört mich: Bei der Visitierung der durch römisch 40 abgegebenen Kleidersäcke wurde in der Jackentasche eine ca. 4 cm lange Rasierklinge festgestellt und entsorgt. Z: Das gibt es aber nicht, das ist ein schöner Blödsinn. Ich habe eine Jacke gebracht, ein altes Handy und ein bisschen Gewand. Ich habe ja nicht gewusst, ob ich ihn sehe oder nicht. Ein Duschgel halt und Fotos. Ich habe in jedes Sackerl hineingeschaut, dass ja nichts ist. Ich habe den Männern dort gesagt: „Durchsucht alles.“ Ich habe gewusst, dass die alles durchsuchen und habe gesagt, dass das, was sie nicht brauchen können, wegschmeißen sollen. Ich habe nicht gewusst, ob ich ihn noch einmal sehe. Ich habe alles selber durchsucht. Nur Handschuhe waren in der Jacke. R: In welcher Beziehung stehen Sie genau zum BF? Z: Er ist mein Lebensgefährte seit

  1. Zusammen leben wir von Anfang an. Ich habe ursprünglich woanders gewohnt, in Leibniz, bei mir und meinem Pflegesohn. Dort haben wir zwei Jahre gelebt und 2018 sind wir dann auf die aktuelle Adresse zurück. Ich muss erklären, ich habe eine Asylunterkunft. Der BF ist seit 2016 jedenfalls mein Lebensgefährte. R: Am 15.07.2020 war die Polizei bei der aktuellen Meldeadresse und da haben Mitbewohner schon angegeben, dass er seit drei Wochen nicht mehr dort gewesen sei und Sie hätten den Polizeibeamten zugesichert, ihn abzumelden, offensichtlich, weil er nicht dort ist. Z: Das war genau der Tag, wo ich zur Reha gefahren bin. Die Polizisten sind gekommen in der Früh. Ich war mit dem Koffer gerade am Zusammenpacken. Ich habe gesagt: „Bitte leise, aber ihr könnt natürlich eh schauen.“ Die Polizisten haben mir gesagt, ich muss ihn abmelden, weil er illegal in Österreich ist. Das habe ich nicht getan, weil ich gesagt habe, dass er dann ja auf der Straße wäre und so ist er ordentlich gemeldet und auffindbar. R: Was sagen Sie dann dazu, dass Mitbewohner gesagt haben, er ist schon seit drei Wochen nicht dort gewesen ist? Z: Welche Mitbewohner? Irgendwelche Afghanen? R: Sie haben auch gegenüber den Polizeibeamten gesagt, er würde sich sowieso nicht freiwillig festnehmen und abschieben lassen. Er hätte ein Stanleymesser bei sich und wenn erwischt wird, würde er sich mit dem Stanleymesser umbringen. Z: Ich kann mich an das nicht erinnern, aber bei ihm ist es aber natürlich so, er mag nicht nach Hause gehen. Er hat Angst vorm Heimgehen. Er hat immer gehofft, dass er noch einen Asylantrag machen kann. Er möchte nur arbeiten gehen, er möchte nicht einmal einen Reisepass. Er möchte halt ein normales, ruhiges Leben und inneren Frieden. Wenn Sie ihn in die Enge treiben, er hat ja Angst vor der Polizei, er hat ja auch nicht gewusst, wie die österreichische Polizei reagiert, dann … aber selber tut er sich nichts. Ich würde ihn auch in den Libanon begleiten, um auf ihn aufzupassen und zu schauen, ob es ihm dort gut geht. Weil er ist so wie ein Staatsverräter. Ich will schon sichergehen, dass es ihm gut geht. R an RV: Haben Sie Fragen an die Z? R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die Z? RV: Hat der BF jemals woanders gewohnt, als er gemeldet ist? Regierungsvorlage, Hat der BF jemals woanders gewohnt, als er gemeldet ist? Z: Nein, 2016 ist er zu uns gekommen. Dann haben wir zwei Jahre in Leibniz gewohnt und jetzt wieder zwei Jahre da. Aber das sieht man im Melderegister. RV: Was war der längste Zeitraum, wo er sich nicht durchgehend an dieser Meldeadresse aufgehalten hat? Regierungsvorlage, Was war der längste Zeitraum, wo er sich nicht durchgehend an dieser Meldeadresse aufgehalten hat? Z: Höchstens, wenn er einem Freund beim Arbeiten geholfen hat, vielleicht ein, zwei Tage. Wohin soll er denn gehen? Er tut nur gern arbeiten. RV: Hat der BF sonst Freunde oder Bekannte? Regierungsvorlage, Hat der BF sonst Freunde oder Bekannte? Z: Ja, er hat sich schon einige aufgebaut, nämlich den Nachbarn, und von mir die Freunde und die Familie. RV: Als der BF jetzt am 30.12.2020 von der Polizei informiert wurde, dass er sich melden soll, wie viel Zeit ist zwischen der Aufforderung der Polizei am 30.12.2020 und seinem tatsächlichen Erscheinen bei der Polizei vergangen?Regierungsvorlage, Als der BF jetzt am 30.12.2020 von der Polizei informiert wurde, dass er sich melden soll, wie viel Zeit ist zwischen der Aufforderung der Polizei am 30.12.2020 und seinem tatsächlichen Erscheinen bei der Polizei vergangen? Z: Ich glaube, die haben meine Mutter um 10:00 Uhr angerufen, er hatte lange geschlafen. Er ist ca. um 16:00 oder 17:00 Uhr am Abend bei der Polizei aufgetaucht. Er hat geschlafen, dann irgendetwas repariert und dann ist er hingegangen. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R an BehV: Haben Sie noch Fragen? BehV: Sie haben vorhin gesagt: „Wenn Sie ihn (BF) in die Enge treiben, dann wisse man nicht, wie er reagiere.“ Ergänzt damit: „Sich selber tue er nichts.“ Frage: Wenn er sich selber aber nichts tut, mit gezücktem Messer den eigenen Hals und den Brustkorb bedroht, wen denken Sie könnte er dann überhaupt etwas tun? Z: Einem Fremden tut er sicher nichts. R an BehV: Dieser Aktenteil fehlt im Schubhaftakt. Auf welchen Vorfall beziehen Sie sich? Und stellen Sie diesen Aktenteil dem Gericht umgehend zur Verfügung. BehV: Das ist der Vorfall vom 02.07.
  2. Der BehV beantragt eine Unterbrechung, um den Polizeibericht dem Gericht zu übermitteln. Die Verhandlung für die Dauer von 10 Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird um 10:46 Uhr fortgesetzt. Es wird festgehalten, dass der BehV in der Zwischenzeit die relevanten Aktenteile übermittelt hat und zwar einen Bericht der LPD Steiermark vom 03.07.
  3. Die Zeugenbefragung wird kurz unterbrochen. Die Z verlässt den Verhandlungssaal und dem BF wird der dem Bericht zugrunde gelegte Vorfall vorgehalten. BF: Ja, das stimmt. Möchten Sie den Grund wissen, warum? R: Ja. BF: Meine Freundin war damals schwanger. Sie hat die Schwangerschaft abgebrochen, weil die traurig war. Deswegen habe ich mich besoffen. Ich war traurig, weil quasi mein Sohn gestorben und ich war deswegen in dieser psychischen Lage. Deswegen geschah das, was geschah. Die Befragung der Z wird um 10:54 Uhr fortgesetzt. Vorhalt: Vorfall vom Juli
  4. Der Z wird der Bericht der LPD Steiermark vom 03.07.2019 ebenfalls vorgehalten. Z: Es war damals so, ich war 2018 schwanger vom BF und habe abgetrieben, weil ich mir gedacht habe, er hat keine Papiere und in Angst leben wollte ich nicht, ich wollte ja eine normale Familie, und nicht Angst haben, dass er abgeschoben wird. Das habe ich dann eben so gemacht. Ich habe das psychisch auch nicht so verkraften können. Er hat ja auch geschrien: „Mein Baby ist tot, mein Baby ist tot.“ Die Beamten kamen dann zu mir und dachten, ich habe ein Kind vergraben. Ich habe das dann aufgeklärt. Er hatte damals getrunken. Ihm ist an dem Tag alles zu viel geworden. BehV wird wieder das Fragerecht eingeräumt. BehV knüpft an obige Fragestellung an. Der Z wird diese nochmals gestellt: Sie haben vorhin gesagt: „Wenn Sie ihn (BF) in die Enge treiben, dann wisse man nicht, wie er reagiere.“ Ergänzt damit: „Sich selber tue er nichts.“ Frage: Wenn er sich selber aber nichts tut, mit gezücktem Messer den eigenen Hals und den Brustkorb bedroht, wen denken Sie könnte er dann überhaupt etwas tun? Z: Einem Fremden tut er sicher nichts. BehV: Ergänzungsfrage: Halten Sie es für ausgeschlossen, dass der BF sein bisher mehrmals gezeigtes Verhalten in Bezug auf Suizidandrohungen, Bedrohungen, herumrandalieren, Krankenpersonal bedrohen, nicht mehr an den Tag legt? Z: Ich habe oft zu ihm gesagt: „Trink zwei Bier, damit du dich beruhigst“, aber seit damals trinkt er keinen Schluck mehr. BehV: Wie erklären Sie sich dann, dass er noch am 30.12.2020, obwohl nach Ihren Angaben nichts mehr trinkt, dennoch minderschweres, wenn auch ähnliches Verhalten zeigt, nämlich, sich umbringen zu wollen, als seiner Verpflichtung, in den Libanon zurückzukehren, nachkommt? Z: Er wird halt wieder Angst bekommen haben, er versteht ja auch nicht alles. Ich verstehe, was er meint, aber wenn jemand jetzt in Hochdeutsch so redet, dann versteht er das nicht und dann weiß er nicht, was mit ihm passiert. Er kennt sich mit den Gefängnissen in Österreich nicht aus. Er glaubt, dass er gefoltert oder mit Säure übergossen wird. R an RV: Haben Sie noch Fragen? R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. Z: Ich möchte noch abschließend noch etwas sagen: Ich möchte ihn heiraten, ich weiß aber nicht, wie das jetzt geht. Ende der Befragung von Z 11:07 Uhr. Ende der Befragung von Ziffer 11 :, 07, Uhr. Z verlässt um 11:07 Uhr den Verhandlungssaal. R an BehV: Wann ist der nächste Vorführtermin/Telefontermin vor die Botschaft des Libanon geplant? BehV: Der Interviewtermin – voraussichtlich telefonisch – wurde am vergangenen Donnerstag an die Botschaft übermittelt und wird dieser voraussichtlich im Laufe dieser Woche bekanntgegeben werden. Festgehalten wird, dass die Behörde auch eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, hinsichtlich der COVD-19-Lage im Libanon und hingewiesen hat, dass der BF keiner Risikogruppe angehöre. Stand Libanon, 08.01.2021: 204 699 COVD-Fälle, (Vergleich dazu Österreich: 374 730), Todesfälle Libanon: 1 566 (Österreich: 6 568) R: Gibt es derzeit Abschiebungen in den Libanon bzw. wann war die letzte Abschiebung? BehV: Die letzte Abschiebung in den Libanon kann nicht bekanntgegeben werden. Bisher, da im letzten Jahr aufgrund ausgestellter Heimreisezertifikate in weiterer Folge freiwillig zurückgekehrt wurde. Es handelte in diesem Jahr um keine Formalabschiebungen, sondern um Verpflichtungen zur Ausreise, denen freiwillig nachgekommen wurde. Heimreisezertifikate werden ausgestellt, auch während der Corona-Zeit bzw. wird schon der entsprechende Flugbetrieb von der Botschaft mitberücksichtigt, weil ja zur Genehmigungsnummererteilung, welche erforderlich ist, die Flugbuchung vorliegen muss. BehV: Nach Führung des Telefoninterviews wird die Identifizierung innerhalb von zwei Monaten ungefähr stattfinden. Das übrige Prozedere in Hinblick auf Flugbuchung und tatsächliche Ausstellung der HRZ ist dann eine Sache von ein, zwei Wochen. Das heißt, das Gesamtprozedere spielt sich in einem Zeitraum von zwei Monaten (plus-minus irgendwas). Jedenfalls ist die Ausstellung der gesetzlich erlaubten Frist erfahrungsgemäß möglich. R: Gibt es derzeit einen Flugverkehr in den Libanon? BehV: Mir ist nicht bekannt, dass der Flugverkehr eingestellt worden wäre. Flugbuchungen sind sogar im Jänner möglich, z.B. am 21.01.2021, Flug Wien nach Beirut. R an RV: Haben Sie noch Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. R an BF: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Nein, will ich nicht. RV erstattet noch ein abschließendes Vorbringen. Regierungsvorlage erstattet noch ein abschließendes Vorbringen. RV: Der BF und seine Lebensgefährtin waren irrig und infantil der Ansicht, dass es seine Chancen verbessern würde, wenn er der Behörde weismacht, dass er sich etwas antut. Nach eingehender Klarstellung und Deutlichmachung durch unsere Kanzlei ist den beiden aber nun bewusst, dass dieser Weg nicht zielführend ist. Ein dbzgl. Standpunkt wird derzeit und Zukunft nicht mehr eingenommen und hat im Übrigen in Wahrheit nie bestanden. Er ist bereit, freiwillig in den Libanon zurückzukehren und ich weise darauf hin, dass er freiwillig zur Polizei gegangen ist. Regierungsvorlage, Der BF und seine Lebensgefährtin waren irrig und infantil der Ansicht, dass es seine Chancen verbessern würde, wenn er der Behörde weismacht, dass er sich etwas antut. Nach eingehender Klarstellung und Deutlichmachung durch unsere Kanzlei ist den beiden aber nun bewusst, dass dieser Weg nicht zielführend ist. Ein dbzgl. Standpunkt wird derzeit und Zukunft nicht mehr eingenommen und hat im Übrigen in Wahrheit nie bestanden. Er ist bereit, freiwillig in den Libanon zurückzukehren und ich weise darauf hin, dass er freiwillig zur Polizei gegangen ist. R: Es wird kein weiteres Vorbringen mehr zugelassen. Schluss des Beweisverfahrens RV beantragt noch die Kosten für Durchführung der Verhandlung im Falles des Obsiegens.Regierungsvorlage beantragt noch die Kosten für Durchführung der Verhandlung im Falles des Obsiegens. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF) reiste im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Er brachte am 15.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde mit Urteil vom 01.07.2016 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Graz zur Zahl 009 HV 58/2016z wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Er wurde mit Urteil vom 01.07.2016 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Graz zur Zahl 009 HV 58/2016z wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins S, t, G, B, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2017, FZ: 1077931502/150859845, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Libanon abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Diese Entscheidung erwuchs nach Abweisung einer Beschwerde durch den BVwG als unbegründet am 04.04.2018 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise von 18.04.2018 ließ der BF ungenützt verstreichen und verblieb beharrlich illegal im Bundesgebiet. Mit 25.05.2018 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet. Am 02.07.2019 wurde der BF wegen „Suicide by Cop (Versuch)“ in das LSF Graz gebracht und stationär aufgenommen. Aus diesem Grund konnte ein geplantes Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft am 30.07.2019 nicht stattfinden. Der BF wurde für 04.06.2020 zu einem Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft zum BFA RD Stmk. geladen. Dieser Termin musste am selben Tag storniert werden, da er sich krankmeldete. Ein neuerlicher Termin wurde für 30.06.2020 festgelegt. Der BF erschien jedoch ohne vorherige Absage nicht zum Termin. Ein weiterer Termin zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurde für 16.07.2020 anberaumt. Mittels Erhebungsersuchen an die FGA Stmk. wurde versucht, den BF zum Zwecke des Telefoninterviews festzunehmen. Der Festnahmeauftrag konnte jedoch wegen unsteten Aufenthalts nicht vollzogen werden und so musste der Termin abermals storniert werden. Am 16.07.2020 wurde aufgrund des genannten Verhaltens ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben und dieser wurde am 30.12.2020 in der PI Wildon vollzogen. Der Beschwerdeführer hatte sich, nachdem er in der Früh (des 30.12.2020) um etwa 10:00 Uhr von seiner Freundin/Lebensgefährtin nach Vorstelligwerden von Sicherheitsorganen darüber informiert wurde, dass er gesucht werde, erst am späten Nachmittag freiwillig zur Polizei am 30.12.2020 begeben hatte; dies aber erst nach Durchführung von entsprechend langen Reparaturarbeiten. Der BF wurde nach seiner Schubhafteinvernahme am 30.12.2020 in Schubhaft genommen und befindet sich seitdem in Schubhaft. Während der Schubhafteinvernahme am 30.12.2020 äußerte der BF Suiziddrohungen für den Fall, dass man ihn abschieben würde. Der Beschwerdeführer hatte am 16.11.2020 eine tätliche Auseinandersetzung mit einem afghanischen Staatsangehörigen – es gilt die Unschuldsvermutung. Hinsichtlich der COVD-19-Lage im Libanon steht fest, dass der BF keiner Risikogruppe angehört. Der Stand der Covid-Erkrtankungen im Libanon stellt sich – im Vergleich zu Österreich – am 08.01.2021 wie folgt dar: 204 699 COVD-Fälle, (Vergleich dazu Österreich: 374 730), Todesfälle Libanon: 1 566 (Österreich: 6 568) Auch seit Ausbruch der Covid-Krise wurden Rückführungen in den Libanon durchgeführt und wurden auch Heimreisezertifikate ausgestellt. Es handelte in diesem Jahr aber um keine Formalabschiebungen, sondern um Verpflichtungen zur Ausreise, denen freiwillig nachgekommen wurde. Nach Führung des Telefoninterviews wird die Identifizierung des Beschwerdeführers innerhalb von ungefähr zwei Monaten erfolgen. Das Prozedere in Bezug auf Flugbuchung und tatsächliche Ausstellung der HRZ ist wiederumeine Sache von ein, zwei Wochen. Jedenfalls ist die Ausstellung der gesetzlich erlaubten Frist erfahrungsgemäß möglich. Flugbuchungen in den Libanon waren auch im Jänner 2021 möglich, z.B. am 21.01.2021, Flug Wien nach Beirut. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage – insbesondere die am 11.01.2021 durchgeführte Verhandlung bestätigte das bereits von der Verwaltungsbehörde zur Begründung der Inschubhaftnahme herangezogene Ermittlungsergebnis hinsichtlich des Bestehens der Gefahr des Untertauchens: So hat der BF in den letzten Jahren im hohen Maße ein vertrauensunwürdiges Verhalten gezeigt; Auch nach der Verhandlung steht eindeutig fest, dass er hinsichtlich seiner Verpflichtung, einem Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft zum Zwecke der Identifizierung nachzukommen, in zwei Fällen rechtswidrig nicht nachgekommen ist: Am 15.07.2020 etwa ist der Beschwerdeführer, obwohl die Polizei bei ihm vorstellig wurde, und er auch von der Mutter seiner Freundin entsprechend informiert wurde, nicht bei der Behörde erschienen, sodass am 16.07.2020 ein Festnahmeauftrag erlassen werden musste. Weiters hatte der BF schon vorher einmal, wie in der Beschwerde selbst zugestanden wurde, einer ausdrücklich ihm gegenüber ergangenen Ladung vom 15.06.2020 zur Wahrnehmung eines Behördentermins am 30.06.2020 zum Zwecke der Führung eines Telefoninterviews mit der libanesischen Botschaft keine Folge geleistet. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem
  5. Juni und dem
  6. Juli 2020 musste also dem BF bewusst sein, dass seine Kooperation für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates unabdingbar ist und kann daher nicht mehr, wie in der Beschwerde vorgebracht, von einem Versehen wegen der Nichtwahrnehmung des Juni-Termins ausgegangen werden. Auch vermag das Beschwerdevorbringen, dass sich der BF seit seiner Verurteilung im Jahr 2016 wohlverhalten hätte, in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen: So können die Vorkommnisse vom Juli 2019 – versuchter „suicide by Cop“ – vom 08.12.2020 - sowie anlässlich seiner aktuellen Inschubhaftnahme nicht mehr als Wohlverhalten dargestellt werden: Weder der BF noch die Zeugin vermochten letztlich plausible Erklärungen für die völlige Eskalation im Juli 2019 darlegen, denn selbst wenn sich der BF aufgrund der von der Lebensgefährtin vorgenommenen Abtreibung in einer psychisch äußerst angespannten Situation befand, sind die Geschehnisse im Zusammenhang mit den zwei diensthabenden Polizisten nicht nachvollziehbar. Auch der Versuch der Erklärung durch die Zeugin, dass der BF dies nur aufgrund der extremen Alkoholisierung vollführt habe, überzeugt insofern nicht, als – wie der Behördenvertreter zutreffend in der Verhandlung vorbrachte – der BF auch ohne jegliche Alkoholisierung anlässlich seiner Inschubhaftnahme neuerlich, zwar abgemildert, aber doch, wieder mit Selbstmord drohte und deswegen besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden mussten. Der BF hatte nämlich seine entsprechenden Suiziddrohungen auch noch während der Schubhafteinvernahme am 30.12.2020 für den Fall geäußert, dass man ihn abschieben würde; letztlich ist also bis zuletzt kein Gesinnungswandel des BF, der den negativen Abschluss seines Asylverfahrens und die daraus resultierenden Konsequenzen einsehen würde, gegeben. Die Rechtfertigung in der heutigen Verhandlung, dass er sich auch in der Einvernahme am 30.12.2020 in einer Ausnahmesituation befunden habe, und er nicht gewusst habe, was er so sagt, überzeugt schon insofern nicht, als sich der BF gerade am 30.12.2020 offensichtlich erst, nachdem er viele Stunden zuvor darüber informiert wurde, zur Polizei zu begeben, tatsächlich auch dorthin begeben hatte. Für den mit Behörden mittlerweile vertrauten BF – er hatte ein komplettes Asylverfahren in Österreich durchlaufen, er hatte Erfahrung mit dem Strafgericht, er wusste schon im Sommer 2020, dass ein Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft bevorsteht – kam die am 30.12.2020 mit ihm durchgeführte Einvernahme keineswegs überraschend. Auch seine Antworten im Rahmen der Einvernahme zeigen eindeutig und unzweifelhaft seine zeitliche und örtliche Orientierung auf. Jede Frage beantwortete er entsprechend. Der BF setzte also auch am 30.12.2020 die Selbstmorddrohung als Mittel ein, um der Schubhaft und der weiter drohenden Abschiebung zu entgehen. Dies hat letztlich der RV sogar in seinem abschließenden Statement zugestanden, in dem er vorbrachte, dass der BF und seine Lebensgefährtin irrig und infantil der Ansicht gewesen seien, dass es seine Chancen verbessern würde, wenn er der Behörde weismacht, dass er sich etwas antut. Letztlich wird mit diesem Rechtsvertreter-Vorbringen eine gewisse Strategie zum Ausdruck gebracht, keinesfalls aber eine emotionale Ausnahmesituation. Der BF hatte nämlich seine entsprechenden Suiziddrohungen auch noch während der Schubhafteinvernahme am 30.12.2020 für den Fall geäußert, dass man ihn abschieben würde; letztlich ist also bis zuletzt kein Gesinnungswandel des BF, der den negativen Abschluss seines Asylverfahrens und die daraus resultierenden Konsequenzen einsehen würde, gegeben. Die Rechtfertigung in der heutigen Verhandlung, dass er sich auch in der Einvernahme am 30.12.2020 in einer Ausnahmesituation befunden habe, und er nicht gewusst habe, was er so sagt, überzeugt schon insofern nicht, als sich der BF gerade am 30.12.2020 offensichtlich erst, nachdem er viele Stunden zuvor darüber informiert wurde, zur Polizei zu begeben, tatsächlich auch dorthin begeben hatte. Für den mit Behörden mittlerweile vertrauten BF – er hatte ein komplettes Asylverfahren in Österreich durchlaufen, er hatte Erfahrung mit dem Strafgericht, er wusste schon im Sommer 2020, dass ein Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft bevorsteht – kam die am 30.12.2020 mit ihm durchgeführte Einvernahme keineswegs überraschend. Auch seine Antworten im Rahmen der Einvernahme zeigen eindeutig und unzweifelhaft seine zeitliche und örtliche Orientierung auf. Jede Frage beantwortete er entsprechend. Der BF setzte also auch am 30.12.2020 die Selbstmorddrohung als Mittel ein, um der Schubhaft und der weiter drohenden Abschiebung zu entgehen. Dies hat letztlich der Regierungsvorlage sogar in seinem abschließenden Statement zugestanden, in dem er vorbrachte, dass der BF und seine Lebensgefährtin irrig und infantil der Ansicht gewesen seien, dass es seine Chancen verbessern würde, wenn er der Behörde weismacht, dass er sich etwas antut. Letztlich wird mit diesem Rechtsvertreter-Vorbringen eine gewisse Strategie zum Ausdruck gebracht, keinesfalls aber eine emotionale Ausnahmesituation. Auch wenn dem BF hinsichtlich des jüngsten Vorfalls in Zusammenhang mit dem Verdacht des Vorliegens einer Körperverletzung wegen einer Auseinandersetzung mit einem Afghanen am 16.11.2020 kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen wäre – es gilt die Unschuldsvermutung – so zeigt auch dieser Vorfall, dass der BF offensichtlich in Konfliktsituationen schnell die Fassung verliert, was ihn weiter eben nicht sehr vertrauenswürdig erscheinen lässt. Auf jeden Fall ist der vom BF zu Beginn der Verhandlung behauptete Gesinnungswandel, er wäre seit Beginn der Schubhaft nun rückkehrwillig, einfach nicht nachvollziehbar. Die in den strafbaren Handlungen von 2016 zum Ausdruck kommende Vertrauensunwürdigkeit hat sich daher bis in die jüngste Zeit prolongiert. Nochmals ist also darauf hinzuweisen, dass sich der BF zwar, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, freiwillig zur Polizei am 30.12.2020 begeben hatte, aber dies eben wiederum nach einer offensichtlich stundenlangen „Nachdenkpause“, denn erfolgte die Information, wie die Zeugin in der Verhandlung anführte, in der Früh und begab sich der BF nicht sogleich zur Polizei, sondern war zunächst mit stundenlangen Reparaturarbeiten beschäftigt. Auch dies relativiert das in der Beschwerde behauptete, vorbildliche Verhalten. Im gegenständlichen Verfahren erscheint die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments als sehr wahrscheinlich, zumal die libanesische Botschaft auch zu telefonischen Interviews bereit ist und zugesichert hat, im Falle einer positiven Identifizierung ein Ersatzreisedokument auszustellen. Es konnte aber nur deshalb noch kein diesbezügliches Interview stattfinden, weil der Beschwerdeführer unkooperativ war. Da für den Libanon auch nach dem Ergebnis der Verhandlung ohne Probleme Ersatzreisedokumente ausgestellt werden, ist die zeitnahe Rückführung des Beschwerdeführers möglich. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahme, Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Festnahme, Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Gesetzliche Grundlagen: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Bestimmungen des §22a BFA-VG idgF, konkret jene der Z 1 (Festnahme) und Z 3 (Inschubhaftnahme), bilden im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Die Bestimmungen des §22a BFA-VG idgF, konkret jene der Ziffer eins, (Festnahme) und Ziffer 3, (Inschubhaftnahme), bilden im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des BFA-Verfahrensgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, (…) §
  3. (…)Paragraph 34, (…)
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; (…) § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG - Gelinderes MittelParagraph 77, FPG - Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)., „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der schon am 16.07.2020

§34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassene Festnahmeauftrag und die darauf aufbauende Festnahme

§40Abs.

1 Z 1 BFA-VG stoßen im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde schon im Juli 2020 zu Recht angenommene Fluchtgefahr auf keine Bedenken – zu derselben siehe sogleich.Der schon am 16.07.2020

§34

Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassene Festnahmeauftrag und die darauf aufbauende Festnahme

§40

Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stoßen im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde schon im Juli 2020 zu Recht angenommene Fluchtgefahr auf keine Bedenken – zu derselben siehe sogleich. In diesem Sinne sind nämlich die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 Z 1 (Umgehung/Be-/Verhinderung der Abschiebung durch die zweifache Nichtwahrnehmung behördlicher Termine zum Zwecke der Identifizierung), des §76 Abs. 3 Z 1a (Nichtbefolgung einer Ladung) durch Negieren des Ladungsbescheides vom 15.06.2020, des §76 Abs. 3 Z 3 (Nichtbefolgung der seit April bestehenden Ausreiseverpflichtung) und des §76 Abs. 3 Z 9 durch die im Jahre 2016 und 2019 sowie 2020 angeführten, strafrelevanten und Selbstgefährdungshandlungen gegeben. In diesem Sinne sind nämlich die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Fluchtgefahrtatbestände des §76 Absatz 3, Ziffer eins, (Umgehung/Be-/Verhinderung der Abschiebung durch die zweifache Nichtwahrnehmung behördlicher Termine zum Zwecke der Identifizierung), des §76 Absatz 3, Ziffer eins a, (Nichtbefolgung einer Ladung) durch Negieren des Ladungsbescheides vom 15.06.2020, des §76 Absatz 3, Ziffer 3, (Nichtbefolgung der seit April bestehenden Ausreiseverpflichtung) und des §76 Absatz 3, Ziffer 9, durch die im Jahre 2016 und 2019 sowie 2020 angeführten, strafrelevanten und Selbstgefährdungshandlungen gegeben. Aufgrund der bestehenden, erheblichen Fluchtgefahr hatte die Verwaltungsbehörde auch zu Recht kein gelinderes Mittel in Erwägung gezogen. Des Weiteren stellt sich die bisherige Anhaltung, jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht, als verhältnismäßig dar – sie währt erst seit 30.12.2020 – und sind auch keine sonstigen Aspekte hervorgetreten, die die Verhältnismäßigkeit der bisherigen Anhaltung relativieren; dies insbesondere vor dem Hintergrund des bisher angeführten Verhaltens. Es war daher die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vollständig zu bestätigen. Zu Spruchpunkt A II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt A römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des § 22 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG idgF lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung; hierbei ist nochmals auf das jüngste vertrauensunwürdige Verhalten des BF – siehe vorhin – hinzuweisen. Die Verwaltungsbehörde hatte auch in der Verhandlung ausreichend dargelegt, dass ein Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft in Bälde erfolgen wird, dass aktuell Flugbuchungen in den Libanon möglich sind und hat mit dem Aufzeigen einer wahrscheinlichen Abschiebung in den nächsten zwei bis drei Monaten substantiiert vorgebracht, dass die Rückführung des BF jedenfalls im Rahmen der gesetzlich möglichen Frist erfolgen wird. Zusätzlich ist noch darauf hinzuweisen, wie vom Behördenvertreter gleichfalls dargetan, dass es offensichtlich keine Schwierigkeiten mit der Ausstellung libanesischer Heimreisezertifikate gibt, wie selbst das Corona-Jahr 2020 zeigt. Auch die zukünftige Anhaltung des BF in der angeführten Dauer lässt nicht einmal ansatzweise Zweifel unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit aufkommen. Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu Spruchpunkt III. und IV (Kosten):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Behörde vollständig obsiegte, also der BF vollständig unterlag, war das Kostenbegehren des BF zu verwerfen und jenem der Behörde schon dem Grunde nach Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: (…)
  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen. In Bezug auf die ausdrückliche Erwähnung der Eingabegebühr ist auch noch anzumerken, dass unabhängig vom Erfolg des Verfahrens diese zwar auch im Rahmen eines Verfahrenshilfebegehrens zugesprochen werden kann, ein solcher Verfahrenshilfeantrag wurde aber nicht einmal gestellt. Selbst wenn er aber gestellt worden wäre, wäre er wegen Aussichtslosigkeit zu verwerfen gewesen. Zu Spruchpunkt B. (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W117.2238386.1.00

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