Obsah (18)
§ 22a§ 35Art. 133Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 76§ 56§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW117 2238386-2 SpruchW117 2238386-2/15E, W117 2238386-2/15E Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 0
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm §76 Abs. 6 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit §76 Absatz 6, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm §76 Abs. 6 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit §76 Absatz 6, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Verwaltungsbehörde nahm den Beschwerdeführer aufgrund eines am 16.07.2020 erlassenen Festnahmeauftrages vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG fest und ging in Ihrem im Spruch angeführten Schubhaftbescheid auf der Ebene des Sachverhaltes entscheidungswesentlich davon aus, dass der BF sich seit 18.04.2018, seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich aufhalte und die Ausreise aus Österreich verweigert habe, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet sei. Weiters, dass der BF im Jahr 2016 wegen Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) und Freiheitsentziehung (§ 99 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass er im Jahr 2019 versucht habe, durch Einwirkung auf Einsatzkräfte einen Suizid herbeizuführen, dass er sich bisher unkooperativ verhalten habe, indem er zu einer Einvernahme am 16.07.2020 nicht erschienen sei. Außerdem sei er sonst nicht sozial verankert und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Verwaltungsbehörde unterstellte diese Sachverhaltsparameter den Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1, 1a, 3 und 9 FPG und betonte im Rahmen der Ausführungen zum Bestehen von Fluchtgefahr nochmals, dass der BF wegen Nötigung und Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilt sei, sich im Jahr 2016 der Festnahme durch Anwendung psychischer Gewalt entzogen habe und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das gesamte Verhalten zeige seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung auf. Der BF sei aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig. Er würde bei sich bietender Gelegenheit sofort untertauchen. Ein gelinderes Mittel scheide daher auch aus. Die Anhaltung sei auch verhältnismäßig.Die Verwaltungsbehörde nahm den Beschwerdeführer aufgrund eines am 16.07.2020 erlassenen Festnahmeauftrages vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG fest und ging in Ihrem im Spruch angeführten Schubhaftbescheid auf der Ebene des Sachverhaltes entscheidungswesentlich davon aus, dass der BF sich seit 18.04.2018, seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich aufhalte und die Ausreise aus Österreich verweigert habe, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet sei. Weiters, dass der BF im Jahr 2016 wegen Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass er im Jahr 2019 versucht habe, durch Einwirkung auf Einsatzkräfte einen Suizid herbeizuführen, dass er sich bisher unkooperativ verhalten habe, indem er zu einer Einvernahme am 16.07.2020 nicht erschienen sei. Außerdem sei er sonst nicht sozial verankert und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Verwaltungsbehörde unterstellte diese Sachverhaltsparameter den Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3 und 9 FPG und betonte im Rahmen der Ausführungen zum Bestehen von Fluchtgefahr nochmals, dass der BF wegen Nötigung und Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilt sei, sich im Jahr 2016 der Festnahme durch Anwendung psychischer Gewalt entzogen habe und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das gesamte Verhalten zeige seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung auf. Der BF sei aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig. Er würde bei sich bietender Gelegenheit sofort untertauchen. Ein gelinderes Mittel scheide daher auch aus. Die Anhaltung sei auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor, und gab eine den Schubhaftbescheid verteidigende Stellungnahme ab. Am 11.01.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis wie folgt mündlich verkündet: „I. Die Beschwerde wird
§ 22aAbs. 1 Z 1, 3 BFA-VG idg
F, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. „I. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, 3, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.“römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.“ Am Schluss der Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung. Am 17.02.2021 wurde dieses mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt. Bereits mit Schriftsatz vom 28.01.2021 hatte der Beschwerdeführer neuerlich Schubhaftbeschwerde, nämlich die gegenständliche, erhoben und zusätzlich zu bereits im ersten Schubhaftverfahren erstattetem Vorbringen folgendes Vorbringen ausgeführt: „(…) 9 Am 07.01.2021 erhob ich bereits Schubhaftbeschwerde, welche vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen wurde. Ua behauptete das BFA, dass ich am 21.01.2021 abgeschoben werden würde. 10 Zu dieser Abschiebung ist es selbstverständlich nicht gekommen. Ich habe keinen Reisepass und ich erhalte auch kein Heimreisezertifikat. Eine Abschiebung ist nicht nur unwahrscheinlich, sondern auch in absehbarer Zeit tatsächlich auch nicht möglich. Auf welche Grundlagen das BFA die gegenteiligen Behauptungen stützt, ist nicht ersichtlich. Falls das BFA wieder Behauptungen von zeitnahen Abschiebungen im Rahmen des Verfahrens aufstellt, so mögen diese mit allerhöchster Skepsis behandelt werden. Es kann nicht sein, dass eine offenbar unrichtige Mitteilung des BFA zu Abweisung meiner Schubhaftbeschwerde führt und dann die Aussage des BFA weiter geglaubt werden. 11 Mittlerweile bin ich auch nicht mehr haftfähig. Ich bin von der Lage und Situation zu zersetzt, dass ich keine Nahrung mehr zu mir nehmen kann. Die Schubhaft kann aus medizinischer Sicht nicht mehr fortgesetzt werden. 12 Letzte Woche erreichte mich schließlich eine Nachricht von meiner Mutter aus dem Libanon. Über meine Lebensgefährtin informierte sie mich, dass sie und meine Familie vor wenigen Wochen angegriffen worden waren. Grund hierfür ist meine politische Meinungsäußerung auf sozialen Medien in den Wochen und Monaten davor gewesen, was schließlich zu zahlreichen Drohungen und zur erzwungenen Schließung meines Facebook-Accounts führte. Meine Mutter teilte mir über meine Lebensgefährtin mit, dass die Familie und ich im Libanon in Gefahr sind. Ich erhielt eine Bestätigung von dem Arztbesuch meiner Mutter, welche den Angriff dokumentierte. 13 Ich stellte daher in Anwesenheit eines Kanzleimitarbeiters am Montag, 25.01.2021 einen Asylantrag. Ich wurde vertröstet, dass die Erstbefragung am Dienstag oder Mittwoch stattfinden werde. Der Kanzleimitarbeiter bat um ausdrückliche Mitteilung des Termins, damit ich anwaltlich begleitet werden könnte. 14 Am Mittwoch wurde meinem Anwalt mitgeteilt, dass um 14:00 Uhr die Erstbefragung stattfinden würde. 15 Doch ich wurde bereits etwa zwei Stunden früher zur Erstbefragung aufgerufen. Dort wurde ich angeschrien. Ich wurde gezwungen, auf die Anwesenheit des RA zu verzichten, er wurde so lange angeschrien, bis ich die Unterschrift hinsichtlich der Erstbefragung leistete. Die Beamten weigerten sich insbesondere, das mitgebrachte Beweismittel über den Angriff auf meine Mutter überhaupt anzunehmen. Ich informierte sofort meine Lebensgefährtin nach Ende der Amtshandlung und war mit den Nerven völlig am Boden zerstört. 16 Um 12:35 Uhr teilte meine Lebensgefährtin meinem Rechtsanwalt mit, dass die Einvernahme vorverlegt wurde, ohne diesen zu informieren. Dabei sandte die Lebensgefährtin auch zahlreiche Sprachnachrichten an den Rechtsanwalt und schilderte die Zustände während der Erstbefragung sehr lebhaft. 17 Mein Rechtsanwalt telefonierte nachfolgend mit dem PAZ Rossauer Lände auf 01 3131030512 und zwar mit dem Beamten, welche die Erstbefragung leitete. Dieser schrie auch über das Telefon meinen Rechtsanwalt mit einer unangebrachten Aggressivität an und legte schließlich auf. Schon aus dieser Reaktion ist ersichtlich, dass hier von einem fairen Verfahren keine Rede sein konnte. 18 Mein Rechtsanwalt protestierte mit E-Mail vom 27.01.2021 13:22 Uhr gegen diese Behandlung und zog die von mir geleistete Unterschrift zurück. Er forderte die Behörde auf, die Erstbefragung ordnungsgemäß durchzuführen. 19 Der Kanzleimitarbeiter meines Rechtsanwalts traf kurz darauf ein und konnte die Vorkommnisse im Gespräch mit mir bestätigen. 20 Mein Rechtsanwalt informierte schließlich mit E-Mail vom 27.01.2021 das BFA von diesen Zuständen. 21 Das BFA antwortete mit E-Mail vom 28.01.2021 um 07:33 Uhr und bestritt ohne irgendwelche Gründe die sehr glaubhaft vorgetragenen Ereignisse („kann ich mir so nicht vorstellen“). Ohne überhaupt sich Gedanken darüber zu machen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren hinsichtlich meines Asylantrags einzuleiten, kündigte das BFA sogleich an, dass ich den Asylantrag in missbräuchlicher Absicht gestellt hätte. Dabei warf es mir unverständlicherweise vor, keine Beweismittel für div Themen angeboten zu haben. Schließlich teilte das BFA mit, die Schubhaft aufrecht zu erhalten. 22 Das E-Mail sagt bereits alles aus, was man über die Vorgehensweise des BFA wissen muss: Es besteht gar kein Interesse daran, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Einem Schubhäftling wird gar vorgeworfen, keine Beweismittel beschafft zu haben, obwohl er diese unmöglich in der Schubhaft besorgen kann. Wie ist dieses Handeln in einem Rechtsstaat zu rechtfertigen? B MEINE BESCHWERDEGRÜNDE
- a)Keine Ermittlungen zu meinem Folgeasylantrag 23 Es gilt das Amtswegigkeitsprinzips. Das BFA wäre berufen gewesen, vor der Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft den gesamten Sachverhalt zu erforschen. Dies hat das BFA nicht unternommen. 24 Das BFA hätte sich mit meinem neuen Fluchtgrund auseinandersetzen müssen und mich zumindest in einem fairen Verfahren in Anwesenheit meines Rechtsanwalts zu meinem Asylgrund befragen müssen. Eine Vorabentscheidung per E-Mail mit derart widersinnigen Argumenten lässt das Vertrauen in das Funktionieren der Verwaltung schwer erschüttern, insb iZm den Vorkommnissen im Rahmen der Erstbefragung. 25 Das BFA hat nach Ermittlung der näheren Umstände zu meinem Folgeasylantrag mich aufgrund des geltenden faktischen Abschiebeschutzes aus der Schubhaft zu entlassen.
- b)Wirkung meines Folgeasylantrags 26 Ich habe einen Folgeasylantrag gestellt, welcher keinesfalls rechtsmissbräuchlich gestellt wurde. Meine Familie und ich sind aufgrund meiner politischen Aktivitäten auf Facebook im Libanon in Gefahr. 27 Mir kommt daher ein faktischer Abschiebeschutz nach § 12a AsylG zu. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hat das BFA nicht erklärt. Ich bin daher umgehend freizulassen.27 Mir kommt daher ein faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, AsylG zu. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hat das BFA nicht erklärt. Ich bin daher umgehend freizulassen.
- c)Unwahre Angaben des BFA zum (angeblichen) letzten Abschiebeflug 28 Schließlich ist auch nicht verständlich, warum ich weiter in Schubhaft gehalten werde, wenn bereits die letzte angebliche Terminmitteilung für eine Abschiebung am 21.01.2021 sich als unwahr herausstellte. 29 Das BFA kann keinerlei Gründe glaubhaft machen, dass ich tatsächlich abgeschoben werden kann. In die Angaben des BFA kann aufgrund der Unrichtigkeit der zuletzt gemachten Angaben nicht mehr vertraut werden.
- d)Haftunfähigkeit 30 Aufgrund meines psychischen Zustandes bin ich nicht mehr haftfähig. Ich beantrage, dass ein anderer Arzt als jener von der Rossauer Lände mich hierzu untersucht und feststellt, ob eine Haftfähigkeit derzeit noch vorliegt.“ Der Beschwerdeführer stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung die laufende Schubhaft als rechtswidrig feststellen, sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unrechtmäßig ist, sowie ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Die Verwaltungsbehörde legte neuerlich den Schubhaftakt vor, erstattete wiederum eine die weitere Anhaltung rechtfertigende Stellungnahme und beantragte neuerlich Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und – für den Fall einer Verhandlung – Verhandlungsaufwand. Am 01.02.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt – diese nahm folgenden Verlauf: „Eröffnung des Beweisverfahrens RI: Sie sind seit 23.1. in Hungerstreik. Warum? BF: Ich habe immer nur die Wahrheit gesagt, aber trotzdem habe ich das Gefühl, dass man mir nicht zuhören will. Das ist der Grund für den Hungerstreik. Ich habe das Gefühl, dass man mir Unrecht tut und deswegen will ich kein Essen zu mir nehmen. RI: Das nützt Ihnen nichts, weil es ja die Möglichkeit der sogenannten „Heilbehandlung“ gibt. Ab einen gewissen Zeitpunkt spielt es keine Rolle, ob Sie essen wollen oder nicht, es wird Ihnen Nahrung zugeführt. BF: Das ist mir klar. RI: Sie haben einen neuerlichen Asylantrag gestellt und zwar am 27.1.2021. Da wurden Sie auch am selben Tag erstbefragt vom Sicherheitsorgan der LPD Wien. Wie war die Atmosphäre dort? BF: Als ich bei der Polizei war, habe ich denen mitgeteilt, dass ich Probleme im Libanon habe, wegen meiner Mutter und der Hisbollah. Er fragte mich, ob ich neue Asylgründe habe, ich habe gesagt, dass ich immer die Wahrheit erzählt habe. Ich habe auch erzählt, dass ich nicht lügen möchte und gesagt, dass ich nicht behaupten möchte, dass ich Syrer bin. Der Polizist, der die Einvernahme gemacht hat und der Dolmetscher wurden dann „sauer“ auf mich, weil ich nach meinem Anwalt verlangte. Wenn ich das richtig verstanden habe, was er mir damals gesagt hat, war das so, dass er gesagt hat, dass mein Antrag abgelehnt wird, falls ich immer noch darauf bestehe, dass mein Anwalt zur Einvernahme geholt wird. Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und darauf hingewiesen, dass es einen Schriftverkehr zwischen den RV und der Behörde gibt. Der RV schrieb im E-Mail vom 27.1.2021 u.a., dass der BF „gezwungen wurde, auf die Anwesenheit des RA zu verzichten, er wurde so lange angeschrien, bis er die Unterschrift hinsichtlich der Erstbefragung leistet“ (…) Ich weise auch darauf hin, dass ich nachfolgend mit dem PAZ Rosauerlände (…) telefoniert habe und zwar mit dem Beamten, welche die Erstbefragung leitete. Dieser schrie auch mich wegen einer unangebrachten Aggressivität an und legte schließlich auf.Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und darauf hingewiesen, dass es einen Schriftverkehr zwischen den Regierungsvorlage und der Behörde gibt. Der Regierungsvorlage schrieb im E-Mail vom 27.1.2021 u.a., dass der BF „gezwungen wurde, auf die Anwesenheit des RA zu verzichten, er wurde so lange angeschrien, bis er die Unterschrift hinsichtlich der Erstbefragung leistet“ (…) Ich weise auch darauf hin, dass ich nachfolgend mit dem PAZ Rosauerlände (…) telefoniert habe und zwar mit dem Beamten, welche die Erstbefragung leitete. Dieser schrie auch mich wegen einer unangebrachten Aggressivität an und legte schließlich auf. RV gibt zu dem soeben Angeführten an: Ich habe im E-Mail auch darauf hingewiesen, dass ich mit dem Vorgesetzten gesprochen habe und der das verteidigt, dass der Rechtsanwalt nicht hinzugezogen wurde, wobei er das in einer allgemeinen Form gesagt hatte; er verwies auf Coronabeschränkungen und meinte, dass ein Rechtsanwalt nicht nötig wäre bei der Erstbefragung. Ich hatte den Eindruck, dass der, der die Erstbefragung durchgeführt hat, dass das nicht von ihn selbst kommt, sondern von oben.Regierungsvorlage gibt zu dem soeben Angeführten an: Ich habe im E-Mail auch darauf hingewiesen, dass ich mit dem Vorgesetzten gesprochen habe und der das verteidigt, dass der Rechtsanwalt nicht hinzugezogen wurde, wobei er das in einer allgemeinen Form gesagt hatte; er verwies auf Coronabeschränkungen und meinte, dass ein Rechtsanwalt nicht nötig wäre bei der Erstbefragung. Ich hatte den Eindruck, dass der, der die Erstbefragung durchgeführt hat, dass das nicht von ihn selbst kommt, sondern von oben. BehV: Ich halte grundsätzlich fest, dass sich Zugangsbeschränkungen coronabedingt nicht auf Anwälte und rechtliche Vertretung bezieht, sondern für Besucher und ähnliches. Richtig ist grundsätzlich, dass in der allergrößten Zahl von Erstbefragungen tatsächlich keine Rechtsvertretung anwesend zu sein pflegt. Und wird das angegebene behauptete Polizeiorganverhalten bestritten. Ich verweise darauf, dass polizeiintern untersucht wird. Behv: Ich bringe vor, dass das von den zuständigen Behörden untersucht wird. Festgehalten wird, dass der zuständige Einzelrichter eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten wird, weil der Verdacht des Amtsmissbrauches vorliegt. BehV: Ich weise schon darauf hin, dass aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsanwalt und dem Bediensteten des BFA deutlich ergibt, dass bezüglich des Zeitpunktes der geplanten Erstbefragung durchaus auch ein Missverständnis vorliegen kann. Zumal der RV vorbringt, dass die Befragung zunächst für den Zeitpunkt 14 Uhr geplant sei, diese dann aber früher durchgeführt worden war, jedoch keinesfalls feststeht, dass über diesen zeitlichen Dissens nicht a priori ein Einvernehmen bestand und diese behauptete zeitliche Diskrepanz vielmehr dazu dient, um neben den aktualisierten behaupteten Verfolgungsvorbringen darüber hinaus weitere Unstimmigkeiten behauptete Rechtswidrigkeiten etc. unter einem zur Stützung des gesamtstrategischen Vorbringens der Gegenseite zu untermauern. Diese Möglichkeit fügt sich auch in das bisher im Schriftsatz des RA Klammer angeführte missbräuchliche Vorbringen, Behauptung, nämlich, dass der hier anwesende Behördenvertreter in der letzten Verhandlung behauptete hätte, es sei für den 21.1.2021 bereits ein Abschiebeflug geplant bzw. fixiert worden, das wird auf das Schärfste zurückgewiesen und fügt sich nahtlos ein in die offenbar missbräuchliche Ausübung der Vertretungsbefugnis des RA Klammer. Ich verweise dazu auf das Protokoll woraus eindeutig hervorgeht, dass seinerzeit keinesfalls das vom RA Klammer inkriminierend vorgebrachte Vorbringen stützen kann. Die Behörde wird ihrerseits das Verhalten des RA einer Würdigung unterziehen und allenfalls die Standesvertretung darüber in Kenntnis setzen, ob hier standesrechtliche Disziplinarmaßnahmen erforderlich sind. BehV: Ich weise schon darauf hin, dass aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsanwalt und dem Bediensteten des BFA deutlich ergibt, dass bezüglich des Zeitpunktes der geplanten Erstbefragung durchaus auch ein Missverständnis vorliegen kann. Zumal der Regierungsvorlage vorbringt, dass die Befragung zunächst für den Zeitpunkt 14 Uhr geplant sei, diese dann aber früher durchgeführt worden war, jedoch keinesfalls feststeht, dass über diesen zeitlichen Dissens nicht a priori ein Einvernehmen bestand und diese behauptete zeitliche Diskrepanz vielmehr dazu dient, um neben den aktualisierten behaupteten Verfolgungsvorbringen darüber hinaus weitere Unstimmigkeiten behauptete Rechtswidrigkeiten etc. unter einem zur Stützung des gesamtstrategischen Vorbringens der Gegenseite zu untermauern. Diese Möglichkeit fügt sich auch in das bisher im Schriftsatz des RA Klammer angeführte missbräuchliche Vorbringen, Behauptung, nämlich, dass der hier anwesende Behördenvertreter in der letzten Verhandlung behauptete hätte, es sei für den 21.1.2021 bereits ein Abschiebeflug geplant bzw. fixiert worden, das wird auf das Schärfste zurückgewiesen und fügt sich nahtlos ein in die offenbar missbräuchliche Ausübung der Vertretungsbefugnis des RA Klammer. Ich verweise dazu auf das Protokoll woraus eindeutig hervorgeht, dass seinerzeit keinesfalls das vom RA Klammer inkriminierend vorgebrachte Vorbringen stützen kann. Die Behörde wird ihrerseits das Verhalten des RA einer Würdigung unterziehen und allenfalls die Standesvertretung darüber in Kenntnis setzen, ob hier standesrechtliche Disziplinarmaßnahmen erforderlich sind. RV bringt vor, dass ein prozesstaktisches Vorbringen ausgeschlossen werden kann, weil mein E-Mail mit den entsprechenden Beschwerden zur Erstbefragung zu einem Zeitpunkt abgesendet, zu dem ich das Erstbefragungsprotokoll noch gar nicht hatte. Ich wusste noch gar nicht, was in der Erstbefragung protokolliert wurde. Das Vorbringen, dass ich erstattet hatte, hätte genauso gut nach hinten los gehen können. Wenn der Fluchtgrund richtig protokolliert worden wäre.Regierungsvorlage bringt vor, dass ein prozesstaktisches Vorbringen ausgeschlossen werden kann, weil mein E-Mail mit den entsprechenden Beschwerden zur Erstbefragung zu einem Zeitpunkt abgesendet, zu dem ich das Erstbefragungsprotokoll noch gar nicht hatte. Ich wusste noch gar nicht, was in der Erstbefragung protokolliert wurde. Das Vorbringen, dass ich erstattet hatte, hätte genauso gut nach hinten los gehen können. Wenn der Fluchtgrund richtig protokolliert worden wäre. Ich habe umgehend aufgrund von Nachrichten der Lebensgefährtin, welche telefonisch vom BF unterrichtet wurde, umgehend und ohne jegliche taktische Überlegungen sofort reagiert. Es gab auch kein Missverständnis hinsichtlich der Zeit der Erstbefragung. Meine Kanzlei ist etwa 10 bis 15 Minuten vom Ort der Erstbefragung entfernt. Hätte die Behörde irgendein Interesse gehabt, dass ich während der Erstbefragung anwesend wäre, so wie dies auch vereinbart, so hätte man mich spontan informieren können, wenn ein Missverständnis vorgelegen wäre. Der BehV legt vor: Ein tagesaktuelles Haftfähigkeitsgutachten, dieses wird an die E-Mail-Adresse des Schriftführers zum Zwecke des Ausdrucks übermittelt. RI: Da die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Erstbefragung zum neuerlichen Asylantrag im Raume steht, wird der BF nun nochmals entsprechend über das Vorliegen allfälliger neuer Asylgründe befragt. RI: Warum haben Sie am 27.1.2021 einen Asylantrag gestellt? Welche neuen Asylgründe haben Sie? BF: Am 1.1.2021 wurde meine Mutter angegriffen, weil ich in den letzten Monaten viel auf Facebook geschrieben habe. Ich habe auch erfahren, dass meine Mutter geschlagen wurde, sie war auch bei der Polizei und wurde ihr gesagt, dass sie gegen solche Leute keine Chance hat. Diese Leute, die meine Mutter angegriffen haben, waren von der Hisbollah. Meine Mutter wurde nach dem Angriff untersucht und es gibt auch einen Untersuchungsbericht. RI: Wo ist der Untersuchungsbericht? RV gibt an, dass dieser Untersuchungsbericht schon an das BFA übermittelt worden sei und eigentlich musste es mit der Schubhaftbeschwerde mitgeschickt sein. Regierungsvorlage gibt an, dass dieser Untersuchungsbericht schon an das BFA übermittelt worden sei und eigentlich musste es mit der Schubhaftbeschwerde mitgeschickt sein. RV wird zu dem vorgelegten Dokument befragt, woher er das habe.Regierungsvorlage wird zu dem vorgelegten Dokument befragt, woher er das habe. RV: Es wurde von einer gewissen Mona an Frau XXXX , die Lebensgefährtin des BF, geschickt. Regierungsvorlage, Es wurde von einer gewissen Mona an Frau römisch 40 , die Lebensgefährtin des BF, geschickt. RI: Sowohl die Übermittlung als auch das Dokument selbst, werden ausdrucksweise zum Akt genommen. RI: Auf welche Facebookeintragungen soll sich der Angriff beziehen, Sie sind doch schon seit geraumer Zeit in Haft und haben keinen Zugriff auf Facebook. BF: Vor meiner Inhaftierung habe ich regelmäßig auf Facebook gepostet. Ich habe die Hisbollah kritisiert, ich habe darin geschrieben, dass die Hisbollah den Libanon kaputtgemacht haben. Es gibt ein Sprichwort in Libanon, beschimpfe Gott, aber beschimpfe ja nicht die Hisbollah. Damals, als die Juden Hitler beschimpft haben, wurden sie auch vernichtet und jetzt ist das so mit der Hisbollah. RI: Wenn das so ist, wie Sie sagen, warum haben Sie nicht bereits früher einen neuerlichen Asylantrag gestellt und warum haben Sie mir in der Verhandlung vom 11.1.2021 u.a. Ihre Bereitschaft, in den Libanon zurückzukehren, mitgeteilt? BF: Erst vor kurzem habe ich vom Vorfall erfahren. Bereits nach der ersten negativen Entscheidung wollte ich nochmal Asyl beantragen, die Leute teilten mir aber mit, dass ich möglicherweise in Schubhaft genommen werde. Sie haben gesagt, warte ein Jahr oder über ein Jahr, bis die Fingerabdrücke gelöscht werden. RI: Wenn Sie mir das Sprichwort sagen, man kann sogar Gott beschimpfen, aber nicht die Hisbollah und Sie haben diese Beschimpfungen lange vor der Schubhaft auf Facebook getätigt, dann hätten Sie eigentlich zu Beginn der Inhaftierung einen Asylantrag stellen müssen, weil Ihnen doch klar gewesen sein muss, nach Ihrer Version, dass es dann große Schwierigkeiten für Sie gäbe. Stattdessen sagen Sie mir, Sie sind bereit, zurückzukehren ohne Probleme. Das passt nicht zusammen. BF: Damals, als ich den ersten Asylantrag stellte, kam eine Dame, die behauptete meine Ehefrau zu sein, was aber nicht stimmte. Sie hat gelogen, sie hat behauptet, dass wir Syrer sind, sie hat mir alles vermasselt. RI: Kommen wir zum Inhalt des Dokumentes. Aus diesem Dokument kann ich nicht erkennen, dass die Hisbollah damit zu tun hat und zweitens, es stellt sich aufgrund des Dokuments nicht einmal ansatzweise ein Zusammenhang mit Ihrem Verfahren dar. BF: Was soll ich denn sagen? Keiner will mir glauben. Soll ich etwa behaupten, dass ich homosexuell bin. RV: Mitgeteilt wurde mir, dass die Lebensgefährtin in Kontakt mit der Familie des BF betreffend diesen Vorfall gewesen ist und dass sich die Kommunikation sehr schwierig gestaltet, weil das Wort Hisbollah besonders gefürchtet ist. Ein Arzt würde so etwas nicht auf einen Zettel schreiben und die Lebensgefährtin kann dazu berichten. Der BF ist und war in Schubhaft und ist daher nicht vollkommen informiert über die Geschehnisse.Regierungsvorlage, Mitgeteilt wurde mir, dass die Lebensgefährtin in Kontakt mit der Familie des BF betreffend diesen Vorfall gewesen ist und dass sich die Kommunikation sehr schwierig gestaltet, weil das Wort Hisbollah besonders gefürchtet ist. Ein Arzt würde so etwas nicht auf einen Zettel schreiben und die Lebensgefährtin kann dazu berichten. Der BF ist und war in Schubhaft und ist daher nicht vollkommen informiert über die Geschehnisse. RV beantragt die Einvernahme der vor dem Verhandlungssaal wartenden Lebensgefährtin. Regierungsvorlage beantragt die Einvernahme der vor dem Verhandlungssaal wartenden Lebensgefährtin. Erschienen ist im Verhandlungssaal die beantragte Zeugin XXXX , geb. XXXX , Ausweis: gültiger ReisepassErschienen ist im Verhandlungssaal die beantragte Zeugin römisch 40 , geb. römisch 40 , Ausweis: gültiger Reisepass RI: Sie haben in der letzten Verhandlung schon eine Aussage getätigt, Sie wurden jetzt vom RV stellig gemacht und beantragt. Wollen Sie eine Aussage tätigen? Wenn Sie aussagen, müssen Sie die Wahrheit sagen, aber Sie müssen nicht sagen, was Sie strafrechtlich belasten würde bzw. Ihnen einen unmittelbaren Vermögensnachteil einbringen würde. RI: Sie haben in der letzten Verhandlung schon eine Aussage getätigt, Sie wurden jetzt vom Regierungsvorlage stellig gemacht und beantragt. Wollen Sie eine Aussage tätigen? Wenn Sie aussagen, müssen Sie die Wahrheit sagen, aber Sie müssen nicht sagen, was Sie strafrechtlich belasten würde bzw. Ihnen einen unmittelbaren Vermögensnachteil einbringen würde. Z gibt an, dass sie die Wahrheitsbelehrung verstanden hat. RI: Wer ist Mona? Z: Mona ist die Mutter des BF. RI: Auf welcher Plattform erfolgte diese Kommunikation? Z: Ich habe die Nachricht über den Messenger erhalten. RI: Sind Sie mit der Mutter des BF ständig in Kontakt? Z: Ich trat mit ihr in Kontakt, nachdem er aktuell festgenommen wurde. RI: Wann war der erste Kontakt? Z: Am 11.1., ich glaube, sie schrieb mir zunächst über das Handy des BF. Sie traut sich nicht WhatsApp, sie hat Angst über WhatsApp zu reden, weil es kontrolliert wird. Der Messenger wird angeblich nicht kontrolliert. RI: Zu welchem Zwecke sind Sie in Kontakt getreten? Warum gerade nach der Inhaftierung? Z: Weil die haben gerade Kontakt gehabt und es ist seine Mutter und die Mutter soll wissen, was mit ihm ist. Ich sagte der Mutter, dass er inhaftiert ist. Die Mutter ist entsetzt und sie wollte wissen, wie es ihm geht und wo er ist. Ich sagte ihr dann, es geht ihm gut, er ist in Wien. Die Mutter spricht nur Arabisch, es geht über die Schwester. Die Schwester spricht sehr gut Englisch, mit dem ich selbst oft nicht zurechtkomme. Ich habe einen bekannten Ägypter von der Diakonie, er ist Übersetzer, den habe ich gebeten, ein paar Mal die Mutter anzurufen. Das ist die Telefonnummer der Mutter, aber gesprochen habe ich mit der Schwester des BF. RI: Warum haben Sie jetzt gehäuften Kontakt und vorher keinen? Z: Ich beruhige sie. RI: Wie oft haben Sie Kontakt gehabt? Z: Alle paar Tage, entweder sie meldet sich oder ich melde mich. RI: Wie ging es dann weiter? Z: Am 21.1. glaube ich, war das, hat der Übersetzer der Diakonie mit der Mutter telefoniert und da sagte sie ihm, dass sie angegriffen wurde. Da war eine Gruppe von Menschen, die mich angegriffen hat, der Arzt und sie hat es sich nicht sagen getraut, der Übersetzer hat gesagt, man muss das bekanntgeben, weil es auch gegen ihn gerichtet ist. Ich habe Sprachnachrichten, wo die Mutter sagt, wenn das rauskommt, kommen wir ins Gefängnis. Der Arzt hat auch Angst. Sie hat mir gesagt, sie würde mir das Original schicken, aber es ist eben kompletter Lockdown. Ich habe dann nur Sprachnachrichten, ich kann das nicht sagen, niemand darf etwas darüber erfahren. Wir können keine Namen erwähnen. RV: Wären Sie bereit die Nachrichten vorzulegen?Regierungsvorlage, Wären Sie bereit die Nachrichten vorzulegen? Z ist bereit, Einsicht in die Sprachnachrichten geben zu lassen. D hört sich die Sprachnachrichten an. Festgehalten wird, dass die Sprachnachrichten in englischer Sprache und nicht in arabischer Sprache ist. Die Schwester des BF gibt auf der ersten Sprachnachricht an, dass derzeit ein Lockdown besteht, dass man das Übersenden könnte. Die Schwester gibt an, dass keine Namen genannt werden können, weil die Mutter ins Gefängnis gehen könnte/müsste. Dieser Inhalt wird mehrfach wiederholt. RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI an BehV: Wie ist der derzeitige Stand des Verfahrens? BehV: Zuletzt wurde die Mitteilung nach §29 Abs 3 AsylG dem BF und dem RA am 29.1. übermittelt, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag zurückzuweisen. In weiterer Folge wird tagesaktuell der Abschiebeschutz aberkannt. BehV: Zuletzt wurde die Mitteilung nach §29 Absatz 3, AsylG dem BF und dem RA am 29.1. übermittelt, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag zurückzuweisen. In weiterer Folge wird tagesaktuell der Abschiebeschutz aberkannt. RV: Ich möchte dazu sagen, dass das BFA bisher keine Ermittlungen durchgeführt hat, um die neuerlichen Asylgründe auch noch peripher zu erforschen, sondern per E-Mail sogar mitgeteilt wurden, dass diese Entscheidungen die angekündigt wurden, insbesondere ohne Einvernahme des BF im Beisein eines Rechtsanwaltes durchgeführt werden. Dies verletzt aus Sicht des RV die Grundsätze eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Aus meiner Sicht kommt daher der praktische Abschiebeschutz hinzu, es ist auch zu erwähnen, dass der BF jedenfalls die Entscheidung des BFA zunächst zuwarten wird, das die Annahme einer Fluchtgefahr als sehr unwahrscheinlich erscheint. Hierzu werden ja auch noch die Zusendungen der Originaldokumente aus dem Libanon erwartet. Ich beantrage wie bisher. Das letzte Behördenvertretervorbringen wird ausdrücklich bestritten.Regierungsvorlage, Ich möchte dazu sagen, dass das BFA bisher keine Ermittlungen durchgeführt hat, um die neuerlichen Asylgründe auch noch peripher zu erforschen, sondern per E-Mail sogar mitgeteilt wurden, dass diese Entscheidungen die angekündigt wurden, insbesondere ohne Einvernahme des BF im Beisein eines Rechtsanwaltes durchgeführt werden. Dies verletzt aus Sicht des Regierungsvorlage die Grundsätze eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Aus meiner Sicht kommt daher der praktische Abschiebeschutz hinzu, es ist auch zu erwähnen, dass der BF jedenfalls die Entscheidung des BFA zunächst zuwarten wird, das die Annahme einer Fluchtgefahr als sehr unwahrscheinlich erscheint. Hierzu werden ja auch noch die Zusendungen der Originaldokumente aus dem Libanon erwartet. Ich beantrage wie bisher. Das letzte Behördenvertretervorbringen wird ausdrücklich bestritten. Beide Parteien beantragen Kostenzuspruch. Weiteres Vorbringen wird nicht mehr zugelassen.“ In der Folge wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Aus dem Erkenntnis des ersten Schubhaftbeschwerdeverfahrens W117 2238386-1 vom 16.02.2021: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF) reiste im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Er brachte am 15.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde mit Urteil vom 01.07.2016 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Graz zur Zahl 009 HV 58/2016z wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Er wurde mit Urteil vom 01.07.2016 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Graz zur Zahl 009 HV 58/2016z wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins S, t, G, B, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2017, FZ: 1077931502/150859845, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Libanon abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Diese Entscheidung erwuchs nach Abweisung einer Beschwerde durch den BVwG als unbegründet am 04.04.2018 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise von 18.04.2018 ließ der BF ungenützt verstreichen und verblieb beharrlich illegal im Bundesgebiet. Mit 25.05.2018 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet. Am 02.07.2019 wurde der BF wegen „Suicide by Cop (Versuch)“ in das LSF Graz gebracht und stationär aufgenommen. Aus diesem Grund konnte ein geplantes Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft am 30.07.2019 nicht stattfinden. Der BF wurde für 04.06.2020 zu einem Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft zum BFA RD Stmk. geladen. Dieser Termin musste am selben Tag storniert werden, da er sich krankmeldete. Ein neuerlicher Termin wurde für 30.06.2020 festgelegt. Der BF erschien jedoch ohne vorherige Absage nicht zum Termin. Ein weiterer Termin zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurde für 16.07.2020 anberaumt. Mittels Erhebungsersuchen an die FGA Stmk. wurde versucht, den BF zum Zwecke des Telefoninterviews festzunehmen. Der Festnahmeauftrag konnte jedoch wegen unsteten Aufenthalts nicht vollzogen werden und so musste der Termin abermals storniert werden. Am 16.07.2020 wurde aufgrund des genannten Verhaltens ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben und dieser wurde am 30.12.2020 in der PI Wildon vollzogen. Der Beschwerdeführer hatte sich, nachdem er in der Früh (des 30.12.2020) um etwa 10:00 Uhr von seiner Freundin/Lebensgefährtin nach Vorstelligwerden von Sicherheitsorganen darüber informiert wurde, dass er gesucht werde, erst am späten Nachmittag freiwillig zur Polizei am 30.12.2020 begeben hatte; dies aber erst nach Durchführung von entsprechend langen Reparaturarbeiten. Der BF wurde nach seiner Schubhafteinvernahme am 30.12.2020 in Schubhaft genommen und befindet sich seitdem in Schubhaft. Während der Schubhafteinvernahme am 30.12.2020 äußerte der BF Suiziddrohungen für den Fall, dass man ihn abschieben würde. Der Beschwerdeführer hatte am 16.11.2020 eine tätliche Auseinandersetzung mit einem afghanischen Staatsangehörigen – es gilt die Unschuldsvermutung. Hinsichtlich der COVD-19-Lage im Libanon steht fest, dass der BF keiner Risikogruppe angehört. Der Stand der Covid-Erkrankungen im Libanon stellt sich – im Vergleich zu Österreich – am 08.01.2021 wie folgt dar: 204 699 COVD-Fälle, (Vergleich dazu Österreich: 374 730), Todesfälle Libanon: 1 566 (Österreich: 6 568) Auch seit Ausbruch der Covid-Krise wurden Rückführungen in den Libanon durchgeführt und wurden auch Heimreisezertifikate ausgestellt. Es handelte in diesem Jahr aber um keine Formalabschiebungen, sondern um Verpflichtungen zur Ausreise, denen freiwillig nachgekommen wurde. Nach Führung des Telefoninterviews wird die Identifizierung des Beschwerdeführers innerhalb von ungefähr zwei Monaten erfolgen. Das Prozedere in Bezug auf Flugbuchung und tatsächliche Ausstellung der HRZ ist wiederumeine Sache von ein, zwei Wochen. Jedenfalls ist die Ausstellung der gesetzlich erlaubten Frist erfahrungsgemäß möglich. Flugbuchungen in den Libanon waren auch im Jänner 2021 möglich, z.B. am 21.01.2021, Flug Wien nach Beirut. Zum aktuellen Schubhaftbeschwerdeverfahren: Der BF befindet sich seit 23.01.2021 in Hungerstreik. Dies offensichtlich, wie die Verhandlung vom 01.02.2021 ergeben hat, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2021 neuerlich einen Asylantrag – in (ausschließlicher) Verzögerungsabsicht. Der Beschwerdeführer ist trotz Hungerstreiks bei sehr guter Gesundheit und daher haftfähig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses kündigte die Verwaltungsbehörde eine alsbaldige negative Entscheidung im Asylfolgeverfahren an. Beweiswürdigung: Aus dem Erkenntnis des ersten Schubhaftbeschwerdeverfahrens W117 2238386-1 vom 16.02.2021: Die Feststellungen (zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses vom 11.01.2021) ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage – insbesondere die am 11.01.2021 durchgeführte Verhandlung bestätigte das bereits von der Verwaltungsbehörde zur Begründung der Inschubhaftnahme herangezogene Ermittlungsergebnis hinsichtlich des Bestehens der Gefahr des Untertauchens: So hat der BF in den letzten Jahren im hohen Maße ein vertrauensunwürdiges Verhalten gezeigt; Auch nach der Verhandlung steht eindeutig fest, dass er hinsichtlich seiner Verpflichtung, einem Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft zum Zwecke der Identifizierung nachzukommen, in zwei Fällen rechtswidrig nicht nachgekommen ist: Am 15.07.2020 etwa ist der Beschwerdeführer, obwohl die Polizei bei ihm vorstellig wurde, und er auch von der Mutter seiner Freundin entsprechend informiert wurde, nicht bei der Behörde erschienen, sodass am 16.07.2020 ein Festnahmeauftrag erlassen werden musste. Weiters hatte der BF schon vorher einmal, wie in der Beschwerde selbst zugestanden wurde, einer ausdrücklich ihm gegenüber ergangenen Ladung vom 15.06.2020 zur Wahrnehmung eines Behördentermins am 30.06.2020 zum Zwecke der Führung eines Telefoninterviews mit der libanesischen Botschaft keine Folge geleistet. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem 15. Juni und dem 15. Juli 2020 musste also dem BF bewusst sein, dass seine Kooperation für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates unabdingbar ist und kann daher nicht mehr, wie in der Beschwerde vorgebracht, von einem Versehen wegen der Nichtwahrnehmung des Juni-Termins ausgegangen werden. Auch vermag das Beschwerdevorbringen, dass sich der BF seit seiner Verurteilung im Jahr 2016 wohlverhalten hätte, in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen: So können die Vorkommnisse vom Juli 2019 – versuchter „suicide by Cop“ – vom 08.12.2020 - sowie anlässlich seiner aktuellen Inschubhaftnahme nicht mehr als Wohlverhalten dargestellt werden: Weder der BF noch die Zeugin vermochten letztlich plausible Erklärungen für die völlige Eskalation im Juli 2019 darlegen, denn selbst wenn sich der BF aufgrund der von der Lebensgefährtin vorgenommenen Abtreibung in einer psychisch äußerst angespannten Situation befand, sind die Geschehnisse im Zusammenhang mit den zwei diensthabenden Polizisten nicht nachvollziehbar. Auch der Versuch der Erklärung durch die Zeugin, dass der BF dies nur aufgrund der extremen Alkoholisierung vollführt habe, überzeugt insofern nicht, als – wie der Behördenvertreter zutreffend in der Verhandlung vorbrachte – der BF auch ohne jegliche Alkoholisierung anlässlich seiner Inschubhaftnahme neuerlich, zwar abgemildert, aber doch, wieder mit Selbstmord drohte und deswegen besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden mussten. Der BF hatte nämlich seine entsprechenden Suiziddrohungen auch noch während der Schubhafteinvernahme am 30.12.2020 für den Fall geäußert, dass man ihn abschieben würde; letztlich ist also bis zuletzt kein Gesinnungswandel des BF, der den negativen Abschluss seines Asylverfahrens und die daraus resultierenden Konsequenzen einsehen würde, gegeben. Die Rechtfertigung in der heutigen Verhandlung, dass er sich auch in der Einvernahme am 30.12.2020 in einer Ausnahmesituation befunden habe, und er nicht gewusst habe, was er so sagt, überzeugt schon insofern nicht, als sich der BF gerade am 30.12.2020 offensichtlich erst, nachdem er viele Stunden zuvor darüber informiert wurde, zur Polizei zu begeben, tatsächlich auch dorthin begeben hatte. Für den mit Behörden mittlerweile vertrauten BF – er hatte ein komplettes Asylverfahren in Österreich durchlaufen, er hatte Erfahrung mit dem Strafgericht, er wusste schon im Sommer 2020, dass ein Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft bevorsteht – kam die am 30.12.2020 mit ihm durchgeführte Einvernahme keineswegs überraschend. Auch seine Antworten im Rahmen der Einvernahme zeigen eindeutig und unzweifelhaft seine zeitliche und örtliche Orientierung auf. Jede Frage beantwortete er entsprechend. Der BF setzte also auch am 30.12.2020 die Selbstmorddrohung als Mittel ein, um der Schubhaft und der weiter drohenden Abschiebung zu entgehen. Dies hat letztlich der RV sogar in seinem abschließenden Statement zugestanden, in dem er vorbrachte, dass der BF und seine Lebensgefährtin irrig und infantil der Ansicht gewesen seien, dass es seine Chancen verbessern würde, wenn er der Behörde weismacht, dass er sich etwas antut. Letztlich wird mit diesem Rechtsvertreter-Vorbringen eine gewisse Strategie zum Ausdruck gebracht, keinesfalls aber eine emotionale Ausnahmesituation. Der BF hatte nämlich seine entsprechenden Suiziddrohungen auch noch während der Schubhafteinvernahme am 30.12.2020 für den Fall geäußert, dass man ihn abschieben würde; letztlich ist also bis zuletzt kein Gesinnungswandel des BF, der den negativen Abschluss seines Asylverfahrens und die daraus resultierenden Konsequenzen einsehen würde, gegeben. Die Rechtfertigung in der heutigen Verhandlung, dass er sich auch in der Einvernahme am 30.12.2020 in einer Ausnahmesituation befunden habe, und er nicht gewusst habe, was er so sagt, überzeugt schon insofern nicht, als sich der BF gerade am 30.12.2020 offensichtlich erst, nachdem er viele Stunden zuvor darüber informiert wurde, zur Polizei zu begeben, tatsächlich auch dorthin begeben hatte. Für den mit Behörden mittlerweile vertrauten BF – er hatte ein komplettes Asylverfahren in Österreich durchlaufen, er hatte Erfahrung mit dem Strafgericht, er wusste schon im Sommer 2020, dass ein Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft bevorsteht – kam die am 30.12.2020 mit ihm durchgeführte Einvernahme keineswegs überraschend. Auch seine Antworten im Rahmen der Einvernahme zeigen eindeutig und unzweifelhaft seine zeitliche und örtliche Orientierung auf. Jede Frage beantwortete er entsprechend. Der BF setzte also auch am 30.12.2020 die Selbstmorddrohung als Mittel ein, um der Schubhaft und der weiter drohenden Abschiebung zu entgehen. Dies hat letztlich der Regierungsvorlage sogar in seinem abschließenden Statement zugestanden, in dem er vorbrachte, dass der BF und seine Lebensgefährtin irrig und infantil der Ansicht gewesen seien, dass es seine Chancen verbessern würde, wenn er der Behörde weismacht, dass er sich etwas antut. Letztlich wird mit diesem Rechtsvertreter-Vorbringen eine gewisse Strategie zum Ausdruck gebracht, keinesfalls aber eine emotionale Ausnahmesituation. Auch wenn dem BF hinsichtlich des jüngsten Vorfalls in Zusammenhang mit dem Verdacht des Vorliegens einer Körperverletzung wegen einer Auseinandersetzung mit einem Afghanen am 16.11.2020 kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen wäre – es gilt die Unschuldsvermutung – so zeigt auch dieser Vorfall, dass der BF offensichtlich in Konfliktsituationen schnell die Fassung verliert, was ihn weiter eben nicht sehr vertrauenswürdig erscheinen lässt. Auf jeden Fall ist der vom BF zu Beginn der Verhandlung behauptete Gesinnungswandel, er wäre seit Beginn der Schubhaft nun rückkehrwillig, einfach nicht nachvollziehbar. Die in den strafbaren Handlungen von 2016 zum Ausdruck kommende Vertrauensunwürdigkeit hat sich daher bis in die jüngste Zeit prolongiert. Nochmals ist also darauf hinzuweisen, dass sich der BF zwar, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, freiwillig zur Polizei am 30.12.2020 begeben hatte, aber dies eben wiederum nach einer offensichtlich stundenlangen „Nachdenkpause“, denn erfolgte die Information, wie die Zeugin in der Verhandlung anführte, in der Früh und begab sich der BF nicht sogleich zur Polizei, sondern war zunächst mit stundenlangen Reparaturarbeiten beschäftigt. Auch dies relativiert das in der Beschwerde behauptete, vorbildliche Verhalten. Im gegenständlichen Verfahren erscheint die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments als sehr wahrscheinlich, zumal die libanesische Botschaft auch zu telefonischen Interviews bereit ist und zugesichert hat, im Falle einer positiven Identifizierung ein Ersatzreisedokument auszustellen. Es konnte aber nur deshalb noch kein diesbezügliches Interview stattfinden, weil der Beschwerdeführer unkooperativ war. Da für den Libanon auch nach dem Ergebnis der Verhandlung ohne Probleme Ersatzreisedokumente ausgestellt werden, ist die zeitnahe Rückführung des Beschwerdeführers möglich. Zum aktuellen Schubhaftbeschwerdeverfahren: Der BF befindet sich, wie festgestellt, seit 23.01.2021 in Hungerstreik. Dies offensichtlich, wie die Verhandlung vom 01.02.2021 ergeben hat, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der BF glaubt, wie er ausdrücklich vorbrachte, dass man ihm Unrecht tue, ergo fühlt er sich zu Unrecht inhaftiert und nimmt sogar die Selbstgefährdung in Kauf. Dies aber zeigt eindeutig die mangelnde Kooperationsbereitschaft und kann von einer Bereitschaft, die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden/des Gerichtes, wie beispielsweise in der vorhergehenden Verhandlung vom 11.01.2021 ausgeführt: „Ich akzeptiere jedes Urteil, das sie fällen“ keine Rede sein. Der BF bestätigt mit diesem neuen Verhalten den von ihm bereits im ersten Schubhaftsbeschwerdeverfahren – siehe Feststellungen oben – gewonnenen Eindruck einer gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit; wiederholend ist nochmals aus dem ersten Verfahren auf die Vorkommnisse vom Juli 2019 – versuchter „suicide by cop“ – vom 08.12.2020, sowie anlässlich seiner aktuellen Inschubhaftnahme hinzuweisen: Der BF ließ eben die Situation im Juli 2019, als er erfahren hatte, dass seine Lebensgefährtin eine Abtreibung vorgenommen hatte, völlig eskalieren. Auch hatte er – auch dies sei nochmals betont – noch in der Schubhafteinvernahme am 30.12.2020 entsprechende Suiziddrohungen geäußert. In dieselbe Richtung geht nun also der vom BF im Jänner des neuen Jahres begonnene Hungerstreik. In Bezug auf den neuen Asylantrag kommt der zuständige Einzelrichter, unabhängig davon, wie die Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan rechtlich, auch strafrechtlich, zu bewerten ist, zum Ergebnis, dass dieser Asylantrag in (ausschließlicher) Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Zum einen konnte der BF nicht plausibel darlegen, warum er den Asylantrag erst so spät, nämlich am 27.01.2021 stellte – der BF hatte ja laut eigener Behauptung bereits vor seiner Inhaftierung entsprechende Eintragungen gegen die Hisbollah in den Sozialen Medien vorgenommen – und vor dem Hintergrund seiner weiteren Behauptung, dass man eher Gott beschimpfen könnte als die Hisbollah, ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, dass der BF mit dem Asylantrag so lange zuwartete. Im Übrigen lässt sich aus dem vorgelegten medizinischen Dokument, die Mutter des BF betreffend, kein wie immer gearteter Zusammenhang mit dem Asylvorbringen, vonseiten der Hisbollah im Falle der Rückkehr gefährdet zu sein, ableiten, ist dieser Arztbericht doch so allgemein gehalten, dass daraus für den BF nichts zu gewinnen ist. Auch die im Handy der Zeugin eingesehenen Sprachnachrichten lassen überhaupt nicht irgendeinen Schluss auf das Bestehen einer Verfolgungsgefahr durch die Hisbollah zu. Die Zeugin selbst konnte auch nicht über den Umfang der Sprachnachrichten hinaus berichten. Die Grobprüfung des Asylantrages des BF ergibt daher, dass nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters dieser Asylantrag keinen glaubhaften Kern aufweist und daher zurückzuweisen sein wird. Hinzuweisen ist aber auf den Umstand, dass es sich eben nur um eine bloße Grobprüfung handelt. Wenn, wie der Behördenvertreter heute ausführte, heute oder morgen der faktische Abschiebschutz aberkannt wird, hat das BVwG nach entsprechender Vorlage innerhalb von drei Tagen eine für den BF sprechende Entscheidung zu fällen, wenn es der Ansicht ist, dass dieser faktische Abschiebeschutz zu Unrecht aberkannt wurde. Diesfalls wäre aber dann die Schubhaft aller Wahrscheinlichkeit nach aufzuheben. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt keine Relativierung der Verhältnismäßigkeit zu: Sowohl Befund/Gutachten vom 29.1.2021 als auch vom heutigen Tag zeigen einen guten Gesundheitszustand des BF. Der Beschwerdeführer begehrte zwar die Untersuchung durch einen außenstehenden Arzt, dies aber ganz allgemein, ohne auch nur ansatzweise substantiierte Einwendungen gegen die Beiziehung des Amtsarztes vorzubringen; diesem Wunsch war daher nicht weiter nachzugehen. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) I. (bisherige Anhaltung): Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (bisherige Anhaltung): Gesetzliche Grundlagen: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Bestimmungen des §22a BFA-VG idgF, konkret jene der Z 3 (Schubhaftanhaltung), bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Die Bestimmungen des §22a BFA-VG idgF, konkret jene der Ziffer 3, (Schubhaftanhaltung), bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des des Fremdenpolizeigesetzes, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG - Gelinderes MittelParagraph 77, FPG - Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)., „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Einleitend sei, wie in der schriftlichen Ausfertigung (W117 2238386-1) des in der Verhandlung vom 11.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses ausgeführt, hingewiesen, dass sowohl zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung als auch der mündlichen Verkündung die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 Z 1 (Umgehung/Be-/Verhinderung der Abschiebung durch die zweifache Nichtwahrnehmung behördlicher Termine zum Zwecke der Identifizierung), des §76 Abs. 3 Z 1a (Nichtbefolgung einer Ladung) durch Negieren des Ladungsbescheides vom 15.06.2020, des §76 Abs. 3 Z 3 (Nichtbefolgung der seit April bestehenden Ausreiseverpflichtung) und des §76 Abs. 3 Z 9 durch die im Jahre 2016 und 2019 sowie 2020 angeführten, strafrelevanten und Selbstgefährdungshandlungen gegeben waren. Einleitend sei, wie in der schriftlichen Ausfertigung (W117 2238386-1) des in der Verhandlung vom 11.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses ausgeführt, hingewiesen, dass sowohl zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung als auch der mündlichen Verkündung die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Fluchtgefahrtatbestände des §76 Absatz 3, Ziffer eins, (Umgehung/Be-/Verhinderung der Abschiebung durch die zweifache Nichtwahrnehmung behördlicher Termine zum Zwecke der Identifizierung), des §76 Absatz 3, Ziffer eins a, (Nichtbefolgung einer Ladung) durch Negieren des Ladungsbescheides vom 15.06.2020, des §76 Absatz 3, Ziffer 3, (Nichtbefolgung der seit April bestehenden Ausreiseverpflichtung) und des §76 Absatz 3, Ziffer 9, durch die im Jahre 2016 und 2019 sowie 2020 angeführten, strafrelevanten und Selbstgefährdungshandlungen gegeben waren. Aufgrund der bestehenden, erheblichen Fluchtgefahr war auch zu keinem vormaligen Zeitpunkt ein gelinderes Mittel in Erwägung zu ziehen. Des Weiteren stellt sich die bisherige Anhaltung, jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht, als verhältnismäßig dar – sie währte erst seit 30.12.2020 – und waren auch keine sonstigen Aspekte hervorgetreten, die die Verhältnismäßigkeit der bisherigen Anhaltung relativierten; dies insbesondere vor dem Hintergrund des bisher angeführten Verhaltens. In diesem Sinne war aber auch zwischenzeitlich, also nach in der Verhandlung vom 11.01.2021 erfolgtem mündlich verkündetem Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung kein gelinderes Mittel zur Anwendung zu bringen, da weiterhin erhebliche Fluchtgefahr infolge des seit 23.01.2021 währenden Hungerstreiks, der die Freipressung aus der Haft zum Zwecke hat, vorliegt. Daher ist jedenfalls § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen.In diesem Sinne war aber auch zwischenzeitlich, also nach in der Verhandlung vom 11.01.2021 erfolgtem mündlich verkündetem Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung kein gelinderes Mittel zur Anwendung zu bringen, da weiterhin erhebliche Fluchtgefahr infolge des seit 23.01.2021 währenden Hungerstreiks, der die Freipressung aus der Haft zum Zwecke hat, vorliegt. Daher ist jedenfalls Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt anzusehen. Da die Grobprüfung des Asylfolgeantrages die ausschließliche Verzögerungsabsicht zeigte, ergibt daher in rechtlicher Hinsicht zumindest zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlich ausgefertigten Erkenntnisses das Erfülltsein des § 76 Abs. 6 FPG.Da die Grobprüfung des Asylfolgeantrages die ausschließliche Verzögerungsabsicht zeigte, ergibt daher in rechtlicher Hinsicht zumindest zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlich ausgefertigten Erkenntnisses das Erfülltsein des Paragraph 76, Absatz 6, FPG. in Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit bestehen aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr keine Bedenken; die bisherige Anhaltung in Schubhaft währt erst seit dem 30.12.2020 und ist sicherlich zeitlich gesehen nicht unverhältnismäßig. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt keine Relativierung der Verhältnismäßigkeit zu: Sowohl Befund/Gutachten vom 29.1.2021 als auch vom heutigen Tag zeigen einen guten Gesundheitszustand des BF. Im Ergebnis ergibt sich daher die Rechtmäßigkeit der Anhaltung seit der letzten Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Zu Spruchpunkt A II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt A römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des § 22 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG idgF lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Verwaltungsbehörde hatte schon in der Verhandlung vom 11.01.2020 ausreichend dargelegt, dass ein Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft in Bälde erfolgen wird, dass aktuell Flugbuchungen in den Libanon möglich sind und hatte mit dem Aufzeigen einer wahrscheinlichen Abschiebung in den nächsten zwei bis drei Monaten substantiiert vorgebracht, dass die Rückführung des BF jedenfalls im Rahmen der gesetzlich möglichen Frist erfolgen wird. Zusätzlich ist noch darauf hinzuweisen, wie vom Behördenvertreter in der Verhandlung vom 11.01.2021 gleichfalls dargetan, dass es offensichtlich keine Schwierigkeiten mit der Ausstellung libanesischer Heimreisezertifikate gibt, wie selbst das Corona-Jahr 2020 zeigt. In Bezug auf den aktuellen Ausspruch der Fortsetzung der Anhaltung ist anzumerken, dass all das bisher Gesagte auch hier gilt. Mit dem Vorbringen des Rechtsanwaltes, der BF würde das weitere Verfahren abwarten, ist insofern nichts gewonnen, als die Verwaltungsbehörde eben in der Verhandlung vom 01.02.2021 ausführte, den faktischen Abschiebschutz ehestbaldigst abzuerkennen und sich der BF damit in derselben Situation befindet wie vor der Asylantragsanstellung. In diesem Sinne war daher die Fortsetzung der Anhaltung auszusprechen. Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu Spruchpunkt III. und IV (Kosten):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw
GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Behörde vollständig obsiegte, also der BF vollständig unterlag, war das Kostenbegehren des BF zu verwerfen und jenem der Behörde schon dem Grunde nach Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: (…)
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen. In Bezug auf die ausdrückliche Erwähnung der Eingabegebühr ist auch noch anzumerken, dass unabhängig vom Erfolg des Verfahrens diese zwar auch im Rahmen eines Verfahrenshilfebegehrens zugesprochen werden kann, ein solcher Verfahrenshilfeantrag wurde aber nicht einmal gestellt. Selbst wenn er aber gestellt worden wäre, wäre er wegen Aussichtslosigkeit zu verwerfen gewesen. Zu Spruchpunkt B. (Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W117.2238386.2.00