4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers ab XXXX eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut einer Meldung der Österr. Gesundheitskasse seit XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (in der Folge: Firma XXXX ) stehe und daher sein Leistungsbezug mit diesem Datum eingestellt worden sei. Darüber sei er mit einer Mitteilung schriftlich informiert worden. Da innerhalb einer Woche ab Zustellung dieser Mitteilung keine Meldung über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ab diesem Datum erfolgt sei, könne eine Anweisung der Leistung bis zum Datum der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nicht erfolgen.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers ab römisch 40 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut einer Meldung der Österr. Gesundheitskasse seit römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (in der Folge: Firma römisch 40 ) stehe und daher sein Leistungsbezug mit diesem Datum eingestellt worden sei. Darüber sei er mit einer Mitteilung schriftlich informiert worden. Da innerhalb einer Woche ab Zustellung dieser Mitteilung keine Meldung über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ab diesem Datum erfolgt sei, könne eine Anweisung der Leistung bis zum Datum der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nicht erfolgen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass seine Anmeldung bei der österreichischen Gesundheitskassa seitens der Firma XXXX vor seinem geplanten Dienstantritt am XXXX vorgenommen worden sei. Da es jedoch aufgrund der schlechten Witterung am XXXX nicht zum Dienstantritt gekommen sei, sei die Anmeldung am XXXX wieder storniert worden.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass seine Anmeldung bei der österreichischen Gesundheitskassa seitens der Firma römisch 40 vor seinem geplanten Dienstantritt am römisch 40 vorgenommen worden sei. Da es jedoch aufgrund der schlechten Witterung am römisch 40 nicht zum Dienstantritt gekommen sei, sei die Anmeldung am römisch 40 wieder storniert worden. Die belangte Behörde erließ am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Die belangte Behörde erließ am römisch 40 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerde und der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch eine Behördenvertreterin vertreten. Die Verfahrensparteien bekräftigen im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch eine Behördenvertreterin vertreten. Die Verfahrensparteien bekräftigen im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel sowie nach durchgeführter mündlicher Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Im Bescheid vom XXXX hat das AMS auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 12 AlVG das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers ab XXXX eingestellt.Im Bescheid vom römisch 40 hat das AMS auf der Grundlage von Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 12, AlVG das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers ab römisch 40 eingestellt. In der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX hat das AMS auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem XXXX gebührt.In der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 hat das AMS auf der Grundlage von Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 gebührt. Der Beschwerdeführer, der seit dem XXXX Arbeitslosengeld bezog, sollte am XXXX ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX aufnehmen. Zu der Aufnahme dieser Beschäftigung kam es in der Folge jedoch erst am XXXX .Der Beschwerdeführer, der seit dem römisch 40 Arbeitslosengeld bezog, sollte am römisch 40 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 aufnehmen. Zu der Aufnahme dieser Beschäftigung kam es in der Folge jedoch erst am römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie der mündlichen Verhandlung. Die Nichtaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer am XXXX ist unstrittig.Die Nichtaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer am römisch 40 ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat einen Vorlageantrag
GVG gestellt.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. [...]“ 3.6. Daraus folgt: Wie festgestellt, war der Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides die Einstellung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers
VG.Wie festgestellt, war der Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides die Einstellung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG. Da, wie ebenfalls festgestellt, der Inhalt des Spruches der Beschwerdevorentscheidung die (Weiter-) Gewährung des Arbeitslosengeldes nach § 46 leg. cit. war, hat das AMS die Sache des Verfahrens überschritten, wodurch die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig war (vgl. VwGH vom 8.5.2018, Ro 2018/08/0011).Da, wie ebenfalls festgestellt, der Inhalt des Spruches der Beschwerdevorentscheidung die (Weiter-) Gewährung des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 46, leg. cit. war, hat das AMS die Sache des Verfahrens überschritten, wodurch die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig war vergleiche VwGH vom 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). Laut dem eben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, berechtigt "die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung das Bundesverwaltungsgericht aber noch nicht zu deren Behebung. Auf Grund des Vorlageantrags hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit die Berechtigung der Beschwerde zu prüfen und eine Entscheidung in der Sache - somit im vorliegenden Fall über den Anspruchsverlust
Vm § 10 AlVG - zu treffen gehabt, die dann an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung getreten wäre [...]."Laut dem eben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, berechtigt "die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung das Bundesverwaltungsgericht aber noch nicht zu deren Behebung. Auf Grund des Vorlageantrags hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit die Berechtigung der Beschwerde zu prüfen und eine Entscheidung in der Sache - somit im vorliegenden Fall über den Anspruchsverlust
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG - zu treffen gehabt, die dann an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung getreten wäre [...]." Demnach war die im Ausgangsbescheid vom XXXX ausgesprochene Einstellung des Arbeitslosengeldes zu prüfen.Demnach war die im Ausgangsbescheid vom römisch 40 ausgesprochene Einstellung des Arbeitslosengeldes zu prüfen.
1 ist die Leistung bei Wegfall einer der Voraussetzungen einzustellen. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem AlVG ist die Arbeitslosigkeit. Da diese laut einer Überlagerungsmeldung der OEGK durch die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers wegfiel, hat das AMS dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über die Einstellung seines Arbeitslosengeldes gesendet.
Paragraph 24, Absatz eins, ist die Leistung bei Wegfall einer der Voraussetzungen einzustellen. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem AlVG ist die Arbeitslosigkeit. Da diese laut einer Überlagerungsmeldung der OEGK durch die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers wegfiel, hat das AMS dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über die Einstellung seines Arbeitslosengeldes gesendet. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS am XXXX ausgesprochen und somit implizit einen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt. Dies ist, aus Sicht des erkennenden Senates, trotz der bereits abgelaufenen vierwöchigen Frist zur Stellung eines solchen Antrages zulässig, da der Mitteilung des AMS (vom XXXX ) einerseits keine "Rechtsmittelbelehrung" beizufügen ist, was zu Bedenken in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit führt. Andererseits hat der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 47 Abs. 1 AlVG, die dem AMS die Anerkennung der Leistung mittels bloßer Mitteilung erlaubt, ebenfalls eine Frist für die Beantragung eines Bescheides eingeführt, dort jedoch im Unterschied zu § 24 Abs. 1 AlVG explizit angeordnet, dass nach Ablauf dieser Frist res iudicata vorliegt und damit wohl die Präklusion der Frist anordnen wollte (siehe dazu auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2230902.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.