4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). 4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht
Eine Ausweisung sei daher lediglich zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Daher sei § 55 Abs. 3 NRG – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass er während der 18 Jahren und zwei Monate seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich während 8 ½ Monaten nicht in Österreich gewesen sei. Das entspreche 3,5 % der gesamten Dauer seines Aufenthaltes.4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 54 a, NRG erworben habe. Eine Ausweisung sei daher lediglich zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Daher sei Paragraph 55, Absatz 3, NRG – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass er während der 18 Jahren und zwei Monate seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich während 8 ½ Monaten nicht in Österreich gewesen sei. Das entspreche 3,5 % der gesamten Dauer seines Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer sei am 26.09.2002 adoptiert und der Adoptionsvertrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals von 23.06.2003 bewilligt worden. Bis zu seinem Tod am 22.12.2016 habe der Adoptivvater des Beschwerdeführers in Österreich gewohnt und habe der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu ihm gehabt. Die Ehegattin des verstorbenen Wahlvaters wohne nach wie vor in Österreich und habe der Beschwerdeführer immer noch einen intensiven und familiären Kontakt zu ihr. Es bestehe ein Mutter-Sohn gleiches Verhältnis. Zur schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Verurteilung keinen absoluten Grund für eine Ausweisung darstelle. Die belangte Behörde habe das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Ferner hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten zur Gänze unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen habe. Die belangte Behörde habe auch unberücksichtigt gelassen, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2002 in Österreich befinde und bis Oktober 2019, sohin über 17 Jahre, nicht straffällig geworden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist kosovarischer Staatsangehöriger. 1.2. Der Beschwerdeführer war erstmals 2002 in Österreich gemeldet (vgl. 16.09.2002-29.10.2004). Ab diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tag verbrachte der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Österreich.1.2. Der Beschwerdeführer war erstmals 2002 in Österreich gemeldet vergleiche 16.09.2002-29.10.2004). Ab diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tag verbrachte der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Österreich. 1.3. Am 26.09.2002 schlossen Herr XXXX als Wahlvater und der Beschwerdeführer als Wahlkind einen Adoptionsvertrag. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 23.06.2003, Zl. XXXX , wurde der schriftliche Vertrag vom 26.09.2002 bewilligt. Die Annahme wurde
Am 26.09.2002 schlossen Herr römisch 40 als Wahlvater und der Beschwerdeführer als Wahlkind einen Adoptionsvertrag. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 23.06.2003, Zl. römisch 40 , wurde der schriftliche Vertrag vom 26.09.2002 bewilligt. Die Annahme wurde
Paragraph 179 a, AGBG mit dem 26.09.2002 wirksam. 1.
4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).
Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer 2,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Ziffer 5,). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. 3.2. § 55 NAG lautet: 3.2. Paragraph 55, NAG lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 1 und 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind und für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind und für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. § 54 Abs. 5 NAG lautet auszugsweise: „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen“.Paragraph 54, Absatz 5, NAG lautet auszugsweise: „Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen“. 3.3. § 66 FPG lautet:3.3. Paragraph 66, FPG lautet: „
1 FPG im vorliegenden Fall eine Ausweisung gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nur (mehr) zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Nach § 66 Abs. 2 FPG hat aber jedenfalls die belangte Behörde (insbesondere) die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, den Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen.Wie richtiger Weise im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, ist aber
Paragraph 66, Absatz eins, FPG im vorliegenden Fall eine Ausweisung gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nur (mehr) zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat aber jedenfalls die belangte Behörde (insbesondere) die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, den Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde kommt in ihrer Interessenabwägung iSd Art. EMRK zum Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei (vgl. AS 266 ff).Die belangte Behörde kommt in ihrer Interessenabwägung iSd "Art". EMRK zum Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei vergleiche AS 266 ff). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist gegenständlich von keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen: Wenngleich zu Lasten des Beschwerdeführers die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vom 07.11.2019 heranzuziehen ist, ist diese jedoch bereits dadurch maßgeblich zu relativieren, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sich während seines sonstigen Aufenthaltes in Österreich stets wohlverhielt (vgl. dazu bereits oben, 2.3.). Überdies fällt bei einer Gegenüberstellung iSd Art. 8 EMRK das Privat- und Familienleben, wie auch die berufliche Sozialisation zugunsten des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2002 überwiegend im Bundesgebiet gemeldet und wurde bereits am 26.09.2002 adoptiert (rechtskräftig am 23.06.2003). Der Beschwerdeführer verbrachte somit einen Großteil seines Lebens in Österreich mit seinen Adoptiveltern (bzw. seit dem Tod des Wahlvaters nunmehr mit seiner „Ersatzmutter“). Der Beschwerdeführer stand (und steht) zudem die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Beschäftigungsverhältnissen und verfügt auch über sonstige Familienangehörige in Österreich (vgl. oben, Feststellungen).Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist gegenständlich von keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen: Wenngleich zu Lasten des Beschwerdeführers die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vom 07.11.2019 heranzuziehen ist, ist diese jedoch bereits dadurch maßgeblich zu relativieren, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sich während seines sonstigen Aufenthaltes in Österreich stets wohlverhielt vergleiche dazu bereits oben, 2.3.). Überdies fällt bei einer Gegenüberstellung iSd Artikel 8, EMRK das Privat- und Familienleben, wie auch die berufliche Sozialisation zugunsten des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2002 überwiegend im Bundesgebiet gemeldet und wurde bereits am 26.09.2002 adoptiert (rechtskräftig am 23.06.2003). Der Beschwerdeführer verbrachte somit einen Großteil seines Lebens in Österreich mit seinen Adoptiveltern (bzw. seit dem Tod des Wahlvaters nunmehr mit seiner „Ersatzmutter“). Der Beschwerdeführer stand (und steht) zudem die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Beschäftigungsverhältnissen und verfügt auch über sonstige Familienangehörige in Österreich vergleiche oben, Feststellungen). 3.5. Zusammenfassend ist daher nicht zu erkennen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Daher war der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. aufzuheben.3.5. Zusammenfassend ist daher nicht zu erkennen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Daher war der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben. Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass durch die Aufhebung des Spruchpunkt I. auch Spruchpunkt II. obsolet geworden ist, womit auch dieser Spruchpunkt als aufgehoben gilt.Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass durch die Aufhebung des Spruchpunkt römisch eins. auch Spruchpunkt römisch zwei. obsolet geworden ist, womit auch dieser Spruchpunkt als aufgehoben gilt. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2237101.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.