RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW123 2239139-1 Spruch, W123 2239139-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer Personenkontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer illegal (über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) im Bundesgebiet aufhalte.
- Am 30.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Darin gab der Beschwerdeführer an, am Sonntag eingereist zu sein, dabei an der ungarischen Grenze die Kontrolle bestochen und deshalb keinen Stempel bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe einen Cousin in Österreich, der ihn finanziere. Der Beschwerdeführer habe bei einer Freundin gewohnt und sich nicht behördlich gemeldet. Bei der Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer ca. EUR 500,00 gehabt; derzeit verfüge er über keine Barmittel mehr.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes VI. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen habe können, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und daher ein Einreiseverbot von zwei Jahren gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei in Serbien berufstätig und verfüge über Eigenmittel. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Cousin ihn finanziell unterstütze. Ein bloß unrechtmäßiger Aufenthalt lasse zudem noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
- Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen habe können, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und daher ein Einreiseverbot von zwei Jahren gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei in Serbien berufstätig und verfüge über Eigenmittel. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Cousin ihn finanziell unterstütze. Ein bloß unrechtmäßiger Aufenthalt lasse zudem noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Serbien und im Besitz eines gültigen Reisepasses. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hält sich laut den Stempelungen seines Reisepasses seit 09.08.2020 im Schengenraum bzw. in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wohnte im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich bei einer Freundin und war behördlich nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen und lebt dort in seinem Haus. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat eine Tochter und einen Sohn, welche 32 bzw. 18 Jahre alt sind; beide leben in Serbien. Eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers leben in Österreich, St. Andrä-Wördern. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Barmittel. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Die Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellung zur mangelnden Unterhaltssicherung beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.12.2020 selbst vorbrachte, über kein Bargeld zu verfügen (vgl. Seite 3, arg. „F: Über wie viel Barmittel verfügen Sie derzeit? A: Derzeit habe ich nichts.“). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Cousin finanziell unterstützt würde, stellt lediglich eine Behauptung dar. Weder in der Einvernahme am 30.12.2020, noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erstattete der Beschwerdeführer nämlich ein substantiiertes (mit entsprechenden Belegen untermauertes) Vorbringen, aus dem hervorginge, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit ausreichenden finanziellen und legalen Mitteln sichern könnte.2.
- Die Feststellung zur mangelnden Unterhaltssicherung beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.12.2020 selbst vorbrachte, über kein Bargeld zu verfügen vergleiche Seite 3, arg. „F: Über wie viel Barmittel verfügen Sie derzeit? A: Derzeit habe ich nichts.“). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Cousin finanziell unterstützt würde, stellt lediglich eine Behauptung dar. Weder in der Einvernahme am 30.12.2020, noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erstattete der Beschwerdeführer nämlich ein substantiiertes (mit entsprechenden Belegen untermauertes) Vorbringen, aus dem hervorginge, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit ausreichenden finanziellen und legalen Mitteln sichern könnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen Spruchpunkt VI. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch sechs. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte VI. (Einreiseverbot)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch sechs. (Einreiseverbot) 3.2.
- Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.
- Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG).Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). 3.2.
- Einen derartigen Nachweis erstattete der Beschwerdeführer nicht, da dieser selbst vorbrachte, über keine Barmittel zu verfügen (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.3.2.
- Einen derartigen Nachweis erstattete der Beschwerdeführer nicht, da dieser selbst vorbrachte, über keine Barmittel zu verfügen vergleiche Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Der Beschwerdeführer verfügt – abgesehen von einem Onkel und einer Tante – über keine Familienangehörige in Österreich, da insbesondere seine beiden Kinder in Serbien leben. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stellt somit keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer verfügt – abgesehen von einem Onkel und einer Tante – über keine Familienangehörige in Österreich, da insbesondere seine beiden Kinder in Serbien leben. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stellt somit keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK dar. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 3.2.
- Die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als zu hoch bemessen, da dem Beschwerdeführer, abgesehen von seinen unzureichenden Mitteln zu seinem Unterhalt und dem beharrlichen Verbleib in Österreich unter Missachtung seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung, kein weiterer Verstoß vorwerfbar ist. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers iSd Artikel 8 Abs. 2 EMRK bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. nicht.3.2.
- Die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als zu hoch bemessen, da dem Beschwerdeführer, abgesehen von seinen unzureichenden Mitteln zu seinem Unterhalt und dem beharrlichen Verbleib in Österreich unter Missachtung seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung, kein weiterer Verstoß vorwerfbar ist. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers iSd Artikel 8 Absatz 2, EMRK bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch sechs. nicht. Daher erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren als nicht angemessen, weshalb das Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren war. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – ungeachtet des Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – ungeachtet des Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2239139.1.00