← Österreich

{'item': 'W146 2228543-1'}

Obsah (15)§§ 3§ 55Art. 133§ 5Art 12§ 61§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW146 2228543-1 Spruch, W146 2228543-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 idg

F., § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF. und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen. II.

§ 55

Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides betreffend Einreiseverbot wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides betreffend Einreiseverbot wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen

Art 12

Abs 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

§ 61

Abs 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Litauen

§ 61

Abs 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid vom 22.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Litauen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2017 nach Litauen überstellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018 die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005, § 61 FPG und § 21 Abs 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018 die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Im Februar 2018 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein. Am 12.09.2018 wurde er einer Personenkontrolle unterzogen. Während der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.12.2019, Zl 6418004/180868471 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Belarus

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57

nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom 12.12.2019, Zl 6418004/180868471 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Belarus

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde zunächst das Fluchtvorbringen wiederholt und sodann bemängelt, dass die Behörde den Angaben zu den Fluchtgründen nicht glauben würde. Darüber hinaus seien die Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankungen in Weißrussland schlechter, und würde ihm in Falle einer Abschiebung die Möglichkeit genommen werden, in Österreich die Therapie fortzusetzen. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet und haben sein Sohn und sein Stiefsohn eine enge Bindung zu ihm. Das Kindeswohl sei von der Behörde nicht beachtet worden. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei unangemessen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020 wurde der Beschwerde

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer persönlich im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil, eine Zeugin wurde einvernommen. Am 17.09.2020 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF eine Stellungnahme zur medizinischen Versorgungslage betreffend die Erkrankung HIV und der aktuellen Covid-19 Situation in Weißrussland. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsbürger mit christlich orthodoxem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (Weißrussland). Er ist in Weißrussland geboren, aufgewachsen und hat sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (Weißrussland). Er ist in Weißrussland geboren, aufgewachsen und hat sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat in Weißrussland elf Jahre die Grundschule besucht und Fräser und Schlosser gelernt. Diese Ausbildung hat er abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer in Weißrussland als Schlosser sowie durch diverse Hilfsarbeiten finanziert. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers, zu denen er regelmäßig Kontakt hat, sowie Tanten und Onkeln leben nach wie vor in Weißrussland. Der Beschwerdeführer braucht wegen einer mäßig fortgeschrittenen HIV-Infektion im Stadium A2 nach CDC, einer chronischen Hepatitis C mit mittelgradiger Fibrose und einer Psoriasis vulgaris eine medikamentöse Behandlung und regelmäßige ärztliche Kontrollen. Darüber hinaus leidet er an einer psychischen Störung sowie Verhaltensstörung durch Opiode: Abhängigkeitssyndrom (F11.2), Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (F43), nichtorganischen Schlafstörungen (F51). Der Beschwerdeführer ist volljährig, abgesehen von der oben festgestellten Dauererkrankung gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Rückkehrmöglichkeit nach Weißrussland: Der Beschwerdeführer stellte bislang zwei Anträge auf internationalen Schutz. Den entscheidungsgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte er am 12.09.
  2. Der Beschwerdeführer ist in Weißrussland keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Weißrussland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. In Weißrussland wurden mit Stand 07.02.2021 insgesamt 256959 Erkrankungen und 1773 Todesfälle registriert. Bei den Erkrankungen an denen der Beschwerdeführer leidet, besteht kein erhöhtes Risiko, an einem schwereren Verlauf an COVID 19 zu erkranken. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Weißrussland eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Weißrussland eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer ist mit einer aus Weißrussland stammenden Österreicherin verheiratet mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen Stiefsohn, der – wie der leibliche Sohn des Beschwerdeführers – die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der Beschwerdeführer lebte vor der Inhaftierung unregelmäßig mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau kommt es regelmäßig zu (teils handgreiflichen) Streitigkeiten, welche unter anderem darin münden, dass sie ihn an der gemeldeten Adresse abmeldet und welche immer wieder den Einsatz der Polizei erfordern. Der Beschwerdeführer ging in Österreich einer Schwarzarbeit, jedoch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Sozialleistungen. Finanziell wird er von seiner Frau unterstützt, welche keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern Leistungen des AMS bezieht. Der Beschwerdeführer war bereits 2017 für einen Deutschkurs Integrationskurs A1 angemeldet und hat dabei 57 Unterrichtseinheiten besucht. Auch 2020 hat er sich für einen Deutsch Integrationskurs A1 angemeldet. Eine Deutschprüfung absolviert der Beschwerdeführer nicht. Seine Ehefrau unterstützt er – unter der Voraussetzung, dass er keine Drogen genommen hat – teilweise im Alltag. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Substitutionsprogramm, nimmt jedoch nebenher weiterhin Drogen. Der Beschwerdeführer engagiert sich weder gemeinnützig noch führt er eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , AZ XXXX , vom XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, welcher teils versucht war, gem § 27 Abs 2a SMG § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1
  3. und
  4. Fall und Abs 2 SMG zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des BG XXXX , AZ XXXX , vom XXXX widerrufen.Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , AZ römisch 40 , vom römisch 40 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, welcher teils versucht war, gem Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. und
  6. Fall und Absatz 2, SMG zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Urteil des BG römisch 40 , AZ römisch 40 , vom römisch 40 widerrufen. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Versuchs des Diebstahls gem § 15 StGB § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Versuchs des Diebstahls gem Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Versuchs des Diebstahls gem § 15 StGB § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Versuchs des Diebstahls gem Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen mehreren Verwaltungsübertretungen zu einem Gesamtbetrag von 1.595,30 Euro verurteilt.Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen mehreren Verwaltungsübertretungen zu einem Gesamtbetrag von 1.595,30 Euro verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßte mehrere (Ersatz-)Freiheitsstrafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen. Zur Lage im Herkunftsstaat:
  7. Politische Lage Die Republik Belarus ist eine Präsidialrepublik (AA 2.3.2020a) mit 9,4 Millionen Einwohnern; Landessprachen sind Belarussisch und Russisch. Die Republik Belarus erhielt 1991, mit der Auflösung der Sowjetunion, ihre staatliche Unabhängigkeit. Kennzeichnend ist die starke Stellung von Staatspräsident Lukaschenko. Mithilfe mehrerer per Referendum herbeigeführter Verfassungsänderungen ist er seit 1994 im Amt und verfügt über weitreichende legislative Kompetenzen (AA 2.3.2020b). Präsidialdekrete gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und betreffen verschiedene Politikfelder (AA 5.7.2019; vgl. FH 4.3.2020). 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es ihm ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren (AA 5.7.2019). Der Präsident bestimmt 8 von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung. Auch ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder, Vorsitzende der Staatlichen Komitees und Leiter wichtiger Organe der Exekutive, Judikative sowohl national als auch in den Provinzen. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 5.7.2019).Die Republik Belarus ist eine Präsidialrepublik (AA 2.3.2020a) mit 9,4 Millionen Einwohnern; Landessprachen sind Belarussisch und Russisch. Die Republik Belarus erhielt 1991, mit der Auflösung der Sowjetunion, ihre staatliche Unabhängigkeit. Kennzeichnend ist die starke Stellung von Staatspräsident Lukaschenko. Mithilfe mehrerer per Referendum herbeigeführter Verfassungsänderungen ist er seit 1994 im Amt und verfügt über weitreichende legislative Kompetenzen (AA 2.3.2020b). Präsidialdekrete gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und betreffen verschiedene Politikfelder (AA 5.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020). 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es ihm ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren (AA 5.7.2019). Der Präsident bestimmt 8 von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung. Auch ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder, Vorsitzende der Staatlichen Komitees und Leiter wichtiger Organe der Exekutive, Judikative sowohl national als auch in den Provinzen. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 5.7.2019). Insgesamt betrachtet hat Weißrussland seit Anfang der 1990er Jahre keine Wahl abgehalten, die als frei und demokratisch bewertet wurde (RFE/RL 11.9.2016). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ohne Begrenzung gewählt. Lukaschenko wurde erstmals 1994 gewählt. Seitdem hat er seine Herrschaft in einer Reihe unfairer Wahlen verlängert. 2015 sicherte er sich in einer nicht kompetitiven Wahl die fünfte Amtszeit in Folge. Beobachter der OSZE nannten seit langem bestehende Mängel bei den Wahlen in Belarus, die nicht behoben wurden, und nach Einschätzung der OSZE blieben die Wahlen erheblich hinter demokratischen Standards zurück (FH 4.3.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den
  8. August 2020 angesetzt (DW 1.6.2020). Die Nationalversammlung (Parlament) besteht aus zwei Kammern. Die Parlamentsmitglieder der Abgeordnetenkammer (Unterhaus), welche vollständig dem Präsidenten unterstellt ist, werden für eine vierjährige Amtszeit in 110 Mehrheitsbezirken gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (FH 4.3.2020; vgl. OSZE/ODIHR 4.3.2020). Das Oberhaus, der Rat der Republik, besteht aus 64 Mitgliedern, die ihre Funktion jeweils vier Jahre lang ausüben; 8 davon werden vom Präsidenten ernannt, 56 werden durch die Regionalräte gewählt (FH 4.3.2020). Die letzte Parlamentswahl fand im November 2019 statt, fast ein Jahr früher als geplant. Lukaschenko treue Kandidaten gewannen alle Sitze im Unterhaus, während unabhängige Kandidaten keinen einzigen erhielten (FH 4.3.2020). Bei den Parlamentswahlen 2016 hatten zwei oppositionelle Abgeordnete je einen Sitz im Parlament gewonnen, es war das erste Mal seit 20 Jahren, dass in Belarus die Opposition im Parlament vertreten war (RFE/RL 11.9.2016). Bei den Wahlen 2019 durften die beiden Oppositionellen jedoch nicht mehr antreten. Wahlbeobachter der OSZE stellten Unregelmäßigkeiten bei den Parlamentswahlen 2019 fest (FH 4.3.2020). Im Abschlussbericht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission heißt es, dass die Wahlen zwar ruhig verliefen, aber nicht den wichtigen internationalen Standards für demokratische Wahlen entsprachen. Unter anderem wurde die grundlegende Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit missachtet und ein übermäßig restriktives Registrierungsverfahren für Kandidaten verhinderte die Teilnahme der Opposition an der Wahl (OSZE/ODIHR 4.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Rechtsrahmen für Wahlen entspricht in Weißrussland generell nicht den demokratischen Standards. Unter anderem sind die Mitglieder der Wahlkommissionen auf allen Ebenen politisch mit der Regierung abgestimmt und von ihr abhängig, und unabhängige Beobachter haben keinen Zugang zu den Auszählungen. Mitglieder von Oppositionsparteien wurden z.B. im Vorfeld der Wahlen vom November 2019 effektiv von der Teilnahme an Wahlkommissionen auf Bezirksebene ausgeschlossen (FH 4.3.2020).Die Nationalversammlung (Parlament) besteht aus zwei Kammern. Die Parlamentsmitglieder der Abgeordnetenkammer (Unterhaus), welche vollständig dem Präsidenten unterstellt ist, werden für eine vierjährige Amtszeit in 110 Mehrheitsbezirken gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (FH 4.3.2020; vergleiche OSZE/ODIHR 4.3.2020). Das Oberhaus, der Rat der Republik, besteht aus 64 Mitgliedern, die ihre Funktion jeweils vier Jahre lang ausüben; 8 davon werden vom Präsidenten ernannt, 56 werden durch die Regionalräte gewählt (FH 4.3.2020). Die letzte Parlamentswahl fand im November 2019 statt, fast ein Jahr früher als geplant. Lukaschenko treue Kandidaten gewannen alle Sitze im Unterhaus, während unabhängige Kandidaten keinen einzigen erhielten (FH 4.3.2020). Bei den Parlamentswahlen 2016 hatten zwei oppositionelle Abgeordnete je einen Sitz im Parlament gewonnen, es war das erste Mal seit 20 Jahren, dass in Belarus die Opposition im Parlament vertreten war (RFE/RL 11.9.2016). Bei den Wahlen 2019 durften die beiden Oppositionellen jedoch nicht mehr antreten. Wahlbeobachter der OSZE stellten Unregelmäßigkeiten bei den Parlamentswahlen 2019 fest (FH 4.3.2020). Im Abschlussbericht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission heißt es, dass die Wahlen zwar ruhig verliefen, aber nicht den wichtigen internationalen Standards für demokratische Wahlen entsprachen. Unter anderem wurde die grundlegende Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit missachtet und ein übermäßig restriktives Registrierungsverfahren für Kandidaten verhinderte die Teilnahme der Opposition an der Wahl (OSZE/ODIHR 4.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Rechtsrahmen für Wahlen entspricht in Weißrussland generell nicht den demokratischen Standards. Unter anderem sind die Mitglieder der Wahlkommissionen auf allen Ebenen politisch mit der Regierung abgestimmt und von ihr abhängig, und unabhängige Beobachter haben keinen Zugang zu den Auszählungen. Mitglieder von Oppositionsparteien wurden z.B. im Vorfeld der Wahlen vom November 2019 effektiv von der Teilnahme an Wahlkommissionen auf Bezirksebene ausgeschlossen (FH 4.3.2020). Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Nur sehr wenige Abgeordnete des Parlaments sind Mitglieder einer politischen Partei. Parteien stehen vor gewaltigen Herausforderungen, wenn sie eine offizielle Registrierung anstreben. Seit 2000 wurde trotz wiederholter Versuche keine neue politische Partei registriert. Es gibt mangels demokratischer Machtwechsel praktisch keine Möglichkeit für Oppositionskandidaten, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 4.3.2020). Nachdem Präsident Lukaschenko angekündigt hatte, dass er für seine nunmehr sechste Amtszeit kandidieren wolle, kam es im Frühjahr 2020 zu Protesten (DW 1.6.2020; vgl. RFE/RL 25.5.2020). Ein wichtiger politischer Gegenspieler, der Oppositionelle Mikola Statkevich, wurde auf einer der Demonstrationen festgenommen, genauso wie Dutzende weitere Aktivisten (DW 1.6.2020; vgl. RFE/RL 15.6.2020). Laut der weißrussischen NGO Viasna wurden allein am
  9. Juni 2020 bei Protesten circa 140 Menschen festgenommen (RFE/RL 20.6.2020). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl hat Präsident Lukaschenko Anfang Juni 2020 die Regierung per Dekret aufgelöst. Im Schnellverfahren hat Lukaschenko eine neue Regierung ernannt, wie das Präsidialamt mitteilte. Regierungschef wird demnach Roman Golowtschenko, der bislang das staatliche Komitee für Militärindustrie leitete (Zeit Online 4.6.2020).Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Nur sehr wenige Abgeordnete des Parlaments sind Mitglieder einer politischen Partei. Parteien stehen vor gewaltigen Herausforderungen, wenn sie eine offizielle Registrierung anstreben. Seit 2000 wurde trotz wiederholter Versuche keine neue politische Partei registriert. Es gibt mangels demokratischer Machtwechsel praktisch keine Möglichkeit für Oppositionskandidaten, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 4.3.2020). Nachdem Präsident Lukaschenko angekündigt hatte, dass er für seine nunmehr sechste Amtszeit kandidieren wolle, kam es im Frühjahr 2020 zu Protesten (DW 1.6.2020; vergleiche RFE/RL 25.5.2020). Ein wichtiger politischer Gegenspieler, der Oppositionelle Mikola Statkevich, wurde auf einer der Demonstrationen festgenommen, genauso wie Dutzende weitere Aktivisten (DW 1.6.2020; vergleiche RFE/RL 15.6.2020). Laut der weißrussischen NGO Viasna wurden allein am
  10. Juni 2020 bei Protesten circa 140 Menschen festgenommen (RFE/RL 20.6.2020). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl hat Präsident Lukaschenko Anfang Juni 2020 die Regierung per Dekret aufgelöst. Im Schnellverfahren hat Lukaschenko eine neue Regierung ernannt, wie das Präsidialamt mitteilte. Regierungschef wird demnach Roman Golowtschenko, der bislang das staatliche Komitee für Militärindustrie leitete (Zeit Online 4.6.2020). Belarus wird als autoritärer Polizeistaat beschrieben, in dem Wahlen offen manipuliert und die bürgerlichen Freiheiten beschnitten werden (FH 4.3.2020). Obwohl die politische Opposition unter ungünstigen Bedingungen operiert und regelmäßig mit Druck konfrontiert ist, hatte sich das allgemeine politische Klima in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt etwas verbessert. Die außenpolitischen Beziehungen zur Europäischen Union und zu den Vereinigten Staaten hatten sich deutlich entspannt (FH 29.3.2017). Lukaschenko griff nach 2014 sogar die weißrussische Nationalkultur auf, die er zuvor verschmäht hatte (BAKS 11.2017). Im Oktober 2015 entschied die EU, die bestehenden Sanktionen gegen Belarus zunächst zu suspendieren; im Februar 2016 wurden die Sanktionen durch Ratsbeschluss weitgehend aufgehoben (AA 5.7.2019). Allerdings hat sich im Zuge massiver Proteste gegen einen Gesetzesvorschlag im März 2017 ("Antiparasitismus"-Steuer) gezeigt, dass die Regierung zumindest zwischenzeitlich zu ihren Praktiken der Massenverhaftungen und gefälschten Anschuldigungen zurückgekehrt ist (UN 22.9.2017). Die Massenproteste gegen die Einführung der Steuer waren 2017 brutal unterdrückt worden. Im Jahr 2018 hat die Regierung diesen Plan zur Besteuerung von Arbeitslosen wiederbelebt, indem sie ab 2019 die volle Zahlung für Wohnungs- und Versorgungsleistungen vorschreibt (FH 4.3.2020). Im Jahr 2019 agierte die Regierung Weißrusslands wieder deutlich repressiver, drängte liberale Tendenzen wieder zurück und verstärkte ihre Kontrolle über die Gesellschaft wieder (FH 4.3.2020; vgl. Carnegie 20.8.2019). Im Jänner 2020 wurde ein Abkommen zur erleichterten Erlangung von Visa zwischen der EU und Belarus unterzeichnet. Im Mai 2020 wurde es vom Rat der EU beschlossen, das voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft tritt (Rat der EU 27.5.2020; vgl. Belta 8.1.2020).Im Jahr 2019 agierte die Regierung Weißrusslands wieder deutlich repressiver, drängte liberale Tendenzen wieder zurück und verstärkte ihre Kontrolle über die Gesellschaft wieder (FH 4.3.2020; vergleiche Carnegie 20.8.2019). Im Jänner 2020 wurde ein Abkommen zur erleichterten Erlangung von Visa zwischen der EU und Belarus unterzeichnet. Im Mai 2020 wurde es vom Rat der EU beschlossen, das voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft tritt (Rat der EU 27.5.2020; vergleiche Belta 8.1.2020). Traditionell ist Belarus politisch und wirtschaftlich eng mit Russland verflochten. Nichtsdestotrotz verfolgt Minsk eine dezidiert multivektorielle Außenpolitik, die den eigenen politischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum vergrößern soll (AA 2.3.2020b; vgl. BAKS 11.2017). Seit 2014 haben die geopolitischen Spannungen die russisch-weißrussischen Meinungsverschiedenheiten über Gleichberechtigung/Augenhöhe und wirtschaftliche Integration verschärft (ECFR 21.1.2020). Inzwischen gehört Minsk zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vgl. CoE 6.6.2017). Weißrussland und Russland befinden sich derzeit in einem komplizierten Dialog über ihre Integration (Carnegie 20.8.2019). Ende 2018 schlug Russland vor, Belarus müsse eine tiefere bilaterale Integration akzeptieren, wenn es von einer stärkeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit profitieren wolle. Die Seiten führten während des gesamten Jahres 2019 intensive Gespräche, es wurde jedoch keine Einigung erzielt. Es wurden keine bedeutenden neuen Abkommen unterzeichnet und die Öl- und Gasverträge für das Jahr 2020 wurden nicht verlängert. Daraufhin stoppte Russland seine regelmäßigen Rohöl- und Gaslieferungen an Belarus, wodurch die Spannungen eskalierten (ECFR 21.1.2020). Im Dezember 2019 war es zu mehreren Demonstrationen gegen eine tiefere Integration zwischen Russland und Belarus gekommen (RFE/RL 21.12.2019).Traditionell ist Belarus politisch und wirtschaftlich eng mit Russland verflochten. Nichtsdestotrotz verfolgt Minsk eine dezidiert multivektorielle Außenpolitik, die den eigenen politischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum vergrößern soll (AA 2.3.2020b; vergleiche BAKS 11.2017). Seit 2014 haben die geopolitischen Spannungen die russisch-weißrussischen Meinungsverschiedenheiten über Gleichberechtigung/Augenhöhe und wirtschaftliche Integration verschärft (ECFR 21.1.2020). Inzwischen gehört Minsk zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vergleiche CoE 6.6.2017). Weißrussland und Russland befinden sich derzeit in einem komplizierten Dialog über ihre Integration (Carnegie 20.8.2019). Ende 2018 schlug Russland vor, Belarus müsse eine tiefere bilaterale Integration akzeptieren, wenn es von einer stärkeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit profitieren wolle. Die Seiten führten während des gesamten Jahres 2019 intensive Gespräche, es wurde jedoch keine Einigung erzielt. Es wurden keine bedeutenden neuen Abkommen unterzeichnet und die Öl- und Gasverträge für das Jahr 2020 wurden nicht verlängert. Daraufhin stoppte Russland seine regelmäßigen Rohöl- und Gaslieferungen an Belarus, wodurch die Spannungen eskalierten (ECFR 21.1.2020). Im Dezember 2019 war es zu mehreren Demonstrationen gegen eine tiefere Integration zwischen Russland und Belarus gekommen (RFE/RL 21.12.2019).
  11. Sicherheitslage Das Land kann als stabil bezeichnet werden (EDA 12.6.2020). Die innenpolitische Lage in Belarus ist ruhig. Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 12.6.2020).
  12. Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in Weißrussland große Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, aber die Behörden respektieren ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht (USDOS 11.3.2020). Von einer Gewaltenteilung kann nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten – sogar seine mündlichen Äußerungen – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichem Regelungsanspruch verabschiedet. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an das Präsidialamt verloren und fungiert nicht als eigenständiges Machtzentrum. Darüber hinaus werden regelmäßig Minister ersetzt. Das Oberste Gericht und das Verfassungsgericht sind nicht unabhängig. Alle Richterernennungen, darunter die obersten Richter, erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass. Lukaschenko lässt sich über laufende Verfahren informieren und trifft Prozessentscheidungen in Fällen, die für ihn für Bedeutung sind (AA 5.7.2019). Das weißrussische Justizsystem besteht aus dem Verfassungsgericht und einem System von Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Das Oberste Gericht ist das höchste Gericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit und behandelt zivil-, straf-, verwaltungs- und wirtschaftsrechtliche Fälle (BS 2020). Die Gerichte sind dem Präsidenten untergeordnet (FH 4.3.2020) bzw. nahezu vollständig von ihm abhängig. Das Verfassungsgericht kann nur dann tätig werden, wenn es vom Präsidenten, den Kammern des Parlaments, dem Ministerrat oder dem Obersten Gerichtshof angerufen wird (BS 2020). Das Recht auf einen fairen Prozess wird in Fällen mit politischem Hintergrund nicht respektiert (FH 4.3.2020). Vertreter der Exekutive auf regionaler und nationaler Ebene intervenieren in Verfahren und nehmen sogar Einfluss auf Urteile, wenn die Fälle für die Behörden von wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung sind (BS 2020). Abweichend von internationalen Normen liegt die Befugnis, die Untersuchungshaft zu verlängern, bei einem Staatsanwalt und nicht bei einem Richter. Das Fehlen einer unabhängigen Aufsicht ermöglicht es der Polizei, routinemäßig und massiv gegen rechtliche Verfahren zu verstoßen. Die Regierung greift regelmäßig Rechtsanwälte an, die oft die einzige Verbindung zwischen inhaftierten Aktivisten und deren Familien und der Gesellschaft bleiben (FH 4.3.2020). Während des Jahres 2019 wurden keine Repressions- oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte gemeldet (USDOS 11.3.2020). Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Staatsanwälte zu viel Macht haben. Auch ist zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Machtgefälle gegeben. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein oder Beweise gegen Angeklagte nicht prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall förmlich vor Gericht gebracht hat. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Behörden missachten dieses Recht gelegentlich. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, Vorverurteilung durch die staatlichen Medien und weit verbreitete Einschränkungen der Verteidigungsrechte bringen es aber mit sich, dass es tatsächlich häufig dem Angeklagten obliegt, seine Unschuld zu beweisen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich ausgeschlossen. Die Rechte der Verteidigung werden nicht in vollem Maße respektiert. Auch das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Prozesses in weißrussischer Sprache und auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch heikle Fälle übernehmen, erhalten regelmäßig Berufsverbote. Auch müssen Verteidiger häufig Geheimhaltungsvereinbarungen unterschreiben, die es erschweren, Informationen über das Verfahren nach außen dringen zu lassen. Das Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen wird von den meisten Verurteilten genutzt; trotzdem werden Urteile in der Mehrheit der Fälle bestätigt (USDOS 11.3.2020). Das Strafrecht – und auch die Praxis der Strafzumessung – dient vorwiegend der Abschreckung. Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite werden Strafprozesse auch genutzt, um selektiv unliebsame Unternehmer oder Funktionsträger aufgrund von angeblicher Steuerhinterziehung oder Korruption zu belangen. Vertreter der politischen Opposition und Aktivisten erhalten regelmäßig Geldstrafen, teils auch Arrest von fünf, selten bis 15, Tagen. Staatliche Einschüchterungsversuche gegenüber Angehörigen von Oppositionellen oder sonstigen Personen, die ihnen nahe stehen, werden selten praktiziert. Es gab 2018 und 2019 wenige Fälle, in denen Angehörige besonders exponierter und wiederholt tätiger Aktivisten und Oppositionspolitiker mittels Hausdurchsuchungen und Vorladungen zu Verhören schikaniert worden sind. Drogendelikte werden unverhältnismäßig hart geahndet (AA 5.7.2019).
  13. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen oder bei freier Meinungsäußerung im Internet - eingesetzt. Der Sicherheitsdienst KGB hat polizeiliche Befugnisse. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut (AA 5.7.2019). Präsident Lukaschenko ist befugt, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen, und er übt die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Die Behörden auf allen Ebenen agieren oft ungestraft und unterlassen es, Schritte zur Verfolgung oder Bestrafung von Regierungsbeamten oder Sicherheitskräften zu unternehmen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 11.3.2020).
  14. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter zu körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Strafverfolgung rechnen (AA 5.7.2019). Inhaftierte werden von Mitarbeitern der Staatssicherheit (KGB), der Bereitschaftspolizei und anderer Sicherheitskräfte, die oft in zivil auftreten, gelegentlich geschlagen (USDOS 11.3.2020), Menschenrechtsgruppen dokumentieren weiterhin Fälle von Schlägen, Folter und Unterdrucksetzung während der Haft (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsverteidiger, Oppositionsführer und Aktivisten, die aus Haftanstalten entlassen wurden, berichteten weiterhin von Misshandlung und anderen Formen körperlichen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen während strafrechtlicher und administrativer Ermittlungen. Es gibt zwar Berichte über Schikanen von Wehrpflichtigen in der Armee, darunter physischer und psychischer Missbrauch; die Zahl der Fälle geht jedoch zurück, da die Regierung die Täter strafrechtlich verfolgt. Es gab Berichten zufolge diesbezüglich keine Todesfälle. Im Jahr 2019 gab es keine Berichte über willkürliche oder ungesetzliche Tötungen (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter zu körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Strafverfolgung rechnen (AA 5.7.2019). Inhaftierte werden von Mitarbeitern der Staatssicherheit (KGB), der Bereitschaftspolizei und anderer Sicherheitskräfte, die oft in zivil auftreten, gelegentlich geschlagen (USDOS 11.3.2020), Menschenrechtsgruppen dokumentieren weiterhin Fälle von Schlägen, Folter und Unterdrucksetzung während der Haft (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsverteidiger, Oppositionsführer und Aktivisten, die aus Haftanstalten entlassen wurden, berichteten weiterhin von Misshandlung und anderen Formen körperlichen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen während strafrechtlicher und administrativer Ermittlungen. Es gibt zwar Berichte über Schikanen von Wehrpflichtigen in der Armee, darunter physischer und psychischer Missbrauch; die Zahl der Fälle geht jedoch zurück, da die Regierung die Täter strafrechtlich verfolgt. Es gab Berichten zufolge diesbezüglich keine Todesfälle. Im Jahr 2019 gab es keine Berichte über willkürliche oder ungesetzliche Tötungen (USDOS 11.3.2020). In einem Bericht des UN-Anti-Folter-Komitees wird Folter in Weißrussland als „weitverbreitet“ beschrieben. Das Komitee kritisiert auch den Einsatz von psychiatrischer Einweisung aufgrund nicht-medizinischer Gründe (BS 2020).
  15. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 7.5.2019, AI 16.4.2020) und setzte zahlreiche Gesetze zur Kontrolle und Zensur der Öffentlichkeit und der Medien durch. Darüber hinaus propagiert die staatliche Presse Ansichten zur Unterstützung des Präsidenten und der offiziellen Politik, ohne Raum für kritische Stimmen zu lassen (USDOS 11.3.2020). Regierungskritiker sehen sich Schikanen und anderen Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt, u.a. durch Verwaltungs- und Strafverfahren (AI 16.4.2020). Die Regierung übt fast vollständige Kontrolle über die Mainstream-Medien aus. Das Mediengesetz 2008 sichert ein staatliches Monopol auf Informationen über politische, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Verleumdung und üble Nachrede können sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet werden und das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen zum Schutz der "Ehre und Würde" hochrangiger Beamter (FH 4.3.2020). Einzelpersonen können Präsident Lukaschenko und die Regierung nicht öffentlich kritisieren oder Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse ohne Angst vor Repressalien diskutieren. Die Behörden nehmen politische Treffen auf Video auf, führen häufige Identitätskontrollen durch und benutzen andere Formen der Einschüchterung. Weiters untersagen sie das Anbringen von nicht registrierten oder oppositionellen Flaggen und Symbolen sowie das Anbringen von Plakaten mit Botschaften, die als Bedrohung für die Regierung oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Das Gesetz schränkt auch die Redefreiheit ein, indem Handlungen wie z.B. die Weitergabe von Informationen an Ausländer, die von den Behörden als falsch oder abwertend bezüglich der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, militärischen oder internationalen Situation des Landes angesehen werden, kriminalisiert werden (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 7.5.2019, AI 16.4.2020) und setzte zahlreiche Gesetze zur Kontrolle und Zensur der Öffentlichkeit und der Medien durch. Darüber hinaus propagiert die staatliche Presse Ansichten zur Unterstützung des Präsidenten und der offiziellen Politik, ohne Raum für kritische Stimmen zu lassen (USDOS 11.3.2020). Regierungskritiker sehen sich Schikanen und anderen Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt, u.a. durch Verwaltungs- und Strafverfahren (AI 16.4.2020). Die Regierung übt fast vollständige Kontrolle über die Mainstream-Medien aus. Das Mediengesetz 2008 sichert ein staatliches Monopol auf Informationen über politische, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Verleumdung und üble Nachrede können sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet werden und das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen zum Schutz der "Ehre und Würde" hochrangiger Beamter (FH 4.3.2020). Einzelpersonen können Präsident Lukaschenko und die Regierung nicht öffentlich kritisieren oder Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse ohne Angst vor Repressalien diskutieren. Die Behörden nehmen politische Treffen auf Video auf, führen häufige Identitätskontrollen durch und benutzen andere Formen der Einschüchterung. Weiters untersagen sie das Anbringen von nicht registrierten oder oppositionellen Flaggen und Symbolen sowie das Anbringen von Plakaten mit Botschaften, die als Bedrohung für die Regierung oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Das Gesetz schränkt auch die Redefreiheit ein, indem Handlungen wie z.B. die Weitergabe von Informationen an Ausländer, die von den Behörden als falsch oder abwertend bezüglich der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, militärischen oder internationalen Situation des Landes angesehen werden, kriminalisiert werden (USDOS 11.3.2020). Staatliche Einschränkungen begrenzen den Zugang zu Informationen und führen häufig zu einer Selbstzensur der Medien (USDOS 11.3.2020). Die gelegentliche Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in staatlichen Medien besteht nach wie vor (AA 5.7.2019). In Fernsehen und Rundfunk wird nahezu ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert, Privatradiosender dürfen ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme senden (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Debatten eingeräumt. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich, auch „Radio Svaboda“ (Radio Free Europe) kann empfangen werden. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein regimekritisches Programm in weißrussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene „European Radio for Belarus“ ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen. Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nichtstaatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Unabhängige Printmedien stehen allerdings unter Druck, Verwarnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher nicht gekommen ist. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die v.a. mit dem generellen Rückgang an Lesern von Printmedien zusammenhängen, aber auch mit der Subventionierung staatlicher Medien. Zudem werden regelmäßig Journalisten aufgrund von Zusammenarbeit mit in Belarus nicht akkreditierten Medien wie BelSAT zu Geldstrafen verurteilt. Im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann. Im August 2018 wurden die großen unabhängigen Internetportale tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, aber auch realty.by, ITV, Belorussy i Rynok, Culture and Art, mit Durchsuchung ihrer Redaktionsräume, Beschlagnahmung von technischer Ausstattung, Verhören von Journalisten und unverhältnismäßigen mehrtägigen Arresten von Journalisten eingeschüchtert (AA 5.7.2019). Es gibt nur wenige unabhängige Medien und viele sind gezwungen, sich im Ausland niederzulassen. Die Behörden schikanieren sie jedoch weiterhin, insbesondere das in Polen ansässige Belsat TV, wenn auch weniger als in der Vergangenheit. Die Zahl der Geldstrafen, denen sie oder ihre Reporter unterworfen wurden, ist 2019 gesunken. Publikationen, die zuvor verschont blieben, wie Tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, werden nun von den Behörden ins Visier genommen. Diejenigen, die toleriert werden, kämpfen ums Überleben, weil ihnen sowohl staatliche Subventionen als auch Werbung verweigert werden (RoG 2020). Diejenigen internationalen Medien, die weiterhin im Land tätig sind, sind mit Einmischung und Zensur konfrontiert (USDOS 11.3.2020).Staatliche Einschränkungen begrenzen den Zugang zu Informationen und führen häufig zu einer Selbstzensur der Medien (USDOS 11.3.2020). Die gelegentliche Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in staatlichen Medien besteht nach wie vor (AA 5.7.2019). In Fernsehen und Rundfunk wird nahezu ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert, Privatradiosender dürfen ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme senden (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Debatten eingeräumt. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich, auch „Radio Svaboda“ (Radio Free Europe) kann empfangen werden. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein regimekritisches Programm in weißrussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene „European Radio for Belarus“ ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen. Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nichtstaatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Unabhängige Printmedien stehen allerdings unter Druck, Verwarnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher nicht gekommen ist. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die v.a. mit dem generellen Rückgang an Lesern von Printmedien zusammenhängen, aber auch mit der Subventionierung staatlicher Medien. Zudem werden regelmäßig Journalisten aufgrund von Zusammenarbeit mit in Belarus nicht akkreditierten Medien wie BelSAT zu Geldstrafen verurteilt. Im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann. Im August 2018 wurden die großen unabhängigen Internetportale tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, aber auch realty.by, ITV, Belorussy i Rynok, Culture and Art, mit Durchsuchung ihrer Redaktionsräume, Beschlagnahmung von technischer Ausstattung, Verhören von Journalisten und unverhältnismäßigen mehrtägigen Arresten von Journalisten eingeschüchtert (AA 5.7.2019). Es gibt nur wenige unabhängige Medien und viele sind gezwungen, sich im Ausland niederzulassen. Die Behörden schikanieren sie jedoch weiterhin, insbesondere das in Polen ansässige Belsat TV, wenn auch weniger als in der Vergangenheit. Die Zahl der Geldstrafen, denen sie oder ihre Reporter unterworfen wurden, ist 2019 gesunken. Publikationen, die zuvor verschont blieben, wie Tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, werden nun von den Behörden ins Visier genommen. Diejenigen, die toleriert werden, kämpfen ums Überleben, weil ihnen sowohl staatliche Subventionen als auch Werbung verweigert werden (RoG 2020). Diejenigen internationalen Medien, die weiterhin im Land tätig sind, sind mit Einmischung und Zensur konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Die Behörden schikanieren und verhaften weiterhin regelmäßig einheimische und ausländische Journalisten (USDOS 11.3.2020). Kritische Journalisten und Blogger werden bedroht und verhaftet (RoG 2020). Die meisten unabhängigen Journalisten arbeiten unter der Annahme, dass sie vom Komitee für Staatssicherheit (KGB) überwacht werden. Journalisten werden für ihre Arbeit auch mit Geldstrafen, Haft und strafrechtlicher Verfolgung belegt. Der Belarussische Journalistenverband zählte 44 Geldstrafen, die im Jahr 2019 gegen freiberufliche Journalisten verhängt wurden (FH 4.3.2020). Das Mediengesetz schreibt vor, dass Journalisten, die für außerhalb von Belarus registrierte Medienunternehmen arbeiten, sich beim Außenministerium akkreditieren lassen und einen offiziellen Arbeitsvertrag mit dem akkreditierten ausländischen Medienunternehmen haben müssen. Für Freiberufler ist eine Akkreditierung praktisch unmöglich. Die Behörden verweigern Journalisten, die für ausländische Medien arbeiten, oft willkürlich die Akkreditierung (HRW 14.1.2020). Die Behörden verhängten im Jahr 2019 weiterhin hohe Geldstrafen gegen freiberufliche Journalisten, die mit internationalen Medien zusammenarbeiten (AI 16.4.2020). Die Behörden blockierten für Medien regelmäßig den Zugang zu offiziellen Veranstaltungen (HRW 14.1.2020). Sicherheitskräfte behinderten z.B. kontinuierlich die Bemühungen unabhängiger Journalisten, über Demonstrationen und Proteste zu berichten (USDOS 11.3.2020). Der einzige Internet-Provider ist im Besitz der Regierung; die Regierung kontrolliert das Internet mit rechtlichen und technischen Mitteln. Die offizielle Definition der Massenmedien umfasst auch Websites und Blogs und unterstellt sie der Aufsicht des Informationsministeriums (FH 4.3.2020). Seit dem 1.1.2019 gilt ein neues Mediengesetz, das Internetressourcen grundsätzlich den Druckerzeugnissen gleichstellt. Hauptkonsequenz ist, dass nun auch Internetseiten geschlossen und blockiert werden können. Die Voraussetzungen für eine Verwarnung sind im Mediengesetz sehr vage formuliert – verboten ist beispielsweise die „Verbreitung von Informationen, die den nationa¬len Interessen der Republik Belarus schaden können“ (AA 5.7.2019). Die Behörden überwachen den Internetverkehr, z.B. von Oppositionsaktivisten. Zwar sind Einzelpersonen, Gruppen und Publikationen im Allgemeinen in der Lage, sich über das Internet, einschließlich per E-Mail, an der Meinungsäußerung zu beteiligen; alle, die dies tun, riskieren mögliche rechtliche und persönliche Auswirkungen (USDOS 11.3.2020).
  16. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition 8.
  17. Versammlungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz über die Durchführung von Großveranstaltungen garantieren das Recht, sich im öffentlichen Raum zu versammeln. De jure und de facto wird dieses Recht aber durch staatliche Behörden und Anordnungen vielfach eingeschränkt (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AI 16.4.2020, FH 4.3.2020).Die Verfassung und das Gesetz über die Durchführung von Großveranstaltungen garantieren das Recht, sich im öffentlichen Raum zu versammeln. De jure und de facto wird dieses Recht aber durch staatliche Behörden und Anordnungen vielfach eingeschränkt (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AI 16.4.2020, FH 4.3.2020). Alle Versammlungen erfordern eine vorherige Ankündigung und die ausdrückliche Genehmigung der Behörden (AI 16.4.2020). Oft wird diese willkürlich verweigert (FH 4.3.2020). Die Behörden setzten eine Vielzahl von Mitteln ein, um die Organisatoren von Demonstrationen zu entmutigen, deren Wirkung zu minimieren und die Teilnehmer zu bestrafen. Nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NGOs können eine Demonstration von mehr als 1.000 Personen beantragen. Die Behörden lehnen in der Regel Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen ab. Das Gesetz bestraft die Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen. Die Behörden setzen oft Einschüchterungen ein, um Personen von der Teilnahme an Demonstrationen abzuhalten, und verhängten hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen gegen Teilnehmer an nicht genehmigten Veranstaltungen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 16.4.2020). Alle Versammlungen erfordern eine vorherige Ankündigung und die ausdrückliche Genehmigung der Behörden (AI 16.4.2020). Oft wird diese willkürlich verweigert (FH 4.3.2020). Die Behörden setzten eine Vielzahl von Mitteln ein, um die Organisatoren von Demonstrationen zu entmutigen, deren Wirkung zu minimieren und die Teilnehmer zu bestrafen. Nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NGOs können eine Demonstration von mehr als 1.000 Personen beantragen. Die Behörden lehnen in der Regel Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen ab. Das Gesetz bestraft die Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen. Die Behörden setzen oft Einschüchterungen ein, um Personen von der Teilnahme an Demonstrationen abzuhalten, und verhängten hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen gegen Teilnehmer an nicht genehmigten Veranstaltungen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 16.4.2020). Im Januar 2019 traten Änderungen des Gesetzes über Massenveranstaltungen in Kraft, mit denen ein Anmeldeverfahren für die Organisation öffentlicher Versammlungen eingeführt wurde (HRW 14.1.2020). Demonstrationen auf zentralen Plätzen in Stadtzentren sind untersagt (AA 5.7.2019). Das Anmeldeverfahren wurde auf bestimmte, zuvor vorab genehmigte Gebiete ausgedehnt (typischerweise an abgelegenen Orten) (AI 16.4.2020), Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb von Stadtzentren werden zum Teil genehmigt – bei politisch heiklen Anlässen kann es aber zu Verboten kommen (AA 5.7.2019). Hohe Gebühren, welche die Veranstalter von Kundgebungen für den obligatorischen Einsatz von Polizei, Sanitätern und Stadtreinigung seit 26.1.2019 zahlen müssen, sollen nicht-staatliche Kundgebungen generell erschweren (AA 5.7.2019; vgl. AI 16.4.2020). Genehmigte Demonstrationen werden beobachtet und auch gefilmt (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Anfang 2012 wurde per Gesetzesänderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind (AA 5.7.2019).Im Januar 2019 traten Änderungen des Gesetzes über Massenveranstaltungen in Kraft, mit denen ein Anmeldeverfahren für die Organisation öffentlicher Versammlungen eingeführt wurde (HRW 14.1.2020). Demonstrationen auf zentralen Plätzen in Stadtzentren sind untersagt (AA 5.7.2019). Das Anmeldeverfahren wurde auf bestimmte, zuvor vorab genehmigte Gebiete ausgedehnt (typischerweise an abgelegenen Orten) (AI 16.4.2020), Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb von Stadtzentren werden zum Teil genehmigt – bei politisch heiklen Anlässen kann es aber zu Verboten kommen (AA 5.7.2019). Hohe Gebühren, welche die Veranstalter von Kundgebungen für den obligatorischen Einsatz von Polizei, Sanitätern und Stadtreinigung seit 26.1.2019 zahlen müssen, sollen nicht-staatliche Kundgebungen generell erschweren (AA 5.7.2019; vergleiche AI 16.4.2020). Genehmigte Demonstrationen werden beobachtet und auch gefilmt (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Anfang 2012 wurde per Gesetzesänderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind (AA 5.7.2019). Teilnehmer an nicht genehmigten Demonstrationen, Kranzniederlegungen oder Unterschriftenaktionen werden zu Geldstrafen, in wiederholten Fällen zu administrativen Arreststrafen (5 bis 15 Tage) verurteilt. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kann es zu präventiven vorübergehenden Festnahmen von exponierten oppositionellen Aktivisten oder zu willkürlichen Verhaftungen mit anschließenden kurzen Haftstrafen kommen (AA 5.7.2019). Im Vorfeld der Parlamentswahlen im November 2019 wurden Dutzende Menschen, darunter auch Wahlkandidaten, wegen ihrer friedlichen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten während des Parlamentswahlkampfes (AI 16.4.2020), sowie im Dezember 2019 wegen Protesten gegen eine mögliche Vertiefung der Integration mit Russland verurteilt oder mit Verwaltungsvorwürfen nach Artikel 23.34 belegt (AI 16.4.2020; vgl. FH 4.3.2020). Eine nicht genehmigte Kundgebung der Opposition im März 2019 in Minsk wurde von den Behörden aufgelöst; 15 Personen wurden sofort festgenommen, zwei wurden über Nacht festgehalten. Die Regierung nutzte 2019 auch ihre Kontrolle über das Internet, um Proteste zu verhindern. Im Mai 2019 unterzeichnete Präsident Lukaschenko ein Dekret, das Webseiten, die zu "unautorisierten Protesten" aufrufen, verbietet. Dies geschah im Vorfeld der European Games, die im Juni 2019 in Weißrussland ausgetragen wurden (FH 4.3.2020). Im Juni 2020 wurden im Vorfeld der kommenden Präsidentschaftswahlen Demonstranten, Oppositionelle und Journalisten festgenommen (BBC 20.6.2020).Im Vorfeld der Parlamentswahlen im November 2019 wurden Dutzende Menschen, darunter auch Wahlkandidaten, wegen ihrer friedlichen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten während des Parlamentswahlkampfes (AI 16.4.2020), sowie im Dezember 2019 wegen Protesten gegen eine mögliche Vertiefung der Integration mit Russland verurteilt oder mit Verwaltungsvorwürfen nach Artikel 23.34 belegt (AI 16.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Eine nicht genehmigte Kundgebung der Opposition im März 2019 in Minsk wurde von den Behörden aufgelöst; 15 Personen wurden sofort festgenommen, zwei wurden über Nacht festgehalten. Die Regierung nutzte 2019 auch ihre Kontrolle über das Internet, um Proteste zu verhindern. Im Mai 2019 unterzeichnete Präsident Lukaschenko ein Dekret, das Webseiten, die zu "unautorisierten Protesten" aufrufen, verbietet. Dies geschah im Vorfeld der European Games, die im Juni 2019 in Weißrussland ausgetragen wurden (FH 4.3.2020). Im Juni 2020 wurden im Vorfeld der kommenden Präsidentschaftswahlen Demonstranten, Oppositionelle und Journalisten festgenommen (BBC 20.6.2020). 8.
  18. Vereinigungsfreiheit Das Gesetz sieht zwar Vereinigungsfreiheit vor, die Regierung schränkt diese jedoch ein. Die Regierung schränkt durch Gesetze und Bestimmungen selektiv die Tätigkeit unabhängiger Vereinigungen ein, die sie kritisieren könnten. Alle NGOs, politischen Parteien und Gewerkschaften müssen die Genehmigung des Justizministeriums erhalten, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüft und genehmigt alle Registrierungsanträge; sie stützt ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verweigern unabhängigen Gruppen und Oppositionsparteien unter willkürlichen Vorwänden weiterhin die Registrierung (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.3.2020), und die Vorschriften verbieten ausländische Hilfe für Einrichtungen und Einzelpersonen, von denen angenommen wird, dass sie die Einmischung von Ausländern in innere Angelegenheiten fördern (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Das Gesetz sieht zwar Vereinigungsfreiheit vor, die Regierung schränkt diese jedoch ein. Die Regierung schränkt durch Gesetze und Bestimmungen selektiv die Tätigkeit unabhängiger Vereinigungen ein, die sie kritisieren könnten. Alle NGOs, politischen Parteien und Gewerkschaften müssen die Genehmigung des Justizministeriums erhalten, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüft und genehmigt alle Registrierungsanträge; sie stützt ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verweigern unabhängigen Gruppen und Oppositionsparteien unter willkürlichen Vorwänden weiterhin die Registrierung (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.3.2020), und die Vorschriften verbieten ausländische Hilfe für Einrichtungen und Einzelpersonen, von denen angenommen wird, dass sie die Einmischung von Ausländern in innere Angelegenheiten fördern (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Beteiligung an nicht registrierten oder aufgelösten Organisationen, die 2005 kriminalisiert worden war, steht seit 2018 nicht mehr unter Strafe. Stattdessen wurden im Strafgesetzbuch hohe Geldstrafen eingeführt (FH 4.3.2020). Der aufgehobene Artikel 193.1 des Strafgesetzbuches wurde durch Artikel 23.88 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ersetzt, der der Polizei die Befugnis gibt, "Straftäter" ohne gerichtliche Überprüfung mit einer Geldstrafe von bis zu ungefähr 1.275 weißrussischen Rubeln (615 US-Dollar) zu belegen (AI 16.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Zuvor konnten hohe Geldstrafen sowie Haftstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden (USDOS 11.3.2020).Die Beteiligung an nicht registrierten oder aufgelösten Organisationen, die 2005 kriminalisiert worden war, steht seit 2018 nicht mehr unter Strafe. Stattdessen wurden im Strafgesetzbuch hohe Geldstrafen eingeführt (FH 4.3.2020). Der aufgehobene Artikel 193.1 des Strafgesetzbuches wurde durch Artikel 23.88 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ersetzt, der der Polizei die Befugnis gibt, "Straftäter" ohne gerichtliche Überprüfung mit einer Geldstrafe von bis zu ungefähr 1.275 weißrussischen Rubeln (615 US-Dollar) zu belegen (AI 16.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Zuvor konnten hohe Geldstrafen sowie Haftstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden (USDOS 11.3.2020). Gesetze und Vorschriften für öffentliche Vereinigungen bleiben restriktiv und hindern Menschenrechtsgruppen oder politische Oppositionsbewegungen daran, frei zu agieren (HRW 14.1.2020). Die Behörden schikanieren zum Beispiel weiterhin die unabhängige und nicht registrierte Union der Polen von Belarus und ihre Mitglieder und unterstützen gleichzeitig eine regierungsnahe Organisation mit ähnlichem Namen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden können eine NGO schließen, nachdem sie nur eine einzige Verwarnung wegen Gesetzesverstößen ausgesprochen haben. Die häufigsten Vorwände für eine Verwarnung oder Schließung, sind das Versäumnis, eine offizielle Adresse vorzuweisen und technische Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen. Die Regierung verweigert einigen NGOs und politischen Parteien unter verschiedenen Vorwänden weiterhin die Registrierung (USDOS 11.3.2020) bzw. registriert NGOs aus willkürlichen Gründen nicht (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Unabhängige Gewerkschaften sind Schikanen ausgesetzt, ihre Vorsitzenden werden wegen der Beteiligung an friedlichen Protesten häufig entlassen und strafrechtlich verfolgt. Seit 1999, als Präsident Lukaschenko per Erlass äußerst restriktive Zulassungsbedingungen festlegte, wurden keine unabhängigen Gewerkschaften mehr registriert (FH 4.3.2020).Gesetze und Vorschriften für öffentliche Vereinigungen bleiben restriktiv und hindern Menschenrechtsgruppen oder politische Oppositionsbewegungen daran, frei zu agieren (HRW 14.1.2020). Die Behörden schikanieren zum Beispiel weiterhin die unabhängige und nicht registrierte Union der Polen von Belarus und ihre Mitglieder und unterstützen gleichzeitig eine regierungsnahe Organisation mit ähnlichem Namen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden können eine NGO schließen, nachdem sie nur eine einzige Verwarnung wegen Gesetzesverstößen ausgesprochen haben. Die häufigsten Vorwände für eine Verwarnung oder Schließung, sind das Versäumnis, eine offizielle Adresse vorzuweisen und technische Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen. Die Regierung verweigert einigen NGOs und politischen Parteien unter verschiedenen Vorwänden weiterhin die Registrierung (USDOS 11.3.2020) bzw. registriert NGOs aus willkürlichen Gründen nicht (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Unabhängige Gewerkschaften sind Schikanen ausgesetzt, ihre Vorsitzenden werden wegen der Beteiligung an friedlichen Protesten häufig entlassen und strafrechtlich verfolgt. Seit 1999, als Präsident Lukaschenko per Erlass äußerst restriktive Zulassungsbedingungen festlegte, wurden keine unabhängigen Gewerkschaften mehr registriert (FH 4.3.2020).
  19. Wirtschaft und Grundversorgung Als Teil der ehemaligen Sowjetunion verfügte Belarus über eine relativ gut entwickelte industrielle Basis, aber heute ist das Land veraltet, ineffizient und von subventionierter russischer Energie und einem bevorzugten Zugang zu russischen Märkten abhängig. Zwischen 2012 und 2016 stagnierte die Wirtschaft, wodurch sich die Produktivitäts- und Einkommensunterschiede zwischen Belarus und seinen Nachbarländern vergrößerten (CIA 10.6.2020). Das Schlüsselproblem der weißrussischen Wirtschaft besteht seit nunmehr rund 10 Jahren in dem – insbesondere nach Maßstäben von Ländern mit aufstrebenden Märkten – schwachen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Die weißrussische Wirtschaft befindet sich in einer Stagnation. Angesichts der gewachsenen Kluft bei den Einkommen hat beispielsweise die Migration in die Nachbarländer (v.a. Polen) in den letzten Jahren spürbar zugenommen, was für Belarus einen Mangel an Humankapital für künftiges Wachstum bedeutet. Darüber hinaus führt der Weggang qualifizierter Fachkräfte in bestimmten gesellschaftlich wichtigen Bereichen – etwa im Gesundheitswesen – auch zu sozialen Herausforderungen. Der wichtigste Stagnationsfaktor in Belarus ist die mangelnde Produktivität, in der sich die institutionellen Schwächen der weißrussischen Wirtschaft widerspiegeln (BA 18.4.2020). Bis zu 80 Prozent der Aktiva der Wirtschaft werden noch immer vom Staat kontrolliert. Finanziell ist Belarus, das mit Russland einen Unionsstaat bildet, von Moskau abhängig und schrammt immer wieder am Staatsbankrott vorbei (Zeit.de 22.12.2018). Bestechung wird durch einen Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Regierung gefördert (FH 4.3.2020). Es gibt in Weißrussland ein Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem. In die Sozialversicherung zahlen Angestellte, Arbeitgeber und Selbständige bestimmte Beiträge ein. Für die Alterspension (als Teil der Sozialversicherung) gibt es verschiedene Qualifikationsvorgaben (für Männer/Frauen bzw. und für bestimmte Berufsgruppen). Erreicht man die Vorgaben nicht, gibt es die Möglichkeit einer Teilpension. Für Personen, die über 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) Jahre alt sind, aber keine Pensionsberechtigung erworben haben gibt es die Möglichkeit einer Sozialalterspension im Rahmen der Sozialversicherung. Behinderte, die nie arbeiten konnten, können im Rahmen der Sozialversicherung eine Sozialinvalidenpension in Anspruch nehmen. Die Alterspension beträgt 55% der Bemessungsgrundlage plus 1% des durchschnittlichen Monatseinkommens des Versicherten für jedes Versicherungsjahr, das man länger als 25 (Männer) bzw. 20 Jahre (Frauen) eingezahlt hat. Die Bemessungsgrundlage wird vom Ministerrat vorgegeben und liegt bei zumindest 1% der Mindest-Alterspension. Die Mindestpension beträgt dabei 25% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate plus 20% des nationalen Durchschnittsgehalts. Das nationale Durchschnitts-Subsistenzeinkommen lag im Februar 2016 bei 1,591,310 weißrussischen Rubel. Das nationale Durchschnittsgehalt beträgt rund 6,551,600 Rubel. Die Maximalpension beträgt 8,285,600 Rubel. Die Sozialalterspension beträgt 50% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate. Es gibt des Weiteren eine Invaliditätspension, sowie eine Hinterbliebenenrente, die sich ebenfalls anhand bestimmter Parameter ähnlich den oben genannten berechnen. Außerdem gibt es Leistungen bei Mutterschaft und Krankheit, sowie für Arbeitsunfälle und Arbeitslosigkeit mit verschiedenen Qualifikationskriterien und Familienbeihilfen (SSA 9.2016). Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum nicht sichern. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren in geringer Zahl (AA 5.7.2019).
  20. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Krankenhäuser verlangen in der Regel eine finanzielle Garantie oder Vorschusszahlungen, bevor sie Patienten behandeln (EDA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung entspricht oft nicht westeuropäischem Standard (AA 12.6.2020; vgl. BMEIA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung außerhalb der großen Städte ist meist unzureichend, die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer gewährleistet (AA 12.6.2020).Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Krankenhäuser verlangen in der Regel eine finanzielle Garantie oder Vorschusszahlungen, bevor sie Patienten behandeln (EDA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung entspricht oft nicht westeuropäischem Standard (AA 12.6.2020; vergleiche BMEIA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung außerhalb der großen Städte ist meist unzureichend, die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer gewährleistet (AA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern, der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, v.a. aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung (AA 5.7.2019).
  21. Rückkehr Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren in geringer Zahl (AA 5.7.2019). Im Jänner 2020 unterzeichneten die EU und Belarus ein Abkommen zur Rückübernahme von Personen mit unerlaubtem Aufenthalt. Belarus und die EU müssen ab Inkrafttreten des Abkommens ihre eigenen Staatsbürger, Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Landes nicht oder nicht mehr erfüllen, rückübernehmen. Belarus wird in Bezug auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen eine zweijährige Übergangszeit gewährt. Die dem Rückübernahmeabkommen beigefügte gemeinsame Erklärung verpflichtet die EU, Belarus in diesem Bereich technisch und finanziell zu unterstützen (Belta 8.1.2020). Am 27.5.2020 wurde das Abkommen vom Rat der Europäischen Union beschlossen, es tritt voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft (Rat der EU 27.5.2020).
  22. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geführten Namen und Geburtsdatum beruhen auf jenen Daten, die der Beschwerdeführer im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz als seine Identitätsdaten angab. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie einer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vor, in der seine Identitätsdaten angeführt sind. Weiters wurde eine Kopie eines Fotos eines auf die festgestellten Identitätsdaten ausgestellten weißrussischen Reisepasses vom XXXX vorgelegt.Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geführten Namen und Geburtsdatum beruhen auf jenen Daten, die der Beschwerdeführer im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz als seine Identitätsdaten angab. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie einer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vor, in der seine Identitätsdaten angeführt sind. Weiters wurde eine Kopie eines Fotos eines auf die festgestellten Identitätsdaten ausgestellten weißrussischen Reisepasses vom römisch 40 vorgelegt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Russisch sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Weißrusslands. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem Wohnort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Weißrussland sowie zu seinen Lebensumständen in Weißrussland waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Weißrussland plausibel. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Gerichtsverfahren zu GZ XXXX in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und den vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vor, dass er in medizinischer und psychosozialer Betreuung ist, wobei dabei festzuhalten ist, dass diese Bestätigung einen Tag, nachdem der Beschwerdeführer sich in Behandlung begeben hat, ausgestellt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, konnte getroffen werden, da der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er arbeitswillig sei und eine entsprechende Einstellungszusage vorlegte.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Gerichtsverfahren zu GZ römisch 40 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und den vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vor, dass er in medizinischer und psychosozialer Betreuung ist, wobei dabei festzuhalten ist, dass diese Bestätigung einen Tag, nachdem der Beschwerdeführer sich in Behandlung begeben hat, ausgestellt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, konnte getroffen werden, da der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er arbeitswillig sei und eine entsprechende Einstellungszusage vorlegte. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Weißrussland Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, im Herkunftsland von Polizisten geschlagen worden zu sein, da er an einer Demonstration teilgenommen habe, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich darlegte, erstattete der Beschwerdeführer lediglich ein unkonkretes und vages Vorbringen. Erst nach mehrmaliger Nachfrage brachte der Beschwerdeführer ihn konkret betreffende Fluchtgründe vor. Dieses Vorbringen reduzierte sich darauf, dass er im Jahr 2013 an einer Demonstration teilgenommen habe, da er seit drei bis vier Monaten keinen Lohn ausbezahlt bekommen habe und bei dieser Demonstration von der Polizei geschlagen worden sei. Nicht nachvollziehbar ist es, dass der Beschwerdeführer erst auf mehrmalige Nachfrage diesen Fluchtgrund angab, wäre doch zu erwarten, dass eine Person, die Schutz sucht, den Grund der Flucht sofort anführt und nicht erst nach mehrmaligem Nachfragen. Darüber hinaus sind die konkreten Schilderungen zu diesem Vorfall unglaubwürdig. So gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe 3-4 Monate keinen Lohn bekommen und habe mit anderen Arbeitern demonstriert. Der Direktor hat die Polizei verständigt und uniformierte Polizisten sind gekommen. Sie waren bewaffnet. Wir haben dort nur gestanden und haben v. Direktor das Geld gefordert. Dann sind die Polizisten auf mich zugekommen und haben mich geschlagen und getreten. Sie sind einfach durchgegangen und haben alle Demonstranten geschlagen. Ich wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Weil ich Blut gespuckt habe, war ich einen Monat im Krankenhaus und wurde dann entlassen. Der Lohn wurde uns nicht ausbezahlt? Dann habe ich Frieden geschlossen und es sein lassen.“ (vgl. AS 194). Es ist nicht plausibel, dass die Demonstranten alle nur gestanden sind und von der durchgehenden Polizei, ohne dass sie sich zur Gegenwehr setzten, schlagen ließen. Lebensnaher wäre es, dass man sich zur Wehr setzt und versucht, Verletzungen zu vermeiden, sei es auch nur durch eine passive Abwehr der Schläge und Tritte.Darüber hinaus sind die konkreten Schilderungen zu diesem Vorfall unglaubwürdig. So gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe 3-4 Monate keinen Lohn bekommen und habe mit anderen Arbeitern demonstriert. Der Direktor hat die Polizei verständigt und uniformierte Polizisten sind gekommen. Sie waren bewaffnet. Wir haben dort nur gestanden und haben v. Direktor das Geld gefordert. Dann sind die Polizisten auf mich zugekommen und haben mich geschlagen und getreten. Sie sind einfach durchgegangen und haben alle Demonstranten geschlagen. Ich wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Weil ich Blut gespuckt habe, war ich einen Monat im Krankenhaus und wurde dann entlassen. Der Lohn wurde uns nicht ausbezahlt? Dann habe ich Frieden geschlossen und es sein lassen.“ vergleiche AS 194). Es ist nicht plausibel, dass die Demonstranten alle nur gestanden sind und von der durchgehenden Polizei, ohne dass sie sich zur Gegenwehr setzten, schlagen ließen. Lebensnaher wäre es, dass man sich zur Wehr setzt und versucht, Verletzungen zu vermeiden, sei es auch nur durch eine passive Abwehr der Schläge und Tritte. Auch ist es nicht plausibel, dass die Polizei bei einer Demonstration, welche einen nicht staatlichen Bereich betrifft, eingreift und diese versucht aufzulösen, wenn es keinen Anhaltspunkt für Gesetzesübertretungen oder Gewalt durch die Demonstranten kommt. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung dieser Schilderungen ist es schwer glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er Verletzungen, mit welchen er ein Monat im Krankenhaus gewesen sei, in Kauf genommen hat, ohne weitere auslösende Gründe „Frieden schließt“ und auf sein Geld ohne weiteres verzichtet. Drei bis vier Monatsgehälter sind eine nicht unwesentliche Summe, die dem Lebensunterhalt dienen und auf die man erfahrungsgemäß nicht einfach verzichtet. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch nicht dargelegt, weshalb er „Frieden geschlossen“ habe bzw was der ausschlaggebende Grund für diese Akzeptanz gewesen sei. Geht man jedoch davon aus, dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall tatsächlich so abgespielt hat und er dann wirklich „Frieden geschlossen“ hat, liegt kein Sachverhalt mehr vor, aus dem sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr ableiten lässt. Aber auch bei der hypothetischen Annahme des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er von Polizisten während der Teilnahme an einer Demonstration geschlagen worden ist, ist eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen – selbst wenn dieser keinen „Frieden geschlossen“ hätte. Den Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich kein Hinweis dahingehend entnehmen, dass de er aufgrund der Teilnahme an der Demonstration von Polizisten verfolgt worden wäre bzw dies für die Polizisten eine derartige Bedeutung besitzen würde, als dass sie diesen Jahre später ausfindig machen wollten. Gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht auch, dass dieser Vorfall bereits im Jahr 2013 stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer war es jedoch möglich, bis ins Jahr 2016 unbehelligt in Weißrussland zu leben. Auch sein Sohn lebte zumindest ein halbes Jahr beim Beschwerdeführer in Weißrussland, ohne dass es zu Zwischenfällen kam. Die Schilderungen des Beschwerdeführers können letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Zusammenschauend konnte somit vom Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers entsteht für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Fluchtgeschichte nicht erlebt hat, sondern in der Erwartung auf ein besseres Leben in Österreich ausgereist ist. Immerhin wurde er bereits 2003 in Österreich adoptiert und kannte das Leben in Österreich im Verhältnis zu einem Leben in Weißrussland. Unabhängig davon äußerte sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch darin, dass er unterschiedliche Angaben zu seinem weißrussischen Reisepass machte. So gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.09.2018 an, dass sein Reisepass gestohlen worden sei (vgl. AS 94). Im Gegensatz dazu führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2018 hinsichtlich seines Reisepasses aus, dass er diesen bereits im Februar 2018 verloren habe (vgl. AS 188). Ein solcher Widerspruch untermauert die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.Unabhängig davon äußerte sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch darin, dass er unterschiedliche Angaben zu seinem weißrussischen Reisepass machte. So gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.09.2018 an, dass sein Reisepass gestohlen worden sei vergleiche AS 94). Im Gegensatz dazu führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2018 hinsichtlich seines Reisepasses aus, dass er diesen bereits im Februar 2018 verloren habe vergleiche AS 188). Ein solcher Widerspruch untermauert die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Ob die Schilderungen über die von der Mutter erlebten Vorfälle in einem Unternehmen der Wahrheit entsprechen, kann schon deswegen dahingestellt bleiben, da diese den Beschwerdeführer nicht betreffen. Dass der Beschwerdeführer ob solcher Vorfälle der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal er von Juli 2017 bis Jänner 2018 problemlos in Weißrussland lebte. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. Die Feststellung zur aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergeben sich aus der Kopie des vorgelegten Auszugs aus dem Heiratseintrag eines österreichischen Standesamtes. Dass es sich bei der Ehefrau um eine österreichische Staatsbürgerin handelt, ergibt sich aus der Kopie des vorgelegten Reisepasses. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer im Dezember 2016 Anzeige wegen einer Körperverletzung im Familienkreis erstattet wurde. Eine weitere Anzeige wurde gegen den Beschwerdeführer im Mai 2019 wegen gefährlicher Drohung im Familienkreis erstattet. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Erstantragstellerin und er als Zweitantragsteller im Februar 2019 einen Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen gestellt haben. Die Ehe wurde bis dato nicht geschieden. Der Auszug aus dem Geburtseintrag eines österreichischen Standesamtes lässt die Feststellung zu, dass es sich beim Sohn um den gemeinsamen Sohn des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau handelt. Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammenlebte, stützt sich auf dessen Angabe vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie auf einen rezenten Auszug aus dem ZMR. Die Feststellungen rund um die Streitigkeiten und die damit erfolgenden Abmeldungen ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung sowie aus einem ZMR-Auszug. Die Feststellungen zu seiner beruflichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugin. So gab der Beschwerdeführer überzeugend an, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, jedoch schwarz gearbeitet habe und finanziell von seiner Frau, welche Leistungen des AMS bezieht, unterstützt wird. Auch die Zeugin, seine Ehefrau, gab dies übereinstimmend an und führte aus, dass sie aktuell nicht erwerbstätig sei. Die Anmeldung des Beschwerdeführers an einem Deutsch Integrationskurs A1 im Jahr 2017 ergibt sich aus einer vorgelegten Teilnahmebestätigung, wonach der Beschwerdeführer an nicht ganz zwei Drittel der Unterrichtseinheiten teilgenommen hat. Die Anmeldung zu einem Deutschkurs im Jahr 2020 ergibt sich aus der vorgelegten Anmeldebestätigung. Hinsichtlich der Nichtablegung einer Deutschprüfung gab der Beschwerdeführer an, dass er bevor er eine solche ablegen konnte, bereits nach Litauen abgeschoben worden sei. An dieser Angabe ist nicht zu zweifeln, da auch nichts Entgegenstehendes hervorgekommen ist. Eine gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ergaben sich solche im Laufe des Verfahrens auch nicht. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in einem Substitutionsprogramm befindet, konnte aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin getroffen werden. Auf deren glaubhaften Angaben stützten sich auch die Feststellungen zum nach wie vor stattfindenden Drogenkonsum des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, jene zu den Verwaltungsstrafen und Verwaltungsstrafhaften aus dem im Akt einliegenden Straferkenntnis sowie einem Auszug aus der Anhaltedatei. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. I.2.b):Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch eins.2.b): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Weißrussland. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht aufgrund der aktuellen politischen Situation in Weißrussland in irgendeiner Art von Verfolgung - etwa aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Position – betroffen zu sein. Die festgestellte – notorische – Lage in Weißrussland betreffend die aktuell vorliegende COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/), sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zu COVID-19 ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten Quellen. Die Feststellungen, dass aufgrund der Erkrankungen an Hepatitis C und HIV keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Weißrussland eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, gründet sich auf öffentlich zugänglichen Quellen (Corona und HIV | Deutsche Aidshilfe und Coronavirus: Infos für Leberkranke, Links und Anlaufstellen – Deutsche Leberhilfe e.V.).
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2013 einer Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr ausgesetzt zu sein. Auch aus dem Vorbringen hinsichtlich der Mutter kann keine asylrechtliche Verfolgung abgeleitet werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zu. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Weißrussland kann nicht erkannt werde, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Weißrussland nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Weißrussland nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG).

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können – in extremen Einzelfällen – in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um – in Zusammenhang mit einer Abschiebung – in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht²

(2011)" Rz 196, mwH).Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können – in extremen Einzelfällen – in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um – in Zusammenhang mit einer Abschiebung – in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche "Putzer, Leitfaden für Asylrecht²
(2011)" Rz 196, mwH). Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).Vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt, was unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 (entspricht sinngemäß Paragraph 50, FPG 2005; vergleiche auch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 zu kurz vergleiche VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.6.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.6.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann., Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich off

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.