4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
ABGB für den Wirkungsbereich „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern im Zusammenhang mit der Erlangung der Waisenrente“ bestellt.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.04.2019, GZ römisch 40 , wurde der NÖ Landesverein für Erwachsenenvertretung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter
Paragraph 271, ABGB für den Wirkungsbereich „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern im Zusammenhang mit der Erlangung der Waisenrente“ bestellt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist nach § 9 AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht zutrifft) – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. etwa VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist nach Paragraph 9, AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht zutrifft) – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche etwa VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). 3.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde der BF zwar durch Hinterlegung zugestellt, es mangelt im gegenständlichen Fall jedoch an einer anderen Prozessvoraussetzung: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, fehlte es der BF im maßgeblichen Zeitraum an der prozessualen Handlungsfähigkeit, sodass die an sie erfolgte Zustellung nicht rechtswirksam zustande kam. In Folge konnte der Bescheid vom 02.01.2017 keine Rechtskraft entfalten, die einer neuerlichen Entscheidung – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - entgegenstünde. Eine rechtswirksame Zustellung an die Erwachsenenvertretung ist anhand Verwaltungsakten nicht ersichtlich und wäre im fort zu führenden Verfahren vorzunehmen. 3.2.3. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Bescheid vom 12.06.2019 zu beheben. 3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
GVG abgesehen werden. 3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.