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{'item': 'W156 2224416-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 271§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW156 2224416-1 SpruchW156 2224416-1/11E, W156 2224416-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 02.01.2017 wurde der Antrag der XXXX (in Folge als BF bezeichnet) vom 26.09.2016 auf Gewährung der Waisenpension über das
  2. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen XXXX abgelehnt.
  3. Mit Bescheid vom 02.01.2017 wurde der Antrag der römisch 40 (in Folge als BF bezeichnet) vom 26.09.2016 auf Gewährung der Waisenpension über das
  4. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen römisch 40 abgelehnt.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
  6. Mit Schreiben vom 15.08.2018 wurde der BF eine Kopie des Bescheides vom 02.01.2017 neuerlich übermittelt.
  7. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.04.2019, GZ XXXX , wurde der NÖ Landesverein für Erwachsenenvertretung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter

§ 271

ABGB für den Wirkungsbereich „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern im Zusammenhang mit der Erlangung der Waisenrente“ bestellt.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.04.2019, GZ römisch 40 , wurde der NÖ Landesverein für Erwachsenenvertretung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter

Paragraph 271, ABGB für den Wirkungsbereich „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern im Zusammenhang mit der Erlangung der Waisenrente“ bestellt.

  1. Mit 09.05.2019 wurde neuerlich ein Antrag auf Zuerkennung der Waisenrente über das
  2. Lebensjahr bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, (in Folge belangte Behörde) hinaus gestellt.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.06.2019 wurde der Antrag vom 09.05.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, ihre behördlichen Angelegenheiten entsprechend wahrzunehmen, weshalb der Bescheid vom 02.01.2017 unbekämpft geblieben sei.
  5. Mit Schreiben vom 16.10.2019 und 18.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W 263 zugewiesen.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
  7. Mit Beschluss vom 07.07.2020 bestellte das Bundesverwaltungsgericht DDr Gabriele Wörgötter zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie. Zugleich trug es ihr auf, ein Gutachten (in Wesentlichen) dazu zu erstatten, ob die BF zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Bescheides (02.01.2017) aufgrund ihrer Voraussetzungen in der Lage war, den Inhalt des Bescheides zu erfassen (Ablehnung der Waisenrente über das
  8. Lebensjahr hinaus), die erforderlichen rechtlichen Schritte zu unternehmen (Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) und die Konsequenzen, die sich aus der Unterlassung einer Beschwerdeerhebung ergeben, zu erkennen, sohin ob die BF zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Angelegenheiten vor der Behörde (PVA) geschäftsfähig war.
  9. In ihrem Gutachten vom 19.01.2021 kommt die Sachverständige zu folgendem Ergebnis: „In Zusammenschau der vorliegenden Befunde, der eigenen Befunderhebungen und den außenanamnestischen Angaben ihrer Erwachsenenvertreterin ergibt sich aus gutachterlicher Sicht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis Februar 2017 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, den Inhalt des Bescheides der PVA vom 02.01.2017 zu erfassen, die erforderlichen rechtlichen Schritte zu unternehmen und die Konsequenzen, die sich aus der Unterlassung einer Beschwerdeerhebung ergeben, zu erkennen.“
  10. Mit Schreiben vom 21.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten der Sachverständigen den Verfahrensparteien und gab Gelegenheit, dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
  11. Dazu langten keine Stellungnahmen der Verfahrensparteien ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Entscheidung wird zunächst der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
  14. Der Entscheidung wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.
  15. Die BF befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 02.01.2017 in einem psychischen Zustand, in dem sie nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des gegenständlichen Verfahrens ausreichend zu erkennen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Punkt 1.
  17. stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die zu Punkt 1.
  18. getroffene Feststellung stützt sich auf das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten der über die entsprechende Fachkunde verfügenden Sachverständigen, wobei die Verfahrensparteien deren Ausführungen nicht entgegengetreten sind.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist nach § 9 AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht zutrifft) – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. etwa VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist nach Paragraph 9, AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht zutrifft) – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche etwa VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). 3.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde der BF zwar durch Hinterlegung zugestellt, es mangelt im gegenständlichen Fall jedoch an einer anderen Prozessvoraussetzung: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, fehlte es der BF im maßgeblichen Zeitraum an der prozessualen Handlungsfähigkeit, sodass die an sie erfolgte Zustellung nicht rechtswirksam zustande kam. In Folge konnte der Bescheid vom 02.01.2017 keine Rechtskraft entfalten, die einer neuerlichen Entscheidung – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - entgegenstünde. Eine rechtswirksame Zustellung an die Erwachsenenvertretung ist anhand Verwaltungsakten nicht ersichtlich und wäre im fort zu führenden Verfahren vorzunehmen. 3.2.3. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Bescheid vom 12.06.2019 zu beheben. 3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden. 3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. 3.3.
  3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2224416.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.