1 AVG behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner polizeilichen Erstbefragung am 21.07.2015 führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, dass ihn die Taliban aufgefordert hätten, ihnen beim Verstecken explosiver Gegenstände in Flugzeugen zu helfen, ihm dafür Geld geboten und für den Fall, dass er sich weigere, angedroht hätten, ihn zu töten. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), am 20.10.2017 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er am Flughafen Kabul als Security Officer gearbeitet habe. Zwischen 10.06.2015 und 12.06.2015 habe er täglich nach der Arbeit einen Anruf von einer unbekannten Person erhalten, die ihn dazu aufgefordert habe, ihr am Flughafen zu helfen. Am ersten Tag habe er seine Hilfe noch zugesagt. Am zweiten Tag habe die Person dann von ihm verlangt, zu einer Adresse zu kommen, woraufhin er ihr mitgeteilt habe, dass sie ihn am Flughafen aufsuchen könne. Die Person habe allerdings von ihm verlangt, ihren Anweisungen zu folgen, weshalb er das Gespräch abgebrochen habe. Als er am nächsten Tag gemerkt habe, dass es sich beim Anrufer wieder um dieselbe Person handle, habe er sofort aufgelegt. Am 13.06.2015 sei er dann auf dem Weg zur Arbeit von einer maskierten Person, die ein Gewehr auf ihn gerichtet habe, angehalten worden. Anschließend seien vier weitere Personen dazugekommen. Zwei hätten sich an den Anfang und das Ende der Gasse gestellt, die anderen zwei seien zu ihm gekommen. Einer habe die Tür geöffnet und ihn aus dem Wagen gezerrt. Er habe ihm gesagt, dass er ihm eine Adresse gebe, er dorthin kommen solle und eine Person mit Sprengstoff in seinem Wagen zum Flughafen bringen müsse. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn „durchlöchern“ würden, wenn er vom besprochenen Plan abweiche. Er habe zugestimmt und sei zur Arbeit gefahren, doch habe sein Supervisor gemerkt, dass es ihm nicht gut gehe, weshalb er nach Hause geschickt worden sei. Er sei jedoch nicht nach Hause, sondern zu seinem Onkel nach Kabul gefahren und habe ihm alles erzählt. Dieser habe ihm ein Visum besorgt, mit dem er in den Iran geflogen und danach in die Türkei weitergereist sei. Dort habe er nicht bleiben können, weshalb sein Onkel das Auto des BF verkauft und ihm einen Schlepper für die Weiterreise nach Europa organisiert habe. Mit Bescheid vom 18.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Weiters wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 18.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar von den Taliban bedroht worden sei, doch sei diese Drohung nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe, sondern ausschließlich aufgrund der Beschäftigung des BF am Flughafen Kabul und der damit einhergehenden Einfahrtsberechtigung für sein Auto erfolgt. Da er nun nicht mehr dort arbeite, sei ein Interesse der Taliban nicht mehr ersichtlich, weshalb dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Der BF sei mobil, gesund, arbeits- und anpassungsfähig, verfüge über Schulbildung einschließlich Matura, spreche mehrere Sprachen und habe seine Existenz schon vor der Ausreise aus Afghanistan sichern können, sodass er mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und habe er auch einen Onkel in Kabul. Es sei daher nicht zu erwarten, dass er im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende oder ausweglose Lage geraten könne. Der BF habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, sei allerdings rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, stütze seinen Aufenthalt auf einen erfolglosen Asylantrag und habe daher nicht mit einem dauerhaften Verbleib in Österreich rechnen dürfen. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften würden sohin schwerer wiegen als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und brachte ergänzend vor, dass die Taliban sein Arbeitsverhältnis bei und mit Ausländern am Flughafen Kabul ablehnen würden. Durch die Verweigerung der Mithilfe am geplanten Anschlag am Flughafen Kabul und die sofortige Flucht habe der BF die Planung der Taliban zunichtegemacht und dazu beigetragen, dass ein „weniger spektakulärer“ Anschlag außerhalb des Flugplatzgeländes verübt worden sei. Der BF sei zahlreichen Flüchtlingen in Österreich als Mitarbeiter am Flughafengelände bekannt, weshalb sich seine Abschiebung sofort herumsprechen würde und von einer dauernden Gefährdung auszugehen sei. Der BF habe seine Familie in Paghman mit seinem guten Verdienst am Flughafen finanziell unterstützt und könne daher keinerlei Unterstützungsleistungen erwarten. Zudem habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass ihnen in Paghman alles einschließlich des vom BF mitfinanzierten Hauses gehören würde und er daher nicht zurückkommen könne, zumal wegen der in Paghman aufhältigen Taliban mit Sippenhaftung und Gefährdung der Familie zu rechnen sei. Schließlich leide der BF aufgrund der Todesdrohung und deren im Falle der Rückkehr befürchteten Vollziehung an Schlafstörungen, Kopfweh, Panikattacken und ähnlichen Erkrankungen, die in der Rechtsprechung ebenfalls als Asylgrund anerkannt würden. In seiner Beschwerdeergänzung vom 11.07.2018 führte der BF aus, dass sein achtjähriger Bruder am 30.04.2018 beim Spielen auf dem Dorfplatz von einem unbekannten Mann nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt worden sei, jedoch keine Auskunft gegeben habe, da ihm dieser nicht bekannt gewesen sei. Zudem habe der BF Anfang Juni 2018 von seiner Familie eine Kurzmitteilung mit Videobild erhalten, auf dem sein toter Onkel aufgebahrt am ehemaligen Wohnsitz des BF zu sehen gewesen sei. Dieser habe im Zuge seines jährlichen Besuches während des Ramadan beim Zugang zum Haus einen unbekannten Mann wahrgenommen, der das Haus beobachtet habe. Er habe ihn gefragt, was er da mache, woraufhin der unbekannte Mann weggelaufen sei. Der Onkel des BF sei ihm gefolgt, nach einigen Metern allerdings von dem Fremden angeschossen worden, wodurch er eine schwere Beinverletzung erlitten habe. Die Familie des BF habe den verletzten Onkel ins Haus geholt, jedoch sei dieser auf dem Weg in das Krankenhaus infolge des großen Blutverlustes verstorben. Der unbekannte Beobachter sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der Mann gewesen, der seinen Bruder befragt habe, sowie ein Taliban, der auskundschaften hätte sollen, ob der BF wieder im Land sei oder wann er zurückkomme. Am 07.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG), in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie der Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Mit Erkenntnis vom 20.05.2019, W161 2184670-1/12E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das BVwG aus, dass sich das Fluchtvorbringen, wonach der BF am Flughafen in Kabul als Security Officer gearbeitet habe und ihn unbekannte Personen hätten zwingen wollen, eine Bombe auf das Flughafengelände zu transportieren, als unglaubwürdig erwiesen habe. Der BF sei jung, mobil, arbeitsfähig und verfüge über eine hohe Schulbildung (Matura sowie kurzer Besuch einer Universität). Er spreche die Landessprachen Afghanistans (Dari, Farsi, Paschtu), Deutsch und Englisch und könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass keine exzeptionellen Gründe vorliegen würden, die einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat entgegenstehen würden. Der BF sei zwar um Integration bemüht, weise allerdings keine Integration in einem außergewöhnlichen Ausmaß auf, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2019, E 2474/2019-7, ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2019, Ra 2019/01/0465-4, zurückgewiesen. Nach Erhalt der negativen Entscheidung begab sich der BF nach Frankreich, wo dieser am 14.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 21.02.2020 wurde der BF im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-VO von Frankreich nach Österreich rücküberstellt und brachte im Bundesgebiet am selben Tag abermals einen, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), ein. In seiner polizeilichen Erstbefragung am 21.02.2020 gab der BF an, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechthalte und es keine neuen Fluchtgründe gebe. Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2020 wurde dem BF
G die durchgehende Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen. Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2020 wurde dem BF
Paragraph 15 b, AsylG die durchgehende Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen. Am 28.02.2020 legte der BF dem BFA eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, diverse, den BF auf einem Flughafen teilweise mit Arbeitskollegen darstellende Fotos, ein Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 27.02.2020 sowie eine schriftliche Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei vom 27.02.2020 vor, in der neben den bisherigen Fluchtgründen des BF vorgebracht wurde, dass ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass seine Familie im Dezember 2019 von den Taliban aufgesucht und zu seinem Aufenthalt befragt worden sei. Der Familie sei zwar angedeutet worden, dass sie nichts zu befürchten hätte, doch sei der Kontakt des BF zur Mutter und anderen Familienangehörigen seither abgebrochen und vermute der BF, dass seine Familie nach Pakistan geflüchtet sei. Seit 2018 habe der BF engen Kontakt zum christlichen Glauben und beabsichtige, zu konvertieren. Am 28.02.2020 legte der BF dem BFA eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, diverse, den BF auf einem Flughafen teilweise mit Arbeitskollegen darstellende Fotos, ein Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 vom 27.02.2020 sowie eine schriftliche Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei vom 27.02.2020 vor, in der neben den bisherigen Fluchtgründen des BF vorgebracht wurde, dass ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass seine Familie im Dezember 2019 von den Taliban aufgesucht und zu seinem Aufenthalt befragt worden sei. Der Familie sei zwar angedeutet worden, dass sie nichts zu befürchten hätte, doch sei der Kontakt des BF zur Mutter und anderen Familienangehörigen seither abgebrochen und vermute der BF, dass seine Familie nach Pakistan geflüchtet sei. Seit 2018 habe der BF engen Kontakt zum christlichen Glauben und beabsichtige, zu konvertieren. Im Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 27.02.2020 führte dieser zusammengefasst aus, dass ihm der BF in einem ausführlichen Gespräch auseinandergesetzt habe, dass er zum christlichen Glauben konvertieren und bei ihm einen Taufkurs besuchen wolle. Im Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 vom 27.02.2020 führte dieser zusammengefasst aus, dass ihm der BF in einem ausführlichen Gespräch auseinandergesetzt habe, dass er zum christlichen Glauben konvertieren und bei ihm einen Taufkurs besuchen wolle. Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2020 hob das BFA die Anordnung zur Unterkunftnahme wegen Wegfalls der Gründe wieder auf. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.04.2020 gab der BF an, dass er nunmehr tatsächlich zum Christentum konvertiert sei. Schon bevor er nach Frankreich gereist sei, habe er in Österreich Alkohol getrunken, Schweinefleisch gegessen und sei mit seiner „österreichischen Mutter“ zur Kirche gegangen. In Frankreich habe er sich weiter über das Christentum informiert und den Entschluss gefasst, Christ zu werden. Zurück in Österreich habe er einen evangelischen Pfarrer kennengelernt, der ihn gesegnet habe. In der Folge habe er entschieden, zum evangelischen Glauben zu konvertieren. Seither habe er den evangelischen Gottesdienst besucht. Derzeit sei dies aufgrund der Coronamaßnahmen nicht mehr möglich, weshalb er die Bibel lese und Gottesdienste über das Internet verfolge. Er habe die Unterlagen zum Taufkurs erhalten und diese durchgearbeitet. Seine Familie in Afghanistan habe nunmehr wegen ihm Probleme und sei bedroht. Im Zuge der Einvernahme am 29.04.2020 wurden über das Schreiben der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 27.02.2020 hinaus mehrere zum Akt genommene Unterlagen vorgelegt:Im Zuge der Einvernahme am 29.04.2020 wurden über das Schreiben der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 vom 27.02.2020 hinaus mehrere zum Akt genommene Unterlagen vorgelegt: - Schreiben des Pfarrers der Pfarrgemeinde XXXX vom 10.03.2020, wonach der BF mit der Pfarrgemeinde in Kontakt getreten sei und am Pfarrleben und den Gottesdiensten teilnehme,- Schreiben des Pfarrers der Pfarrgemeinde römisch 40 vom 10.03.2020, wonach der BF mit der Pfarrgemeinde in Kontakt getreten sei und am Pfarrleben und den Gottesdiensten teilnehme, - Schreiben des Pfarrers der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 24.04.2020, wonach er dem BF einen zweisprachigen Taufkurs (Deutsch/Farsi) zukommen habe lassen und auf der Grundlage des Taufkurses mehrere persönliche Gespräche und später, coronabedingt, weitere Telefonate geführt habe. Der BF würde eine Online-Bibel mit Schwerpunkt der Evangelien lesen und seien die Lektüre begleitend Gespräche geführt worden. Der BF sei an seinem derzeitigen Wohnort in Kontakt mit dem evangelischen Pfarrer getreten und habe auch dort einen Gottesdienst besucht. Der BF beschäftige sich intensiv mit dem christlichen Glauben und wolle sich unbedingt taufen lassen, - Schreiben des Pfarrers der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 vom 24.04.2020, wonach er dem BF einen zweisprachigen Taufkurs (Deutsch/Farsi) zukommen habe lassen und auf der Grundlage des Taufkurses mehrere persönliche Gespräche und später, coronabedingt, weitere Telefonate geführt habe. Der BF würde eine Online-Bibel mit Schwerpunkt der Evangelien lesen und seien die Lektüre begleitend Gespräche geführt worden. Der BF sei an seinem derzeitigen Wohnort in Kontakt mit dem evangelischen Pfarrer getreten und habe auch dort einen Gottesdienst besucht. Der BF beschäftige sich intensiv mit dem christlichen Glauben und wolle sich unbedingt taufen lassen, - Schreiben eines sich um den BF annehmenden österreichischen Ehepaares vom 28.04.2020. Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019, W161 2184670-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BVwG ein. Es seien neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des BF nicht geltend gemacht werden hätten können und die ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung mit Beschluss vom 03.11.2020, GZ: W161 2184670-2/3E, als unbegründet abgewiesen und ist laut IZR-Auszug in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nachträglich vorgelegten Beweismittel zur Dartuung, dass der BF als Security-Mitarbeiter am Flughafen Kabul tätig gewesen sei, nicht geeignet seien, die rechtliche Würdigung und rechtskräftige Entscheidung des BVwG, wonach der BF keiner asylrelevanten Verfolgung iSd GFK in Afghanistan unterliegen würde bzw kein subsidiärer Schutz zu erteilen sei, in Zweifel zu ziehen. Am 04.05.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe einer Rechtsanwaltskanzlei beim BFA ein. In einer schriftlichen Stellungnahme durch seinen Rechtsvertreter vom 08.05.2020, (beim BVwG eingelangt am 11.05.2020), wiederholte der BF seine Ausführungen zur Konversion und gab zusätzlich an, dass sein Abfall vom Islam der „afghanischen community“ bekannt sei. Ein Abfall vom Islam würde wie ein Lauffeuer verbreitet und dadurch auch in Afghanistan bekannt sein. Am 19.05.2020 übermittelte der BF über seinen Rechtsvertreter ein weiteres Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 15.05.2020 und brachte vor, dass sich die Situation in Afghanistan seit der letzten Entscheidung drastisch verschlechtert habe. Das BMEIA habe eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 6 für das gesamte Land verhängt. Die gesundheitliche Situation sei im Zusammenhang mit Covid-19 prekär, Hilfsorganisationen vor Ort seien – sofern überhaupt noch funktionsfähig – komplett überlastet und das wichtigste soziale Sicherheitsnetz, nämlich die Großfamilie, existiere für den BF nicht mehr.Am 19.05.2020 übermittelte der BF über seinen Rechtsvertreter ein weiteres Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 vom 15.05.2020 und brachte vor, dass sich die Situation in Afghanistan seit der letzten Entscheidung drastisch verschlechtert habe. Das BMEIA habe eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 6 für das gesamte Land verhängt. Die gesundheitliche Situation sei im Zusammenhang mit Covid-19 prekär, Hilfsorganisationen vor Ort seien – sofern überhaupt noch funktionsfähig – komplett überlastet und das wichtigste soziale Sicherheitsnetz, nämlich die Großfamilie, existiere für den BF nicht mehr. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.07.2020 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 2 FPG für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.), und dem BF
G die Unterkunftnahme in der BS EASt Ost AIBE Traiskirchen aufgetragen (Spruchpunkt VIII.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.07.2020 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.), und dem BF
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG die Unterkunftnahme in der BS EASt Ost AIBE Traiskirchen aufgetragen (Spruchpunkt römisch acht.). Zusammengefasst führte das BFA aus, dass das Vorbringen des BF zur Verfolgung seiner Familie schon im Vorverfahren nicht glaubhaft gewesen sei und der Behauptung, wonach er zum Christentum konvertiert sei, kein glaubhafter Kern zukomme. In der Erstbefragung seien keine neuen Fluchtgründe genannt worden. Dies sei ein Hinweis, dass es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen nur um den Versuch handle, ein erfundenes Vorbringen zu erstatten, um dadurch einen asyltaktischen Vorteil zu erlangen. Dies werde auch durch die lediglich rudimentären Kenntnisse des BF betreffend das Christentum laut Einvernahme untermauert. Die vorgelegten Schreiben verschiedener Pfarrer seien nicht geeignet, die innere Überzeugung des BF zu belegen. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des BF hätten sich seit der letzten Entscheidung des BVwG nicht wesentlich geändert, weshalb hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung entgegenstehe. Der BF habe zwar ein Unterstützungsschreiben vorgelegt und angegeben, dass er als Erntehelfer arbeite und sich für die B2-Deutschprüfung angemeldet habe, doch habe er bereits im ersten Verfahren seine Deutschkenntnisse belegt sowie eine Arbeitsbestätigung als Forstpflanzenzüchter vorgelegt, sodass es zu keiner wesentlichen Änderung seines Privatlebens gekommen sei. Zudem habe er Österreich freiwillig und rechtswidrig in Richtung Frankreich verlassen und halte sich seit seiner Rücküberstellung erst wenige Monate in Österreich auf. Eine außergewöhnliche Integration, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, könne daher nicht erkannt werden. Gegen diesen Bescheid brachte der BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
1 BFA-VG zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid brachte der BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuzuerkennen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Behörde feststellen hätte müssen, dass der BF vom Islam abgefallen und kein Moslem mehr sei. Die Behörde hätte weiters feststellen müssen, dass der BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und es glaubwürdig sei, dass dieser ein christliches Leben führen wolle. Die Behörde habe sich mit den vorgelegten Beweismitteln zur Konversion des BF nicht substantiiert auseinandergesetzt und keine Zeugeneinvernahme durchgeführt. Der BF beantragte die Einvernahme eines evangelischen Pfarrers sowie die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen Friederike Stahlmann und monierte weiters, dass die Behörde feststellen hätte müssen, dass der BF aufgrund seiner westlichen Orientierung, seiner Lebensweise und seiner politischen Überzeugung von den Taliban als politischer Gegner angesehen und ihm auch deswegen gravierende Verfolgungshandlungen drohen würden. Weiters, dass sich die Situation in Afghanistan insofern entscheidungsrelevant verändert habe, als aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Verbindung mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative mehr bestehe. Schließlich hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass sich der BF überdurchschnittlich in Österreich integriert habe und ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seinen österreichischen „Eltern“ führe.Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Behörde feststellen hätte müssen, dass der BF vom Islam abgefallen und kein Moslem mehr sei. Die Behörde hätte weiters feststellen müssen, dass der BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und es glaubwürdig sei, dass dieser ein christliches Leben führen wolle. Die Behörde habe sich mit den vorgelegten Beweismitteln zur Konversion des BF nicht substantiiert auseinandergesetzt und keine Zeugeneinvernahme durchgeführt. Der BF beantragte die Einvernahme eines evangelischen Pfarrers sowie die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen Friederike Stahlmann und monierte weiters, dass die Behörde feststellen hätte müssen, dass der BF aufgrund seiner westlichen Orientierung, seiner Lebensweise und seiner politischen Überzeugung von den Taliban als politischer Gegner angesehen und ihm auch deswegen gravierende Verfolgungshandlungen drohen würden. Weiters, dass sich die Situation in Afghanistan insofern entscheidungsrelevant verändert habe, als aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Verbindung mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative mehr bestehe. Schließlich hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass sich der BF überdurchschnittlich in Österreich integriert habe und ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit seinen österreichischen „Eltern“ führe. Der Beschwerde war ein weiteres Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 13.07.2020, „Eindrücke vom Taufwerber“ angeschlossen.Der Beschwerde war ein weiteres Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 vom 13.07.2020, „Eindrücke vom Taufwerber“ angeschlossen. Am 30.10.2020 langten ein Schreiben des Rechtsberaters ein, dem ein an den Pfarrer der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX gerichtetes Schreiben des Pfarrers der Pfarre XXXX vom 14.08.2020 angeschlossen war, mit welchem vom Beginn des Katechumenats des BF in der Pfarre XXXX berichtet wurde sowie ein (undatiertes) Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX , wonach der voraussichtliche Tauftermin des BF der 13.12.2020 sei.Am 30.10.2020 langten ein Schreiben des Rechtsberaters ein, dem ein an den Pfarrer der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 gerichtetes Schreiben des Pfarrers der Pfarre römisch 40 vom 14.08.2020 angeschlossen war, mit welchem vom Beginn des Katechumenats des BF in der Pfarre römisch 40 berichtet wurde sowie ein (undatiertes) Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 , wonach der voraussichtliche Tauftermin des BF der 13.12.2020 sei. Die Beschwerdevorlage vom 17.07.2020 langte am 20.07.2020 beim BVwG ein. Mit Beschluss vom 24.07.2020, Zl. W165 2184670-3/3Z, wurde der Beschwerde
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 24.07.2020, Zl. W165 2184670-3/3Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF Gründe für die Annahme einer Bedrohung angeführt habe, die erst nach Rechtskraft des letzten rechtskräftig entschiedenen Verfahrens entstanden seien und zumindest einen belegbaren Kern aufweisen würden, sodass eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte im Falle der Rückführung des BF nicht ausgeschlossen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Z BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten Sache bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sind (VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten Sache bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sind (VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174, mwN). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Demnach sind behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN).Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Demnach sind behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0333, mwN). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0333, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden), auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102, mwN).Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden), auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102, mwN). Gegenständlich begründete der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl mit seinen bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen als auch mit einer zwischenzeitlich erfolgten Konversion zum Christentum, die erst nach Abschluss des Verfahrens über den ersten Asylantrag eingetreten sein soll und legte dazu mehrere Beweismittel, wie Bestätigungen zweier evangelischer Pfarrgemeinden über den Besuch von Gottesdiensten und die Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten, vor. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das BFA
G hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das BFA
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). Über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens (inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz) vorzugehen, ist dem Verwaltungsgericht deshalb verwehrt, da dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Diesfalls würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden.Über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens (inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz) vorzugehen, ist dem Verwaltungsgericht deshalb verwehrt, da dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Diesfalls würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch - wie im vorliegenden Fall - Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch - wie im vorliegenden Fall - Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mwN). Für das BVwG ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht
G ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Für die vorliegende Beschwerde ergibt sich daraus Folgendes: Der BF stützte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2015 auf die Behauptung, dass er am Flughafen in Kabul als Security Officer gearbeitet habe und als solcher von unbekannten Personen (mutmaßlich von den Taliban) dazu angehalten worden sei, Sprengstoff auf das Flughafengelände zu transportieren. Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 20.05.2019, W161 2184670-1/12E, steht fest, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2020 als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen seiner Befragung zu seinem neuerlichen – nunmehr gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA am 29.04.2020 brachte der BF abermals seine Tätigkeit als Security-Mitarbeiter am Flughafen Kabul vor und behauptete zusätzlich, dass nunmehr nicht mehr nur ihm, sondern auch seiner Familie eine Bedrohung durch die Taliban drohe. Diesbezüglich ging die Behörde unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorverfahren, mit der das Vorbringen als solches für unglaubwürdig befunden wurde, zu Recht davon aus, dass dem darauf Bezug nehmenden nunmehrigen Vorbringen des BF kein „glaubhafter Kern“ innewohne. Der BF gab allerdings in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.04.2020 an, dass er inzwischen zum Christentum (evangelischen Glauben) konvertiert sei und beabsichtige, sich taufen zu lassen. Er interessiere sich bereits seit zwei oder drei Jahren für das Christentum, habe aber erst in Frankreich den Entschluss gefasst, Christ zu werden und sich erst nach seiner Rückkehr aus Frankreich für den evangelischen Glauben entschieden, nachdem er einen evangelischen Pfarrer persönlich kennengelernt habe und von diesem gesegnet worden sei. Der betreffende Pfarrer selbst führte in seinem Schreiben vom 27.02.2020 aus, dass ihm der BF in einem langen Gespräch auseinandergesetzt habe, dass er zum christlichen Glauben konvertieren wolle. Das die Konversion betreffende Vorbringen liegt sohin zeitlich nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG betreffend das Erstverfahren vom 20.05.2019, sodass nach der vorab zitierten Judikatur ein neuer Sachverhalt behauptet wurde. Mit diesem neuen Sachverhaltsvorbringen setzte sich das BFA im angefochtenen Bescheid nur unzureichend auseinander. So hielt das BFA in seiner Beweiswürdigung fest, dass es sich beim Vorbringen des BF um den Versuch handle, ein erfundenes Vorbringen zu erstatten, um dadurch einen asyltaktischen Vorteil zu erlangen und begründete dies maßgeblich damit, dass in der Erstbefragung eine Konversion nicht erwähnt worden sei und der BF nur über geringe Kenntnisse des Christentums verfügen würde. Der BF hat im Laufe des Verfahrens vor der Behörde mehrere Schreiben von Pfarrern zur Untermauerung seiner Hinwendung zum Christentum, seiner Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und seinen religiösen Aktivitäten in Vorlage gebracht. In diesen Schreiben wird bekundet, dass sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandersetze, an Gottesdiensten und am kirchlichen Leben teilnehme und sich taufen lassen wolle: Es handelt sich um insgesamt drei Schreiben der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX (datiert mit 27.02.2020, 24.04.2020 und 15.05.2020) sowie ein Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde (A.B.) XXXX vom 10.03.2020, allesamt vom jeweiligen Pfarrer der Gemeinden verfasst und unterfertigt. Im Schreiben der Pfarrgemeinde XXXX vom 10.03.2020 wird bestätigt, dass der BF mit der Gemeinde in Kontakt getreten sei und an Gottesdiensten teilnehme. In seinen Schreiben vom 24.04.2020 und 15.05.2020 erläuterte der Pfarrer der Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX , dass er dem BF einen zweisprachigen Taufkurs übermittelt habe, auf dessen Grundlage er mit dem BF mehrere persönliche Gespräche sowie in der Folge – bedingt durch die Coronamaßnahmen – Telefonate geführt und er dem BF eine für ihn passende Online-Bibel gezeigt habe, die dieser lese. Weiters führte der Pfarrer in seinem Schreiben vom 15.05.2020 aus, dass er dem BF erst wenige Tage zuvor eine Bibel in seiner Muttersprache Farsi habe zukommen lassen, sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftige und sich taufen lassen wolle, wobei diesem bewusst sei, dass dies erst nach einer entsprechenden Vorbereitungszeit möglich sei. Eine Taufe könne allerdings schon Ende des Jahres 2020 in Aussicht gestellt werden. Der BF hat im Laufe des Verfahrens vor der Behörde mehrere Schreiben von Pfarrern zur Untermauerung seiner Hinwendung zum Christentum, seiner Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und seinen religiösen Aktivitäten in Vorlage gebracht. In diesen Schreiben wird bekundet, dass sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandersetze, an Gottesdiensten und am kirchlichen Leben teilnehme und sich taufen lassen wolle: Es handelt sich um insgesamt drei Schreiben der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 (datiert mit 27.02.2020, 24.04.2020 und 15.05.2020) sowie ein Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde (A.B.) römisch 40 vom 10.03.2020, allesamt vom jeweiligen Pfarrer der Gemeinden verfasst und unterfertigt. Im Schreiben der Pfarrgemeinde römisch 40 vom 10.03.2020 wird bestätigt, dass der BF mit der Gemeinde in Kontakt getreten sei und an Gottesdiensten teilnehme. In seinen Schreiben vom 24.04.2020 und 15.05.2020 erläuterte der Pfarrer der Pfarrgemeinde (H.B.) römisch 40 , dass er dem BF einen zweisprachigen Taufkurs übermittelt habe, auf dessen Grundlage er mit dem BF mehrere persönliche Gespräche sowie in der Folge – bedingt durch die Coronamaßnahmen – Telefonate geführt und er dem BF eine für ihn passende Online-Bibel gezeigt habe, die dieser lese. Weiters führte der Pfarrer in seinem Schreiben vom 15.05.2020 aus, dass er dem BF erst wenige Tage zuvor eine Bibel in seiner Muttersprache Farsi habe zukommen lassen, sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftige und sich taufen lassen wolle, wobei diesem bewusst sei, dass dies erst nach einer entsprechenden Vorbereitungszeit möglich sei. Eine Taufe könne allerdings schon Ende des Jahres 2020 in Aussicht gestellt werden. Der Inhalt dieser Schreiben deckt sich mit dem Vorbringen des BF, wonach er vor Ausbruch der Corona-Pandemie in die Kirche gegangen sei, die Bibel lese und den Taufkurs zweimal durchgearbeitet habe. Die Behörde hat sich jedoch mit den zum Beweis der Konversion des BF eingereichten Schriftstücken gar nicht bzw nur ungenügend befasst. So spricht die Behörde - ohne auch nur ansatzweise erkennbar auf den Inhalt der Schreiben einzugehen - aus, dass die Schreiben nicht geeignet wären, eine christliche Überzeugung darzutun und eine solche auch nicht mit den mangelnden Kenntnissen des BF über den christlichen Glauben in Einklang zu bringen wäre. Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass das Glaubenswissen, auch wenn sich dieses in der Einvernahme als lückenhaft dargestellt haben mag, nur einen von mehreren Aspekten für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Konversion bildet. Das einschlägige Beweisanbot des BF in Form mehrerer Schreiben von Pfarrern, die die Ernsthaftigkeit des Interesses des BF am Christentum bestätigen, hat keine Würdigung erfahren und wurde in die Beurteilung des BFA überhaupt nicht einbezogen. Dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF, nämlich der Behauptung, zwischenzeitlich zum evangelischen Glauben konvertiert zu sein, kann aber nicht schon von vorherein ein „glaubwürdiger Kern“ abgesprochen werden. Das BFA hätte den Antrag des BF daher nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, sondern sich mit dem neuen Sachverhaltsvorbringen, in Wahrnehmung des Amtswegigkeitsgrundsatzes allenfalls unter Heranziehung weiterer Beweismittel, wie beispielsweise der Einvernahme von Zeugen, auch inhaltlich auseinandersetzen müssen, zumal mögliche Zeugen den vorgelegten Schreiben namentlich und mit deren Adresse zu entnehmen waren. Im Übrigen hat der BF gegenüber dem BFA bereits in seiner Einvernahme am 29.04.2020 wie auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.05.2020, jenen evangelischen Pfarrer namhaft gemacht, der ihn auf seinem Glaubensweg maßgeblich begleitet und ihm die Unterlagen für den Taufkurs übermittelt hat. Hinzu kommt, dass die niederschriftliche Einvernahme des BF am 29.04.2020 stattfand und in der späteren schriftlichen Stellungnahme des BF vom 08.05.2020 vorgebracht wird, dass der Abfall vom Islam des BF der „afghanischen community“ bekannt geworden sei und von dieser in Afghanistan verbreitet würde. Auch dieses Vorbringen ließ das BFA im angefochtenen Bescheid gänzlich außer Acht. Bei näherer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben des BF ist daher nicht auszuschließen, dass das BFA auch insofern zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Dieser Verpflichtung ist die Behörde im konkreten Fall nicht nachgekommen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Dieser Verpflichtung ist die Behörde im konkreten Fall nicht nachgekommen. Angebotene Beweise dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0069). Angebotene Beweise dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0069). Das BVwG hat – wie erwähnt – im Verfahren nach § 68 AVG ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung abzusprechen, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - für den konkreten Fall von Bedeutung -, dass bei der Prüfung eines behaupteten Religionswechsels Zeugenaussagen miteinzubeziehen sind und aufgrund des persönlichen Kontakts eines Pastors mit seinen Gemeindemitgliedern und seiner entsprechenden Ausbildung und Erfahrung der Aussage des beantragten Zeugen die prinzipielle Eignung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/17/0426, mwN). Auch vor diesem Hintergrund ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF unabdingbar.Das BVwG hat – wie erwähnt – im Verfahren nach Paragraph 68, AVG ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung abzusprechen, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - für den konkreten Fall von Bedeutung -, dass bei der Prüfung eines behaupteten Religionswechsels Zeugenaussagen miteinzubeziehen sind und aufgrund des persönlichen Kontakts eines Pastors mit seinen Gemeindemitgliedern und seiner entsprechenden Ausbildung und Erfahrung der Aussage des beantragten Zeugen die prinzipielle Eignung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/17/0426, mwN). Auch vor diesem Hintergrund ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF unabdingbar. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren von Parteivorbringen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH willkürliches Verhalten einer Behörde gelegen (vgl. etwa VfSlg 10338/1985). Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren von Parteivorbringen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH willkürliches Verhalten einer Behörde gelegen vergleiche etwa VfSlg 10338 aus 1985,). Dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF kommt auch Entscheidungsrelevanz zu, da für die Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF kommt auch Entscheidungsrelevanz zu, da für die Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Zusammengefasst ist seitens des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass der BF mit seiner Behauptung, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, ein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet hat, dem nicht schon im „Kern“ die Glaubwürdigkeit versagt werden kann und über das – nach Vornahme entsprechender Ermittlungen – insbesondere im Hinblick auf das vom BF behauptete Bekanntwerden seines Abfalls vom Islam in Afghanistan sowie die Einvernahme des namhaft gemachten evangelischen Pfarrers – eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens zu erfolgen hat. Das BFA hätte daher eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz durchführen müssen und hat somit den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde
1 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zusammengefasst ist seitens des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass der BF mit seiner Behauptung, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, ein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet hat, dem nicht schon im „Kern“ die Glaubwürdigkeit versagt werden kann und über das – nach Vornahme entsprechender Ermittlungen – insbesondere im Hinblick auf das vom BF behauptete Bekanntwerden seines Abfalls vom Islam in Afghanistan sowie die Einvernahme des namhaft gemachten evangelischen Pfarrers – eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens zu erfolgen hat. Das BFA hätte daher eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz durchführen müssen und hat somit den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Das Verfahren des BF ist damit
3 erster Satz BFA-VG zugelassen.Das Verfahren des BF ist damit
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zugelassen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, mwN).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG (VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, mwN). Das BVwG kann nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
3 BFA-VG ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat in einem solchen Fall nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 29.03.2019, Ra 2018/20/0539, mwN).Das BVwG kann nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat in einem solchen Fall nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 29.03.2019, Ra 2018/20/0539, mwN). Im gegenständlichen Fall ist schon aus der Aktenlage ersichtlich, dass den vom BF vorgebrachten neuen Tatsachen nicht schon von vorherein das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ abgesprochen werden kann, weshalb die Zurückweisung des vom BF gestellten Antrags zu Unrecht erfolgte. Im Hinblick darauf, dass das BVwG – wie bereits erörtert – im Verfahren nach § 68 AVG nicht über den Gegenstand des Verfahrens, sondern ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung abzusprechen hat, im vorliegenden Fall – wie auseinandergesetzt – eine meritorische Entscheidung jedoch unabdingbar ist, kommt auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Vornahme ergänzender Ermittlungen – etwa der Einvernahme des nunmehr auch ausdrücklich beantragten Zeugen – nicht in Betracht und erschiene nicht zweckmäßig.Im Hinblick darauf, dass das BVwG – wie bereits erörtert – im Verfahren nach Paragraph 68, AVG nicht über den Gegenstand des Verfahrens, sondern ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung abzusprechen hat, im vorliegenden Fall – wie auseinandergesetzt – eine meritorische Entscheidung jedoch unabdingbar ist, kommt auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Vornahme ergänzender Ermittlungen – etwa der Einvernahme des nunmehr auch ausdrücklich beantragten Zeugen – nicht in Betracht und erschiene nicht zweckmäßig. Im Ergebnis konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
6a BFA-VG abgesehen werden.Im Ergebnis konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Das erkennende Gericht zählt die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zur Zurückweisung von Folgeanträgen in Asylverfahren auf und weicht auch nicht davon ab. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W165.2184670.3.00
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