Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW198 2228788-1 SpruchW198 2228788-1/3E, W198 2228788-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2019 wurde Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 08.10.2019 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 23.08.2019 Krankengeld von der WGKK (nunmehr: ÖGK) erhalten habe, seine Wiedermeldung beim AMS jedoch erst am 08.10.2019 erfolgt sei. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2019 wurde Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 08.10.2019 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 23.08.2019 Krankengeld von der WGKK (nunmehr: ÖGK) erhalten habe, seine Wiedermeldung beim AMS jedoch erst am 08.10.2019 erfolgt sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2019 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er sich am 19.08.2019 krankgemeldet habe. Sein Krankenstand habe bis 23.08.2019 gedauert. Krankengeld habe er von 19.08.2019 bis 23.08.2019 bezogen. Außer Streit werde gestellt, dass im August 2019 keine telefonische Wiedermeldung erfolgt sei. Allerdings sei die Wiedermeldung auf elektronischem Weg erfolgt, indem er am 06.09.2019 per eAMS-Konto eine Nachricht an das AMS gesendet habe, mit der er seine Honorarnote für den Monat August für seine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit übermittelt habe. Das Gesetz definiere nicht, wie eine elektronische Wiedermeldung aussehen könne bzw. ob diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden müsse oder ob auch eine schlüssige Wiedermeldung ausreichend sei. Die Übermittlung der Honorarnote für August 2019 am 06.09.2019 könne als schlüssige, elektronische Wiedermeldung gewertet werden, sodass spätestens ab dem 06.09.2019 Anspruch auf Notstandhilfe bestehe.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2019 einen Krankenstand ab 16.08.2019 gemeldet habe. Er habe vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 Krankengeld bezogen, wobei das Ende des Krankenstandes dem AMS nicht im Vorhinein bekannt gewesen sei. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers habe daher ab 19.08.2019 geruht und sei der Fortbezug durch Wiedermeldung geltend zu machen gewesen. Diese Wiedermeldung sei erst am 08.10.2019 erfolgt und gebühre der Fortbezug der Leistung daher erst ab diesem Tag. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 29.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2019 einen Krankenstand ab 16.08.2019 gemeldet habe. Er habe vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 Krankengeld bezogen, wobei das Ende des Krankenstandes dem AMS nicht im Vorhinein bekannt gewesen sei. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers habe daher ab 19.08.2019 geruht und sei der Fortbezug durch Wiedermeldung geltend zu machen gewesen. Diese Wiedermeldung sei erst am 08.10.2019 erfolgt und gebühre der Fortbezug der Leistung daher erst ab diesem Tag.
- Mit Schreiben vom 05.12.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
- In einer mit 12.12.2019 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (24.08.2019 bis 07.10.2019) - abgesehen von der Übermittlung der Honorarnote am 06.09.2019 – sechs Bewerbungen (die erste am 30.08.2019) per eAMS-Konto an das AMS übermittelt habe und dem AMS sohin bewusst gewesen sein musste, dass sich der Beschwerdeführer nicht länger im Krankenstand befunden habe. Überdies habe das AMS am 17.09.2019 von der ÖGK die Meldung erhalten, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers am 23.08.2019 geendet habe und sei dem AMS daher spätestens am 17.09.2019 bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2019 wieder arbeitsfähig war.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 08.08.2019 im Notstandshilfebezug. Im Antrag auf Notstandshilfe wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, dem AMS nach den Bestimmungen des § 50 Abs. AlVG unter anderem einen Krankengeldbezug sofort mitzuteilen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle einer Unterbrechung des Leistungsbezuges er die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss.Im Antrag auf Notstandshilfe wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, dem AMS nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Abs. AlVG unter anderem einen Krankengeldbezug sofort mitzuteilen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle einer Unterbrechung des Leistungsbezuges er die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss. Der Beschwerdeführer hat sich ab 16.08.2019 im Krankenstand befunden Er hat von 19.08.2019 bis 23.08.2019 Krankengeld bezogen. Der Beschwerdeführer hat dem AMS diesen Krankenstand am 17.08.2019 gemeldet. Am 06.09.2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS über sein eAMS-Konto eine Erklärung über sein Bruttoeinkommen und seinen Umsatz aus seiner selbständigen Tätigkeit für August 2019 sowie eine Honorarnote, datierend auf 02.09.
- Die Übermittlung dieser Unterlagen erfolgte ohne zusätzliche Anmerkungen bzw. ohne eine ergänzende Nachricht. Am 17.09.2019, folglich erst nach Beendigung des Krankengeldbezuges, langte beim AMS eine elektronische Krankenstandsbescheinigung der ÖGK über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 16.08.2019 bis 23.08.2019 ein. Der Beschwerdeführer hat sich nach Ende seines Krankenstandes nicht beim AMS rückgemeldet und erfolgte die Kontaktaufnahme mit dem AMS erst telefonisch am 08.10.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 16.08.2019 bis 23.08.2019 arbeitsunfähig war, ergibt sich aus der vorliegenden Krankenstandsbescheinigung. Der Bezug des Krankengeldes vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 ergibt sich aus einer Abfrage beim (damaligen) Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Der Umstand, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS nach Ende des Krankenstandes erst telefonisch am 08.10.2019 erfolgte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er stellt in der Beschwerde selbst außer Streit, dass im August 2019 keine telefonische Wiedermeldung erfolgt sei und gab gegenüber dem AMS am 08.10.2019 selbst an, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass man sich nach dem Ende eines Krankenstandes beim AMS wiedermelden müsse. Er führte jedoch aus, dass eine elektronische Wiedermeldung durch die Übermittlung seiner Honorarnote für den Monat August am 06.09.2019 erfolgt sei. Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig. Vorliegend handelt es sich daher um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
- 2010, 2010/08/0134). Im Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
- 2010, 2010/08/0134). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 23.08.2019.Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 23.08.
- Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Absatz 5, betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im gegenständlichen Fall wäre eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes, sohin innerhalb einer Woche ab dem 23.08.2019 (letzter Tag des Krankengeldbezuges) notwendig gewesen. Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt, sondern meldete sich der Beschwerdeführer erst am 08.10.2019 beim AMS. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Arbeitslosengeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum. Die belangte Behörde hatte auch kein Wissen vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein, weshalb eine stattgebende Entscheidung im Sinne des VwGH Erkenntnisse vom 29.04.2016, Zl. Ro 2016/08/0007, nicht möglich war. Aus diesem Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen von Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die ÖGK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes deren Enden bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechenszeitraumes (23.08.2019) erst – lange - nach Beendigung desselben durch die ÖGK am 17.09.2019 gemeldet wurde.Die belangte Behörde hatte auch kein Wissen vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein, weshalb eine stattgebende Entscheidung im Sinne des VwGH Erkenntnisse vom 29.04.2016, Zl. Ro 2016/08/0007, nicht möglich war. Aus diesem Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz AlVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen von Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die ÖGK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes deren Enden bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechenszeitraumes (23.08.2019) erst – lange - nach Beendigung desselben durch die ÖGK am 17.09.2019 gemeldet wurde. Die vom Beschwerdeführer am 06.09.2019 durchgeführte Übermittlung einer Erklärung über sein Bruttoeinkommen und seinen Umsatz aus seiner selbständigen Tätigkeit für August 2019 sowie einer Honorarnote an das AMS stellt keine Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG dar. So wäre eine Übermittlung dieser Unterlagen durchaus auch im Krankenstand möglich gewesen und ergibt sich aus den Unterlagen nicht einmal ansatzweise, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Krankenstand befunden hat. Die Unterlagen wurden völlig ohne ergänzende Nachricht übermittelt und beinhalteten keinerlei Information darüber, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers bereits am 23.08.2019 beendet wurde. Durch die Übermittlung dieser Unterlagen allein ohne Gesundmeldung konnte das AMS nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wieder gesund ist und der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung stand. § 914 ABGB stellt Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen auf. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umständen objektiv verstanden werden musste. Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers. Im gegenständlichen Fall konnte die Übermittlung der Erklärung über sein Bruttoeinkommen und seinen Umsatz aus seiner selbständigen Tätigkeit für August 2019 sowie einer Honorarnote nicht als Wiedermeldung des Beschwerdeführers nach dem Krankenstand verstanden werden. Das AMS konnte die Übermittlung dieser Unterlagen nicht dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer damit erklären wollte, dass er sich nicht mehr im Krankenstand befindet. Die vom Beschwerdeführer am 06.09.2019 durchgeführte Übermittlung einer Erklärung über sein Bruttoeinkommen und seinen Umsatz aus seiner selbständigen Tätigkeit für August 2019 sowie einer Honorarnote an das AMS stellt keine Wiedermeldung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG dar. So wäre eine Übermittlung dieser Unterlagen durchaus auch im Krankenstand möglich gewesen und ergibt sich aus den Unterlagen nicht einmal ansatzweise, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Krankenstand befunden hat. Die Unterlagen wurden völlig ohne ergänzende Nachricht übermittelt und beinhalteten keinerlei Information darüber, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers bereits am 23.08.2019 beendet wurde. Durch die Übermittlung dieser Unterlagen allein ohne Gesundmeldung konnte das AMS nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wieder gesund ist und der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung stand. Paragraph 914, ABGB stellt Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen auf. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umständen objektiv verstanden werden musste. Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers. Im gegenständlichen Fall konnte die Übermittlung der Erklärung über sein Bruttoeinkommen und seinen Umsatz aus seiner selbständigen Tätigkeit für August 2019 sowie einer Honorarnote nicht als Wiedermeldung des Beschwerdeführers nach dem Krankenstand verstanden werden. Das AMS konnte die Übermittlung dieser Unterlagen nicht dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer damit erklären wollte, dass er sich nicht mehr im Krankenstand befindet. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, anlässlich der Übermittlung der Unterlagen zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Krankenstand beendet sei. Dies hat er allerdings völlig unterlassen. Ebenso wenig vermögen übermittelte Bewerbungen – ohne ergänzende Erklärung – eine Wiedermeldung darstellen. Der Beschwerdeführer hat sich beim AMS erst am 08.10.2019 telefonisch wiedergemeldet. Da die Übermittlung einer Erklärung über das Bruttoeinkommen und einer Honorarnote allein ohne Gesundmeldung keine Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG darstellt, ist die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen, dass der Fortbezug der Notstandshilfe erst ab dem 08.10.2019 gebührt.Der Beschwerdeführer hat sich beim AMS erst am 08.10.2019 telefonisch wiedergemeldet. Da die Übermittlung einer Erklärung über das Bruttoeinkommen und einer Honorarnote allein ohne Gesundmeldung keine Wiedermeldung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG darstellt, ist die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen, dass der Fortbezug der Notstandshilfe erst ab dem 08.10.2019 gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2228788.1.00