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{'item': 'W200 2238795-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW200 2238795-1 Spruch, W200 2238795-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sche

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 2014 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2020 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dem Antrag angeschlossen waren radiologische Unterlagen. Das allgemeinmedizinische Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 20.09.2020 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Mit Schreiben vom 23.09.2020 übermittelte das SMS dieses allgemeinmedizinische Gutachten dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör. Am 12.10.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er sich gegen das Gutachten aussprach und ankündigte, in den nächsten Tagen entsprechende Unterlagen zu übermitteln. (Kuvert mit Poststempel liegt im Akt auf.) Am 22.12.2020 (Einlaufstempel) langte beim SMS OÖ ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, dem ein orthopädischer Befundbericht vom 03.12.2020 angeschlossen war. (Kuvert mit Poststempel liegt nicht im Akt auf.) Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, datiert mit 21.12.2020, Versanddatum 28.12.2020, wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Einwendungen nicht begründet gewesen seien sowie trotz schriftlicher Aufforderung keine neuen medizinischen Beweismittel nachgereicht worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Das SMS hat am 30.12.2020 (mit Zustellung) einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist mit 21.12.2020 datiert, und wurde am 28.12.2020 abgefertigt. Am 22.12.2020 langte ein orthopädischer Befundbericht des Beschwerdeführers beim SMS ein. Das SMS hat in seinem Bescheid somit völlige aktenwidrige Feststellungen getroffen und es unterlassen, den seit 22.12.2020, somit zum Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheids (28.12.2020) vorliegenden orthopädischen Befundbericht einer Beurteilung zu unterziehen, sondern festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt hätte. Für das BVwG ist der Grund für die vom Sozialministeriumservice getroffene falsche Entscheidung nicht entscheidungsrelevant - wegen Versäumnissen in der Organisationsstruktur oder im Rahmen der Weiterleitung des Dokuments von der Scanstelle an das zuständige SMS oder aufgrund der Unkenntnis der Rechtslage (Erlassung eines Bescheides erst mit Zustellung). Wenn ein derartiger Fehler der Behörde unterlaufen ist, so hätte die belangte Behörde spätestens ab Vorliegen der Beschwerde unverzüglich ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren einleiten müssen und den orthopädischen Befundbericht sowie die Ausführungen in der Beschwerde (Leber-/Gallenleiden) einer gutachterlichen Beurteilung unterziehen zu lassen. Hingewiesen wird auch, dass der verfahrenseinleitende Antrag am 22.01.2020, und nicht am 24.01.2020 (wie im angefochtenen Bescheid festgehalten), eingebracht wurde (persönliche Übernahme am 22.1.2020). Im fortgesetzten Verfahren wird das Sozialministeriumservice daher den vorgelegten orthopädischen Befundbericht einer Beurteilung zu unterziehen haben, gleichzeitig wird auch die in der Beschwerde geltend gemachte Erkrankung des Leber-/Gallentraktes eingestuft werden müssen. Unterlagen darüber sind vom Beschwerdeführer dem SMS vorzulegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und hat sodann ein Abspruch über den Antrag zu erfolgen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2238795.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.