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{'item': 'W205 2205546-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW205 2205546-2 Spruch, W205 2205546-2/8E W205 2209044-1/3E W205 2209042-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der beiden weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Alle sind syrische Staatsbürger. Sie stellten am 21.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der beiden weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Alle sind syrische Staatsbürger. Sie stellten am 21.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Der Bezugsperson, dem als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten XXXX (im Folgenden: „M“), geb. XXXX , StA. Syrien, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2016, Zl. 1079082403 – 150909036/BMI-BFA_TIROL_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  4. Der Bezugsperson, dem als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten römisch 40 (im Folgenden: „M“), geb. römisch 40 , StA. Syrien, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2016, Zl. 1079082403 – 150909036/BMI-BFA_TIROL_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  5. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 12.07.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da „die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden“ habe, weshalb „der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des
  6. Hauptstücks des AsylG 2005 ist (§ 35 Abs 5 AsylG 2005)“ sei.
  7. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 12.07.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da „die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden“ habe, weshalb „der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des
  8. Hauptstücks des AsylG 2005 ist (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005)“ sei. In der angeschlossenen Stellungnahme wird vom BFA hierzu näher ausgeführt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe, die standesamtliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße, da eine Stellvertreterehe (bzw. Handschuhehe“) angenommen werde und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Dazu wurde ausgeführt, das die Bezugsperson laut eigenen Angaben ihr Heimatland im Juni 2014 verlassen habe. Laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sei die traditionelle Ehe am 01.01.2011 geschlossen worden. Eine standesamtliche Eheschließung – wie es auch im Herkunftsstaat vorgesehen sei - habe bis zur Ausreise der Bezugsperson nicht stattgefunden. Das von der Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vorgelegte Familienbuch, ausgestellt am 22.09.2016, sei nach der Ausreise der Bezugsperson von der Erstbeschwerdeführerin erstellt worden. Genauso sei die gerichtliche Anerkennung der Eheschließung mittels Klage durch die Erstbeschwerdeführerin eingebracht worden und die gerichtliche Anerkennung der Ehe sei durch die Stellvertreter der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vor dem Gericht in Aleppo am 03.05.2016 erfolgt. Somit habe im Herkunftsstaat keine gültige Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson bestanden bzw. „liegen die Eigenschaften als Familienangehörige von der VP und ihrer minderjährigen Kinder nicht vor“. In der angeschlossenen Stellungnahme wird vom BFA hierzu näher ausgeführt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe, die standesamtliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße, da eine Stellvertreterehe (bzw. Handschuhehe“) angenommen werde und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Dazu wurde ausgeführt, das die Bezugsperson laut eigenen Angaben ihr Heimatland im Juni 2014 verlassen habe. Laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sei die traditionelle Ehe am 01.01.2011 geschlossen worden. Eine standesamtliche Eheschließung – wie es auch im Herkunftsstaat vorgesehen sei - habe bis zur Ausreise der Bezugsperson nicht stattgefunden. Das von der Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vorgelegte Familienbuch, ausgestellt am 22.09.2016, sei nach der Ausreise der Bezugsperson von der Erstbeschwerdeführerin erstellt worden. Genauso sei die gerichtliche Anerkennung der Eheschließung mittels Klage durch die Erstbeschwerdeführerin eingebracht worden und die gerichtliche Anerkennung der Ehe sei durch die Stellvertreter der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vor dem Gericht in Aleppo am 03.05.2016 erfolgt. Somit habe im Herkunftsstaat keine gültige Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson bestanden bzw. „liegen die Eigenschaften als Familienangehörige von der VP und ihrer minderjährigen Kinder nicht vor“.
  9. Die ÖB räumte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 17.07.2017, übernommen am 24.07.2017, die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ein. Nach Fristerstreckung wurde in der Stellungnahme vom 03.08.2017 ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson und die übrigen Beschwerdeführer dessen Kinder seien. Die Eheleute würden aus Syrien stammen. Die traditionelle Eheschließung habe vor dem Scheikh im Jahr 2011 im Haus der Eltern der Braut stattgefunden. Gefeiert sei dann im engsten Familienkreis mit den Angehörigen der Braut und des Bräutigams geworden. Die Ehe sei im ländlichen Gebiet vorerst nicht registriert worden, weil es einerseits wegen der Krieges schwierig gewesen wäre und andererseits dem Ehepaar keinerlei Vorteile gebracht hätte, da die Bezugsperson selbständig in der Landwirtschaft gearbeitet habe und nie Dokumente vorlegen habe müssen. Das Ehepaar habe mit der Mutter der Bezugsperson im gemeinsamen Haus des verstorbenen Vaters gelebt. In den Jahren 2012 und 2015 seien dann ihre Kinder geboren worden. 2014 sei die Bezugsperson aus ihrem Herkunftsland ausgereist und über diverse Länder nach Österreich gereist. Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme, habe die Bezugsperson stets angegeben, verheiratet zu sein und erwähnte sowohl seine Kinder als auch seine Ehefrau namentlich. Grundsätzlich sei dem BFA dahingehend beizupflichten, dass rein religiös geschlossene Ehen nach syrischem Recht nicht anerkannt werden. Wie aus beiliegender Anfragebeantwortung vom November 2015 hervorgehe, müsse allerdings zwischen gerichtlich geschlossenen und religiös geschlossenen und gerichtlich registrierten Ehen unterschieden werden. Beide Formen würden anerkannte staatliche Ehen darstellen. Werde eine Ehe in Syrien rein nach religiösen Regeln geschlossen, müsse diese, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüfe, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien und erteile schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolge rückwirkend, dies bedeute, die Ehe sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Während bei der Eheschließung beide Ehepartner anwesend sein müssen, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Eben diese Form sei im vorliegenden Fall gewählt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehemann nach den religiösen Vorschriften geheiratet. Frauen stehe es zu, auf Bestätigung der Ehe zu klagen. Diese Ehe sei später durch eine gewählte Vertretung gerichtlich registriert und rückwirkend bewilligt worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Erstbeschwerdeführerin keine „Stellvertreterehe“ unterstellt werden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung selbst seien beide Ehepartner anwesend gewesen. Somit widerspreche die geschlossene Ehe auch nicht dem Grundsatz des ordre public. Wie das BFA richtigerweise ausgeführt habe, sei im Zuge der Einvernahme der Bezugsperson das Familienbuch vorgelegt worden und dieses sei erst nach Ausreise der Bezugsperson erstellt worden. Im Familienregister seien die Kinder angeführt, ebenso im Personenstandsregister und in den Geburtsurkunden sei jeweils die Bezugsperson als Vater angegeben worden. Dasselbe gelte für die Pässe der Kinder. Weshalb die Bezugsperson nicht der leibliche Vater der Kinder sein solle, sei niemals kommuniziert worden. Es sei auch nie an der Echtheit der Urkunden gezweifelt worden. Vielmehr habe die Bezugsperson bei ihrer Einvernahme am 29.11.2016 das Familienbuch vorgelegt, in dem beide Kinder angeführt seien. Diese sei als „vermutlich echt“ qualifiziert worden. Bei diesem Termin seien auch die Geburtsurkunden der Kinder, die Klage der Ehebestätigung, der Familienregisterauszug jeweils samt Übersetzung im Original beigebracht worden. Zudem hätte das BFA oder das BVwG einem Fremden die Vornahme einer DNA Analyse zu ermöglichen, wenn dieser sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufe, welches er nicht mit unbedenklichen Unterlagen nachweisen könne. Mit Schreiben vom 07.08.2017 teilte die ÖB mit, dass weiterhin an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde, die vorgelegte Stellungnahme ändere diese nicht.
  10. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.08.2017, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies – unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
  11. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.08.2017, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies – unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
  12. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 05.09.
  13. In dieser wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass in der Stellungnahme als Beweis und als Eventualantrag eine DNA-Analyse angeboten worden sei. Dieses Vorbringen sei ignoriert worden.
  14. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt übermittelt.
  15. Am 15.01.2019 wurde um Auskunft, ob sämtliche Unterlagen beim BVwG eingegangen seien, gebeten.
  16. Mit Schreiben vom 08.05.2019 wies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Einreiseantrag gem. § 35 AsylG aufgrund einer nachträglich in Syrien registrierten Eheschließung in der ersten Instanz negativ entschieden worden sei. Zwischenzeitlich sei dazu eine einschlägige Entscheidung des VwGH (VwGH 08.09.2018, Ra2018/18/0094) ergangen.
  17. Mit Schreiben vom 08.05.2019 wies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG aufgrund einer nachträglich in Syrien registrierten Eheschließung in der ersten Instanz negativ entschieden worden sei. Zwischenzeitlich sei dazu eine einschlägige Entscheidung des VwGH (VwGH 08.09.2018, Ra2018/18/0094) ergangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Sie stellten am am 21.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Sie stellten am am 21.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  19. Der Bezugsperson, der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, reiste am 22.07.2015 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 20.12.2016, Zl. 1079082403 – 150909036/BMI-BFA_TIROL_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es ist kein Aberkennungsverfahren anhängig.Der Bezugsperson, der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, reiste am 22.07.2015 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 20.12.2016, Zl. 1079082403 – 150909036/BMI-BFA_TIROL_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es ist kein Aberkennungsverfahren anhängig. Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson heirateten am 01.01.2011 traditionell in ihrem Herkunftsland. Am 27.09.2016 wurde ihre Ehe vom Innenministerium von Syrien in Aleppo mit Eheschließungsdatum 01.01.2011 registriert. Die Eheschließung erlangte – ungeachtet einer allfälligen innersyrischen früheren Gültigkeit – jedenfalls spätestens durch die Registrierung rückwirkend mit 01.01.2011 ihren Nachweis und ihre Gültigkeit. Die Anwesenheit beider Eheleute war jedenfalls bei der traditionellen Heirat gegeben und bestehen am Willen der Eheleute keine Zweifel. Ein Ehezwang oder eine bloße Stellvertreterehe liegen nicht vor.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB aufliegenden Unterlagen. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson verheiratet ist, ergibt sich zum einen aus der vorgelegten syrischen Eheurkunde, die seitens des BFA nicht falsifiziert werden konnte und deren Echtheit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angezweifelt wurde. Der vorliegenden Urkunde kann entnommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am 01.01.2011 die Ehe geschlossen haben. Da diese Angaben zum anderen auch mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson übereinstimmen, liegt insgesamt kein plausibler Grund vor, an der traditionellen Eheschließung am 01.01.2011 zu zweifeln. Ohne Hinzutreten konkreter Umstände, die die Echtheit bzw. Richtigkeit einer Urkunde zweifelhaft erscheinen lassen, reichen bloße Mutmaßungen, dass eine Urkunde allenfalls auch unrichtigen Inhalts sein könnte, nicht aus, um einer Urkunde jeglichen Beweiswert abzusprechen, zumal seitens der belangten Behörde keine dahingehenden Ermittlungen oder Feststellungen getroffen wurden. Bei einer gesamthaften Würdigung aller Umstände liegt, zumindest die traditionelle Eheschließung betreffend, unzweifelhaft ein widerspruchsfreies Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, deren Identität durch die Vorlage ihres Reisepasses als erwiesen anzusehen ist, und der Bezugsperson vor, welches auch mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmt. Zur Gültigkeit einer in Syrien geschlossenen Ehe wird – wie die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2017 zutreffend darlegt –ausgeführt, dass eine rein traditionell geschlossene Ehe in Syrien, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden muss. Das Gericht prüft, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten wurden und erteilt schließlich die Bewilligung der Ehe. Diese Bewilligung erfolgt rückwirkend. Bei der Eheschließung müssen beide Ehepartner anwesend sein, bei der Registrierung, als Formalakt, können sie sich hingegen vertreten lassen. Dass mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung einer zuvor bloß traditionell geschlossenen Ehe diese Ehe jedenfalls rückwirkend als gültig zu betrachten ist, erscheint jedoch unstrittig und ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde selbst, in der als – offensichtlich rechtsverbindliches – Datum der Eheschließung eben das Datum der traditionellen Hochzeit genannt ist. Der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist für den österreichischen Rechtsverkehr, der das Vorliegen einer Zivilehe verlangt, eine nachfolgende staatliche Registrierung einer zuvor traditionell geschlossenen Ehe als rückwirkend gültig – und die Rückwirkung nicht dem ordre public widersprechend – anzusehen: „Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings – entgegen der Annahme des BVwG – nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte“ (vgl. z.B. VwGH 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094). Dass mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung einer zuvor bloß traditionell geschlossenen Ehe diese Ehe jedenfalls rückwirkend als gültig zu betrachten ist, erscheint jedoch unstrittig und ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde selbst, in der als – offensichtlich rechtsverbindliches – Datum der Eheschließung eben das Datum der traditionellen Hochzeit genannt ist. Der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist für den österreichischen Rechtsverkehr, der das Vorliegen einer Zivilehe verlangt, eine nachfolgende staatliche Registrierung einer zuvor traditionell geschlossenen Ehe als rückwirkend gültig – und die Rückwirkung nicht dem ordre public widersprechend – anzusehen: „Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings – entgegen der Annahme des BVwG – nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte“ vergleiche z.B. VwGH 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen (vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017). vergleiche zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017). Die vom BFA im gegenständlichen Verfahren – noch vor Etablierung der aktuellen VwGH-Judikatur - vertretene Auffassung, wonach eine dem ordre public nach § 6 IPRG widersprechende und damit rechtsungültige „Stellvertreterehe“ vorliege, ist im Lichte der oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als überholt anzusehen. Durch diese inzwischen ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr klargestellt, dass traditionelle Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionellen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Im Beschwerdefall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem ordre public widersprechenden Umstände vorgelegen hätten: Beide (volljährigen) Brautleute waren jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung anwesend, sodass am Ehewillen keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionellen Ehe ist jedoch nach syrischem Eherecht nicht notwendig, da eine Ehe durch nachträgliche Registrierung Gültigkeit erlangt und die Eheschließung ins Familienbuch eingetragen wurde, was die Anerkennung der Eheschließung vom syrischen Staat zeigt. Die vom BFA im gegenständlichen Verfahren – noch vor Etablierung der aktuellen VwGH-Judikatur - vertretene Auffassung, wonach eine dem ordre public nach Paragraph 6, IPRG widersprechende und damit rechtsungültige „Stellvertreterehe“ vorliege, ist im Lichte der oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als überholt anzusehen. Durch diese inzwischen ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr klargestellt, dass traditionelle Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionellen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Im Beschwerdefall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem ordre public widersprechenden Umstände vorgelegen hätten: Beide (volljährigen) Brautleute waren jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung anwesend, sodass am Ehewillen keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionellen Ehe ist jedoch nach syrischem Eherecht nicht notwendig, da eine Ehe durch nachträgliche Registrierung Gültigkeit erlangt und die Eheschließung ins Familienbuch eingetragen wurde, was die Anerkennung der Eheschließung vom syrischen Staat zeigt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits mit 01.01.2011 als rechtsgültig anzusehen ist und diese Ehe schon vor der Einreise der Bezugsperson am 22.07.2015 nach Österreich Bestand hatte. Die Erwägungen des BFA, wonach vor der Einreise keine Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson bestanden habe, erweisen sich daher als nicht schlüssig. Insgesamt betrachtet kann damit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie die Ehegattin der Bezugsperson und mit dieser seit 01.01.2011 verheiratet ist, nicht entgegengetreten werden. Die Feststellung, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführern ist, ergibt sich aus dem Vorbringen iZm den vorgelegten Urkunden und wurde vom BFA auch nie in Abrede gestellt. Dass gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig ist, ergibt sich aus einer aktuellen IZR-Abfrage.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerdestattgabe:
  22. Rechtslage: Angesichts der am 21.02.2017 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß § 35 AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
  23. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005). Die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels erfolgte weniger als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson, daher sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 (dieser sieht bestimmte Erteilungsvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels vor) nicht zu erfüllen.Angesichts der am 21.02.2017 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
  24. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG 2005). Die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels erfolgte weniger als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson, daher sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 (dieser sieht bestimmte Erteilungsvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels vor) nicht zu erfüllen. Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF (BGBl. I Nr. 145/2020) lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020,) lautet: § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [….]
  1. Familienangehöriger:a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
  2. Familienangehöriger:, a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;, b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; , c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und , d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. [….] Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet: Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem AsylwerberParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Der mit „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden“ übertitelte § 35 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden“ übertitelte Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.[….]
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen., [….] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 3. Diese Überprüfung führt im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG im Ergebnis eine positive Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine Asylgewährung nach § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu treffen ist und folglich die beantragten Visa zu erteilen sind:3. Diese Überprüfung führt im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG im Ergebnis eine positive Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine Asylgewährung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu treffen ist und folglich die beantragten Visa zu erteilen sind:
  1. a)Zu Zweit- und Drittbeschwerdeführer: Bei den mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführern handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen um die leiblichen minderjährigen ledigen Kinder der Bezugsperson. Dieser Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 20.12.2016, Zl. 1079082403 – 150909036/BMI-BFA_TIROL_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es ist kein Aberkennungsverfahren anhängig. Somit handelt es sich bei diesen minderjährigen Kindern der Bezugsperson um Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005, bei denen die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich ist, sie erfüllen daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich. Dementsprechend hat die ÖB die beantragten Visa zu erteilen.Somit handelt es sich bei diesen minderjährigen Kindern der Bezugsperson um Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, bei denen die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich ist, sie erfüllen daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich. Dementsprechend hat die ÖB die beantragten Visa zu erteilen.
  2. b)Zur Erstbeschwerdeführerin: Wie ausgeführt ist nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 Familienangehöriger ua der Ehegatte eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des Asylberechtigten bestanden hat. Da im Beschwerdefall festgestellt wurde, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin bereits vor Einreise der Bezugsperson geschlossen wurde, kommt auch der Erstbeschwerdeführerin die Familienangehörigeneigenschaft iS dieser Bestimmung zu. Im Hinblick auf die Einreiseantragstellung innerhalb der 3-monatigen Frist nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson sind die in § 60 AsylG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen im Beschwerdefall nicht zu prüfen. Demnach ist auch dem Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin stattzugeben und es ist das beantragte Visum zu erteilen.Wie ausgeführt ist nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 Familienangehöriger ua der Ehegatte eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des Asylberechtigten bestanden hat. Da im Beschwerdefall festgestellt wurde, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin bereits vor Einreise der Bezugsperson geschlossen wurde, kommt auch der Erstbeschwerdeführerin die Familienangehörigeneigenschaft iS dieser Bestimmung zu. Im Hinblick auf die Einreiseantragstellung innerhalb der 3-monatigen Frist nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson sind die in Paragraph 60, AsylG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen im Beschwerdefall nicht zu prüfen. Demnach ist auch dem Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin stattzugeben und es ist das beantragte Visum zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen, zudem war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 29.04.2020, Ro 2019/20/0004).Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen, zudem war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 29.04.2020, Ro 2019/20/0004). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2205546.2.00

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