RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW208 2218129-1 Spruch, W208 2218129-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 22.03.2019, Zl. 17-1172485108-171230664, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 22.03.2019, Zl. 17-1172485108-171230664, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF) verließ im Jahr 2017 legal mit dem Flugzeug sowie seinem in Teheran ausgestellten Reisepass den Iran (AS 124) und reiste in die Türkei. Dort hielt er sich drei Tage bei seinem Onkel auf und reiste dann illegal über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 31.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Am 20.12.2018 wurde der BF von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), im Beisein des gesetzlichen Vertreters zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Bei der Erstbefragung gab der BF an, dass er Christ sei. Er sei kurz vor seiner legalen Ausreise aus dem Iran konvertiert. Als tätowierter und konvertierter Christ sei es ihm im Iran zu gefährlich. Weitere Fluchtgründe habe er nicht (AS 7). Er bestätigte, dass die Niederschrift rückübersetzt wurde (VHS 7) und es keine Verständigungsprobleme gab (AS 8). Noch vor der Befragung durch das BFA wurde der BF das erste Mal auffällig, weil er am 04.07.2018 im Flüchtlingsheim einen Mitbewohner im Zuge eines Streites um eine Kette derart provozierte, dass es zu einem Gerangel kam, die beiden Kontrahenten sich gegenseitig leicht verletzten und dem BF ein Küchenmesser an den Hals gehalten wurde. Im Zuge des Streites hat der BF auch die Flüchtlingsbetreuerin angegriffen und weggestoßen, was aber zu keinen Verletzungen führte. Die Betreuerin gab an, der BF trete häufiger als Problemfall auf. Er wurde deswegen am 09.07.2018 in ein anderes Flüchtlingsheim verlegt (AS 65). Das Verfahren wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 2 StGB) wurde durch einen außergerichtlichen Tatausgleich beendet (AS 83). Noch vor der Befragung durch das BFA wurde der BF das erste Mal auffällig, weil er am 04.07.2018 im Flüchtlingsheim einen Mitbewohner im Zuge eines Streites um eine Kette derart provozierte, dass es zu einem Gerangel kam, die beiden Kontrahenten sich gegenseitig leicht verletzten und dem BF ein Küchenmesser an den Hals gehalten wurde. Im Zuge des Streites hat der BF auch die Flüchtlingsbetreuerin angegriffen und weggestoßen, was aber zu keinen Verletzungen führte. Die Betreuerin gab an, der BF trete häufiger als Problemfall auf. Er wurde deswegen am 09.07.2018 in ein anderes Flüchtlingsheim verlegt (AS 65). Das Verfahren wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz 2, StGB) wurde durch einen außergerichtlichen Tatausgleich beendet (AS 83). Bei der Befragung beim BFA führte er als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er ca 1 Jahr vor seiner Ausreise mit dem armenischen Christentum in Berührung gekommen wäre. Mit sechzehn habe er gewusst, dass er dem islamischen Glauben nicht mehr folgen werde, weil dort vieles verboten sei (Ausgehen mit Mädchen, Alkohol, Partys, Hunde, etc). Er habe dann die Religion wechseln wollen und sich über das Christentum informiert. Bei Diskussionen in der Schule habe er dann seine Ansichten mitgeteilt und sich als Gegner des Islam gezeigt. Er habe auch sonst verbotene Sachen gemacht, z.B. sich ein Zeichen gegen die Polizei tätowieren lassen. Er sei diskriminiert worden und habe Schwierigkeiten mit den Kindern von Basiji bekommen. Die Eltern eines Basij-Mitschülers hätten ihn gegen Schulschluss mitnehmen wollen. Er sei aus der Schule geflüchtet und habe mit Hilfe seines Großonkels das Land verlassen (AS 127). Bei einer Rückkehr komme noch dazu, dass er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe und deshalb Probleme bekommen würde (AS 125). Er habe zwar kein Problem mit dem Militärdienst, würde aber Strafe zahlen müssen oder inhaftiert werden (AS 133). Er bestätigte, dass die Niederschrift rückübersetzt und alles richtig und vollständig protokolliert wurde (AS 137). Sein damaliger Rechtsvertreter brachte eine Stellungnahme zum Sachverhalt ein, in der die Lage der zum Christentum konvertierten Personen und Wehrdienstverweigerer hervorgestrichen wurde (AS 161). Dem Auftrag seinen Reisepass vorzulegen, kam der BF nicht nach, sondern legte lediglich eine Kopie einer WhatsApp-Kommunikation mit seinem Onkel vor, bei dem er den Reisepass in der Türkei gelassen habe (AS 119, 177). Ebenso wurde ein Allergieausweis (Antibiotika-Unverträglichkeit – AS 139-151; eine Schulbesuchsbestätigung eines BRG (23.01.-06.07.2018 und 10.09.2018 – AS 181) sowie eine Kursbestätigung des TIROLER INTEGRATIONSZENTRUMS über 64 Unterrichtseinheiten „Basisbildung für Jugendliche“ vom 17.12.2018 vorgelegt (AS 185). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am 28.03.2019) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (AS 209). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am 28.03.2019) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (AS 209). Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite. Am 10.04.2019 langte beim BFA eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX (StA) ein, wonach der BF am 31.03.2019 um 01:30 Uhr bei einer Kontrolle mit 6,6 Gramm Cannabiskraut betreten wurde, aber von der Verfolgung gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig zurückgetreten worden sei (AS 369-375). Später (30.04.2020) erfolgt der endgültige Rücktritt von der Verfolgung durch die StA (OZ 4). Am 10.04.2019 langte beim BFA eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 (StA) ein, wonach der BF am 31.03.2019 um 01:30 Uhr bei einer Kontrolle mit 6,6 Gramm Cannabiskraut betreten wurde, aber von der Verfolgung gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgetreten worden sei (AS 369-375). Später (30.04.2020) erfolgt der endgültige Rücktritt von der Verfolgung durch die StA (OZ 4). 3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der die Zuerkennung des Asylstatus beantragt und eine Reihe von Eventualanträge gestellt wurden. Weiters wurde eine Verhandlung beantragt aber keine Zeugen namhaft gemacht (AS 379). 4. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 (eingelangt am 29.04.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor (OZ 1). Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung wegen Überlastung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 08.05.2020). 5. In der Folge langte eine Anzeige der LPD XXXX gegen den BF ein, wonach dieser im Wesentlichen beschuldigt werde, am 22.07.2020 einen Zugbegleiter, der ihn auf die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes hingewiesen hatte, angehustet, angegriffen, mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und am Finger verletzt zu haben, diesen mit Aussagen wie „ich ficke deine Mutter, ich ficke dich du Hurensohn, lutsche meinen Schwanz …“ beleidigt und ihm dessen Diensttelefon entrissen und beschädigt zu haben (OZ 6). 5. In der Folge langte eine Anzeige der LPD römisch 40 gegen den BF ein, wonach dieser im Wesentlichen beschuldigt werde, am 22.07.2020 einen Zugbegleiter, der ihn auf die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes hingewiesen hatte, angehustet, angegriffen, mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und am Finger verletzt zu haben, diesen mit Aussagen wie „ich ficke deine Mutter, ich ficke dich du Hurensohn, lutsche meinen Schwanz …“ beleidigt und ihm dessen Diensttelefon entrissen und beschädigt zu haben (OZ 6). 6. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurden der BF sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.02.2021 geladen und wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass das BVwG beabsichtigt die folgenden Länderberichte als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Iran heranzuziehen: das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, Gesamtaktualisierung am 20.11.2020; Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation „Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran COVID-19 Informationen“ vom 15.07.2020; den „Länderreport 10 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran – Situation der Christen, Stand 3/2019“ sowie den „Länderreport 16 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran – Streiflichter einer gesellschaftlichen Entwicklung nach über 40 Jahren Islamische Revolution“, Stand 9/2019. 6. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurden der BF sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.02.2021 geladen und wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass das BVwG beabsichtigt die folgenden Länderberichte als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Iran heranzuziehen: das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, Gesamtaktualisierung am 20.11.2020; Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation „Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran COVID-19 Informationen“ vom 15.07.2020; den „Länderreport 10 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran – Situation der Christen, Stand 3/2019“ sowie den „Länderreport 16 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran – Streiflichter einer gesellschaftlichen Entwicklung nach über 40 Jahren Islamische Revolution“, Stand 9 aus 2019,. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Eine schriftliche Stellungnahme der vom BF bevollmächtigten BBU wurde am 02.02.2021 übermittelt und darin angeführt, dass der BF nunmehr an gar keine Religion mehr glaube. Der BF befürchte, weil er nicht bereit sei, sich an religiöse Beschränkungen zu halten, im Iran wegen Abfall vom Glauben Verfolgung ausgesetzt zu sein (OZ 8). 7. Das BVwG führte am 04.02.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung aus der BBU teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen sowie Aktivitäten in Österreich befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen und zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Eine Strafregisterabfrage wurde am Tag der Verhandlung durchgeführt. Seitens der Rechtsvertretung wurde zwei weitere Länderberichte zur Situation im Herkunftsland vorgelegt: - 2-seitiger Auszug des „Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade – DFAT vom 14.04.2020 (Seiten 55 und 56) – Military Objectors“ - 48-seitige „Country Policy and Information Note – IRAN: Military Service – April 2020 des UK Home Office“ Dem BFA, dass an dieser Verhandlung nicht teilnahm wurde eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme dazu und zur Verhandlungsschrift eingeräumt. Es gab eine schriftliche Stellungnahme ab (OZ 10). Darin wies es im Wesentlichen darauf hin, dass es unwahrscheinlich sei, dass der BF zum Wehrdienst eingezogen werde, weil er der einzige Sohn der Familie sei. Zudem sei ein Freikauf vom Wehrdienst möglich. Die mögliche Verlängerung seines Wehrdienstes um einige Monate sei weder asylrelevant noch ein hinreichender Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Eine Haftstrafe sei nicht zu erwarten, weil diese erst bei einem Entzug von mehr als einem Jahr vom Wehrdienst drohe und diese Frist noch gar nicht zu laufen begonnen haben, weil der BF keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF Der BF ist ein nunmehr volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der BF stammt aus der Millionenstadt TEHERAN und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er gehört der Volksgruppe der Perser an, spricht Farsi (Muttersprache), Englisch und Deutsch, verfügt über 10 Jahre Schulbildung im Iran (VHS 4) und arbeitete in Iran fallweise bei seinem Vater mit, der selbstständiger Elektriker ist (VHS 5). Er hat bis dato keinen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten und hat mit dem Wehrdienst kein Problem (VHS 6, AS 133). Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben die Eltern des BF und seine Schwester sowie mehrere Verwandte, darunter seine Großmutter und sein Großonkel. Zu seinen Eltern und seiner Schwester hat der BF regelmäßig Kontakt. Das Verhältnis ist gut (VHS 11). Die wirtschaftliche Situation der Familie in Iran ist mittel, der Vater und die Schwester – die noch zu Hause wohnt – arbeiten (VHS 5). Der BF reiste legal mit seinem iranischen Reisepass aus dem Iran aus (AS 5). Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 31.10.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht. Der BF leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und ist arbeitsfähig (VHS 6). Er hat eine Antibiotika und Penicillin-Allergie (AS 139f – Ärztliche Bestätigung). Der BF gehört im Hinblick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Iran eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Der BF lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen. Der BF besucht keine Schule und absolviert keine Ausbildung. Er hat bis dato einen einzigen Integrationskurs (Basisbildung für Jugendliche) besucht, den er am 17.12.2018 nach 64 Unterrichtseinheiten abschloss (AS 185) und war davor von 23.01.2018 – 10.09.2018 in einem Bundesrealgymnasium in XXXX , erhielt aber kein Zeugnis (AS 181). Die sozialen Kontakte beschränken sich auf seine beiden pakistanischen Zimmerkollegen, iranischen Bekannte aus dem Flüchtlingsheim und zwei österreichische Freunde mit denen er sich am Wochenende trifft, um zu spielen oder Sport zu machen (VHS 5, 12). Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Der BF lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen. Der BF besucht keine Schule und absolviert keine Ausbildung. Er hat bis dato einen einzigen Integrationskurs (Basisbildung für Jugendliche) besucht, den er am 17.12.2018 nach 64 Unterrichtseinheiten abschloss (AS 185) und war davor von 23.01.2018 – 10.09.2018 in einem Bundesrealgymnasium in römisch 40 , erhielt aber kein Zeugnis (AS 181). Die sozialen Kontakte beschränken sich auf seine beiden pakistanischen Zimmerkollegen, iranischen Bekannte aus dem Flüchtlingsheim und zwei österreichische Freunde mit denen er sich am Wochenende trifft, um zu spielen oder Sport zu machen (VHS 5, 12). Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat in Österreich – nach eigenen Angaben, Bestätigung hat er keine vorgelegt - bis dato nur einige Tage als Reinigungskraft in der Küche eines Pensionistenheims gearbeitet und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ehrenamtlich ist oder war er ebenfalls nicht tätig. Der BF spricht Deutsch; in einem Ausmaß, welches eine einfache Kommunikation in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch erlaubte. Eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er wurde aber bereits mehrfach angezeigt (Rauferein, Suchtmittelbesitz vgl vorne I.1. und 2.) die Verfahren wurden aber – nach außergerichtlichen Tatausgleichen eingestellt bzw. wurde nach einer Probezeit von der Verfolgung zurückgetreten. Derzeit ist ein Gerichtsverfahren gegen ihn wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung anhängig (vgl vorne I.5. und VHS 16, Strafverhandlung am 25.02.2021). Der BF spricht diesbezüglich von Fehlern die er gemacht hat (VHS 17). Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er wurde aber bereits mehrfach angezeigt (Rauferein, Suchtmittelbesitz vergleiche vorne römisch eins.1. und 2.) die Verfahren wurden aber – nach außergerichtlichen Tatausgleichen eingestellt bzw. wurde nach einer Probezeit von der Verfolgung zurückgetreten. Derzeit ist ein Gerichtsverfahren gegen ihn wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung anhängig vergleiche vorne römisch eins.5. und VHS 16, Strafverhandlung am 25.02.2021). Der BF spricht diesbezüglich von Fehlern die er gemacht hat (VHS 17). 1.2. Zum Fluchtvorbringen Der BF wuchs in Iran als schiitischer Moslem auf und entstammt einer religiös liberal eingestellten Familie, die die islamischen Traditionen nicht gelebt hat (VHS 9). Die Mutter hat ihm sogar Tätowierungen erlaubt und der Vater hat sich damit abgefunden (VHS 11). Der BF hat eine Windrose (Kompassrose ca. 6 cm Durchmesser) in der Armbeuge des rechten Unterarms tätowiert. An der linken Hand, am Mittelfinger einen Kreis mit einem „Y“ (Friedenszeichen), mit einem Durchmesser von 5 mm. Am Ringfinger, einen Punkt und ein Komma (ca. 5 mm), am kleinen Finger drei kleine Punkte (insgesamt 5
- mm)und am linken Fußknöchel einen Anker (ca. 6 cm). Die Tätowierungen haben für den BF keinen religiösen Hintergrund, sondern bedeuten für ihn, dass er auf dem Weg ist ein vollkommener Mensch zu sein (Windrose und Anker), dass er für Frieden ist (Y) und dass er gegen die Polizei ist (Strichpunkt und Drei Punkte - VHS 10 und 19). Die Tätowierungen am Finger sind kaum sichtbar, jene am Unterarm und Knöchel können leicht abgedeckt werden. In Iran wandte sich der BF weder tiefergehend dem Christentum zu noch vom Islam ab. Er missionierte im Iran nicht und beteiligte sich auch nicht an religiösen Diskussionen. Seine diesbezüglichen Aussagen waren nicht glaubhaft. Dem BF wird dies daher auch nicht von iranischen Behörden oder Privatpersonen unterstellt. Der BF hat keinen Kontakt zu einer österreichischen Glaubensgemeinschaft, hat keine Glaubenskurse absolviert ist nicht getauft und auch nicht aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Der BF verfügt nicht einmal über Grundkenntnisse zum Christentum. Der BF tritt nicht spezifisch gegen den Islam oder Religion generell auf. Er hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Iran als Glaubensabfall gewertet werden würden. Der BF hat bereits in Iran die muslimischen Riten nicht praktiziert und hatte er aus diesem Grund bis zur Ausreise keine Probleme in Iran. Der BF ist in Österreich weder aus einem innerem Entschluss zum Christentum konvertiert noch ist seine antireligiöse Glaubensüberzeugung derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der seiner Identität wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich der BF im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht privat oder öffentlich gegen den Islam äußeren wird. Der BF ist auch in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigt nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Da der BF in Österreich keine antiislamischen Aktivitäten gesetzt oder Aussagen getroffen hat, geht von den iranischen Behörden diesbezüglich auch keine Gefahr aus. Von den Verwandten und Freunden des BF, geht ebenfalls keine Bedrohung aus. Der BF brachte als weiteren Grund, warum er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, vor, er bekäme Probleme, weil er den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Er fürchte eine Bestrafung und Inhaftierung, weil er ins Ausland gegangen sei. Diese Furcht ist vor dem Hintergrund der Länderberichte und der Angaben des BF selbst unbegründet. Er was bei der Ausreise noch nicht wehrpflichtig, weil er erst 16 Jahre alt war und ist legal ausgereist, er hat damit den Wehrdienst nicht verweigert. Er würde daher nicht inhaftiert werden, weil er sich ja nicht illegal dem Wehrdienst entzogen hat. Da er gleichzeitig angab kein Problem mit dem Militär an sich (also aus Gewissensgründen) zu haben (AS 133, VHS 6) ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Er hat auch nicht angegeben bis dato einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Es liegen auch keine Länderberichte vor, dass unverhältnismäßige Strafen bei einer Verweigerung drohen würden. Es ist nicht einmal wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr eingezogen wird, weil er der einzige Sohn der Familie ist und sich überdies freikaufen könnte. Selbst wenn er eingezogen werden sollte, wäre der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt. Die Berichte über Übergriffe und die schlechten Lebensbedingungen beim Militär weisen zwar auf eine Möglichkeit, nicht aber auf eine konkrete Wahrscheinlichkeit hin. Wahrscheinlich, würde ihm allenfalls die Verlängerung des Wehrdienstes drohen. Einen Einsatz in Syrien hat er nicht zu befürchten, weil dort Afghanen und Berufssoldaten eingesetzt werden. Da er über 10 Jahre Schulbildung verfügt und Kenntnisse im elektronischen Bereich hat, besteht sogar die Möglichkeit, dass er in einem nichtmilitärischen Bereich eingesetzt wird. Dass die Tätowierungen die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen der Offiziere/Polizei oder gar Folter auslösen würden, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Die beiden größeren Tätowierungen sind neutral und zudem abdeckbar, die kleinen an den Fingern, derart winzig, dass sie kaum erkennbar sind. Er könnte sie auch leicht übertätowieren lassen. Zudem ist die Bedeutung von Fingertätowierungen sehr individuell, sodass nicht gesagt werden kann, dass ein Polizist oder übergeordneter Offizier im Iran, diese negativ gegen sich auslegt. So kann das Drei-Punkte-Tattoo „Nichts gesehen, nichts gehört und nichts gesagt"!, „Glaube-Liebe-Hoffnung“, „Sei eins mit der Erde“, „Mein verrücktes Leben“ bedeuten; ist auch das Schutzzeichen von Landstreichern, sogenannten Hobos oder von Seemännern und Sträflingen. Nur eine der vielen Bedeutungen ist „Tod den Bullen“. Das Semikolon (der Strichpunkt) ist – entgegen der Angabe des BF – nicht gegen die Polizei gerichtet, sondern bedeutet im übertragenen Sinn, ein noch nicht beendetes Kapitel im Leben des Trägers. Was auch mit der Bedeutung der sonstigen Tattoos des BF zusammenstimmt. 1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat 1.3.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 19. Juni 2020 (LIB 2020) ergibt sich: Zur Sicherheitslage Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vgl. AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vergleiche AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b). In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.5.2020). In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 4.5.2020b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 4.5.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.5.2020). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 4.5.2020b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 4.5.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019). Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten involviert (US DOS 11.3.2020). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2019). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.3.2020). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BTI 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BTI 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017). Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’
- at)mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020). Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem „Hohen Rat für den Cyberspace“ beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU- Menschenrechtssanktionsliste (AA 26.2.2020). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (US DOS 11.3.2020). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2019). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020). Zu Apostasie und Konversion Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit „Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 12.2018). Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018). Zu Wehrdienst und Wehrdienstverweigerung Die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes ist von den individuellen Verhältnissen abhängig und beträgt 18 bis 24 Monate. Aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen können Wehrpflichtige ausgemustert werden. Ein Freikauf vom Wehrdienst ist möglich: 2.500 Euro für Schulabgänger ohne Matura, 5.000 Euro für Maturanten. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution, gestaffelt nach Bachelor, Master oder Promotion (7.500, 10.000 bzw. 12.500 Euro) freigestellt werden. Die Wehrdienstzeit wird bei verheirateten Iranern pro Kind um drei Monate verkürzt und bei Freikauf von der Wehrpflicht ein Nachlass in Höhe von 5% bzw. weiteren 5% pro Kind gewährt. Religionsführer Khamenei hat die Jahrgänge bis einschließlich 1975, die bislang keinen Wehrdienst geleistet hatten, freigestellt (AA 26.2.2020). Es gibt keinen Wehrersatzdienst. In besonderen Fällen, etwa bei psychischen oder physischen Leiden oder wenn sonst kein Mann für die Familie sorgen kann, wird der Wehrdienst erlassen (ÖB Teheran 10.2019). Weitere Gründe vom Wehrdienst befreit zu werden sind beispielsweise, wenn man der einzige Sohn einer Familie ist, wenn man alte Eltern hat oder wenn man einen Bruder hat, der momentan im Militär dient (DFAT 7.6.2018). Für Sportler oder bei guten Beziehungen zu relevanten Stellen kann nach einer 60-tägigen Grundausbildung jedoch eine Art „Ersatzdienst“ für weitere 22 Monate u.a. in Ministerien oder bei Sportverbänden absolviert werden. Es gibt auch Möglichkeiten, nur einen kürzeren Wehrdienst abzuleisten, etwa für Iraner, deren Väter bereits im Irak-Iran-Krieg gekämpft haben. Wehrdienstpflichtige, d.h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d.h. sie erhalten erst danach einen Reisepass). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstes verlassen. Die Zustände beim iranischen Militär sind in der Regel wesentlich härter als in europäischen Streitkräften (berichtet wird regelmäßig über unzureichende Verpflegung, unzureichende Ausrüstung, drakonische Strafen etc.) (ÖB Teheran 10.2019). Die Strafen bei Nichtmeldung variieren abhängig von der Frage, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Personen, die sich zu spät melden, sind verpflichtet, zusätzlich drei Monate Wehrdienst zu leisten. Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, erhalten ihre Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes teilweise mit erheblicher Verspätung (AA 26.2.2020). Junge Männer ab 18 Jahren, die zum Wehrdienst einberufen wurden und sich nicht bei den Behörden melden, werden als Wehrdienstverweigerer betrachtet. In Iran gibt es keinen Wehrersatzdienst und eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (ACCORD 7.2015). Die Verweigerung des Militärdienstes bis zu einem Jahr in Friedenszeiten oder zwei Monaten in Kriegszeiten kann dazu führen, dass die Gesamtlänge des Militärdienstes um drei bis sechs Monate verlängert wird. Eine mehr als einjährige Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten oder mehr als zwei Monate in Kriegszeiten kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Die Wehrdienstverweigerer können soziale Vorteile und Bürgerrechte verlieren, einschließlich des Zugangs zu Posten im öffentlichen Dienst oder höherer Bildung oder des Rechts auf Unternehmensgründung. Die Regierung kann auch die Erteilung von Führerscheinen für Wehrdienstverweigerer verweigern, ihren Pass einziehen oder ihnen verbieten, das Land ohne besondere Genehmigung zu verlassen. Iranische Behörden gehen regelmäßig gegen Wehrdienstverweigerer vor (DFAT 7.6.2018). Zu Grundversorgung und Rückkehr: Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020). Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vgl. BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 10.2019).Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020). Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 10.2019). Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen (ÖB Teheran 10.2019). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3 Euro, sog. Yarane) (AA 26.2.2020). Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 26.2.2020). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (IOM 2019). Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2019). Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die „sadeqe“, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2020b). Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2019; vgl. IOM 2019). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2019). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche IOM 2019). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2019). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019). Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2019). Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2019). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 10.2019). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2019c). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2019). Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter (IOM 2019). Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019). Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2019). Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019). Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019). Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vgl. ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019). Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. (AA 26.2.2020) COVID-19 Lage (15.07.2020) Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind (WKO 6.7.2020; vgl. AA 13.7.2020b). Quellen sprechen von einer „zweiten Welle“ an Infektionen in Iran, die wieder für vergleichsweise hohe Ansteckungs-und Todeszahlen sorgt (Tagesschau 17.6.2020; vgl. BBC 10.7.2020). Nach offiziellen Angaben gibt es über 230.000 Infizierte und rund 11.000 Todesopfer (Stand 1.7.) (WKO 6.7.2020). Ein Mitglied der Corona-Taskforce meinte allerdings, die Ergebnisse stichprobenartiger Antikörper-Tests deuteten darauf hin, dass sich bereits 18 Millionen Iraner infiziert hätten (SZ 5.7.2020).Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind (WKO 6.7.2020; vergleiche AA 13.7.2020b). Quellen sprechen von einer „zweiten Welle“ an Infektionen in Iran, die wieder für vergleichsweise hohe Ansteckungs-und Todeszahlen sorgt (Tagesschau 17.6.2020; vergleiche BBC 10.7.2020). Nach offiziellen Angaben gibt es über 230.000 Infizierte und rund 11.000 Todesopfer (Stand 1.7.) (WKO 6.7.2020). Ein Mitglied der Corona-Taskforce meinte allerdings, die Ergebnisse stichprobenartiger Antikörper-Tests deuteten darauf hin, dass sich bereits 18 Millionen Iraner infiziert hätten (SZ 5.7.2020). Die Lage ist weiterhin sehr unübersichtlich und volatil. Die Zahl der Neuerkrankungen hat sich nach offiziellen Angaben mit rund 2.500 pro Tag auf hohem Niveau stabilisiert (WKO 6.7.2020). Ursprünglich hatte sich die Epidemie auf Qom und die Hauptstadt Teheran konzentriert, von der zweiten Welle ist aber auch der Südwesten, besonders die Provinz Khuzestan, betroffen (BBC 10.7.2020). Von der zweiten Infektionswelle ebenfalls besonders betroffen sind die Provinzen Kordestan, Kermanshah, Hormuzgan, Bushehr, Khorasan Razavi, West-Aserbaidschan und Ost-Aserbaidschan sowie Ilam, Lorestan und Golestan (AA 13.7.2020b). Seit April hatte die iranische Regierung die Corona-Maßnahmen aus Sorge um die wirtschaftliche Situation schrittweise gelockert (WKO 10.7.2020; vgl. OÖN 8.7.2020). Anfang Juli führte Iran jedoch wieder einige Beschränkungen ein (Al Jazeera 8.7.2020). Die Regierung ordnete eine Maskenpflicht u.a. für die U-Bahn Teherans, Busse und Behördengänge an (SZ 5.7.2020). Die Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die generelle Maskenpflicht gilt zunächst bis 21. Juli, eine Verlängerung dieser Regelung bis August ist möglich. In einigen Provinzen können wieder weitergehende Beschränkungen eingeführt werden (AA 13.7.2020b). Dies gilt vor allem für die am stärksten betroffenen Gebiete im Süden und Westen des Landes (WKO 6.7.2020).Seit April hatte die iranische Regierung die Corona-Maßnahmen aus Sorge um die wirtschaftliche Situation schrittweise gelockert (WKO 10.7.2020; vergleiche OÖN 8.7.2020). Anfang Juli führte Iran jedoch wieder einige Beschränkungen ein (Al Jazeera 8.7.2020). Die Regierung ordnete eine Maskenpflicht u.a. für die U-Bahn Teherans, Busse und Behördengänge an (SZ 5.7.2020). Die Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die generelle Maskenpflicht gilt zunächst bis 21. Juli, eine Verlängerung dieser Regelung bis August ist möglich. In einigen Provinzen können wieder weitergehende Beschränkungen eingeführt werden (AA 13.7.2020b). Dies gilt vor allem für die am stärksten betroffenen Gebiete im Süden und Westen des Landes (WKO 6.7.2020). Seit 26. April ist bei Ankunft in Iran eine Verpflichtung zur 14-tägigen Heimquarantäne zu unterschreiben (BMEIA 13.7.2020b). Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen. Ausnahmen gibt es an der Grenze zu Afghanistan und Irak (AA 13.7.2020b), z.B. die Grenzübergänge Mehran, Siran Band-Baneh und Bashmagh-Mirvan zwischen Iran und Irak, die für PKW und Personen wieder geöffnet sind. Die Verkehrsbeschränkungen für Gemeinde-, Stadt- und Provinzgrenzen wurden aufgehoben (BMEIA 13.7.2020b). Nahezu alle internationalen Flugverbindungen sind ausgesetzt (WKO 6.7.2020), und es gibt andauernde Einschränkungen im Flugverkehr (AA 13.7.2020b). Die meisten Nachbarländer des Iran haben die Grenzen für Bürger des Iran und von Drittstaaten geschlossen, beziehungsweise verpflichten diese zu Quarantäneaufenthalten, bevor sie ihre Reise fortsetzen können. Die Situation ist zur Zeit sehr unübersichtlich und kann sich auch jederzeit und kurzfristig ändern (WKO 6.7.2020). Millionen Iraner haben während der Coronakrise ihre Arbeitsplätze verloren. Die Wirtschaft steckt in einer akuten Krise, und die nationale Währung Rial ist nur noch weniger als die Hälfte wert (Vol.at 11.7.2020). Eine andere Quelle gibt an, dass der Rial in den Monaten nach Mai 2018 etwa 70% seines Wertes verloren hat (Reuters 4.7.2020). Für große Teile der Bevölkerung, Umfragen zufolge rund 70% in Teheran, gibt es keinen finanziellen Spielraum mehr (WKO 6.7.2020). Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Brot, Fleisch und Reis steigen täglich. Die Medien berichten regelmäßig über Entlassungen und Streiks von Arbeitern, die seit Monaten nicht bezahlt wurden, auch in staatlichen Fabriken. Die Inflation wird für das Jahr 2020 vom Internationalen Währungsfonds auf 34,2% geschätzt (Reuters 7.7.2020). Die Wirtschaft war schon vor Corona durch drastische US-Sanktionen und Missmanagement der Regierung angeschlagen. Die erste Corona-Welle hat dazu geführt, dass das Bruttoinlandsprodukt laut offiziellen Angaben um 15% gesunken ist (Tagesschau 17.6.2020). Die Rezession in Iran wird auch ein drittes Jahr in Folge anhalten, optimistische Prognosen gehen von minus 5% aus. Die iranische Regierung versucht, die angeschlagenen Staatsfinanzen durch Privatisierungen zu stützen (WKO 6.7.2020). Im Parlament wird schon intensiv über eine Einbestellung und Rücktrittsforderung an Präsident Rohani diskutiert (Vol.at 11.7.2020). Kommentatoren, aber auch Offizielle, warnen sogar vor Unruhen (Vol.at 11.7.2020) bzw. nicht nur internationale Risikoanalysten schätzen, dass es bis zu den nächsten Aufständen nur eine Frage der Zeit ist (Tagesschau 17.6.2020). Für Rohani gilt immer noch, dass die Gefahren eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs durch Corona größer sind als das Gesundheitsrisiko (Tagesschau 17.6.2020). Er lehnt eine Abkehr von der Lockerung der Maßnahmen ab (Vol.at 11.7.2020). 1.3.2. Aus dem Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019) ergibt sich: 1.3.2. Aus dem Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3 aus 2019,) ergibt sich: Ein Mitglied einer Hauskirche, das Mission betreibt, an christlichen Konferenzen außerhalb Irans teilnimmt, sich möglicherweise auch im Besitz christlicher Materialen befindet und insofern in den Fokus der Ordnungskräfte oder Geheimdienste geraten kann, wird bestenfalls vernommen und verwarnt. Es kann aber auch zu einer Festnahme mit anschließendem Strafverfahren führen. Das Ziel der vorgenannten Sicherheitskräfte ist nicht die Privatperson, sondern die Hauskirche als Organisation und die aktiv missionierenden Führungspersonen. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall eines Konvertiten bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hat. Mitglieder von Hauskirchen, die nicht der Leitung der Gemeinschaft zugerechnet werden, werden oftmals nach einer zweitägigen Haft und verschiedenen Vernehmungen, in deren Verlauf sie zu der Organisation der Hauskirche und eventuellen noch nicht bekannten Mitgliedern befragt werden, wieder auf freien Fuß gesetzt. (S 8f.) Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. […] Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“- Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (S 11) Die zu Apostasie und Konversion festgestellte Situation stellt sich im gesamten iranischen Staatsgebiet gleichermaßen dar. 1.3.3. Zu den vom BF vorgelegten Länderberichten betreffend Wehrdienst Aus dem vom RV des BF vorgelegten Auszug des „Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade – DFAT vom 14.04.2020 (Seiten 55 und 56) – Military Objectors“ geht im Unterschied zum LIB der Staatendokumentation hervor, dass seit 2019 ein Freikauf vom Militärdienst nicht mehr möglich ist und die Bedingungen für Wehrpflichtige je nach Standort oft schlecht sind (niedriges Einkommen, schlechtes Essen, physischer und psychischer Missbrauch durch Offiziere). Wehrdienstverweigerer haben mit einer Verlängerung des Dienstes zu rechnen und mit einer strafrechtlichen Anklage. Sie können ihre zivilen Rechte verlieren, Sozialleistungen, das Recht ein Geschäft zu betreiben oder eine staatliche Anstellung zu erhalten, der Pass kann abgenommen werden und ihnen der Führerscheinerwerb verboten. Aus dem vom Regierungsvorlage des BF vorgelegten Auszug des „Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade – DFAT vom 14.04.2020 (Seiten 55 und 56) – Military Objectors“ geht im Unterschied zum LIB der Staatendokumentation hervor, dass seit 2019 ein Freikauf vom Militärdienst nicht mehr möglich ist und die Bedingungen für Wehrpflichtige je nach Standort oft schlecht sind (niedriges Einkommen, schlechtes Essen, physischer und psychischer Missbrauch durch Offiziere). Wehrdienstverweigerer haben mit einer Verlängerung des Dienstes zu rechnen und mit einer strafrechtlichen Anklage. Sie können ihre zivilen Rechte verlieren, Sozialleistungen, das Recht ein Geschäft zu betreiben oder eine staatliche Anstellung zu erhalten, der Pass kann abgenommen werden und ihnen der Führerscheinerwerb verboten. Ein Militärangehöriger muss sich zum Islam und zu den Werten der islamischen Revolution bekennen. Es ist darin aber auch ausdrücklich angeführt, dass sich der einzige Sohn einer Familie vom Wehrdienst befreien lassen kann. Das vom RV des BF in der Verhandlung vorgelegten 48-seitigen „Country Policy and Information Note – IRAN: Military Service – April 2020 des UK Home Office“ ist eine eingehende Analyse der Bedingungen im iranischen Militär. Im Gegensatz zum o.a. DFAT- Einschätzung wird aber so wie im LIB ausgeführt, dass ein Freikauf vom Militärdienst möglich ist (Seite 20). Ebenfalls ausdrücklich angeführt ist, dass sich der einzige Sohn einer Familie vom Wehrdienst befreien lassen kann (Seiten 8, 15). Es ist angeführt, dass eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht möglich ist, aber nicht als oppositionelle Gesinnung bzw politische Meinung angesehen wird. Wehrdienstverweigerer würden auch keine soziale Gruppe iSd GFK darstellen (Seite 7). Es lägen auch keine generellen Beweise vor, dass Wehrpflichtige an menschenrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen müssten (Seite 8). Es würden auch keine Wehrpflichtigen nach Syrien geschickt, sondern Elite-Einheiten und Berufssoldaten sowie afghanische Flüchtlinge, denen man dafür die Staatsbürgerschaft verspricht (Seite 27). Das vom Regierungsvorlage des BF in der Verhandlung vorgelegten 48-seitigen „Country Policy and Information Note – IRAN: Military Service – April 2020 des UK Home Office“ ist eine eingehende Analyse der Bedingungen im iranischen Militär. Im Gegensatz zum o.a. DFAT- Einschätzung wird aber so wie im LIB ausgeführt, dass ein Freikauf vom Militärdienst möglich ist (Seite 20). Ebenfalls ausdrücklich angeführt ist, dass sich der einzige Sohn einer Familie vom Wehrdienst befreien lassen kann (Seiten 8, 15). Es ist angeführt, dass eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht möglich ist, aber nicht als oppositionelle Gesinnung bzw politische Meinung angesehen wird. Wehrdienstverweigerer würden auch keine soziale Gruppe iSd GFK darstellen (Seite 7). Es lägen auch keine generellen Beweise vor, dass Wehrpflichtige an menschenrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen müssten (Seite 8). Es würden auch keine Wehrpflichtigen nach Syrien geschickt, sondern Elite-Einheiten und Berufssoldaten sowie afghanische Flüchtlinge, denen man dafür die Staatsbürgerschaft verspricht (Seite 27). Wenngleich die Bedingungen in vielen militärischen Einheiten als „harsch“ bezeichnet werden könnten, würde vor allem gut ausgebildete Wehrpflichtige in nicht militärischen Bereichen ihren Wehrdienst absolvieren (Seite 9). Trotz schlechter Bezahlung, schlechter Ernährung, Einschüchterung und Übergriffen von Offizieren, würde die Behandlung aufgrund ihrer Art und Häufigkeit kein echtes Risiko eines ernsten Schadens oder einer Verfolgung darstellen (Seite 9). Die Strafen für Wehrdienstverweiger unter einem Jahr betrage eine zusätzliche Militärzeit von zwei bis sechs Monaten bei mehr als einem Jahr Entzug drohe ein Strafverfahren mit Strafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und diverse Einschränkungen (Führerscheinentzug, Ausreiseverbot, Restriktionen für bestimmte Berufe). Es gebe keine Hinweise für unverhältnismäßige Strafen (Seite 10). Auch die harschen Bedingungen in iranischen Gefängnissen würden keinen Hinweis für einen Bruch des Art 3 EMRK geben (Seite 10). Die Strafen für Wehrdienstverweiger unter einem Jahr betrage eine zusätzliche Militärzeit von zwei bis sechs Monaten bei mehr als einem Jahr Entzug drohe ein Strafverfahren mit Strafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und diverse Einschränkungen (Führerscheinentzug, Ausreiseverbot, Restriktionen für bestimmte Berufe). Es gebe keine Hinweise für unverhältnismäßige Strafen (Seite 10). Auch die harschen Bedingungen in iranischen Gefängnissen würden keinen Hinweis für einen Bruch des Artikel 3, EMRK geben (Seite 10). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (bezeichnet mit Aktenseite [AS]). Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran vom 19. Juni 2020 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019), die vom BF in der Verhandlung vorgelegten Länderberichte, die Stellungnahme des BF vom 17.01.2019 (AS 161) und 02.02.2021 (OZ 8) und die Strafregisterabfrage vom 04.02.2021. 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (bezeichnet mit Aktenseite [AS]). Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran vom 19. Juni 2020 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3 aus 2019,), die vom BF in der Verhandlung vorgelegten Länderberichte, die Stellungnahme des BF vom 17.01.2019 (AS 161) und 02.02.2021 (OZ 8) und die Strafregisterabfrage vom 04.02.2021. 2.2. Die Feststellungen werden wie folgt begründet: 2.2.1. Zur Person des BF Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb in Bezug auf Namen und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Der BF hat zwar zugesichert seinen Reisepass vorzulegen, der bei seinem Onkel in der Türkei sei, hat das aber nicht getan (AS 119). Das BVwG erachtet die Aussagen des BF – betreffend Alter, Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und geringfügiger Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand - sowie seine Situation in Österreich für glaubhaft, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Zu seiner Allergie hat er auch eine ärztliche Bestätigung und einen Allergieausweis vom 25.06.2018 vorgelegt (AS 131, 133). Die Feststellung zur bis dato nicht erfolgten Einberufung zum Wehrdienst ergibt sich daraus, dass der BF noch als 16-Jähriger ausgereist ist und bei keiner der Einvernahmen jemals behauptet hat, dass er einen Einberufungsbefehl – allenfalls über seine Eltern mit den er regelmäßig in Kontakt steht – erhalten habe. Die Feststellung zur legalen Ausreise mit dem Flugzeug ergibt sich aus seinen Angaben in der EB (AS 5) und beim BFA (AS 124). Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten, unstrittigen Dokumenten (Schulbesuchsbestätigung – AS 181, Teilnahmebestätigung Basisbildung – AS 185) und der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Weitere Dokumente zu seiner Integration in Österreich konnte der BF nicht vorlegen. Betreffend die Deutschkenntnisse konnte sich das BVwG in der mündlichen Verhandlung ein aktuelles Bild von den in Grundzügen vorhandenen Deutschkenntnissen machen. 2.2.2. Zum Fluchtvorbringen 2.2.2.1. Zu den vom BF vorgebrachten Vorfällen in Iran Wenngleich der BF sowohl bei der Erstbefragung (hier war er 16 Jahre alt) als auch bei der Befragung durch das BFA (als 17-Jähriger) noch minderjährig war, hat er dort klare Angaben gemacht. Beim BFA hat er sogar Korrekturen nach der Rückübersetzung vorgenommen (AS 137) und beim BVwG angegeben, dass er bei den Einvernahmen alles sagen habe können, was ihm wichtig gewesen und alles korrekt gewesen sei (VHS 7). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und kam bereits zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Der Schluss der belangten Behörde, dass der BF nicht aufgrund eines tiefgreifenden Wandlungsprozesses vom Islam abgefallen und eine christliche geprägte innere Einstellung entwickelt hat, hat sich durch die Stellungnahme des BF selbst (nur wenige Tage vor der Verhandlung, wonach er nunmehr an gar nichts mehr glaube) und sein eklatantes Nichtwissen über grundlegende christliche Glaubensinhalte – obwohl er angab sich schon im Iran mit dem Christentum beschäftigt, in Kontakt mit armenischen Christen gewesen, die eigene Bibel gelesen und in die Kirche gegangen zu sein (AS 128) - in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis – der befürchteten Abholung durch die Eltern eines Klassenkameraden, die den Basij angehörten, weil er in der Schule sehr viel über das Christentum gesprochen habe - waren vage, wenig detailreich, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. So fehlt es dem BF schon an grundlegendem Wissen über das Christentum, sodass nicht glaubhaft ist, dass er sich im Iran schon damit beschäftigt und darüber in der Schule diskutiert hat. Es mag sein, dass er wirklich armenische Christen als Nachbarn hatte und ist auch plausibel, dass er und seine liberale Familie von diesen eingeladen wurden bzw sich wechselseitig besucht haben. Er hat in der Verhandlung aber – und das ist aus der Sicht eines Jugendlichen nachvollziehbar – angegeben, dass er sich für deren Gespräche nicht interessierte, sondern lieber mit dem Hund gespielt habe (VHS 8). Im Widerspruch zu seinen Angaben beim BFA, wo er noch gesagt hatte, er habe sich über das Christentum bereits im Iran informiert (AS 127) gab er beim BVwG an, er habe keine großen Informationen über das Christentum gehabt (VHS 9) und gab er vage an, sein Interesse basiere auf Gefühlen und Überzeugung. Er konnte einfachste Fragen, z.B. was das Kreutz bedeute (VHS 11), wieviele Teile die Bibel habe, wo Jesus geboren wurde (VHS 15) nicht beantworten, obwohl er mehrfach angab, er habe bereits sechs Monate oder mehr vor der Ausreise in Teheran über das Christentum in sozialen Medien recherchiert (VHS 15). Der BF hat die Bibel niemals – auch nicht teilweise - gelesen und hat sich auch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt, sonst hätte er diese Fragen beantworten können müssen. Er konnte durch die Schilderung seines Kirchenbesuches (AS 128, VHS 15), einer armenischen Kirche im Iran, nicht glaubhaft machen, dass er versucht habe zum Christentum zu finden, weil die diesbezüglichen Schilderungen ebenfalls oberflächlich ausgefallen sind und widersprüchlich waren. So gab er beim BFA noch an, er habe mit keinem Gemeindemitglied gesprochen, nur „ein Angestellter“ habe ihm „seine Bibel“ weggenommen, hingegen sprach er beim BVwG davon, dass er „ein paar Mal“ (erwähnte er beim BFA nicht) in dieser Kirche gewesen sei und einmal „eine Bibel“ bei sich gehabt hätte, die ihm von „den Leuten in der Kirche“ weggenommen worden sei. Auch die Abholaktion durch die Eltern eines Mitschülers (Basiji) in seiner Schule war vage geschildert, unplausibel und widersprüchlich. So erwähnte der BF beim BVwG erstmals, dass diese in Uniform in der Schule erschienen wären (VHS 5), ein Detail, dass er beim BFA nicht angab (AS 127). Er widersprach sich, weil er beim BFA angab der „Direktor-Stellvertreter“ habe ihn mit den Worten, die Eltern eines Mitschülers würden ihn benötigen, aus der Klasse holen lassen. Später sagte er, es sei ihm gesagt worden, die Familie habe ihn abholen wollen (AS 130). Erst auf Nachfrage, ob er die Familien kenne, gab er den Namen XXXX als jene des Sohnes an und dass er nicht gewusst habe, um was es gehe. Beim BVwG gab er dazu widersprüchlich an, der „Direktor“ habe einen Schüler geschickt, der gesagt habe, dass die Familie XXXX nach ihm suche. In der Nähe des Büros habe er die Familien in Uniform gesehen, habe Angst bekommen, sei in die Klasse zurückgelaufen (!), um seine Schultasche zu holen und sei dann geflüchtet (VHS 18). Er sei nach Hause gefahren, habe seine notwendigen Sachen zusammengepackt und sei zu seinen Großeltern gefahren, wo er sich sicher gefühlt habe (VHS 6). Dort in der Wohnung, die ca 20 Minuten mit dem Auto von seinem Elternhaus weg sei, habe er dann ca zwei Wochen gewohnt, während sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise organisiert habe (VHS 7). Auch die Abholaktion durch die Eltern eines Mitschülers (Basiji) in seiner Schule war vage geschildert, unplausibel und widersprüchlich. So erwähnte der BF beim BVwG erstmals, dass diese in Uniform in der Schule erschienen wären (VHS 5), ein Detail, dass er beim BFA nicht angab (AS 127). Er widersprach sich, weil er beim BFA angab der „Direktor-Stellvertreter“ habe ihn mit den Worten, die Eltern eines Mitschülers würden ihn benötigen, aus der Klasse holen lassen. Später sagte er, es sei ihm gesagt worden, die Familie habe ihn abholen wollen (AS 130). Erst auf Nachfrage, ob er die Familien kenne, gab er den Namen römisch 40 als jene des Sohnes an und dass er nicht gewusst habe, um was es gehe. Beim BVwG gab er dazu widersprüchlich an, der „Direktor“ habe einen Schüler geschickt, der gesagt habe, dass die Familie römisch 40 nach ihm suche. In der Nähe des Büros habe er die Familien in Uniform gesehen, habe Angst bekommen, sei in die Klasse zurückgelaufen (!), um seine Schultasche zu holen und sei dann geflüchtet (VHS 18). Er sei nach Hause gefahren, habe seine notwendigen Sachen zusammengepackt und sei zu seinen Großeltern gefahren, wo er sich sicher gefühlt habe (VHS 6). Dort in der Wohnung, die ca 20 Minuten mit dem Auto von seinem Elternhaus weg sei, habe er dann ca zwei Wochen gewohnt, während sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise organisiert habe (VHS 7). Bei dieser Schilderung vor dem BVwG fällt neben der schon erwähnten Uniform, ein weiteres Detail auf, dass der BF erstmals geschildert hat, nämlich, dass er in die Klasse zurückgelaufen und dann sofort nach Hause gelaufen sei. Das ist nicht plausibel, hätte der BF tatsächlich Angst gehabt, wäre er nicht in die Klasse zurückgelaufen, sondern hätte das Schulhaus sofort verlassen. Er hat auch nichts über eine allfällige Verfolgung berichtet und auf die explizite Frage, ob Beamte des iranischen Staates, der Armee oder Religionspolizei vor oder nach der Ausreise ein Interesse an ihm gezeigt hätten, mit „Nein“ geantwortet (VHS11). Auch der Umstand, dass der BF legal aus Iran unter Verwendung seines Reisepasses, über den Flughafen ausreisen konnte, legt nahe, dass nicht ernsthaft seitens der iranischen Behörden nach ihm gesucht wurde, zumal – wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt – die Revolutionsgarden den Flughafen betreiben. Der BF stand und steht (vgl sogleich unten) nicht im Visier der iranischen Behörden. Der BF stand und steht vergleiche sogleich unten) nicht im Visier der iranischen Behörden. Das Vorbringen des BF betreffend den Fluchtgrund ist nicht glaubhaft. 2.2.2.2. Zu den vom BF in Österreich gesetzten Aktivitäten Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl auch dazu etwa jüngst VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, Rn. 28 bis 32, mwN; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche auch dazu etwa jüngst VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, Rn. 28 bis 32, mwN; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017). Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG diente insbesondere dazu, einen Eindruck vom persönlichen Empfinden des BF zu seiner zuerst angenommenen neuen Religion des Christentums und sodann seiner Überzeugung von einer Glaubens- bzw. Releigionsfreiheit zu gewinnen. Gerade darin konnte der BF aber keinen emotionalen Bezug glaubhaft darlegen er gab nur an, nunmehr an gar nichts zu glauben. Nach der Überzeugung des BVwG hat er das deshalb gemacht, weil er sich entgegen seiner Angaben bei der EA und auch beim BFA, dass er zum Christentum konvertiert sei, überhaupt nicht mit dieser Religion auseinandergesetzt hat und in Österreich keine Aktivitäten diesbezüglich gesetzt hat. Die Ausführungen – keine Religion mehr zu haben – zielten erkennbar darauf ab, nunmehr einen Abfall vom Islam und Apostasie geltend zu machen. Die Ausführungen, waren aber knapp, wenig lebendig in der Ausdrucksweise und erschöpfte sich in Stehsätzen, welche dem erkennenden Gericht aus vergleichbaren Verfahren nahezu wortgleich bekannt sind. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zu einer inneren Überzeugung eines religionslosen Lebens konnte beim BF nicht festgestellt werden. Er war schon vor seiner Ausreise aus dem Iran kein gläubiger Muslim und konnte in der Großstadt Teheran und im Verband seiner liberalen Familie ein normales Leben ohne Pflege der islamischen Tradition (VHS 9) und ohne Verfolgung (diese war aus den angeführten o.a. Gründen nicht glaubhaft – vgl auch VHS 11) führen. Die Ausführungen – keine Religion mehr zu haben – zielten erkennbar darauf ab, nunmehr einen Abfall vom Islam und Apostasie geltend zu machen. Die Ausführungen, waren aber knapp, wenig lebendig in der Ausdrucksweise und erschöpfte sich in Stehsätzen, welche dem erkennenden Gericht aus vergleichbaren Verfahren nahezu wortgleich bekannt sind. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zu einer inneren Überzeugung eines religionslosen Lebens konnte beim BF nicht festgestellt werden. Er war schon vor seiner Ausreise aus dem Iran kein gläubiger Muslim und konnte in der Großstadt Teheran und im Verband seiner liberalen Familie ein normales Leben ohne Pflege der islamischen Tradition (VHS 9) und ohne Verfolgung (diese war aus den angeführten o.a. Gründen nicht glaubhaft – vergleiche auch VHS 11) führen. Er hat in Österreich keine Aktivitäten gesetzt, weder im realen Leben noch in den sozialen Medien, welche die Vertreter der iranischen Behörden oder den Nachrichtendienst auf ihn aufmerksam gemacht hätten. Er redet mit seinen Freunden nicht über Religion, sondern über Themen die ihrem Alter entsprechen: Technologie, Alltag, Handy-Spiele etc. und versucht sie auch nicht von ihrem Glauben abzubringen oder seine Überzeugungen zu teilen (VHS 13). In Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Wissensfragen zum Christentum und zu anderen Religion – mit denen sich der BF auseinandergesetzt und recherchiert haben will (VHS 13), bevor er die Entscheidung traf, nun keiner Religion mehr angehören zu wollen, konnte der BF nicht einmal ansatzweise beantworten (VHS 14). Es ist daher davon auszugehen, dass er keinen Prozess durchgemacht hat, der ihn dazu gebracht hätte, nunmehr eine innere Überzeugung entwickelt zu haben, die es ihm unmöglich macht, wieder im Iran zu leben. Mit den Aussagen im Iran sei vieles verboten, man dürfe keinen Alkohol trinken, mit Mädchen ausgehen, keine Partys machen und Hunde haben sowie man müsse sich an die religiösen Riten halten, richtet sich auf äußere Umstände und kann er damit keine innere Überzeugung darlegen. Die Tätowierungen hatte er bereits vier oder fünf Monate im Iran (VHS 19). Die großen befinden sich an Körperstellen, die durch in Iran übliche Kleidung – lange Ärmel und Hosen – verdeckt werden können. Jene an den Fingern sind derart klein, dass sie kaum gesehen werden können und im Übrigen durch Ringe verdeckt oder weitere Tätowierung leicht verändert werden können. Sie weisen überhaupt keinen Bezug zu einer Religion auf und haben viele Bedeutungen. Entgegen seinen Angaben noch in der EB (AS 7) wurde er nicht deswegen verfolgt und hat er sich diese auch nicht machen lassen, weil er einen christlichen Bezug herstellen wollte (VHS 11). Das BVwG geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass er nach dem Abschluss der 10.Klasse das Land nicht aufgrund seiner (religiösen) Überzeugungen verlassen hat, sondern weil er bzw. seine Eltern eine bessere wirtschaftliche Zukunft in Europa für ihn sahen. 2.2.3. Zur Situation in Iran und insbesondere zum Wehrdienst Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.3. genannten Länderberichten samt den darin zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das BVwG teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb für das BVwG auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Zu der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertretung des BF vorgelegten schriftlichen Stellungnahme und Länderberichte, sind diese bei der Entscheidung berücksichtigt worden und stehen sie in keinem Widerspruch zu den vom BVwG herangezogenen Berichten. Die Berichte zum Wehrdienst zeigen, dass dem BF keine Verfolgung iSd GFK oder eine reale Gefahr droht. Jene zum Abfall vom Islam wären im Gegenstand nur dann relevant, wenn der BF aus innerer Überzeugung, die er auch bei einer Rückkehr leben würde, vom Islam abgefallen wäre, das ist aber nicht der Fall. Der BF war schon vor seiner Ausreise und ist auch jetzt dem islamischen Glauben nicht mehr zugetan. Er glaubt an nichts. Seine Lebenseinstellung ist aber – wie dargestellt - nicht von einer inneren Überzeugung getragen, sondern folgt ausschließlich Opportunitätsgründen. Er verfolgt schlicht den Zweck in Österreich zu bleiben und macht die Religionszugehörigkeit ausschließlich an der geographischen Lage fest, ohne ihr besondere Bedeutung zuzuordnen (VHS 14). Wenn er anführt am Islam störe ihn, dass dieser streng sei, man gewisse Tradition pflegen müsse, sonst werde man bestraft, man dürfe sich nicht mit anderen Religion beschäftigen, keinen Alkohol trinken und müsse seine Feinde bestrafen (VHS 15), macht er damit keine innere Überzeugung geltend, die ihn daran hindern würde wieder nach Teheran zurückzukehren. Er hat auch vor seiner Ausreise, die Traditionen nicht gepflegt, sich tätowieren lassen und dort gelebt. Zur COVID-Situation erfolgen die Feststellungen auf Basis der aktuellen angeführten Kurzinformation und wird nicht verkannt, dass die Situation sehr dynamisch ist. Entscheidend und konstant ist jedoch, dass der BF nicht zu einer Risikogruppe (nach den Informationen der österreichischen Gesundheitsbehörden [://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/] gehört, sodass er auch im Falle einer Ansteckung nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde, weil er jung und gesund ist (seine Antibiotikaallergie ist hier nicht relevant) und auf das vorhandene Netzwerk bzw finanzielle Unterstützung bauen kann, gehört der BF als junger und gesunder Mann nicht zur Risikogruppe. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Iran eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) 3.1.1. Rechtsgrundlagen 3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. 3.1.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;“ Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. 3.1.1.2. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 und Ra 2018/19/0260). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Die Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453). 3.1.1.2. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 und Ra 2018/19/0260). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Die Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455; 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, Rn 28 bis 32, mwN). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivatio