GVG), eingestellt und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III.
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Am 27.04.2018 langte eine Stellungnahme samt Kopien von bereits vorgelegten Unterlagen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1078870804-150900025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, ihr Herkunftsstaat die Russische Föderation sei, sie Russisch und nicht Deutsch spreche, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei. Die Beschwerdeführerin sei spätestens am 20.07.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe jedenfalls an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei verheiratet, erwarte ihr erstes Kind; ihre Familie lebe nach wie vor in XXXX . Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine 14jährige Schulbildung, habe fünf Jahre die Universität in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien besucht und verfüge über Berufserfahrung als XXXX im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung dargetan, eine Rückkehr in die Russische Föderation sei möglich und zumutbar, für eine Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG bestünden keine stichhaltigen Gründe. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig, sei in Grundversorgung und bestreite den gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich von staatlichen Unterstützungen. Eine über das normale Maß hinausgehende Integration könne nicht festgestellt werden. Einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stehe nichts entgegen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1078870804-150900025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, ihr Herkunftsstaat die Russische Föderation sei, sie Russisch und nicht Deutsch spreche, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei. Die Beschwerdeführerin sei spätestens am 20.07.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe jedenfalls an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei verheiratet, erwarte ihr erstes Kind; ihre Familie lebe nach wie vor in römisch 40 . Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine 14jährige Schulbildung, habe fünf Jahre die Universität in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien besucht und verfüge über Berufserfahrung als römisch 40 im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung dargetan, eine Rückkehr in die Russische Föderation sei möglich und zumutbar, für eine Verfolgung im Sinne des Paragraph 8, AsylG bestünden keine stichhaltigen Gründe. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig, sei in Grundversorgung und bestreite den gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich von staatlichen Unterstützungen. Eine über das normale Maß hinausgehende Integration könne nicht festgestellt werden. Einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stehe nichts entgegen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1078870804-150900025, zugestellt am 07.06.2018, erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberaterin fristgerecht am 15.06.2018 die gegenständliche Beschwerde. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten; der bereits bekannte Sachverhalt wurde auszugsweise wiedergegeben, Berichte zur Sicherheitslage in der Russischen Föderation hinsichtlich der Lage der Volksgruppe der Tschetschenen und Frauen im Nordkaukasus, sowie Brautentführungen vorgelegt.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1078870804-150900025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Am XXXX wurde der Sohn XXXX geboren; am XXXX die Tochter XXXX . Am römisch 40 wurde der Sohn römisch 40 geboren; am römisch 40 die Tochter römisch 40 . In der für 01.02.2021 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht, zog die Beschwerdeführerin, nach Rücksprache mit ihrer Vertreterin, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides zurück, womit Spruchpunkt I. (Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunktes II. (Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in Rechtskraft erwuchsen.In der für 01.02.2021 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht, zog die Beschwerdeführerin, nach Rücksprache mit ihrer Vertreterin, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zurück, womit Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunktes römisch zwei. (Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in Rechtskraft erwuchsen.
G nicht erteilt.2. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dazu wurde weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, liegen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Dazu wurde weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, liegen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses In Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die Beschwerdeführerin
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde. Gegenständlich kann man (nur) von einem ausgeprägten Familienleben in Österreich ausgehen, weshalb die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würde. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 21.07.2015 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf, ist seit XXXX mit dem aufenthaltsberechtigten Herrn XXXX , ebenfalls Staatsangehöriger der Russischen Föderation, standesamtlich verheiratet und hier leben die beiden gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX , welche ebenfalls über gültige Aufenthaltsberechtigungen verfügen (siehe dazu Feststellungen c zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin). Bezüglich der Bindungen zum Herkunftsstaat ist zu beachten, dass sich alle drei Familienangehörigen der unmittelbaren Kernfamilie der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet befinden, mögen auch die Eltern und Geschwister sowie zahlreiche andere Familienmitglieder nach wie vor in der Russischen Föderation leben.Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 21.07.2015 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf, ist seit römisch 40 mit dem aufenthaltsberechtigten Herrn römisch 40 , ebenfalls Staatsangehöriger der Russischen Föderation, standesamtlich verheiratet und hier leben die beiden gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 , welche ebenfalls über gültige Aufenthaltsberechtigungen verfügen (siehe dazu Feststellungen c zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin). Bezüglich der Bindungen zum Herkunftsstaat ist zu beachten, dass sich alle drei Familienangehörigen der unmittelbaren Kernfamilie der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet befinden, mögen auch die Eltern und Geschwister sowie zahlreiche andere Familienmitglieder nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). In diesem konkreten Fall überwiegen aber - wegen der rechtmäßigen Aufenthaltstitel der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich – mittlerweile die familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). In diesem konkreten Fall überwiegen aber - wegen der rechtmäßigen Aufenthaltstitel der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich – mittlerweile die familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Im konkreten Fall liegt zwar eine illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen in Verbindung mit in Anbetracht einer mehr als fünfjährige Aufenthaltsdauer mangelhafter Integration vor, bei einer Rückkehrentscheidung würde aber eine Verletzung des Familienlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.Im konkreten Fall liegt zwar eine illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen in Verbindung mit in Anbetracht einer mehr als fünfjährige Aufenthaltsdauer mangelhafter Integration vor, bei einer Rückkehrentscheidung würde aber eine Verletzung des Familienlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
, Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt,
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, es liegen gegenständlich - trotz des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes - nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor, sodass der Beschwerdeführerin
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Familienlebens der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.Die Beschwerdeführerin erfüllt die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, es liegen gegenständlich - trotz des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes - nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor, sodass der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Familienlebens der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist. Nachdem bei der Beschwerdeführerin nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; die Beschwerdeführerin hat hieran
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Nachdem bei der Beschwerdeführerin nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vorliegen, hat das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welcher
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; die Beschwerdeführerin hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. Da im konkreten Fall die Rückkehrentscheidung behoben wird, ist den Spruchpunkten V. und VI. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist.Da im konkreten Fall die Rückkehrentscheidung behoben wird, ist den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2198766.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.