← Österreich

{'item': 'W215 2198766-1'}

Obsah (22)§ 28§ 57§ 52§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 46§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 54§ 17§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW215 2198766-1 SpruchW215 2198766-1/12E, W215 2198766-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), eingestellt und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III.

§ 57Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019 i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX

§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40

, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischen Glaubens zu sein. Die Eltern ihres im österreichischen Bundesgebiet lebenden künftigen Ehegatten Herrn XXXX hätten ihre Reise nach Österreich bereits im Juni 2015 organisiert. Die Ausreise aus der Russischen Föderation sei problemlos, legal mit ihrem russischen Auslandsreisepass erfolgt. Nach ihren Fluchtgründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Tschetschenien einen Mann hätte heiraten sollen, welcher bereits verheiratet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe diesem Mann gesagt, dass sie bereits einen Verlobten in Österreich habe, das habe dieser Mann aber nicht verstehen wollen und die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien von diesem Mann bedroht worden, weshalb die Beschwerdeführerin Mitte Juli ausgereist und zu ihrem künftigen Ehegatten, Herrn XXXX , nach Österreich geflüchtet sei.
  2. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischen Glaubens zu sein. Die Eltern ihres im österreichischen Bundesgebiet lebenden künftigen Ehegatten Herrn römisch 40 hätten ihre Reise nach Österreich bereits im Juni 2015 organisiert. Die Ausreise aus der Russischen Föderation sei problemlos, legal mit ihrem russischen Auslandsreisepass erfolgt. Nach ihren Fluchtgründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Tschetschenien einen Mann hätte heiraten sollen, welcher bereits verheiratet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe diesem Mann gesagt, dass sie bereits einen Verlobten in Österreich habe, das habe dieser Mann aber nicht verstehen wollen und die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien von diesem Mann bedroht worden, weshalb die Beschwerdeführerin Mitte Juli ausgereist und zu ihrem künftigen Ehegatten, Herrn römisch 40 , nach Österreich geflüchtet sei. Am 30.06.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kopien einer Heiratsurkunde, des Standesamtes XXXX bezüglich einer am XXXX erfolgten Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX XXXX , sowie ein entsprechender Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes XXXX und Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX , bezüglich der gemeinsamen Meldeadresse, ein.Am 30.06.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kopien einer Heiratsurkunde, des Standesamtes römisch 40 bezüglich einer am römisch 40 erfolgten Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 römisch 40 , sowie ein entsprechender Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes römisch 40 und Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 , bezüglich der gemeinsamen Meldeadresse, ein. Am 13.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und brachte mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter ihr Arbeitsbuch mit der Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX in XXXX , eine Urkunde bezüglich einer „Eheschließung nach moslemischem Ritus“ mit Herrn XXXX in der Russischen Föderation, zwei Diplome ( XXXX ); einen Mutter-Kind-Pass mit Geburtstermin XXXX ; vier medizinische Unterlagen zur bevorstehenden Geburt und einer XXXX ; ein A2 Sprachzertifikat vom XXXX und ein Dienstzeugnis ihres Ehegatten vom XXXX (samt Abrechnungsbelege der Monate Jänner bis März 2018). Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie an der XXXX leide, dagegen das Medikament XXXX einnehme, derzeit wieder schwanger bzw. nach drei Fehlgeburten unter ärztlicher Kontrolle sei. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX geboren, sie habe die XXXX begonnene Schule im Jahr XXXX abgeschlossen, danach ein Studium am XXXX absolviert und XXXX mit Auszeichnung abgeschlossen, ab XXXX habe die Beschwerdeführerin ein weiteres Studium an der XXXX in XXXX begonnen, welches sie XXXX abgeschlossen habe, schon während dieser Zeit und auch danach habe sie XXXX gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit XXXX mit Herrn XXXX nach „islamischer Ritus in Tschetschenien verheiratet“, diese Eheschließung sei in der Heimat, im XXXX erfolgt; aber in Abwesenheit des in Österreich aufhältigen Herrn XXXX . Die Eltern der Beschwerdeführerin seien in Pension, der jüngere Bruder habe studiert und suche Arbeit, der ältere Bruder arbeite als Leiter der XXXX ; die Familie besitze eine Eigentumswohnung; weiters würden noch mehrere Tanten und Onkel in der Russischen Föderation leben. In Österreich bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt mit dem Einkommen ihres Ehegatten; sie selbst studiere hier und erhalte von der Caritas Fahrtkostenersatz; die Beschwerdeführerin besuche Deutschsprachkurse, sei arbeitsfähig und arbeitswillig und wolle mit Kindern arbeiten, wenn sie besser Deutsch spräche. Die Beschwerdeführerin wiederholte auszugsweise ihre Angaben in der Erstbefragung, wonach sie wegen eines Mannes geflüchtet sei, und sich bei einer Rückkehr vor diesem fürchten würde. Dieser Mann habe die Beschwerdeführerin zunächst nur beobachtet, danach den persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin gesucht und habe nachdem er ihre Telefonnummer in Erfahrung gebracht habe, die Beschwerdeführerin ständig angerufen. Er habe eine Uniform mit der Aufschrift „OMON“ getragen, deshalb glaube die Beschwerdeführerin, dass er Polizist gewesen sei; er sei immer wieder an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht, habe ihr Blumen gebracht, und hätte sie schließlich heiraten wollen, obwohl er bereits eine Ehefrau hat. Obwohl es für Muslime möglich sei, mehrere Ehefrauen zu haben, wären die Beschwerdeführerin und ihre Eltern mit dieser Ehe nicht einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem zukünftigen Ehegatten Herrn XXXX „ihren Brautraub organisiert“, damit mit diesem am XXXX die „Eheschließung nach moslemischem Ritus“ im Herkunftsstaat stattfinden habe können. Am XXXX habe die Beschwerdeführerin die Russische Föderation verlassen um zu Herrn XXXX nach Österreich zu fliehen. Nach ihrer Ausreise sei der Bruder der Beschwerdeführerin von diesem Mann einmal aufgesucht und bedroht worden. Am 13.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und brachte mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter ihr Arbeitsbuch mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , eine Urkunde bezüglich einer „Eheschließung nach moslemischem Ritus“ mit Herrn römisch 40 in der Russischen Föderation, zwei Diplome ( römisch 40 ); einen Mutter-Kind-Pass mit Geburtstermin römisch 40 ; vier medizinische Unterlagen zur bevorstehenden Geburt und einer römisch 40 ; ein A2 Sprachzertifikat vom römisch 40 und ein Dienstzeugnis ihres Ehegatten vom römisch 40 (samt Abrechnungsbelege der Monate Jänner bis März 2018). Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie an der römisch 40 leide, dagegen das Medikament römisch 40 einnehme, derzeit wieder schwanger bzw. nach drei Fehlgeburten unter ärztlicher Kontrolle sei. Die Beschwerdeführerin sei in römisch 40 geboren, sie habe die römisch 40 begonnene Schule im Jahr römisch 40 abgeschlossen, danach ein Studium am römisch 40 absolviert und römisch 40 mit Auszeichnung abgeschlossen, ab römisch 40 habe die Beschwerdeführerin ein weiteres Studium an der römisch 40 in römisch 40 begonnen, welches sie römisch 40 abgeschlossen habe, schon während dieser Zeit und auch danach habe sie römisch 40 gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit römisch 40 mit Herrn römisch 40 nach „islamischer Ritus in Tschetschenien verheiratet“, diese Eheschließung sei in der Heimat, im römisch 40 erfolgt; aber in Abwesenheit des in Österreich aufhältigen Herrn römisch 40 . Die Eltern der Beschwerdeführerin seien in Pension, der jüngere Bruder habe studiert und suche Arbeit, der ältere Bruder arbeite als Leiter der römisch 40 ; die Familie besitze eine Eigentumswohnung; weiters würden noch mehrere Tanten und Onkel in der Russischen Föderation leben. In Österreich bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt mit dem Einkommen ihres Ehegatten; sie selbst studiere hier und erhalte von der Caritas Fahrtkostenersatz; die Beschwerdeführerin besuche Deutschsprachkurse, sei arbeitsfähig und arbeitswillig und wolle mit Kindern arbeiten, wenn sie besser Deutsch spräche. Die Beschwerdeführerin wiederholte auszugsweise ihre Angaben in der Erstbefragung, wonach sie wegen eines Mannes geflüchtet sei, und sich bei einer Rückkehr vor diesem fürchten würde. Dieser Mann habe die Beschwerdeführerin zunächst nur beobachtet, danach den persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin gesucht und habe nachdem er ihre Telefonnummer in Erfahrung gebracht habe, die Beschwerdeführerin ständig angerufen. Er habe eine Uniform mit der Aufschrift „OMON“ getragen, deshalb glaube die Beschwerdeführerin, dass er Polizist gewesen sei; er sei immer wieder an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht, habe ihr Blumen gebracht, und hätte sie schließlich heiraten wollen, obwohl er bereits eine Ehefrau hat. Obwohl es für Muslime möglich sei, mehrere Ehefrauen zu haben, wären die Beschwerdeführerin und ihre Eltern mit dieser Ehe nicht einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem zukünftigen Ehegatten Herrn römisch 40 „ihren Brautraub organisiert“, damit mit diesem am römisch 40 die „Eheschließung nach moslemischem Ritus“ im Herkunftsstaat stattfinden habe können. Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin die Russische Föderation verlassen um zu Herrn römisch 40 nach Österreich zu fliehen. Nach ihrer Ausreise sei der Bruder der Beschwerdeführerin von diesem Mann einmal aufgesucht und bedroht worden. Am 27.04.2018 langte eine Stellungnahme samt Kopien von bereits vorgelegten Unterlagen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Am 27.04.2018 langte eine Stellungnahme samt Kopien von bereits vorgelegten Unterlagen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1078870804-150900025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, ihr Herkunftsstaat die Russische Föderation sei, sie Russisch und nicht Deutsch spreche, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei. Die Beschwerdeführerin sei spätestens am 20.07.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe jedenfalls an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei verheiratet, erwarte ihr erstes Kind; ihre Familie lebe nach wie vor in XXXX . Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine 14jährige Schulbildung, habe fünf Jahre die Universität in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien besucht und verfüge über Berufserfahrung als XXXX im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung dargetan, eine Rückkehr in die Russische Föderation sei möglich und zumutbar, für eine Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG bestünden keine stichhaltigen Gründe. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig, sei in Grundversorgung und bestreite den gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich von staatlichen Unterstützungen. Eine über das normale Maß hinausgehende Integration könne nicht festgestellt werden. Einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stehe nichts entgegen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1078870804-150900025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, ihr Herkunftsstaat die Russische Föderation sei, sie Russisch und nicht Deutsch spreche, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei. Die Beschwerdeführerin sei spätestens am 20.07.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe jedenfalls an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei verheiratet, erwarte ihr erstes Kind; ihre Familie lebe nach wie vor in römisch 40 . Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine 14jährige Schulbildung, habe fünf Jahre die Universität in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien besucht und verfüge über Berufserfahrung als römisch 40 im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung dargetan, eine Rückkehr in die Russische Föderation sei möglich und zumutbar, für eine Verfolgung im Sinne des Paragraph 8, AsylG bestünden keine stichhaltigen Gründe. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig, sei in Grundversorgung und bestreite den gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich von staatlichen Unterstützungen. Eine über das normale Maß hinausgehende Integration könne nicht festgestellt werden. Einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stehe nichts entgegen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1078870804-150900025, zugestellt am 07.06.2018, erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberaterin fristgerecht am 15.06.2018 die gegenständliche Beschwerde. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten; der bereits bekannte Sachverhalt wurde auszugsweise wiedergegeben, Berichte zur Sicherheitslage in der Russischen Föderation hinsichtlich der Lage der Volksgruppe der Tschetschenen und Frauen im Nordkaukasus, sowie Brautentführungen vorgelegt.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 18.06.2018 langte am 20.06.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfahren am 02.07.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 19.11.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, mit welcher eine Kopie der Geburtsurkunde und des Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot - Karte Plus, Nr. XXXX ) des am XXXX geborenen Sohnes XXXX vorgelegt wurden.Am 19.11.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, mit welcher eine Kopie der Geburtsurkunde und des Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot - Karte Plus, Nr. römisch 40 ) des am römisch 40 geborenen Sohnes römisch 40 vorgelegt wurden. Am 30.06.2020 langte die Kopie der Geburtsurkunde einer Tochter XXXX XXXX ), geboren am XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 30.06.2020 langte die Kopie der Geburtsurkunde einer Tochter römisch 40 römisch 40 ), geboren am römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 08.09.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme, samt Vollmachtserteilung, übermittelt. Für den 01.02.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die geladene Beschwerdeführerin, in Begleitung ihrer bevollmächtigten Vertreterin, erschien. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 26.01.2021 entschuldigt und war nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides zurück (Verhandlungsschrift Seite 22). Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.Für den 01.02.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die geladene Beschwerdeführerin, in Begleitung ihrer bevollmächtigten Vertreterin, erschien. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 26.01.2021 entschuldigt und war nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten. Kurz vor dem Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides zurück (Verhandlungsschrift Seite 22). Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russische Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischem Glaubens. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tschetschenisch, darüber hinaus spricht sie auch sehr gut Russisch und rudimentär Deutsch. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer problemlosen legalen Ausreise aus der Russischen Föderation in Tschetschenen, konnte dort ein Studium am XXXX absolvieren, danach von XXXX ihr Studium an der XXXX XXXX abschließen. Schon während dieser Zeit und danach arbeitet die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise, welche XXXX . XXXX Monate vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat (diese Reise nach Österreich wurde von ihren zukünftigen Schwiegereltern bereits im Juni 2015 organisiert, erfolgte aber erst am XXXX ), schloss die Beschwerdeführerin XXXX mit Herrn XXXX im Dorf XXXX eine „Ehe nach moslemischem Ritus“.Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer problemlosen legalen Ausreise aus der Russischen Föderation in Tschetschenen, konnte dort ein Studium am römisch 40 absolvieren, danach von römisch 40 ihr Studium an der römisch 40 römisch 40 abschließen. Schon während dieser Zeit und danach arbeitet die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise, welche römisch 40 . römisch 40 Monate vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat (diese Reise nach Österreich wurde von ihren zukünftigen Schwiegereltern bereits im Juni 2015 organisiert, erfolgte aber erst am römisch 40 ), schloss die Beschwerdeführerin römisch 40 mit Herrn römisch 40 im Dorf römisch 40 eine „Ehe nach moslemischem Ritus“. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und stellte hier am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab im Lauf des Verfahrens zusammengefasst an, bereits vor und auch noch nach ihrer „Eheschließung nach moslemischen Ritus“ im Herkunftsstaat (diese erfolgte am XXXX mit Herrn XXXX in der Russischen Föderation), von einem bereits verheirateten Mann verfolgt worden zu sein, weil dieser unbedingt die Beschwerdeführerin nach „moslemischem Ritus“ heiraten haben wollen.Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und stellte hier am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab im Lauf des Verfahrens zusammengefasst an, bereits vor und auch noch nach ihrer „Eheschließung nach moslemischen Ritus“ im Herkunftsstaat (diese erfolgte am römisch 40 mit Herrn römisch 40 in der Russischen Föderation), von einem bereits verheirateten Mann verfolgt worden zu sein, weil dieser unbedingt die Beschwerdeführerin nach „moslemischem Ritus“ heiraten haben wollen. Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX standesamtlich im Bundesgebiet Herrn XXXX . Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 standesamtlich im Bundesgebiet Herrn römisch 40 . Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1078870804-150900025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1078870804-150900025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Am XXXX wurde der Sohn XXXX geboren; am XXXX die Tochter XXXX . Am römisch 40 wurde der Sohn römisch 40 geboren; am römisch 40 die Tochter römisch 40 . In der für 01.02.2021 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht, zog die Beschwerdeführerin, nach Rücksprache mit ihrer Vertreterin, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides zurück, womit Spruchpunkt I. (Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunktes II. (Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in Rechtskraft erwuchsen.In der für 01.02.2021 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht, zog die Beschwerdeführerin, nach Rücksprache mit ihrer Vertreterin, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zurück, womit Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunktes römisch zwei. (Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in Rechtskraft erwuchsen.

  1. c)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: Seit wann sich die in Österreich unbescholtene Beschwerdeführerin tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, kann auf Grund ihrer illegalen Einreise nicht festgestellt werden; jedenfalls aber seit ihrer Asylantragstellung 21.07.2015. Die Beschwerdeführerin hat mit dem in Österreich lebenden Herrn XXXX , ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, am XXXX in Österreich die standesamtliche Ehe geschlossen. Die beiden gemeinsamen Kinder wurden in Österreich geboren; alle leben derzeit im gemeinsamen Haushalt. Seit wann sich die in Österreich unbescholtene Beschwerdeführerin tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, kann auf Grund ihrer illegalen Einreise nicht festgestellt werden; jedenfalls aber seit ihrer Asylantragstellung 21.07.2015. Die Beschwerdeführerin hat mit dem in Österreich lebenden Herrn römisch 40 , ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, am römisch 40 in Österreich die standesamtliche Ehe geschlossen. Die beiden gemeinsamen Kinder wurden in Österreich geboren; alle leben derzeit im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres mehr als fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur am XXXX eine A2 Deutschprüfung bestanden, spricht immer noch langsam und wenig Deutsch, geht keiner Beschäftigung nach und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres mehr als fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur am römisch 40 eine A2 Deutschprüfung bestanden, spricht immer noch langsam und wenig Deutsch, geht keiner Beschäftigung nach und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt vom XXXX , Kartennummer XXXX , gültig bis XXXX . Der am XXXX geborene, XXXX Jahre alte Sohn XXXX , verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, ausgestellt vom XXXX , Kartennummer XXXX , gültig bis XXXX und die am XXXX geborene XXXX Monate alte Tochter XXXX ebenfalls über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, ausgestellt vom XXXX , Kartennummer XXXX , gültig bis XXXX .Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt vom römisch 40 , Kartennummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 . Der am römisch 40 geborene, römisch 40 Jahre alte Sohn römisch 40 , verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, ausgestellt vom römisch 40 , Kartennummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 Monate alte Tochter römisch 40 ebenfalls über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, ausgestellt vom römisch 40 , Kartennummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 . 2. Beweiswürdigung:
  2. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage russischer Identitätsdokumente mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. darauf, dass von der Beschwerdeführerin zwar ein Deutschprüfungszeugnis A2 vom XXXX vorgelegt wurde, aber auf Grund der richterlichen Wahrnehmung in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2021 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin immer noch langsam spricht bzw. Vieles immer noch nicht versteht (Verhandlungsschrift Seite 11). Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage russischer Identitätsdokumente mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. darauf, dass von der Beschwerdeführerin zwar ein Deutschprüfungszeugnis A2 vom römisch 40 vorgelegt wurde, aber auf Grund der richterlichen Wahrnehmung in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2021 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin immer noch langsam spricht bzw. Vieles immer noch nicht versteht (Verhandlungsschrift Seite 11).
  3. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. c)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich beruht auf dem Vorbringen im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem A2 Zeugnis vom XXXX und Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bezüglich der Aufenthaltstitel des Ehegatten und der beiden Kinder. Aus den vorgelegten Beweismitteln ist zu erkennen, dass sich das Familienleben der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in Österreich abspielt, wohingegen sie zu ihrem Herkunftsstaat mit ihren dort lebenden zahlreichen Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweist; dazu wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung, zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich beruht auf dem Vorbringen im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem A2 Zeugnis vom römisch 40 und Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bezüglich der Aufenthaltstitel des Ehegatten und der beiden Kinder. Aus den vorgelegten Beweismitteln ist zu erkennen, dass sich das Familienleben der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in Österreich abspielt, wohingegen sie zu ihrem Herkunftsstaat mit ihren dort lebenden zahlreichen Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweist; dazu wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung, zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses Zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses 1. Kurz vor dem Ende der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides zurück.1. Kurz vor dem Ende der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides zurück. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 6ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung am 01.02.2021 von einer Juristin vertreten und erklärte nach Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen einer Zurückziehung, dass sie sich diesbezüglich bereits vor der Beschwerdeverhandlung ausführlich beraten haben lassen und sich absolut sicher sei, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides zurückziehen zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 22). Mit der Zurückziehung ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit dieser Zurückziehungen in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.Die Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung am 01.02.2021 von einer Juristin vertreten und erklärte nach Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen einer Zurückziehung, dass sie sich diesbezüglich bereits vor der Beschwerdeverhandlung ausführlich beraten haben lassen und sich absolut sicher sei, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides zurückziehen zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 22). Mit der Zurückziehung ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit dieser Zurückziehungen in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen. 2. In Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.2. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dazu wurde weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, liegen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt

§ 57Abs. 1 Z 3 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Dazu wurde weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, liegen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr

, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses In Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR

  1. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  2. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12). Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen: Gegenständlich kann man (nur) von einem ausgeprägten Familienleben in Österreich ausgehen, weshalb die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde. Gegenständlich kann man (nur) von einem ausgeprägten Familienleben in Österreich ausgehen, weshalb die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würde. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 21.07.2015 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf, ist seit XXXX mit dem aufenthaltsberechtigten Herrn XXXX , ebenfalls Staatsangehöriger der Russischen Föderation, standesamtlich verheiratet und hier leben die beiden gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX , welche ebenfalls über gültige Aufenthaltsberechtigungen verfügen (siehe dazu Feststellungen c zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin). Bezüglich der Bindungen zum Herkunftsstaat ist zu beachten, dass sich alle drei Familienangehörigen der unmittelbaren Kernfamilie der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet befinden, mögen auch die Eltern und Geschwister sowie zahlreiche andere Familienmitglieder nach wie vor in der Russischen Föderation leben.Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 21.07.2015 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf, ist seit römisch 40 mit dem aufenthaltsberechtigten Herrn römisch 40 , ebenfalls Staatsangehöriger der Russischen Föderation, standesamtlich verheiratet und hier leben die beiden gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 , welche ebenfalls über gültige Aufenthaltsberechtigungen verfügen (siehe dazu Feststellungen c zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin). Bezüglich der Bindungen zum Herkunftsstaat ist zu beachten, dass sich alle drei Familienangehörigen der unmittelbaren Kernfamilie der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet befinden, mögen auch die Eltern und Geschwister sowie zahlreiche andere Familienmitglieder nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). In diesem konkreten Fall überwiegen aber - wegen der rechtmäßigen Aufenthaltstitel der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich – mittlerweile die familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). In diesem konkreten Fall überwiegen aber - wegen der rechtmäßigen Aufenthaltstitel der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich – mittlerweile die familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Im konkreten Fall liegt zwar eine illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen in Verbindung mit in Anbetracht einer mehr als fünfjährige Aufenthaltsdauer mangelhafter Integration vor, bei einer Rückkehrentscheidung würde aber eine Verletzung des Familienlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 52FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.Im konkreten Fall liegt zwar eine illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen in Verbindung mit in Anbetracht einer mehr als fünfjährige Aufenthaltsdauer mangelhafter Integration vor, bei einer Rückkehrentscheidung würde aber eine Verletzung des Familienlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.

§ 54Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt. Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 58Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

, Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (Int

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt,

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, es liegen gegenständlich - trotz des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes - nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor, sodass der Beschwerdeführerin

§ 55Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Familienlebens der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.Die Beschwerdeführerin erfüllt die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, es liegen gegenständlich - trotz des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes - nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor, sodass der Beschwerdeführerin

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Familienlebens der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist. Nachdem bei der Beschwerdeführerin nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher

§ 54Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; die Beschwerdeführerin hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Nachdem bei der Beschwerdeführerin nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vorliegen, hat das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welcher

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; die Beschwerdeführerin hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. Da im konkreten Fall die Rückkehrentscheidung behoben wird, ist den Spruchpunkten V. und VI. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist.Da im konkreten Fall die Rückkehrentscheidung behoben wird, ist den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2198766.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.