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{'item': 'W242 2191750-1'}

Obsah (18)§ 55Art. 133Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 10§ 57§ 52§ 58§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW242 2191750-1 Spruch, W242 2191750-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 55Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 29.09.2015 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.03.2018 eine Beschwerde. Am 21.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein mit Beschwerdeergänzung bezeichnetes Schreiben, welchem diverse Unterlagen zu seiner Integration angeschlossen waren. Darunter eine Bestätigung des XXXX am XXXX der XXXX in XXXX vom XXXX 2018, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer für den Ausbildungslehrgang Pflegefachassistenz XXXX aufgenommen worden sei.Am 21.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein mit Beschwerdeergänzung bezeichnetes Schreiben, welchem diverse Unterlagen zu seiner Integration angeschlossen waren. Darunter eine Bestätigung des römisch 40 am römisch 40 der römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 2018, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer für den Ausbildungslehrgang Pflegefachassistenz römisch 40 aufgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 29.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer die Zeugnisse des ersten und zweiten Ausbildungsjahres am XXXX Schule für XXXX am XXXX , ein PFA- Diplom des XXXX vom XXXX 2020, ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Grundkurs „Kinaesthetics in der Pflege“ im Zeitraum vom XXXX 2019 bis zum XXXX 2020 und ein Schreiben des Personalreferats Pflege des XXXX vom XXXX 2020, worin dem Beschwerdeführer die Aufnahme als Gesundheits- und Krankenpfleger auf der Station Chirurgie 2 bestätigt wurde.Mit Schreiben vom 29.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer die Zeugnisse des ersten und zweiten Ausbildungsjahres am römisch 40 Schule für römisch 40 am römisch 40 , ein PFA- Diplom des römisch 40 vom römisch 40 2020, ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Grundkurs „Kinaesthetics in der Pflege“ im Zeitraum vom römisch 40 2019 bis zum römisch 40 2020 und ein Schreiben des Personalreferats Pflege des römisch 40 vom römisch 40 2020, worin dem Beschwerdeführer die Aufnahme als Gesundheits- und Krankenpfleger auf der Station Chirurgie 2 bestätigt wurde. Am 01.02.2021 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass bei einer Prüfung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst sei, sondern auch die Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. In den letzten Fällen sei die Beziehungsintensität zu berücksichtigen, wobei sich diese auch aus einer Abhängigkeit ergeben kann. Unter Abhängigkeit sei ein tatsächliches Angewiesen sein zu verstehen. Der Vater des Beschwerdeführers sei an Krebs erkrankt und daher auf die Pflege und Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 29.09.2015 – somit mehr als fünf Jahre – im Bundesgebiet auf. Er hat rasch Deutsch gelernt und bereits im Dezember 2017 die B2 Prüfung abgelegt. Am 04.07.2019 hat er die Integrationsprüfung Niveaustufe B1 absolviert. Dadurch sei das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt und würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ vorliegen. Von September 2018 bis September 2019 habe er eine Ausbildung als „Pflegefachassistenz“ abgelegt und wäre ihm sofort ein Arbeitsplatz angeboten worden, welchen er mangels Zugang zum Arbeitsmarkt nicht habe antreten können. Am 19.01.2021 habe er um eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft angesucht, bislang aber noch keinen Bescheid bekommen. Er verfüge über eine fixe Einstellungszusage als Pflegefachassistenz und würde dadurch ein monatliches Brutto-Einkommen von € 2.348,60 erzielen können, wodurch seine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Seine Soziale und kulturelle Integration sei außergewöhnlich hoch, weshalb sich seine Verwurzelung im Bundesgebiet derart verdichtet habe, dass sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechthaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesen überwiegen würde.Am 01.02.2021 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass bei einer Prüfung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst sei, sondern auch die Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. In den letzten Fällen sei die Beziehungsintensität zu berücksichtigen, wobei sich diese auch aus einer Abhängigkeit ergeben kann. Unter Abhängigkeit sei ein tatsächliches Angewiesen sein zu verstehen. Der Vater des Beschwerdeführers sei an Krebs erkrankt und daher auf die Pflege und Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 29.09.2015 – somit mehr als fünf Jahre – im Bundesgebiet auf. Er hat rasch Deutsch gelernt und bereits im Dezember 2017 die B2 Prüfung abgelegt. Am 04.07.2019 hat er die Integrationsprüfung Niveaustufe B1 absolviert. Dadurch sei das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt und würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ vorliegen. Von September 2018 bis September 2019 habe er eine Ausbildung als „Pflegefachassistenz“ abgelegt und wäre ihm sofort ein Arbeitsplatz angeboten worden, welchen er mangels Zugang zum Arbeitsmarkt nicht habe antreten können. Am 19.01.2021 habe er um eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft angesucht, bislang aber noch keinen Bescheid bekommen. Er verfüge über eine fixe Einstellungszusage als Pflegefachassistenz und würde dadurch ein monatliches Brutto-Einkommen von € 2.348,60 erzielen können, wodurch seine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Seine Soziale und kulturelle Integration sei außergewöhnlich hoch, weshalb sich seine Verwurzelung im Bundesgebiet derart verdichtet habe, dass sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechthaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesen überwiegen würde. Am 12.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei dieser zu seinen familiären Verhältnissen, seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Integration in Österreich einvernommen wurde. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurück.Am 12.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei dieser zu seinen familiären Verhältnissen, seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Integration in Österreich einvernommen wurde. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX und XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari als Muttersprache. Daneben spricht er auch noch Englisch und Deutsch. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 und römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari als Muttersprache. Daneben spricht er auch noch Englisch und Deutsch. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 gelebt hat. Er besuchte die Schule bis zur
  2. Klasse und hat diese im Jahr 2010 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer, der illegal ins Bundesgebiet einreiste, hält sich zumindest seit der Beantragung von internationalem Schutz am XXXX 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer, der illegal ins Bundesgebiet einreiste, hält sich zumindest seit der Beantragung von internationalem Schutz am römisch 40 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat während seines Aufenthalts im Herbst des Jahres XXXX bei der XXXX mit dem Fußballtraining begonnen und ist seit dem XXXX 2016 Mitglied in diesem Verein. Im Jahr 2016 hat er am Wertedialog des Frauenreferats des Landes XXXX teilgenommen, ab November 2015 hat er in regelmäßigen Abständen am Bauhof der Marktgemeinde XXXX gearbeitet und am
  3. und 29.01.2917 an einem Erste-Hilfe-Kurs des ÖRK, Bezirksstelle XXXX , teilgenommen. Er hat als Mitarbeiter im XXXX des Roten Kreuzes XXXX wöchentlich vier Stunden freiwillige Arbeit geleistet. Er war im Zeitraum vom Februar 2017 bis Juli 2017 und ab Oktober 2017 für die Caritas als Dolmetscher tätig. Ab 02.01.2018 nahm er an einer Ausbildung zum Rettungssanitäter beim Samariterbund XXXX teil. Er hat während seines Aufenthalts im Herbst des Jahres römisch 40 bei der römisch 40 mit dem Fußballtraining begonnen und ist seit dem römisch 40 2016 Mitglied in diesem Verein. Im Jahr 2016 hat er am Wertedialog des Frauenreferats des Landes römisch 40 teilgenommen, ab November 2015 hat er in regelmäßigen Abständen am Bauhof der Marktgemeinde römisch 40 gearbeitet und am
  4. und 29.01.2917 an einem Erste-Hilfe-Kurs des ÖRK, Bezirksstelle römisch 40 , teilgenommen. Er hat als Mitarbeiter im römisch 40 des Roten Kreuzes römisch 40 wöchentlich vier Stunden freiwillige Arbeit geleistet. Er war im Zeitraum vom Februar 2017 bis Juli 2017 und ab Oktober 2017 für die Caritas als Dolmetscher tätig. Ab 02.01.2018 nahm er an einer Ausbildung zum Rettungssanitäter beim Samariterbund römisch 40 teil. Vom 19.10.2015 bis zum 08.07.2016 hat er den Deutschkurs A1 der Caritas besucht. Am 20.10.2016 hat er das ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Im Zeitraum vom Dezember 2016 bis zum Juli 2017 hat er an der privaten, pädagogischen Hochschule der XXXX die Module 1 und 2 des Deutschkurses B1 absolviert. Vom 12.09.2017 bis zum 25.10.2017 hat er am Integrationskurs Deutsch B2 teilgenommen. Am 05.07.2017 hat er das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 befriedigend und am 19.12.2017 das ÖSD Zertifikat B2 gut bestanden. Er hat im Februar 2018 am Integrationsprojekt XXXX teilgenommen. Am 04.07.2019 hat er die Integrationsprüfung des ÖIF zur Sprachkompetenz B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Vom 19.10.2015 bis zum 08.07.2016 hat er den Deutschkurs A1 der Caritas besucht. Am 20.10.2016 hat er das ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Im Zeitraum vom Dezember 2016 bis zum Juli 2017 hat er an der privaten, pädagogischen Hochschule der römisch 40 die Module 1 und 2 des Deutschkurses B1 absolviert. Vom 12.09.2017 bis zum 25.10.2017 hat er am Integrationskurs Deutsch B2 teilgenommen. Am 05.07.2017 hat er das ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 befriedigend und am 19.12.2017 das ÖSD Zertifikat B2 gut bestanden. Er hat im Februar 2018 am Integrationsprojekt römisch 40 teilgenommen. Am 04.07.2019 hat er die Integrationsprüfung des ÖIF zur Sprachkompetenz B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2017 an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege der XXXX beworben und den ersten Teil des Bewerbungsverfahrens positiv abgeschlossen, jedoch wurde er für den Ausbildungsjahrgang 2017/2020 nicht aufgenommen und auf eine Warteliste gesetzt. Am 30.04.2018 wurde ihm durch das XXXX am Ordensklinikum der XXXX mitgeteilt, dass er für den Ausbildungsjahrgang Pflegefachassistenz 2018/2020 aufgenommen worden sei. Vom 10.09.2018 bis zum 09.09.2020 hat er die beiden Ausbildungsjahre als Pflegefachassistenz mit gutem Erfolg absolviert. Im Zeitraum vom 20.03.2019 bis zum 09.07.2020 hat er am Grundkurs „Kinaesthetics in der Pflege“ teilgenommen. Während seiner Ausbildung hat er Praktika in den Bereichen Urologie 1 und 2, Kardiologie 2, Chirurgie 1 bis 3 und Pneumologie 2 absolviert. Er hatte am XXXX 2020 ein Vorstellungsgespräch im XXXX und wurde als Gesundheits- und Krankenpfleger auf der Station XXXX aufgenommen und verfügt über eine fixe Arbeitsplatzzusage für diese Stelle, Nach seiner Einstellung wird er ein Bruttomonatsgehalt von XXXX erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2017 an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege der römisch 40 beworben und den ersten Teil des Bewerbungsverfahrens positiv abgeschlossen, jedoch wurde er für den Ausbildungsjahrgang 2017 aus 2020, nicht aufgenommen und auf eine Warteliste gesetzt. Am 30.04.2018 wurde ihm durch das römisch 40 am Ordensklinikum der römisch 40 mitgeteilt, dass er für den Ausbildungsjahrgang Pflegefachassistenz 2018 aus 2020, aufgenommen worden sei. Vom 10.09.2018 bis zum 09.09.2020 hat er die beiden Ausbildungsjahre als Pflegefachassistenz mit gutem Erfolg absolviert. Im Zeitraum vom 20.03.2019 bis zum 09.07.2020 hat er am Grundkurs „Kinaesthetics in der Pflege“ teilgenommen. Während seiner Ausbildung hat er Praktika in den Bereichen Urologie 1 und 2, Kardiologie 2, Chirurgie 1 bis 3 und Pneumologie 2 absolviert. Er hatte am römisch 40 2020 ein Vorstellungsgespräch im römisch 40 und wurde als Gesundheits- und Krankenpfleger auf der Station römisch 40 aufgenommen und verfügt über eine fixe Arbeitsplatzzusage für diese Stelle, Nach seiner Einstellung wird er ein Bruttomonatsgehalt von römisch 40 erhalten.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom XXXX 2015 (AS 1 ff), die niederschriftliche Einvernahme vom 20.12.2017 (AS 51 ff) und in die Beschwerde vom 30.03.2018 (AS 253 ff); - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom römisch 40 2015 (AS 1 ff), die niederschriftliche Einvernahme vom 20.12.2017 (AS 51 ff) und in die Beschwerde vom 30.03.2018 (AS 253 ff); - Einsichtnahme in die Stellungnahmen und Urkundenvorlagen, - Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und Bestätigungen; - Einvernahme des Beschwerdeführers am 12.02.2021; - Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und in das Betreuungsinformationssystem. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei jene zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Urkunden nicht festgestellt werden. Eine Feststellung der Identität alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers scheidet nach Ansicht des Gerichts aus, da der Beschwerdefrüher im Verfahren insbesondere unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum machte. So gab er bei seiner Erstbefragung an, am XXXX geboren zu sein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er am 20.12.2017 dann an, dass er am XXXX ( XXXX ) geboren sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zwei Bestätigungen des XXXX vom XXXX 2017 vorlegte, wobei die erste auf XXXX , geboren am XXXX und die zweite auf XXXX , geb. am XXXX lautet. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei jene zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Urkunden nicht festgestellt werden. Eine Feststellung der Identität alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers scheidet nach Ansicht des Gerichts aus, da der Beschwerdefrüher im Verfahren insbesondere unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum machte. So gab er bei seiner Erstbefragung an, am römisch 40 geboren zu sein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er am 20.12.2017 dann an, dass er am römisch 40 ( römisch 40 ) geboren sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zwei Bestätigungen des römisch 40 vom römisch 40 2017 vorlegte, wobei die erste auf römisch 40 , geboren am römisch 40 und die zweite auf römisch 40 , geb. am römisch 40 lautet. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Schulbildung in Afghanistan gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zum Gesundheitszustand basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 12.02.2021, in welcher er sich selbst als gesund bezeichnete. Hinweise auf gesundheitliche Probleme sind im Verfahren auch nicht hervorgetreten. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen und der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wo er ausführte eine Stellenzusage zu haben und diese Stelle antreten zu wollen. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Einreise und Asylantragstellung ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung zu den Kursteilnahmen konnte aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht. Die Feststellung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einem Fußballverein gründen sich auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des XXXX (Bestätigung zur Aufnahme in die Ausbildung, Jahreszeugnisse etc.), an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, konnten die Feststellung zur beruflichen Ausbildung, zur beruflichen Praxis und zur bestehenden Stellenzusage getroffen werden.Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des römisch 40 (Bestätigung zur Aufnahme in die Ausbildung, Jahreszeugnisse etc.), an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, konnten die Feststellung zur beruflichen Ausbildung, zur beruflichen Praxis und zur bestehenden Stellenzusage getroffen werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist, dass dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde (vgl. VfGH 24.11.2014, E 35/2014 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde vergleiche VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014, mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35). Von Art. 8 EMRK umfasst ist zudem jedenfalls auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben (vgl dazu VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635; 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom

  1. Mai 1985, Abdulaziz ua gegen Vereinigtes Königreich, sowie das Urteil des EGMR vom
  2. Jänner 2010, A. W. Khan, 47486/06 Rn 34; VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/0106). Von Artikel 8, EMRK umfasst ist zudem jedenfalls auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben vergleiche dazu VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635; 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  3. Mai 1985, Abdulaziz ua gegen Vereinigtes Königreich, sowie das Urteil des EGMR vom
  4. Jänner 2010, A. W. Khan, 47486/06 Rn 34; VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/0106). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer hält sich nach einer illegalen Einreise zumindest seit der Beantragung von Asyl am XXXX 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit der Zulassung des Asylverfahrens am XXXX 2015 ist er nach asylrechtlichen Bestimmunen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Er hat unmittelbar nach der Beantragung von Asyl begonnen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. So hat er in einem Fußballklub zu trainieren und mit der Betreuung von jugendlichen Spielern begonnen. Er begann die deutsche Sprach zu erlernen, versuchte seine Sprachkenntnisse bei Bedarf als Dolmetscher zu verwenden und legte die Integrationsprüfung ab. Er machte mehrere Erste-Hilfe-Kurse und begann schließlich die Ausbildung zum Pflegefachassistenten, die er mit gutem Erfolg abschloss. Er hat sich auf eine Stelle als Gesundheits- und Krankenpfleger beworben und verfügt über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat während seines etwas mehr als fünfjährigen Aufenthalt nachhaltige Integrationsschritte gesetzt. Zwar musste sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Klaren sein, jedoch ist zu beachten, dass es sich beim gegenständlichen Asylverfahren um das Verfahren aufgrund eines Erstantrages handelt. Der Beschwerdeführer hat die bisherige Verfahrensdauer nicht zu verantworten und kann sein Privatleben daher als schützenswert qualifiziert werden.Der Beschwerdeführer hält sich nach einer illegalen Einreise zumindest seit der Beantragung von Asyl am römisch 40 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit der Zulassung des Asylverfahrens am römisch 40 2015 ist er nach asylrechtlichen Bestimmunen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Er hat unmittelbar nach der Beantragung von Asyl begonnen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. So hat er in einem Fußballklub zu trainieren und mit der Betreuung von jugendlichen Spielern begonnen. Er begann die deutsche Sprach zu erlernen, versuchte seine Sprachkenntnisse bei Bedarf als Dolmetscher zu verwenden und legte die Integrationsprüfung ab. Er machte mehrere Erste-Hilfe-Kurse und begann schließlich die Ausbildung zum Pflegefachassistenten, die er mit gutem Erfolg abschloss. Er hat sich auf eine Stelle als Gesundheits- und Krankenpfleger beworben und verfügt über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat während seines etwas mehr als fünfjährigen Aufenthalt nachhaltige Integrationsschritte gesetzt. Zwar musste sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Klaren sein, jedoch ist zu beachten, dass es sich beim gegenständlichen Asylverfahren um das Verfahren aufgrund eines Erstantrages handelt. Der Beschwerdeführer hat die bisherige Verfahrensdauer nicht zu verantworten und kann sein Privatleben daher als schützenswert qualifiziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Abwägung der Interessen im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Ergibt eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK ein Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, hat nach der Rsp des VwGH eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist damit der Aufenthalt des Fremden gem § 46a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 6) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist, was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK" zu erteilen ist (vgl. dazu mit weiteren Hinweisen VwGH, 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260).Ergibt eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK ein Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, hat nach der Rsp des VwGH eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist damit der Aufenthalt des Fremden gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist, was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, MRK" zu erteilen ist vergleiche dazu mit weiteren Hinweisen VwGH, 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260). Für die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist, kommt es gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG maßgeblich auf das Privat- und Familienleben in Bezug auf österreichische Staatsbürger an.Für die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist, kommt es gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG maßgeblich auf das Privat- und Familienleben in Bezug auf österreichische Staatsbürger an. Von der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann auszugehen, wenn etwa die Familieneigenschaft zu einem österreichischen Staatsbürger oder eine erfolgreiche Integration Art 8 EMRK widersprechen würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Kommentar zu § 9 BFA-VG).Von der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann auszugehen, wenn etwa die Familieneigenschaft zu einem österreichischen Staatsbürger oder eine erfolgreiche Integration Artikel 8, EMRK widersprechen würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Kommentar zu Paragraph 9, BFA-VG). Im Vorliegenden Fall kann von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 11Abs. 4 Int

G beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 (§ 10 leg. cit.) das Modul 1.

Paragraph 11, Absatz 4, IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 (Paragraph 10, leg. cit.) das Modul 1.

§ 10Abs. 2 Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12

vorlegt.

Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt.

§ 12Abs. 2 Int

G umfass die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden.

Paragraph 12, Absatz 2, IntG umfass die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über die bestandene Integrationsprüfung des ÖIF Sprachkompetenz Niveau B1/ Werte- und Orientierungswissen vom 04.07.2019 vor. Der Beschwerdeführer erfüllt daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, mit dem gleichzeitig

§ 9Abs. 4 Int

G das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt.Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über die bestandene Integrationsprüfung des ÖIF Sprachkompetenz Niveau B1/ Werte- und Orientierungswissen vom 04.07.2019 vor. Der Beschwerdeführer erfüllt daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, mit dem gleichzeitig

Paragraph 9, Absatz 4, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt. Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegen, war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegen, war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Nach § 54 Abs. 2 AsylG sind Aufenthaltstitel

Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltstitel

Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W242.2191750.1.01

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