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{'item': 'W261 2237609-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW261 2237609-1 SpruchW261 2237609-1/8E, W261 2237609-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Christoph U. KUHN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2020, betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Christoph U. KUHN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2020, betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 06.11.2019 sechzig

(60)von Hundert (vH). Der Beschwerdeführer gehört nach wie vor dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.Der Beschwerdeführer gehört nach wie vor dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz an. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2018 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2018 erstatteten Gutachten vom 16.10.2018 stellte der medizinisches Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „
  3. Deutliche Funktionsbehinderung an beiden Sprunggelenken nach operiertem Fersenbeinbruch beidseits“, „
  4. Mittelgradige Funktionsbehinderung am rechten Handgelenk nach operiertem Speichenbruch“ und „
  5. Belastungsminderung nach operiertem medialem Oberschenkelhalsbruch“ mit einem Gesamtrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. Es werde eine Nachuntersuchung im Oktober 2019 vorgeschlagen, da zu erwarten sei, dass beim Leiden 1 eine erhebliche Verbesserung eintreten werde.
  6. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 19.10.2018 fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 07.06.2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.
  7. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2020 von Amts wegen auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen.
  8. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde, nachdem die ursprünglich vorgesehen gewesene medizinische Untersuchung am 23.03.2020 wegen des damals vorliegenden COVID-19 Lockdowns telefonisch abgesagt werden habe müssen, mit, dass er die Absicht gehabt habe, die medizinischen Befunde bei der Untersuchung vorzulegen. Nachdem diese nicht stattfinden könne, lege er aktuelle medizinische Befunde vor. Unter anderem befand sich in diesem Befundkonvolut erstmals eine Bestätigung einer Psychotherapeutin, wonach der Beschwerdeführer an Depressionen verbunden mit Schlafstörungen und mangelnder Impulskontrolle leide.
  9. Mit Schreiben vom 19.05.2020 retournierte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer übermittelten Röntgenbilder.
  10. Die belangte Behörde holte zur amtswegigen Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2020 erstatteten Gutachten vom 22.07.2020 stellte die medizinisches Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „
  11. Funktionsbehinderung an beiden Sprunggelenken nach operiertem Fersenbeinbruch beidseits“, „
  12. Depressio, Anpassungsstörung“ ,
  13. Posttraumatische Funktionseinschränkung rechts Handgelenk“ und „
  14. Belastungsminderung an der rechten Hüfte nach operiertem medialem Oberschenkelhalsbruch“ mit einem Gesamtrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Es sei zu einer Besserung der Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens gekommen, Leiden 3 des Vorgutachtens sei unverändert geblieben. Hinzu sei das neue Leiden 2 gekommen. Das Leiden 1, welches mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingeschätzt worden sei, werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
  15. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.08.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  16. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 15.09.2020 mit, dass er seinen Anwalt mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuchte um Erstreckung der Stellungnahmefrist.
  17. Der Beschwerdeführer gab durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.09.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach die medizinische Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass beim Beschwerdeführer beidseits deutliche Bewegungseinschränkungen der oberen Sprunggelenke mit endlagigem Bewegungsschmerz bestehe. Die unteren Sprunggelenke würden sich beidseits nahezu eingesteift zeigen. Dies werde durch das mit dieser Stellungnahme vorgelegte unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 10.03.2020 belegt, welches im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht eingeholt worden sei. Die Funktionsbehinderung an beiden Sprunggelenken habe sich seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2018 nicht kalkülsrelevant verbessert, weswegen der Beschwerdeführer auf das Tragen von orthopädischen Schuhen und auf die Benützung von Gehhilfen angewiesen sei.
  18. Der Beschwerdeführer gab durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.09.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach die medizinische Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass beim Beschwerdeführer beidseits deutliche Bewegungseinschränkungen der oberen Sprunggelenke mit endlagigem Bewegungsschmerz bestehe. Die unteren Sprunggelenke würden sich beidseits nahezu eingesteift zeigen. Dies werde durch das mit dieser Stellungnahme vorgelegte unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 10.03.2020 belegt, welches im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht eingeholt worden sei. Die Funktionsbehinderung an beiden Sprunggelenken habe sich seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2018 nicht kalkülsrelevant verbessert, weswegen der Beschwerdeführer auf das Tragen von orthopädischen Schuhen und auf die Benützung von Gehhilfen angewiesen sei. Der Beschwerdeführer legte mit dieser Stellungnahme ein Gutachten eines Sachverständigen für Unfallchirurgie, Dr. XXXX , vom 10.03.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin, Dr. XXXX , vom 30.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2020 und ein orthopädisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX , vom 17.01.2020, beruhend auf einer klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.01.2020, vor. Der Beschwerdeführer legte mit dieser Stellungnahme ein Gutachten eines Sachverständigen für Unfallchirurgie, Dr. römisch 40 , vom 10.03.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin, Dr. römisch 40 , vom 30.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2020 und ein orthopädisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 , vom 17.01.2020, beruhend auf einer klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.01.2020, vor.
  19. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. In deren Stellungnahme vom 13.10.2020 führt diese zusammenfassend aus, dass maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde seien. Es hätten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Sprunggelenke festgestellt werden können, insbesondere würden die rezidivierenden Beschwerden zu keiner höhergradigen Gangbildbeeinträchtigung führen. Die vorgelegten orthopädischen Gutachten seien nicht aktuell und würden zu keiner Änderung der vorgenommenen Einschätzung führen.
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme an.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.12.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Die belangte Behörde habe in der Begründung nicht dargelegt, weswegen sie zu der Ansicht komme, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert vorliege. Das offensichtlich von der belangten Behörde zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten sei widersprüchlich. Ein medizinischer Sachverständiger, Herr Dr. XXXX , welcher den Beschwerdeführer vier Monate vor der medizinischen Sachverständigen untersucht habe, sei zum Ergebnis gekommen, dass im Bereich der unteren Extremitäten eine deutliche Einschränkung der oberen Sprunggelenke und die nahezu vollständige aufgehobene Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke sowie eine, durch Belastungsschmerzen und durch die Bewegungseinschränkungen bedingte Störung des Gangbildes und Einschränkung der Mobilität vorliege. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer bereits vorgelegten Gutachten habe das Arbeits- und Sozialgericht XXXX im Verfahren GZ XXXX über die Zuerkennung einer Versehrtenrente (wenn auch noch nicht rechtskräftig) mit Urteil vom 19.11.2020 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden und in der Beschwerde zitierten Funktionseinschränkungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60% vorliege. Die belangte Behörde hätte auch zum Ergebnis kommen müssen, dass beim Beschwerdeführer zumindest ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert vorliege, und dieser über den 30.11.2020 hinaus dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Jedenfalls hätte die belangte Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vorgelegten Gutachten, welche zu einem – zugunsten des Beschwerdeführers – erheblich abweichenden Ergebnis von dem von der belangten Behörde bei seiner Entscheidung offensichtlich herangezogenen Gutachten kommt, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte daher, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen möge und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern möge, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit zumindest 50 % festgesetzt und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten über den 30.11.2020 hinaus festgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen und der Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  22. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.12.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Die belangte Behörde habe in der Begründung nicht dargelegt, weswegen sie zu der Ansicht komme, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert vorliege. Das offensichtlich von der belangten Behörde zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten sei widersprüchlich. Ein medizinischer Sachverständiger, Herr Dr. römisch 40 , welcher den Beschwerdeführer vier Monate vor der medizinischen Sachverständigen untersucht habe, sei zum Ergebnis gekommen, dass im Bereich der unteren Extremitäten eine deutliche Einschränkung der oberen Sprunggelenke und die nahezu vollständige aufgehobene Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke sowie eine, durch Belastungsschmerzen und durch die Bewegungseinschränkungen bedingte Störung des Gangbildes und Einschränkung der Mobilität vorliege. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer bereits vorgelegten Gutachten habe das Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 im Verfahren GZ römisch 40 über die Zuerkennung einer Versehrtenrente (wenn auch noch nicht rechtskräftig) mit Urteil vom 19.11.2020 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden und in der Beschwerde zitierten Funktionseinschränkungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60% vorliege. Die belangte Behörde hätte auch zum Ergebnis kommen müssen, dass beim Beschwerdeführer zumindest ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert vorliege, und dieser über den 30.11.2020 hinaus dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Jedenfalls hätte die belangte Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vorgelegten Gutachten, welche zu einem – zugunsten des Beschwerdeführers – erheblich abweichenden Ergebnis von dem von der belangten Behörde bei seiner Entscheidung offensichtlich herangezogenen Gutachten kommt, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte daher, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen möge und gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern möge, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit zumindest 50 % festgesetzt und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten über den 30.11.2020 hinaus festgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen und der Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer schloss dieser Beschwerde eine Reihe von Unterlagen, unter anderem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 19.11.2020 an, wonach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt schuldig ist, dem Beschwerdeführer ab dem 06.11.2019 die Versehrtenrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß auf Grundlage einer MdE von 60vH und eine Zusatzrente für Schwerversehrte im gesetzlichen Ausmaß ab dem 06.11.2019 zu bezahlen.Der Beschwerdeführer schloss dieser Beschwerde eine Reihe von Unterlagen, unter anderem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 19.11.2020 an, wonach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt schuldig ist, dem Beschwerdeführer ab dem 06.11.2019 die Versehrtenrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß auf Grundlage einer MdE von 60vH und eine Zusatzrente für Schwerversehrte im gesetzlichen Ausmaß ab dem 06.11.2019 zu bezahlen.
  23. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 10.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2020 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mitzuteilen, ob das oben genannte Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 19.11.2020 in Rechtskraft erwachsen sei, oder ob dagegen eine Berufung erhoben worden sei.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2020 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mitzuteilen, ob das oben genannte Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 19.11.2020 in Rechtskraft erwachsen sei, oder ob dagegen eine Berufung erhoben worden sei.
  26. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 08.01.2021 mit, dass das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 16.11.2020, Zl. XXXX seit dem 07.01.2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
  27. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 08.01.2021 mit, dass das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 16.11.2020, Zl. römisch 40 seit dem 07.01.2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 29.01.2021 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Aus dem am 29.01.2021 eingeholten Auszug aus dem AJ Web ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 06.11.2019 eine Versehrtenrente Schwerversehrter von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bezieht. Laut diesem AJ-WEB Auszug ist der Beschwerdeführer laufend als Arbeiter bei der XXXX gemeldet, wobei er derzeit seit 28.12.2020 Krankengeld bezieht.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 29.01.2021 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Aus dem am 29.01.2021 eingeholten Auszug aus dem AJ Web ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 06.11.2019 eine Versehrtenrente Schwerversehrter von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bezieht. Laut diesem AJ-WEB Auszug ist der Beschwerdeführer laufend als Arbeiter bei der römisch 40 gemeldet, wobei er derzeit seit 28.12.2020 Krankengeld bezieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und hat seinen ständigen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer gehört seit 07.06.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert an. Aufgrund des seit 07.01.2021 rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 16.11.2020, Zl. XXXX bezieht der Beschwerdeführer ab dem 06.11.2019 auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 von Hundert eine Versehrtenrente als Dauerrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Aufgrund des seit 07.01.2021 rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 16.11.2020, Zl. römisch 40 bezieht der Beschwerdeführer ab dem 06.11.2019 auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 von Hundert eine Versehrtenrente als Dauerrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2014 laufend als Arbeiter bei der XXXX gemeldet, wobei er derzeit seit 28.12.2020 Krankengeld bezieht.Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2014 laufend als Arbeiter bei der römisch 40 gemeldet, wobei er derzeit seit 28.12.2020 Krankengeld bezieht.
  31. Beweiswürdigung: Die serbische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auf die am 29.01.2021 eingeholte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 07.06.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beruht auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.
  32. Die Feststellung hinsichtlich des zitierten Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX beruht auf dem vom anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 08.01.2021 vorgelegten Urteil samt Note des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 07.01.2021, wonach dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist (siehe OZ 3).Die Feststellung hinsichtlich des zitierten Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 beruht auf dem vom anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 08.01.2021 vorgelegten Urteil samt Note des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 07.01.2021, wonach dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist (siehe OZ 3). Die Feststellung zum aufrechten Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2021 eingeholten Auszug aus dem AJ-Web. Im Hinblick darauf, dass das Arbeits- und Sozialgericht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 von Hundert feststellte, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten unterbleiben.
  33. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A)
  34. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“ Nachdem das Arbeits- und Sozialgericht XXXX mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil vom 19.11.2020 feststellte, dass der Beschwerdeführer seit 06.11.2019 auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 von Hundert eine Versehrtenrente als Dauerrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bezieht, ist der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 1 lit. b BEinstG erbracht, wobei die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung gilt. Der Beschwerdeführer zählt damit zu den „ex lege“ Begünstigten.Nachdem das Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil vom 19.11.2020 feststellte, dass der Beschwerdeführer seit 06.11.2019 auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 von Hundert eine Versehrtenrente als Dauerrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bezieht, ist der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, BEinstG erbracht, wobei die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung gilt. Der Beschwerdeführer zählt damit zu den „ex lege“ Begünstigten. Dem Beschwerdeführer ist es damit gelungen, nachzuweisen, dass er nach wie vor dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, weswegen der angefochtene Bescheid, ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 14 Abs. 2 BEinstG, abzuändern und festzustellen war, dass dieser seit 06.11.2019 mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert nach wie vor dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.Dem Beschwerdeführer ist es damit gelungen, nachzuweisen, dass er nach wie vor dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, weswegen der angefochtene Bescheid, ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG, abzuändern und festzustellen war, dass dieser seit 06.11.2019 mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert nach wie vor dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Nach § 14 Abs. 1 BEinstG erlischt diese Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt. Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des genannten Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören will, er dies innerhalb dieser dreimonatigen Frist nach § 14 Abs. 1 BEinstG der belangten Behörde gegenüber zu erklären haben wird.Nach Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG erlischt diese Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt. Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des genannten Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören will, er dies innerhalb dieser dreimonatigen Frist nach Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der belangten Behörde gegenüber zu erklären haben wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 19.11.
  2. Es war in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 19.11.
  3. Es war in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2237609.1.00

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