RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW261 2238357-1 SpruchW261 2238357-1/5E, W261 2238357-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grund der Aktenlage vom 12.08.2015, ein wonach die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach brusterhaltender operativer Therapie bei Brustkrebs links, Zustand nach Strahlentherapie bis 07.07.2015 und einen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) leidet. Der medizinische Sachverständige stellte fest, dass eine Neuuntersuchung im August 2020, nach Ablauf der Heilungsbewährung, erforderlich ist.
- Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 19.08.2015 fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 % ab dem 01.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 12.05.20217 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher ihr von der belangten Behörde am 26.05.2017 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und mit einer Befristung bis zum 31.08.2020 ausgestellt wurde.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.2020 auf, medizinische Befunde vorzulegen, weil eine Nachuntersuchung von Amts wegen stattzufinden habe.
- Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 09.07.2020 aktuelle medizinische Befunde vor, wonach bei ihrer Brustkrebserkrankung kein Malignitätsnachweis festgestellt worden sei.
- Die belangte Behörde beabsichtigte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin und für Allgemeinmedizin einzuholen. Die Beschwerdeführerin nahm den ersten Untersuchungstermin am 24.08.2020 entschuldigt nicht wahr. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin eine letztmalige Ladung nach § 14 BEinstG für den 28.09.2020, den die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahrnahm.
- Die belangte Behörde beabsichtigte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin und für Allgemeinmedizin einzuholen. Die Beschwerdeführerin nahm den ersten Untersuchungstermin am 24.08.2020 entschuldigt nicht wahr. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin eine letztmalige Ladung nach Paragraph 14, BEinstG für den 28.09.2020, den die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahrnahm.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2020 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprochen habe, weswegen das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.10.2020 (eingelangt am 13.10.2020) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass diese den ersten Untersuchungstermin nicht wahrnehmen habe können, weil sie sich auf Rehabilitation befunden habe. Sie habe sich sowohl bei der belangten Behörde, als auch bei der untersuchenden Ärztin abgemeldet, und es sei ihr versichert worden, dass sie einen neuen Untersuchungstermin erhalten werde. Sie sei sehr erstaunt gewesen, als sie im August einen Rsb Brief mit einer letztmaligen Einladung erhalten habe. Sie habe den Untersuchungstermin leider in ihrem Kalender am 29.09.2020 eingetragen, und sei erst kurz vor dem Wegfahren draufgekommen, dass sie sich im Tag geirrt habe. Sie habe versucht, die untersuchende Ärztin zu erreichen, was ihr nicht gelungen sei, weswegen sie auf ihr Band gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin hätte sich etwas mehr Verständnis von der belangten Behörde erwartet, offensichtlich hätten nur ihre Fehler Konsequenzen.
- Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein Gutachten einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.11.2020 medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.11.2020 kam die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs links, welcher operativ im Jahr 2015 saniert worden sei, und welcher mit Strahlentherapie bis 07/2015 behandelt worden sei und an Hypertonie leide. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H., weil ein rezidiv- und metastasenfreier Verlauf der Brustkrebserkrankung vorliege.
- Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein Gutachten einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.11.2020 medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.11.2020 kam die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs links, welcher operativ im Jahr 2015 saniert worden sei, und welcher mit Strahlentherapie bis 07 aus 2015, behandelt worden sei und an Hypertonie leide. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H., weil ein rezidiv- und metastasenfreier Verlauf der Brustkrebserkrankung vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.11.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ein.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem mit Schreiben vom 07.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am selben Tag einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 11.01.2021 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 29.01.2021 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Sie gehört seit 01.08.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an. Die belangte Behörde lud die Beschwerdeführerin mit Ladung vom 25.08.2020 nachweislich unter Hinweis auf § 14 Abs. 6 BEinstG zu einer ärztlichen Untersuchung am 28.09.
- Die Beschwerdeführerin blieb dieser von der belangten Behörde angeordneten zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 28.09.2020 ohne triftigen Grund unentschuldigt fern.Die belangte Behörde lud die Beschwerdeführerin mit Ladung vom 25.08.2020 nachweislich unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG zu einer ärztlichen Untersuchung am 28.09.
- Die Beschwerdeführerin blieb dieser von der belangten Behörde angeordneten zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 28.09.2020 ohne triftigen Grund unentschuldigt fern. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: unauffällig. Größe: 160,00 cm Gewicht: 52,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Kommt unbegleitet, freigehend zur Untersuchung, kardiopulmonal kompensiert, Eupnoe, intern unauffällig, reizfreie Narben, keine Armschwellung, keine Druckdolenz, Wirbelsäule im Lot, altersentsprechend gute Gelenksbeweglichkeit, Angabe von Missempfindungen in beiden Händen, keine Schwellungen, kein Hinweis auf maßgebliche Beeinträchtigungen der peripheren Nervenleitung oder Durchblutung. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, frei gehend. Status Psychicus: Uneingeschränkt orientiert, freundlich, um Kooperation bemüht, Stimmung deutlich nervös, belastet. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Brustkrebs links, operativ saniert 2015, Strahlentherapie bis 07/2015, ohne Rezidiv Brustkrebs links, operativ saniert 2015, Strahlentherapie bis 07 aus 2015,, ohne Rezidiv Hypertonie Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 29.01.2021 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gründet sich auf den Akteninhalt, und hier insbesondere auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.
- Die Feststellung hinsichtlich der nachweislichen Ladung der Beschwerdeführerin für Untersuchung am 28.09.2020 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 14 Abs. 6 BEinstG gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung des Fernbleibens zu dieser von der belangten Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund ohne zeitgerechte Entschuldigung gründet sich einerseits auf den Akteninhalt, worin belegt ist, dass die für den 28.09.2020 angeordnete Untersuchung aufgrund des Nichterscheines der Beschwerdeführerin nicht stattfinden konnte. Andererseits führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 09.10.2020 selbst aus, dass sie den Untersuchungstermin an einem falschen Tag eingetragen hatte, weswegen sie diesen versäumte, und sich auch nicht zeitgerecht für das Nichterscheinen entschuldigen konnte. Das falsche Eintragen eines Untersuchungstermins ist ein Versehen, welches jedoch nicht als triftiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Untersuchungstermin gewertet werden kann. Es ist der Beschwerdeführerin, für welche als Buchhalterin eine genaue Datenpflege auch im beruflichen Umfeld gefordert ist, zuzumuten, einen Termin richtig im Kalender einzutragen. Es ist ihr auch zuzumuten, dass sie einige Tage vor dem Untersuchungstermin anhand der Ladung kontrolliert, wo und wann die Untersuchung genau stattfinden wird, um den Anfahrtsweg und die dafür benötigte Zeit einzuplanen. Die Beschwerdeführerin war nach ihren eigenen Angaben weder durch Krankheit, noch beruflich oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, der Ladung zur ärztlichen Untersuchung zu folgen, lediglich die fehlerhafte Eintragung des Termins in einen Kalender hinderte diese daran, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Die Feststellung hinsichtlich der nachweislichen Ladung der Beschwerdeführerin für Untersuchung am 28.09.2020 unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung des Fernbleibens zu dieser von der belangten Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund ohne zeitgerechte Entschuldigung gründet sich einerseits auf den Akteninhalt, worin belegt ist, dass die für den 28.09.2020 angeordnete Untersuchung aufgrund des Nichterscheines der Beschwerdeführerin nicht stattfinden konnte. Andererseits führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 09.10.2020 selbst aus, dass sie den Untersuchungstermin an einem falschen Tag eingetragen hatte, weswegen sie diesen versäumte, und sich auch nicht zeitgerecht für das Nichterscheinen entschuldigen konnte. Das falsche Eintragen eines Untersuchungstermins ist ein Versehen, welches jedoch nicht als triftiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Untersuchungstermin gewertet werden kann. Es ist der Beschwerdeführerin, für welche als Buchhalterin eine genaue Datenpflege auch im beruflichen Umfeld gefordert ist, zuzumuten, einen Termin richtig im Kalender einzutragen. Es ist ihr auch zuzumuten, dass sie einige Tage vor dem Untersuchungstermin anhand der Ladung kontrolliert, wo und wann die Untersuchung genau stattfinden wird, um den Anfahrtsweg und die dafür benötigte Zeit einzuplanen. Die Beschwerdeführerin war nach ihren eigenen Angaben weder durch Krankheit, noch beruflich oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, der Ladung zur ärztlichen Untersuchung zu folgen, lediglich die fehlerhafte Eintragung des Termins in einen Kalender hinderte diese daran, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.11.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.11.
- Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Beschwerdeführerin gehörte aufgrund einer Brustkrebserkrankung, welche sie im Jahr 2015 erlitt, seit 01.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Seither sind mehr als fünf Jahre vergangen, und die Beschwerdeführerin hat keine Rezidive und keine Metastasen, weswegen dieses Hauptleiden nach der Einschätzungsverordnung neu einzustufen gewesen war. Dies deckt sich auch mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Röntgenbefund vom 04.11.2019, wonach bei einer Mammographie und einer Sonographie kein pathologischer Mikrokalk und sonographisch beidseits kein pathologischer Befund erstellt wird. Aufgrund der nunmehr befundmäßig belegten Hypertonie ist diese nun, im Vergleich zum Vorgutachten, als neues Leiden unter der laufenden Nummer 2 und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Da das führende Leiden durch Hypertonie jedoch nicht erheblich verstärkt wird, erhöht dieses Leiden den Gesamtgrad der Behinderung nicht. Die belangte Behörde übermittelte dieses medizinische Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.11.
- Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. … Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund einen behördlich angeordneten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hatte, sodass die Behörde zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid nach § 14 Abs. 6 BEinstG aussprach, dass der Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abzuerkennen war.Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund einen behördlich angeordneten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hatte, sodass die Behörde zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid nach Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG aussprach, dass der Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abzuerkennen war. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um eine neuerliche medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Der Grad der Behinderung war im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um Brustkrebs links, welcher operativ im Jahr 2015 saniert werden konnte, wobei sich die Beschwerdeführerin bis Juli 2015 einer Strahlentherapie unterzog. Die medizinische Sachverständige schätze dieses Leiden richtig nach Position 08.03.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein, wobei sie dabei berücksichtigte, dass ein rezidiv- und metastasenfreier Ablauf der Heilungsbewährung vorliegt. Die Einschätzung erfolgte eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da bei der Beschwerdeführerin eine Begleitdepression, ein diffuser Ganzkörperschmerz, ein überlastungsbedingter Armschmerz rechts, sowie Missempfindungen in beiden Händen bei laufender antihormoneller Dauertherapie vorliegen. Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist eine Hypertonie, welche die medizinische Sachverständige nach Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung richtig mit einem Grad der Behinderung von 10 % einstufte. Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.11.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.11.2020, zu Grunde gelegt. Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden der Beschwerdeführerin besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben. Damit erlischt nach § 14 Abs. 2 BEinstG die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben. Damit erlischt nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.11.2020, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einer Sachverständigen zu beurteilen ist. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen können, als dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.11.2020, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einer Sachverständigen zu beurteilen ist. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen können, als dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2238357.1.00