RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW261 2239145-1 SpruchW261 2239145-1/4E, W261 2239145-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.12.2019 stellte diese fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nur mehr 30 v.H. betrage und damit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind und der Behindertenpass eingezogen wird. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 20.01.2020 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.01.2020 als unbegründet abgewiesen. Nach rechtzeitig eingebrachtem Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, Zl. W265 2228423-1/6E als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer erhob bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 20.01.2021 eine Beschwerde gegen einen Bescheid vom 09.12.2020 und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 21.01.2021 mit, dass die genannte Beschwerde nicht zugeordnet werden könne und ersuchte, den angefochtenen Bescheid zu übermitteln.
- Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte in weiterer Folge per Email am 22.01.2021 eine Datei des Bescheides der belangten Behörde vom 09.12.
- Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 22.01.2021 darauf hin, dass gegen den von diesem übermittelten Bescheid vom 09.12.2019 bereits Beschwerde erhoben worden sei und diesbezüglich seit geraumer Zeit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliege. Ein Bescheid vom 09.12.2020 könne nach wie vor nicht zugeordnet werden. Es werde diesbezüglich um Information ersucht. Der Beschwerdeführer erstattete keine weitere Äußerung zu den Ausführungen der belangten Behörde.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 29.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am selben Tag einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 09.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass dieser mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Der Behindertenpass ist einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2020 wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 22.01.2020 ab. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages vom 06.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22.01.2020 mit Erkenntnis vom 15.04.2020, Zl. W265 2228423-1/6E als unbegründet ab. Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2019 ist damit formell und materiell in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20.01.2021 Beschwerde gegen einen Bescheid vom 09.12.2020 und übermittelte über Ersuchen der belangten Behörde nach Vorlage jenes Bescheides, gegen den sich diese Beschwerde richtet, mit Emailnachricht vom 22.01.2021 den Bescheid vom 09.12.
- In der Rechtssache des Beschwerdeführers existiert kein Bescheid vom 09.12.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter am 20.01.2021 eine Beschwerde erhob. Bedingt dadurch, dass in dieser Beschwerde als Beschwerdegegenstand ein Bescheid vom 09.12.2020 angeführt wurde, jedoch im gegenständlichen Verfahren kein derartiger Bescheid existiert, fragte die belangte Behörde richtigerweise am 21.01.2021 beim Beschwerdeführer bzw. dessen anwaltlichem Vertreter nach, wogegen sich diese Beschwerde richtet. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte sodann unbestritten per Emailnachricht vom 22.01.2021 eine Datei mit dem Bescheid vom 09.12.
- Gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer, wie sich aus dem vorgelegten Beschwerdeakt zweifelsfrei ergibt, bereits am 22.01.2020 erfolglos eine Beschwerde eingebracht. Über diese Beschwerde vom 22.01.2020 liegt nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.01.2020 und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag durch den Beschwerdeführer, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, Zl. W265 2228423-1/6E vor. Mit der Übermittlung des Bescheides vom 09.12.2019 durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.01.2021 steht fest, dass es der Wille des Beschwerdeführers ist, die Beschwerde vom 20.01.2021 gegen den Bescheid vom 09.12.2019 zu erheben. Einen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2020 konnte der Beschwerdeführer in seiner Rechtssache nicht vorlegen, weil ein derartiger Bescheid nicht existiert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) § 28 Abs. 1 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die Erläuterungen (2009 BlgNR 24. GP, 6) führen zu dieser Bestimmung aus: „Zu § 28: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, soll die Rechtssache durch das Verwaltungsgericht in Form eines Erkenntnisses erledigt werden. Eine Zurückweisung der Beschwerde kommt auch wegen entschiedener Sache in Betracht, wenn Anbringen die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren.“„Zu Paragraph 28 :, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, soll die Rechtssache durch das Verwaltungsgericht in Form eines Erkenntnisses erledigt werden. Eine Zurückweisung der Beschwerde kommt auch wegen entschiedener Sache in Betracht, wenn Anbringen die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren.“ Nachdem der Beschwerdeführer, wie aus den Feststellungen ersichtlich, neuerlich eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2019 einbrachte, der bereits in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich diese Beschwerde vom 20.01.2021 gegen einen Bescheid, welcher keiner Beschwerde mehr unterliegt. Es handelt sich daher um eine entschiedene Sache, weswegen die Beschwerde vom 20.01.2021 als unzulässig zurückzuweisen ist. Es gibt zudem im gegenständlichen Verfahren keinen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2020, gegen welchen sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde richten könnte. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2239145.1.00