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{'item': 'W266 2215783-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 10§ 38§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW266 2215783-1 Spruch, W266 2215783-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 10.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.11.2018 bis 30.12.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Arbeitsaufnahme als Dreher bei der Firma XXXX (in der Folge: Firma O, Inhaber Herr O) mit möglichem Arbeitsbeginn am 19.11.2018 verweigert bzw. vereitelt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Arbeitsaufnahme als Dreher bei der Firma römisch 40 (in der Folge: Firma O, Inhaber Herr O) mit möglichem Arbeitsbeginn am 19.11.2018 verweigert bzw. vereitelt habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sich nach Eingang des Vermittlungsvorschlages umgehend um diese Stelle gekümmert habe. Mangels einer E-Mail-Adresse für seine Bewerbung und seinen Lebenslauf, habe er die Firma unter der angegebenen Telefonnummer angerufen. Im ersten Gespräch habe er gefragt, ob er seine Bewerbungsunterlagen zusenden könne, da die Firma nur einen alten Lebenslauf gehabt habe und sich in der Zwischenzeit aber einiges geändert habe. Die Antwort darauf habe gelautet: „brauch ma ned“. Er habe dann gefragt, ob er persönlich vorbeikommen solle. Darauf habe Herr O gemeint, dass er als erstes einen Probearbeitstag machen solle, was ihm schon ein bisschen komisch erschienen sei, da Herr O nicht einmal Unterlagen von ihm gehabt habe. Nichtsdestotrotz hätte er auch diesen Probearbeitstag angenommen, was er Herrn O auch gesagt habe. Der BF habe jedoch noch die Rückmeldung zweier Firmen abwarten wollen, die von den Qualifikationen her besser zu ihm gepasst hätten. Sobald er von den beiden Firmen gehört gehabt hätte, habe er Herrn O auch Bescheid gegeben wollen. Da in der Zeit jedoch seine Großmutter verstorben sei, habe er noch zusätzlichen Stress gehabt. Nach ein paar Tagen habe er ein weiteres Mal bei der Firma O angerufen um sich für die Verzögerung zu entschuldigen und dass sie ihn jederzeit erreichen könnten, um einen Probearbeitstag auszumachen, da nur Frau O dagewesen sei, nicht jedoch Herr O. Der BF sei jedoch nie zurückgerufen worden. Die belangte Behörde erließ am 20.2.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Er bekräftigte, dass er seitens der Firma O aufgefordert worden sei, drei Probearbeitstage zu absolvieren. Herr O habe ihm nie angeboten vorbeizukommen, sich vorzustellen oder ähnliches. Dies alles habe der BF vorgeschlagen, sei jedoch von Herrn O unseriös abgelehnt worden. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 11.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer bezog bereits mehrere Jahre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit dem 13.9.2018 wieder im Bezug von Arbeitslosengeld. In der am 13.9.2018 verbindlich zwischen dem AMS und dem BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Werkzeugmaschineur bzw. Dreher an den Arbeitsorten Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX und XXXX unterstütze. Dem BF stehe sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Weiters wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe.In der am 13.9.2018 verbindlich zwischen dem AMS und dem BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Werkzeugmaschineur bzw. Dreher an den Arbeitsorten Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 und römisch 40 unterstütze. Dem BF stehe sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Weiters wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Am 07.11.2018 wurde dem BF der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Dreher oder Allgemeinmechaniker bei der Firma O, XXXX , in XXXX , mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 19.11.2018 per eAMS-Konto gesendet, welchen er am selben Tag auch gelesen hat.Am 07.11.2018 wurde dem BF der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Dreher oder Allgemeinmechaniker bei der Firma O, römisch 40 , in römisch 40 , mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 19.11.2018 per eAMS-Konto gesendet, welchen er am selben Tag auch gelesen hat. Der Standort der Firma O liegt etwa XXXX km vom Wohnort des BF entfernt, die Fahrtdauer beträgt etwa XXXX Minuten.Der Standort der Firma O liegt etwa römisch 40 km vom Wohnort des BF entfernt, die Fahrtdauer beträgt etwa römisch 40 Minuten. Am 15.11.2018 rief der BF bei der Firma O an und sprach mit Herrn O. Im Zuge dieses Gespräches sagte der BF, dass er erst die Entwicklung zweier anderer Stellenangebote abwarten und sich danach erneut bei der Firma O wegen eines Vorstellungstermins melden werde. Seitens Herrn O wurde dem BF die jederzeitige Möglichkeit eines Probearbeitstages eingeräumt. Am 18.11.2018 verstarb die Großmutter des BF. Das Begräbnis fand am 23.11.2018 statt. Am 19.11.2018 gab der potentielle Dienstgeber Herr O gegenüber dem AMS telefonisch an, dass der dem BF angeboten habe, jederzeit zum Betrieb zu einem Vorstellungsgespräch kommen zu können, dieser habe sich jedoch nicht mehr gemeldet. Der BF kontaktierte frühestens am 27.11.2018 erneut die Firma O. Ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der Firma O kam nicht zustande, da der BF an der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert war. Der BF nahm zeitnah auch keine andere Beschäftigung auf.
  2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Insbesondere liegen die Betreuungsvereinbarung vom 13.9.2018, der gegenständliche Vermittlungsvorschlag vom 7.11.2018 sowie der Bezugsverlauf vom 11.3.2019 im Akt ein. Die Parte der Großmutter wurde dem AMS vom BF vorgelegt. Die Nachricht des BF an das AMS vom 22.11.2018 liegt ebenso im Akt ein. Der BF wendet sich explizit nicht gegen den festgestellten Sachverhalt. Insbesondere bestreitet er nicht, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten zu haben. Weiters ergibt sich insbesondere aus dem Vorbringen des BF selbst, dass er gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angab, sich wieder zu melden, wenn er eine Rückmeldung von zwei anderen Firmen erhalten habe. Dies gibt der BF gleichbleibend im Rahmen der Niederschrift am 26.11.2018, in der Beschwerde vom 13.12.2018 sowie im Vorlageantrag vom 3.3.2019 an. Dem Vorbringen des BF, dass er nach ein paar Tagen beim Dienstgeber angerufen habe, jedoch nur Frau O anwesend gewesen sei und er nie zurückgerufen worden sei, kann gegenständlich nicht gefolgt werden, da er dies erstmals in der Beschwerde vorbringt und insbesondere im Rahmen der Niederschrift am 26.11.2018, welche zeitlich näher an dem gegenständlichen Geschehen lag, lediglich angibt, er sei aufgrund des Todes seiner Großmutter emotional und zeitmäßig nicht in der Lage gewesen, sich um den Anruf zu kümmern. Auch aus den Angaben des Dienstgebers gegenüber dem AMS ist nicht ersichtlich, dass der BF sich vor dem 27.11.2018 bei der Firma O gemeldet habe. Die Entfernung des Standortes der Firma O vom Wohnort des BF ergibt sich aus der vom AMS durchgeführten Routenabfrage, welche ebenfalls im Akt einliegt. Die Feststellung, dass der BF die Firma O frühestens am 27.11.2019 erneut kontaktierte, ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF dies im Rahmen der Niederschrift am 26.11.2019 ankündigte. Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 27.11.2018 ist darüber hinaus ersichtlich, dass der BF dem AMS telefonisch mitteilte, nochmals mit der Firma O telefoniert zu haben. Die Feststellungen zum Telefonat des AMS mit Herrn O beruhen auf dem EDV-Vermerk des AMS vom 19.11.
  3. Dass ein Dienstverhältnis mit der Firma O nicht zustande kam, ist im vorliegenden Fall ebenso unstrittig. Die Feststellung, dass der BF an der angebotenen Stelle nicht interessiert war ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Am 22.11.2018 übermittelte der BF via eAMS auszugsweise folgende Nachricht an das AMS (offensichtliche Rechtschreibfehler korrigiert): „Ich sollte nur mal Probe arbeiten. Das hätte ich auch gemacht sobald ich von meinen anderen Firmen Bescheid bekommen hätte ob es zu einem richtigen Vorstellunggespräch komme würde. Außerdem ist der Verdienst sehr wenig und für meinen Lebensweg ein Rückwärtsgang. Ich arbeite nirgends gratis für eine Stelle die ich gar nicht will eigentlich, nichts desto trotz hätte ich es trotzdem versucht als Notlösung nachdem ich die Info der 2 anderen Firmen bekommen hätte die Beruflich besser zu mir passen. Ich würde gerne direkt vorbeikommen.“ Weiters gab der BF, in der am 26.11.2018 vom AMS aufgenommenen hinsichtlich der angeboten Entlohnung an, dass diese für den Aufwand (Wegstrecke) zu gering sei, und dass die Strecke bekannt dafür sei, im Winter sehr schlecht zugängig zu sein, und es nur diese eine Strecke gebe. Aus den Angaben des BF in seinem Schreiben vom 22.11.2018 und in der Niederschrift vom 26.11.2018 ergibt sich für den erkennenden Senat in Zusammenschau mit den weiteren Bewerbungsschritten des BF, dass dieser nicht an der gegenständlichen Beschäftigung interessiert war. Der BF hat, wie festgestellt, den Vermittlungsvorschlag für die gegenständliche Beschäftigung am 7.11.2018 erhalten und sich erst am 15.11.2018 mit der Firma in Kontakt gesetzt. Weiters hat er gegenüber dem Inhaber der Firma bekannt gegeben, dass er noch auf das Ergebnis zweier Bewerbungen warten wolle, bevor er den Inhaber erneut kontaktiere. Schließlich erfolgte der neuerliche Kontakt frühestens am 27.11.
  4. Aus all dem kommt der erkennende Senat zu der Überzeugung, dass der BF an der gegenständlichen Beschäftigung nicht interessiert war. Dass der BF eine andere Beschäftigung aufnahm, wurde weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung

dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38Al

VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Maßgebliche Bestimmung des Arbeitsmarktservice Gesetz (AMSG) lautet „§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die

§ 9Abs. 1 bis 3 Al

VG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.“„§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.“ Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung: Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die gegenständliche Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. In der Niederschrift vom 26.11.2018 erhebt der BF Einwendungen sowohl gegen die angebotene Entlohnung der zugewiesenen Beschäftigung als auch gegen die tägliche Wegzeit. Hinsichtlich der Entlohnung ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Stellenangebot ein Mindestentgelt von € 2.135,00 brutto pro Monat mit Bereitschaft zur Überbezahlung angegeben ist. Dabei handelt es sich um einen kollektivvertraglichen Mindestlohn, der grundsätzlich als angemessen anzusehen ist und somit eine offensichtliche Unzumutbarkeit der Beschäftigung nicht vorliegt. Die konkrete – eventuell überkollektivvertragliche – Entlohnung hätte der BF mit dem potentiellen Dienstgeber erörtern müssen. Betreffend der Wegzeit und der vorgebrachten schlechten Straßenverhältnisse im Winter ist festzuhalten, dass

§ 9Abs. 2 Al

VG die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit um etwa 15% auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände zumutbar (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 48).Betreffend der Wegzeit und der vorgebrachten schlechten Straßenverhältnisse im Winter ist festzuhalten, dass

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit um etwa 15% auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände zumutbar vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 48). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnort des BF und der Firma O etwa XXXX km und die Fahrtdauer etwa XXXX Minuten. Die jedenfalls zumutbare tägliche Wegzeit wird somit unterschritten und liegt somit eine diesbezügliche Unzumutbarkeit nicht vor. Soweit der BF vorbringt, die Strecke sei im Winter sehr schlecht zugänglich, ist festzuhalten, dass die Fahrtstrecke laut Routenabfrage insbesondere auf der Bundesstraße verläuft, bei welcher davon auszugehen ist, dass diese im Winter geräumt wird. Zwar sind Verzögerungen und Staus bei der Berechnung der Wegzeit zu berücksichtigen, allerdings lediglich dann, wenn diese regelmäßig auftreten (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 46). Demnach wären allfällige saisonbedingte Verzögerung der Wegzeit vom BF auch in Kauf zu nehmen und bei der Anreise zum Arbeitsort gegebenenfalls zu berücksichtigen. Dies begründen jedoch nicht die generelle Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, da diese über die Wintermonate hinweg bestehen hätte sollen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnort des BF und der Firma O etwa römisch 40 km und die Fahrtdauer etwa römisch 40 Minuten. Die jedenfalls zumutbare tägliche Wegzeit wird somit unterschritten und liegt somit eine diesbezügliche Unzumutbarkeit nicht vor. Soweit der BF vorbringt, die Strecke sei im Winter sehr schlecht zugänglich, ist festzuhalten, dass die Fahrtstrecke laut Routenabfrage insbesondere auf der Bundesstraße verläuft, bei welcher davon auszugehen ist, dass diese im Winter geräumt wird. Zwar sind Verzögerungen und Staus bei der Berechnung der Wegzeit zu berücksichtigen, allerdings lediglich dann, wenn diese regelmäßig auftreten vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 46). Demnach wären allfällige saisonbedingte Verzögerung der Wegzeit vom BF auch in Kauf zu nehmen und bei der Anreise zum Arbeitsort gegebenenfalls zu berücksichtigen. Dies begründen jedoch nicht die generelle Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, da diese über die Wintermonate hinweg bestehen hätte sollen. Die dem BF vermittelte Stelle erfüllt somit die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG.Die dem BF vermittelte Stelle erfüllt somit die Kriterien für die Zumutbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Zur Vereitelungshandlung: Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Lässt ein Notstandshilfebezieher einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zwischen Stellenzuweisung und Vorstellungsgespräch ohne konkrete und schlüssige Erklärung dafür verstreichen, kann auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was den temporären Verlust des Leistungsanspruchs

§ 10Abs. 1 Al

VG zur Folge hat. Auch die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung stellt keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes dar (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 10 AlVG Rz 273).Lässt ein Notstandshilfebezieher einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zwischen Stellenzuweisung und Vorstellungsgespräch ohne konkrete und schlüssige Erklärung dafür verstreichen, kann auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was den temporären Verlust des Leistungsanspruchs

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zur Folge hat. Auch die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung stellt keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes dar vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu Paragraph 10, AlVG Rz 273). Wie bereits ausgeführt, hat der BF das verfahrensgegenständliche Stellenangebot, mit möglichem Arbeitsbeginn am 19.11.2018, am 7.11.2018 erhalten und den Dienstgeber Herrn O am 15.11.2018 telefonisch kontaktiert. Nach dem Vorbringen des BF sagte dieser im Zuge des Telefonats, dass er noch die Rückmeldung zweier anderer Firmen abwarten wolle und sich danach wieder bei Herrn O melden werde. Der BF kontaktierte erst am 27.11.2018 erneut den Dienstgeber. Dazu ist festzuhalten, dass ein Desinteresse des BF an der zugewiesenen Beschäftigung bereits darin ersichtlich ist, dass er zunächst bereits nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages eine Woche verstreichen ließ, bevor er Herrn O kontaktierte, und zudem nach dem ersten Gespräch am 15.11.2018 erneut zuwartete (bis zum 27.11.2018), bevor er die Firma O nochmals kontaktierte. Die bloße Zusage seitens des BF, sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals beim Dienstgeber zu melden, stellt keine ordentliche Bewerbung für die gegenständliche Stelle dar. Eine ordentliche Bewerbung wird vom BF auch nicht behauptet. Umstände, aufgrund derer der BF daran gehindert gewesen wäre, sogleich am 15.11.2018 eine ordentliche Bewerbung für die Stelle der Firma O durchzuführen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hätte sich trotz des Abwartens der Rückmeldung zweier anderer potentieller Dienstgeber, mit denen er bevorzugt ein Dienstverhältnis eingegangen wäre, bei der Firma O bewerben können bzw. dort persönlich vorstellig werden können. Aus welchen Gründen es der BF für komisch hält, dass er statt zu einem Vorstellungsgespräch zu einem Probearbeitstag gebeten wird, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Einerseits hätte der BF, wenn er dies komisch fand, beim AMS nachfragen können, ob dies zulässig ist oder nicht, andererseits kann auch im Rahmen eines Probearbeitstages eine Vorstellung erfolgen. Zudem ist auch aus rechtlicher Sicht die Vereinbarung eines auf einen Tag befristeten Arbeitsverhältnisses möglich und zulässig sofern alle arbeitsrechtlichen Ansprüche erfüllt werden. Dafür, dass dies im Gegenstand nicht der Fall gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Hätte der BF solches befürchtet, so wäre es ihm freigestanden dies mit Herrn O. zu besprechen. Aus den, vom BF nicht bestrittenen, Angaben des Dienstgebers, dass der BF jederzeit zum Betrieb hätte kommen können, sich jedoch nicht mehr gemeldet habe, ist erkennbar, dass ein Vorstellungsgespräch bzw. Probearbeitstag stattfinden hätte können, wenn der BF den Dienstgeber nochmals kontaktiert hätte. Dass die Beschäftigung jedenfalls zustande gekommen wäre, ist nicht erforderlich. Trotz der Erfolglosigkeit der beiden anderen Bewerbungen, welche sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, unterließ der Beschwerdeführer bis zum 27.11.2018 die neuerliche Kontaktaufnahme der Firma O. Das Zuwarten mit der Durchführung eines weiteren Anrufs bis zum 27.11.2018 durch den BF ist als Beendigung der Bewerbung anzusehen (vgl. dazu VwGH 7.8.2002, 2002/08/0129). Auch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme am 27.11.2018 erst dann erfolgte, nachdem eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung erfolgt war.Trotz der Erfolglosigkeit der beiden anderen Bewerbungen, welche sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, unterließ der Beschwerdeführer bis zum 27.11.2018 die neuerliche Kontaktaufnahme der Firma O. Das Zuwarten mit der Durchführung eines weiteren Anrufs bis zum 27.11.2018 durch den BF ist als Beendigung der Bewerbung anzusehen vergleiche dazu VwGH 7.8.2002, 2002/08/0129). Auch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme am 27.11.2018 erst dann erfolgte, nachdem eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung erfolgt war. Zwar erwähnte der BF nach eigenen Angaben auch gegenüber Herrn O die beiden anderen Stellen, wodurch ebenso ein Desinteresse an der zugewiesenen Beschäftigung zum Ausdruck kommt, jedoch hätte der Beschwerdeführer dennoch in den Betrieb kommen können, weshalb dieses Verhalten nicht kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Es ist unstrittig, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kam. Durch das lange Zuwarten hat der BF das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung als Dreher bei der Firma O vereitelt. Sein Verhalten war somit kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG Rz 17).Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 17). Ein langes Zuwarten mit einer Bewerbung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen und das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Mit diesem Verhalten sowie vor dem Hintergrund, dass der BF an der Stelle eigentlich nicht interessiert war, ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hat, dass die zugewiesene Beschäftigung nicht zustande kommen werde. Bedingter Vorsatz liegt somit jedenfalls vor. Zu den Rechtsfolgen der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Es wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 19.11.2018 bis 30.12.2018 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Es wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 19.11.2018 bis 30.12.2018 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“. Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“. Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029 mwN.). Soweit der BF vorbringt, er habe wegen des Todes seiner Großmutter am 18.11.2018 nicht mehr an die Bewerbung gedacht und habe dadurch genug Stress gehabt, ist zunächst festzuhalten, dass, hätte der BF bereits im Rahmen des ersten Gespräches mit der Firma O am 15.11.2018 einen Vorstellungstermin vereinbart, eine erneute Kontaktaufnahme diesbezüglich nicht erforderlich gewesen wäre. Zwischen dem Erhalt des Stellenangebots und dem Tod der Großmutter des BF lag ein Zeitraum von elf Tagen, in welchem der BF bereits ausreichend Gelegenheit für eine ordentliche Bewerbung bei der Firma O hatte. Darüber hinaus ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der BF durch den Todesfall beeinflusst war und kurzfristig keine Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit setzte. Der BF ließ jedoch mehr als eine Woche nach dem Tod seiner Großmutter verstreichen, bevor er die Firma O erneut kontaktierte. Etwa aus der Nachricht des BF an das AMS vom 22.11.2018 hinsichtlich des gegenständlichen Stellenangebots ist ersichtlich, dass sich der BF sehr wohl mit dem Stelleangebot befasste. Dennoch unterließ er weiterhin die Kontaktaufnahme bis zum 27.11.
  3. Der Todesfall eines Großelternteils ist zwar tragisch, rechtfertigt jedoch nicht das Unterlassen einer ordentlichen Bewerbung für einen derart langen Zeitraum wie im gegenständlichen Fall. Eine Beschäftigung wurde vom BF nicht aufgenommen. Im Verfahren sind keine weiteren berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2215783.1.00

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