4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 10.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.11.2018 bis 30.12.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Arbeitsaufnahme als Dreher bei der Firma XXXX (in der Folge: Firma O, Inhaber Herr O) mit möglichem Arbeitsbeginn am 19.11.2018 verweigert bzw. vereitelt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Arbeitsaufnahme als Dreher bei der Firma römisch 40 (in der Folge: Firma O, Inhaber Herr O) mit möglichem Arbeitsbeginn am 19.11.2018 verweigert bzw. vereitelt habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sich nach Eingang des Vermittlungsvorschlages umgehend um diese Stelle gekümmert habe. Mangels einer E-Mail-Adresse für seine Bewerbung und seinen Lebenslauf, habe er die Firma unter der angegebenen Telefonnummer angerufen. Im ersten Gespräch habe er gefragt, ob er seine Bewerbungsunterlagen zusenden könne, da die Firma nur einen alten Lebenslauf gehabt habe und sich in der Zwischenzeit aber einiges geändert habe. Die Antwort darauf habe gelautet: „brauch ma ned“. Er habe dann gefragt, ob er persönlich vorbeikommen solle. Darauf habe Herr O gemeint, dass er als erstes einen Probearbeitstag machen solle, was ihm schon ein bisschen komisch erschienen sei, da Herr O nicht einmal Unterlagen von ihm gehabt habe. Nichtsdestotrotz hätte er auch diesen Probearbeitstag angenommen, was er Herrn O auch gesagt habe. Der BF habe jedoch noch die Rückmeldung zweier Firmen abwarten wollen, die von den Qualifikationen her besser zu ihm gepasst hätten. Sobald er von den beiden Firmen gehört gehabt hätte, habe er Herrn O auch Bescheid gegeben wollen. Da in der Zeit jedoch seine Großmutter verstorben sei, habe er noch zusätzlichen Stress gehabt. Nach ein paar Tagen habe er ein weiteres Mal bei der Firma O angerufen um sich für die Verzögerung zu entschuldigen und dass sie ihn jederzeit erreichen könnten, um einen Probearbeitstag auszumachen, da nur Frau O dagewesen sei, nicht jedoch Herr O. Der BF sei jedoch nie zurückgerufen worden. Die belangte Behörde erließ am 20.2.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Er bekräftigte, dass er seitens der Firma O aufgefordert worden sei, drei Probearbeitstage zu absolvieren. Herr O habe ihm nie angeboten vorbeizukommen, sich vorzustellen oder ähnliches. Dies alles habe der BF vorgeschlagen, sei jedoch von Herrn O unseriös abgelehnt worden. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 11.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 9.
dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Maßgebliche Bestimmung des Arbeitsmarktservice Gesetz (AMSG) lautet „§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die
VG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.“„§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.“ Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung: Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die gegenständliche Stelle den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. In der Niederschrift vom 26.11.2018 erhebt der BF Einwendungen sowohl gegen die angebotene Entlohnung der zugewiesenen Beschäftigung als auch gegen die tägliche Wegzeit. Hinsichtlich der Entlohnung ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Stellenangebot ein Mindestentgelt von € 2.135,00 brutto pro Monat mit Bereitschaft zur Überbezahlung angegeben ist. Dabei handelt es sich um einen kollektivvertraglichen Mindestlohn, der grundsätzlich als angemessen anzusehen ist und somit eine offensichtliche Unzumutbarkeit der Beschäftigung nicht vorliegt. Die konkrete – eventuell überkollektivvertragliche – Entlohnung hätte der BF mit dem potentiellen Dienstgeber erörtern müssen. Betreffend der Wegzeit und der vorgebrachten schlechten Straßenverhältnisse im Winter ist festzuhalten, dass
VG die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit um etwa 15% auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände zumutbar (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 48).Betreffend der Wegzeit und der vorgebrachten schlechten Straßenverhältnisse im Winter ist festzuhalten, dass
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit um etwa 15% auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände zumutbar vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 48). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnort des BF und der Firma O etwa XXXX km und die Fahrtdauer etwa XXXX Minuten. Die jedenfalls zumutbare tägliche Wegzeit wird somit unterschritten und liegt somit eine diesbezügliche Unzumutbarkeit nicht vor. Soweit der BF vorbringt, die Strecke sei im Winter sehr schlecht zugänglich, ist festzuhalten, dass die Fahrtstrecke laut Routenabfrage insbesondere auf der Bundesstraße verläuft, bei welcher davon auszugehen ist, dass diese im Winter geräumt wird. Zwar sind Verzögerungen und Staus bei der Berechnung der Wegzeit zu berücksichtigen, allerdings lediglich dann, wenn diese regelmäßig auftreten (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 46). Demnach wären allfällige saisonbedingte Verzögerung der Wegzeit vom BF auch in Kauf zu nehmen und bei der Anreise zum Arbeitsort gegebenenfalls zu berücksichtigen. Dies begründen jedoch nicht die generelle Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, da diese über die Wintermonate hinweg bestehen hätte sollen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnort des BF und der Firma O etwa römisch 40 km und die Fahrtdauer etwa römisch 40 Minuten. Die jedenfalls zumutbare tägliche Wegzeit wird somit unterschritten und liegt somit eine diesbezügliche Unzumutbarkeit nicht vor. Soweit der BF vorbringt, die Strecke sei im Winter sehr schlecht zugänglich, ist festzuhalten, dass die Fahrtstrecke laut Routenabfrage insbesondere auf der Bundesstraße verläuft, bei welcher davon auszugehen ist, dass diese im Winter geräumt wird. Zwar sind Verzögerungen und Staus bei der Berechnung der Wegzeit zu berücksichtigen, allerdings lediglich dann, wenn diese regelmäßig auftreten vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 46). Demnach wären allfällige saisonbedingte Verzögerung der Wegzeit vom BF auch in Kauf zu nehmen und bei der Anreise zum Arbeitsort gegebenenfalls zu berücksichtigen. Dies begründen jedoch nicht die generelle Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, da diese über die Wintermonate hinweg bestehen hätte sollen. Die dem BF vermittelte Stelle erfüllt somit die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG.Die dem BF vermittelte Stelle erfüllt somit die Kriterien für die Zumutbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Zur Vereitelungshandlung: Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Lässt ein Notstandshilfebezieher einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zwischen Stellenzuweisung und Vorstellungsgespräch ohne konkrete und schlüssige Erklärung dafür verstreichen, kann auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was den temporären Verlust des Leistungsanspruchs
VG zur Folge hat. Auch die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung stellt keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes dar (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 10 AlVG Rz 273).Lässt ein Notstandshilfebezieher einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zwischen Stellenzuweisung und Vorstellungsgespräch ohne konkrete und schlüssige Erklärung dafür verstreichen, kann auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was den temporären Verlust des Leistungsanspruchs
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zur Folge hat. Auch die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung stellt keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes dar vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu Paragraph 10, AlVG Rz 273). Wie bereits ausgeführt, hat der BF das verfahrensgegenständliche Stellenangebot, mit möglichem Arbeitsbeginn am 19.11.2018, am 7.11.2018 erhalten und den Dienstgeber Herrn O am 15.11.2018 telefonisch kontaktiert. Nach dem Vorbringen des BF sagte dieser im Zuge des Telefonats, dass er noch die Rückmeldung zweier anderer Firmen abwarten wolle und sich danach wieder bei Herrn O melden werde. Der BF kontaktierte erst am 27.11.2018 erneut den Dienstgeber. Dazu ist festzuhalten, dass ein Desinteresse des BF an der zugewiesenen Beschäftigung bereits darin ersichtlich ist, dass er zunächst bereits nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages eine Woche verstreichen ließ, bevor er Herrn O kontaktierte, und zudem nach dem ersten Gespräch am 15.11.2018 erneut zuwartete (bis zum 27.11.2018), bevor er die Firma O nochmals kontaktierte. Die bloße Zusage seitens des BF, sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals beim Dienstgeber zu melden, stellt keine ordentliche Bewerbung für die gegenständliche Stelle dar. Eine ordentliche Bewerbung wird vom BF auch nicht behauptet. Umstände, aufgrund derer der BF daran gehindert gewesen wäre, sogleich am 15.11.2018 eine ordentliche Bewerbung für die Stelle der Firma O durchzuführen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hätte sich trotz des Abwartens der Rückmeldung zweier anderer potentieller Dienstgeber, mit denen er bevorzugt ein Dienstverhältnis eingegangen wäre, bei der Firma O bewerben können bzw. dort persönlich vorstellig werden können. Aus welchen Gründen es der BF für komisch hält, dass er statt zu einem Vorstellungsgespräch zu einem Probearbeitstag gebeten wird, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Einerseits hätte der BF, wenn er dies komisch fand, beim AMS nachfragen können, ob dies zulässig ist oder nicht, andererseits kann auch im Rahmen eines Probearbeitstages eine Vorstellung erfolgen. Zudem ist auch aus rechtlicher Sicht die Vereinbarung eines auf einen Tag befristeten Arbeitsverhältnisses möglich und zulässig sofern alle arbeitsrechtlichen Ansprüche erfüllt werden. Dafür, dass dies im Gegenstand nicht der Fall gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Hätte der BF solches befürchtet, so wäre es ihm freigestanden dies mit Herrn O. zu besprechen. Aus den, vom BF nicht bestrittenen, Angaben des Dienstgebers, dass der BF jederzeit zum Betrieb hätte kommen können, sich jedoch nicht mehr gemeldet habe, ist erkennbar, dass ein Vorstellungsgespräch bzw. Probearbeitstag stattfinden hätte können, wenn der BF den Dienstgeber nochmals kontaktiert hätte. Dass die Beschäftigung jedenfalls zustande gekommen wäre, ist nicht erforderlich. Trotz der Erfolglosigkeit der beiden anderen Bewerbungen, welche sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, unterließ der Beschwerdeführer bis zum 27.11.2018 die neuerliche Kontaktaufnahme der Firma O. Das Zuwarten mit der Durchführung eines weiteren Anrufs bis zum 27.11.2018 durch den BF ist als Beendigung der Bewerbung anzusehen (vgl. dazu VwGH 7.8.2002, 2002/08/0129). Auch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme am 27.11.2018 erst dann erfolgte, nachdem eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung erfolgt war.Trotz der Erfolglosigkeit der beiden anderen Bewerbungen, welche sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, unterließ der Beschwerdeführer bis zum 27.11.2018 die neuerliche Kontaktaufnahme der Firma O. Das Zuwarten mit der Durchführung eines weiteren Anrufs bis zum 27.11.2018 durch den BF ist als Beendigung der Bewerbung anzusehen vergleiche dazu VwGH 7.8.2002, 2002/08/0129). Auch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme am 27.11.2018 erst dann erfolgte, nachdem eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung erfolgt war. Zwar erwähnte der BF nach eigenen Angaben auch gegenüber Herrn O die beiden anderen Stellen, wodurch ebenso ein Desinteresse an der zugewiesenen Beschäftigung zum Ausdruck kommt, jedoch hätte der Beschwerdeführer dennoch in den Betrieb kommen können, weshalb dieses Verhalten nicht kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Es ist unstrittig, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kam. Durch das lange Zuwarten hat der BF das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung als Dreher bei der Firma O vereitelt. Sein Verhalten war somit kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG Rz 17).Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 17). Ein langes Zuwarten mit einer Bewerbung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen und das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Mit diesem Verhalten sowie vor dem Hintergrund, dass der BF an der Stelle eigentlich nicht interessiert war, ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hat, dass die zugewiesene Beschäftigung nicht zustande kommen werde. Bedingter Vorsatz liegt somit jedenfalls vor. Zu den Rechtsfolgen der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Es wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 19.11.2018 bis 30.12.2018 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Es wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 19.11.2018 bis 30.12.2018 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. das Erkenntnis vom
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2215783.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.