RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW278 2186832-1 SpruchW278 2186832-1/38E, W278 2186832-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2019, 03.11.2020 und 30.11.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2019, 03.11.2020 und 30.11.2020, zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 55 Abs. 2 und 54 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.II. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 55, Absatz 2 und 54 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt., römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX 2002 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 2002 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Verwaltungsstrafe von EUR 72,67, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX 2004 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung verhängt, weil der BF im Bundesgebiet ohne Unterstand und ohne gültiges Reisedokument angetroffen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 2004 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung verhängt, weil der BF im Bundesgebiet ohne Unterstand und ohne gültiges Reisedokument angetroffen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX 2004 wurde erneut ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Verwaltungsstrafe von EUR 318,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 2004 wurde erneut ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Verwaltungsstrafe von EUR 318,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt. Am 02.02.2005 stellte der BF unter dem Alias „ XXXX “ einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2005, Zl. XXXX , abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Am 02.02.2005 stellte der BF unter dem Alias „ römisch 40 “ einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2005, Zl. römisch 40 , abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX 2006 wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Verwaltungsstrafe von EUR 210,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 2006 wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Verwaltungsstrafe von EUR 210,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, verhängt. Am 30.11.2008 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und stellte am 02.12.2008 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF nach China ausgewiesen wurde. Am 30.11.2008 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und stellte am 02.12.2008 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF nach China ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, GZ. C3 404.049-1/2009/2E, als unbegründet abgewiesen. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX 2009 wurde gegen den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil dieser nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Bescheides vom 16.01.2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 2009 wurde gegen den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil dieser nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Bescheides vom 16.01.2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Jeweils am 14.08.2009, am 19.10.2011, am 08.10.2012, am 23.12.2012, am 26.06.2013 sowie am 09.10.2013 erging gegen den BF eine Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 FPG. Jeweils am 14.08.2009, am 19.10.2011, am 08.10.2012, am 23.12.2012, am 26.06.2013 sowie am 09.10.2013 erging gegen den BF eine Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, FPG. 1.
- Gegenständliches Verfahren: Am 08.06.2015 stellte der BF, wiederum unter dem Namen „ XXXX “ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG
- Am 08.06.2015 stellte der BF, wiederum unter dem Namen „ römisch 40 “ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
- Am 01.04.2016 wurde beim BF ein Reisepass der Volksrepublik China, ausgestellt von der chinesischen Botschaft Bratislava am 26.06.2015 auf den tatsächlichen Namen des BF, sichergestellt. In weiterer Folge ergingen mehrere Festnahmeaufträge gegen den BF, wobei dieser jeweils an seinem Wohnsitz nicht angetroffen werden konnte. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.02.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.02.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Am 17.04.2019 übermittelte der BF (infolge: BVwG) sechs Arbeitsvorverträge sowie die einem Rechtsberater erteilte Vollmacht. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes fand am 24.04.2019 vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Lebensumständen in China und im Bundesgebiet befragt wurde und die Tochter des BF als Zeugin einvernommen wurde. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 22.02.2019 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Mit Erkenntnis vom 14.05.2019 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF den Großteil seines Aufenthaltes unter falscher Identität im Bundesgebiet verbracht habe, trotz rechtskräftiger Abweisung zweier Anträge auf internationalen Schutz, die gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbote und die zahlreichen Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verblieben sei und sein Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Der Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Enkelkindern beschränke sich vorwiegend auf telefonische Kontakte und sei es dem BF zumutbar, den Kontakt durch gelegentliche Besuche und andere Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Schließlich verfüge der BF über keinerlei Sprachkenntnisse, sei in Österreich nicht legal erwerbstätig gewesen, beziehe seit 2014 Leistungen aus der Grundversorgung und seien die vorgelegten Arbeitsvorverträge als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Demgegenüber sei der BF in seinem Herkunftsstaat geboren und aufgewachsen, sei dort sozialisiert worden, habe eine Familie gegründet, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet und stehe im Bundesgebiet ausschließlich mit Personen chinesischer Herkunft in Kontakt, sodass er seiner Heimatkultur trotz des langjährigen Auslandsaufenthaltes nicht derart entrückt sei, dass eine Reintegration im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar erscheine. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege daher gegenüber den persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF fristgerecht außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 17.04.2020, GZ: Ra 2019/21/0188-10, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zurück und hob das Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer 14-tätgigen Frist für die freiwillige Ausreise auf.Mit Erkenntnis vom 17.04.2020, GZ: Ra 2019/21/0188-10, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 zurück und hob das Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer 14-tätgigen Frist für die freiwillige Ausreise auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich der BF zwar aufgrund des multiplen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens, insbesondere seines Aufenthaltes unter falscher Identität, nicht auf die lange, zehn Jahre übersteigende, Aufenthaltsdauer außerhalb Chinas berufen könne. Dennoch könne die lange Abwesenheit von China nicht gänzlich ausgeblendet werden und sei im Zusammenhang mit der Frage, ob sich der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen könne, zu berücksichtigen. Ebenso sei die individuelle Situation des BF, insbesondere seine fehlende Bildung, sein Analphabetismus, sein fortgeschrittenes Alter und damit verbundene gesundheitliche Beschwerden, miteinzubeziehen und mit den getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere bezüglich der für den Erhalt von Sozialleistungen erforderlichen „Wohnrechtsregistrierung“ in Beziehung zu setzen. Insgesamt könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF in China die Erhaltung seiner Existenz nicht möglich sei. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 25.05.2020 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen medizinische Unterlagen, Unterlagen zu seinen Familienangehörigen sowie Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 17.06.2020 übermittelte der BF die aufgetragenen Unterlagen, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, verwies auf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass etliche Untersuchungen und Kontrollen Corona-bedingt nicht hätten durchgeführt werden können. Der Kontakt zu seinem Sohn sei völlig abgebrochen. Angesichts seines Gesundheitszustandes, seines fortgeschrittenen Alters, seiner mangelnden Bildung und der langen Ortsabwesenheit würde er im Falle der Rückkehr nach China in eine ausweglose Situation geraten. In Österreich sei er in das Familienleben seiner Tochter eingebunden. Am 19.06.2020 richtete das BVwG eine zur Versorgung von Rückkehrern und der medizinischen Versorgung des BF eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die entsprechenden Anfragebeantwortungen langten am 19.08.2020 und 01.09.2020 beim BVwG ein. Am 03.11.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Lebensverhältnissen in China und in Österreich befragt wurde und mit der Zeugeneinvernahme des Schwiegersohnes des BF begonnen wurde. Am 30.11.2020 wurde die am 03.11.2020 begonnene mündliche Verhandlung fortgesetzt, die Tochter des BF sowie sein Schwiegersohn zu ihrer Beziehung zum BF als Zeugen befragt, der BF ergänzend zu seinen familiären Bindungen einvernommen und ihm eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme zu den amtswegig eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation gewährt. Am 29.12.2020 übermittelte der BF einen Arbeitsvorvertrag sowie eine Verpflichtungserklärung und nahm Stellung zu den in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und dem Länferinformationsblatt.
- Feststellungen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF heißt XXXX , ist am XXXX in der Provinz XXXX geboren und Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Seine Identität steht fest. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Seine Identität steht fest. Der BF lebte in China in seinem eigenen Haus, betrieb eine Landwirtschaft und verrichtete Gelegenheitsarbeiten. Er hat weder Schulbildung noch eine abgeschlossene Berufsausbildung und spricht den Dialekt seiner Herkunftsregion sowie Hochchinesisch. Der BF hat in China einen Sohn, zu dem kein Kontakt besteht. Der BF leidet an hohem Blutdruck, Depressionen sowie an Magen- und Blasenproblemen und ist in medikamentöser Behandlung. Die Erkrankungen erreichen nicht das Ausmaß einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. 2.
- Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde erstmals am 14.08.2002 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Chinarestaurant wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Bis zur Sicherstellung seines Reisepasses am 01.04.2016 führte er die Identität „ XXXX , geb. XXXX “.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde erstmals am 14.08.2002 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Chinarestaurant wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Bis zur Sicherstellung seines Reisepasses am 01.04.2016 führte er die Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 “. Der BF verblieb trotz der rechtskräftigen Ausweisungen sowie trotz der über ihn mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX 2002 sowie vom XXXX 2005 verhängten fünfjährigen Aufenthaltsverbote im Bundesgebiet und hielt sich im Zeitraum von 02.02.2005 bis 16.05.2005 sowie von 02.12.2008 bis 06.02.2009 auf Basis zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz unter falscher Identität im Bundesgebiet auf.Der BF verblieb trotz der rechtskräftigen Ausweisungen sowie trotz der über ihn mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 2002 sowie vom römisch 40 2005 verhängten fünfjährigen Aufenthaltsverbote im Bundesgebiet und hielt sich im Zeitraum von 02.02.2005 bis 16.05.2005 sowie von 02.12.2008 bis 06.02.2009 auf Basis zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz unter falscher Identität im Bundesgebiet auf. Das Bestehen eines durchgehenden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit dem 14.08.2002 kann nicht festgestellt werden. Im Jahr 2015 reiste der BF in die Slowakei und beantragte einen neuen Reisepass. In Österreich leben die volljährige Tochter des BF, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis XXXX 2025, hat mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern, die jeweils österreichische Staatsbürger sind, und ein volljähriger Sohn des BF, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis XXXX 2021, ist. In Österreich leben die volljährige Tochter des BF, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis römisch 40 2025, hat mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern, die jeweils österreichische Staatsbürger sind, und ein volljähriger Sohn des BF, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis römisch 40 2021, ist. Auch die Exfrau des BF lebt in Österreich, welche die Volksrepublik China nicht mit ihm gemeinsam verlassen hat. Die Ehe wurde bereits in der Volksrepublik China geschieden. Zu ihr besteht kein Kontakt. Der BF trifft sich mit seiner Tochter und ihrer Familie zumindest zweimal im Monat, wird von seiner Tochter und deren Ehemann gelegentlich finanziell unterstützt und hat Kontakt zu seinem in Österreich aufhältigen Sohn. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderes Naheverhältnis besteht nicht. Der BF hat eine Freundin, die Asylwerberin ist und in derselben Flüchtlingsunterkunft lebt sowie einen Bekanntenkreis. Der BF ist in die österreichische Gesellschaft nicht integriert. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse, hat keine Sprachprüfungen absolviert und auch keinen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, hat während seines Aufenthalts in Österreich keine gemeinnützigen Tätigkeiten verrichtet und war nie legal erwerbstätig. Er lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht seit 17.03.2014 Leistungen aus der Grundversorgung. Zuvor finanzierte er sich seinen Aufenthalt durch illegale Erwerbstätigkeiten und wurde im Bundesgebiet mehrfach bei der Schwarzarbeit betreten. Der BF legte am 17.04.2019 mehrere Arbeitsvorverträge vor, bei denen es sich um jeweils in derselben Handschrift ausgefüllte Formulare handelt. Einen weiteren Arbeitsvorvertrag, der dem BF von seinem Schwiegersohn ausgestellt wurde, übermittelte er am 29.12.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
- Zur Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: Der BF ist Analphabet, hat in seinem Herkunftsstaat weder Schulbildung noch eine abgeschlossene Berufsausbildung und war zumindest seit dem Jahr 2002 nicht mehr in China. Der BF hat in China keine gesicherte Unterkunft, keine tragfähigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, auf die er im Falle der Rückkehr zurückgreifen könnte und verfügt nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in China: Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 2.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China, letzte Änderung am 18.12.2020: „COVID-19 […] Nach Bekanntwerden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 1.2.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das „geheimnisvolle Lungenleiden“ informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 4.4.2020). Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vgl. ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020). Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vergleiche ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020). Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vgl. ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vgl. FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt „importierte Fälle“ auf (FORBES 17.4.2020; vgl. DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020).Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vergleiche ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vergleiche FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt „importierte Fälle“ auf (FORBES 17.4.2020; vergleiche DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der „Verbreitung falscher Gerüchte“ zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020).Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der „Verbreitung falscher Gerüchte“ zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident römisch zehn i Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vgl. DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vgl. FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung, ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CH 26.3.2020).Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vergleiche FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vergleiche DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vergleiche FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung, ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vergleiche MoFA CH 26.3.2020). Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020). […] Sicherheitslage […] Wegen der Ausbreitung von COVID-19 kommt es in China zu verschärften Einreisekontrollen, Gesundheitsüberprüfungen und seit 28.03.2020 zu einer Einreisesperre für Ausländer (BMEIA 24.11.2020). Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA 7.12.2020). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 19.6.2020). Berichten zufolge wurden in den letzten zehn Jahren 170 Millionen Überwachungskameras in Städten und Gemeinden im ganzen Land installiert (DFAT 3.10.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind in den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden (EDA 23.7.2020). Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (GW 17.6.2020). Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020). Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020). China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und „destabilisierende Akteure“ in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vgl. RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017). China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und „destabilisierende Akteure“ in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vergleiche RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017). Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vgl. FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020) Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vergleiche FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020) China und Russland: Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine „stabile strategische Partnerschaft“ betrachtet (LVAk 5.2020; vgl. GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vgl. LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020). Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine „stabile strategische Partnerschaft“ betrachtet (LVAk 5.2020; vergleiche GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vergleiche LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020). Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der „three evil forces“, Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vgl. BAMF 2.2020). Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der „three evil forces“, Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vergleiche BAMF 2.2020). China und Indien: Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vgl. REUTERS 2.9.2020). Ein „Handgemenge“ zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am
- Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020). Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vergleiche REUTERS 2.9.2020). Ein „Handgemenge“ zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am
- Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020). China betreibt im Zuge seiner „String of pearls Strategy“ (CEFIP 13.8.2019; vgl. FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der „Belt and Road“-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vgl. DRM 26.8.2019). China betreibt im Zuge seiner „String of pearls Strategy“ (CEFIP 13.8.2019; vergleiche FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der „Belt and Road“-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vergleiche DRM 26.8.2019). China und USA: Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vgl. DRM 26.8.2020).Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vergleiche DRM 26.8.2020). […] Allgemeine Menschenrechtslage […] Offiziell erkennt China die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Außerdem hat die Volksrepublik China einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte der Vereinten Nationen zugestimmt (GIZ 9.2020a; vgl. ÖB 10.2020).Offiziell erkennt China die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Außerdem hat die Volksrepublik China einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte der Vereinten Nationen zugestimmt (GIZ 9.2020a; vergleiche ÖB 10.2020). Die Menschenrechtslage in China bietet ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff „Menschenrechte“ in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) oberste Prämisse und rote Linie (AA 1.12.2020). Die Menschenrechtslage ist weiterhin durch ein systematisches Vorgehen gegen jede Form von Dissens gekennzeichnet (AI 30.1.2020). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 10.2020). Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung „sozialer Stabilität“, die aus Sicht der chinesischen Führung unerlässlich für die weitere Entwicklung des Landes ist. Die chinesische Führung geht kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie beispielsweise regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Einschüchterungsmaßnahmen umfassen etwa Hausarrest, willkürliche Haft in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch neue Gesetzgebung sowie eine Verschärfung von bestehenden Verordnungen und Gesetzen in den letzten Jahren. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 1.12.2020). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, erzwungenes Verschwindenlassen von Personen, sowie Folter und unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Gefängnis- und Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, Zensur und Sperrung von Webseiten, physische Angriffe und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Schriftstellern, Bloggern, Dissidenten, Petitionären und anderen Personen sowie deren Familienangehörigen, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einer restriktiven Gesetzgebung gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGOs), strenge Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Korruption, Geburtenbeschränkungen, in manchen Fällen Zwang zur Sterilisation oder Abtreibung, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstrantinnen und Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petentinnen und Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020). Die chinesische Regierung hat 2020 ein soziales Kreditsystem (SCS) eingeführt, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vgl. LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.8.2019). Die derzeitigen Tests will die Regierung bis Ende 2020 abschließen, um dann landesweit ein verpflichtendes einheitliches SCS einzuführen. Starten soll es aller Voraussicht nach in Peking. Unklar ist derzeit noch, wie später auch ländliche Regionen angeschlossen werden sollen, die aktuell noch keinen Internetzugang haben. Trotz aller Kontrolle ist die Zustimmung hoch (HO 8.5.2020).Die chinesische Regierung hat 2020 ein soziales Kreditsystem (SCS) eingeführt, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vergleiche LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.8.2019). Die derzeitigen Tests will die Regierung bis Ende 2020 abschließen, um dann landesweit ein verpflichtendes einheitliches SCS einzuführen. Starten soll es aller Voraussicht nach in Peking. Unklar ist derzeit noch, wie später auch ländliche Regionen angeschlossen werden sollen, die aktuell noch keinen Internetzugang haben. Trotz aller Kontrolle ist die Zustimmung hoch (HO 8.5.2020). […] Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020).Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist (nur) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich – insbesondere wenn man in einem anderen Ort eine Arbeitsstelle hat und der Arbeitgeber entsprechend die Formalitäten erfüllt. In einigen Orten (z.B. Beijing und Shanghai) gibt es lange (mehrjährige) Wartezeiten für die Umregistrierung des Hukou nach einem Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020).Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist (nur) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich – insbesondere wenn man in einem anderen Ort eine Arbeitsstelle hat und der Arbeitgeber entsprechend die Formalitäten erfüllt. In einigen Orten (z.B. Beijing und Shanghai) gibt es lange (mehrjährige) Wartezeiten für die Umregistrierung des Hukou nach einem Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Durch das Hukou-System wird verhindert, dass rund 290 Millionen Arbeits- und Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, vollen legalen Status als Einwohner genießen. Durch die Regierung wurde angekündigt, das geltende System schrittweise zu reformieren und die Vorteile des städtischen Wohnsitzes auf 100 Millionen Migranten auszuweiten. Doch würde eine Umsetzung dieses Plans immer noch eine große Mehrheit der Migranten ohne gleiche Rechte oder vollen Zugang zu sozialen Diensten bedeuten (FH 4.3.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020).Durch das Hukou-System wird verhindert, dass rund 290 Millionen Arbeits- und Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, vollen legalen Status als Einwohner genießen. Durch die Regierung wurde angekündigt, das geltende System schrittweise zu reformieren und die Vorteile des städtischen Wohnsitzes auf 100 Millionen Migranten auszuweiten. Doch würde eine Umsetzung dieses Plans immer noch eine große Mehrheit der Migranten ohne gleiche Rechte oder vollen Zugang zu sozialen Diensten bedeuten (FH 4.3.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Anderswo in China, wo 2019 die ersten Stufen eines Sozialkreditsystems eingeführt wurden, sehen sich Berichten zufolge Millionen von Bürgern aufgrund ihrer niedrigen Punktzahlen mit Einschränkungen bei Flug- und Bahnreisen konfrontiert. Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Anderswo in China, wo 2019 die ersten Stufen eines Sozialkreditsystems eingeführt wurden, sehen sich Berichten zufolge Millionen von Bürgern aufgrund ihrer niedrigen Punktzahlen mit Einschränkungen bei Flug- und Bahnreisen konfrontiert. Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug von in der Volksrepublik China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 1.12.2020). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 10.2020). Die Bewegungsfreiheit für Tibeter ist stark eingeschränkt (IHRWch 17.8.2018). Ohne zahlreiche Genehmigungen dürfen sie sich außerhalb ihres Wohngebietes nicht bewegen und auch nicht arbeiten. Das Alltagsleben für Tibeter ist durch eine Vielzahl von Kontrollen gekennzeichnet (ST 30.8.2019). Seit 2016 gelten für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkten durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 9.9.2018).Seit 2016 gelten für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vergleiche BBC 7.6.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkten durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 9.9.2018). Die Meldekarte („Hukou-System“) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte „Hukou-Karten“ oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020). […] Grundversorgung und Wirtschaft […] Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem kapitalistischen Westen schaffte es das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg von einem planwirtschaftlichen Agrarstaat zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Der Lebensstandard hat sich für die Bevölkerung dabei insgesamt verbessert (NZZ 26.5.2020). In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 6.2020b; vgl. BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 9.10.2020; vgl. WKO 10.2020).In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 6.2020b; vergleiche BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 9.10.2020; vergleiche WKO 10.2020). Die Ausbreitung von COVID-19 im Dezember 2019 in der Provinz Hubei führte Anfang 2020 zum massiven Einbruch des Wirtschaftswachstums (GIZ 6.2020b). Quarantäneverordnungen und Reiseverbote legten das wirtschaftliche Leben in der Folge weitgehend lahm (ZO 14.4.2020). Zahlreiche Unternehmen konnten ihren Betrieb nicht wie geplant wiederaufnehmen. Nicht zuletzt aufgrund nachlassender internationaler Nachfrage kann davon ausgegangen werden, dass China sein Wachstumsziel verfehlen wird (WKO 9.10.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 1.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 6.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 1.12.2020; vgl. UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 6.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf-Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 6.2020b).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 1.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 6.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 1.12.2020; vergleiche UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 6.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf-Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 6.2020b). Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident Xi Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020).Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident römisch zehn i Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020). Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung („Hukou-System“) gekoppelt, wobei auf dem Land mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen ist. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 10.2020). Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Bis 2030 soll ein Viertel der Bevölkerung Chinas älter als 60 Jahre sein. Auch die Einführung der Zwei-Kind-Politik 2016 hat zu keiner Entspannung beigetragen. Damit ist zu befürchten, dass wenige Menschen im arbeitsfähigen Alter somit für eine immer größer werdende Anzahl an Pensionisten aufkommen müssen und das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Angesichts der demographischen Entwicklung sind Gebiete mit vielen Wanderarbeitern übermäßig belastet (ÖB 10.2020). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (Darimont 2020). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Grundsätzlich leisten Arbeitnehmer Beiträge in der Höhe von 8 Prozent ihres Einkommens, Arbeitgeber tragen mit maximal 20 Prozent bei. Bis 2015 mussten öffentliche Bedienstete keine eigenen Beiträge zur Pension leisten (ÖB 10.2020). Das chinesische Sozialsystem deckt folgende Gruppen ab: - Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können. - Waisen ohne Verwandtschaft. - Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2019). Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums („di bao“) ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung („Hukou-System“) vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des „di bao“ wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 10.2020). Laut einem Beschluss des Staatsrats vom
- Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Millionen Chinesen, die ohne städtischen „Hukou“ (Meldeberechtigung) bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen „Hukou“ mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Millionen Wanderarbeiter (ÖB 10.2020). […] Medizinische Versorgung […] China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB 10.2020). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Laut einem Beschluss des Staatsrats vom
- Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou (Meldeberechtigung) bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen. Dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Mio. Wanderarbeiter. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020). Grundsätzlich wird es allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Dabei werden von der Krankenversicherung in der Regel eine medizinische Grundversorgung in für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Dabei können medizinische Leistungen nur dann bezogen werden, wenn eine Hukou-Registrierung besteht (ÖB 13.8.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Auch die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (ÖB 10.2020; vgl. IOM 2019, AA 1.12.2020). Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (10.2020).Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Auch die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (ÖB 10.2020; vergleiche IOM 2019, AA 1.12.2020). Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (10.2020). Chinas System der Haushaltsregistrierung (das Hukousystem) trägt zu beobachtbaren Ungleichgewichten und der Marginalisierung von Landbewohnern und Migranten in den urbanen Zentren bei. Neuzuwanderer in städtische Gebiete haben aufgrund der strengen Registrierungsanforderungen oft keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum (UNDESA 2020). In China gibt es keine niedergelassenen, sondern nur in den Kliniken angestellte Ärzte (coliquio 10.8.2018). Krankenhäuser sind sowohl in großen als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 2019). Der Arztberuf genießt in China relativ geringes Ansehen, Ärzte können von ihrem Grundgehalt kaum leben und es herrscht akuter Mangel an qualifiziertem Personal. Die große Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem Gesundheitssystem äußert sich regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen gegen medizinisches Personal (ÖB 10.2020). Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 2019). Seit März 2016 wurde eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, darunter eine Anhebung der Kostenerstattung für Patienten, die Anhebung der Zahl der Ärzte auf 70.000, die zentralisierte Beschaffung von Medikamenten für Spitäler und der Aufbau eines nationalen Netzwerks für die Kostenerstattung in der Krankenversicherung, sodass Kosten landesweit erstattet werden können (ÖB 10.2020). […] Rückkehr Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im „Hukou-System“ registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine „Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen“. Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal 71 erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 1.12.2020). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind (DFAT 3.10.2020). Im Oktober 2016 wurden zur Verstärkung der Überwachung von Auslandskontakten in einem ersten Schritt die Pässe der Einwohner Xinjiangs zurückgerufen. Zudem haben die Behörden in Xinjiang 2017 alle chinesischen Uigurinnen und Uiguren im Ausland aufgefordert, bis Ende Mai 2017 in die VR China zurückzukehren, um sich registrieren zu lassen. Verstöße dagegen können nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von den chinesischen Behörden sanktioniert werden. Doch auch die freiwillige Rückkehr in der vorgegebenen Frist ist keine Garantie für Straffreiheit und Sicherheit (AA 1.12.2020). Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im „Shuanggui“ System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 1.12.2020).Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im „Shuanggui“ System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 1.12.2020). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im „Shuanggui“ System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020). Das chinesische Außenministerium konfisziert, annulliert oder verweigert die Verlängerung der Reisepässe von Uiguren und anderen im Ausland lebenden turksprachigen Muslimen, einschließlich Personen mit rechtmäßigem Daueraufenthaltsstatus oder Staatsbürgerschaft in anderen Ländern, als Zwangsmaßnahme, um sie zur Rückkehr nach Xinjiang zu bewegen (USDOS 10.6.2020). Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.9.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des „Terrorismus“ bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.2.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.5.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.6.2020; vgl. NM 19.5.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020, SZ 12.4.2019, DW 17.2.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 1.12.2020).Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.9.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des „Terrorismus“ bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.2.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.5.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.6.2020; vergleiche NM 19.5.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020, SZ 12.4.2019, DW 17.2.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 1.12.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 10.2020). […]“ 2.4.
- Auszug aus der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 18.08.2020 zur Versorgung von Rückkehrern in China „Zusammenfassung: Chinesische Staatsbürger, die sich im Ausland niedergelassen haben, besitzen grundsätzlich das Recht, sich nach ihrer Rückkehr nach China wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im „Hukou-System“ registrieren zu lassen. Dazu ist vor der geplanten Rückkehr entweder bei einer chinesischen Vertretungsbehörde im Ausland oder bei der entsprechenden Behörde am vorgesehenen Wohnort einen Antrag zu stellen, mit welchem dem Antragsteller eine „Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen“, also eine „Rückkehrbescheinigung“ überantwortet wird. Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Rückkehrbescheinigung sind die Beantragung der genannten Bescheinigung, der Reisepass, eine Erklärung, auf das ausländische Aufenthaltsrecht zu verzichten und Straffreiheit. Bei Kriminalstraftaten kann die Registrierung verwehrt oder entzogen werden. Auch werden die Voraussetzungen für eine Registrierung in China geprüft und es muss durch die antragstellende Person der Nachweis vorgebracht werden, dass diese eine bestimmte Zeit lang in China aufhältig war. Die Dauer des Aufenthalts variiert in den verschiedenen Provinzen. Darüber hinaus ist ein gesicherter Lebensunterhalt und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person nachzuweisen. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen. Bei einer genehmigten „Rückkehr zur Ansiedlung“ in China müssen sich Auslandschinesen innerhalb von sechs Monaten zur Registrierung mit der gültigen Rückkehrbescheinigung an das Büro für öffentliche Sicherheit am vorgesehenen Wohnsitz wenden. Auch wenn die „Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung“ verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung zu verwehren. Verschiedene Kapitel von infrage kommenden Kriminalstraftaten können den Einzelquellen entnommen werden. Chinesischen Staatsbürger, die alle entsprechenden gesetzlichen Formalitäten zur Rückkehr und Niederlassung in China erbringen, können nach Rückkehr Sozialhilfe beantragen. Darüber hinaus haben rückkehrende Chinesen Anspruch auf die gesetzliche Grundversorgung, wenn sie ihre Arbeitsfähigkeit verloren haben und über keine finanziellen Mittel zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes verfügen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrbescheinigung in der Regel jedoch nur dann erteilt wird, wenn durch die antragstellende Person nachgewiesen werden kann, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. So stellt sich in den meisten Fällen die Frage um Beantragung von Sozialleistungen für Rückkehrer erst gar nicht. Aus dem Ausland rückgekehrte chinesische Staatsbürger können nach entsprechender, bereits beschriebener Registrierung am Ort der Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch nehmen. Durch die chinesische Krankenversicherung wird in der Regel die medizinische Grundversorgung in den für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Voraussetzung für einen Anspruch von Leistungen durch die Krankenversicherung ist wiederum eine Hukou-Registrierung, die voraussetzt, dass der Lebensunterhalt sowie ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Chinesische Staatsbürger können auch nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beschäftigt werden, wobei der automatisch mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endende Arbeitsvertrag durch eine erneute schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer, welcher die Rechte und Pflichten während der Arbeitszeit im Hinblick auf die Arbeitsaufgaben, Vergütung, medizinische Versorgung und Arbeitsversicherung regelt, abschlossen wird. Durch diese Art der Beschäftigung wird kein arbeitsvertragliches, sondern vielmehr ein dienstvertragliches Verhältnis begründet. Dabei gibt es keine Einkommensbeschränkungen oder Hinzuverdienstgrenzen und Kürzungen von Pensionsleistungen. Limitierend wirken sich dabei die Faktoren der allgemeinen Beschäftigungslage, des Tätigkeitsbereiches, dem Ort und den notwendigen Qualifikationen aus. Persönliche Devisengeschäfte werden durch chinesische Banken mittels des vom chinesischen Devisenbüro festgelegten Informationsmanagementsystems abgewickelt. Transaktionen können von Österreich aus nach China allgemein durch Paypal, Western Union, Transferwise usw. durchgeführt werden. Zur Entgegennahme von überwiesenen Beträgen ist eine Ausweisleistung und evtl. auch der Vorweis der persönlichen Steueridentifikationsnummer des Heimatstaates bei der auszahlenden Bank bekanntzugeben […] (vgl. ÖB Peking 13.8.2020).“Persönliche Devisengeschäfte werden durch chinesische Banken mittels des vom chinesischen Devisenbüro festgelegten Informationsmanagementsystems abgewickelt. Transaktionen können von Österreich aus nach China allgemein durch Paypal, Western Union, Transferwise usw. durchgeführt werden. Zur Entgegennahme von überwiesenen Beträgen ist eine Ausweisleistung und evtl. auch der Vorweis der persönlichen Steueridentifikationsnummer des Heimatstaates bei der auszahlenden Bank bekanntzugeben […] vergleiche ÖB Peking 13.8.2020).“ 2.4.
- Auszug aus der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 28.08.2020 zu multiplen Erkrankungen und Medikamenten in China „Land: China. Patient: männlich, 60 Jahre. Diagnose: Bluthochdruck, Vitamin D - Mangel, Schwindel, Refluxösophagitis, Knieschmerzen, Dranginkontinenz und Depressionen. Medikation: Betmiga 50mg, Lisam 10/5mg, Calciduran 500mg, Oleovit D3, Irbepresse-HTC 300/1205mg, Pantoprazol 40mg, Mexalen sowie Escitalopram 10mg
- Hätte der BF in China Zugang zu medizinischer Versorgung und zu den oben angeführten Medikamenten? […] Den zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die folgenden Medikamente (Wirkstoffe) verfügbar sind: Betmiga (Mirabegron, MedCOI 30.7.2020), Calciduran (Kombination Calciumcarbonat/Colecalciferol, MedCOI 12.5.2020), Oleovit D3 (Colecalciferol, MedCOI 12.5.2020), Irbepress-HCT (Kombination Irbesartan/Hydrochlorothiazid, MedCOI 30.7.2020), Pantoprazol (Pantoprazol, MedCOI 28.5.2020) und Mexalen (Paracetamol, MedCOI 17.9.2019). Die Wirkstoffe von Lisam (Kombination Lisinopril/Amlodipin) sind einzeln verfügbar, aber nicht in Kombination (MedCOI 13.8.2020; 13.3.2019). Nicht verfügbar ist das folgende Medikament (Wirkstoff): Escitalopram (Escitalopram). Alternativ verfügbar wäre: Citalopram (MedCOI 30.7.2020). […] Verschiedene medizinische Behandlungsmöglichkeiten für die og. Diagnosen sind verfügbar (MedCOI 30.7.2020; 15.4.2019). […]“
- Beweiswürdigung: 3.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsort werden aufgrund des bei ihm sichergestellten Reisepasses (AS 529) getroffen. Die Feststellungen zu seinem Leben in China beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 6; 03.11.2020, S. 6, 20-21). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 7; 03.11.2020, S. 17), in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF durchwegs unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch einvernommen werden konnte und dazu angab, dass er sie verstehe (vgl. Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 2; 03.11.2020, S. 3; 30.11.2020, S. 3).Die Feststellungen zu seinem Leben in China beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 6; 03.11.2020, S. 6, 20-21). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 7; 03.11.2020, S. 17), in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF durchwegs unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch einvernommen werden konnte und dazu angab, dass er sie verstehe vergleiche Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 2; 03.11.2020, S. 3; 30.11.2020, S. 3). Die Feststellungen zum in China verbliebenen Sohn des BF ergeben sich aus seinen Ausführungen vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokolle 24.04.2019 S. 7; 03.11.2020, S. 6-7; 30.11.2020, S. 15) und den damit übereinstimmenden Angaben seiner Tochter (vgl. Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 12; 30.11.2020, S. 6-7).Die Feststellungen zum in China verbliebenen Sohn des BF ergeben sich aus seinen Ausführungen vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokolle 24.04.2019 S. 7; 03.11.2020, S. 6-7; 30.11.2020, S. 15) und den damit übereinstimmenden Angaben seiner Tochter vergleiche Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 12; 30.11.2020, S. 6-7). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF werden aufgrund der vorgelegten Befunde in Zusammenschau mit den Angaben des BF (vgl. Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 4; 03.11.2020, S. 4; 30.11.2020; S. 13) getroffen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF werden aufgrund der vorgelegten Befunde in Zusammenschau mit den Angaben des BF vergleiche Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 4; 03.11.2020, S. 4; 30.11.2020; S. 13) getroffen. Insbesondere gehen der bestehende Bluthochdruck und die Depression sowie die medikamentöse Behandlung aus dem vorgelegten Ausdruck der bei der Allgemeinmedizinerin des BF geführten Karteikarte vom 08.06.2020, dem Befundbericht der Allgemeinmedizinerin vom 17.06.2019 sowie dem Befundbericht des Neurologischen Psychiatrischen Zentrums XXXX vom 23.05.2019 hervor. Die Magenprobleme des BF ergeben sich ebenfalls aus dem Ausdruck seiner Karteikarte sowie dem Befundbericht vom 17.06.2019 und beruhen zudem auf dem Gastroskopiebefund des XXXX vom 13.05.
- Die Blasenprobleme des BF wurden im Befundbericht seiner Allgemeinmedizinerin vom 17.06.2019 diagnostiziert.Insbesondere gehen der bestehende Bluthochdruck und die Depression sowie die medikamentöse Behandlung aus dem vorgelegten Ausdruck der bei der Allgemeinmedizinerin des BF geführten Karteikarte vom 08.06.2020, dem Befundbericht der Allgemeinmedizinerin vom 17.06.2019 sowie dem Befundbericht des Neurologischen Psychiatrischen Zentrums römisch 40 vom 23.05.2019 hervor. Die Magenprobleme des BF ergeben sich ebenfalls aus dem Ausdruck seiner Karteikarte sowie dem Befundbericht vom 17.06.2019 und beruhen zudem auf dem Gastroskopiebefund des römisch 40 vom 13.05.
- Die Blasenprobleme des BF wurden im Befundbericht seiner Allgemeinmedizinerin vom 17.06.2019 diagnostiziert. Dass die diagnostizierten Erkrankungen schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich wären, wurde vom BF weder behauptet, noch ist dies den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen. 3.
- Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Zeitpunkt der Einreise des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden, weil der BF dazu im Zuge der zahlreichen Einvernahmen unterschiedliche Angaben machte. So behauptete er beispielsweise bei seiner ersten Einvernahme am XXXX 2002 vor der Bundespolizeidirektion Wien, dass er am 02.01.2002 von Tschechien kommend nach Österreich eingereist sei (vgl. AS 13), während er im Zuge seines ersten Asylverfahrens angab, er sei im Juli 2002 eingereist (vgl. AS 125). Bei einer anderen Einvernahme am 29.03.2005 gab er wiederum zu Protokoll, er wisse nicht mehr genau, ob er 2001 oder 2002 eingereist sei (vgl. AS 286). Die erstmalige Festnahme des BF ergibt sich aus der Anhaltemeldung vom 14.08.2002 (vgl. AS 1 ff).Der Zeitpunkt der Einreise des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden, weil der BF dazu im Zuge der zahlreichen Einvernahmen unterschiedliche Angaben machte. So behauptete er beispielsweise bei seiner ersten Einvernahme am römisch 40 2002 vor der Bundespolizeidirektion Wien, dass er am 02.01.2002 von Tschechien kommend nach Österreich eingereist sei vergleiche AS 13), während er im Zuge seines ersten Asylverfahrens angab, er sei im Juli 2002 eingereist vergleiche AS 125). Bei einer anderen Einvernahme am 29.03.2005 gab er wiederum zu Protokoll, er wisse nicht mehr genau, ob er 2001 oder 2002 eingereist sei vergleiche AS 286). Die erstmalige Festnahme des BF ergibt sich aus der Anhaltemeldung vom 14.08.2002 vergleiche AS 1 ff). Aufgrund des sichergestellten Reisepasses wird festgestellt, dass der BF bis 01.04.2016 im Bundesgebiet unter falscher Identität aufhältig war. Der BF selbst gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, er habe vor der Polizei stets eine falsche Identität angegeben: „Ich habe Angst, wenn ich mit meiner richtigen Identität hier leben würde, dass ich nach China abgeschoben würde. Deshalb habe ich den österreichischen Staat betrogen.“ (Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S 8). Dass er trotz der rechtskräftigen Ausweisungen sowie trotz der gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbote im Bundesgebiet verblieb und unter der oben angeführten falschen Identität zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, ist aktenkundig. Der BF behauptete im Verfahren einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 14.08.
- Dieser Behauptung kann aufgrund folgender Überlegungen nicht gefolgt werden und das Bestehen eines durchgehenden Aufenthaltes nicht festgestellt werden: Der BF verfügte lediglich für folgende Zeiträume über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet, wobei diese Zeiträume aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden: • 17.05.2006 bis 28.05.2006, • 01.12.2008 bis 05.12.2008, • 23.01.2014 bis 23.05.2014, • 23.05.2014 bis 11.03.2016, • 11.03.2016 bis 05.09.2017, • 27.09.2017 bis dato. Darüber hinaus war er in folgenden Zeiträumen als obdachlos gemeldet: • 22.02.2005 bis 09.02.2005, • 27.02.2005 bis 17.05.2006, • 14.06.2006 bis 24.08.2006, • 14.01.2009 bis 31.05.
- Aus diesen Zeiten ergibt sich, dass der BF erstmals im Jahr 2005 im Bundesgebiet gemeldet wurde und insbesondere für die folgenden Zeiträume – teilweise über mehrere Jahre hinweg – über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte: • 10.02.2005 bis 26.02.2005, • 29.05.2006 bis 13.06.2006, • 25.08.2006 bis 30.11.2008, • 06.12.2008 bis 13.01.2009, • 01.06.2012 bis 22.01.2014, • 06.09.2017 bis 26.09.
- Es ist also entweder davon auszugehen, dass sich der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder dass er mehrfach gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der BF konnte der Indizwirkung, welche dem Zentralen Melderegister zukommt, nichts substantiiert entgegenstellen. Seine Angaben, er halte sich seit 2002 durchgehend im Bundesgebiet auf, konnte er nicht untermauern und kommt diesen angesichts der Tatsache, dass der BF hinsichtlich seines (behaupteten kurzen) Aufenthalts in Bratislava mehrmals die Unwahrheit sagte und diesen erst auf mehrmalige Nachfrage des Richters zugestand, keine Glaubwürdigkeit zu: „RI: Halten Sie sich seit 2002 durchgehend in Österreich auf? BF: Ja, ich bin seit 2002 hier und ich konnte ohne gültige Papier Österreich nicht verlassen und habe es auch nicht getan. RI: Ich frage Sie nochmals: Sie haben Österreich seit 2002 kein einziges Mal verlassen? BF: Nein, vor der Polizei habe ich immer eine falsche Identität angegeben. RI: Sie haben jetzt zwei Mal gesagt, dass Sie seit 2002 kein einziges Mal Österreich verlassen haben. Wie kann es sein, dass Ihnen 2015 ein Reisepass an der Chinesischen Botschaft Bratislava ausgestellt wurde? BF: Doch, ich war einen Tag bei meinem Sohn in Bratislava. Das war, als die Grenze geöffnet wurde. Ich habe dort meinen Reisepass beantragt.“ (Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S 8 f). Aufgrund der fehlenden durchgehenden Meldung im Bundesgebiet und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF kann das Bestehen eines durchgehenden Aufenthaltes seit dem Jahr 2002 nicht festgestellt werden. Aus dem beim BF sichergestellten Reisepass ergibt sich, dass er das Bundesgebiet zumindest einmal verlassen haben muss. Der BF beantragte nämlich im Jahr 2015 in der Slowakei bei der chinesischen Botschaft in Bratislava einen neuen Reisepass, welcher ihm auch am 26.06.2015 ausgestellt wurde (vgl. AS 529). Der BF bestätigte dies nach mehrmaliger Nachfrage auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S 9).Aus dem beim BF sichergestellten Reisepass ergibt sich, dass er das Bundesgebiet zumindest einmal verlassen haben muss. Der BF beantragte nämlich im Jahr 2015 in der Slowakei bei der chinesischen Botschaft in Bratislava einen neuen Reisepass, welcher ihm auch am 26.06.2015 ausgestellt wurde vergleiche AS 529). Der BF bestätigte dies nach mehrmaliger Nachfrage auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S 9). Die Feststellung, dass die Tochter des BF mit ihrer Familie sowie sein Sohn im Bundesgebiet leben, wird aufgrund der übereinstimmenden Angaben des BF sowie der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommenen Tochter getroffen (vgl. Verhandlungsprotokolle 03.11.2020, S. 6-7; 30.11.2020, S. 4, 6). Die Tochter des BF legte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 einen bis XXXX 2020 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vor, und gab in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2020 glaubhaft zu Protokoll, dass sie nunmehr über einen bis XXXX 2025 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Der Aufenthaltstitel des Sohnes des BF stützt sich auf die übermittelte Kopie dessen „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ samt E-Card. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Schwiegersohnes des BF und seiner Enkelkinder beruhen auf der im Akt erliegenden Kopie des Reisepasses seines Schwiegersohnes sowie der Angaben seiner Tochter vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 7).Die Feststellung, dass die Tochter des BF mit ihrer Familie sowie sein Sohn im Bundesgebiet leben, wird aufgrund der übereinstimmenden Angaben des BF sowie der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommenen Tochter getroffen vergleiche Verhandlungsprotokolle 03.11.2020, S. 6-7; 30.11.2020, S. 4, 6). Die Tochter des BF legte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 einen bis römisch 40 2020 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vor, und gab in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2020 glaubhaft zu Protokoll, dass sie nunmehr über einen bis römisch 40 2025 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4). Der Aufenthaltstitel des Sohnes des BF stützt sich auf die übermittelte Kopie dessen „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ samt E-Card. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Schwiegersohnes des BF und seiner Enkelkinder beruhen auf der im Akt erliegenden Kopie des Reisepasses seines Schwiegersohnes sowie der Angaben seiner Tochter vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 7). Die Feststellungen zur geschiedenen Ehefrau des BF werden ebenfalls aufgrund der Angaben des BF und seiner Tochter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er seine Tochter und seine Enkelkinder alle drei bis vier Tage besuche (vgl. Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 15), im letzten Monat fünf- oder sechsmal in ihrer Wohnung gewesen sei und die Kinder manchmal im Park treffe (Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 14). Seine Tochter gab demgegenüber an, dass sie den BF mit ihren Kindern durchschnittlich zweimal im Monat treffe (vgl. Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 7), was sich auch mit den Angaben ihres Ehemannes, wonach der BF zweimal im Monat etwas mit seinen Enkelkindern unternehme, deckt (vgl. Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 12). Daher war festzustellen, dass der BF zumindest zweimal monatlich Kontakt zu seiner Tochter und seinen Enkelkindern hat. Der Kontakt zu seinem Sohn ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der am 29.12.2020 eingelangten schriftlichen Stellungnahme.Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er seine Tochter und seine Enkelkinder alle drei bis vier Tage besuche vergleiche Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 15), im letzten Monat fünf- oder sechsmal in ihrer Wohnung gewesen sei und die Kinder manchmal im Park treffe (Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 14). Seine Tochter gab demgegenüber an, dass sie den BF mit ihren Kindern durchschnittlich zweimal im Monat treffe vergleiche Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 7), was sich auch mit den Angaben ihres Ehemannes, wonach der BF zweimal im Monat etwas mit seinen Enkelkindern unternehme, deckt vergleiche Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 12). Daher war festzustellen, dass der BF zumindest zweimal monatlich Kontakt zu seiner Tochter und seinen Enkelkindern hat. Der Kontakt zu seinem Sohn ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der am 29.12.2020 eingelangten schriftlichen Stellungnahme. Die Tochter des BF und sein Schwiegersohn gaben übereinstimmend an, dass sie den BF mit Geldbeträgen in unterschiedlicher Höhe in unregelmäßigen Abständen unterstützen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 8, 11) und bestätigte dies auch der BF über mehrfache Nachfrage (vgl. Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 14-15), sodass zumindest von einer gelegentlichen finanziellen Unterstützung auszugehen ist.Die Tochter des BF und sein Schwiegersohn gaben übereinstimmend an, dass sie den BF mit Geldbeträgen in unterschiedlicher Höhe in unregelmäßigen Abständen unterstützen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 8, 11) und bestätigte dies auch der BF über mehrfache Nachfrage vergleiche Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 14-15), sodass zumindest von einer gelegentlichen finanziellen Unterstützung auszugehen ist. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der BF aus, dass er Sozialleistungen erhalte, davon EUR 10,00 auf die Telefonkosten entfallen würden, er keine Miete bezahlen müsse und sich manchmal durch Reinigungsarbeiten „Taschengeld“ dazu verdiene (vgl. Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 14). Zudem ist aus der am 29.12.2020 übermittelten und vom Schwiegersohn des BF unterfertigten Verpflichtungserklärung abzuleiten, dass dieser derzeit nicht vollständig zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des BF aufkommt, weil er sich darin nur bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und für den Fall, dass der BF binnen drei Monaten ab Erteilung noch nicht selbsterhaltungsfähig wäre, zur Übernahme sämtlicher Kosten für Unterhalt, Unterkunft und Krankenversicherung des BF bereit erklärt. Da der BF sohin auch eigenes Geld erhält und seine Lebenserhaltungskosten verhältnismäßig gering sind, kann trotz der finanziellen Zuwendungen seiner Tochter und seines Schwiegersohnes nicht davon ausgegangen werden, dass er von ihnen finanziell abhängig wäre. Zudem lebt der BF nicht mit seiner Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt zusammen und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf ein besonderes über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgehendes Naheverhältnis hindeuten würden. Auch ist weder dem Vorbringen des BF zu entnehmen, dass zu seinem in Österreich aufhältigen Sohn ein Abhängigkeits- oder besonderes Naheverhältnis besteht, noch ergibt sich dies sonst aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der BF aus, dass er Sozialleistungen erhalte, davon EUR 10,00 auf die Telefonkosten entfallen würden, er keine Miete bezahlen müsse und sich manchmal durch Reinigungsarbeiten „Taschengeld“ dazu verdiene vergleiche Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 14). Zudem ist aus der am 29.12.2020 übermittelten und vom Schwiegersohn des BF unterfertigten Verpflichtungserklärung abzuleiten, dass dieser derzeit nicht vollständig zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des BF aufkommt, weil er sich darin nur bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und für den Fall, dass der BF binnen drei Monaten ab Erteilung noch nicht selbsterhaltungsfähig wäre, zur Übernahme sämtlicher Kosten für Unterhalt, Unterkunft und Krankenversicherung des BF bereit erklärt. Da der BF sohin auch eigenes Geld erhält und seine Lebenserhaltungskosten verhältnismäßig gering sind, kann trotz der finanziellen Zuwendungen seiner Tochter und seines Schwiegersohnes nicht davon ausgegangen werden, dass er von ihnen finanziell abhängig wäre. Zudem lebt der BF nicht mit seiner Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt zusammen und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf ein besonderes über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgehendes Naheverhältnis hindeuten würden. Auch ist weder dem Vorbringen des BF zu entnehmen, dass zu seinem in Österreich aufhältigen Sohn ein Abhängigkeits- oder besonderes Naheverhältnis besteht, noch ergibt sich dies sonst aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zur Freundin des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 14) in Zusammenhalt mit den Ausführungen im am 19.06.2020 übermittelten Sozialbericht einer Betreuerin seiner Unterkunft. Ein Zusammenleben des BF mit seiner Freundin ist laut Sozialbericht zwar geplant, geht jedoch weder aus diesem noch aus dem bisherigen Vorbringen des BF hervor.Die Feststellungen zur Freundin des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 14) in Zusammenhalt mit den Ausführungen im am 19.06.2020 übermittelten Sozialbericht einer Betreuerin seiner Unterkunft. Ein Zusammenleben des BF mit seiner Freundin ist laut Sozialbericht zwar geplant, geht jedoch weder aus diesem noch aus dem bisherigen Vorbringen des BF hervor. Das Bestehen sonstiger tiefergehender Beziehungen oder Freundschaften im Bundesgebiet wurde vom BF nur insofern behauptet, als dass er vorbrachte, die Personen, die seine Arbeitsvorverträge unterschrieben hätten, wären seine Freunde (vgl. Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S. 10) und er einen Freund österreichischer Herkunft habe, dessen Namen er nicht kenne (Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 18). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF in Österreich in regelmäßigem Kontakt zu Personen überwiegend chinesischer Herkunft steht und insofern über einen Bekanntenkreis verfügt, zumal dies auch im vorgelegten Sozialbericht bestätigt wurde.Das Bestehen sonstiger tiefergehender Beziehungen oder Freundschaften im Bundesgebiet wurde vom BF nur insofern behauptet, als dass er vorbrachte, die Personen, die seine Arbeitsvorverträge unterschrieben hätten, wären seine Freunde vergleiche Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S. 10) und er einen Freund österreichischer Herkunft habe, dessen Namen er nicht kenne (Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 18). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF in Österreich in regelmäßigem Kontakt zu Personen überwiegend chinesischer Herkunft steht und insofern über einen Bekanntenkreis verfügt, zumal dies auch im vorgelegten Sozialbericht bestätigt wurde. Eine Integration des BF in die österreichische Gesellschaft wurde von diesem nie behauptet und kann eine solche schon aufgrund der Sprachbarriere nicht angenommen werden. Die Feststellung, dass der BF über keine Deutschkenntnisse verfügt, wird aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen, in welcher der BF nicht einmal einfachste Fragen auf Deutsch beantworten konnte (Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S 7 f; 03.11.2020, S. 17-18). Dass der BF keine Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse, Integrationskurse oder Deutschprüfungen vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akt und wurde seitens des BF die erfolgreiche Absolvierung solcher Kurse nicht einmal behauptet. Dass der BF nicht Mitglied in einem Verein ist und keine gemeinnützige Arbeit in Österreich verrichtet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme während der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 9; 03.11.2020, S. 18). Dass der BF nicht Mitglied in einem Verein ist und keine gemeinnützige Arbeit in Österreich verrichtet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme während der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokolle 24.04.2019, S. 9; 03.11.2020, S. 18). Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen (vgl. Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 13) sowie dem Umstand, dass er außerhalb des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes während der beiden Asylverfahren, nie über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen vergleiche Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 13) sowie dem Umstand, dass er außerhalb des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes während der beiden Asylverfahren, nie über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung werden aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem GVS getroffen. Die Wohnsituation des BF geht aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF im Bundesgebiet mehrfach bei der Schwarzarbeit betreten wurde (AS 86 ff ua). Hinsichtlich der am 17.04.2019 übermittelten Arbeitsvorverträge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen um vorgedruckte Formulare handelt, welche allesamt in derselben Handschrift ausgefüllt wurden. Der BF gab dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung folgendes an: „RI: Sie haben am 17.04.2019 insgesamt 6 Kopien von Arbeitsvorverträgen vorgelegt. Können Sie mir bitte schildern, wie diese zustande gekommen sind? BF: Diese Lokalbesitzer haben mir gesagt, sollte ich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung erhalten, könnte ich bei ihnen arbeiten. RI: Wie kommt man in so kurzer Zeit zu sechs Arbeitsvorverträgen? BF: Die Lokalbesitzer sind alle Verwandte von meiner Ex-Frau. RI: Wurden Sie bei der Vertragsgestaltung von jemandem unterstützt? BF: Sämtliche Lokalbesitzer sind mit mir befreundet und kennen mich. RI: Für mich als graphologischen Laien schaut es so aus, als wären die Vorverträge von ein und derselben Person ausgefüllt worden. Kann das stimmen? BF: Sämtliche Vorverträge hat der Leiter des Asylheimes mit Hilfe eines Dolmetschers für mich ausgefüllt. RI: Wie kamen die Firmenstempel auf die Vorverträge? BF: Die sind alle meine Freunde und haben mir einfach die Stempel gegeben. Sie wollen auch, dass ich bei ihnen arbeite. RI: Wenn Sie sich frei entscheiden könnten, für welche Stelle würden Sie sich entscheiden? BF: Mir wäre es egal, welche Stelle ich annehmen würde. Mir ist nur die Arbeitserlaubnis wichtig. RI: Warum sind 3 der 6 Verträge nicht datiert? BF: Jemand vom Asylheim hat mir gesagt, dass 5 Verträge reichen würden, deswegen wurden die anderen nicht mehr vollständig ausgefüllt.“ (Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S 9f) Aufgrund dieser Angaben des BF, insbesondere dass es sich bei den potentiellen Arbeitgebern um Freunde des BF bzw. um Verwandte von dessen Ex-Frau handeln soll sowie aufgrund des Zustandekommens dieser Verträge – vorausgefüllt im Asylheim und später nur durch besagte Freunde unterschrieben – kommt der erkennende Richter zu dem Schluss, dass es sich bei den Verträgen um Gefälligkeitsschreiben handelt, welche nicht geeignet sind, eine wirtschaftliche Integration bzw. potentielle Selbsterhaltungsfähigkeit des BF zu belegen. Zuletzt übermittelte der BF am 29.12.2020 einen von seinem Schwiegersohn ausgestellten Arbeitsvorvertrag, der nicht den bisher übermittelten vorgefertigten Formularen entspricht. Aus diesem geht hervor, dass sich sein Schwiegersohn dazu bereit erklärt, den BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in seinem Restaurant als Küchenhilfe zu beschäftigten, was vor dem Hintergrund, dass sowohl die Tochter des BF wie auch der Schwiegersohn während ihrer Zeugeneinvernahmen angaben, sie würden den BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels unterstützen (vgl. Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 9 ff) und ihm auch derzeit gelegentlich Geldbeträge zukommen lassen, glaubhaft erscheint.Zuletzt übermittelte der BF am 29.12.2020 einen von seinem Schwiegersohn ausgestellten Arbeitsvorvertrag, der nicht den bisher übermittelten vorgefertigten Formularen entspricht. Aus diesem geht hervor, dass sich sein Schwiegersohn dazu bereit erklärt, den BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in seinem Restaurant als Küchenhilfe zu beschäftigten, was vor dem Hintergrund, dass sowohl die Tochter des BF wie auch der Schwiegersohn während ihrer Zeugeneinvernahmen angaben, sie würden den BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels unterstützen vergleiche Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 9 ff) und ihm auch derzeit gelegentlich Geldbeträge zukommen lassen, glaubhaft erscheint. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, wird aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister festgestellt. 3.
- Zur Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: Der BF gab während des gesamten gegenständlichen Verfahrens und auch schon während früherer niederschriftlicher Einvernahmen an, dass er weder Schulbildung noch eine abgeschlossene Berufsausbildung habe und weder lesen noch schreiben könne. In Widerspruch dazu ergibt sich zwar aus diversen Einvernahmeprotokollen, dass der BF die chinesischen Schriftzeichen seines Alias-Namens wie auch seines tatsächlichen Namens beherrscht und führte die beigezogene Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung aus, dass dafür ihrer Ansicht nach zumindest zwei Klassen Volksschule erforderlich seien (vgl. Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 10), jedoch konnten die Angaben des BF, wonach er nur die verwendeten Schriftzeichen gelernt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 10), nicht widerlegt werden, zumal dem Akteninhalt andere als die vom BF im Zuge seiner Unterschriften angefertigten Schriftzeichen nicht zu entnehmen sind und die Dolmetscherin dazu befragt nicht ausschließen konnte, dass die Schriftzeichen auch ohne Schulbildung angeeignet werden können, wenn diese vorgemalt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 18). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass der BF über keinerlei Schulbildung verfügt und – abgesehen von seinem tatsächlichen sowie seinem Alias-Namen – weder lesen noch schreiben beherrscht. Im Übrigen ergibt sich die Tatsache, dass der BF weder Schulbildung noch Berufserfahrung hat, aus seinen gleichgebliebenen Angaben während des gesamten Verfahrens.Der BF gab während des gesamten gegenständlichen Verfahrens und auch schon während früherer niederschriftlicher Einvernahmen an, dass er weder Schulbildung noch eine abgeschlossene Berufsausbildung habe und weder lesen noch schreiben könne. In Widerspruch dazu ergibt sich zwar aus diversen Einvernahmeprotokollen, dass der BF die chinesischen Schriftzeichen seines Alias-Namens wie auch seines tatsächlichen Namens beherrscht und führte die beigezogene Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung aus, dass dafür ihrer Ansicht nach zumindest zwei Klassen Volksschule erforderlich seien vergleiche Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 10), jedoch konnten die Angaben des BF, wonach er nur die verwendeten Schriftzeichen gelernt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 10), nicht widerlegt werden, zumal dem Akteninhalt andere als die vom BF im Zuge seiner Unterschriften angefertigten Schriftzeichen nicht zu entnehmen sind und die Dolmetscherin dazu befragt nicht ausschließen konnte, dass die Schriftzeichen auch ohne Schulbildung angeeignet werden können, wenn diese vorgemalt werden vergleiche Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 18). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass der BF über keinerlei Schulbildung verfügt und – abgesehen von seinem tatsächlichen sowie seinem Alias-Namen – weder lesen noch schreiben beherrscht. Im Übrigen ergibt sich die Tatsache, dass der BF weder Schulbildung noch Berufserfahrung hat, aus seinen gleichgebliebenen Angaben während des gesamten Verfahrens. Im Zuge seines ersten Asylverfahrens gab der BF beispielsweise vor der Bundespolizeidirektion Wien an, er habe seinen Herkunftsstaat im Dezember 2001 verlassen (vgl. AS 125). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete er hingegen, er habe China erstmals 2001 oder 2002 verlassen (vgl. AS 287). Demgegenüber führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er China im Jahr 1998 verlassen habe (Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S. 6). Der genaue Zeitpunkt, zu dem sich der BF zuletzt in China befand, kann daher nicht festgestellt werden.Im Zuge seines ersten Asylverfahrens gab der BF beispielsweise vor der Bundespolizeidirektion Wien an, er habe seinen Herkunftsstaat im Dezember 2001 verlassen vergleiche AS 125). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete er hingegen, er habe China erstmals 2001 oder 2002 verlassen vergleiche AS 287). Demgegenüber führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er China im Jahr 1998 verlassen habe (Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S. 6). Der genaue Zeitpunkt, zu dem sich der BF zuletzt in China befand, kann daher nicht festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt (siehe Punkt 3.2.) kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit zumindest 2002 durchgehend im Bundesgebiet aufhielt, allerdings ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit seiner erstmaligen Festnahme in Österreich am 14.08.2002 in China aufgehalten hätte. Der BF selbst behauptete nämlich in der Beschwerdeverhandlung, dass er Österreich seit dem Jahr 2002 nicht mehr verlassen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S. 8) und lediglich zur Ausstellung eines Reisepasses in die Slowakei gereist sei (vgl. Verhandlungsprotokolle 03.11.2020, S. 15; 30.11.2020, S. 16). Zudem geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der beim BF sichergestellte Reisepass Ein- bzw. Ausreisestempel aus China enthalten würde und konnte der abgelaufene Reisepass des BF nicht beschafft werden (vgl. Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 16).Wie bereits ausgeführt (siehe Punkt 3.2.) kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit zumindest 2002 durchgehend im Bundesgebiet aufhielt, allerdings ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit seiner erstmaligen Festnahme in Österreich am 14.08.2002 in China aufgehalten hätte. Der BF selbst behauptete nämlich in der Beschwerdeverhandlung, dass er Österreich seit dem Jahr 2002 nicht mehr verlassen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S. 8) und lediglich zur Ausstellung eines Reisepasses in die Slowakei gereist sei vergleiche Verhandlungsprotokolle 03.11.2020, S. 15; 30.11.2020, S. 16). Zudem geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der beim BF sichergestellte Reisepass Ein- bzw. Ausreisestempel aus China enthalten würde und konnte der abgelaufene Reisepass des BF nicht beschafft werden vergleiche Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 16). Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse war festzustellen, dass sich der BF seit zumindest 2002 nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufhielt. Zu seinem früheren Wohnsitz gab der BF zum einen an, dass es das Haus, in dem er vor seiner Ausreise gelebt habe nicht mehr gebe, weil es abgerissen worden sei und es in China auch kein Familieneigentum mehr gebe (vgl. Verhandlungsprotokoll 24.04.2019, S. 6, 7), zum anderen, gab er zu Protokoll, dass das Haus verfallen und nicht mehr bewohnbar sei, weil er schon so lange nicht mehr dort gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 03.11.2020, S. 19, 20) und bestätigte dies die Tochter des BF während ihrer Zeugeneinvernahme (vgl. Verhandlungsprotokoll 30.11.2020, S. 9). Daraus ist – unabhän