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{'item': 'W278 2238629-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2021 GeschäftszahlW278 2238629-2 SpruchW278 2238629-2/14E , W278 2238629-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Bundesgebiet erstmals am 19.10.2010 unter der XXXX , StA. Nigeria einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 16.03.2011 vollumfänglich abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Bundesgebiet erstmals am 19.10.2010 unter der römisch 40 , StA. Nigeria einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 16.03.2011 vollumfänglich abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
  4. In der Folge stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, XXXX und nigerianischer Staatsbürger zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 28.07.2011 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik festgestellt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2011 als unbegründet abgewiesen.
  5. In der Folge stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, römisch 40 und nigerianischer Staatsbürger zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 28.07.2011 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik festgestellt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2011 als unbegründet abgewiesen.
  6. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde mit Bescheid einer BPD vom 14.05.2012 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Berufungsbescheid eines UVS vom 10.12.2012 mit der Maßgabe in Rechtskraft, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren reduziert wurde.
  7. Mit Bescheid einer LPD vom 09.11.2012 wurde über den BF erstmals Schubhaft verhängt und der BF am 12.11.2012 in die Tschechische Republik überstellt.
  8. Am 21.01.2013 wurde der BF in Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mit Bescheid einer LPD vom selben Tag wurde gegen ihn erneut Schubhaft angeordnet, aus welcher er jedoch infolge eines Hungerstreiks am 28.01.2013 entlassen werden musste. Kurz darauf wurde er abermals aufgegriffen und mit Bescheid vom 25.04.2013 ein weiteres Mal in Schubhaft genommen. Der nächste Versuch des BF, eine Freilassung durch Hungerstreik zu erzwingen, schlug fehl, sodass er am 13.05.2013 zum zweiten Mal in die Tschechische Republik überstellt werden konnte.
  9. Der BF reiste in der Folge erneut in das Bundesgebiet ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2014 in Schubhaft genommen, aus welcher er jedoch am 06.08.2014 wiederum aufgrund eines Hungerstreiks entlassen wurde.
  10. Am 14.08.2014 wurde der BF ein weiteres Mal im Bundesgebiet aufgegriffen, am Folgetag niederschriftlich einvernommen und ihm die Möglichkeit geboten, dass österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch sodass mit Bescheid des BFA vom 07.01.2015 gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Am 12.01.2015 musste er aufgrund eines Hungerstreiks jedoch aufs Neue entlassen werden.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Nachdem der BF am 09.02.2015 abermals aufgegriffen und am selben Tag in Schubhaft genommen worden war, wurde er am 12.02.2015 zum nunmehr dritten Mal in die Tschechische Republik überstellt.
  12. Am 30.05.2016 versuchte der BF mit dem österreichischen Personalausweis einer anderen Person in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, woraufhin er mit Bescheid des BFA vom 31.05.2016 in Schubhaft genommen wurde, aus welcher er jedoch am 08.06.2016 aufgrund eines neuerlichen Hungerstreiks entlassen wurde.
  13. Am 21.07.2016 wurde der BF festgenommen und eine weitere Schubhaft über ihn verhängt, aus der er am 01.08.2016 zum nunmehr fünften Mal wegen Haftunfähigkeit, herbeigeführt durch einen Hungerstreik, entlassen werden musste. Er tauchte unter, wurde allerdings am 25.10.2016 abermalig aufgegriffen und in Schubhaft genommen.
  14. Am 29.10.2016 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 04.11.2016 abgewiesen wurde. Zudem erging eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria gegen den BF. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2018 wurde eine hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  15. Am 10.05.2019 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, er wolle schnell nach Nigeria abgeschoben werden, da er nicht lange in Schubhaft verbleiben wolle. Es sei kein Problem für ihn, er würde erneut zurückkehren. Am 27.06.2019 wurde der BF nach Nigeria abgeschoben.
  16. Am 23.05.2020 wurde der BF im Bundesgebiet bei der Begehung einer strafbaren Handlung betreten, festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft genommen.
  17. Am 26.05.2020 wurde ihm durch das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches der BF am 27.05.2020 übernahm. Der BF wurde um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht, was er jedoch unterließ.
  18. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 erging ua eine weitere Rückkehrentscheidung gegen den BF sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Eine Beschwerde (lediglich) gegen das Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 als unbegründet abgewiesen.
  19. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. Am selben Tag, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, wurde der Bescheid in Vollzug gesetzt. Am 25.09.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA brachte dem BF am selben Tag einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Absatz 6 FPG zur Kenntnis. Der BF wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und gab hierbei wiederholt an, keine neuen Asylgründe zu haben.
  20. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet. Am selben Tag, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, wurde der Bescheid in Vollzug gesetzt. Am 25.09.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA brachte dem BF am selben Tag einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6 FPG zur Kenntnis. Der BF wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und gab hierbei wiederholt an, keine neuen Asylgründe zu haben.
  21. Am 17.12.2020 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, es gehe ihm gut, er sei nach seiner Abschiebung im Februar 2020 nach Österreich zurückgekehrt. Eigentlich habe er in Nigeria bleiben wollen und dort mit einer militanten Bewegung immer wieder für die Freiheit demonstriert. Daraufhin jedoch habe er fliehen müssen, da die Regierung die Bewegung bekämpft habe und viele Menschen ihr Leben verloren hätten. In seiner Erstbefragung sei nicht nach neuen Asylgründen gefragt worden. In Österreich habe bereits seit der Zeit vor seiner Abschiebung nach Nigeria eine Freundin, zu der er telefonisch in Kontakt stehe. Er könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, wo er diese kennengelernt habe. In seiner Zeit in Nigeria habe er sie nicht kontaktiert. Nach seiner Rückkehr habe er sie besucht. Wann genau, wisse er nicht mehr.
  22. Mit Aktenvermerken vom 20.10.2020, 17.11.2020 und 16.12.2020 wurde jeweils eine amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung durch das BFA vorgenommen. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2021, Zahl XXXX , im amtswegigen Überprüfungsverfahren festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig und verhältnismäßig war. In der hierzu durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF im Wesentlichen aus, gesundheitlich gehe es ihm gut. Er wolle in Österreich bleiben oder nach Tschechien geschickt werden und verstehe nicht, wieso er nicht hierbleiben könne. Im Falle einer Freilassung, würde er eine illegale Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bezugspunkte zu Österreich habe er nicht.
  23. Mit Aktenvermerken vom 20.10.2020, 17.11.2020 und 16.12.2020 wurde jeweils eine amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung durch das BFA vorgenommen. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2021, Zahl römisch 40 , im amtswegigen Überprüfungsverfahren festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig und verhältnismäßig war. In der hierzu durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF im Wesentlichen aus, gesundheitlich gehe es ihm gut. Er wolle in Österreich bleiben oder nach Tschechien geschickt werden und verstehe nicht, wieso er nicht hierbleiben könne. Im Falle einer Freilassung, würde er eine illegale Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bezugspunkte zu Österreich habe er nicht.
  24. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 25.09.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 26.01.2021 zugestellt und erwuchs mit 09.02.2021 in Rechtskraft.
  25. Am 10.02.2021 legte das BFA dem erkennenden Gericht die Akten zu neuerlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer fortdauernden Anhaltung des BF vor und führte aus, der BF habe mehrmals eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag gelegt und sei in der Vergangenheit beharrlich im Bundesgebiet verblieben bzw. erneut illegal eingereist. Von einer Änderung dieses Verhaltens sei nicht auszugehen, weshalb seine weitere Anhaltung für die Durchführung der Abschiebung notwendig sei. Die Ausstellung eines neuerlichen Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF sei seitens der nigerianischen Behörden zugesagt worden und eine Vorführung des BF bereits am 24.09.2020 erfolgt. Der nächste Charter nach Nigeria sei für den 16.03.-17.03.2021 geplant.
  26. Mit Schriftsatz des BVwG vom 11.02.2021 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme im laufenden Haftprüfungsverfahren verständigt. In einem wurde ihm die Stellungnahme des BFA vom 10.02.2021 übermittelt und Gelegenheit zum Parteiengehör in Form einer Stellungnahme bis 15.02.2021 gegeben. Der BF wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, den im Zuge des Schubhaftverfahrens bestellten Rechtsberater zu kontaktieren. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
  28. Zur Person des Beschwerdeführers (1.1-1.9.): 1.
  29. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die im Spruch angeführten Identitätsdaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität dar, da der BF unter verschiedenen Aliasidentitäten bekannt ist und über kein gültiges Dokument verfügt, welches seine Identität zweifelsfrei bestätigt. 1.
  30. In der Europäischen Union ist er auch unter folgenden Identitäten bekannt:
  31. XXXX
  32. römisch 40
  33. XXXX
  34. römisch 40
  35. XXXX
  36. römisch 40
  37. XXXX
  38. römisch 40
  39. XXXX
  40. römisch 40
  41. XXXX
  42. römisch 40
  43. XXXX
  44. römisch 40
  45. XXXX
  46. römisch 40
  47. XXXX
  48. römisch 40
  49. XXXX
  50. römisch 40 1.
  51. Er verfügt in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über soziale oder familiäre Beziehungen. Er spricht Englisch, seinen Angaben zufolge ist seine Muttersprache Ibo. 1.
  52. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt aktuell über keine Barmittel. Er hat in Österreich bereits mehrfach im Verborgenen Unterkunft genommen. 1.
  53. Er befand sich in Österreich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten:
  54. 11.01.2012-12.04.2012
  55. 12.04.2012-09.11.2012
  56. 28.01.2015-30.01.2015
  57. 23.05.2020-23.09.2020 1.
  58. Er befand sich in der Vergangenheit in Österreich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Polizeianhaltezentren (PAZ):
  59. 21.01.2013-28.01.2013
  60. 25.04.2013-13.05.2013
  61. 31.07.2014-06.08.2014
  62. 07.01.2015-12.01.2015
  63. 09.02.2015-12.02.2015
  64. 31.05.2016-08.06.2016
  65. 21.07.2016-01.08.2016
  66. 25.10.2016-23.01.2017
  67. 09.05.2019-27.06.2019 1.
  68. Aktuell befindet sich der BF seit 23.09.2020 in Schubhaft. 1.
  69. Der BF stellte bislang drei Anträge auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik. In Österreich weist der BF ebenfalls bereits drei Antragstellungen auf, zuletzt stellte er am 25.09.2020 einen Folgeantrag, der mit Bescheid des BFA vom 25.01.2021, dem BF zugestellt am 26.01.2021, erstinstanzlich rechtkräftig, aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 1.
  70. Der Beschwerdeführer ist gesund.
  71. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  72. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder iSd Diktion des FPG. Er ist volljährig. 2.
  73. Mit Bescheid vom 21.09.2020, vom BF am selben Tag übernommen, wurde über ihn die Schubhaft iSd § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG verhängt. Dieser Bescheid wurde vom BF bislang nicht in Beschwerde gezogen.2.
  74. Mit Bescheid vom 21.09.2020, vom BF am selben Tag übernommen, wurde über ihn die Schubhaft iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Dieser Bescheid wurde vom BF bislang nicht in Beschwerde gezogen. 2.
  75. Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 ua eine weitere Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Der zuletzt gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit erstinstanzlich rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 25.01.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er ist weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch Asylwerber. 2.
  76. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der BF in Schubhaft angehalten wird, nicht.
  77. Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: 3.
  78. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde mit Bescheid einer BPD vom 14.05.2012 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Berufungsbescheid eines UVS vom 10.12.2012 mit der Maßgabe in Rechtskraft, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren reduziert wurde. Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 ein weiteres, diesmal auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Trotz aufrechten Einreiseverbotes reiste der BF wiederholt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. So zuletzt im Februar 2020 nach seiner Abschiebung nach Nigeria am 27.06.
  79. 3.
  80. Der zuletzt gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit erstinstanzlich rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 25.01.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er ist weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch Asylwerber. 3.
  81. Der BF tauchte im österreichischen Bundesgebiet bereits vermehrt unter, indem er während seiner rechtswidrigen Aufenthalte regelmäßig ohne amtliche Wohnsitzmeldung im Inland verblieb. Er konnte lediglich im Zuge verschiedener (fremden-)polizeilicher Kontrollen aufgegriffen werden. 3.
  82. Der BF erzwang in der Vergangenheit bereits mehrfach seine Entlassung aus der Schubhaft, indem er durch Hungerstreiks seine Haftunfähigkeit herbeiführte. Nach den so herbeigeführten Entlassungen war er für die Behörden regelmäßig nicht greifbar. 3.
  83. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und damit naturgemäß auch durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 3.
  84. Der BF ist im Hinblick auf Nigeria nicht ausreisewillig und stellte seinen letzten Folgeantrag auf internationalen Schutz evident in der missbräuchlichen Absicht, den Vollzug der gegen ihn rechtskräftig bestehenden aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern oder gar zu verhindern. 3.
  85. Der BF ist nicht kooperationswillig, nicht bereit sich den geltenden Rechtsvorschriften zu unterwerfen, kam seiner Mitwirkungspflicht im fremdenrechtlichen Verfahren nicht nach, machte wiederholt unwahre Angaben, trat bereits vermehrt unter falschen Identitätsdaten auf, entzog sich dem fremdenrechtlichen Verfahren sowohl in der Tschechischen Republik wie auch in Österreich, tauchte bereits vermehrt unter und bewies auch im Zuge der verfahrensgegenständlichen Anhaltung bereits vermehrt seinen Widerstand gegen Anweisungen und Regeln. Am 24.09.2020 konnten im Zuge der Anhaltung in Schubhaft ein Mobiltelefon sowie eine Powerbank beim BF entdeckt werden, woraufhin eine Disziplinierungsmaßnahme gegen den BF angeordnet wurde. Er ist in exzeptionellen Ausmaß als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF erneut untertauchen um sich seiner Abschiebung zu entziehen. 3.
  86. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1) Urteil eines Landesgerichtes vom 25.07.2011, rechtskräftig seit 25.07.2011, wegen § 231/1 StGB, § 27 ABS 1/1 (
  87. FALL) U ABS 3 SMG, § 15 StGB, § 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von drei Jahren. 1) Urteil eines Landesgerichtes vom 25.07.2011, rechtskräftig seit 25.07.2011, wegen Paragraph 231 /, eins, StGB, Paragraph 27, ABS 1/1 (
  88. FALL) U ABS 3 SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 229 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von drei Jahren. 2) Urteil eines Landesgerichtes vom 24.02.2012, rechtskräftig seit 24.02.2012, wegen § 27

(1)Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten.2) Urteil eines Landesgerichtes vom 24.02.2012, rechtskräftig seit 24.02.2012, wegen Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten. 3) Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2017, rechtskräftig seit 26.06.2020, wegen § 231
(1)StGB, §§ 223
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten.3) Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2017, rechtskräftig seit 26.06.2020, wegen Paragraph 231,
(1)StGB, Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten. 3.
  1. Der BF weist im Inland keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder sprachliche Verankerung auf. Er hat keine Unterkunft im österreichischen Bundesgebiet und verbrachte den Großteil seines Aufenthalts im Inland in diversen PAZ und Justizvollzugsanstalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland eine wie auch immer geartete Lebenspartnerschaft führt. 3.
  2. Der BF ist mittellos und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. 3.
  3. Das BFA ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Es hat rechtzeitig das Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei der nigerianischen Vertretungsbehörde eingeleitet und den BF dort sogleich am 24.09.2020 vorgeführt. Die Ausstellung eines HRZ für den BF wurde seitens der nigerianischen Behörden am selben Tag zugesagt. Auch in der Vergangenheit konnte zudem bereits erfolgreich ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden. Eine Abschiebung des BF fand bislang nur deswegen nicht statt, weil er am 25.09.2020 in evidenter Missbrauchsabsicht einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. So konnte er nicht für den in Aussicht genommenen Abschiebetermin am 20.10.2020 oder in der Folge am 12.11.2020 – wobei dieser problemlos durchgeführt wurde – gebucht werden. Die nächste Charterabschiebung nach Nigeria ist für den 16.03.-17.03.2021 geplant. Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF mit diesem Charter erfolgen wird. 3.
  4. Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liegt nicht vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des BFA, den Gerichtsakten zu den Erkenntnissen des AsylGH vom 23.08.2011 und des BVwG vom 15.12.2020 und 21.01.2021 sowie dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, das Zentrale Fremden- (IZR) und Melderegister (ZMR) einen aktuellen Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank, die Anhaltedatei sowie in das GVS-Informationssystem.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers (1.1.-1.9.): Die Aliasidentitäten des BF ergeben sich aus dem IZR, sein nicht vorhandener Wohnsitz aus dem ZMR. Der BF selbst gab in seinen Einvernahmen vor dem BFA und dem BVwG an, er habe keine Familie in Österreich. Zwar führte er aus, eine Freundin zu haben, die Angaben hierzu waren jedoch nicht glaubhaft, da er den Namen der angeblichen Freundin von einem Zettel ablas und sich weder daran erinnern konnte, wann er sie kennengelernt hatte, noch, wann er das letzte Mal persönlichen Kontakt zu ihr hatte, obwohl die Beziehung erst im Jahr 2019, kurz vor seiner letzten Abschiebung nach Nigeria entstanden sein soll. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der Tatsache, dass der BF bislang mit englischsprachigen Übersetzungen seiner Einvernahmen einverstanden war und mit diesen auch gut zurechtkam (1.1.-1.3.). Dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgeht war schon deshalb evident, da er zu einer solchen nicht berechtigt ist. Zudem sind im Sozialversicherungsdatenauszug keine Eintragungen vorhanden. Seine Mittellosigkeit ist der Anhaltedatei zu entnehmen, in welcher EUR 0,-- als verfügbarer Geldbetrag aufscheinen. Dass er bereits mehrfach im Verborgenen in Österreich lebte ist dem Vorbringen der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem ZMR und der Tatsache zu entnehmen, dass der BF mehrfach illegal und trotz aufrechten Einreiseverbots in das Bundesgebiet einreiste, sich hier aufhielt und erst im Rahmen diverser polizeilicher Kontrollen aufgegriffen werden konnte (1.4.). Der Aufenthalt des BF in verschiedenen PAZ und JA (1.5.-1.6.) geht aus dem ZMR hervor. Seine aktuelle Anhaltung in Schubhaft wiederum ist einem aktuellen Auszug der Anhaltedatei zu entnehmen (1.7.). Die Anträge des BF auf internationalen Schutz gehen aus dem IZR Auszug und dem Schubhaftbescheid des BFA vom 21.09.2020 hervor. Sein Asylfolgeantrag aus dem Stande der Schubhaft am 25.09.2020 ist der vorliegenden Erstbefragung zu entnehmen, welche im Gerichtsakt zum Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2021 einliegt. Der Bescheid des BFA vom 25.01.2021 sowie der zugehörige Zustellnachweis liegen dem erkennenden Gericht ebenfalls vor. Da die gesetzliche Beschwerdefrist diesfalls iSd § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 BFA-VG lediglich zwei Wochen beträgt und bislang – wie aus dem internen System des BVwG hervorgeht – keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 09.02.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft (1.8).Die Anträge des BF auf internationalen Schutz gehen aus dem IZR Auszug und dem Schubhaftbescheid des BFA vom 21.09.2020 hervor. Sein Asylfolgeantrag aus dem Stande der Schubhaft am 25.09.2020 ist der vorliegenden Erstbefragung zu entnehmen, welche im Gerichtsakt zum Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2021 einliegt. Der Bescheid des BFA vom 25.01.2021 sowie der zugehörige Zustellnachweis liegen dem erkennenden Gericht ebenfalls vor. Da die gesetzliche Beschwerdefrist diesfalls iSd Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG lediglich zwei Wochen beträgt und bislang – wie aus dem internen System des BVwG hervorgeht – keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 09.02.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft (1.8). Der Beschwerdeführer selbst gab sowohl in seiner Erstbefragung als auch vor dem BFA in der Einvernahme vom 17.12.2020 an, es gehe ihm gut, er nehme keine Medikamente und sei gesund. Gegenteiliges geht insbesondere auch nicht aus der Anhaltedatei hervor, in welcher gesundheitliche Beeinträchtigungen in aller Regel vermerkt werden. Somit war festzustellen, dass der BF gesund ist. Zudem gehen aus der Krankenakte des BF keine wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen hervor (1.9.).
  6. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt finden sich weder im Akt des BFA noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Ermittlungsergebnisse dazu hervorgekommen, dass der BF nicht volljährig wäre. Die Feststellungen in 2.
  7. sind damit unproblematisch und gehen etwa aus dem IZR hervor. Gegenteiliges wurde vom BF zudem nie behauptet. Der gegenständliche Bescheid des BFA vom 21.09.2020 ist vorliegend, ein Beschwerdeverfahren nicht anhängig (2.2.). Ebenso liegen dem erkennenden Gericht der Bescheid des BFA vom 21.09.2020 sowie das Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 und der Bescheid des BFA vom 25.01.2021 vor. Da dieser – wie unter Punkt
  8. der Beweiswürdigung bereits erläutert – mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, ist der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht Asylwerber. Dass ihm kein Status als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter zukommt ist evident und lässt sich aus dem IZR ablesen (2.3.) An der Haftfähigkeit des BF bestehen keinerlei Zweifel, hier kann auf die Ausführungen zu 1.
  9. verwiesen werden. Für eine erhöhte Gefahr einer COVID-19 Infektion im PAZ gibt es keine Anhaltspunkte.
  10. Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft (3.1.-3.12.): Der Bescheid einer BPD vom 14.05.2012 sowie der Berufungsbescheid eines UVS vom 10.12.2012 ergeben sich aus dem behördlichen Vorbringen in der Stellungnahme sowie dem Schubhaftbescheid des BFA vom 21.09.
  11. Der Bescheid des BFA vom 21.09.2020 sowie das zugehörige Erkenntnis sind im Akt einliegend. Wie sich sowohl aus den eigenen Angaben des BF als auch aus dem ZMR, den wiederholten Anhaltungen und Aufgriffen des BF zu Zeiten des aufrechten ersten Einreiseverbotes ergibt, kehrte der BF bereits vielfach entgegen eben jenes Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück. Der BF machte auch keinen Hehl daraus, dass er nach seiner Abschiebung nach Nigeria zurückzukehren gedachte. Dass der BF zuletzt im Februar 2020 erneut einreiste ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen, wobei allein schon deshalb vom Wahrheitsgehalt dieser Aussagen auszugehen ist, als kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF zu seinem Nachteil unwahre Angaben machen sollte (3.1.). Zu der Feststellung in 3.
  12. kann auf die zum Bescheid des BFA vom 25.01.2021 unter Punkt
  13. der Beweiswürdigung dargelegten Ausführungen verwiesen werden. Dass der BF im Bundesgebiet bereits mehrfach untertauchte, ergibt sich evident aus dem Akteninhalt. So insbesondere aus der Tatsache, dass er nach seinen – von ihm selbst erzwungenen – Entlassungen aus der Schubhaft immer wieder im Inland aufgegriffen wurde, jedoch keine amtlichen Wohnsitzmeldungen vornahm. Dies geht klar aus dem ZMR hervor (3.3). Die Feststellung in 3.
  14. war aufgrund einer Zusammenschau der Einträge im ZMR mit dem behördlichen Vorbringen zu treffen. Das Vorliegen einer rechtskräftigen – und damit jedenfalls auch durchsetzbaren – Rückkehrentscheidung (3.5.) ist aufgrund des vorliegenden Bescheides und des Eintrags im IZR evident. Die nicht vorhandene Ausreisewilligkeit des BF ergibt sich aufgrund verschiedener Aspekte: So etwa, da alle bisherigen Versuche den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet zu verbringen darin mündeten, dass der BF erneut illegal, mit beachtlicher Beharrlichkeit und teilweise unter Setzung strafgerichtlich verbotener Handlungen, zurückkehrte. Der BF selbst gab vor seiner Abschiebung nach Nigeria an, es sei kein Problem, er werde zurückkehren – was er schließlich auch tat. Die Einstellung des BF hat sich evident nicht geändert. So führte er vor dem BVwG aus, er verstehe nicht, wieso er nicht im Inland bleiben oder zumindest in die Tschechische Republik geschickt werden könne. Es stellt sich dem erkennenden Gericht klar dar, dass der BF bereit war, eine weitere Abschiebung zu verzögern oder zu verhindern und den Asylantrag vom 25.09.2020 ausschließlich in der Absicht stellte, dies zu erreichen. Gab er in der Erstbefragung noch mehrfach an, er habe immer noch Hoffnung Asyl zu erlangen, obwohl er keinerlei neue Asylgründe habe, so verstrickte er sich in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2020 hierzu in Widersprüche. Er behauptete, nie gesagt zu haben, dass er keine neuen Asylgründe habe und brachte nunmehr politische Verfolgung aufgrund seiner Mitwirkung an Demonstrationen in Nigeria nach seiner Abschiebung vor. Details zu konkreten Demonstrationen oder Verfolgungshandlungen konnte er jedoch nicht nennen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF die angebliche politische Verfolgung in seiner Erstbefragung bloß zu erwähnen verabsäumte. Damit war die Missbrauchsabsicht des neuerlichen Folgeantrages festzustellen (3.6.). Seine nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft demonstrierte der BF bereits in der Vergangenheit durch seine vermehrten Hungerstreiks, das wiederholte Untertauchen, die Nichtvornahme behördlicher Meldungen und den Entzug aus den fremdenrechtlichen Verfahren im Inland sowie in der Tschechischen Republik. Auch kam der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, indem er auf die schriftliche Aufforderung der Behörde vom 26.05.2020 hin schlichtweg keinerlei Stellungnahme erstattete. In der aktuellen Anhaltung in Schubhaft zeigte der BF ebenfalls bereits Auffälligkeiten indem er vermehrt Termine verweigerte und – wie aus einer im Akt enthaltenen Meldung hervorgeht – aufgrund eines unerlaubt in seinem Besitz befindlichen Mobiltelefons samt Ladevorrichtung diszipliniert werden musste. Am 12.02.2021 sollte der BF aufgrund einer Anfrage des erkennenden Gerichts einem Arzt vorgeführt werden und weigerte sich diesbezüglich mit der Begründung, warum solle er dort hin, er brauche ja nichts vom Arzt. Immer wieder zeigt der BF in geradewegs beeindruckender Weise, dass er kein Einsehen hinsichtlich bestehender Regeln oder der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes im Inland hat. Er nutzte bereits mehrfach Aliasidentitäten, stellte bereits in verschiedenen Ländern der Europäischen Union Anträge auf internationalen Schutz und zeigte sich in seinen Eivernahmen vor den Behörden und dem BVwG durchwegs uneinsichtig. Seine Angaben waren – wie etwa soeben zu 3.
  15. dargelegt – widersprüchlich und nicht der Wahrheit entsprechend. So musste er – wie erwähnt – etwa den Namen seiner angeblichen Freundin von einem Zettel ablesen und konnte sich nicht mehr daran erinnern, wann er sie kennengelernt, geschweige denn das letzte Mal gesehen hatte, sodass den diesbezüglichen Abgaben jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Dieses Bild wird durch die strafrechtliche Delinquenz des BF, seine wiederholten Meldevergehen und seine offen ausgedrückte Bereitschaft zur Schwarzarbeit abgerundet. Der BF ist in einem erhöhten Maß als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass der BF aktuell im Fall einer Entlassung sein erprobtes Verhalten nicht fortsetzen und erneut untertauchen würde (3.7.). Die strafgerichtlichen Verurteilungen (3.8.) des BF sind einem aktuellen Auszug des Strafregisters zu entnehmen. Die Feststellungen in 3.
  16. ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF, dem Sozialversicherungsdatenauszug, der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis der deutschen Sprache vorliegen, dem ZMR und der bereits erwähnten nicht vorhandenen Glaubhaftigkeit zu seinen Angaben hinsichtlich einer vorhandenen Lebenspartnerschaft in Österreich. Die Mittellosigkeit des BF geht aus der Anhaltedatei, seinen eigenen Angaben und einem SV-Auszug hervor. Zu einer legalen Berufstätigkeit im Inland ist der BF zudem nicht berechtigt (3.10). Die Ausführungen in Punkt 3.
  17. der Tatsachenfeststellungen waren aufgrund des Vorbringens der Behörde in der Stellungnahme und den Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung am 21.01.2021 zu treffen. Die Behörde gab an, den BF bereits am 24.09.2020 den nigerianischen Vertretungsbehörden vorgeführt zu haben, dies deckt sich mit den Eintragungen in der Anhaltedatei, in welcher an diesem Tag ein entsprechender Termin des BF aufscheint. Auch führte das BFA aus, die Ausstellung eines HRZ für den BF sei bereits zugesagt worden. Dieses Vorbringen ist insbesondere auch deshalb glaubhaft, als – wie an der einmal bereits Effektuierten Abschiebung des BF ersichtlich – bereits in der Vergangenheit ein HRZ für den BF erlangt werden konnte. Die Identifizierung des BF als nigerianischer Staatsbürger ist damit schon erfolgt. Wie aus der Aktenlage (E-Mailverkehr BFA
  18. und 21.09.2020) ersichtlich, war im konkreten Fall für den BF zunächst bereits eine Abschiebung mit Charter vom 22.10.2020 angedacht. Es ist gerichtsnotorisch, dass dieser Charter aufgrund von Unruhen in Nigeria nicht starten, jedoch die darauffolgende Charterabschiebung am 12.11.2020 problemlos durchgeführt werden konnte. Ein anderer Grund für die Nichtteilnahme des BF an letztgenanntem Flug, als jener seines missbräuchlichen Folgeantrags vom 25.09.2020, ist nicht erkennbar. So war die Vorführung vor die Vertretungsbehörde bereits erledigt, der BF als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, die Ausstellung eines neuen HRZ zugesagt, die Ausreise des BF bereits für den früheren Flug am 22.10.2020 als realistisch in Aussicht genommen und fand der Flug am 12.11.2020 wie geplant statt. Dass der BF sich also weiter in Schubhaft befindet, ist ihm selbst zuzurechnen, da die Verhinderung einer Abschiebung am 12.11.2020 – und auch in weiterer Folge – in seiner Sphäre liegt. Demgegenüber macht erst die zügige Verfahrensführung des BFA nunmehr eine Abschiebung erneut möglich. Nachdem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, nunmehr der zuletzt gestellte Folgeantrag des BF bereits rechtskräftig zurückgewiesen und die Ausstellung eines HRZ zugesagt wurde, ist jedenfalls mit einer Abschiebung des BF im nächsten Charter am 16.03.-17.03.2021 zu rechnen (3.11.). Eine maßgebliche Änderung der Umstände ist, wie aus den obigen Ausführungen bereits hervorgeht, im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung, nicht ersichtlich. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der BF nunmehr sein bislang gesetztes Verhalten ändern würde (3.12.). III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
  19. Zu A) 1.1 Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG idgF lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG idgF lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG idgF lautet: Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG idgF lautet: „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes idgF lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes idgF lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  3. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahmen sind einem Parteiengehör zu unterziehen. Dies kann schriftlich oder auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010, mwN). In Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahmen sind einem Parteiengehör zu unterziehen. Dies kann schriftlich oder auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010, mwN). In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN).In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN). 1.
  4. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Sicherungsbedarf: Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sich im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des BF als verhältnismäßig angesehen werden kann:Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sich im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des BF als verhältnismäßig angesehen werden kann: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter oder auch Asylwerber weshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter oder auch Asylwerber weshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für Gegenteiliges gab es im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die Schubhaft wurde ursprünglich auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt verhängt. Aktuell liegen gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot vor. Die weitere Anhaltung kann daher im Entscheidungszeitpunkt weiterhin auf leg cit. und die Sicherung der Abschiebung gestützt werden. Die Schubhaft wurde ursprünglich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt verhängt. Aktuell liegen gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot vor. Die weitere Anhaltung kann daher im Entscheidungszeitpunkt weiterhin auf leg cit. und die Sicherung der Abschiebung gestützt werden. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Gemessen an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1" - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der BF einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffer 1, 2, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:Gemessen an Paragraph 76, Absatz 3, FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der BF einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffer 1, 2, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen: § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist insbesondere deshalb als erfüllt anzusehen, als der BF seine Mitwirkungspflicht insofern verletzte, als er auf das Schreiben der Behörde vom 26.05.2020 nicht reagierte, keine Stellungnahme abgab und damit die darin angeführten Fragen nicht beantwortete. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist insbesondere deshalb als erfüllt anzusehen, als der BF seine Mitwirkungspflicht insofern verletzte, als er auf das Schreiben der Behörde vom 26.05.2020 nicht reagierte, keine Stellungnahme abgab und damit die darin angeführten Fragen nicht beantwortete. Da ein rechtskräftiges, mit Bescheid einer BPD vom 14.05.2012 erlassenes, und in Verbindung mit dem Berufungsbescheid eines UVS vom 10.12.2012 für die Dauer von acht Jahren gültiges Einreiseverbot gegen den BF vorlag, reiste er mehrfach entgegen eines aufrechten Einreiseverbots – zuletzt im Februar 2020 – widerrechtlich in das Bundesgebiet ein. Ziffer 2 leg cit ist somit ebenfalls als erfüllt anzusehen. Ziffer 3 leg cit ist erfüllt, da gegen den BF aktuell eine rechtskräftige und damit durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Zudem entzog sich der BF dem fremdenrechtlichen Verfahren bereits mehrfach, indem er untertauchte und für die Behörden nicht greifbar war. Wie festgestellt ist der BF im Inland sozial nicht in verfahrensrelevanter Weise verankert. Er hat hier weder Familie noch Freunde, ist der deutschen Sprache nicht mächtig, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und vermag keine ausreichenden Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz vorzuweisen. In der Vergangenheit hielt er sich in Österreich fast ausschließlich im Verborgenen oder in diversen Strafvollzugsanstalten und Polizeianhaltezentren auf. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft des BF in Österreich konnte zudem nicht festgestellt werden. Auch Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG ist somit als erfüllt anzusehen. Wie festgestellt ist der BF im Inland sozial nicht in verfahrensrelevanter Weise verankert. Er hat hier weder Familie noch Freunde, ist der deutschen Sprache nicht mächtig, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und vermag keine ausreichenden Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz vorzuweisen. In der Vergangenheit hielt er sich in Österreich fast ausschließlich im Verborgenen oder in diversen Strafvollzugsanstalten und Polizeianhaltezentren auf. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft des BF in Österreich konnte zudem nicht festgestellt werden. Auch Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist somit als erfüllt anzusehen. Zu den, bereits im Schubhaftbescheid vorgebrachten Gründen für das Vorliegen von Fluchtgefahr, hinzu kommt, dass der BF zudem aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte und damit nunmehr auch § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG schlagend ist. Zu den, bereits im Schubhaftbescheid vorgebrachten Gründen für das Vorliegen von Fluchtgefahr, hinzu kommt, dass der BF zudem aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte und damit nunmehr auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG schlagend ist. Sowohl das Vorverhalten – Verwendung zehn verschiedener Aliasidentitäten, mehrfaches Untertauchen, mangelnde Kooperationsbereitschaft, wiederholte illegale Wiedereinreise, Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in zwei verschiedenen Staaten der Europäischen Union, Stellung eines weiteren Folgeantrages in klarer Missbrauchsabsicht, vermehrte unwahre Angaben, Einschmuggeln eines Mobiltelefons während der Anhaltung in Schubhaft, Verweigerung von Terminen – als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Demgegenüber hat der BF keine substantiellen Bindungen oder Kontakte in Österreich oder einen gesicherten Wohnsitz. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden von der Judikatur bereits als erhöht angesehen wird. Überdies war aufgrund seines aktuellen sowie seines Verhaltens in der Vergangenheit festzustellen, dass der BF in erheblichem Ausmaß als nicht vertrauenswürdig anzusehen war. Im Lichte dieser Umstände bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Insgesamt ergibt sich sohin klar das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 9 FPG. Insgesamt ergibt sich sohin klar das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 9 FPG. Verhältnismäßigkeit und Dauer der Anhaltung: Die Anhaltung in Schubhaft darf gemäß § 80 Abs. 2 FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Dies steht im Einklang mit Art. 15 Abs. 5 der Rückführungs-RL. Zu prüfen ist daher, ob in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Bestimmungen des § 80 Abs. 4 FPG iVm Art. 15 Rückführungs-RL von einer Schubhaftdauer von bis zu 18 Monaten auszugehen ist.Die Anhaltung in Schubhaft darf gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Dies steht im Einklang mit Artikel 15, Absatz 5, der Rückführungs-RL. Zu prüfen ist daher, ob in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Rückführungs-RL von einer Schubhaftdauer von bis zu 18 Monaten auszugehen ist. Gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG kann somit ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 lit. a der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert.Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG kann somit ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. Zur dieser Frage ist auszuführen, dass eine alsbaldige Verbringung des BF nach Nigeria bislang einzig durch die in seiner Sphäre gelegene neuerliche Folgeantragsstellung am 25.09.2020 verhindert wurde: Zunächst war für den BF eine Abschiebung nach Nigeria mittels Charter vom 22.10.2020 vorgesehen. Zwar konnte dieser Chartertermin aufgrund plötzlich auftretender Unruhen in Nigeria nicht umgesetzt werden, jedoch gab es in der Folge bereits am 12.11.2020 eine weitere Charterabschiebung, die problemlos – und trotz Covid-19-Pandemie – durchgeführt werden konnte. An der für den 12.11.2020 geplanten Charterabschiebung hätte der BF, wie das Beweisverfahren ergeben hat (erfolgreiche Abschiebung in der Vergangenheit, bereits erfolgte Identifizierung durch die nigerianische Vertretungsbehörde, neuerliche Vorführung des BF am 24.09.2020 und Zusage der Ausstellung eines neuen HRZ am selben Tag, erfolgreich durchgeführte Charterabschiebung am 12.11.2020), mit höchster Wahrscheinlichkeit teilnehmen können, so er keinen weiteren grund- und fruchtlosen Asylantrag gestellt hätte um damit ein Abschiebungshindernis zu konstruieren. Als höchstzulässige Anhaltedauer ist daher im vorliegenden Fall § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG als einschlägig anzusehen, da der BF durch den missbräuchlichen Asylantrag seine Abschiebung – jedenfalls – mit dem Charter vom 12.11.2020 verhinderte. Zunächst war für den BF eine Abschiebung nach Nigeria mittels Charter vom 22.10.2020 vorgesehen. Zwar konnte dieser Chartertermin aufgrund plötzlich auftretender Unruhen in Nigeria nicht umgesetzt werden, jedoch gab es in der Folge bereits am 12.11.2020 eine weitere Charterabschiebung, die problemlos – und trotz Covid-19-Pandemie – durchgeführt werden konnte. An der für den 12.11.2020 geplanten Charterabschiebung hätte der BF, wie das Beweisverfahren ergeben hat (erfolgreiche Abschiebung in der Vergangenheit, bereits erfolgte Identifizierung durch die nigerianische Vertretungsbehörde, neuerliche Vorführung des BF am 24.09.2020 und Zusage der Ausstellung eines neuen HRZ am selben Tag, erfolgreich durchgeführte Charterabschiebung am 12.11.2020), mit höchster Wahrscheinlichkeit teilnehmen können, so er keinen weiteren grund- und fruchtlosen Asylantrag gestellt hätte um damit ein Abschiebungshindernis zu konstruieren. Als höchstzulässige Anhaltedauer ist daher im vorliegenden Fall Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG als einschlägig anzusehen, da der BF durch den missbräuchlichen Asylantrag seine Abschiebung – jedenfalls – mit dem Charter vom 12.11.2020 verhinderte. Selbst wenn man jedoch von einer Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG ausgehen wollte, ist die Dauer der Anhaltung als im gesetzlichen Höchstrahmen befindlich anzusehen, da der BF erst seit 23.09.2020 in Schubhaft angehalten wird. Die Dauer der Anhaltung des BF ist – wie ausgeführt – maßgeblich auf seinen in Verzögerungsabsicht gestellten Folgeantrag vom 25.09.2020 zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und den BF den nigerianischen Vertretungsbehörden bereits am 24.09.2020 vorgeführt. Die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft beträgt etwas mehr als viereinhalb Monate. Da nunmehr eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung über den Folgeantrag vorliegt, ein Charter im März 2021 geplant ist, die Ausstellung eines HRZ für den BF bereits zugesagt wurde und eine Ausstellung in der Vergangenheit bereits problemlos erfolgte, ist die Abschiebung des BF aller Voraussicht nach bereits mittels dem am 16.03.-17.03.2021 geplanten Charter effektuierbar. In Anbetracht der noch relativ kurzen Anhaltedauer und der mannigfaltigen Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung, sieht das erkennende Gericht den Grad der Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen tatsächlichen Abschiebung des BF als in einem für die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung mehr als ausreichendem Maß als gegeben an. Selbst wenn man jedoch von einer Anwendbarkeit des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgehen wollte, ist die Dauer der Anhaltung als im gesetzlichen Höchstrahmen befindlich anzusehen, da der BF erst seit 23.09.2020 in Schubhaft angehalten wird. Die Dauer der Anhaltung des BF ist – wie ausgeführt – maßgeblich auf seinen in Verzögerungsabsicht gestellten Folgeantrag vom 25.09.2020 zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und den BF den nigerianischen Vertretungsbehörden bereits am 24.09.2020 vorgeführt. Die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft beträgt etwas mehr als viereinhalb Monate. Da nunmehr eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung über den Folgeantrag vorliegt, ein Charter im März 2021 geplant ist, die Ausstellung eines HRZ für den BF bereits zugesagt wurde und eine Ausstellung in der Vergangenheit bereits problemlos erfolgte, ist die Abschiebung des BF aller Voraussicht nach bereits mittels dem am 16.03.-17.03.2021 geplanten Charter effektuierbar. In Anbetracht der noch relativ kurzen Anhaltedauer und der mannigfaltigen Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung, sieht das erkennende Gericht den Grad der Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen tatsächlichen Abschiebung des BF als in einem für die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung mehr als ausreichendem Maß als gegeben an. Hinzu kommt, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet bereits drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, dies ua aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten, von denen ein besonderes gesellschaftliches Schädigungspotential ausgeht. Zudem besteht gegen den BF nunmehr bereits das zweite Einreiseverbot. Dennoch kehrte er in der Vergangenheit wiederholt in das Bundesgebiet zurück und ist nach wie vor nicht ausreisewillig. Auch wirkte der BF an dem Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mit und stellte im Stande der Anhaltung einen missbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seine widersprüchlichen Angaben, die Verweigerung verschiedener Termine sowie das Einschmuggeln eines Mobiltelefons in das PAZ sind als nicht kooperatives Verhalten zu werten. Auch sprach er offen davon, illegalen Erwerbstätigkeiten nachgehen zu wollen und beging mehrere Meldevergehen. Der BF zeigte somit in seiner Gesamtheit auch kein vertrauenswürdiges Verhalten. Das hartnäckige und beharrlich rechtswidrige Gebaren des BF machte es erforderlich, dass bereits das zweite Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde. Hierdurch hat die Republik Österreich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausreichend klar gemacht, dass ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF besteht und auch eine Rückkehr des BF nicht gewünscht ist. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Missachtung des Einreiseverbotes, Unwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren, sein Verhalten während der Schubhaft sowie die Begehung strafbarer Handlungen), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung aus, zumal der BF bereits in der Vergangenheit erfolgreich abgeschoben wurde und eine weitere Effektuierung in Kürze zu erwarten ist. Der BF ist gesund und haftfähig und es besteht keine derartige soziale Verankerung des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen rechtfertigen würden. Selbst wenn es aufgrund der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 noch immer zu Verzögerungen der Abschiebung aufgrund der derzeit bestehenden Einschränkungen bei der HRZ Ausstellung seitens Nigeria kommt, besteht jedoch die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Wochen, konkret bis zum nächsten geplanten Chartertermin im März 2021, einzustufen. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der gerichtlichen Lageeinschätzung nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 23.09.2020 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere Verlängerung der Schubhaft und auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 1.
  5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA wurde dem BF ohnedies – wenn auch ungenutzt – auf schriftlichem Wege gewährt.
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2238629.2.00

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