GVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. B) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass XXXX als Zeuge eine Gebühr in Höhe von EUR 45,80 ersetzt wird. Das Mehrbegehren wird hingegen als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass römisch 40 als Zeuge eine Gebühr in Höhe von EUR 45,80 ersetzt wird. Das Mehrbegehren wird hingegen als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist jeweils
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: 1.
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (RV 1255 BlgNR 25. GP 7).1.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7). Die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
GVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
1 Z 1 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe neben der in § 8a Abs. 2 ausdrücklich genannten Beigebung eines Rechtsanwaltes die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der in lit. a bis f aufgezählten Kosten, Gebühren und Barauslagen, darunter die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO).Die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe neben der in Paragraph 8 a, Absatz 2, ausdrücklich genannten Beigebung eines Rechtsanwaltes die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der in Litera a bis f aufgezählten Kosten, Gebühren und Barauslagen, darunter die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO). Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller (BF) selbst in der Lage ist, sein Recht wirksam zu verteidigen, zumal er im gegenständlichen Verfahren bereits eine Beschwerde als auch Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verfasst hat. Überdies gilt für das Bundesverwaltungsgericht die in §13a AVG normierte Manuduktionspflicht, wonach die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat. Verfahrensgegenständlich sind besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, weder im Allgemeinen noch im Konkreten zu erwarten. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B.): Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Der am Sitz einer Rechtsanwaltskammer eingerichteter Disziplinarrat ist eine Verwaltungsbehörde.
DSt (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) können Erkenntnisse des Disziplinarrats mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen.
Paragraph 46, DSt (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) können Erkenntnisse des Disziplinarrats mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach Paragraph 41,, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen. Das Disziplinarstatut enthält keine eigenen Bestimmungen über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da diese auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des § 77 Abs. 3 DSt erfasst (OGH 04.11.2016, 23 Os 1/16v).Das Disziplinarstatut enthält keine eigenen Bestimmungen über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da diese auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des Paragraph 77, Absatz 3, DSt erfasst (OGH 04.11.2016, 23 Os 1/16v). Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 03.10.2019, 26 Ds 4/19s folgendes ausgeführt: "[...] Grundsätzlich steht gegen alle Beschlüsse des Disziplinarrats bzw. seines Vorsitzenden, welche das Gesetz nicht ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet oder die nur prozessleitender Natur sind, eine Beschwerde offen (vgl. RIS-Justiz RS0055849).
zweiter Satz DSt ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über solche Beschwerden berufen. Anzumerken bleibt, dass in Ansehung der Bestimmung von Zeugengebühren der Rechtszug vom Präsidenten des Disziplinarrats an das Bundesverwaltungsgericht geht (§ 22 Abs 1 GebAG).“"[...] Grundsätzlich steht gegen alle Beschlüsse des Disziplinarrats bzw. seines Vorsitzenden, welche das Gesetz nicht ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet oder die nur prozessleitender Natur sind, eine Beschwerde offen vergleiche RIS-Justiz RS0055849).
Paragraph 46, zweiter Satz DSt ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über solche Beschwerden berufen. Anzumerken bleibt, dass in Ansehung der Bestimmung von Zeugengebühren der Rechtszug vom Präsidenten des Disziplinarrats an das Bundesverwaltungsgericht geht (Paragraph 22, Absatz eins, GebAG).“ Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. 3.4. Teilweise Stattgebung der Beschwerde: Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers sind die Entschädigung für Reisekosten im Ausmaß von 106,68 EUR und eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv 135,52 EUR strittig. Insgesamt machte der BF Zeugengebühren in Höhe von 106,68 EUR (im Rahmen der Geltendmachung von Zeugengebühren vom 28.08.2019 und zusätzliche 135,52 EUR im Rahmen der Stellungnahme vom 25.09.2020) geltend. Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) idgF lauten: "Begriff. Anspruchsberechtigung § 2.
Abs. 2 beträgt:"
Absatz 2, beträgt: ... 2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 " Fallgegenständlich ergibt sich draus Folgendes: Im vorliegenden Fall waren somit die Reisekosten für die Strecke des Wohnsitzes des BF in XXXX bis zum Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu bestimmen. Der Beschwerdeführer nahm am XXXX .07.2019 als Zeuge bei einer Disziplinarverhandlung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten teil, wobei seine Anwesenheit von 15:00 Uhr (Ladungszeitpunkt) bis 16:30 Uhr (Ende der Disziplinarverhandlung) notwendig war.Im vorliegenden Fall waren somit die Reisekosten für die Strecke des Wohnsitzes des BF in römisch 40 bis zum Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu bestimmen. Der Beschwerdeführer nahm am römisch 40 .07.2019 als Zeuge bei einer Disziplinarverhandlung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten teil, wobei seine Anwesenheit von 15:00 Uhr (Ladungszeitpunkt) bis 16:30 Uhr (Ende der Disziplinarverhandlung) notwendig war. Zu erwähnen ist zunächst, dass der BF an keinem körperlichen Gebrechen leidet, welches ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich macht. Er besitzt weder einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ noch einen Parkausweis
VO. Somit geht der Einwand des BF hinsichtlich seiner körperlichen Gebrechen ins Leere. Es findet sich auch keine Bestätigung der Vorsitzenden in der Verhandlung des Disziplinarrates vom XXXX .07.2019, über die Notwendigkeit einer Begleitperson, weshalb der Begleitperson keine Gebühren nach dem GebAG zugesprochen werden können.Zu erwähnen ist zunächst, dass der BF an keinem körperlichen Gebrechen leidet, welches ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich macht. Er besitzt weder einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ noch einen Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO. Somit geht der Einwand des BF hinsichtlich seiner körperlichen Gebrechen ins Leere. Es findet sich auch keine Bestätigung der Vorsitzenden in der Verhandlung des Disziplinarrates vom römisch 40 .07.2019, über die Notwendigkeit einer Begleitperson, weshalb der Begleitperson keine Gebühren nach dem GebAG zugesprochen werden können. Dennoch gebührt dem BF ein Kostenersatz
AG:Dennoch gebührt dem BF ein Kostenersatz
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG: Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigbahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH vom 23.10.2000, Zl.2000/17/0080; OGH E 25.02.1994, Zl. 93/17/001). Die vom erkennenden Gericht unter II.
AG auch statthaft, einen PKW zu benützen und sind ihm daher auch die entsprechenden Mehrkosten an Kilometergeld zu ersetzen. Das Kilometergeld deckt jedoch auch auflaufende Parkgebühren ab (vgl. VwGH 11.08.1994, 94/12/0115). Das bedeutet, dass dem BF die Parkgebühren iHv 3,00 EUR nicht ersetzt werden können.Daher war es für den Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, GebAG auch statthaft, einen PKW zu benützen und sind ihm daher auch die entsprechenden Mehrkosten an Kilometergeld zu ersetzen. Das Kilometergeld deckt jedoch auch auflaufende Parkgebühren ab vergleiche VwGH 11.08.1994, 94/12/0115). Das bedeutet, dass dem BF die Parkgebühren iHv 3,00 EUR nicht ersetzt werden können. Der Betrag, welcher dem Beschwerdeführer nunmehr zuzusprechen ist, errechnet sich wie folgt: Kilometergeld 54,5 km x2 = 109 á € 0,42 = € 45,78 Gem. § 20 Abs3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.Gem. Paragraph 20, Abs3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden. Der Beschwerde war insoweit stattzugeben, als dem BF Reisekosten in Höhe von insgesamt EUR 45,80 zu ersetzen sind. Vergütung des Mehraufwandes für Verpflegung: Die Aufenthaltskosten umfassen
AG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1). Dem Zeugen sind
AG als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 4 für das Frühstück und je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten.
AG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.Die Aufenthaltskosten umfassen
Paragraph 13, Ziffer eins, GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Ziffer eins,). Dem Zeugen sind
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 4 für das Frühstück und je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten.
Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Da der BF erst nach 11.00 Uhr als Zeuge zur Verhandlung am XXXX .07.2019 um 15.00 angereist und nach dem Ende der mündlichen Verhandlung um 16.30 Uhr noch vor 19.00 Uhr wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, gebührt dem BF
AG kein Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes für Verpflegung.Da der BF erst nach 11.00 Uhr als Zeuge zur Verhandlung am römisch 40 .07.2019 um 15.00 angereist und nach dem Ende der mündlichen Verhandlung um 16.30 Uhr noch vor 19.00 Uhr wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, gebührt dem BF
Paragraph 14, GebAG kein Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes für Verpflegung. Anspruch auf Zeitversäumnis: Der BF beantragte auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
AG hat der Zeuge im Falle des Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,).
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge
AG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegenSoweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen Der BF bringt vor, dass er einen Betreuer für sein Vieh beauftragt hätte, es liegt auch eine von Herrn XXXX , XXXX , original unterfertigte Honorarrechnung iHv EUR 135,52 vom 10.07.2019 vor.Der BF bringt vor, dass er einen Betreuer für sein Vieh beauftragt hätte, es liegt auch eine von Herrn römisch 40 , römisch 40 , original unterfertigte Honorarrechnung iHv EUR 135,52 vom 10.07.2019 vor. Dennoch kann das Begehren des BF nicht zum Erfolg führen: Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Grundbuchsauszug vom 26.01.2021 geht hervor, dass Alleineigentümer der Liegenschaft XXXX ausschließlich der Sohn des BF ist. Herr XXXX , geboren am XXXX , Sohn des BF, steht seit 29.05.2015 aufgrund eines notariell beglaubigten Übergabsvertrages im Alleineigentum der gegenständlichen Liegenschaft und treffen ihn hiermit sämtliche damit verbundene Rechte und Pflichten. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Grundbuchsauszug vom 26.01.2021 geht hervor, dass Alleineigentümer der Liegenschaft römisch 40 ausschließlich der Sohn des BF ist. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , Sohn des BF, steht seit 29.05.2015 aufgrund eines notariell beglaubigten Übergabsvertrages im Alleineigentum der gegenständlichen Liegenschaft und treffen ihn hiermit sämtliche damit verbundene Rechte und Pflichten. Es lag daher nicht am BF, als Pensionist eine Betreuung der Viehzucht während seiner Zeugeneinvernahme vor dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten am XXXX .07.2019 von 15.00-16.30 Uhr vertretungsweise zu organisieren, sondern war es am Sohn des BF als Alleineigentümer der Liegenschaft gelegen, diese Aufgabe wahrzunehmen.Es lag daher nicht am BF, als Pensionist eine Betreuung der Viehzucht während seiner Zeugeneinvernahme vor dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten am römisch 40 .07.2019 von 15.00-16.30 Uhr vertretungsweise zu organisieren, sondern war es am Sohn des BF als Alleineigentümer der Liegenschaft gelegen, diese Aufgabe wahrzunehmen. Der BF bezieht seit 01.01.2011 eine Pension, und hat er deshalb durch die Wahrnehmung der Zeugenladung keine Einkommenseinbuße erlitten, weshalb keine Entschädigung für die Zeitversäumnis im Sinne der obig angeführten Bestimmung zugesprochen werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu jeweils Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2224196.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.