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{'item': 'G313 2149372-3'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 67§ 70§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 73§ 8§ 130§ 2§ 9§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlG313 2149372-3 Spruch, G313 2149372-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Absatz 7 Vw

GVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen zu erlassen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet,

Paragraph 28, Absatz 7 VwGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen zu erlassen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.02.2017 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.02.2017 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurde gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 11.05.2017, Zl. G306 2149372-1/3E, G306 2149372-2/2E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen.
  3. Am 28.02.2020 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 07.02.2017 erlassenen Aufenthaltsverbotes.
  4. Am 04.12.2020 erhob der BF über seinen Rechtsvertreter beim BFA Säumnisbeschwerde und beantragte er, „das Verwaltungsgericht möge der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Bestimmung einer angemessenen Frist zu erlassen, in eventu im eigenen Wirkungsbereich über diese Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheiden“.
  5. Am 10.12.2020 langte die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt beigeschlossenem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2017 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, nachdem dieser im Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen hatte und deswegen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden war. 1.
  8. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit  Urteil von Jänner 2015 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und mit  Urteil von September 2015 wegen gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei der BF am 21.12.2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde und diese angeordnete bedingte Entlassung am 29.01.2020 für endgültig erklärt wurde. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von September 2015 liegen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde: Der BF hat im Bundesgebiet zusammen mit anderen Tätern an verschiedenen Orten im Bundesgebiet anderen durch Einbruch fremde bewegliche Sachen – der BF dabei in einem EUR 50.000,- übersteigenden Wert – mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, I. weggenommen, und zwarrömisch eins. weggenommen, und zwar  in der Zeit von 31.10.2014 bis 01.11.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten einer im Strafrechtsurteil genannten Firma Bargeld in Höhe von EUR 25.000 sowie eine Pistole samt Munition, indem sie ein Fenster des Geschäftslokales aufbrachen, ● der BF und andere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ● in der Nacht von 21.11.2014 auf den 22.11.2014 Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma Bargeld in Höhe von ca. EUR 16.000,- insgesamt acht Handys und 1 I-Pad, indem ein Bürofenster aufgezwängt wurde, um in das Gebäude zu gelangen, und im Gebäude weitere Bürotüren aufgebrochen und zwei Tresore aufgeschnitten wurden sowie versucht wurde, einen weiteren aufzuschneiden; ● am 14.10.2014 bestimmten Verfügungsberechtigten Bargeld in Höhe von EUR 166,89, indem ein Fenster eines Gebäudes und in weiterer Folge Bürotüren im Gebäude aufgebrochen wurden und das Bargeld an sich genommen wurde;  der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit noch unbekannten Mittätern ● am 13.03.2015 bestimmten weiteren Verfügungsberechtigten Bargeld, Gutscheine und Golddukaten im Gesamtwert von etwa EUR 10.380,-, indem er ein Fenster eines Bürogebäudes aufbrach, über dieses Fenster in da Gebäude einstieg, das Gebäude durchsuchte und die Beute an sich nahm; ● in der Nacht von 21.04.2015 auf den 22.04.2015, indem er in ein Bürogebäude einbrach, dort Bürotüren und Behältnisse, darunter einen Tresor, aufbrach und die Beute an sich nahm – Verfügungsberechtigten Bargeld in Höhe von EUR 18.065,98 und Angestellten Handys samt Zubehör sowie insgesamt EUR 1.670,- Bargeld;  der BF und weitere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 17.05.2015 einer bestimmten Person Bargeld aus einer Handkasse, einer anderen Person zwei Manschettenknöpfe sowie eine Münze sowie einer weiteren Person zwei Taler im Wert von ca. EUR 60,-, indem die Täter mittels einer Stande das Dachbodenfenster eines Nebengebäudes öffneten, über das Dach einstiegen und in weiterer Folge annähernd alle Büroräumlichkeiten samt darin befindlichen Behältnissen aufbrachen, wobei die Täter als Beute jedoch nur die oben angeführten Gegenstände fanden und an sich nahmen; II. wegzunehmen versucht, und zwarrömisch zwei. wegzunehmen versucht, und zwar  der BF und weitere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 08.11.2014 bestimmten Verfügungsberechtigten sowie weiteren geschädigten, indem sie ein Fenster eines Bürogebäudes einschlugen, sich so Zutritt zum Gebäude verschafften und die Büroräumlichkeiten nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchten, hierbei jedoch betreten wurden und flüchteten;  der BF und ein weiterer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 21.05.2015 bestimmten Verfügungsberechtigten, indem sie in ein Bürohaus durch Aufbrechen eines Fensters eindrangen, Büroräume durchsuchten und einen Tresor aufzuschneiden versuchten, wobei sie jedoch ohne Beute flüchteten. Im Zuge der Begründung dieses Strafrechtsurteils wurde festgestellt, dass der BF zuletzt ohne Beschäftigung war und weder Vermögen, Einkommen noch Schulden hat. 1.
  9. Der BF weist im Bundesgebiet Hauptwohnsitzmeldungen vom 28.06.2012 bis 29.11.2016 und vom 27.12.2016 bis 29.08.2017 und Nebenwohnsitzmeldungen in Haft vom 23.05.2015 bis 21.12.2016 auf. 1.
  10. Am 28.02.2020 stellte der BF über seinen Rechtsvertreter beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 07.02.2017 erlassenen – in Rechtskraft erwachsenen – Aufenthaltsverbotes (AS 177ff). Mit diesem Aufhebungsantrag wurde unter anderem auf einen bei ihm mittlerweile eingetretenen positiven Gesinnungswandel und auf seine in Österreich lebenden Familienangehörigen verwiesen und unter anderem Folgendes angegeben: „Die belangte Behörde hat sich im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der familiären Bindung im Inland bei der konkreten Prüfung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eingehend zu befassen und entsprechende Feststellungen hinsichtlich der engsten Familienangehörigen des Antragstellers zu treffen. Fallbezogen leben im Inland sowohl seine Mutter, Frau (…), als auch sein Bruder (…), seine Tanten (…) und (…) usw.“„Die belangte Behörde hat sich im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der familiären Bindung im Inland bei der konkreten Prüfung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK eingehend zu befassen und entsprechende Feststellungen hinsichtlich der engsten Familienangehörigen des Antragstellers zu treffen. Fallbezogen leben im Inland sowohl seine Mutter, Frau (…), als auch sein Bruder (…), seine Tanten (…) und (…) usw.“ Dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in Kopie beigelegt sind  der Gerichtsbeschluss vom 29.01.2020, womit die angeordnete bedingte Strafhaftentlassung des BF für endgültig erklärt wurde (AS 185f),  eine am 24.07.2012 ausgestellte „Anmeldebescheinigung“ für den BF als „Verwandten in gerader absteigender Linie“ (AS 189),  eine „Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister“ vom 27.12.2016 (AS 191),  ein von 12.05.2017 bis 10.11.2017 befristeter „Arbeitsvertrag“ (AS 193),  eine Grundstufe Deutsch A1.1 – „Kursbesuchsbestätigung“ für den Deutschkursbesuch von 05.11.2012 bis 15.02.2013 (AS 197),  ein Lohnzettel vom 04.07.2017 (AS 203),  ein rumänischer Personalausweis des BF (AS 205),  eine die Mutter des BF betreffende „Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister“ vom 27.08.2015 (AS 207),  eine „Anmeldebescheinigung“ für seine Mutter als „Selbstständige“ vom 24.07.2012 (AS 209),  eine den Bruder des BF betreffende „Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister“ vom 14.01.2019 (AS 211) und  eine „Anmeldebescheinigung“ für seinen Bruder als „Verwandten in gerader absteigender Linie“ vom 24.07.2012 (AS 213) vor. 1.
  11. Am 04.12.2020 erhob der BF über seinen Rechtsvertreter beim BFA Säumnisbeschwerde und brachte er vor, bislang sei über seinen im Februar 2020 gestellten Antrag noch nicht entschieden worden und die der belangten Behörde dafür zugestandene Frist längst abgelaufen. 1.
  12. Es wird folgender Ablauf des Verfahrens vor dem BFA nach Stellung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes festgestellt: 1.6.
  13. Mit Schreiben des BFA vom 03.03.2020 kam es zu einer Aktenübermittlung von einer Regionaldirektion des BFA an eine andere. Die Aktenabtretung erfolgte „

dem Erlass über die Geschäftsfalleinteilung zuständigkeitshalber“. (AS 153). Mit besagtem Schreiben des BFA wurden die Akten zum vorangegangenen aufenthaltsbeendenden Verfahren, in welchem mit Bescheid vom 07.02.2017 gegen den BF ein – bereits rechtskräftig gewordenes – fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und zum gegenständlichen Verfahren über den vom BF am 28.02.2020 gestellten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständigkeitshalber von einer an eine andere Regionaldirektion des BFA übermittelt. Das Schreiben des BFA vom 03.03.2020 samt Akten langte am 05.03.2020 bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA ein. Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes war dann vor derselben Regionaldirektion des BFA anhängig, vor welcher das vorangegangene – bereits rechtkräftig beendete – aufenthaltsbeendende Verfahren geführt wurde. 1.6.2 Mit E-Mail des Rechtsvertreters des BF vom 14.05.2020 wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht. (AS 155f) 1.6.

  1. Mit E-Mail des Rechtsvertreters des BF vom 20.07.2020 wurde Bezug nehmend auf das unbeantwortet gebliebene E-Mail vom 14.05.2020 erneut um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht. (AS 161f) 1.6.
  2. Mit E-Mail des Rechtsvertreters des BF vom 12.08.2020 wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht, „zumal der Antrag schon seit Februar 2020 eingebracht wurde und seitdem seiner Erledigung harrt.“ (AS 215) 1.6.
  3. Zwischen dem zuständigen Bediensteten des BFA und dem Rechtsvertreter des BFA fand daraufhin folgender E-Mail-Verkehr statt:  Mit E-Mail vom 13.08.2020 schrieb der zuständige Bedienstete des BFA dem Rechtsvertreter des BF Folgendes: „Sehr geehrter Herr RA (…), der Antrag bzw. Akt wurde aufgrund interner Umstrukturierung an mich weitergeleitet. Der Erledigung des offenen Antrages wird nach den notwendigen Ermittlungen durch die hiesige Behörde im Lauf des kommenden Septembers erfolgen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen (…).“ (AS 239)  Mit E-Mail vom 29.09.2020 ersuchte der Rechtsvertreter des BF den zuständigen Bediensteten des BFA „höflich um Bekanntgabe des Verfahrensstandes“, wobei auf das E-Mail des BFA-Bediensteten vom 13.08.2020 verwiesen wurde. (AS 237f)  Mit E-Mail vom 30.09.2020 gab der zuständige Bedienstete des BFA dem Rechtsvertreter des BF Folgendes bekannt: „Guten Morgen, die letzten noch vier Abänderungsanträge, werden in dieser Woche erledigt. Ihr Mandant ist einer von diesen.“ (AS 237)  Mit E-Mail vom 20.10.2020 ersuchte der Rechtsvertreter des BF den zuständigen BFA-Bediensteten „höflich um Bekanntgabe, wann mit der abschließenden Entscheidung gerechnet werden kann, zumal die in Aussicht gestellte Erledigung noch nicht erfolgt ist.“ (AS 235)  Mit Antwortmail vom 20.10.2020 gab der zuständige Bedienstete des BFA dem Rechtsvertreter Folgendes bekannt: „(…), sollte es die Dienstverrichtung in dieser Woche zulassen, wird die Entscheidung nächste Woche zugestellt werden. (…).“ (AS 235)
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Feststellungen unter Punkt 1.6.
  5. aus den der Säumnisbeschwerde (AS 231f) beigefügten Kopien über den zwischen dem Rechtsvertreter des BF und dem BFA stattgefundenen E-Mail-Verkehr (AS 235ff), und die näheren Feststellungen zur zweiten, letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von September 2015 auf das Strafrechtsurteil im Akt (AS 5ff).
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur 3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 73Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Absatz 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 130Abs.

1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG; StF: BGBl. I Nr. 16/2020, Änderung BGBl. I Nr. 24/2020), lauten:Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG; Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, Änderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,), lauten: „Unterbrechung von Fristen § 1.

(1)In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
  1. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der
  2. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der
  3. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.Paragraph eins,
(1)In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
  1. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der
  2. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der
  3. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.
(1a)Keine Fristen im Sinne des Abs. 1 sind die Fristen
(1a)Keine Fristen im Sinne des Absatz eins, sind die Fristen

  1. § 80 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 und
  2. Paragraph 80, Absatz 6, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und
  3. § 22a Abs. 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012.
  4. Paragraph 22 a, Absatz 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

(2)Die Behörde (Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008) kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
(2)Die Behörde (Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
(3)Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei (§ 8 AVG) dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
(3)Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei (Paragraph 8, AVG) dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen. Sonderregelungen für bestimmte Fristen § 2.
(1)Die Zeit vom
  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 wird nicht eingerechnet:Paragraph 2,
(1)Die Zeit vom
  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 wird nicht eingerechnet:
  3. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
  4. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist,
  5. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
  6. in Verjährungsfristen. Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.Im Anwendungsbereich der Ziffer 2, verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst. (…).“ (…) § 6.
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. (…).“Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. (…).“ 3.1.2.

§ 2Abs. 1 Z. 2. Covid-19-Vw

BG ist die Zeit vom

  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen. Zudem verlängerte sich die Entscheidungsfrist, die hier nicht weniger als sechs Wochen betragen hat, nach § 2 Abs. 1 letzter Satz Covid-19-VwBG um (weitere) sechs Wochen.3.1.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Covid-19-VwBG ist die Zeit vom

  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen. Zudem verlängerte sich die Entscheidungsfrist, die hier nicht weniger als sechs Wochen betragen hat, nach Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz Covid-19-VwBG um (weitere) sechs Wochen. Diese erst mit BGBl. I Nr. 24/2020 geschaffene (und

§ 9Abs. 3 Covid-19-Vw

BG rückwirkend mit

  1. März 2020 in Kraft gesetzte) Regelung – zuvor war im Covid-19-VwBG eine Unterbrechung der Entscheidungsfrist vorgesehen – begründete der Gesetzgeber wie folgt (IA 403/A BlgNR
  2. GP, 26):Diese erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, geschaffene (und

Paragraph 9, Absatz 3, Covid-19-VwBG rückwirkend mit

  1. März 2020 in Kraft gesetzte) Regelung – zuvor war im Covid-19-VwBG eine Unterbrechung der Entscheidungsfrist vorgesehen – begründete der Gesetzgeber wie folgt (IA 403/A BlgNR
  2. GP, 26): „Bei Entscheidungsfristen würde eine Fristenunterbrechung dazu führen, dass das Ausmaß der der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung stehenden Frist von bloßen Zufälligkeiten abhinge, nämlich davon, wann innerhalb der Entscheidungsfrist das die Frist unterbrechende Ereignis eintritt: Je später dies ist, desto mehr Zeit stünde der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung. Anstatt der nach geltender Rechtslage vorgesehenen Unterbrechung der Entscheidungsfristen soll daher nach dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Z. 2 eine Hemmung dieser Fristen eintreten, und zwar in dem Sinn, dass Zeiten der Corona-Krise in die Frist nicht eingerechnet werden. Als Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, soll sich die Entscheidungsfrist zusätzlich in bestimmtem Ausmaß verlängern. Die Verpflichtung der Behörde, gem. § 73 Abs. 1 AVG, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, bleibt davon unberührt.“ „Bei Entscheidungsfristen würde eine Fristenunterbrechung dazu führen, dass das Ausmaß der der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung stehenden Frist von bloßen Zufälligkeiten abhinge, nämlich davon, wann innerhalb der Entscheidungsfrist das die Frist unterbrechende Ereignis eintritt: Je später dies ist, desto mehr Zeit stünde der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung. Anstatt der nach geltender Rechtslage vorgesehenen Unterbrechung der Entscheidungsfristen soll daher nach dem vorgeschlagenen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, eine Hemmung dieser Fristen eintreten, und zwar in dem Sinn, dass Zeiten der Corona-Krise in die Frist nicht eingerechnet werden. Als Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, soll sich die Entscheidungsfrist zusätzlich in bestimmtem Ausmaß verlängern. Die Verpflichtung der Behörde, gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, bleibt davon unberührt.“ Sowohl aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Covid-19-VwBG als auch den soeben wiedergegebenen Erläuterungen ergibt sich somit zweifellos, dass sich die für Behörden und Verwaltungsgerichte (soweit § 2 Covid-19-VwBG

dessen § 6 Abs. 1 auf deren Verfahren anzuwenden ist) bestehenden Entscheidungsfristen – weil deren Einhaltung seitens dieser Institutionen wegen der zur Bekämpfung der Verbreitung des Sars-Cov-2-Virus gesetzten Maßnahmen, die zu deutlichen Einschränkungen auch im Dienstbetrieb von Behörden und Gerichten geführt haben, nicht gewährleistet werden konnte – sowohl um jene Zeit, die

§ Abs. 1 Z. 2 Covid-10-VwBG in die Entscheidungsfrist nicht eingerechnet werden soll, als auch „als Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, (…) zusätzlich in bestimmtem Ausmaß“ ( so ausdrücklich die Erläuterungen) – dieses Ausmaß wurde letztlich in § 2 Abs. 1 letzter Satz Covid-19-VwBG mit sechs Wochen (oder falls an sich die Entscheidungsfrist weniger als sechs Wochen beträgt, mit jener Zeit, die der kürzeren Entscheidungsfrist entspricht) festgelegt – verlängern (vgl. in diesem Sinn auch Greifeneder, Auswirkungen des 2.,

  1. und
  2. Covid-19- Gesetzes auf das verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, in Resch (Hrsg.), Das Corona-Handbuch, S. 386 (Rn. 14)).“ (VwGH 23.09.2020, Zl. Fr 2020/14/0035; VwGH 13.11.2020, Zl. Fr 2020/05/0003).Sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Covid-19-VwBG als auch den soeben wiedergegebenen Erläuterungen ergibt sich somit zweifellos, dass sich die für Behörden und Verwaltungsgerichte (soweit Paragraph 2, Covid-19-VwBG

dessen Paragraph 6, Absatz eins, auf deren Verfahren anzuwenden ist) bestehenden Entscheidungsfristen – weil deren Einhaltung seitens dieser Institutionen wegen der zur Bekämpfung der Verbreitung des Sars-Cov-2-Virus gesetzten Maßnahmen, die zu deutlichen Einschränkungen auch im Dienstbetrieb von Behörden und Gerichten geführt haben, nicht gewährleistet werden konnte – sowohl um jene Zeit, die

Paragraph Absatz eins, Ziffer 2, Covid-10-VwBG in die Entscheidungsfrist nicht eingerechnet werden soll, als auch „als Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, (…) zusätzlich in bestimmtem Ausmaß“ ( so ausdrücklich die Erläuterungen) – dieses Ausmaß wurde letztlich in Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz Covid-19-VwBG mit sechs Wochen (oder falls an sich die Entscheidungsfrist weniger als sechs Wochen beträgt, mit jener Zeit, die der kürzeren Entscheidungsfrist entspricht) festgelegt – verlängern vergleiche in diesem Sinn auch Greifeneder, Auswirkungen des 2.,

  1. und
  2. Covid-19- Gesetzes auf das verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, in Resch (Hrsg.), Das Corona-Handbuch, S. 386 (Rn. 14)).“ (VwGH 23.09.2020, Zl. Fr 2020/14/0035; VwGH 13.11.2020, Zl. Fr 2020/05/0003). 3.
  3. Im gegenständlichen Fall erhob der BF über seinen Rechtsvertreter am 04.12.2020 beim BFA Säumnisbeschwerde – wegen noch nicht ergangener Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 07.02.2017 erlassenen Aufenthaltsverbotes vom 28.02.
  4. Unter Berücksichtigung der Covid-19-Situation bzw. des in diesem Zusammenhang erlassenen Covid-19-Begleitgesetzes mit den Sonderregelungen für Fristen, darunter der Sonderregelung für die behördliche Entscheidungsfrist war im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde beim BFA am 04.12.2020 die Entscheidungsfrist für das BFA bereits abgelaufen, rechnet man zum nach § 8 Abs. 1 VwGVG sechsmonatigen Fristenlauf mit Fristlaufbeginn mit Antragstellung am 28.02.2020 (bis 28.08.2020) noch 40 Tage für den Zeitraum vom 22.03.2020 bis 30.04.2020 und zusätzlich weitere sechs Wochen hinzu, ergibt sich bei dieser Berechnung doch ein Entscheidungsfristablauf mit 17.11.2020, und war die Entscheidungsfrist für das BFA auch dann abgelaufen, wenn man nach der Aktenübermittlung von einer an eine andere Regionaldirektion bzw. nach einem Fristlaufbeginn mit Einlangen der Akten am 05.03.2020 bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA und einem sechsmonatigen Fristenlauf bis 05.09.2020 noch 40 Tage und zusätzlich sechs Wochen hinzurechnet, ergibt sich bei dieser Berechnung doch ein Entscheidungsfristablauf mit 27.11.2020 – vor Einbringung der Säumnisbeschwerde beim BFA am 04.12.
  5. Unter Berücksichtigung der Covid-19-Situation bzw. des in diesem Zusammenhang erlassenen Covid-19-Begleitgesetzes mit den Sonderregelungen für Fristen, darunter der Sonderregelung für die behördliche Entscheidungsfrist war im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde beim BFA am 04.12.2020 die Entscheidungsfrist für das BFA bereits abgelaufen, rechnet man zum nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG sechsmonatigen Fristenlauf mit Fristlaufbeginn mit Antragstellung am 28.02.2020 (bis 28.08.2020) noch 40 Tage für den Zeitraum vom 22.03.2020 bis 30.04.2020 und zusätzlich weitere sechs Wochen hinzu, ergibt sich bei dieser Berechnung doch ein Entscheidungsfristablauf mit 17.11.2020, und war die Entscheidungsfrist für das BFA auch dann abgelaufen, wenn man nach der Aktenübermittlung von einer an eine andere Regionaldirektion bzw. nach einem Fristlaufbeginn mit Einlangen der Akten am 05.03.2020 bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA und einem sechsmonatigen Fristenlauf bis 05.09.2020 noch 40 Tage und zusätzlich sechs Wochen hinzurechnet, ergibt sich bei dieser Berechnung doch ein Entscheidungsfristablauf mit 27.11.2020 – vor Einbringung der Säumnisbeschwerde beim BFA am 04.12.
  6. Die dem BFA laut Gesetz insgesamt zugestandene Entscheidungsfrist hat somit unter Berücksichtigung eines Fristlaufbeginns mit Antragstellung am 28.02.2020 mit
  7. November 2020 bzw. unter Berücksichtigung eines Fristlaufbeginns mit Einlangen der Akten samt Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 28.02.2020 bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA am 05.03.2020 mit
  8. November 2020 und damit jedenfalls noch vor Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 04.12.2020 geendet. Die vom BF über seinen Rechtsvertreter am 04.12.2020 beim BFA eingebrachte Säumnisbeschwerde ist daher zulässig. 3.
  9. Bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung vom Verwaltungsgericht die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung mitberücksichtigt werden kann. Zur Frage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an den im vorliegenden Fall objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH vom 28.05.2014, Zl. 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, Zl. 2009/05/0306). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (s. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (s. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, Zl. 82/09/0151) Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, Zl. 2877/78 mwN). Mit einem an das BFA gerichteten E-Mail vom 14.05.2020 ersuchte der Rechtsvertreter des BF um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Mit E-Mail des Rechtsvertreters des BF vom 20.07.2020 wurde Bezug nehmend auf das unbeantwortet gebliebene E-Mail vom 14.05.2020 erneut um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht. Festzuhalten ist im gegenständlichen Fall, dass der Akt mit dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständigkeitshalber von einer Regionaldirektion des BFA an eine andere übermittelt und am 05.03.2020 bei dieser eingelangt ist. Der mit dem gegenständlichen Fall betraute Bedienstete des BFA schrieb dem Rechtsvertreter des BF auf sein Erkundigungsmail vom 12.08.2020 mit E-Mail vom 13.08.2020 Folgendes: „Sehr geehrter Herr RA (…), der Antrag bzw. Akt wurde aufgrund interner Umstrukturierung an mich weitergeleitet. Der Erledigung des offenen Antrages wird nach den notwendigen Ermittlungen durch die hiesige Behörde im Lauf des kommenden Septembers erfolgen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen (…).“ Mit E-Mail vom 29.09.2020 ersuchte der Rechtsvertreter des BF den zuständigen Bediensteten des BFA „höflich um Bekanntgabe des Verfahrensstandes“, wobei auf das E-Mail des BFA-Bediensteten vom 13.08.2020 verwiesen wurde. Mit E-Mail vom 30.09.2020 gab der zuständige Bedienstete des BFA dem Rechtsvertreter des BF Folgendes bekannt: „Guten Morgen, die letzten noch vier Abänderungsanträge, werden in dieser Woche erledigt. Ihr Mandant ist einer von diesen.“ Mit E-Mail vom 20.10.2020 ersuchte der Rechtsvertreter des BF den zuständigen BFA-Bediensteten „höflich um Bekanntgabe, wann mit der abschließenden Entscheidung gerechnet werden kann, zumal die in Aussicht gestellte Erledigung noch nicht erfolgt ist.“ Mit Antwortmail vom 20.10.2020 gab der zuständige Bedienstete des BFA dem Rechtsvertreter Folgendes bekannt: „(…), sollte es die Dienstverrichtung in dieser Woche zulassen, wird die Entscheidung nächste Woche zugestellt werden. (…).“ Aus diesem soeben wiedergegebenen E-Mail-Verkehr geht hervor, dass sich der Rechtsvertreter des BF während der dem BFA zur Entscheidung offen gestandenen Frist wiederholt, erstmals bereits nicht einmal nach drei Monaten Fristlaufzeit mit E-Mail vom 14.05.2020 und daraufhin mit E-Mails vom 20.07.2020, 12.08.2020, 29.09.2020 und 20.10.2020 nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, und der mit dem gegenständlichen Fall betraute Bedienstete des BFA dem Rechtsvertreter des BF wiederholt eine zeitnahe Entscheidung über den offenen Aufhebungsantrag in Aussicht gestellt hat, und zwar mit E-Mail vom 13.08.2020 eine Entscheidung im September 2020, mit E-Mail vom 30.09.2020 eine noch in derselben Woche ergehende Entscheidung und mit E-Mail vom 20.10.2020 eine Zustellung der Entscheidung in der nächsten Woche. Eine Entscheidung innerhalb der dem BFA zugestandenen Entscheidungsfrist ist jedoch nicht ergangen. Festgehalten wird zunächst, dass den BF, der am 28.02.2020 beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 07.02.2017 erlassenen Aufenthaltsverbotes eingebracht und sich über seinen Rechtsvertreter regelmäßig über den Verfahrensstand erkundigt hat, kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens trifft. Dass die Erledigung des Aufhebungsantrages des BF vom 28.02.2020 der belangten Behörde aufgrund unüberwindbarer Hindernisse, etwa aufgrund von den vom mit dem Fall betrauten BFA-Bediensteten mit E-Mail vom 13.08.2020 angesprochenen internen Umstrukturierungen, nicht innerhalb der dem BFA zugestandenen Entscheidungsfrist möglich war, ging aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht hervor und wurde seitens der belangten Behörde mit Vorlage der gegenständlichen Säumnisbeschwerde auch nicht behauptet, erfolgte die Säumnisbeschwerdevorlage doch kommentarlos. Insoweit der zuständige BFA-Bedienstete dem Rechtsvertreter des BF mit E-Mail vom 13.08.2020 mitteilte, der Erledigung des offenen Antrages werde nach den notwendigen Ermittlungen durch die hiesige Behörde im Lauf des kommenden Septembers erfolgen, wird außerdem noch darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der E-Mail-Mitteilung vom 13.08.2020 bereits mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht nach Einlangen des Aktes mit dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA am 05.03.2020 verstrichen waren, ohne dass die belangte Behörde erste zielführende Verfahrensschritte gesetzt hätte, wozu sie laut VwGH (vgl. VwGH 18.04.1979, Zl. 2877/78) verpflichtet gewesen wäre. Insoweit der zuständige BFA-Bedienstete dem Rechtsvertreter des BF mit E-Mail vom 13.08.2020 mitteilte, der Erledigung des offenen Antrages werde nach den notwendigen Ermittlungen durch die hiesige Behörde im Lauf des kommenden Septembers erfolgen, wird außerdem noch darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der E-Mail-Mitteilung vom 13.08.2020 bereits mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht nach Einlangen des Aktes mit dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA am 05.03.2020 verstrichen waren, ohne dass die belangte Behörde erste zielführende Verfahrensschritte gesetzt hätte, wozu sie laut VwGH vergleiche VwGH 18.04.1979, Zl. 2877/78) verpflichtet gewesen wäre. Es wird im gegenständlichen Fall, vor allem aufgrund der kommentarlos vorgelegten Säumnisbeschwerde bzw. der Beschwerdevorlage ohne weitere Angaben zu einem der belangten Behörde entgegen gestandenen unüberwindbaren Hindernis davon ausgegangen, dass die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Die Säumnisbeschwerde ist somit begründet. 3.4.

§ 28Absatz 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Säumnisbeschwerden das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.3.4.

Paragraph 28, Absatz 7 VwGVG kann im Verfahren über Säumnisbeschwerden das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 stellt es ins Ermessen des VwG, entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des VwG innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen. Auch wenn das Gesetz nicht explizit Determinanten für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist davon auszugehen, dass das VwG bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (VwGH 24.10.2017, Zl. Ra 2016/06/0023, mwN).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 stellt es ins Ermessen des VwG, entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des VwG innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen. Auch wenn das Gesetz nicht explizit Determinanten für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist davon auszugehen, dass das VwG bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (VwGH 24.10.2017, Zl. Ra 2016/06/0023, mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird dies vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. Im gegenständlichen Fall ist das mit Bescheid des BFA vom 07.02.2017 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen. Der BF beantragte am 28.02.2020 beim BFA die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG. Im gegenständlichen Fall ist das mit Bescheid des BFA vom 07.02.2017 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen. Der BF beantragte am 28.02.2020 beim BFA die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG.

§ 69Abs.

2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 30.09.2014, Zl. 2013/22/0282). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 30.09.2014, Zl. 2013/22/0282). Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2017 wurde gegen den BF ein – mittlerweile rechtskräftig gewordenes – fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot wurde gegen den BF erlassen, nachdem dieser sich im Bundesgebiet wiederholt strafbar gemacht hatte und mit Urteil von Jänner 2015 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer fünfmonatigen, bedingt auf eine dreijährige Probezeit, und mit Urteil von September 2015 wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden war. Der BF hat, wie aus den seiner zweiten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen hervorgehend, im Bundesgebiet wiederholt, und zwar sowohl allein als auch als Mittäter zusammen mit anderen Tätern Einbruchsdiebstähle begangen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es wurden dabei Fenster aufgezwängt bzw. aufgebrochen und Türen und Behältnisse aufgebrochen, um zu Bargeld und Wertgegenstände zu gelangen. Der Wert der vom BF durch Einbruch weggenommenen fremden beweglichen Sachen, darunter Bargeld und Handys, übersteigt EUR 50.000,-. Die vom BF teilweise allein und teilweise als Mittäter begangenen Einbruchsdiebstähle fanden am 14.10.2014, von 31.10.2014 bis 01.11.2014, in der Nacht von 21.11.2014 auf 22.11.2014, am 14.10.2014, am 13.03.2015, in der Nacht von 21.04.2015 auf 22.04.2015 und am 17.05.2015 statt. Weitere als Mittäter begangene strafbare Handlungen des BF am 08.11.2014 und am 21.05.2015 sind im Versuchsstadium geblieben. Diese vom vermögens- und einkommenslosen BF im Bundesgebiet zuletzt begangenen strafbaren Handlungen, weswegen er im September 2015 wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, und sein davor im Jänner 2015 rechtskräftig strafrechtlich verurteilter versuchter Einbruchsdiebstahl beweisen die grundsätzliche Neigung und Bereitschaft des BF, sich in einer wirtschaftlichen Notsituation auf illegale Weise ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Im gegenständlichen Fall ist für die Frage, ob die Gründe, die zur Erlassung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes mit Bescheides vom 07.02.2017 geführt haben, weggefallen sind, das seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom BF an den Tag gelegte Verhalten samt allen individuellen Umständen und Verhältnissen maßgebend. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Der BF war wegen seiner strafbaren Handlungen bis zur bedingten Strafhaftentlassung am 21.12.2016 in Strafhaft. Mit Gerichtsbeschluss vom 29.01.2020 wurde die angeordnete bedingte Strafhaftentlassung für endgültig erklärt. Der BF wurde am 21.12.2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Diese Probezeit dauerte, bis die angeordnete bedingte Strafhaftentlassung nach Erlassung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF mit Bescheid vom 07.02.2017 mit Gerichtsbeschluss vom 29.01.2020 für endgültig erklärt worden ist. Die kriminelle Enthaltsamkeit des BF bis dahin kann auch auf sein Bewusstsein, dass die dreijährige Probezeit aus dem Strafrechtsurteil von September 2015 noch offen war, zurückzuführen sein. Seinem Wohlverhalten bis zur für endgültig erklärten Strafhaftentlassung ist daher ebenso nur geringe Bedeutung beizumessen wie seinem Wohlverhalten nach Stellung des Antrages auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 07.02.2017 erlassenen Aufenthaltsverbotes, mit welchem er die Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes erwirken möchte. Hinzu kommt, dass angesichts der im Strafrechtsurteil von September 2015 im Verwaltungsakt (AS 5ff) aufgelisteten Einbruchsdiebstähle, die der BF teilweise allein und teilweise als Mittäter in der Absicht, sich dadurch ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, im langen sich über rund sieben Monate hinziehenden Gesamtzeitraum von Oktober 2014 bis Mai 2015 in einem EUR 50.000,- übersteigenden Wert begangen hat, eine längere Wohlverhaltensdauer nach für endgültig erklärter Strafhaftentlassung am 29.01.2020 für notwendig gehalten wird, um unter Berücksichtigung dieses Wohlverhaltens auf einen beim BF eingetretenen positiven Gesinnungswandel schließen zu können. Eine Wohlverhaltensdauer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 07.02.2017 wird wegen der Minderbedeutsamkeit der Wohlverhaltensdauer ab Erlassung des Bescheides vom 07.02.2017 bis zur für endgültig erklärten Strafhaftentlassung am 29.01.2020 und der Minderbedeutsamkeit der Wohlverhaltensdauer ab Stellung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes am 28.02.2020, rund ein Monat nachdem die angeordnete bedingte Haftentlassung für endgültig erklärt worden war, jedenfalls als zu kurz dafür angesehen. Im Zuge der Prüfung, ob die Gründe, die zur Erlassung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes mit Bescheides vom 07.02.2017 geführt haben, weggefallen sind, ist zu prüfen, ob sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert haben, und sind auch nach der Verhängung der Maßnahme eingetretene und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechende Umstände zu berücksichtigen. Da die belangte Behörde mit – rechtskräftig gewordenem – Bescheid vom 07.02.2017 Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF getroffen hat, wird es wegen im gegenständlichen Fall weiter zu klärenden Sachverhaltes für verfahrensökonomisch gehalten, dass die belangte Behörde im Zuge der Prüfung, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nunmehr weggefallen sind, unter Berücksichtigung des mit Aufhebungsantrag vom 28.02.2020 erstatteten Vorbringens und der diesem Antrag beigelegten Unterlagen auch prüft bzw. ermittelt, ob und inwiefern bzw. inwieweit sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 07.02.2017 eine Änderung hinsichtlich der familiären und privaten Verhältnisse und Bindungen des BF eingetreten ist und ob gegebenenfalls sich diesbezügliche Änderungen förderlich oder gar nachteilig auf die Gesinnung des BF ausgewirkt haben. Aufgrund von verfahrensökonomischen Überlegungen macht das Bundesverwaltungsgericht daher von der Ermächtigung

§ 28Absatz 7 Vw

GVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den Sachverhalt weiter zu klären und binnen acht Wochen den vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter mit Säumnisbeschwerde beantragten Bescheid

§ 69Abs.

2 FPG zu erlassen. Im Hinblick auf die durchzuführenden Sachverhaltsermittlungen wird der belangten Behörde die in § 28 Absatz 7 VwGVG für höchstens acht Wochen vorgesehene Entscheidungsfrist in vollem Umfang gewährt. Aufgrund von verfahrensökonomischen Überlegungen macht das Bundesverwaltungsgericht daher von der Ermächtigung

Paragraph 28, Absatz 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den Sachverhalt weiter zu klären und binnen acht Wochen den vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter mit Säumnisbeschwerde beantragten Bescheid

Paragraph 69, Absatz 2, FPG zu erlassen. Im Hinblick auf die durchzuführenden Sachverhaltsermittlungen wird der belangten Behörde die in Paragraph 28, Absatz 7 VwGVG für höchstens acht Wochen vorgesehene Entscheidungsfrist in vollem Umfang gewährt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Eine Verhandlung war im gegenständlichen Fall

§ 24Vw

GVG nicht erforderlich, wird dem BFA mit gegenständlichem Erkenntnis doch aufgetragen, den Sachverhalt weiter zu klären und

§ 28Absatz 7 Vw

GVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des BVwG binnen acht Wochen zu erlassen.3.5. Eine Verhandlung war im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, VwGVG nicht erforderlich, wird dem BFA mit gegenständlichem Erkenntnis doch aufgetragen, den Sachverhalt weiter zu klären und

Paragraph 28, Absatz 7 VwGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des BVwG binnen acht Wochen zu erlassen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2149372.3.00

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