GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde
Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach (in diese Leerstelle offenbar „Nordmazedonien“ einzufügen beabsichtigt gewesen) zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.), und
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach (in diese Leerstelle offenbar „Nordmazedonien“ einzufügen beabsichtigt gewesen) zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig ist und ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig ist und ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.2.
3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.“Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.“ Nach Anführung der VwGH-Judikatur, wonach bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei, wobei es bei dieser Beurteilung nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen ankomme, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230), wurde angeführt, dass „die rechtskräftigen Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Vorverhalten des BF eindeutig zeigen, dass der BF nicht gewillt ist, die österreichische Rechtslage zu respektieren, und dann, ohne die den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen des BF angeführt zu haben, Folgendes festgehalten: „Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, das Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057) Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.“Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.“ 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde anfangs § 52 Abs. 4 FPG unter fettgedruckter Hervorhebung von § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG und daraufhin die in § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG angeführten Bestimmungen § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG unter fettgedruckter Hervorhebung von § 11 Abs. 1 Z. 1 und § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG wiedergegeben.3.2. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde anfangs Paragraph 52, Absatz 4, FPG unter fettgedruckter Hervorhebung von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und daraufhin die in Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG angeführten Bestimmungen Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG unter fettgedruckter Hervorhebung von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG wiedergegeben. § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG lautet: § 52. (…) Paragraph 52, (…)
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; (…).“ § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG lautet: „§ 11. (…)
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Die belangte Behörde hat beim wiedergegebenen Paragraph 11, Absatz eins, NAG Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht, fettgedruckt hervorgehoben. Das unter den Feststellungen festgehaltene Verhalten des BF, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet trotz des gegen ihn im Jahr 2005 für die Dauer von fünf Jahren erlassenen Aufenthaltsverbotes im Verborgenen fortgesetzt zu haben, kann unter den Tatbestand nach § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG jedenfalls nicht mehr subsumiert werden und aktuell keine Relevanz mehr haben, liegt doch hinsichtlich des festgestellten im Jahr 2005 für fünf Jahre erlassenen Aufenthaltsverbotes aktuell kein aufrechtes Aufenthaltsverbot mehr vor.Das unter den Feststellungen festgehaltene Verhalten des BF, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet trotz des gegen ihn im Jahr 2005 für die Dauer von fünf Jahren erlassenen Aufenthaltsverbotes im Verborgenen fortgesetzt zu haben, kann unter den Tatbestand nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG jedenfalls nicht mehr subsumiert werden und aktuell keine Relevanz mehr haben, liegt doch hinsichtlich des festgestellten im Jahr 2005 für fünf Jahre erlassenen Aufenthaltsverbotes aktuell kein aufrechtes Aufenthaltsverbot mehr vor. Nach § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG, § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG ist unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände und privaten und familiären Verhältnissen zu prüfen, ob vom BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände und privaten und familiären Verhältnissen zu prüfen, ob vom BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF in Österreich eine Schwester, die bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, hat, führte dann unter den Feststellungen nicht an, dass, wie vom BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.06.2019 angegeben, seine Mutter in seinem Herkunftsstaat lebt, stellte im Zuge der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dann jedoch sehr wohl fest, dass der BF eine in seinem Herkunftsstaat lebende Mutter hat, und führte hinsichtlich eines in Österreich bestehenden Familienleben Folgendes aus:Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF in Österreich eine Schwester, die bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, hat, führte dann unter den Feststellungen nicht an, dass, wie vom BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.06.2019 angegeben, seine Mutter in seinem Herkunftsstaat lebt, stellte im Zuge der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dann jedoch sehr wohl fest, dass der BF eine in seinem Herkunftsstaat lebende Mutter hat, und führte hinsichtlich eines in Österreich bestehenden Familienleben Folgendes aus: „Sie haben in Österreich außer Ihrer Schwester keine Familienangehörigen, Ihre Mutter lebt in Ihrem Herkunftsstaat, somit liegt ein gewisses Familienleben im Bundesgebiet vor, wenn auch kein Familienleben im Sinne der Kernfamilie. Somit ist der Eingriff in Ihr Familienleben nicht so schwerwiegend.“ (AS 141) Seitens der belangten Behörde wurde demnach auf ein „gewisses Familienleben“ des BF mit seiner in Österreich lebenden Schwester geschlossen, ohne zuvor ermittelt bzw. festgestellt zu haben, wie die Beziehung zwischen dem BF und seiner Schwester konkret aussieht und welche Intensität diese hat. Diesbezüglich ist die Rechtsanschauung des VwGH zu berücksichtigen, „eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern fällt dann unter den Schutz des („Familienlebens“ iSd) Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, mwN)Diesbezüglich ist die Rechtsanschauung des VwGH zu berücksichtigen, „eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern fällt dann unter den Schutz des („Familienlebens“ iSd) Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, mwN) Es kann allein daraus, dass ein Familienleben mit der Schwester „kein Familienleben im Sinne der Kernfamilie“ darstellt, nicht auf ein vorliegendes minder zu berücksichtigendes Familienleben mit der Schwester und darauf geschlossen werden, dass der Eingriff – durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme – in das Familienleben nicht so schwerwiegend ist, ohne zuvor nach näheren Ermittlungen zu einem zwischen dem BF und seiner Schwester tatsächlich bestehenden Art. 8 EMRK-Intensität berührenden Naheverhältnis ein solches hinreichend begründet ausschließen können zu haben. Es kann allein daraus, dass ein Familienleben mit der Schwester „kein Familienleben im Sinne der Kernfamilie“ darstellt, nicht auf ein vorliegendes minder zu berücksichtigendes Familienleben mit der Schwester und darauf geschlossen werden, dass der Eingriff – durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme – in das Familienleben nicht so schwerwiegend ist, ohne zuvor nach näheren Ermittlungen zu einem zwischen dem BF und seiner Schwester tatsächlich bestehenden Artikel 8, EMRK-Intensität berührenden Naheverhältnis ein solches hinreichend begründet ausschließen können zu haben. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF wiederholt mit österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hat, um sich dadurch in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen, seine erste Ehe infolge aufgedeckter Aufenthaltsehe für nichtig erklärt und die zweite Ehe laut seinen Angaben geschieden wurde, aus dem Versicherungsdatenauszug jedoch noch eine aufrechte Ehe hervorgeht und der BF bereits beabsichtigt, mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er seit dem 17.10.2018 einen gemeinsamen Wohnsitz gemeldet hat, die nächste Ehe zu schließen. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde zum Privatleben des BF dann Folgendes ausgeführt:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde zum Privatleben des BF dann Folgendes ausgeführt: „Zu Ihrem Privatleben haben Sie nur insofern Angaben gemacht, als dass Sie über eine Lebensgefährtin verfügen, mit der sie seit dem 17.10.2018 einen gemeinsamen Wohnsitz gemeldet haben und die sie beabsichtigen zu ehelichen, sowie, dass Sie seit dem 29.05.2019 wieder berufstätig sind und eine Drogentherapie absolvieren. Aufgrund Ihres Vorverhaltens, indem Sie seit jeher versuchten, durch Eheschließungen mit österreichischen Staatsangehörigen an einen Aufenthaltstitel zu gelangen mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt und den Sozialleistungen, muss davon ausgegangen werden, dass bei Ihrer beabsichtigten neuerlichen Eheschließung der damit mögliche Aufenthaltstitel wieder Hauptzweck ist, zumal der Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzmeldung zeitnahe mit der Anklageerhebung und der vorauszusehenden Verurteilung zusammenfällt. Somit ist aufgrund Ihres Vorverhaltens Ihr Privatleben nur bedingt bewertbar.“ (AS 142) Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, der BF habe hinsichtlich einer bestehenden Lebensgemeinschaft nur angegeben, dass er über eine Lebensgefährtin verfügt, mit welcher er seit dem 17.10.2018 einen gemeinsamen Wohnsitz gemeldet hat und welche er zu ehelichen beabsichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.06.2019 mit seiner Angabe, nachdem er sich im Jahr 2010 scheiden lassen habe, mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin eine Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein (AS 65), worauf auch im angefochtenen Bescheid Bezug genommen worden ist (AS 114), eine über die von der belangten Behörde im Bescheid festgehaltenen Angaben hinausgehende Angabe gemacht hat. Mit dieser Angabe hat sich die belangte Behörde jedoch nicht näher auseinandergesetzt. Im gegenständlichen Fall wäre näher zu ermitteln gewesen, seit wann der BF mit seiner Lebensgefährtin tatsächlich in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt. Die festgestellte seit 17.10.2018 bestehende gemeinsame Wohnsitzmeldung stellt nur ein Indiz dafür dar. Die belangte Behörde hätte ohne weitergehende Ermittlungen zu einem zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin bestehenden Naheverhältnis die Lebensgemeinschaft nicht mit bloßem Verweis auf eine vorangegangene Scheinehe als bloßes Mittel, um über eine Eheschließung zu einem Aufenthaltstitel in Österreich zu gelangen, abtun dürfen. Dass, wie die belangte Behörde anführt, „der Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzmeldung zeitnahe mit der Anklageerhebung und der vorauszusehenden Verurteilung zusammenfällt“, kann auch nur Indiz und nicht Beweis dafür sein, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin erst seit ihrer gemeinsamen Wohnsitzmeldung am 17.10.2018 in gemeinsamen Haushalt zusammen lebt und nur zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine gemeinsame Wohnsitzmeldung erfolgt ist. Die belangte Behörde ging von einem den gegen ein weiteres Aufenthaltsrecht sprechenden Gründen entgegenstehenden „nur bedingten Familienleben“ und „nur bedingt bewertbaren Privatleben“ des BF im Bundesgebiet aus. (AS 143) Weitere Ermittlungen bzw. Feststellungen zu den tatsächlichen familiären und privaten Verhältnissen des BF im Bundesgebiet fehlen, um bei der durchzuführenden Interessensabwägung unter Berücksichtigung eventueller berücksichtigungswürdiger privater und familiärer Bindungen und der gegen ein weiteres Aufenthaltsrecht sprechenden Gründe bzw. öffentlichen Interessen hinreichend begründet von einem Überwiegen der öffentlichen über den privaten Interessen und der Zulässigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ausgehen zu können. Folgende Ausführung der belangten Behörde wird im gegenständlichen Fall nicht für hinreichend begründet gehalten: „Aufgrund Ihres Vorverhaltens, Eingehen einer Aufenthaltsehe, Negierung des gegen Sie erlassenen Aufenthaltsverbotes, beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet mit Fortsetzung des Aufenthaltes im Verbogenen, der massiven Straffälligkeit steht ein nur bedingtes Familienleben mit Ihrer Schwester und ein nur bedingt bewertbares Privatleben gegenüber. Sie haben Ihren Aufenthalt dazu genutzt straffällig zu werden, haben sich Aufenthaltstitel erschlichen, haben das gegen Sie erlassene Aufenthaltsverbot und die damit verbundene Ausreiseverpflichtung negiert. Sie haben somit laufend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und muss davon ausgegangen werden, dass sie auch weiterhin die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptieren und respektieren werden. Sie stellen somit ein massives Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne eines geordneten Fremdenwesens dar, und muss daher eine Abwägung Ihrer Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegen die öffentlichen Interessen zu Ihren Lasten gehen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs.1-3 BFA-VG zulässig.“ (AS 142f).“Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig.“ (AS 142f).“ Nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen privaten und familiären Verhältnissen der BF fehlen, um eine allumfassende Interessensabwägung durchführen und gegebenenfalls auf eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG und § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG schließen zu können.Nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen privaten und familiären Verhältnissen der BF fehlen, um eine allumfassende Interessensabwägung durchführen und gegebenenfalls auf eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG schließen zu können. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien mit der Ausführung, „weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung“ (AS 144), nicht hinreichend begründet, ist da doch nicht auf die konkrete individuelle Rückkehrsituation unter Berücksichtigung der Angabe des BF in seiner Stellungnahme vom 05.06.2019 über eine in seinem Herkunftsstaat lebende Mutter vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen Bedacht genommen worden. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien mit der Ausführung, „weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung“ (AS 144), nicht hinreichend begründet, ist da doch nicht auf die konkrete individuelle Rückkehrsituation unter Berücksichtigung der Angabe des BF in seiner Stellungnahme vom 05.06.2019 über eine in seinem Herkunftsstaat lebende Mutter vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen Bedacht genommen worden. Auch auf die Angabe des BF in seiner Stellungnahme vom 05.06.2019 über einen laut Gerichtsbeschluss vom 25.01.2019
1 SMG bis 08.01.2021 gewährten Strafaufschub zur Absolvierung von Suchtmitteltherapie (AS 64) bzw. eine aus der Suchtmittelabhängigkeit des BF resultierte gesundheitliche Beeinträchtigung rund um Suchtmittelentzugserscheinungen vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zu entsprechenden Suchtmitteltherapiemöglichkeiten in Nordmazedonien wäre im Zuge der Prüfung, ob für den BF ein Abschiebungshindernis besteht, Bedacht zu nehmen gewesen. Auch auf die Angabe des BF in seiner Stellungnahme vom 05.06.2019 über einen laut Gerichtsbeschluss vom 25.01.2019
Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis 08.01.2021 gewährten Strafaufschub zur Absolvierung von Suchtmitteltherapie (AS 64) bzw. eine aus der Suchtmittelabhängigkeit des BF resultierte gesundheitliche Beeinträchtigung rund um Suchtmittelentzugserscheinungen vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zu entsprechenden Suchtmitteltherapiemöglichkeiten in Nordmazedonien wäre im Zuge der Prüfung, ob für den BF ein Abschiebungshindernis besteht, Bedacht zu nehmen gewesen. Eine hinreichende Begründung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien liegt somit ebenso nicht vor. Es kann außerdem auch nicht von einer hinreichend begründeten Gefährdungsprognose ausgegangen werden, soweit die belangte Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nur auf die strafrechtlichen Verurteilungen und trotz Hinweises auf dementsprechende VwGH-Judikatur nicht auf die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen de BF Bezug genommen hat. Es kann außerdem auch nicht von einer hinreichend begründeten Gefährdungsprognose ausgegangen werden, soweit die belangte Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nur auf die strafrechtlichen Verurteilungen und trotz Hinweises auf dementsprechende VwGH-Judikatur nicht auf die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen de BF Bezug genommen hat. Die Begründung des über den BF verhängten Einreiseverbotes blieb zum größten Teil allgemeingehalten und lautete im Wesentlichen wie folgt: „Sie wurden wie bereits oben dargelegt, im Jahr 2019 bereits zwei Mal, und zwar zu 18 Monaten und zu 6 Monaten bedingt wegen Verstößen gegen das SMG verurteilt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.“Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.“ (…) Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.“ (AS 146f)Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.“ (AS 146f) Die belangte Behörde hat zwar auf die VwGH-Judikatur verwiesen, wonach bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährdungsprognose vorzunehmen ist, wobei es bei dieser Beurteilung nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ankomme (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230), dann jedoch nicht auf die den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegenden strafbaren Handlungen Bezug genommen. Ohne Angaben zu den vom BF im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilten strafbaren Handlungen und ohne nähere Angaben zum vom BF im Bundesgebiet gesetzten „Vorverhalten“ oder Verhalten danach wurde im angefochtenen Bescheid kurzgehalten angeführt: „Die rechtskräftigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Ihrem Vorverhalten zeigen eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, die österreichische Rechtslage zu respektieren. (…).“ (AS 147) Soweit die belangte Behörde anführt, „die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern“ (AS 147), wird darauf hingewiesen, dass konkrete Feststellungen zum Verhalten des BF, seinen Lebensumständen und seinen tatsächlichen familiären und privaten Verhältnissen fehlen, um einen derartigen Schluss ziehen zu können. 3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2224224.1.00
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