RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlG313 2224241-1 SpruchG313 2224241-1/4E, G313 2224241-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
folgender Delikte verurteilt: Am (…).06.2017 durch das BG (…)
§ 223(2) St
GB zu einer Geldstrafe unbedingt 100 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 50 Tage, rechtskräftig am (…).06.2017 Am (…).06.2017 durch das BG (…)
Paragraph 223,
(2)StGB zu einer Geldstrafe unbedingt 100 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 50 Tage, rechtskräftig am (…).06.2017 Am (…).07.2019 durch das BG (…)9
§ 223(2) St
GB zu einer Geldstrafe unbedingt 240 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 120 Tage, rechtskräftig am (..).07.2019 Am (…).07.2019 durch das BG (…)9
Paragraph 223,
(2)StGB zu einer Geldstrafe unbedingt 240 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 120 Tage, rechtskräftig am (..).07.2019 Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind mit Herrn (…) verheiratet. Sie sind seit fünf Jahren getrennt von Ihrem Ehemann. Sie haben drei Kinder und sind sorgepflichtig. Sie sind gemeinsam mit Ihren Kindern nach Österreich gekommen und wieder ausgereist. In Ihrem Heimatland leben Sie im Elternhaus des Ehemannes bei den Schwiegereltern. Sie gehen im österreichischen Bundesgebiet zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen konnten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihrerseits ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen besteht. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes: Sie missachteten die österreichische und europäische Rechtsordnung. Sie zeigen kein Interesse sich an gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungs- oder Strafrechtes zu halten. Sie sind im österr. Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hierzu kann Folgendes angeführt werden: Sie wurden am (…).06.2017 durch das BG (…)
§ 223(2) St
GB zu einer Geldstrafe unbedingt 100 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 50 Tage, rechtskräftig am (…).06.2017, verurteilt. Sie wurden am (…).06.2017 durch das BG (…)
Paragraph 223,
(2)StGB zu einer Geldstrafe unbedingt 100 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 50 Tage, rechtskräftig am (…).06.2017, verurteilt. Sie wurden am (…9.07.2019 durch das BG (…)
§ 223(2) St
GB zu einer Geldstrafe unbedingt 240 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 120 Tage, rechtskräftig am 13.07.2019, verurteilt. Sie wurden am (…9.07.2019 durch das BG (…)
Paragraph 223,
(2)StGB zu einer Geldstrafe unbedingt 240 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 120 Tage, rechtskräftig am 13.07.2019, verurteilt. Ihre Delikte, für die Sie von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt wurden, zeigen eine selbe schädliche Neigung, sowie einen Charaktermangel auf, darüber hinaus kann für Ihre Person keine positive Zukunftsprognose für Ihr Verhalten und somit für einen Verbleib im Bundesgebiet erstellt werden Sie stellen aufgrund Ihres strafbaren Verhaltens in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“ (AS 62ff). 1.2.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde zunächst § 52 Abs. 4 FPG wiedergegeben, und dann Folgendes angeführt:1.2.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde zunächst Paragraph 52, Absatz 4, FPG wiedergegeben, und dann Folgendes angeführt: „In Ihrem Fall treffen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z. 4 zu.„In Ihrem Fall treffen die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, zu. Ihre strafrechtlichen Verurteilungen können anhand folgender Urteilsausfertigungen nachvollzogen werden: Urteil BG (…)
§ 223(2) St
GB vom (…).06.2017 Urteil BG (…)
Paragraph 223,
(2)StGB vom (…).06.2017 Urteil BG (…)
§ 223(2) St
GB vom (…).07.2019 Urteil BG (…)
Paragraph 223,
(2)StGB vom (…).07.2019 Wie noch näher ausgeführt wird, widerstreitet Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet öffentlichen Interessen, da Sie durch Ihr strafrechtliches Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen. Nach Wiedergabe von § 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-VG wurde Folgendes ausgeführt:Nach Wiedergabe von Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 3 BFA-VG wurde Folgendes ausgeführt: „Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Sie sind seit dem 23.08.2019 im Zentralen Melderegister der Republik Österreich nicht mehr gemeldet. Ihr Lebensmittelpunkt liegt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet. Wie aus der Stellungnahme vom 16.08.2019 hervorgeht, haben Sie gemeinsam mit Ihren Kindern Österreich verlassen und leben seit mittlerweile fünf Jahren getrennt von Ihrem Ehemann. Es liegt somit kein iSv Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot stellt daher keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar.Es liegt somit kein iSv Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot stellt daher keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar. Das Recht auf Privatleben sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Sie sind seit dem 23.08.2019 im Zentralen Melderegister der Republik Österreich nicht mehr gemeldet. Es wird noch angemerkt, dass Sie von 18.05.2015 bis 16.07.2015 (Hauptwohnsitz), von 20.01.2016 bis 11.03.2016 (Nebenwohnsitz), von 21.06.2016 bis 25.08.2016 (Hauptwohnsitz), von 30.12.2016 bis 19.01.2017 (Nebenwohnsitz), von 22.05.2017 bis 16.08.2017 (Nebenwohnsitz), von 28.05.2018 bis 10.08.2019 (Hauptwohnsitz), von 07.01.2019 bis 17.01.2019 (Hauptwohnsitz) und von 07.06.2019 bis 23.08.2019 mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister der Republik Österreich gemeldet waren. Laut aktuellen Versicherungsdatenauszugs gingen Sie keiner Beschäftigung nach. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. Beziehungsintensität zu in Österreich lebenden Personen konnte nicht festgestellt werden. Dies konnte auch aus Ihrer Stellungnahme vom 16.08.2019 entnommen werden. Hierzu wird noch angemerkt, dass Sie seit mittlerweile fünf Jahren getrennt von Ihrem Ehemann leben. Aufgrund dieser Tatsachen ist kein Eingriff in Ihr Privatleben gegeben, da kein besonders zu würdigendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist bzw. aus Ihrer Stellungnahme hervorgeht, welches im Sinne des Art. 8 EMRK eine ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Fall höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.“Aufgrund dieser Tatsachen ist kein Eingriff in Ihr Privatleben gegeben, da kein besonders zu würdigendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist bzw. aus Ihrer Stellungnahme hervorgeht, welches im Sinne des Artikel 8, EMRK eine ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Fall höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.“ Nach Ausführungen zu Art. 8 Abs. 2 EMRK wurde Folgendes ausgeführt:Nach Ausführungen zu Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurde Folgendes ausgeführt: „Ein Privatleben in Österreich konnte – wie beschrieben – ebenso nicht festgestellt werden. In der Stellungnahme wurde noch angeführt, dass Sie einen Cousin in Österreich haben. Eine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht vorgebracht. Sie wurden bereits zweimal rechtskräftig verurteilt. Sie waren sich damit Ihres strafrechtlichen Fehlverhaltens bewusst: Am (…).06.2017 durch das BG (…)
§ 223(2) St
GB zu einer Geldstrafe unbedingt 100 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 50 Tage, rechtskräftig am 13.06.2017 Am (…).06.2017 durch das BG (…)
Paragraph 223,
(2)StGB zu einer Geldstrafe unbedingt 100 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 50 Tage, rechtskräftig am 13.06.2017 Am (…) 07.2019 durch das BG (…)
§ 223(2) St
GB zu einer Geldstrafe unbedingt 240 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 120 Tage, rechtskräftig am 13.07.2019. Am (…) 07.2019 durch das BG (…)
Paragraph 223,
(2)StGB zu einer Geldstrafe unbedingt 240 Tagessätze zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 120 Tage, rechtskräftig am 13.07.
- Aus der Aktenlage kann in Bezug auf Österreich kein Familienleben festgestellt werden und Ihr Privatleben ist ebenfalls in Bezug auf Österreich nicht nennenswert. Es kann kein Grund festgestellt werden, der gegen eine Rückkehrentscheidung in Ihren Herkunftsstaat sprechen würde. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat bestehen. Eine Integration in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Aufgrund Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann daher nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der Aufenthaltsbeendigung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Sie sind erwachsen, arbeitsfähig und gesund. Es war Ihnen auch vor Ihrer Niederlassung in Österreich und während Ihrer Abwesenheiten möglich, außerhalb Österreichs zu leben. Daher ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt außerhalb Österreichs bestreiten können. Es liegen daher keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Bezüglich, dass Sie herzkrank seien und kognitive Defizite hätten wird angemerkt, dass Sie keine medizinischen Unterlagen vorlegten. In der Stellungnahme vom 16.08.2019 wurde ausgeführt, dass Sie nun in Nordmazedonien eine medizinische Hilfe suchen werden. Hierzu wird angemerkt, dass Sie in Nordmazedonien krankenversichert sind. Die Medizinische Versorgung in Ihrem Heimatland kann aus dem Länderinformationsblatt entnommen werden. Es gibt in Mazedonien ein öffentliches Gesundheitssystem, das allen Staatsbürgerinnen offensteht, sofern sie registriert sind. Hier ergeben sich Probleme für Personen ohne Papiere, die demzufolge keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 120.960 MKD (1.965,76 Euro) sind von der Krankenversicherungs-Beitragszahlung befreit. Das Interesse der Republik Österreich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung weiterer Straftaten wiegt im gegenständlichen Fall wie unter anderem auch in der Beweiswürdigung ausgeführt insgesamt schwerer als Ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben ist somit gerechtfertigt. (…) Hinsichtlich Ihrer Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass Sie – wie dargelegt bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurden. Aus fremdenrechtlicher Sicht kann daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Sie sind seit dem 23.08.2019 nicht mehr im österr. Bundesgebiet gemeldet. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. (…) Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG vorliegen, die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1-3 BFA-VG nicht unzulässig ist, ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.“Da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorliegen, die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG nicht unzulässig ist, ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.“ 1.2.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde außer relevanten Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt:1.2.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde außer relevanten Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt: „Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. (…) Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist.“Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist.“ 1.2.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:1.2.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde Folgendes ausgeführt: „Aus dem Urteil BG (…)
§ 223(2) St
GB vom (…).06.2017 ist zu entnehmen, dass Sie schuldig sind:„Aus dem Urteil BG (…)
Paragraph 223,
(2)StGB vom (…).06.2017 ist zu entnehmen, dass Sie schuldig sind: Sie haben am 10.03.2016 in (…) ein falsches oder verfälschtes Diplom der (…) im Zuge des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, mithin eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht. Sie haben dadurch das Vergehen der Urkundefälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen.“ Sie haben am 10.03.2016 in (…) ein falsches oder verfälschtes Diplom der (…) im Zuge des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, mithin eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht. Sie haben dadurch das Vergehen der Urkundefälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen.“ In dem hier angeführten Urteil kam das Gericht bei der Strafbemessung zu folgenden Erschwernisgründen: kein Umstand, als mildernd: die bisherige Unbescholtenheit. Aus dem Urteil BG (…)
§ 223(2) St
GB vom (…) 07.2019 ist zu entnehmen, dass Sie schuldig sind:Aus dem Urteil BG (…)
Paragraph 223,
(2)StGB vom (…) 07.2019 ist zu entnehmen, dass Sie schuldig sind: Sie haben am 13.06.2018 in (…) eine falsche Urkunde, nämlich ein verfälschtes Prüfungszeugnis (…) im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, sohin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, durch Vorlage beim Magistrat (…) gebraucht. Sie haben dadurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen. Sie haben am 13.06.2018 in (…) eine falsche Urkunde, nämlich ein verfälschtes Prüfungszeugnis (…) im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, sohin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, durch Vorlage beim Magistrat (…) gebraucht. Sie haben dadurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen. Sie sind seit dem 23.08.2019 im Zentralen Melderegister der Republik Österreich nicht mehr gemeldet. Das Vorlegen eines gefälschten Deutsch Zertifikates als Nachweis von Deutschkenntnissen in einem behördlichen Verfahren widerstreitet dem öffentlichen Interesse. Ein solches Vorgehen gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weil im Rechtsverkehr verwendete gefälschte Urkunden die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Im Rechtsverkehr verwendete gefälschte Urkunden gefährden das Rechtsgut de Zuverlässigkeit von Urkunden. Wenn nach der zitierten Rechtsprechung auf Art und Schwere des Fehlverhaltens abzustellen ist, so ist auszuführen, dass mit der Vorlage von einem gefälschten Deutsch A1 Zertifikat zum Nachweis von gesetzlich geforderten Deutschkenntnissen mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels keine Verbundenheit mit den gesetzlichen Normen des Aufnahmestaates einhergeht. Sie haben demnach gefälschte Urkunden im Rechtsverkehr vorgelegt. Wie bereits unter Spruchpunkt I. zuvor erörtert, liegt kein Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben vor.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. zuvor erörtert, liegt kein Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben vor. Es entspricht der gängigen Rechtsprechung, dass auch ein solches Fehlverhalten eines Fremden zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 23.3.2017, Ra 2016/&21/0349, R. 15). Es kann daher insgesamt keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr persönliches kriminelles Verhalten bzw. auch Ihr allgemeines Verhalten Ihre dadurch zum Ausdruck gebrachte Einstellung im Hinblick auf die Rechtsordnung Ihres Gastlandes überhaupt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von Delikten gegen fremdes Vermögen, der Kriminalität überhaupt, sowie des rechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden und es bedarf daher auch keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Vergehen und Verbrechen entgegen zu wirken. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 genannten Tatbestandes, ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, genannten Tatbestandes, ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.“Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.“
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.Die belangte Behörde stützte sich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Die belangte Behörde stützte sich auf die von ihr unerwähnt gebliebenen § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG und § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG, soweit sie nach Anführung der zwei strafrechtlichen Verurteilungen der BF ausführte:Die belangte Behörde stützte sich auf die von ihr unerwähnt gebliebenen Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG, soweit sie nach Anführung der zwei strafrechtlichen Verurteilungen der BF ausführte: „Wie noch näher ausgeführt wird, widerstreitet Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet öffentlichen Interessen, da Sie durch Ihr strafrechtliches Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen.“ Nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z. 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde hat sich bei Erlassung der Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt unter bestimmten in § 52 Abs. 4 FPG angeführten Voraussetzungen gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die belangte Behörde hat sich bei Erlassung der Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt unter bestimmten in Paragraph 52, Absatz 4, FPG angeführten Voraussetzungen gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides geht jedenfalls nicht hervor, dass der BF jemals ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Festgestellt wurde, dass der Antrag der BF auf Ausstellung des Aufenthaltstitels: „Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 10.03.2016 (AS 62) am 19.03.2018 abgewiesen wurde und die BF am 13.06.2018 erneut einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels: „Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gestellt hat (AS 63). Nicht festgestellt wurde, dass über ihren Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels: „Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 13.06.2018 seitens der zuständigen NAG-Behörde bereits entschieden worden ist. Die belangte Behörde stützte sich in der Interessensabwägung im Wesentlichen auf die beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen der BF im Bundesgebiet
Urkundenfälschung von Juni 2017 und Juli 2019 und stellte kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben fest. Sie führte unter Verweis auf die diesbezüglichen Angaben in der Stellungnahme vom 16.08.2019 an, die BF habe gemeinsam mit ihren Kindern Österreich verlassen und lebe mittlerweile fünf Jahre von ihrem Ehegatten getrennt, hat sich zuvor jedoch nicht näher mit den Angaben der BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.08.2019 auseinandergesetzt – mit der Angabe befragt danach, ob sie in ihrem Heimatland über soziale Kontakte oder Bindungen verfüge (AS 17), in ihrem Heimatland „im Elternhaus des Gatten bei den Schwiegereltern“ zu wohnen (AS 38), welcher Umstand ohne Berücksichtigung im weiteren Verlauf der Begründung nur unter den Feststelllungen festgehalten wurde (AS 63), der Angabe befragt danach, wann genau sie erstmals nach Österreich gereist sei (AS 17), „ab dem Jahr 2011 als Touristin“ (AS 39), der Angabe befragt danach, wann sie zuletzt im Heimatland gewesen sei und wie oft sie ihr Heimatland seit ihrer erstmaligen Einreise in Österreich besucht habe (AS 17), dass sie „abgesehen von den regelmäßigen Besuchen in Österreich in ihrem Heimatland lebte“ (AS 39), und der Angabe befragt danach, bei wem sie vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland gelebt und wovon sie in ihrem Heimatland ihren Lebensunterhalt bestritten habe (AS 17), „sie lebte bei ihrem Ehemann und bestritt ihren Unterhalt von seinem Einkommen“ (AS 39). Die belangte Behörde nahm im angefochtenem Bescheid zudem nur auf die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet Bezug und stellte fest, „Sie scheinen mehrmals mit einem Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz im Zentralen Melderegister der Republik Österreich auf“ (AS 62), ohne Feststellungen zum tatsächlichen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet getroffen zu haben, wobei auch auf die Angabe der BF in der Stellungnahme auf die Frage, ob die BF freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren würde, noch diese Woche nach Nordmazedonien zu fahren (AS 39), Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Bei einer näheren Auseinandersetzung mit den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 16.08.2019 sind auch die Angaben, ihr Ehegatte sei seit 2014 in Österreich aufhältig (Rot-Weiß-Rot Karte Schlüsselkraft) (AS 39), und die BF versuche bereits seit fünf Jahren Deutsch zu lernen, was ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes jedoch nicht möglich sei (AS 40), berücksichtigungswürdig, geht aus diesen Angaben doch hervor, dass die BF zum Zeitpunkt der Stellungnahme am 16.08.2019 bereits fünf Jahre, demnach seit dem Jahr 2014, in welchem Jahr ihr Ehegatte den besagten NAG- Aufenthaltstitel erhalten hat, Deutschlernen versucht hat, ihre diesbezügliches Bemühen aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung jedoch vergeblich geblieben ist. Feststellungen zur Intensität der zwischen der BF und ihrem Ehegatten in Österreich bestehenden Beziehung fehlen. Es wurde nur festgestellt, „es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihrerseits ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen besteht.“ (AS 63), und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folgendes kurzgehalten ausgeführt:Feststellungen zur Intensität der zwischen der BF und ihrem Ehegatten in Österreich bestehenden Beziehung fehlen. Es wurde nur festgestellt, „es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihrerseits ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen besteht.“ (AS 63), und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folgendes kurzgehalten ausgeführt: „Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. Beziehungsintensität zu in Österreich lebenden Personen konnte nicht festgestellt werden. Dies konnte auch aus Ihrer Stellungnahme vom 16.08.2019 entnommen werden. Hierzu wird noch angemerkt, dass Sie seit mittlerweile fünf Jahren getrennt von Ihrem Ehemann leben.“ (AS 90). Nähere Ermittlungen zur tatsächlichen Intensität der zwischen der BF und ihrem Ehegatten bestehenden Beziehung und dem Grund für ihr Getrenntseins wurden jedoch nicht angestellt, wären jedoch notwendig gewesen, sprechen ihre Angaben im Zuge der Stellungnahme vom 16.08.2019, im Heimatland im Elternhaus des Ehegatten bei den Schwiegereltern zu wohnen, bevor sie ihr Heimatland verlassen habe, stets bei ihrem Ehegatten und von seinem Einkommen gelebt zu haben, ihren Ehegatten in Österreich regelmäßig besuchen gekommen zu sein und sich seit mittlerweile fünf Jahren – aus gesundheitlichen Gründen vergeblich – um Deutschkenntnisse bemüht zu haben, doch nicht für eine grundsätzlich schwache Beziehungsintensität, sondern vielmehr für Überbrückungsmaßnahmen der, wie aus den Feststellungen hervorgehend, im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigten BF, nachdem, wie der Stellungnahme angeführt, ihrem Ehegatten im Jahr 2014 ein NAG-Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte Schlüsselkraft) (AS 39) erteilt worden war. Wie aus den rechtlichen Ausführungen zum gegen die BF erlassenen Einreiseverbot ersichtlich, war Grund für ihre beiden – rechtskräftigen – strafrechtlichen Verurteilungen von Juni 2017 und Juli 2019, dass die BF im Zuge ihres Verfahrens zur Erteilung eines NAG-Aufenthaltstitels falsche bzw. verfälschte Deutschprüfungszeugnisse vorgelegt hat. Die belangte Behörde hat in der Rechtlichen Beurteilung weder unter Spruchpunkt I. noch unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides auf die unter den Feststellungen festgehaltenen Anträge auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus vom 10.03.2016 und vom 13.06.2018, jeweils vor der ersten und vor der zweiten strafrechtlichen Verurteilung der BF, Bezug genommen, unter Spruchpunkt I. keine die tatsächlichen familiären Verhältnisse der BF berücksichtigende Interessensabwägung durchgeführt und unter Spruchpunkt IV. nur die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen erwähnt, nicht jedoch unter Berücksichtigung dieser und aller individuellen Umständen und familiären und privaten Bindungen in einer Zusammenschau eine hinreichend begründete Gefährdungsprognose vorgenommen. Die belangte Behörde hat in der Rechtlichen Beurteilung weder unter Spruchpunkt römisch eins. noch unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides auf die unter den Feststellungen festgehaltenen Anträge auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus vom 10.03.2016 und vom 13.06.2018, jeweils vor der ersten und vor der zweiten strafrechtlichen Verurteilung der BF, Bezug genommen, unter Spruchpunkt römisch eins. keine die tatsächlichen familiären Verhältnisse der BF berücksichtigende Interessensabwägung durchgeführt und unter Spruchpunkt römisch vier. nur die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen erwähnt, nicht jedoch unter Berücksichtigung dieser und aller individuellen Umständen und familiären und privaten Bindungen in einer Zusammenschau eine hinreichend begründete Gefährdungsprognose vorgenommen. „Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots“ stellte die belangte Behörde nach Anführung der beiden strafrechtlichen Verurteilungen der BF „
§ 223(2) St
GB von 2017 und 2019 Folgendes fest:„Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots“ stellte die belangte Behörde nach Anführung der beiden strafrechtlichen Verurteilungen der BF „
Paragraph 223,
(2)StGB von 2017 und 2019 Folgendes fest: „Ihre Delikte, für die Sie von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt wurden, zeigen eine selbe schädliche Neigung, sowie einen Charaktermangel auf, darüber hinaus kann für Ihre Person keine positive Zukunftsprognose für Ihr Verhalten und somit für einen Verbleib im Bundesgebiet erstellt werden Sie stellen aufgrund Ihres strafbaren Verhaltens in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“ (AS 64). Die belangte Behörde stützte sich da nur auf die Delikte, weswegen die BF verurteilt worden ist, nicht jedoch auf die den beiden strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden konkreten strafbaren Handlungen, auf welche in Zusammenschau mit den übrigen individuellen Umständen und Verhältnissen bei der Gefährdungsprognose Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist unzusammenhängend, bruchstückhaft und besteht im Wesentlichen aus der Wiedergabe der beiden strafrechtlichen Verurteilungen der BF und den diesen zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen, des festgehaltenen Umstandes der seit 23.08.2019 im Zentralen Melderegister der Republik Österreich nicht mehr aufscheinenden Meldung der BF, der Schlussfolgerung, dass „das Vorlegen eines gefälschten Deutsch-Zertifikates als Nachweis von Deutschkenntnissen in einem behördlichen Verfahren dem öffentlichen Interesse widerstreitet“ und „ein solches Vorgehen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, weil im Rechtsverkehr verwendete gefälschte Urkunden die Rechtssicherheit beeinträchtigen“ und „im Rechtsverkehr verwendete gefälschte Urkunden das Rechtsgut der Zuverlässigkeit von Urkunden“ gefährden“ (AS 97), dem Verweis auf die Ausführung unter Spruchpunkt I., dass kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF vorliege, dem Hinweis unter Verweis auf die bereits hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung getroffene Feststellung, dass ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, und folgender Schlussfolgerung:Die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist unzusammenhängend, bruchstückhaft und besteht im Wesentlichen aus der Wiedergabe der beiden strafrechtlichen Verurteilungen der BF und den diesen zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen, des festgehaltenen Umstandes der seit 23.08.2019 im Zentralen Melderegister der Republik Österreich nicht mehr aufscheinenden Meldung der BF, der Schlussfolgerung, dass „das Vorlegen eines gefälschten Deutsch-Zertifikates als Nachweis von Deutschkenntnissen in einem behördlichen Verfahren dem öffentlichen Interesse widerstreitet“ und „ein solches Vorgehen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, weil im Rechtsverkehr verwendete gefälschte Urkunden die Rechtssicherheit beeinträchtigen“ und „im Rechtsverkehr verwendete gefälschte Urkunden das Rechtsgut der Zuverlässigkeit von Urkunden“ gefährden“ (AS 97), dem Verweis auf die Ausführung unter Spruchpunkt römisch eins., dass kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF vorliege, dem Hinweis unter Verweis auf die bereits hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung getroffene Feststellung, dass ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, und folgender Schlussfolgerung: „Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.“ (AS 98). „Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.“ (AS 98). Von einer hinreichenden Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des gesamten (Fehl-) Verhaltens der BF im Bundesgebiet und all ihren individuellen familiären, privaten Verhältnissen in einer Zusammenschau kann diesbezüglich nicht ausgegangen werden. Soweit die belangte Behörde im Zuge der Interessensabwägung auf die in der Stellungnahme vom 16.08.2019 angeführte gesundheitliche Beeinträchtigung der BF, wozu keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien, und eine in Nordmazedonien grundsätzlich bestehende medizinische Versorgung Bezug genommen hat, wird darauf hingewiesen, dass Ausführungen dazu nicht unter Spruchpunkt I., sondern unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides relevant gewesen wären. Unter Spruchpunkt II. wurde jedoch nur allgemein- und kurzgehalten ausgeführt:Soweit die belangte Behörde im Zuge der Interessensabwägung auf die in der Stellungnahme vom 16.08.2019 angeführte gesundheitliche Beeinträchtigung der BF, wozu keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien, und eine in Nordmazedonien grundsätzlich bestehende medizinische Versorgung Bezug genommen hat, wird darauf hingewiesen, dass Ausführungen dazu nicht unter Spruchpunkt römisch eins., sondern unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides relevant gewesen wären. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde jedoch nur allgemein- und kurzgehalten ausgeführt: „Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen“. (AS 94). Auf welche Ausführungen in der Beweiswürdigung da verwiesen wurde, wurde nicht angeführt. Unter Bedachtnahme auf die konkrete individuelle Situation der BF wäre vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zu prüfen gewesen, ob der BF in ihrem Heimatstaat die reale Gefahr einer Art. 3 EMRK-Verletzung droht. Bei dieser Prüfung sind jedenfalls auch die Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 16.08.2019, vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland ihren Lebensunterhalt mit dem Einkommen ihres Ehegatten bestreiten können zu haben und in ihrem Heimatland bei ihren Schwiegereltern zu wohnen, und der Umstand, dass die BF drei minderjährige Kinder hat, die bei ihr wohnen und für welche sie sorgepflichtig ist, vor dem Hintergrund entsprechender aktueller Länderfeststellungen zu berücksichtigen, um auf eine Art. 3 EMRK-Gefährdung der BF in ihrem Heimatland schließen oder eine solche hinreichend begründet ausschließen zu können. Unter Bedachtnahme auf die konkrete individuelle Situation der BF wäre vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zu prüfen gewesen, ob der BF in ihrem Heimatstaat die reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK-Verletzung droht. Bei dieser Prüfung sind jedenfalls auch die Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 16.08.2019, vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland ihren Lebensunterhalt mit dem Einkommen ihres Ehegatten bestreiten können zu haben und in ihrem Heimatland bei ihren Schwiegereltern zu wohnen, und der Umstand, dass die BF drei minderjährige Kinder hat, die bei ihr wohnen und für welche sie sorgepflichtig ist, vor dem Hintergrund entsprechender aktueller Länderfeststellungen zu berücksichtigen, um auf eine Artikel 3, EMRK-Gefährdung der BF in ihrem Heimatland schließen oder eine solche hinreichend begründet ausschließen zu können. Von einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Bescheides kann insgesamt somit nicht ausgegangen werden. Es fehlen im Wesentlichen konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Aufenthaltszeiten der BF in Österreich und zu ihren privaten bzw. familiären Verhältnissen, und da vor allem zur Intensität der Beziehung der BF zu ihrem Ehegatten und zum Grund ihres Getrenntseins, um eine alle individuellen Verhältnisse und Umstände berücksichtigende Interessensabwägung durchführen zu können. Des Weiteren fehlt eine das Gesamtverhalten der BF und alle individuellen Umstände berücksichtigende Gefährdungsprognose, wobei im Zuge der Prüfung, ob von der BF eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, auch zu prüfen sein wird, inwiefern das Streben der BF nach Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich über einen NAG-Aufenthaltstitel verfügenden Ehegatten einen positiven Einfluss auf ihr weiteres Verhalten im Bundesgebiet hat. 3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2224241.1.00