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{'item': 'G313 2225074-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 46a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlG313 2225074-1 SpruchG313 2225074-1/9E, G313 2225074-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 05.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. 1.
  5. Sie stellte am 12.03.2018 einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels besonderer Schutz“ (AS 1ff). Diesem Antrag beigelegt war unter anderem eine „Aufenthaltsbestätigung“ vom 20.02.2018, wonach sich die BF mit ihren beiden minderjährigen Kindern ab einem bestimmten Zeitpunkt im Jänner 2018 in einem Frauenhaus in Österreich befunden hat (AS 13) und ein „Sozialbericht“ des Frauenhauses vom 10.03.2018 über wiederholte gewalttätige Übergriffe ihres Ehegatten auf die BF in Österreich, einen Vorfall in Bosnien im Jahr 2017, bei welchem ihr Ehegatte mit einem Gewehr in der Gegend herumgeschossen und dadurch ihre ganze Familie in Angst und Schrecken versetzt habe, woraufhin die Familie der BF auf die Trennung der BF von ihrem Ehegatten gedrängt habe und es mangels Trennung dann zu einem Abbruch des Kontakts der BF zu ihren Eltern gekommen sei. In diesem Sozialbericht wurde auch davon berichtet, dass die BF in Österreich Anzeige gegen ihren Ehegatten erstattet hat, und unter anderem Folgendes ausgeführt: „Ihre eigene Familie in Bosnien ist zur Zeit auch keine schutzbietende Ressource. Durch eine Rückkehr nach Bosnien wäre sie durch die Familie ihres Mannes neuerlichen Bedrohungen ausgesetzt. (…) Nach der langen Zeit intensiver Gewalterfahrungen hat es (…) endlich geschafft, sich vom gewalttätigen Ehemann zu trennen. Ein eigenständiger Aufenthaltstitel ist jedoch die wichtigste Voraussetzung für eine Trennung und für den Aufbau eines gewaltfreien Lebens für (…) und ihre Töchter. Aus diesem Grund ersuche ich Sie im Namen von Frau (…) um die Berücksichtigung ihrer schwierigen Lebenssituation und um eine positive Erledigung ihres Antrages und den Anträgen ihrer Töchter.“ (AS 19) Die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA am 21.05.2019 gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „(…) F: Haben Sie hier soziale Kontakte? A: Mein einziger sozialer Kontakt ist meine Vertrauensperson, die mitgekommen ist. Sonst habe ich hier niemanden. Sie stammt aus der gleichen Ortschaft. (…) F: Sind Sie und Ihre Kinder krankenversichert? A: Ich bin noch immer über meinen Gatten versichert, wir sind verheiratet, leben aber getrennt. F: Haben Sie eine eigene Wohnung oder wohnen Sie bei jemandem? Wie hoch ist Ihre Miete? A: Ich habe bei der Caritas ein Zimmer bekommen. Ich wohne dort mit meinen Kindern unentgeltlich. F: Wie wollen Sie sich in Zukunft ihr Leben finanzieren? A: Ich habe eine Firma gefunden, bei der ich arbeiten kann, ich kann auch eine Einstellungszusage vorlegen. F: Haben Sie bereits einen Deutschkurs absolviert und sind Sie im Besitz eines Zertifikats mindestens auf dem Level A2? A: Ich habe eine Bestätigung, dass ich einen Kurs gemacht habe, die Prüfung kann ich aber wegen meines sichergestellten Reisepasses nicht machen. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich (Verwandtschaftsverhältnis, Name, Geburtsdatum, Anschrift) und wenn, aufgrund welcher Aufenthaltsberechtigung sind diese in Österreich? Wie ist Ihr Familienstand? Wo lebt Ihre Familie? A: Ich habe in Österreich keine Verwandten. In meiner Heimat leben meine Eltern und mein Bruder. Zu den Eltern habe ich keinen Kontakt. F: Wovon leben Ihre Familienangehörigen in der Heimat? A: Mein Vater arbeitet bei der Polizei, meine Mutter ist Hausfrau und mein Bruder arbeitet gelegentlich, wenn es Arbeit gibt. F: Haben Sie Kinder, eheliche und uneheliche, und wo leben diese? A: Ja, meine zwei Töchter (…) und (…). Sie leben bei mir. F: Was können Sie zu Ihrem Privatleben bzw. einem allfälligen Familienleben in Österreich angeben? A: Ich habe außer meinen Kindern niemanden in Österreich, außer meiner Vertrauensperson, die mich heute begleitet. F: Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt in Österreich an? A: Ich will in Österreich arbeiten, ich würde dann meine Kinder in den Kindergarten schicken. F: Welche Folgen hätte eine Rückkehr in Ihre Heimat für Sie? A: Es droht Gefahr von meinem Gatten, er lebt zwar da. Er hat unten ein Haus, droht mir aber immer mich umzubringen. Er hat mir auch gesagt, wenn ich zurück nach Bosnien kehre, dass er mir die Kinder wegnehmen wird, da dort die Gesetze anders sind. F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben? A: Ich weiß es nicht, ich habe nichts zu sagen. Abschließend wird mir mitgeteilt, dass die sichergestellten Reisepässe zur Sicherung des Verfahrens und einer etwaigen Durchsetzung einer etwaigen Ausreiseentscheidung bei der Behörde verbleiben. (…)“ (AS 87f) 1.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung „laut ergangener Stellungnahme der LPD-Wien vom 25.03.2019 liegen die Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht vor“, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. 1.3.
  7. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von § 57 AsylG kurzgehalten angeführt, der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G sei aus folgenden Gründen abzuweisen:1.3.1. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von Paragraph 57, AsylG kurzgehalten angeführt, der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG sei aus folgenden Gründen abzuweisen: „Laut ergangener Stellungnahme der LPD-Wien vom 25.03.2019 liegen die Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht vor.“ (AS 168). Weiteres zum Antrag der BF (AS 1ff) und zur seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der LPD (AS 75f), wonach die Erteilungsvoraussetzungen

§ 57Abs. 1 Z. 2 und § 57 Abs. 1 Z. 3 Asyl

G nicht vorliegen würden, wurde seitens der belangten Behörde nicht angeführt. Weiteres zum Antrag der BF (AS 1ff) und zur seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der LPD (AS 75f), wonach die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht vorliegen würden, wurde seitens der belangten Behörde nicht angeführt. 1.3.

  1. Die belangte Behörde hat sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht näher mit dem Antrag der BF bzw. mit den ihrem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ beigelegten Unterlagen und den Aussagen der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auseinandergesetzt, und bezüglich ihrer familiären Verhältnisse folgende Feststellungen getroffen: - Sie sind verheiratet und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. - Sie sind bei Ihrem Gatten „als Angehörige“ mitversichert.“ In der Beweiswürdigung wurde der Feststellung, dass die BF verheiratet ist und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist, hinzugefügt, dass die BF von ihrem Ehepartner getrennt lebt. Weitere Ausführungen zu den familiären Verhältnissen der BF enthält die Beweiswürdigung nicht. In der Rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unter anderem Folgendes ausgeführt:In der Rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides unter anderem Folgendes ausgeführt: „Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.„Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihren beiden minderjährigen Kindern und getrennt von Ihrem Ehegatten. Ihre Eltern und Ihr Bruder leben in Bosnien und Herzegowina. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Sie gehen in Österreich keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und sind weder sozial noch arbeitsmarktrechtlich integriert. Ihre Aufenthaltsdauer seit Ihrer letzten Einreise in Österreich ist als kurz zu bezeichnen. Es kann nicht angenommen werden, dass Sie durch diese kurze Abwesenheit Ihre Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat verloren hätten, zumal Sie in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen sind und den deutlich überwiegenden Teil Ihrer Lebensjahre dort verbracht haben. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen, zumal auch Ihre Familie nach wie vor in Bosnien und Herzegowina lebt. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dies war und ist Ihnen auch bewusst. Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Von einer Integration, bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann hier nicht ausgegangen werden. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dies war und ist Ihnen auch bewusst. Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Von einer Integration, bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann hier nicht ausgegangen werden. (…) Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG). (…).“ (AS 169f). Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). (…).“ (AS 169f). Nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den konkreten familiären und privaten Verhältnissen der BF im Bundesgebiet und in Bosnien und Herzegowina fehlen. 1.3.
  2. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen allgemein- und kurzgehalten angeführt, „weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung“. (AS 171).1.3.
  3. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen allgemein- und kurzgehalten angeführt, „weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung“. (AS 171).
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018 abgewiesen, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. 3.2.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.„§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von § 57 AsylG kurzgehalten angeführt, der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G sei aus folgenden Gründen abzuweisen:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von Paragraph 57, AsylG kurzgehalten angeführt, der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG sei aus folgenden Gründen abzuweisen: „Laut ergangener Stellungnahme der LPD-Wien vom 25.03.2019 liegen die Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht vor.“ (AS 168). Weiteres zum Antrag der BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018

§ 57Abs. 1 Z. 3 Asyl

G: Opfer von Gewalt, einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO“ (AS 1ff), zum Schreiben des BFA vom 13.03.2018, womit die belangte Behörde das LPD – unter Hinweis auf zwei Tatbestände § 57 Abs. 1 Z. 2 und § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG durch die wörtliche Wiedergabe von „§ 57 Abs. 1 Z. 3 (Gewährleistung der Strafverfolgung od. Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen)“ – um Stellungnahme ersuchte (AS 73f), und zur Stellungnahme der LPD (AS 75f), wonach die Erteilungsvoraussetzungen

§ 57Abs. 1 Z. 2 und § 57 Abs. 1 Z. 3 Asyl

G nicht vorliegen würden, wurde seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angeführt. Weiteres zum Antrag der BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 12.03.2018

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG: Opfer von Gewalt, einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO“ (AS 1ff), zum Schreiben des BFA vom 13.03.2018, womit die belangte Behörde das LPD – unter Hinweis auf zwei Tatbestände Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG durch die wörtliche Wiedergabe von „§ 57 Absatz eins, Ziffer 3, (Gewährleistung der Strafverfolgung od. Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen)“ – um Stellungnahme ersuchte (AS 73f), und zur Stellungnahme der LPD (AS 75f), wonach die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht vorliegen würden, wurde seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angeführt. Die belangte Behörde hätte sich mit dem Antrag der BF vom 12.03.2018 samt den dem Antrag beiliegenden Unterlagen eines Frauenhauses über gewalttätige Übergriffe ihres Ehegatten und mit der eingeholten Stellungnahme der LPD näher auseinandersetzen und ihre Entscheidung über den Antrag der BF näher begründen müssen. Von einer hinreichenden Begründung zu Spruchpunkt I. bezüglich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57 AsylG aufgrund des von der BF gestellten Antrages „

§ 57Abs. 1 Z. 3 Asyl

G: Opfer von Gewalt, einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO“ kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht ausgegangen werden. Von einer hinreichenden Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. bezüglich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG aufgrund des von der BF gestellten Antrages „

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG: Opfer von Gewalt, einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO“ kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht ausgegangen werden. 3.2.

  1. Es wurde bezüglich der familiären Verhältnisse der BF nur festgestellt, dass die BF verheiratet, für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und mit ihrem Ehegatten mitversichert ist, bzw. diese Feststellungen ergänzend im Zuge der Beweiswürdigung noch festgestellt, dass die BF von ihrem Ehegatten getrennt lebt. Nähere Ermittlungen bzw. Feststellungen zu den konkreten familiären Verhältnissen der BF fehlen jedoch. Diesbezüglich hätte sich die belangte Behörde näher mit den dem Antrag der BF auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels besonderer Schutz“ beigelegten gewalttätige Übergriffe ihres Ehegatten bescheinigen Nachweisen und den Angaben der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu ihren familiären Verhältnissen im Bundesgebiet und in Bosnien auseinanderzusetzen gehabt. Dabei wäre auch auf das Vorbringen der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.05.2019, außer ihren Kindern und die sie zur Einvernahme begleitende Vertrauensperson in Österreich keine Bezugsperson mehr zu haben, würden doch ihre Eltern und ihr Bruder in Bosnien leben, wobei sie zu ihren Eltern keinen Kontakt mehr habe (AS 87), Bedacht zu nehmen gewesen. Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides an, „es kann nicht angenommen werden, dass Sie durch diese kurze Abwesenheit Ihre Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat verloren hätten, zumal Sie in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen sind und den deutlich überwiegenden Teil Ihrer Lebensjahre dort verbracht haben; Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederauftreten einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen, zumal auch Ihre Familie nach wie vor in Bosnien und Herzegowina lebt“ (AS 169), ohne sich zuvor näher mit der individuellen Rückkehrsituation der BF bzw. ihrem Vorbringen vor dem BFA, in Bosnien ihre Eltern und ihren Bruder, mit ihren Eltern jedoch keinen Kontakt mehr zu haben (AS 87) auseinandergesetzt zu haben. Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides an, „es kann nicht angenommen werden, dass Sie durch diese kurze Abwesenheit Ihre Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat verloren hätten, zumal Sie in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen sind und den deutlich überwiegenden Teil Ihrer Lebensjahre dort verbracht haben; Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederauftreten einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen, zumal auch Ihre Familie nach wie vor in Bosnien und Herzegowina lebt“ (AS 169), ohne sich zuvor näher mit der individuellen Rückkehrsituation der BF bzw. ihrem Vorbringen vor dem BFA, in Bosnien ihre Eltern und ihren Bruder, mit ihren Eltern jedoch keinen Kontakt mehr zu haben (AS 87) auseinandergesetzt zu haben. Konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF im Bundesgebiet und Heimatland fehlen, um eine allumfassende Interessensabwägung durchführen zu können. Die belangte Behörde verwies zudem auf nicht berücksichtigungswürdige Integrationsschritte der BF im Bundesgebiet: „Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung.“ (AS 169) Auf das Vorbringen der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, einen Deutschkurs besucht zu haben, eine Deutschprüfung wegen ihres sichergestellten Reisepasses jedoch nicht machen zu können, und die in der Einvernahme vor dem BFA vorgelegte Bestätigung vom 20.06.2018 darüber, dass die BF im ersten Halbjahr an dem für den Zeitraum von Februar bis November 2018 vorgesehenen Deutschkurs A1 – zu weniger als 75% - teilgenommen hat, wurde da nicht eingegangen. 3.2.
  2. Die konkreten familiären Verhältnisse der BF in Bosnien wären nicht nur bei Spruchpunkt II. sondern auch bei Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu diesem Spruchpunkt nach Wiedergabe relevanter rechtlicher Bestimmungen, darunter § 50 Abs. 1 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Art. 2, 3 EMRK jedoch nur allgemein- und kurzgehalten an, „weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung“. (AS 171). 3.2.
  3. Die konkreten familiären Verhältnisse der BF in Bosnien wären nicht nur bei Spruchpunkt römisch zwei. sondern auch bei Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung zu diesem Spruchpunkt nach Wiedergabe relevanter rechtlicher Bestimmungen, darunter Paragraph 50, Absatz eins, FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Artikel 2, 3, EMRK jedoch nur allgemein- und kurzgehalten an, „weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung“. (AS 171). Die belangte Behörde hätte sich unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides näher mit dem Vorbringen der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in ihrer Heimat ihre Eltern und ihren Bruder, mit ihren Eltern jedoch keinen Kontakt zu haben, und mit ihrem Vorbringen befragt danach, wovon ihre Familienangehörigen in ihrer Heimat leben, „mein Vater arbeitet bei der Polizei, meine Mutter ist Hausfrau und mein Bruder arbeitet gelegentlich, wenn es Arbeit gibt“ (AS 87) vor dem Hintergrund entsprechender Länderfeststellungen zur Versorgungslage alleinstehender und alleinerziehender Frauen auseinanderzusetzen gehabt, um beurteilen zu können, ob für die BF bei einer Rückkehr mit ihren zwei minderjährigen Kindern in ihrem Heimatland eine existenzbedrohende Gefährdung iSv Art. 3 EMRK besteht. Die belangte Behörde hätte sich unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides näher mit dem Vorbringen der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in ihrer Heimat ihre Eltern und ihren Bruder, mit ihren Eltern jedoch keinen Kontakt zu haben, und mit ihrem Vorbringen befragt danach, wovon ihre Familienangehörigen in ihrer Heimat leben, „mein Vater arbeitet bei der Polizei, meine Mutter ist Hausfrau und mein Bruder arbeitet gelegentlich, wenn es Arbeit gibt“ (AS 87) vor dem Hintergrund entsprechender Länderfeststellungen zur Versorgungslage alleinstehender und alleinerziehender Frauen auseinanderzusetzen gehabt, um beurteilen zu können, ob für die BF bei einer Rückkehr mit ihren zwei minderjährigen Kindern in ihrem Heimatland eine existenzbedrohende Gefährdung iSv Artikel 3, EMRK besteht. Ebenso notwendig ist eine nähere Auseinandersetzung mit den dem Antrag der BF beigelegten Unterlagen hinsichtlich gewalttätiger Übergriffe durch ihren Ehegatten und mit der vor dem BFA angeführten im Folgenden wiedergegebenen Rückkehrbefürchtung: „Es droht Gefahr von meinem Gatten, er lebt zwar da. Er hat unten ein Haus, droht mir aber immer mich umzubringen. Er hat mir auch gesagt, wenn ich zurück nach Bosnien kehre, dass er mir die Kinder wegnehmen wird, da dort die Gesetze anders sind.“ (AS 88). Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens, der Angaben der BF vor dem BFA, ihr Vater sei Polizist und sie habe mit ihren Eltern keinen Kontakt mehr (AS 87), und des zusammen mit dem Antrag vorgelegten Sozialberichtes von März 2018, in welchem unter anderem festgehalten wurde, „ihre eigene Familie in Bosnien ist zur Zeit auch keine schutzbietende Ressource; durch eine Rückkehr nach Bosnien wäre sie durch die Familie ihres Mannes neuerlichen Bedrohungen ausgesetzt“ (AS 19) wäre vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen auch zu prüfen gewesen, ob bzw. inwiefern der BF bei einer Rückkehr seitens ihres Ehegatten bzw. seiner Familie eine Art. 3 EMRK-Gefährdung droht.Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens, der Angaben der BF vor dem BFA, ihr Vater sei Polizist und sie habe mit ihren Eltern keinen Kontakt mehr (AS 87), und des zusammen mit dem Antrag vorgelegten Sozialberichtes von März 2018, in welchem unter anderem festgehalten wurde, „ihre eigene Familie in Bosnien ist zur Zeit auch keine schutzbietende Ressource; durch eine Rückkehr nach Bosnien wäre sie durch die Familie ihres Mannes neuerlichen Bedrohungen ausgesetzt“ (AS 19) wäre vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen auch zu prüfen gewesen, ob bzw. inwiefern der BF bei einer Rückkehr seitens ihres Ehegatten bzw. seiner Familie eine Artikel 3, EMRK-Gefährdung droht. 3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall fehlen somit konkrete Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF im Bundesgebiet und in Bosnien und Herzegowina, um eine diese berücksichtigende Interessensabwägung durchführen zu können, und konkrete Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation der BF, um vor dem Hintergrund entsprechender aktueller Länderfeststellungen die Zulässigkeit der Abschiebung hinreichend begründen zu können. 3.
  5. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
  6. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2225074.1.00

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