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{'item': 'I403 2222880-1'}

Obsah (4)§ 8Art. 133§ 28§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlI403 2222880-1 SpruchI403 2204647-1/15EI403 2222880-1/9EI403 2222881-1/8E, I403 2204647-1/15E, I403 2222880-1/9E,

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch eins.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , und XXXX, StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom 24.07.2019, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , und römisch 40 , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom 24.07.2019, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2021: Die Beschwerdeverfahren werden

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2222880.1.00

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