Abs 2 BFA-VG als unzulässig erklärt.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die verbleibenden Spruchpunkte behoben und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig erklärt. III.) XXXX und XXXX wird
1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, den XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“.römisch drei.) römisch 40 und römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, den römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig,Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Es handelt sich somit um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Es handelt sich somit um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG. Die damals noch vierköpfige Familie stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit Problemen des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeiten beim amerikanischen Militär im Jahr 2004 sowie Problemen mit Milizen und Familienangehörigen aufgrund Ihrer Ehe – er ist Schiit und seine Frau Sunnitin – begründete. Die drei Kinder (Dritt, - Viert und die in Österreich geborene FünftbeschwerdeführerIn) haben keine eigenen Fluchtgründe Dieser Antrag wurde vollinhaltlich abgewiesen und gegen die Familie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 03.05.2019 abgewiesen. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs damit in Rechtskraft. Nachdem ein Versuch nach Deutschland zu gelangen gescheitert war, stellten die Beschwerdeführer am 29.08.2019 einen Folgeantrag, den die belangte Behörde mit den gleichlautenden, verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 03.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I. und II.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilte (Spruchpunkte III.), gegen alle eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkte IV.) und feststellte, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte V.). Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), erließ gegen die Familie ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VII) und trug ihr auf von 29.08.2019 bis 11.09.2019 in einem zugewiesenen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Nachdem ein Versuch nach Deutschland zu gelangen gescheitert war, stellten die Beschwerdeführer am 29.08.2019 einen Folgeantrag, den die belangte Behörde mit den gleichlautenden, verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 03.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilte (Spruchpunkte römisch drei.), gegen alle eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkte römisch vier.) und feststellte, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), erließ gegen die Familie ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben) und trug ihr auf von 29.08.2019 bis 11.09.2019 in einem zugewiesenen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters bekämpfte die Familie diese Entscheidung fristgerecht und beantragte die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu beheben, keine Rückkehrentscheidung zu erlassen und das befristete Einreiseverbot aufzuheben. Der Zuweisung einer Unterkunft für den Zeitraum 29.08.2019 bis 11.09.2019 (Spruchpunkt VIII.) ist die Familie nachgekommen und dieser Auftrag blieb in der Beschwerde unbekämpft. Der Zuweisung einer Unterkunft für den Zeitraum 29.08.2019 bis 11.09.2019 (Spruchpunkt römisch acht.) ist die Familie nachgekommen und dieser Auftrag blieb in der Beschwerde unbekämpft. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 wurde dieses Familienverfahren dem erkennenden Richter zugewiesen. Am 02.02.2021 fand im Beisein des Erst- und des fünfzehnjährigen Drittbeschwerdeführers sowie des Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung statt. Der erkennende Richter verzichtete im Vorfeld auf die Anreise bzw. Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder. An der Verhandlung nahmen auch Freunde und Unterstützer der Familie teil, welche die weite Anreise aus Oberösterreich nicht gescheut haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Abs 2 und 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 und 4 AVG findet. Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheids dem neuerlichen Antrag entgegen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl auch VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheids dem neuerlichen Antrag entgegen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Damit war nur zu prüfen, ob das BFA auf Grund des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags wegen geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018).Damit war nur zu prüfen, ob das BFA auf Grund des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags wegen geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018). Da sich weder die Rechtslage noch das Begehren der Beschwerdeführer seit der Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz geändert hat ist der Folgeantrag zurückzuweisen, zumal sich auch keine maßgebliche Änderung der Situation im Irak ergeben haben. Unabhängig davon fehlt auch dem Vorbingen zur Bedrohung des Bruders, der sich um die Rückkehr der Beschwerdeführer bemüht haben soll, ein glaubhafter Kern. Die Zurückweisung des neuerlichen Antrags erweist sich sowohl in Bezug auf die Gewährung des Status von Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten als zulässig. Einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auf internationalen Schutz steht die rechtskräftige Abweisung seines ersten Antrags entgegen. Die Zurückweisung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ist daher zu bestätigen. Bei der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz ist
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen und
G idarüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Bei der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen und
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG idarüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs 1 AsylG sind weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht oder behauptet worden.Die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG sind weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht oder behauptet worden. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Behebung der verbleibenden Spruchpunkte: Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG ist mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
G iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG zu verbinden. Wenn eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist, kann eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz
G verbunden werden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 unter Hinweis auf EB RV 582 BlgNR 25. GP, 15).Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG ist mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu verbinden. Wenn eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist, kann eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG verbunden werden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 unter Hinweis auf EB Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. GP, 15). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer ErlassungOb eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Auch wenn der VwGH bei Folgeverfahren ausgesprochen hat, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt den damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung
GH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033), liegen im gegenständlichen Fall andere Voraussetzungen vor.Auch wenn der VwGH bei Folgeverfahren ausgesprochen hat, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt den damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung
GH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033), liegen im gegenständlichen Fall andere Voraussetzungen vor. Es wird nicht verkannt, dass die Familie einer gegen sie rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nicht entsprochen hat und damit die Aufenthaltsdauer durch die Stellung eines letztendlich unbegründeten Folgeantrags verlängert hat. Trotzdem ist aber der Familie zuzugestehen, dass sie zur Dauer des Folgeverfahrens nichts beigetragen hat. Vielmehr ist sie in dieser Zeit allen Aufträgen der Behörde, insbesondere den Quartierzuweisungen, nachgekommen. Gleichzeitig haben sich alle sozialen Kontakte zu Österreichern, die sich die Familie durch ihre Aktivitäten und Ihrem Auftreten im Aufenthaltsort während des ersten Verfahrens geschaffen hat, erhalten. Obwohl die Familie jetzt 100 km vom früheren Aufenthaltsort lebt, werden sie weiterhin von den dort gewonnenen Freunden und Bekannten unterstützt. Der Fortbestand dieser sozialen Kontakte zu Österreichern ist in dieser Form außergewöhnlich. So wird der Familie im früheren Aufenthaltsort die alte Wohnung bereitgehalten und der Erstbeschwerdeführer kann sofort, wie schon 2019, eine Arbeit übernehmen. Hinzu kommt das Bemühen von Eltern und Kindern, sich die deutsche Sprache anzueignen und in Österreich heimisch zu werden. Trotz der psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der Unsicherheit des Aufenthaltes, fördern die Eltern die schulische Weiterentwicklung ihrer Kinder und haben in ihren Aktivitäten, sich überall einzubringen, wo sie gebraucht werden, nicht nachgelassen. So übernimmt der Erstbeschwerdeführer im aktuellen Flüchtlingsquartier die sich ihm bietenden Aufgaben, sei es Reinigungsarbeiten im Heim oder die Aufsicht der dort lebenden Kinder. Die noch immer vorliegende Arbeitsplatzzusage ist zudem das beste Mittel, um beide Elternteile aus ihren depressiven Zuständen herauszuholen. Zudem sind die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der Interessensabwägung nach Art 8 Abs 2 MRK bzw. § 9 BFA VG hinreichend zu berücksichtigen (VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Die beiden älteren Kinder halten sich nunmehr seit ihrem
G iVm § 56 AsylG war daher den beiden Eltern eine auf ein Jahr befristete „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den drei mj. Kindern eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG war daher den beiden Eltern eine auf ein Jahr befristete „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den drei mj. Kindern eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Zu Spruchteil B): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2202514.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.