← Österreich

{'item': 'I416 2238745-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlI416 2238745-1 SpruchI416 2238745-1/5E, I416 2238745-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und leben dort seine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben eine Schulausbildung absolviert und in seinem Heimatstaat gearbeitet. Auch sonst wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner familiären Situation in Ägypten, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Ägypten gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nichts Gegenteiliges vorgebracht. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Weder aus dem eingeholten IZR-Auszug noch aus seinen Angaben im bisherigen Verwaltungsverfahren kamen Hinweise dafür hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Aus dem im Behördenakt einliegenden Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich vom 18.11.219 ergibt sich die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Griechenland. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen. Die Feststellung hinsichtlich seines derzeit unbekannten Aufenthaltes ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug, in welchem als letzte bekannte Meldeadresse das AHZ XXXX im Zeitraum 20.11.2020 bis 16.01.2021 aufscheint.Aus dem im Behördenakt einliegenden Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich vom 18.11.219 ergibt sich die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Griechenland. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen. Die Feststellung hinsichtlich seines derzeit unbekannten Aufenthaltes ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug, in welchem als letzte bekannte Meldeadresse das AHZ römisch 40 im Zeitraum 20.11.2020 bis 16.01.2021 aufscheint. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine nahen Verwandten oder maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Daran vermag auch die dortige Angabe des Beschwerdeführers, er verfüge in Österreich über Verwandte mütterlicherseits, mit welchen er seit etwa 20 Jahren keinen Kontakt mehr pflege, nichts zu ändern. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen zunächst auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am 26.11.2020 und brachte der Beschwerdeführer überdies in der gegenständlichen Beschwerde keine konkreten Angaben hinsichtlich des Vorliegens von Merkmalen einer Integration in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht vor. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer erst seit knapp dreieinhalb Monaten in Österreich, sodass bereits seine Aufenthaltsdauer gegen eine entscheidungsrelevante Integration spricht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich 2.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er Drogen gefunden und der Polizei übergeben hätte, weswegen er nun bei seiner Rückkehr nach Ägypten von Drogendealern mit dem Umbringen bedroht werden würde. Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Das erkennende Gericht schließt sich Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Der belangten Behörde ist nach Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen in folgenden Punkten nicht entsprach bzw. er eine Asylrelevanz nicht zu begründen vermochte: Der Beschwerdeführer vermochte es vor der belangten Behörde nicht in schlüssiger Art und Weise detaillierte Informationen zu seinem Erlebten mitzuteilen. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten, dies insbesondere bei prägenden Ereignissen. Zudem entstehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der Beschwerdeführer verstrickte sich jedoch selbst bei seinen kurzen Ausführungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde in zahlreiche Widersprüche. Bereits hinsichtlich des Verstecks der von ihm gefundenen Drogen führte er keine gleichbleibenden Angaben an. So erklärte er in der Erstbefragung, die Drogen hätten sich im Erdgeschoss eines Haus befunden, um welches sich niemand mehr kümmern würde (AS 21). Vor der belangten Behörde gab er zunächst an, ein bekannter Drogendealer sei am Vorfallstag um 22:30 Uhr gekommen und zum Nachbarhaus, dessen Besitzer sich in Saudi-Arabien befunden habe, gegangen (AS 77). Kurze Zeit später behauptete er wiederum, dass die Drogen in dem Haus versteckt worden seien, in welchem der Beschwerdeführer und seine Familie selbst gelebt hätten (AS 79). In weiterer Folge sei dies ein Haus gewesen, in welchem der Beschwerdeführer jedoch nur vorübergehend gelebt hätte und hätte dieses Haus mindestens sieben Stockwerke gehabt (AS 81f). Der Beschwerdeführer wurde in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde wiederholt nach der damaligen Wohnsituation bzw. nach dem genauen Standort des Drogenverstecks befragt, jedoch gelang es ihm bis zuletzt nicht, seine widersprechenden Angaben aufzuklären und konkrete sowie nachvollziehbare Aussagen zu treffen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, dass er in der Erstbefragung zu Protokoll gab, dass aufgrund der Übergabe der Drogen an die Polizei ein Foto von ihm bei der Polizei sei und er Angst habe, dass die Drogendealer ihn finden würden (AS 6), wohingegen er vor der belangten Behörde davon sprach, dass er vom Drogendealer selbst gesehen worden wäre (AS 81). Insbesondere mangelte es der zuletzt getätigten Aussage des Beschwerdeführers an Nachvollziehbarkeit, da es äußerst unglaubhaft erscheint, dass der Drogendealer den Beschwerdeführer bei dessen Beobachtungen des Drogenverstecks gesehen habe und anschließend – ohne Mitnahme der Drogen - tatenlos weggefahren sei, nunmehr allerdings den Beschwerdeführer verfolgen würde. Auf diesbezüglichen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, es sei niemand dort gewesen und habe sich das Gebäude in der Nähe des Friedhofes befunden (AS 81). Weiter gab er an, die Treppe mit dem Drogenversteck habe sich auf der linken Seite befunden und habe der Dealer sein Gesicht gesehen, woraufhin der Beschwerdeführer die Polizei gerufen habe (AS 83). Auch in diesem Punkt konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben zu Protokoll geben, sodass diesem Vorbringen nicht gefolgt werden konnte. Auch die darauffolgende Angabe des Beschwerdeführers, seine Familienangehörigen seien in den Nachbarort geflohen und wären dort in Sicherheit (AS 83, 85), wird nicht als nachvollziehbar erachtet. Schließlich versuchte der Beschwerdeführer an anderer Stelle die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass er aufgrund der Gefährlichkeit der Dealer in ganz Ägypten keinen sicheren Unterschlupf finden könne. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Drogenversteck entdeckt habe, die aufgefundenen Drogen der Polizei übergeben hätte und er nun von Drogendealern verfolgt werde, ist die Asylrelevanz seines Fluchtvorbringens auszuschließen. Der Beschwerdeführer machte ausschließlich eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend und verneinte im Verfahren eine Beteiligung bzw. eine Verfolgung von Seiten der ägyptischen Sicherheitsbehörden. Dementsprechend hätte er sich durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden der Verfolgung entziehen können. Weshalb er sich nicht an die ägyptischen Behörden gewendet habe, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Auch die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte unsubstantiierte Behauptung, die Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig, lässt sich mit den festgestellten Länderinformationen nicht in Einklang zu bringen. Selbst wenn es zu Korruptionsfällen innerhalb der Polizei kommt, lässt dies keineswegs den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Polizei in Ägypten im Falle einer Bedrohung nicht helfen würde. Zudem würde es sich im gegenständlichen Fall laut Angaben des Beschwerdeführers um amtsbekannte Drogendealer handeln und habe die Polizei bei der Abholung der Drogen äußerst schnell reagiert. Zudem müsste bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, sich in einen anderen Landesteil von Ägypten zu begeben, da es ihm bereits mehrfach möglich war, seinen Wohnort in fremde Staaten und dort herrschende fremde Kulturen zu verlegen. Er sollte im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten können, wenn auch nur unter Annahme von Gelegenheitsarbeiten bzw. Hilfstätigkeiten, und verfügt er über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten. Mangels Asylrelevanz seines Vorbringens und nach Verneinung des Beschwerdeführers einer drohenden staatlichen Verfolgung war unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen keine nähere Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation in Ägypten durchzuführen.Zudem müsste bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, sich in einen anderen Landesteil von Ägypten zu begeben, da es ihm bereits mehrfach möglich war, seinen Wohnort in fremde Staaten und dort herrschende fremde Kulturen zu verlegen. Er sollte im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten können, wenn auch nur unter Annahme von Gelegenheitsarbeiten bzw. Hilfstätigkeiten, und verfügt er über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten. Mangels Asylrelevanz seines Vorbringens und nach Verneinung des Beschwerdeführers einer drohenden staatlichen Verfolgung war unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen keine nähere Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation in Ägypten durchzuführen. Wenn in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass seine Schilderungen vage und oberflächlich geblieben sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht geeignet, der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte somit als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer stellte dementsprechend den gegenständlichen Asylantrag erst nach Verhängung der Schubhaft und zeigte sich in seinen Antworten hinsichtlich des von ihm angestrebten Reiseziels, wonach er vordergründig nach Italien zu seinem dort lebenden Bruder wolle (AS 5), dass er wohl aus familiären und/oder finanziellen Beweggründen nach Europa gekommen ist. Zudem habe er Ägypten bereits am 01.09.2019 verlassen (AS 5) und ist seither – nach Stellung eines Asylantrages in Griechenland – durch mehrere europäische Länder bis nach Österreich bzw. Italien illegal weitergereist. In einer Gesamtschau schließt sich das erkennende Gericht somit der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollumfänglich an und kommt ebenso zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat und seinem Vorbringen somit die Asylrelevanz zu versagen war. 2.
  5. Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
  6. getroffenen Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen würden keine näheren Informationen hinsichtlich der Situation betreffend Verfolgung durch Drogendealer enthalten, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Sicherheitslage in Ägypten sowie der Situation betreffend Sicherheitsbehörden auseinandergesetzt hat. Es ist jedoch anzumerken, dass – wie bereits unter Punkt 2.3 näher ausgeführt - dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abzusprechen war, weshalb diesem Vorbringen insgesamt keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und wurde auch in der Beschwerde, dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  8. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). 3.1.
  11. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund eine Verfolgung durch Drogendealer in seinem Herkunftsstaat vor. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  12. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden dazulegen bzw. war der behaupteten Verfolgung durch private Akteure aus den zuvor ausgeführten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund eine Verfolgung durch Drogendealer in seinem Herkunftsstaat vor. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  13. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden dazulegen bzw. war der behaupteten Verfolgung durch private Akteure aus den zuvor ausgeführten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Sohin ist selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens letztlich auszuführen, dass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten kann, wie im Folgenden gezeigt wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN). Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.Gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom
  14. Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der ägyptischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Verfolgung überhaupt an die Sicherheitsbehörden gewendet hätte. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen, da es sich bei seinem Verfolger nach seinen Angaben um einen amtsbekannten Drogendealer gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der ägyptische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung gewähren würde. Es entspricht in weiterer Folge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen (siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht werden.Es entspricht in weiterer Folge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegen (siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht werden. Im gegenständlichen Fall wird vollständigkeitshalber ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aber auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0047). Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung (Verfolgung durch Drogendealer), wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Ägyptens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Allerdings kann eine nähere Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegenständlich unter Hinweis auf die oben genannte Judikatur unterbleiben, da bereits das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig qualifiziert wurde und sohin die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht relevant ist.Im gegenständlichen Fall wird vollständigkeitshalber ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aber auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0047). Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung (Verfolgung durch Drogendealer), wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Ägyptens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Allerdings kann eine nähere Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegenständlich unter Hinweis auf die oben genannte Judikatur unterbleiben, da bereits das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig qualifiziert wurde und sohin die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht relevant ist. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
  15. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  16. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  17. Rechtslage: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art 2EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der den Großteil seines Lebens in Ägypten verbracht hat und mit den gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Verhältnissen vertraut ist. Überdies verfügt er über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Arbeitserfahrung in Ägypten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit finanzieren können wird. Darüber hinaus leben nach wie vor zahlreiche Familienmitglieder in Ägypten, sodass ein familiäres Auffangnetz gegeben ist. In einer Gesamtschau ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der den Großteil seines Lebens in Ägypten verbracht hat und mit den gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Verhältnissen vertraut ist. Überdies verfügt er über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Arbeitserfahrung in Ägypten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit finanzieren können wird. Darüber hinaus leben nach wie vor zahlreiche Familienmitglieder in Ägypten, sodass ein familiäres Auffangnetz gegeben ist. In einer Gesamtschau ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dami

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.