Obsah (12)
§ 57§ 55§ 13Art. 133§ 6§ 8Art. 2§ 52§ 46§ 18§ 25a§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlI419 2164518-1 Spruch, I419 2164518-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 57Asyl
G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ und Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides lautet: „
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage nach dem Ende der Strafhaft.“ Spruchpunkt V wird ersatzlos aufgehoben, und Spruchpunkt VI lautet: „Sie haben
§ 13Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 das Aufenthaltsrecht am 21.02.2017 verloren.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunkts römisch drei lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ und Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheides lautet: „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage nach dem Ende der Strafhaft.“ Spruchpunkt römisch fünf wird ersatzlos aufgehoben, und Spruchpunkt römisch sechs lautet: „Sie haben
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 das Aufenthaltsrecht am 21.02.2017 verloren.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte im Alter von 21 nach illegaler Einreise am 05.11.2016 in Ungarn und am 09.11.2016 als angeblich 15-jähriger Unbegleiteter in Österreich internationalen Schutz.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
§ 57Asyl
G“ erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erließ und feststellte, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III). Ferner sprach es aus, es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV), und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V). Der Beschwerdeführer habe das Aufenthaltsrecht am 01.03.2017 verloren (Spruchpunkt VI). Zugleich verhängte das BFA wider ihn ein Einreiseverbot für acht Jahre (Spruchpunkt VII).2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), wobei es dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erließ und feststellte, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Ferner sprach es aus, es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier), und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf). Der Beschwerdeführer habe das Aufenthaltsrecht am 01.03.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sechs). Zugleich verhängte das BFA wider ihn ein Einreiseverbot für acht Jahre (Spruchpunkt römisch sieben).
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der minderjährige Beschwerdeführer habe seine Familie mit Ausnahme seines Bruders bei einem Autounfall verloren und zum Bruder keinen Kontakt mehr. Dieser sei weder willens noch in der Lage, sich um den kleinen Bruder (d. h. den Beschwerdeführer) zu kümmern. Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
- Am 20.07.2017 hat dieses Gericht von Amts wegen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt (I405 2164518-1/3Z), später erfolgte ein Richterwechsel. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehörigkeit ist seit Anfang 2013 volljährig, derzeit also 26, ledig, kinderlos und Sunnit mit arabischer Muttersprache. Ferner spricht er etwas Englisch. Seine Identität steht fest. Er nimmt gelegentlich ein Schlafmittel, ist aber grundsätzlich gesund, haft- und arbeitsfähig. Im Herkunftsstaat hat er acht Jahre die Schule besucht. Dort ist er in Constantine geboren und in Algier aufgewachsen. Zuletzt hat er bei seiner Familie gewohnt, die seinen Lebensunterhalt finanzierte, ob in Algier in der Vorstadt Bab Azwar (Bab Ezzouar) oder in Constantine kann nicht festgestellt werden. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Frankreich. Er hat angegeben, dass diese ihn unterstützen, ist aber davon nicht abhängig. In Algerien wohnen seine Eltern, Mitte 60 und Anfang 50, sein Bruder, Anfang 30, der ein Unternehmen des Bauhandwerks betreibt, sowie seine Schwestern im Alter von Anfang 20, Ende 20 und etwa
- Er verließ den Herkunftsstaat spätestens im Frühjahr 2016 und gelangte über die Türkei in die EU. Außer einer Einrichtung der Caritas in der Steiermark, aus der er nach wenigen Tagen entwich, worauf er als abgängiger Minderjähriger gesucht wurde, hatte der Beschwerdeführer nur Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten. Seit seinem
- Lebensjahr konsumierte er Cannabis, in Algerien Cannabisharz, in Österreich 2017 etwa 1 g Cannabiskraut täglich. Im Jänner 2017 begann er, für einen Landsmann Cannabisharz und Ecstasy-Tabletten zu verkaufen. Als dieser abgeschoben wurde, bezog er von Afghanen zum Weiterverkauf auf eigene Rechnung Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten. In dieser Zeit wohnte er unangemeldet in Wien 12 und in Wien 15 und lebte vom Drogenhandel. Er verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen und außer in Haft weder über eine Unterkunft noch über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Sein Privatleben beschränkt sich auf Kontakte zu Mithäftlingen und Behördenverfahren. In Österreich wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafgerichtlich verurteilt: - Vom LGS Wien am 01.03.2017 als vermeintlicher Jugendlicher zu fünf Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Überlassen und versuchtes Überlassen sowie der Sachbeschädigung, weil er bis zum 18.02.2017 in mehreren Taten 15 g Marihuana an Unbekannte und an diesem Tag etwa 1 g Marihuana auf einer öffentlichen Verkehrsfläche an einen Unbekannten gewinnbringend verkauft sowie dort weitere 23,5 g einem verdeckten Ermittler angeboten hatte, und er am Tag darauf im Arrestbereich der Polizeidienststelle die Sicherheitsverkleidung einer Zellentüre aus der Befestigung riss und dabei beschädigte, wobei mildernd das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel wirkten, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und der Tatzeitraum von einem Monat, - am 11.05.2017 als vermeintlicher Jugendlicher zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch gewerbsmäßiges Überlassen auf öffentlichen Verkehrsflächen und durch versuchtes Erwerben und Besitzen zum persönlichen Gebrauch, weil er auf näher genannten Straßen am 15.04.2017 einem verdeckten Ermittler vier Tabletten Ecstasy mit zusammen brutto 2,45 g, im Jänner 2017 in mehreren Taten je 15 g Cannabisharz und 10 Tabletten Ecstasy und zwischen 02.
- und 15.04.2017 mehrfach jeweils 20 g Cannabiskraut Unbekannten öffentlich gewerbsmäßig gegen Entgelt überlassen, sowie am letztgenannten Tag 13,5 Tabletten Ecstasy und 16,32 g brutto Cannabiskraut zum Verkauf bereithielt und einem verdeckten Ermittler anbot, und bis dahin Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte, wobei das Geständnis mildernd, die Vorstrafe und der rasche Rückfall erschwerend wirkten, und die Probezeit der bedingten Nachsicht der Vorstrafe auf fünf Jahre verlängert wurde, - am 07.11.2017 als vermeintlich Unter-21-Jähriger zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Überlassen in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage sowie Erwerben und Besitzen zum persönlichen Gebrauch (wobei die bedingte Entlassung aus der vorherigen Strafhaft widerrufen wurde), da er am 30.09.2017 vor einem stark frequentierten Lokal einem Anderen 1,2 g brutto Cannabiskraut gewinnbringend verkauft und überlassen sowie bis dahin Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte, wobei mildernd das (Anm: falsche) Alter und das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung in der Probezeit, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen zweier Vergehen wirkten,- am 07.11.2017 als vermeintlich Unter-21-Jähriger zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Überlassen in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage sowie Erwerben und Besitzen zum persönlichen Gebrauch (wobei die bedingte Entlassung aus der vorherigen Strafhaft widerrufen wurde), da er am 30.09.2017 vor einem stark frequentierten Lokal einem Anderen 1,2 g brutto Cannabiskraut gewinnbringend verkauft und überlassen sowie bis dahin Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte, wobei mildernd das Anmerkung, falsche) Alter und das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung in der Probezeit, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen zweier Vergehen wirkten, - vom LG Klagenfurt am 12.10.2018 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Sachbeschädigung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, weil er (a) am 02.04.2018 zusammen mit einem Mithäftling drei Justizwachebeamte an seiner und dessen Verlegung in einen Sicherheitshaftraum zu hindern versuchte, indem er einem von diesen einen Schlag gegen die Hand versetzte, als dieser ihn festhalten wollte, und sodann versuchte, sich durch Winden und Anreißen aus dem Festhaltegriff der drei loszureißen, (b) am nächsten Tag mit dem Mithäftling vier Justizwachebeamte an der Verlegung in eine andere Justizanstalt zu hindern versuchte, indem sie versuchten, sich durch Winden und Anreißen aus deren Festhaltegriff loszureißen, (c) am 02.04.2018 einen Justizwachebeamten durch die Ankündigung, diesen umzubringen (nebst der geäußerten Absicht, mit dessen Mutter geschlechtlich zu verkehren) zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, und (d) am selben Tag im Sicherheitshaftraum die Zellenwand beschädigte, indem er seinen Namen in diese einritzte, sowie zusammen mit dem Mitgefangenen die Toilette und die Sichtgläser samt Rahmen an den Türen des Haftraumes durch Anreißen und Dagegenschlagen beschädigte, und zuletzt - vom LGS Wien am 03.02.2020 zu 16 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Form von Erwerb, Besitz und versuchtem Überlassen, des versuchten Einbruchdiebstahls sowie des Vergehens nach § 50 WaffenG (Besitz trotz Verbots), weil er am 05.10.2019 entgeltlich 171,9 g Marihuana erworben und besessen sowie gegen Aufpreis an andere weiterzugeben versucht, ferner am genannten Tag einen Pfefferspray besessen hatte, obwohl es ihm verboten war, und in der Nacht zum 24.10.2019 nach Einschlagen von Autofenstern aus einem Lkw einen Rucksack mit Inhalt und Bargeld im Wert von € 250, sowie aus zwei Pkw einen FM-Transmitter (zur Übertragung von Musik vom Mobiltelefon zum Autoradio) im Wert von € 10,-- und diverse Gegenstände im Gesamtwert von € 2.300,-- gestohlen sowie aus einem weiteren Pkw Sachen zu stehlen versucht hatte.- vom LGS Wien am 03.02.2020 zu 16 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Form von Erwerb, Besitz und versuchtem Überlassen, des versuchten Einbruchdiebstahls sowie des Vergehens nach Paragraph 50, WaffenG (Besitz trotz Verbots), weil er am 05.10.2019 entgeltlich 171,9 g Marihuana erworben und besessen sowie gegen Aufpreis an andere weiterzugeben versucht, ferner am genannten Tag einen Pfefferspray besessen hatte, obwohl es ihm verboten war, und in der Nacht zum 24.10.2019 nach Einschlagen von Autofenstern aus einem Lkw einen Rucksack mit Inhalt und Bargeld im Wert von € 250, sowie aus zwei Pkw einen FM-Transmitter (zur Übertragung von Musik vom Mobiltelefon zum Autoradio) im Wert von € 10,-- und diverse Gegenstände im Gesamtwert von € 2.300,-- gestohlen sowie aus einem weiteren Pkw Sachen zu stehlen versucht hatte. Infolge der genannten Taten verbrachte er folgende Zeiten in Anhaltung, Untersuchungs- oder Strafhaft: 19.
- bis 01.
- und 15.
- bis 04.09.2017, 01.10.2017 bis 08.04.2019 und seit 05.01.
- Von einer Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines versuchten Ladendiebstahls am 28.12.2016, zu dem er geständig war, wurde
§ 6JGG abgesehen.
Zu Tatzeit war der Beschwerdeführer knapp 22.Von einer Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines versuchten Ladendiebstahls am 28.12.2016, zu dem er geständig war, wurde
Paragraph 6, JGG abgesehen. Zu Tatzeit war der Beschwerdeführer knapp
- Den Beschluss, mit welchem erstmals Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt wurde, erließ das LGS Wien am 21.02.
- Nach seiner letzten Entlassung aus der Justizanstalt am 08.04.2019 war der Beschwerdeführer nicht auffindbar, sodass das Beschwerdeverfahren eingestellt werden musste. Er ist weder sprachlich, noch beruflich oder gesellschaftlich integriert, ging nie einer legalen Beschäftigung nach und spricht nicht Deutsch. Eine Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme, die er spätestens am 25.01.2021 übernahm, wobei er um die Beantwortung von mehreren Fragen (unter anderem) zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ersucht wurde, ferner zu seiner Integration, ließ er unbeantwortet. 1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: 1.2.1 Der Beschwerdeführer gab erstbefragt im Alter von fast 22 ein Geburtsdatum an, nach welchem er im Monat darauf 16 geworden wäre. Zu seinem Fluchtgrund sagte er aus, er habe in seiner Heimat keine Probleme und keine Fluchtgründe. Den Ausreiseentschluss habe er etwa drei Monate zuvor gefasst (d. h. Anfang August) und sei vor ca. zwei Monaten ausgereist (d. h. Anfang September). Etwa einen Monat habe er in der Türkei verbracht, dann vier Tage in Griechenland, und zuletzt sei er drei Tage in Ungarn gewesen. Er wolle in Österreich leben. Bei einer Rückkehr befürchte er nichts. Dort seien seine Eltern und seine vier Geschwister. Er verneinte die Fragen, ob es Hinweise gebe, dass ihm unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe drohten, und ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte. 1.2.2 In der Woche darauf gab er beim „Family Tracing“ des VMÖ an, er habe zuletzt vor einem Jahr durch das Handy eines Freundes Kontakt zu seiner Familie gehabt. Er habe keine Kontaktdaten von Familie oder Angehörigen und keine Verwandten in der EU. 1.2.3 Beim BFA befragt, mangels Greifbarkeit erst ein halbes Jahr später, als er in Justizhaft war, gab er an, er sei am 27.05.2016 vom Herkunftsstaat in die Türkei gereist. In Griechenland sei er vier Monate lang inhaftiert gewesen, weil er keine Dokumente gehabt habe. Am Tag der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei er wegen einer Schlägerei zur Fahndung ausgeschrieben und später in Abwesenheit zu sieben Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Seine Eltern hätten an der Verhandlung teilgenommen. Er akzeptiere das Urteil, fürchte aber, nach einer Rückkehr eingesperrt zu werden. Die Schlägerei, derentwegen ihn sein Widersacher „angeklagt“ habe, sei am 25.05.2016 gewesen. Das Geld für die Reise, € 2.800,--, habe er von den Eltern bekommen. Schon vor vier Jahren habe er sich die Türkei ansehen wollen, man habe ihm, als er 13 gewesen sei, gesagt, dass das Nachtleben dort so schön sei. Als er dann dort gewesen sei, hätten ihn nach 20 Tagen die Eltern angerufen, um ihm zu berichten, dass die Polizei ihn suche. 1.2.4 Mittlerweile sei seine ganze Familie außer dem Bruder bei einem Autounfall gestorben, vor zwei Monaten und 20 Tagen (d. h. Mitte Februar 2017). Vom Tod der Familie habe ihm sein Freund R. erzählt, den er am Telefon gefragt habe, wie es ihr gehe. Da er darauf ohnmächtig zu Boden gefallen sei, habe das Gespräch nur kurz gedauert. Kurz darauf gab er an, er sei „normal gesessen“, als der Anruf gekommen sei, den er dann beendet habe, indem er aufgelegt habe. Er habe noch Tanten und Onkel im Herkunftsstaat, mit denen es aber familiäre Probleme gebe, die ihm nicht näher bekannt seien. Der Bruder wohne in Constantine, wo auch er im Stadtteil „Alnagah“ gelebt habe. In die Türkei sei er, weil dieser oft dort gewesen sei, und er auch einmal verreisen und etwas von der Welt anschauen habe wollen. Nach weiteren Fluchtgründen befragt, ergänzte er, dass ihn der Bruder einer Frau mit dem Tod bedroht habe, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Der habe von ihm verlangt, sie zu heiraten, und verfolge ihn möglicherweise auch in Europa. 1.2.5 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde. 1.2.6 Er wurde insbesondere nicht in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und wird nicht von einem Mann verfolgt, mit dessen Schwester er Geschlechtsverkehr gehabt hätte. In einem solchen Fall wäre der Herkunftsstaat aber schutzwillig und auch –fähig. 1.2.7 Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise 1.2.8 Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.2.9 Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen droht ihm auch keine solche ausweglose Situation, die Asylrelevanz erreicht. 1.3 Zur Lage im Herkunftsstaat: Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Algerien mit Stand 16.05.2017 zitiert. Aktuell steht ein am 26.06.2020 aktualisiertes Länderinformationsblatt zur Verfügung. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.Algerien ist nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Algerien mit Stand 16.05.2017 zitiert. Aktuell steht ein am 26.06.2020 aktualisiertes Länderinformationsblatt zur Verfügung. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) ergibt sich betreffend die Pandemie in Algerien: Algerien ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. […] Der internationale Personenflugverkehr aus und nach Algerien und der Fährverkehr sind seit Mitte März 2020 eingestellt. […] Der nationale Flugverkehr wurde seit dem
- Dezember 2020 wiederaufgenommen. Der Zug- und Bahnverkehr ist seit März 2020 eingestellt. Öffentliche Verkehrsmittel und Taxis für den individuellen Transport dürfen nur innerhalb der Provinzen verkehren, Taxis und Busse zwischen den Provinzen sind verboten. […] In 34 Provinzen, darunter Algier und Oran, besteht eine Ausgangssperre von 20 Uhr bis 5 Uhr. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig weitere einschränkende Anordnungen verfügen. […] (www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/algeriensicherheit/219044 – Abfrage 15.02.2021, Stand 08.12.2020) Andererseits zeigt das Verhältnis der Zahl Infizierter (ohne Verstorbene und Geheilte), 31.773 per 15.02.2021 (Johns-Hopkins-Universität, coronavirus.jhu.edu/map.html), zur Bevölkerungszahl (ca. 42 Mio.), einen Anteil von ca. 775 pro Million, was verglichen mit Österreich und dem Anteil hier von ca. 1.580 pro Million (14.034 von ca. 8,9 Mio.) weniger als die Hälfte der hier festgestellten Quote ist. Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.3.1 Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 11.3.2020). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern wird in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet (BS 29.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), sie ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt (AA 25.6.2019). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden vom Obersten Justizrat getroffen (BS 29.4.2020). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 25.6.2019). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind. Es ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2016a).Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 11.3.2020). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern wird in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet (BS 29.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), sie ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt (AA 25.6.2019). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden vom Obersten Justizrat getroffen (BS 29.4.2020). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 25.6.2019). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind. Es ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2016a). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
- Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 25.6.2019; vgl. GIZ 12.2016a).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
- Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 25.6.2019; vergleiche GIZ 12.2016a). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 11.3.2020), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.4.2018). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 11.3.2020). Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.6.2019).Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 11.3.2020), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.4.2018). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 11.3.2020). Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.6.2019). 1.3.2 Sicherheitsbehörden Die staatlichen Sicherheitskräfte lassen sich unterteilen in nationale Polizei, Gendarmerie, Armee und Zoll (GIZ 12.2016a). Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von ihrem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und personell erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen (GIZ 12.2016a). Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit (GIZ 12.2016a; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Gendarmerie Nationale gehören ca. 130.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler (außerstädtischer) Ebene gewährleisten sollen (USDOS 11.3.2020). Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (GIZ 12.2016a).Die staatlichen Sicherheitskräfte lassen sich unterteilen in nationale Polizei, Gendarmerie, Armee und Zoll (GIZ 12.2016a). Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von ihrem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und personell erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen (GIZ 12.2016a). Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit (GIZ 12.2016a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Gendarmerie Nationale gehören ca. 130.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler (außerstädtischer) Ebene gewährleisten sollen (USDOS 11.3.2020). Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (GIZ 12.2016a). Die Gendarmerie Locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Sie umfasst etwa 60.000 Personen. Die Armee ANP (Armée Nationale Populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine dominante Stellung inne und besetzt in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. Die Zollbehörden nehmen in einem außenhandelsorientierten Land wie Algerien eine wichtige Funktion wahr. Da in Algerien gewaltige Import- und Exportvolumina umgesetzt werden, ist die Anfälligkeit für Korruption hoch (GIZ 12.2016a). Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 11.3.2020). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2019). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption und die Regierung veröffentlicht Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). 1.3.3 Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards. Es gibt Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Ärzte oder ihre Rechtsvertreter richten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert; Zivilschutz erstreckt sich auf alle Gefangenen (USDOS 11.3.2020). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 25.6.2019). Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt (USDOS 11.3.2020). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden (EU-Twinning-Projekt mit Frankreich und Italien, laufende Zusammenarbeit mit deutscher IRZ). Laut EU-Experte seien von den 144 Strafanstalten 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung sei allgemein gut. Defizite seien noch bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft festzustellen (AA 25.6.2019). 1.3.4 Grundversorgung Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 Prozent der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund des sinkenden Öl- und Gaspreises drastisch zurückgegangen (RLS 17.12.2019; vgl. BS 29.4.2020).Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 Prozent der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund des sinkenden Öl- und Gaspreises drastisch zurückgegangen (RLS 17.12.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Algerien ist eines der wenigen Länder, die in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht hat. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2019). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband, für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.6.2019). Die Arbeitslosigkeit liegt bei 12 bis 17%, die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-jährige) bei 30 bis 50% (WKO 10.2019 [jeweils niedrigerer Wert], RLS 17.12.2019 [jeweils höherer Wert]). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden an vulnerable Familien in isolierten und vom Lockdown besonders betroffenen Gebieten Lebensmittel und Hygieneprodukte verteilt (Gentilini et al 12.6.2020: 29f). 1.3.5 Rückkehr Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
- algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2019; vgl. AA 25.6.2019). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (ÖB 11.2019)Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2019; vergleiche AA 25.6.2019). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (ÖB 11.2019) Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.6.2019). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wiederaufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Algerien erklärt sich bei Treffen mit div. EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2019). […]
- Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich, soweit unstrittig, auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Da dieser die Fragen des Gerichts vom Jänner 2021 unbeantwortet ließ, waren auch keine Änderungen festzustellen. Der Zeitpunkt der Ausreise – zunächst mit Spätsommer angegeben – war nicht genauer feststellbar, weil der Beschwerdeführer (auch) dazu widersprüchliche Angaben machte. So sagte er erstbefragt, er habe den Ausreiseentschluss (sinngemäß) ca. Anfang August 2016 gefasst und sei ca. im September ausgereist (AS 9), der LPD Wien, im Juni ausgereist zu sein (AS 408), beim BFA dann, er habe erstmals 2013 an eine Ausreise gedacht („Ich wollte einfach in die Türkei […] das Nachtleben […] die Türkei ist schön.“), den Entschluss habe er am 25.05.2016 gefasst, als er die Schlägerei gehabt habe, und sei dann am
- ausgereist (AS 255), und darauf, die Schlägerei sei vier Tage vor seiner Ausreise gewesen (AS 261). Den Unterschied von gut drei Monaten füllte er mit einer angeblich insgesamt viermonatigen Haft in Griechenland gleichsam auf, die er wegen fehlender Papiere erlitten habe. Während er erstbefragt nach einem Monat in der Türkei nur vier Tage in Kios verbracht haben wollte, dann nach Serbien und Ungarn gereist sei (AS 11), reduziert sich beim BFA der Türkeiaufenthalt auf ca. 20 Tage (AS 255), anschließend sei er in Athen verhaftet worden (AS 258). Bei der LPD Wien hatte der Beschwerdeführer gut zwei Wochen zuvor noch von 11 Tagen in Kios gesprochen und keine Haft erwähnt: „Dann fuhr ich […] nach Athen und über die Balkanroute nach Österreich.“ (AS 409) Demgegenüber ergab sich aus dem Fremdenregister, dass der Beschwerdeführer in Kios bereits am 02.06.2016 war, wo er von den griechischen Behörden aufgegriffen wurde. Demnach muss er spätestens im Frühling den Herkunftsstaat verlassen haben, Genaueres ist nicht feststellbar. Der letzte Wohnort war nicht feststellbar, weil der Beschwerdeführer diesen unterschiedlich angab, mit Algier (Bab Ezzouar, Babel Zouar, AS 7) und Constantine (AS 257), von wo er laut seinen Angaben bei der LPD Wien auch weggeflogen sei (AS 408). Die Angaben zu seinem Umgang mit Suchtgift machte er gegenüber der LPD Wien (AS 405 ff) und dem BFA (AS 257). Die Feststellungen betreffend den Ladendiebstahl folgen der Vernehmung des Beschwerdeführers (AS 145 f) und der Mitteilung der StA Wiener Neustadt (AS 161). Seine Identität steht auf Grund der Identifizierung durch Interpol Algier anhand der Fingerabdrücke fest (OZ 7, 9). Das Geburtsdatum passt auch zu seinen Angaben beim BFA betreffend den Schulbesuch (von 2001 bis 2009, AS 255), die er dann wieder änderte (AS 263). Die Feststellung von Verwandten in Frankreich folgt seiner Angabe, dass er von seiner Familie dort Geld erhalte (OZ 15). Die Existenz seiner Familie im Herkunftsstaat ergibt sich aus seinen insoweit übereinstimmenden Angaben bei der Polizei am 09.11.2016 (AS 7) und am 15.04.2017 (AS 408). Wäre diese dagegen Mitte Februar 2017 tödlich verunfallt (mit Ausnahme des Bruders, AS 259), hätte der Beschwerdeführer im Mai 2017 genauere Angaben machen können, und auch mit seinem Bruder gesprochen haben müssen, wie das BFA in seiner Beweiswürdigung richtig aufzeigt (Bescheid S. 50 ff, AS 372 ff), zumal dann, wenn der Beschwerdeführer mit den Onkeln und Tanten nie Kontakt hatte, wie er angab (AS 256). Die Angaben zur Familie sind auch sonst widersprüchlich, etwa zum Alter seiner Schwester R. (2016 ca. 19, AS 7, versus 2017 ca. 13, AS 256) oder zum Lebensunterhalt („Meine Familie finanzierte meinen Lebensunterhalt.“, AS 255 versus „Meine Eltern arbeiten beide nichts.“ „Ich ernähre meine Familie.“, AS 408), sodass mit Blick auf das Alter der Eltern mit dem BFA von deren fortgesetztem Leben im Herkunftsstaat ausgegangen wird. Die grundsätzliche Gesundheit sowie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergaben sich aus dem festgestellten Vorgehen bei den Straftaten und der festgestellten Anhaltung in Strafhaft. Daraus, aus dem Wunsch nach legaler Arbeit (AS 258) und dem Alter des Beschwerdeführers ergab sich seine Arbeitsfähigkeit. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer machte weder zu seiner Person noch zu seinen Ausreisegründen konsistente Angaben, gab in seinem gesteigerten Vorbringen keinen glaubhaften Sachverhalt an, der in an der Rückkehr hindern würde, und wirkte im Verfahren kaum an der Feststellung des Sachverhalts mit, wie im Folgenden und auch vom BFA (S. 44 ff, AS 366 ff) dargelegt: Betreffend das Asylverfahren in Ungarn gab er zunächst an, er wisse nicht, ob er vor seiner Einreise woanders um Asyl angesucht habe (AS 11), dann beim BFA (AS 261), man habe ihn dazu gezwungen. Das Desinteresse am Asylverfahren, das damit zum Ausdruck kommt, wäre für einen wirklich Schutz Suchenden bemerkenswert, wie das BFA aufzeigt, zumal es sich dann in Österreich mit fehlender Mitwirkung fortsetzte (und auch das Beschwerdeverfahren aus diesem Grund temporär eingestellt werden musste). Während er erstbefragt noch angab, keine Fluchtgründe zu haben, auch keine Probleme im Herkunftsstaat, wo seine Familie lebe, sowie ferner, bei einer Rückkehr nichts zu fürchten und in Österreich leben zu wollen (AS 11, 13), darauf der NGO, er habe keine Kontaktdaten seiner Familie und seit einem Jahr keinen Kontakt zu ihr (AS 29), erklärte er der LPD Wien Mitte April 2017, er sei wegen der finanziellen Situation ausgereist und Ernährer der Familie (die auch der Bruder unterstütze, AS 408), und präsentierte schließlich beim BFA eine Reihe anderer Gründe: Er sei zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden (AS 255), seine ganze Familie (außer dem Bruder) sei tödlich verunfallt (AS 256), und – auf Nachfrage nach weiteren Gründen – er werde vom Bruder seiner Ex-Freundin mit dem Tod bedroht, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt hätte (AS 258). Betreffend die angebliche Verurteilung nannte er als Grund zunächst „wegen einer Schlägerei“, bei der er „den Jungen geschlagen habe“ (AS 255, „Am
- Mai […] Am
- Mai […] flog ich in die Türkei), dann „Es war eine Schlägerei mit Stichwaffen.“ (AS 260) „Vier Tage vor meiner Ausreise.“ „Wir waren besoffen. Und dann ist es eskaliert. Es waren auch Messer im Spiel.“ „Er hat mich am Arm verletzt. Er wollte mich auch im Gesicht treffen.“ (AS 261) Neben den nachgewiesen falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person belastet der unerklärt späte Zeitpunkt dieses Vorbringens auch dessen Glaubhaftigkeit. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, wie auch das BFA anführte (S. 46 f, AS 368 f). Es unterscheidet sich zudem grundlegend von den Angaben der Erstbefragung, was der Beschwerdeführer auch nicht erklärte, wie das BFA festhält (S. 47, AS 369). Wie das BFA ferner aufzeigt, vermochte der Beschwerdeführer zu keinem der angeführten Gründe Details oder gar Emotionen zum angeblich Erlebten zu beschreiben, auch nicht zur angeblich 11 Monate währenden (sexuellen) Beziehung oder dem Tod der Eltern und Schwestern. (S. 47 ff, 51, AS 370 ff, 373) Nach all dem ist dem BFA zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machte, und davon auszugehen ist, dass er das Geschilderte nicht erlebt hat (S. 47, 49 AS 369, 371). Das Gericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Daher schließt sich das Gericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Bei diesem Ergebnis war auch nicht mehr zu erörtern, dass der Beschwerdeführer, den angeblich im Juni 2016 seine Eltern in der Türkei anriefen (AS 225), um ihm mitzuteilen, dass die Polizei ihn suche (weshalb er die Türkei verlassen habe, AS 258), im November 2016 angab, zuletzt vor einem Jahr via Mobiltelefon seines Freundes F. zu seiner Familie Kontakt gehabt zu haben (AS 29), also 2015 und jedenfalls vor seiner Ausreise. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat (sondern weiterhin auf seiner angeblichen Minderjährigkeit beharrte und vorbrachte, „vor der Polizei in Algerien“ geflohen zu sein), ergeben sich auch dadurch keine Zweifel am Zutreffen der vom BFA getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. 2.4 Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer am 22.01.2021 zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt (OZ 23). Darauf reagierte er (wie auch auf die Fragen zu Person und Integration) nicht. Damit ist er den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. Die weiteren Feststellungen entstammen den auch vom BFA verwendeten Angaben des CoV-Dashboards der Johns-Hopkins-Universität (coronavirus.jhu.edu/map.html), die inländischen Zahlen sind die des BMSGPK (www.derstandard.at/story/2000120049733/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-corona-ampel-in-ihrem-bezirk) vom 15.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete private Verfolgung nicht einmal dann Asylrelevanz zukäme, wäre sie festgestellt, weil die Behörden des Herkunftsstaats bei privaten Nachstellungen der beschriebenen Art schutzwillig und schutzfähig sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht entgegen dem Beschwerdevorbringen betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer keinen Arbeitsplatz hat, ferner auch, dass er seit 2016 nicht mehr im Herkunftsstaat war, jedoch folgt daraus nicht, dass es dem Beschwerdeführer deshalb unmöglich wäre, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Art. 2
oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers wider Erwarten ausbleibt, weil er arbeitsfähig ist, die dortige Sprache spricht und auch bereits eine langjährige Schulausbildung hat. Inzwischen hat er auch Auslandsjahre aufzuweisen, was den Wert seiner Arbeitskraft nicht verschlechtert hat. Seine jahrelange lokale Ausbildung ging ihm daneben nicht verloren, weshalb der Beschwerdeführer den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann. Sogar bei Zutreffen der – nicht festgestellten – behaupteten Verurteilung ergäbe sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat, dass diesem kein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht, weil dort nach den Feststellungen (1.3.3) unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen nicht zu erwarten sind.Sogar bei Zutreffen der – nicht festgestellten – behaupteten Verurteilung ergäbe sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat, dass diesem kein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht, weil dort nach den Feststellungen (1.3.3) unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen nicht zu erwarten sind. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei): 3.3.1 Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Im ersten Satz von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
§ 57Asyl
G“ nicht erteilt werde. Damit war das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 57, AS 379). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz von Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 57, AS 379). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seiner Strafhaft samt der dafür nötigen Unterbringung etc. abgesehen kein Privatleben im Bundesgebiet. Er hat außerhalb der Justizanstalt keinen Wohnsitz und keine legale Arbeit. Nach der festgestellten Anwesenheitsdauer (ca. vier Jahre und drei Monate) kann, speziell mit Blick auf die zusammen gut zwei Jahre, die der Beschwerdeführer bisher in Haft verbrachte, nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, und war nur 3,5 Monate lang rechtmäßig (s. 3.6). Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (über zwei Jahrzehnte), familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell seine Eltern und Geschwister. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, könnte sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach seinem gut 4-jährigen Aufenthalt kaum Integrationsmerkmale aufweist. Er zeigte zudem immer wieder ein den Behörden gegenüber unkooperatives Verhalten (mangelnde Mitwirkung, Untertauchen) und kaum Respekt vor den geschützten Rechtsgütern, sei es was die Gesundheit anderer anbelangt (Drogendelikte), sei es fremdes Eigentum, sei es das Melderecht. Das zeugt von einer geringen Wertschätzung staatlicher Regeln und Einrichtungen. Das BFA ist daher zu Recht vom Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann damit nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Das BFA ist daher zu Recht vom Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann damit nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, das BFA habe wegen des behaupteten Todes der Angehörigen nicht genug zum sozialen Netzwerk ermittelt.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, das BFA habe wegen des behaupteten Todes der Angehörigen nicht genug zum sozialen Netzwerk ermittelt. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Algerien zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch, hat acht Jahre die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch Anknüpfungspunkte in mehreren Städten. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung durch Eltern und Geschwister wider Erwarten nicht hinreicht. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich – auch ohne Drogen- und Vermögensdelikte – wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Mit der eingangs (I. 4.) referierten Teilerledigung hat dieses Gericht indes die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist, wie in § 55 Abs. 1 FPG vorgesehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.Mit der eingangs (römisch eins. 4.) referierten Teilerledigung hat dieses Gericht indes die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist, wie in Paragraph 55, Absatz eins, FPG vorgesehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Diese beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher – nach (bedingter) Entlassung (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349) – 14 Tage. Demgemäß war Spruchpunkt IV wie geschehen abzuändern.Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher – nach (bedingter) Entlassung vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349) – 14 Tage. Demgemäß war Spruchpunkt römisch vier wie geschehen abzuändern. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf): Infolge der bereits erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist dieser Spruchpunkt aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH). 3.6 Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sechs): In § 13 Abs. 2 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist (Z. 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z. 2), über ihn Untersuchungshaft verhängt (Z. 3) oder er beim Begehen eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Z. 4). Nach Abs. 3 kommt ihm ab dem Verlust faktischer Abschiebeschutz zu.In Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), über ihn Untersuchungshaft verhängt (Ziffer 3,) oder er beim Begehen eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Ziffer 4,). Nach Absatz 3, kommt ihm ab dem Verlust faktischer Abschiebeschutz zu. Ein Fremder ist straffällig im Sinn des AsylG 2005 geworden, wenn er (§ 2 Abs. 3) rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z. 1) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z. 2) verurteilt worden ist.Ein Fremder ist straffällig im Sinn des AsylG 2005 geworden, wenn er (Paragraph 2, Absatz 3,) rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) verurteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht lebt in den Fällen der Z. 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Abs. 2 genannten Varianten kommt (Freispruch, Rücktritt von der Strafverfolgung oder Einstellung).Das Aufenthaltsrecht lebt in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Absatz 2, genannten Varianten kommt (Freispruch, Rücktritt von der Strafverfolgung oder Einstellung). Das BFA hat nach § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen.Das BFA hat nach Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Das BFA führt im Spruch das Datum der ersten (hier in 1.1 festgestellten) Verurteilung an, den 01.03.2017, in der Begründung auch den Ladendiebstahl vom 28.12.2016, der aber schon deshalb kein Fall des § 2 Abs. 3 Z. 1 AsylG ist, weil dort vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen gemeint sind, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben (so auch die EBRV, 330 BlgNR 24. GP, 8). Das Vergehen des Diebstahls fällt auch nicht in die Zuständigkeit der Landesgerichte, weil § 30 Abs. 1 StPO dafür jene der Bezirksgerichte vorsieht.Das BFA führt im Spruch das Datum der ersten (hier in 1.1 festgestellten) Verurteilung an, den 01.03.2017, in der Begründung auch den Ladendiebstahl vom 28.12.2016, der aber schon deshalb kein Fall des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist, weil dort vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen gemeint sind, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben (so auch die EBRV, 330 BlgNR 24. GP, 8). Das Vergehen des Diebstahls fällt auch nicht in die Zuständigkeit der Landesgerichte, weil Paragraph 30, Absatz eins, StPO dafür jene der Bezirksgerichte vorsieht. Nach den Feststellungen wurde aber über den Beschwerdeführer bereits am 21.02.2017 die Untersuchungshaft verhängt, sodass (mangels Wiederauflebens, da die Verurteilung folgte) dies das Datum des Verlustes nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 ist, allerdings nach Z. 3 und nicht, wie im Spruchpunkt VI angeführt, Z. 1.Nach den Feststellungen wurde aber über den Beschwerdeführer bereits am 21.02.2017 die Untersuchungshaft verhängt, sodass (mangels Wiederauflebens, da die Verurteilung folgte) dies das Datum des Verlustes nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 ist, allerdings nach Ziffer 3 und nicht, wie im Spruchpunkt römisch sechs angeführt, Ziffer eins, Somit war Spruchpunkt VI entsprechend abzuändern, die Beschwerde dagegen aber als unbegründet abzuweisen.Somit war Spruchpunkt römisch sechs entsprechend abzuändern, die Beschwerde dagegen aber als unbegründet abzuweisen. 3.7 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII):3.7 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben): Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch aber auch die mehrmalige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch aber auch die mehrmalige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, trifft die Voraussetzung einer Strafdauer von zumindest sechs Monaten auf die Folgeverurteilungen des Beschwerdeführers (
- a)zu sieben, (
- b)zu sechs, (
- c)zu zehn und (
- d)zu 16 Monaten zu, also auf alle ab der zweiten festgestellten Verurteilung, da die erste zu fünf Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe erfolgte. Da diese erste Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen Sachbeschädigung erging, sind die genannten weiteren vier solche wegen Delikten, die auf den gleichen schädlichen Neigungen beruhen (a, b, und d betreffend SMG, a und c betreffend Sachbeschädigung). Damit liegen die genannten Voraussetzungen nicht nur gemeinsam vor, sondern zudem jeweils mehrfach, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Drogendelikten, Gewalt gegen Behördenorgane, Straftaten gegen fremdes Vermögen und von unangemeldeten Aufenthalten Fremder ausgeht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, „bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht“. (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541 mwN) Das BFA hat Bezug auf die Verurteilungen und Rückfälle des Beschwerdeführers genommen und auf dieser Basis ein Einreiseverbot mit der Dauer von acht Jahren ausgesprochen. Das ist angesichts der Umstände, im Speziellen der Delinquenz des Beschwerdeführers, der mit dem falschen Geburtsdatum in drei von fünf Fällen weniger gravierende Verurteilungen erwirkte als er sonst zu erwarten gehabt hätte, der seine Angriffe auf unterschiedliche Rechtsgüter sogar in Haft ausübte und seinen Lebensunterhalt mit Drogenhandel verdiente, sowie seiner mangelnden Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland (was nach § 53 Abs. 2 FPG schon für sich genommen ein Einreiseverbot für bis zu fünf Jahre nach sich zöge, hier aber bei der Bemessung der Verbotsdauer zu Buche schlägt) nachvollziehbar und angemessen, wie die folgenden Überlegungen zeigen:Das ist angesichts der Umstände, im Speziellen der Delinquenz des Beschwerdeführers, der mit dem falschen Geburtsdatum in drei von fünf Fällen weniger gravierende Verurteilungen erwirkte als er sonst zu erwarten gehabt hätte, der seine Angriffe auf unterschiedliche Rechtsgüter sogar in Haft ausübte und seinen Lebensunterhalt mit Drogenhandel verdiente, sowie seiner mangelnden Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland (was nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG schon für sich genommen ein Einreiseverbot für bis zu fünf Jahre nach sich zöge, hier aber bei der Bemessung der Verbotsdauer zu Buche schlägt) nachvollziehbar und angemessen, wie die folgenden Überlegungen zeigen: Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung. Vielmehr hat er seit kurz nach seiner Einreise strafbare Handlungen verübt und wurde im Suchtgiftbereich professionell tätig, bis ihn jeweils die Polizei daran hinderte. Seiner Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat (§ 53 Abs. 3 Z. 2 FPG) entging er durch die vorgetäuschte Minderjährigkeit. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer die Werte der österreichischen Rechtsordnung kaum verinnerlicht hat.Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung. Vielmehr hat er seit kurz nach seiner Einreise strafbare Handlungen verübt und wurde im Suchtgiftbereich professionell tätig, bis ihn jeweils die Polizei daran hinderte. Seiner Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) entging er durch die vorgetäuschte Minderjährigkeit. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer die Werte der österreichischen Rechtsordnung kaum verinnerlicht hat. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis zu zehn Jahren in Frage. Die Gefährdung, die vom Fremden ausgeht, wird nach seinem Verhalten zu schließen erst enden, wenn er im Herkunftsstaat legale Arbeit und ein stabiles soziales Umfeld gefunden haben wird. Da er sich aktuell in Strafhaft befindet, ist auch kein Wohlverhalten oder Gesinnungswandel feststellbar (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis zu zehn Jahren in Frage. Die Gefährdung, die vom Fremden ausgeht, wird nach seinem Verhalten zu schließen erst enden, wenn er im Herkunftsstaat legale Arbeit und ein stabiles soziales Umfeld gefunden haben wird. Da er sich aktuell in Strafhaft befindet, ist auch kein Wohlverhalten oder Gesinnungswandel feststellbar vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066). Die bisherigen Taten und der Lebenswandel seit seiner Ankunft im Inland lassen befürchten, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf wieder auf Straftaten gegen fremdes Eigentum und gegen die Gesundheit zur Verschaffung von Einkommen verfallen sowie Gewalt gegen Exekutivorgane und deren Inventar einsetzen wird. Seine jahrelange Missachtung der Meldepflicht, die vorgebliche Minderjährigkeit und seine mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren beim BFA und im Beschwerdeverfahren deuten auf eine innere Grunddistanz zu Staat und Rechtsordnung hin. Beachtlich ist auch, dass § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Die jüngste über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe beträgt somit mehr als das Fünffache dieses Werts.Beachtlich ist auch, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Die jüngste über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe beträgt somit mehr als das Fünffache dieses Werts. Seinen mehr als 4-jährigen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer nicht zu Integrationsschritten genutzt, sondern zur Geldbeschaffung mittels Drogenhandels. Er zeigte bisher trotz fünf rechtskräftiger Verurteilungen innerhalb von weniger als drei Jahren keine Einsicht und wirkte auch in der Fortsetzung des nach seinem Untertauchen eingestellten Beschwerdeverfahrens nicht mit, um zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen. Angesichts dieser Umstände ist nicht damit zu rechnen, dass die genannte vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr bereits mittelfristig vertretbar gering werden wird. Daher erscheint eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf unter acht Jahre als nicht angemessen, auch wenn in § 53 Abs. 3 Z. 5 ff FPG noch gravierendere Verhaltensweisen und Straftaten angeführt sind, als sie ihm vorzuwerfen sind, und unter den fünf Freiheitsstrafen lediglich eine unbedingte von mehr als einem Jahr aufscheint.Angesichts dieser Umstände ist nicht damit zu rechnen, dass die genannte vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr bereits mittelfristig vertretbar gering werden wird. Daher erscheint eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf unter acht Jahre als nicht angemessen, auch wenn in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, ff FPG noch gravierendere Verhaltensweisen und Straftaten angeführt sind, als sie ihm vorzuwerfen sind, und unter den fünf Freiheitsstrafen lediglich eine unbedingte von mehr als einem Jahr aufscheint. Private Interessen, die eine kürzere Geltungsdauer geböten, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer in Europa über kein Familienleben, wenngleich Verwandte in Frankreich wohnen. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben führt, kommt jener, dass diese Verwandten nicht ausschlaggebend für die Beurteilung sind, und zwar ausfolgender Erwägung:Private Interessen, die eine kürzere Geltungsdauer geböten, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer in Europa über kein Familienleben, wenngleich Verwandte in Frankreich wohnen. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben führt, kommt jener, dass diese Verwandten nicht ausschlaggebend für die Beurteilung sind, und zwar ausfolgender Erwägung: Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349 mwN). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die Staaten, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021), eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Zu diesen zählt Frankreich. Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Der Beschwerdeführer kann sich demnach, sollten seine Verwandten in Frankreich seiner bedürfen, während das Einreiseverbot gilt, ungehindert an die französischen Behörden wenden. Könnte sich aber ein Fremder generell in einer Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider und führte auch dazu, dass Fremde, welche die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als solche, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde. Im vorliegenden Beschwerdefall sind damit auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Der Beschwerde kann wegen des bisher hier Ausgeführten auch nicht beigetreten werden, wenn sie (nach Wiedergabe der Z. 1 und 2 des § 53 Abs. 3 FPG in der seinerzeitigen Fassung) ohne weitere Begründung vorbringt, es sei von „keiner so schwerwiegenden Gefahr für die Öffentlichkeit im Fall des mj. BF“ auszugehen. Darauf einzugehen hätte (wäre die Beschwerde in diesem Punkt mit Argumenten versehen) zudem damit zu beginnen, dass der Beschwerdeführer zum Datum der Beschwerde seit 4,5 Jahren volljährig war und seither nicht nur zwei Vorstrafen aufweist, sondern deren bereits fünf.Im vorliegenden Beschwerdefall sind damit auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Der Beschwerde kann wegen des bisher hier Ausgeführten auch nicht beigetreten werden, wenn sie (nach Wiedergabe der Ziffer eins und 2 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG in der seinerzeitigen Fassung) ohne weitere Begründung vorbringt, es sei von „keiner so schwerwiegenden Gefahr für die Öffentlichkeit im Fall des mj. BF“ auszugehen. Darauf einzugehen hätte (wäre die Beschwerde in diesem Punkt mit Argumenten versehen) zudem damit zu beginnen, dass der Beschwerdeführer zum Datum der Beschwerde seit 4,5 Jahren volljährig war und seither nicht nur zwei Vorstrafen aufweist, sondern deren bereits fünf. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen, zur Maßgeblichkeit staatlichen Schutzes bei privater Verfolgung oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen, zur Maßgeblichkeit staatlichen Schutzes bei privater Verfolgung oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist geklärt und weist - aufgrund des berücksichtigten aktuellen Registerstandes und des Umstands, dass zwischen der erfolglosen Aufforderung des Beschwerdeführers durch das Gericht und der vorliegenden Entscheidung rund drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2164518.1.00