RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlL504 2166657-2 Spruch, L504 2166657-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 56, 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 56, 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 30.07.2020 einen Antrag gem. § 56 Abs 1 AsylG.Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 30.07.2020 einen Antrag gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag vom Bundesamt als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP noch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 13 AsylG verfüge und folglich gem. § 58 Abs 9 Z2 AsylG der Antrag wegen des aufrechten Aufenthaltsrechtes zurückzuweisen sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag vom Bundesamt als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP noch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 13, AsylG verfüge und folglich gem. Paragraph 58, Absatz 9, Z2 AsylG der Antrag wegen des aufrechten Aufenthaltsrechtes zurückzuweisen sei. Dagegen wurde durch die gewillkürte Vertretung BBU GmbH Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Identität und Herkunftsstaat: Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. 1.
- Zu den Gründen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages: Die bP stellte am 14.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.07.2017 hat das Bundesamt den Antrag gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, gem. § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel nicht erteilt, gem. § 10 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung gem. § 46 FPG für zulässig erklärt und gem. § 55 Abs 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verfügt.Die bP stellte am 14.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.07.2017 hat das Bundesamt den Antrag gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 57, AsylG einen Aufenthaltstitel nicht erteilt, gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verfügt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Über diese wurde bis dato noch nicht entschieden. Die bP verfügt seit Zulassung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG. Die bP verfügt seit Zulassung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, AsylG. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz samt damit einhergehender Rückkehrentscheidung stellte die nach dem AsylG aufenthaltsberechtigte bP einen Antrag gem. § 56 Abs 1 AsylG.Während des laufenden Beschwerdeverfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz samt damit einhergehender Rückkehrentscheidung stellte die nach dem AsylG aufenthaltsberechtigte bP einen Antrag gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unstreitig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes.
- Rechtliche Beurteilung Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56 AsylGParagraph 56, AsylG
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58 AsylGParagraph 58, AsylG
(1)(…)
(2)(…)
(3)(…)
(4)(…)
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)(…)
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- (…)
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- (…) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)(…) Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur „Legalisierung ihres Aufenthalts“ durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur „Legalisierung ihres Aufenthalts“ durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Die bP verfügt auf Grund des noch laufenden Beschwerdeverfahrens nach wie vor über ein gültiges Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG und es bedarf daher hier keiner „Legalisierung“ eines derzeitigen Aufenthaltes durch Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, wie es die oa. Judikatur des VwGH ausführt (vgl. zB auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174).Die bP verfügt auf Grund des noch laufenden Beschwerdeverfahrens nach wie vor über ein gültiges Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, AsylG und es bedarf daher hier keiner „Legalisierung“ eines derzeitigen Aufenthaltes durch Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, wie es die oa. Judikatur des VwGH ausführt vergleiche zB auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174). Es war daher der Antrag gem. § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, weil die bP nach wie vor über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (AsylG) verfügt.Es war daher der Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, weil die bP nach wie vor über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (AsylG) verfügt. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der bP zurückgewiesen wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zudem hinreichend geklärt war. Die Einwendungen in der Beschwerde beziehen sich im Wesentlichen auch nur auf die Rechtsfrage und bedurfte es diesbezüglich keiner Erörterung im Zuge einer Verhandlung. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der bP zurückgewiesen wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zudem hinreichend geklärt war. Die Einwendungen in der Beschwerde beziehen sich im Wesentlichen auch nur auf die Rechtsfrage und bedurfte es diesbezüglich keiner Erörterung im Zuge einer Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L504.2166657.2.00