RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlL521 2239232-1 Spruch, L521 2239232-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Wels. Mit der am 11.02.2016 eingebrachten Klage begehrte die die beschwerdeführende Partei das Urteil, die im Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei den Betrag von EUR 34.652,34 samt 4% Zinsen seit dem 23.12.2015 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen (Punkt 1. des Urteilsbegehrens). Ferner begehrte die die beschwerdeführende Partei die Feststellung, dass die beklagte Partei für alle zukünftigen Schäden hafte, die der die beschwerdeführende Partei aufgrund des Unfalles am 09.02.2013 erlitten habe und noch erleiden werde (Punkt 2. des Urteilsbegehrens) und schließlich den Ersatz der Kosten des Verfahrens (Punkt 3. des Urteilsbegehrens). Das Feststellungsbegehren bewertete die beschwerdeführende Partei mit EUR 3.000,00 (Punkt 9. der Klagserzählung). 1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des Verfahrens römisch 40 des Landesgerichtes Wels. Mit der am 11.02.2016 eingebrachten Klage begehrte die die beschwerdeführende Partei das Urteil, die im Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei den Betrag von EUR 34.652,34 samt 4% Zinsen seit dem 23.12.2015 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen (Punkt 1. des Urteilsbegehrens). Ferner begehrte die die beschwerdeführende Partei die Feststellung, dass die beklagte Partei für alle zukünftigen Schäden hafte, die der die beschwerdeführende Partei aufgrund des Unfalles am 09.02.2013 erlitten habe und noch erleiden werde (Punkt 2. des Urteilsbegehrens) und schließlich den Ersatz der Kosten des Verfahrens (Punkt 3. des Urteilsbegehrens). Das Feststellungsbegehren bewertete die beschwerdeführende Partei mit EUR 3.000,00 (Punkt 9. der Klagserzählung). 2. Für die Einbringung der Klage entrichtete die beschwerdeführende Partei ausgehend von der auf der ersten Seite der Klage angegebenen Gesamtstreitwert von EUR 34.652,34 Pauschalgebühr gemäß TP1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 707,00. 3. Die im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Wels beklagte Partei erstatte am 15.03.2016 eine Klagebeantwortung, worin das Klagebegehren bestritten wurde. Das Verfahren endete infolge eines in der vorbereitenden Tagsatzung am 20.04.20165 abgeschlossenen Vergleichs.3. Die im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes Wels beklagte Partei erstatte am 15.03.2016 eine Klagebeantwortung, worin das Klagebegehren bestritten wurde. Das Verfahren endete infolge eines in der vorbereitenden Tagsatzung am 20.04.20165 abgeschlossenen Vergleichs. 4. Nach einer Gebührenrevision im Jahr 2020 wurde die beschwerdeführende Partei – nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.08.2020 zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 682,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 690.00 verhalten.4. Nach einer Gebührenrevision im Jahr 2020 wurde die beschwerdeführende Partei – nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.08.2020 zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 682,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 690.00 verhalten. 5. Die beschwerdeführende Partei erhoben dagegen fristgerecht Vorstellung und brachte begründend vor, dass der beschwerdeführenden Partei im Urteilsbegehren ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen sei. Das Klagebegehren bestehe aus einer Geldforderung von EUR 31.652,34, die in der Klagserzählung näher aufgeschlüsselt sei, sowie einem mit EUR 3.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren. In das Urteilsbegehren sei unter Punkt 1 versehentlich der gesamte Streitwert angeführt worden, nicht der geltende gemachte Leistungsanspruch. Dies sei in der vorbereitenden Tagsatzung vor dem Landesgericht Wels am 20.04.2016 richtiggestellt worden. 6. Infolge der erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichts Wels nach Gewährung rechtlichen Gehörs – die beschwerdeführende Partei ließ die eingeräumte Frist für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen - den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von (restlicher) Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 690,00 verpflichtet wurde. Begründend wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass sich die Bemessungsgrundlage aus dem Inhalt des Klagebegehrens und somit aus dem Urteilsantrag ergeben würde, der im Rubrum der Klage angegebene Streitwert sei nicht ausschlaggebend. Aufgrund der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände konstituiere das Urteilsbegehren selbst dann die Bemessungsgrundlage, wenn dieses fehlerhaft bzw. irrtümlich unrichtig formuliert worden sei. Da im Urteilsbegehren eine Geldforderung von EUR 34.652,34 mit einem mit EUR 3.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren verbunden werde, sei von einem Gesamtstreitwert von EUR 37,652,34 als Bemessungsgrundlage auszugehen. Daraus ergebe sich eine Gebührenschuld von EUR 1.389,00 und somit unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung die im Spruch angeführte Nachforderung von EUR 682,00. 7. Gegen den vorstehend angeführten und der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 07.12.2020 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird unrichtige rechtliche Beurteilung als Anfechtungsgrund geltend gemacht und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes würden den konkreten Sachverhalt „nicht betreffen“. Die beschwerdeführende Partei habe in der vorbereitenden Tagsatzung am 20.04.2015 „das Klagebegehren aufgrund eines Schreibfehlers richtig gestellt“. Die Richtigstellung wirke „auf das gesamte Verfahren, sohin auf den Beginn des Verfahrens“ und es sei damit klargestellt worden, dass der Entscheidungsgegenstand ausschließlich der richtig gestellte Klagsbetrag gewesen sei. § 60 JN bzw. § 7 RATG würden Möglichkeiten zur Korrektur von Bewertungen in der Klage bieten, in beiden Fällen wirke eine solche Korrektur des Streitgegenstandes für das gesamte Verfahren. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem Gesamtinhalt der Klageschrift unzweifelhaft, dass im Urteilsantrag ein Schreibfehler unterlaufen sei. Zusätzlich sei eine „formale Richtigstellung“ in der mündlichen Verhandlung vorgenommen worden, die auf die Klagseinbringung zurückwirke. Die Bemessungsgrundlage betrage daher für das gesamte Verfahren nur EUR 34.652,34. In dieser wird unrichtige rechtliche Beurteilung als Anfechtungsgrund geltend gemacht und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes würden den konkreten Sachverhalt „nicht betreffen“. Die beschwerdeführende Partei habe in der vorbereitenden Tagsatzung am 20.04.2015 „das Klagebegehren aufgrund eines Schreibfehlers richtig gestellt“. Die Richtigstellung wirke „auf das gesamte Verfahren, sohin auf den Beginn des Verfahrens“ und es sei damit klargestellt worden, dass der Entscheidungsgegenstand ausschließlich der richtig gestellte Klagsbetrag gewesen sei. Paragraph 60, JN bzw. Paragraph 7, RATG würden Möglichkeiten zur Korrektur von Bewertungen in der Klage bieten, in beiden Fällen wirke eine solche Korrektur des Streitgegenstandes für das gesamte Verfahren. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem Gesamtinhalt der Klageschrift unzweifelhaft, dass im Urteilsantrag ein Schreibfehler unterlaufen sei. Zusätzlich sei eine „formale Richtigstellung“ in der mündlichen Verhandlung vorgenommen worden, die auf die Klagseinbringung zurückwirke. Die Bemessungsgrundlage betrage daher für das gesamte Verfahren nur EUR 34.652,34. 8. Die Beschwerdevorlage langte am 03.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Wels. Mit der am 11.02.2016 eingebrachten Klage begehrte die die beschwerdeführende Partei das nachstehende Urteil: 1.1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des Verfahrens römisch 40 des Landesgerichtes Wels. Mit der am 11.02.2016 eingebrachten Klage begehrte die die beschwerdeführende Partei das nachstehende Urteil: „1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei € 34.652,34 samt 4% Zinsen seit dem 23.12.2015 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Klagevertreter zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Parti für alle zukünftigen Schäden, die der Kläger aufgrund des Unfalles am 09.02.2013 erlitten hat und noch erleiden wird, haftet. 3. Die beklagte Partei ist weiter schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Klagevertreter zu ersetzen.“ 1.2. Das Feststellungsbegehren (Punkt 2. des Urteilsbegehrens) wurde mit EUR 3.000,00 bewertet. 1.3 Für die Einbringung der Klage entrichtete die beschwerdeführende Partei ausgehend von der auf der ersten Seite der Klage angegebenen Gesamtstreitwert von EUR 34.652,34 Pauschalgebühr gemäß TP1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 707,00. 1.4. Die im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes Wels beklagte Partei erstatte am 15.03.2016 eine Klagebeantwortung, worin das Klagebegehren bestritten wurde. 1.4. Die im Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichtes Wels beklagte Partei erstatte am 15.03.2016 eine Klagebeantwortung, worin das Klagebegehren bestritten wurde. 1.5. Am 20.04.2016 führte das Landesgericht Wels eine (vorbereitende) Tagsatzung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung durch, in deren Vorfeld ein Schriftsatzwechsel stattfand, in welchem die Formulierung des Urteilsbegehrens in der Klage nicht thematisiert wurde. In der vorbereitenden Tagsatzung am 20.04.2016 erstattete der Vertreter der beschwerdeführenden Partei nach dem Vortrag der Schriftsätze sowie den Urkundenerklärungen und weiteren, von beiden Streitteilen erstatteten Beweisanboten um 12.44 Uhr ein schriftlich vorbereitetes und einvernehmlich dem Protokoll beigefügtes Vorbringen, welches sich in seinem Punkt 1 wie folgt darstellt: Die im Grundverfahren beklagte Partei äußerte sich zu dem das Urteilsbegehren betreffenden Teil des Vorbringens sowie zur Klagseinschränkung nicht. Das Verfahren endete infolge eines in der vorbereitenden Tagsatzung am 20.04.2016 abgeschlossenen Vergleichs, eine nähere gebühren- bzw. kostenrechtliche Beurteilung der Formulierung des Urteilsbegehrens in der Klage durch das Landesgericht Wels bzw. die Parteien des Grundverfahrens unterblieb, weil ein pauschaler Beitrag zu den Verfahrenskosten von EUR 1.200,00 sowie EUR 350,00 an Barauslagen zugunsten der beschwerdeführenden Partei im Vergleich vereinbart wurde. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 2750/20s der Präsidentin des Landesgerichtes Wels, der eine Kopie der im zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren XXXX des Landesgerichtes Wels eingebrachten Klage enthält. Darüber hinaus wurde der Akt des Grundverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigeschafft, um die Vorgänge in der ersten Tagsatzung sowie den weiteren Verfahrensgang des Grundverfahrens nachvollziehen und feststellen zu können.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 2750/20s der Präsidentin des Landesgerichtes Wels, der eine Kopie der im zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes Wels eingebrachten Klage enthält. Darüber hinaus wurde der Akt des Grundverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigeschafft, um die Vorgänge in der ersten Tagsatzung sowie den weiteren Verfahrensgang des Grundverfahrens nachvollziehen und feststellen zu können. 2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorstehend angeführten Verfahrensakten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 148/2020 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. TP 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 160/2015 zufolge ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 35.000,00 Euro bis 70.000,00 Euro eine Pauschalgebühr von 1.389,00 Euro zu entrichten. TP 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 160 aus 2015, zufolge ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 35.000,00 Euro bis 70.000,00 Euro eine Pauschalgebühr von 1.389,00 Euro zu entrichten. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:
- a)für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
- b)für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
- c)für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger.
- c)für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch zwei) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger. Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 1. Fall GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GGG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind § 15 Abs. 2 GGG zufolge zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im GGG etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind Paragraph 15, Absatz 2, GGG zufolge zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im GGG etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich, soweit nicht eine der in § 18 Abs. 2 GGG angeführten Ausnahmen vorliegt. Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß § 18 Abs. 3 GGG auch dann nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich, soweit nicht eine der in Paragraph 18, Absatz 2, GGG angeführten Ausnahmen vorliegt. Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG auch dann nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird. 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021; 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Die Erhebung einer Klage ist ein solcher formaler äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183). Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0199). 3.3. Der Justizverwaltungsbehörde ist zunächst darin beizutreten, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht die Angaben auf der ersten Seite der Klage für den Kostenbeamten bindend sind, sondern die Bemessungsgrundlage aus dem Urteilsbegehren abzuleiten ist (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033, betreffend die Anknüpfung an einen im Urteilsbegehren angeführten Geldbetrag). 3.3. Der Justizverwaltungsbehörde ist zunächst darin beizutreten, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht die Angaben auf der ersten Seite der Klage für den Kostenbeamten bindend sind, sondern die Bemessungsgrundlage aus dem Urteilsbegehren abzuleiten ist vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033, betreffend die Anknüpfung an einen im Urteilsbegehren angeführten Geldbetrag). Gerade bei widersprüchlichen Angaben in der Klage stellt sich das Urteilsbegehren als maßgeblicher Anknüpfungspunkt dar. Das Klagebegehren – ein gemäß § 226 ZPO ein notwendiger Inhalt einer Klage – ist nämlich der Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt. Da das Gericht bei Urteilsfällung an das Klagebegehren gebunden ist, darf es im Urteil nur das zusprechen, was der Kläger begehrt hat, nicht mehr und nichts anderes (Geroldinger in Fasching/Konecny3 § 226 ZPO Rz 83). Gerade bei widersprüchlichen Angaben in der Klage stellt sich das Urteilsbegehren als maßgeblicher Anknüpfungspunkt dar. Das Klagebegehren – ein gemäß Paragraph 226, ZPO ein notwendiger Inhalt einer Klage – ist nämlich der Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt. Da das Gericht bei Urteilsfällung an das Klagebegehren gebunden ist, darf es im Urteil nur das zusprechen, was der Kläger begehrt hat, nicht mehr und nichts anderes (Geroldinger in Fasching/Konecny3 Paragraph 226, ZPO Rz 83). Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird (VwGH 30.03.2000, Zl. 97/16/0195). Die begehrte Geldsumme ist dabei im Urteilsbegehren ziffernmäßig genau zu bezeichnen (Geroldinger aaO Rz 105), die solcherart begehrte Geldsumme bildet den Streitwert (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 54 JN Rz 11). In einer derartigen Konstellation verbleibt kein Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger (Gitschthaler aaO Rz 19).Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird (VwGH 30.03.2000, Zl. 97/16/0195). Die begehrte Geldsumme ist dabei im Urteilsbegehren ziffernmäßig genau zu bezeichnen (Geroldinger aaO Rz 105), die solcherart begehrte Geldsumme bildet den Streitwert (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 Paragraph 54, JN Rz 11). In einer derartigen Konstellation verbleibt kein Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger (Gitschthaler aaO Rz 19). Im gegenständlichen Fall wird in Punkt 1 des Urteilsbegehrens beantragt, die im Grundverfahren beklagte Partei zur Zahlung von EUR 34.652,34 samt 4% Zinsen seit dem 23.12.2015 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Klagevertreter zu verpflichten. Die begehrte Geldsumme wurde somit im Urteilsbegehren ziffernmäßig genau bezeichnet, diese Geldsumme bildet den Streitgegenstand und gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen das vom Beschwerdeführer im Grundverfahren angerufene Gericht einen Geldbetrag zusprechen darf. Ausgehend vom Gebot der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände erweist es sich somit als geboten, den im Urteilsbegehen angeführten Geldbetrag von EUR 34.652,34 als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Eine anderweitige Vorgehensweise würde dem Gebot der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht gerecht werden. Dem Beschwerdeführer ist im gegebenen Zusammenhang zwar zuzustimmen, dass die Aufschlüsselung des begehrten Geldbetrages in der Klagserzählung (die verpflichtend vorzunehmen war, da sich der begehrte Geldbetrag aus unterschiedlichen Positionen wie Schmerzensgeld, Aufwandsersatz und dergleichen zusammensetzte) eine andere Summe – nämlich eine Geldforderung von EUR 31.652,34 – ergibt und dass ausgehend davon möglicherweise eine unrichtige Rechenoperation oder eine unrichtige Übernahme von Ziffernwerten zu einem aus der subjektiven Sicht des Klägers überhöhten Urteilsbegehren führte. Dem steht gegenüber, dass das Urteilsbegehren selbst weder widersprüchlich, noch unvollständig formuliert und damit nicht auslegungsbedürftig ist. Es besteht somit kein Anlass dafür, auf die Klagserzählung zur Auslegung des Urteilsbegehrens zurückzugreifen. Darüber hinaus knüpfen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade deshalb an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021; 21.09.2005, Zl. 2005/16/0138 mwN). Vor diesem Hintergrund kann nicht verlangt werden, dass im Fall eines ziffernmäßig im Urteilsbegehren genau bezeichneten und in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand zum Zweck der Gebührenbestimmung eine nähere Analyse der Klage im Hinblick auf darin möglicherweise unterlaufende Schreib- oder Rechenfehler geboten ist. Darüber hinaus ist – aus Sicht des Kostenbeamten – im Übrigen auch nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob der allfällige Schreib- oder Rechenfehler nun in der Klagserzählung oder im Urteilsbegehren unterlaufen ist (es ist nämlich keinesfalls zwingend, dass in allen denkbaren Fällen jeweils die geringere Geldsumme den Streitgegenstand bilden soll, es wäre ebenso gut möglich, dass in der Klagserzählung eine Position vergessen wurde und tatsächlich das Urteilsbegehren den subjektiv vom Kläger gewollten Streitgegenstand repräsentiert). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer vergleichbaren Angelegenheit im Übrigen auch bereits ausgesprochen, dass die Schlüssigkeit des Klagebegehrens gebührenrechtlich nicht von Relevanz und damit im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren nicht weiter zu prüfen ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2013/16/0174). Schließlich sehen die Verfahrensvorschriften Instrumente vor, die unter anderem auch die nachträgliche Korrektur von solchen Schreib- oder Rechenfehlern ohne Rechtsnachteile ermöglichen (dazu sogleich unten). Sämtliche Aspekte sprechen dafür, dass der im Urteilsbegehren angeführte Geldbetrag zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Der Vollständigkeit halber sei ergänzend erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer ähnlichen Sache bereits festgehalten hat, dass eine „unglücklich“ formuliertes Urteilsbegehren in gebührenrechtlicher Hinsicht dem Kläger zur Last fällt und selbst im Fall irrtümlicher Formulierungen die gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage durch das vom Kläger selbst gewählte Begehren fixiert wird (VwGH 23.10.2008, Zl. 2006/16/0046). In der Beschwerde wird folgerichtig auch nicht bezweifelt, dass die Bemessungsgrundlage (grundsätzlich) aufgrund des Urteilsbegehrens zu ermitteln ist. Hiezu ist noch festzuhalten, dass das Unterlassungsbegehren von der beschwerdeführenden Partei mit EUR 3.000,00 bewertet wurde und eine Zusammenrechnung mit dem im Urteilsbegehren genannten Geldbetrag zu erfolgen hat. Die Summe von EUR 37,652,34 bildet als Gesamtstreitwert die Bemessungsgrundlage. Daraus ergibt sich wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird gemäß TP 1 GGG eine Gebührenschuld von EUR 1.389,00 für die Überreichung der Klage. 3.4. Die beschwerdeführende Partei bringt vielmehr vor, dass in der vorbereitenden Tagsatzung am 20.04.2015 „das Klagebegehren aufgrund eines Schreibfehlers richtig gestellt“ worden sei und diese Richtigstellung auf den „Beginn des Verfahrens“ zurückwirken würde. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN). Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage entstanden. Die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage ist für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen und Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens haben bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (VwGH 30.06.2005, Zl. 2004/16/0274).Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN). Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage entstanden. Die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage ist für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen und Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens haben bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (VwGH 30.06.2005, Zl. 2004/16/0274). Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen betrug die Bemessungsgrundlage – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde – EUR 37,652,34, da im Urteilsbegehren eine Geldforderung von EUR 34.652,34 mit einem mit EUR 3.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren verbunden wurde und deshalb eine Zusammenrechnung gemäß § 15 Abs. 2 GGG zu erfolgen hatte. Aufgrund der Überreichung der Klage war daher eine Pauschalgebühr von 1.389,00 Euro gemäß TP 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 160/2015 zu entrichten. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen betrug die Bemessungsgrundlage – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde – EUR 37,652,34, da im Urteilsbegehren eine Geldforderung von EUR 34.652,34 mit einem mit EUR 3.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren verbunden wurde und deshalb eine Zusammenrechnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zu erfolgen hatte. Aufgrund der Überreichung der Klage war daher eine Pauschalgebühr von 1.389,00 Euro gemäß TP 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 160 aus 2015, zu entrichten. Die – zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage zu ermittelnde – Bemessungsgrundlage bleibt wie erwähnt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich, soweit nicht eine der in § 18 Abs. 2 GGG angeführten Ausnahmen eintritt oder aber (zufolge des Verweises auf § 60 JN in § 14 GGG) eine gerichtliche Streitwertfestsetzung erfolgt. Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß § 18 Abs. 3 GGG auch dann nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird. Die – zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage zu ermittelnde – Bemessungsgrundlage bleibt wie erwähnt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich, soweit nicht eine der in Paragraph 18, Absatz 2, GGG angeführten Ausnahmen eintritt oder aber (zufolge des Verweises auf Paragraph 60, JN in Paragraph 14, GGG) eine gerichtliche Streitwertfestsetzung erfolgt. Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG auch dann nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird. Im gegenständlichen Fall ist somit zu prüfen, ob eine eine der in § 18 Abs. 2 GGG angeführten Ausnahmen verwirklicht wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt in dieser Hinsicht zunächst, dass keine Ausdehnung der Klage erfolgte und auch kein höherwertiger Vergleich abgeschlossen wurde, ferner wurde kein Vergleich über eine Räumungsverpflichtung abgeschlossen und es liegt auch kein Rechtsmittelverfahren, kein Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage und keine Streitigkeit über Zinsen vor. Die Ziffern 2 bis 4 des § 18 Abs. 2 GGG sind somit jedenfalls nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall ist somit zu prüfen, ob eine eine der in Paragraph 18, Absatz 2, GGG angeführten Ausnahmen verwirklicht wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt in dieser Hinsicht zunächst, dass keine Ausdehnung der Klage erfolgte und auch kein höherwertiger Vergleich abgeschlossen wurde, ferner wurde kein Vergleich über eine Räumungsverpflichtung abgeschlossen und es liegt auch kein Rechtsmittelverfahren, kein Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage und keine Streitigkeit über Zinsen vor. Die Ziffern 2 bis 4 des Paragraph 18, Absatz 2, GGG sind somit jedenfalls nicht anzuwenden. § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG sieht vor, dass in den Fällen des § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet. Ändert sich der im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebende Streitwert auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG, dann bildet in diesem Fall der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr. Die maßgebende Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr bleibt damit nicht die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches, sondern auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ändert sich in diesem Spezialfall die Bemessungsgrundlage auf den mit Ergehen des Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG geänderten Streitwert. Nur in diesem Sonderfall ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte des Entstehens des Gebührenanspruches und des Zeitpunktes der maßgebenden Bemessungsgrundlage (vgl. abermals VwGH 30.06.2005, Zl. 2004/16/0274).Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG sieht vor, dass in den Fällen des Paragraph 7, RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet. Ändert sich der im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebende Streitwert auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nach Paragraph 7, RATG, dann bildet in diesem Fall der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr. Die maßgebende Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr bleibt damit nicht die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches, sondern auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ändert sich in diesem Spezialfall die Bemessungsgrundlage auf den mit Ergehen des Gerichtsbeschlusses nach Paragraph 7, RATG geänderten Streitwert. Nur in diesem Sonderfall ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte des Entstehens des Gebührenanspruches und des Zeitpunktes der maßgebenden Bemessungsgrundlage vergleiche abermals VwGH 30.06.2005, Zl. 2004/16/0274). Eine Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG erfolgte im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht, ebensowenig ist das Landesgericht Wels im Grundverfahren gemäß § 60 JN vorgegangen. Die Heranziehung von § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG scheidet somit ebenfalls aus. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen (arg.: "... mangels einer Einigung der Parteien ...") kann und auch eine auf diese Weise vorgenommene Streitwertfestsetzung § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG auslösen würde (VwGH 23.10.2008, Zl. 2006/16/0143). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien des Grundverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren eine einseitige Erklärung abgegeben, Eine Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG erfolgte im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht, ebensowenig ist das Landesgericht Wels im Grundverfahren gemäß Paragraph 60, JN vorgegangen. Die Heranziehung von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG scheidet somit ebenfalls aus. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen (arg.: "... mangels einer Einigung der Parteien ...") kann und auch eine auf diese Weise vorgenommene Streitwertfestsetzung Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG auslösen würde (VwGH 23.10.2008, Zl. 2006/16/0143). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien des Grundverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren eine einseitige Erklärung abgegeben, Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in der von der beschwerdeführenden Partei abgegebenen „Richtigstellung“ auch keine teilweise Klagszurückziehung zu sehen ist, die gemäß Anm. 3 zur TP 1 GGG zu einer Ermäßigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr führt, da die „Richtigstellung“ erst in der ersten Tagsatzung und damit nach der Zustellung der Klage erfolgt ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 21.09.2005, Zl. 2003/16/0510).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in der von der beschwerdeführenden Partei abgegebenen „Richtigstellung“ auch keine teilweise Klagszurückziehung zu sehen ist, die gemäß Anmerkung 3 zur TP 1 GGG zu einer Ermäßigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr führt, da die „Richtigstellung“ erst in der ersten Tagsatzung und damit nach der Zustellung der Klage erfolgt ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 21.09.2005, Zl. 2003/16/0510). Die in der Beschwerde offenbar gesehene Möglichkeit, den vorliegenden Sachverhalt analog zu einer Streitwertfestsetzung nach § 60 JN oder nach § 7 RATG zu behandeln, liegt nicht vor. Die in der Beschwerde offenbar gesehene Möglichkeit, den vorliegenden Sachverhalt analog zu einer Streitwertfestsetzung nach Paragraph 60, JN oder nach Paragraph 7, RATG zu behandeln, liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126 mwN). Die Schaffung von vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbeständen im Wege einer Analogie ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig (VwGH 26.04.2018, Ro 2016/16/0017; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Eine Gleichsetzung mit der im gegenständlichen Fall vorgenommenen einseitig erklärten „Richtigstellung“ mit einer Streitwertfestsetzung nach § 60 JN oder nach § 7 RATG ist daher nicht zulässig. Die (erst) in der vorbereitenden Tagsatzung vorgenommene „Richtigstellung“ ändert somit nicht zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage und damit dem Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage.Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126 mwN). Die Schaffung von vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbeständen im Wege einer Analogie ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig (VwGH 26.04.2018, Ro 2016/16/0017; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Eine Gleichsetzung mit der im gegenständlichen Fall vorgenommenen einseitig erklärten „Richtigstellung“ mit einer Streitwertfestsetzung nach Paragraph 60, JN oder nach Paragraph 7, RATG ist daher nicht zulässig. Die (erst) in der vorbereitenden Tagsatzung vorgenommene „Richtigstellung“ ändert somit nicht zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage und damit dem Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage. 3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde gemäß §§ 2, 14 und 18 GGG keine Folge zu geben ist. Gemäß TP 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 160/2015 war aufgrund des Gesamtstreitwertes von EUR 37,652,34 für die Überreichung der Klage eine Pauschalgebühr von 1.389,00 Euro zu entrichten. Da die beschwerdeführende Partei davon zunächst nur EUR 707,00 entrichtete, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von (restlicher) Pauschalgebühr im Betrag von EUR 682,00 als rechtsrichtig.3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde gemäß Paragraphen 2, 14 und 18 GGG keine Folge zu geben ist. Gemäß TP 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 160 aus 2015, war aufgrund des Gesamtstreitwertes von EUR 37,652,34 für die Überreichung der Klage eine Pauschalgebühr von 1.389,00 Euro zu entrichten. Da die beschwerdeführende Partei davon zunächst nur EUR 707,00 entrichtete, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von (restlicher) Pauschalgebühr im Betrag von EUR 682,00 als rechtsrichtig. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des § 6a Abs. 1 GEG keinen Bedenken, zumal die beschwerdeführende Partei die restliche Pauschalgebühr auf eine Lastschriftanzeige hin nicht entrichtete und deshalb ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG keinen Bedenken, zumal die beschwerdeführende Partei die restliche Pauschalgebühr auf eine Lastschriftanzeige hin nicht entrichtete und deshalb ein Zahlungsauftrag zu erlassen war. 3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L521.2239232.1.00