GVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 18.06.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.
Vm § 46 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.
Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. III. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 18.10.
GVG eingestellt.römisch drei. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 18.10.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.
Vm § 46 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.
Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 19.04.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 31.01.2017, mit dem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden war, festgestellt worden war, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig war und die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, mit der Maßgabe, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt wurde, als unbegründet ab, nachdem es der Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Mit Beschluss vom 11.06.2018 erkannte der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers vom 01.06.2018 gegen dieses Erkenntnis die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid vom 18.06.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 29.06.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 18.06.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 29.06.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 27.06.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Der Termin wurde am 27.06.2018 storniert. Mit Bescheid vom 07.08.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 17.08.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wen er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 07.08.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 17.08.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wen er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 09.08.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid nicht nach. Mit Bescheid vom 18.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 09.11.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 18.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 09.11.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 23.10.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Der Termin für den 09.11.2018 wurde storniert. Mit Bescheid vom 22.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 23.11.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 22.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 23.11.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 24.10.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt und alle vier Beschwerden am 30.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde(n) als unbegründet abweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte am 21.11.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der geladene Dolmetscher teilnahmen und das Bundesamt und der Beschwerdeführer nicht teilnahmen. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
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