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{'item': 'W112 2208732-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW112 2208732-4 Spruch, W112 2208732-1/13EW112 2208732-2/9EW112 2208732-3/9EW112 2208732-4/9EW112 2208732-1/13E, W

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 18.06.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.

§ 46Abs. 1 i

Vm § 46 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. III. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 18.10.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.römisch drei. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 18.10.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.

§ 46Abs. 1 i

Vm § 46 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 19.04.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 31.01.2017, mit dem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden war, festgestellt worden war, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig war und die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, mit der Maßgabe, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt wurde, als unbegründet ab, nachdem es der Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Mit Beschluss vom 11.06.2018 erkannte der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers vom 01.06.2018 gegen dieses Erkenntnis die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid vom 18.06.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 29.06.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 18.06.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 29.06.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 27.06.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Der Termin wurde am 27.06.2018 storniert. Mit Bescheid vom 07.08.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 17.08.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wen er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 07.08.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 17.08.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wen er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 09.08.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid nicht nach. Mit Bescheid vom 18.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 09.11.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 18.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 09.11.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 23.10.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Der Termin für den 09.11.2018 wurde storniert. Mit Bescheid vom 22.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 23.11.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 22.10.2018 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 23.11.2019 wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er wurde verpflichtet, zu diesem Termin diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistete, musste er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 24.10.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt und alle vier Beschwerden am 30.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde(n) als unbegründet abweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte am 21.11.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der geladene Dolmetscher teilnahmen und das Bundesamt und der Beschwerdeführer nicht teilnahmen. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war XXXX Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er reiste auf Grund eines unter Angabe eines falschen Zwecks beantragten XXXX Schengenvisums am 08.11.2016 nach Österreich ein und blieb nach Ablauf des Visums am 21.01.2017 in Österreich aufhältig, nachdem er am 17.02.2017 seinen Wohnsitz abgemeldet hatte. Er legte weder bei der polizeilichen Kontrolle im öffentlichen Raum, noch im Stande der Schubhaft oder im verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung oder der Beschwerde seinen 2014 ausgestellten Reisepass vor; diesen verwendete er erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der belangten Behörde gegenüber wies er ihn allerdings nie vor. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht die ganze Zeit über seinen Pass verfügt hatte.Der volljährige Beschwerdeführer war römisch 40 Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er reiste auf Grund eines unter Angabe eines falschen Zwecks beantragten römisch 40 Schengenvisums am 08.11.2016 nach Österreich ein und blieb nach Ablauf des Visums am 21.01.2017 in Österreich aufhältig, nachdem er am 17.02.2017 seinen Wohnsitz abgemeldet hatte. Er legte weder bei der polizeilichen Kontrolle im öffentlichen Raum, noch im Stande der Schubhaft oder im verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung oder der Beschwerde seinen 2014 ausgestellten Reisepass vor; diesen verwendete er erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der belangten Behörde gegenüber wies er ihn allerdings nie vor. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht die ganze Zeit über seinen Pass verfügt hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2017 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass jemals ein Straferkenntnis erlassen worden war. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 30.01.2017 die Schubhaft verhängt, er wurde am 07.02.2017 aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis vom 17.09.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde mangels Fluchtgefahr statt. Mit Bescheid vom 31.01.2017 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn; es erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Mit Beschluss vom 21.03.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge, das Fristsetzungsverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin am 11.05.2017 eingestellt. Mit Erkenntnis vom 19.04.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer eine 14tägige Frist zur Ausreise eingeräumt wurde. Mit Beschluss vom 11.06.2018 erkannte der Verwaltungsgerichtshof der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zu. Das Verfahren war am Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Beschwerdeführer brachte am 16.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein. Dieses Verfahren war auf Grund einer Säumnisbeschwerde am Verwaltungsgericht XXXX anhängig. Dieses setzte mit Beschluss vom 27.06.2018 das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rückkehrentscheidung aus.Der Beschwerdeführer brachte am 16.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein. Dieses Verfahren war auf Grund einer Säumnisbeschwerde am Verwaltungsgericht römisch 40 anhängig. Dieses setzte mit Beschluss vom 27.06.2018 das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rückkehrentscheidung aus. Der Beschwerdeführer wurde mit den Bescheiden vom 18.06.2018, 07.08.2018, 18.10.2018 und 22.10.2018 zu Interviewterminen vor der Delegation der XXXX BOTSCHAFT am 29.06.2018, 17.08.2018, 09.11.2018 und 23.11.2018 geladen. Die Termine am 29.06.2018 und 09.11.2018 wurden storniert, den Termin am 17.08.2018 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.Der Beschwerdeführer wurde mit den Bescheiden vom 18.06.2018, 07.08.2018, 18.10.2018 und 22.10.2018 zu Interviewterminen vor der Delegation der römisch 40 BOTSCHAFT am 29.06.2018, 17.08.2018, 09.11.2018 und 23.11.2018 geladen. Die Termine am 29.06.2018 und 09.11.2018 wurden storniert, den Termin am 17.08.2018 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Besondere Gründe, warum die Beantragung eines Heimreisezertifikates im Falle des Beschwerdeführers bereits vor Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung notwendig waren, konnten nicht festgestellt werden. ,
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den vorliegenden Akten und der hg. mündlichen Verhandlung. Besondere Gründe, warum die Beantragung eines Heimreisezertifikates im Falle des Beschwerdeführers bereits vor Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung notwendig waren, brachte das Bundesamt schriftlich nicht vor. An der mündlichen Verhandlung nahm es nicht teil.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I. und III.) Einstellung der VerfahrenZu A.I. und römisch drei.) Einstellung der Verfahren Betreffend die Ladungen für den 29.06.2018 und 09.11.2018 bestand kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jeweils nach Beschwerdeerhebung die Stornierung des Ladungstermins mitgeteilt hatte, da es denkunmöglich war, dass die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer wegen der unentschuldigten Nichtteilnahme an den von ihr abgesagten Terminen eine Zwangsstrafe verhängt. Darin unterschieden sich die Beschwerden zu I. und III. von der Beschwerde zu II.: Dieser Termin hat stattgefunden, wurde nicht zuvor abgesagt und der Beschwerdeführer kam der Ladung unentschuldigt nicht nach; die belangte Behörde verhängte bis dato noch keine Zwangsstrafe aus diesem Grund.Darin unterschieden sich die Beschwerden zu römisch eins. und römisch drei. von der Beschwerde zu römisch zwei.: Dieser Termin hat stattgefunden, wurde nicht zuvor abgesagt und der Beschwerdeführer kam der Ladung unentschuldigt nicht nach; die belangte Behörde verhängte bis dato noch keine Zwangsstrafe aus diesem Grund. Zu A.II. und IV.) BeschwerdestattgabeZu A.II. und römisch vier.) Beschwerdestattgabe Gegen den Beschwerdeführer bestand in Folge der Gewährung aufschiebender Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof seit 11.06.2018 keine durchführbare Rückkehrentscheidung. Dass die Ladung zum Interview im Fall des Beschwerdeführers schon in diesem Verfahrensstadium ausnahmsweise erforderlich war, tat die belangte Behörde nicht dar; die Ladung war daher vor dem Hintergrund des sich aus § 46 FPG ergebenden Zweckes unverhältnismäßig.Gegen den Beschwerdeführer bestand in Folge der Gewährung aufschiebender Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof seit 11.06.2018 keine durchführbare Rückkehrentscheidung. Dass die Ladung zum Interview im Fall des Beschwerdeführers schon in diesem Verfahrensstadium ausnahmsweise erforderlich war, tat die belangte Behörde nicht dar; die Ladung war daher vor dem Hintergrund des sich aus Paragraph 46, FPG ergebenden Zweckes unverhältnismäßig. Den Beschwerden zu II. und IV. war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide waren ersatzlos zu beheben.Den Beschwerden zu römisch zwei. und römisch vier. war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide waren ersatzlos zu beheben. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf die in den Beschwerden gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 46 Abs. 2a FPG war auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, zB VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012, geklärt. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG war auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, zB VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012, geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 verkündeten Erkenntnisses erging gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 verkündeten Erkenntnisses erging gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W112.2208732.4.00

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