4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und meldete am XXXX dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit. Diese Gewerbetätigkeit als XXXX meldete er am XXXX an. Am XXXX meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass er ab August XXXX als XXXX geringfügig selbständig erwerbstätig sei. Dabei erklärte er für die Monate XXXX bis XXXX monatliche Bruttoeinkünfte aus dieser Tätigkeit als XXXX .Der Beschwerdeführer bezog seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und meldete am römisch 40 dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit. Diese Gewerbetätigkeit als römisch 40 meldete er am römisch 40 an. Am römisch 40 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass er ab August römisch 40 als römisch 40 geringfügig selbständig erwerbstätig sei. Dabei erklärte er für die Monate römisch 40 bis römisch 40 monatliche Bruttoeinkünfte aus dieser Tätigkeit als römisch 40 . Am XXXX wurde dem AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger bekannt, dass beim Beschwerdeführer ab XXXX eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund selbständiger Tätigkeit vorlag, die auch die Pensionsversicherungspflicht
VG beinhaltet.Am römisch 40 wurde dem AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger bekannt, dass beim Beschwerdeführer ab römisch 40 eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund selbständiger Tätigkeit vorlag, die auch die Pensionsversicherungspflicht
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beinhaltet. Hierzu teilte der Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache am XXXX mit, dass er im XXXX von geringfügiger Selbständigkeit auf eine vollversicherte Selbständigkeit beim selben Gewerbe gewechselt sei. Er sei von der SVS rückwirkend aufgrund des Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze pflichtversichert worden.Hierzu teilte der Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache am römisch 40 mit, dass er im römisch 40 von geringfügiger Selbständigkeit auf eine vollversicherte Selbständigkeit beim selben Gewerbe gewechselt sei. Er sei von der SVS rückwirkend aufgrund des Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze pflichtversichert worden. Die Einkommenssteuerdaten des Jahres XXXX des Beschwerdeführers (der Steuerbescheid vom XXXX ist rechtskräftig) weisen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von XXXX auf. Abzüglich der Sonderausgaben von XXXX erzielte der Beschwerdeführer demnach ein Einkommen im Jahr XXXX iHv € XXXX .Die Einkommenssteuerdaten des Jahres römisch 40 des Beschwerdeführers (der Steuerbescheid vom römisch 40 ist rechtskräftig) weisen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von römisch 40 auf. Abzüglich der Sonderausgaben von römisch 40 erzielte der Beschwerdeführer demnach ein Einkommen im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 . Mit Bescheid vom XXXX wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX – XXXX
Vm § 24 Abs 2 AlVG widerrufen und XXXX an unberechtigt empfangener Notstandshilfe
VG zum Rückersatz vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum des Jahres XXXX bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft pensionsversichert gewesen sei.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 – römisch 40
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und römisch 40 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum des Jahres römisch 40 bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft pensionsversichert gewesen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei. Sein Geschäftskonto sei mit XXXX eröffnet worden. Die erste XXXX hätte am XXXX stattgefunden. Die Auszahlung sei rund 1 bis 2 Wochen später erfolgt. Er ersuche um genauere Angaben, wie sich der Rückforderungsbetrag zusammensetze. Allein die Bestätigung über die Eröffnung des Geschäftskontos sollte schon als Beweis ausreichen, dass er vor diesem Zeitraum nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, dass er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei. Sein Geschäftskonto sei mit römisch 40 eröffnet worden. Die erste römisch 40 hätte am römisch 40 stattgefunden. Die Auszahlung sei rund 1 bis 2 Wochen später erfolgt. Er ersuche um genauere Angaben, wie sich der Rückforderungsbetrag zusammensetze. Allein die Bestätigung über die Eröffnung des Geschäftskontos sollte schon als Beweis ausreichen, dass er vor diesem Zeitraum nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid XXXX vom XXXX des Finanzamtes XXXX die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit XXXX angeführt seien. Abzüglich der Sonderausgaben von XXXX , hätte er ein Einkommen im Jahr XXXX iHv € XXXX erzielt. Die Versicherungsgrenze nach dem GSVG sei im Jahr XXXX jedoch bei XXXX gelegen. Ein darüber liegendes Jahreseinkommen würde zur Pflichtversicherung führen. Laut Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX selbständig erwerbstätig ohne Pensions- und Krankenversicherung (geringfügig), vom XXXX bis XXXX hingegen sei er selbständig erwerbstätig und pflichtversichert nach dem GSVG gewesen mit der Qualifikation XXXX (diese Qualifikation beinhalte die Pensionsversicherung). Dass er erst ab XXXX selbständig erwerbstätig gewesen wäre, sei der Aktenlage nicht zu entnehmen, da er schließlich selbst ab XXXX dem AMS Erklärungen über sein Bruttoeinkommen übermittelt hätte, sohin die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Er hätte ein jährliches Nettoeinkommen XXXX , monatlich somit XXXX und somit über der Geringfügigkeitsgrenze von XXXX monatlich erzielt. Dies entspreche einem täglichen Nettoeinkommen von XXXX ) und entspreche einem Betrag von XXXX für 120 Tage des Leistungsbezuges (vom XXXX bis XXXX ). Durch den Widerruf sei ein Übergenuss von XXXX (120 Tage x Tagsatz der Notstandshilfe XXXX ) entstanden. Das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen sei niedriger als die bezogene Leistung gewesen. Die erhaltene Notstandshilfe iHv XXXX sei daher auf XXXX (umgerechnetes erzieltes Einkommen im Zeitraum XXXX – XXXX ) herabzusetzen. Auch die Vorlage seiner beginnenden Umsätze ab XXXX sowie die Umsatzübersicht eines Geschäftskontos würden daran nichts ändern.Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 des Finanzamtes römisch 40 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit römisch 40 angeführt seien. Abzüglich der Sonderausgaben von römisch 40 , hätte er ein Einkommen im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 erzielt. Die Versicherungsgrenze nach dem GSVG sei im Jahr römisch 40 jedoch bei römisch 40 gelegen. Ein darüber liegendes Jahreseinkommen würde zur Pflichtversicherung führen. Laut Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 selbständig erwerbstätig ohne Pensions- und Krankenversicherung (geringfügig), vom römisch 40 bis römisch 40 hingegen sei er selbständig erwerbstätig und pflichtversichert nach dem GSVG gewesen mit der Qualifikation römisch 40 (diese Qualifikation beinhalte die Pensionsversicherung). Dass er erst ab römisch 40 selbständig erwerbstätig gewesen wäre, sei der Aktenlage nicht zu entnehmen, da er schließlich selbst ab römisch 40 dem AMS Erklärungen über sein Bruttoeinkommen übermittelt hätte, sohin die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Er hätte ein jährliches Nettoeinkommen römisch 40 , monatlich somit römisch 40 und somit über der Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 monatlich erzielt. Dies entspreche einem täglichen Nettoeinkommen von römisch 40 ) und entspreche einem Betrag von römisch 40 für 120 Tage des Leistungsbezuges (vom römisch 40 bis römisch 40 ). Durch den Widerruf sei ein Übergenuss von römisch 40 (120 Tage x Tagsatz der Notstandshilfe römisch 40 ) entstanden. Das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen sei niedriger als die bezogene Leistung gewesen. Die erhaltene Notstandshilfe iHv römisch 40 sei daher auf römisch 40 (umgerechnetes erzieltes Einkommen im Zeitraum römisch 40 – römisch 40 ) herabzusetzen. Auch die Vorlage seiner beginnenden Umsätze ab römisch 40 sowie die Umsatzübersicht eines Geschäftskontos würden daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag ohne nähere Ausführungen. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
GVG gestellt.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Vm § 2 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz bereits mit der Anmeldung des Gewerbes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088).Für die Frage, ab wann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorgelegen ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Zufließens von Einkünften (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, also ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zutage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0307). Das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG sagt nicht unbedingt etwas über eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, tritt eine solche doch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Wirtschaftskammergesetz bereits mit der Anmeldung des Gewerbes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088). Der Nachweis des Einkommens ist durch Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden (VwGH vom 26.04.2000, Zl. 96/08/0278). Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen (vgl. §§ 36a und 36b AlVG).Der Nachweis des Einkommens ist durch Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden (VwGH vom 26.04.2000, Zl. 96/08/0278). Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen vergleiche Paragraphen 36 a und 36 b AlVG). Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Leistung ist die Rechtskraft des Bescheids der Abgabenbehörde (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0210). Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110). Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Leistung ist die Rechtskraft des Bescheids der Abgabenbehörde (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0210). Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (Paragraph 36 a, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110). Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX betrug XXXX (§ 5 Abs. 2 ASVG).Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 betrug römisch 40 (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210). Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig. Aufgrund der Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind sämtliche Einkommen im Jahr XXXX heranzuziehen. Laut Einkommensteuerbescheid XXXX vom XXXX liegt das Bruttoeinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze. Arbeitslosigkeit
VG liegt somit im Jahr XXXX nicht vor.Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig. Aufgrund der Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind sämtliche Einkommen im Jahr römisch 40 heranzuziehen. Laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 liegt das Bruttoeinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze. Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, AlVG liegt somit im Jahr römisch 40 nicht vor. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, hat die belangte Behörde die Zuerkennung zu Recht widerrufen. Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Aufgrund des nachträglich übermittelten Einkommensteuerbescheides für das Jahr XXXX hat sich ergeben, dass die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zustand. Das in dieser Zeit erzielte Einkommen ist niedriger als die bezogene Leistung in diesem Zeitraum. Die erhaltene Notstandshilfe iHv XXXX war daher
Vm § 38 AlVG auf XXXX (umgerechnetes erzieltes Einkommen in der Zeit vom XXXX bis XXXX ) herabzusetzen. Aufgrund des nachträglich übermittelten Einkommensteuerbescheides für das Jahr römisch 40 hat sich ergeben, dass die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zustand. Das in dieser Zeit erzielte Einkommen ist niedriger als die bezogene Leistung in diesem Zeitraum. Die erhaltene Notstandshilfe iHv römisch 40 war daher
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auf römisch 40 (umgerechnetes erzieltes Einkommen in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 ) herabzusetzen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von XXXX verpflichtet.Der Beschwerdeführer ist daher zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 verpflichtet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2233515.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.