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{'item': 'W128 2230755-1'}

Obsah (14)§ 5§ 11Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 12Art. 3Art. 9Art. 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW128 2230755-1 SpruchW128 2230755-1/6E, W128 2230755-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 5Abs. 5 Privatschulgesetz (Priv

SchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF, wird Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 5 Abs. 1 lit. a leg.cit.) erteilt.

Paragraph 5, Absatz 5, Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF, wird Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, leg.cit.) erteilt.

§ 11Abs. 2 lit. b Priv

SchG wird vom Nachweis einer Lehrbefähigung für Volksschulen abgesehen.

Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG wird vom Nachweis einer Lehrbefähigung für Volksschulen abgesehen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter einer privaten Volksschule. Am 19.12.2019 zeigte er die Verwendung der US-amerikanischen Staatsbürgerin, XXXX , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Der Anzeige beigelegt waren, eine Kopie des Reisepasses der genannten Lehrerin, Strafregisterbescheinigungen, eine Urkunde über den Erwerb eines „Postgraduate Certificate in Education“ der University of Buckingham.
  2. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter einer privaten Volksschule. Am 19.12.2019 zeigte er die Verwendung der US-amerikanischen Staatsbürgerin, römisch 40 , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Der Anzeige beigelegt waren, eine Kopie des Reisepasses der genannten Lehrerin, Strafregisterbescheinigungen, eine Urkunde über den Erwerb eines „Postgraduate Certificate in Education“ der University of Buckingham.
  3. Mit E-Mail vom 20.12.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass zur Überprüfung der Lehrbefähigung ein Curriculum über das der Anzeige beigelegte Studium sowie ein Nachweis über jenes Studium vorzulegen sei, auf welches dieses aufbauend absolviert worden sei. Mit Hinweis auf die Untersagungsfrist

§ 5Abs.

6 Privatschulgesetz wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 07.01.2020 eingeräumt.2. Mit E-Mail vom 20.12.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass zur Überprüfung der Lehrbefähigung ein Curriculum über das der Anzeige beigelegte Studium sowie ein Nachweis über jenes Studium vorzulegen sei, auf welches dieses aufbauend absolviert worden sei. Mit Hinweis auf die Untersagungsfrist

Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 07.01.2020 eingeräumt. Mit E-Mail vom 07.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein „Academic Record“ über die absolvierten Kurse der angezeigten Lehrerin an der University of Buckingham im Rahmen ihres Studiums „Postgraduate Certificate in Education“. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass damit die Ausbildung der angezeigten Lehrerin hinreichend bestätigt sei, da die vorgelegten Urkunden eine Ausbildung auf der „Qualifikationsebene eines Masters“ ausreichen würden, um innerhalb der Europäischen Union als Lehrerein arbeiten zu können. Weitere Urkunden wurden nicht übermittelt. 3. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung der genannten Lehrerin. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die vorgelegten ausländischen Zeugnisse als Nachweis einer Lehrbefähigung nicht ausreichen würden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass im Zusammenhang mit der Beschäftigung einer englischsprachigen Lehrerin ein Lehrermangel bestünde, könne nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist könne die belangte Behörde den beantragten Beweisaufnahmen zur Feststellung der Lehrbefähigung und des Lehrermangels nicht nachkommen. 4. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 regte der Beschwerdeführer eine Abänderung des Bescheides von Amts wegen an und erhob unter einem die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung monierte er die unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensmängel. Unter einem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der weiteren Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Bescheid gegen das Recht der Europäischen Union verstoße, soweit dies die Qualifikation der genannten Lehrerin betreffe. Dass kein Lehrermangel vorliege, könne nicht nachvollzogen werden. So sei die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass „sogar Bewerbungen von diesbezüglichen Personen beim SSR vorliegen, die noch keine Anstellung haben“ völlig unbestimmt. Überdies würde die angezeigte Lehrerin nicht für die Unterrichtsgegenstände „Deutsch“ und „Mathematik“ eingesetzt, da diese Unterrichtsgegenstände von österreichischen Volksschullehrern unterrichtet würden. 5. Einlangend mit 06.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. 6. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte der Beschwerdeführer am 07.07.2020 Nachweise über jenes Grundstudium der angezeigten Lehrerin, welches dem „Postgraduate Certificate in Education“ an der University of Buckingham zugrunde lag. 7. Die zur Stellungnahme dazu aufgeforderte belangte Behörde teilte am 24.07.2020 dazu mit, dass sie bei ihrer bisherigen Rechtsmeinung bleibe und sie der Meinung sei, dass die angezeigte Lehrerin ihren Studienabschluss zu nostrifizieren habe. Dies sei auch im Sinne des vorgebrachten Lehrermangels, da die angezeigte Lehrerin dann auch nachhaltig und umfassend dem österreichischen Schulsystem zur Verfügung stünde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt am Standort XXXX Wien, XXXX unter der Bezeichnung „ XXXX School “ eine der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung entsprechende private Volksschule. Dieser wurde das Öffentlichkeitsrecht verliehen. Die Unterrichts- und Arbeitssprache an dieser Schule ist Englisch.Der Beschwerdeführer führt am Standort römisch 40 Wien, römisch 40 unter der Bezeichnung „ römisch 40 School “ eine der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung entsprechende private Volksschule. Dieser wurde das Öffentlichkeitsrecht verliehen. Die Unterrichts- und Arbeitssprache an dieser Schule ist Englisch. Am 19.12.2019 zeigte der Beschwerdeführer die Verwendung der US-amerikanischen Staatsbürgerin, XXXX , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Die Verwendung dieser Lehrerin ist in allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme „Deutsch“ und „Mathematik“ vorgesehen.Am 19.12.2019 zeigte der Beschwerdeführer die Verwendung der US-amerikanischen Staatsbürgerin, römisch 40 , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Die Verwendung dieser Lehrerin ist in allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme „Deutsch“ und „Mathematik“ vorgesehen. Die Genannte ist strafrechtlich unbescholten. Sie verfügt über den Abschluss eines „Postgraduate Certificate in Education; PGCE“ der University of Buckingham. Das Studium wurde am 20.06.2014 abgeschlossen und sind dazu folgende Studienleistungen dokumentiert: ● Assignments: o Assignment 1 (Educational Philosophy), Pass, Mark 56 o Assignment 2 (Subject Based Work), Pass, Mark 61 o Assignment 3 (Personal and Political Reflection), Pass, Mark 56 ● Teaching Competences: o Term1 – Final Grade, Pass; Grade 3 o Term2 – Final Grade, Pass; Grade 2 o Term3 – Final Grade, Pass; Grade 2 Die University of Buckingham ist in maßgeblicher Weise in Großbritannien als Hochschule anerkannt. Beim Abschluss „Postgraduate Certificate in Education“ der University of Buckingham handelt es sich um eine 1-jährige Postgraduiertenausbildung, die aufbauend auf einen fachlichen Bachelorgrad den erziehungswissenschaftlichen Teil der britischen Lehramtsausbildung darstellt. Das PGCE kann an Universitäten, aber auch an Lehrerbildungsstätten, den "Colleges of Education" oder "Institutes of Higher Education" erworben werden. Bachelor und PGCE stellen die übliche Form der Lehrerausbildung für den Sekundarbereich dar. Es handelt sich um einen Vollzeitkurs von etwa 36 Wochen, in dem eine Konzentration auf erziehungswissenschaftliche Studien und berufspraktische Ausbildung erfolgt; (weitere) fachliche Ausbildung spielt dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle. Während des Kurses ist eine Phase von mindestens 24 Wochen Schulpraxis (für Sekundarschullehrer) bzw. 18 Wochen (für Grundschullehrer) abzuleisten, während der die Studenten andere Lehrer beim Unterricht beobachten, unter Anweisung bzw. Überwachung selbst kleinere Gruppen von Schülern unterrichten, die Arbeiten (

  1. in)der Klasse planen und auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, eine volle Klasse selbständig zu leiten. Der Abschluss ist bedingt mit dem 2. deutschen Staatsexamen vergleichbar. Er betrifft übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I.Beim Abschluss „Postgraduate Certificate in Education“ der University of Buckingham handelt es sich um eine 1-jährige Postgraduiertenausbildung, die aufbauend auf einen fachlichen Bachelorgrad den erziehungswissenschaftlichen Teil der britischen Lehramtsausbildung darstellt. Das PGCE kann an Universitäten, aber auch an Lehrerbildungsstätten, den "Colleges of Education" oder "Institutes of Higher Education" erworben werden. Bachelor und PGCE stellen die übliche Form der Lehrerausbildung für den Sekundarbereich dar. Es handelt sich um einen Vollzeitkurs von etwa 36 Wochen, in dem eine Konzentration auf erziehungswissenschaftliche Studien und berufspraktische Ausbildung erfolgt; (weitere) fachliche Ausbildung spielt dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle. Während des Kurses ist eine Phase von mindestens 24 Wochen Schulpraxis (für Sekundarschullehrer) bzw. 18 Wochen (für Grundschullehrer) abzuleisten, während der die Studenten andere Lehrer beim Unterricht beobachten, unter Anweisung bzw. Überwachung selbst kleinere Gruppen von Schülern unterrichten, die Arbeiten (
  2. in)der Klasse planen und auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, eine volle Klasse selbständig zu leiten. Der Abschluss ist bedingt mit dem 2. deutschen Staatsexamen vergleichbar. Er betrifft übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe römisch eins. An der Pennsylvania State University wurden der angezeigten Lehrerin am 12.05.2004 folgende Abschlüsse verliehen: ● Bachelor of Arts o Plan: International Politics (BA) o Plan: Chinese Language (UMNR) ● Bachelor of Arts o Plan: German (BA) o Sub-Plan: German Studies ● Bachelor of Arts o Plan: International Studies (BA) Die Pennsylvania State University ist in maßgeblicher Weise in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) als Hochschule anerkannt. Der Abschluss Bachelor of Arts stellt in den USA einen ersten akademischen Abschluss dar. Die Studiendauer an einem College beträgt vier Jahre. Eine wissenschaftliche Abschlussarbeit ist in der Regel nicht vorgesehen, aber im Einzelfall als "honor's thesis" möglich. Das US-Bachelorstudium enthält stets einen erheblichen Anteil (30-50%) allgemeinbildender Kurse. Das Fachstudium erstreckt sich häufig über 2-3 Jahre. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hat mit seiner Richtlinie vom 17. Juli 2020, 2020-0.453.857 die generelle Ermächtigung erteilt, mit Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas pd im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Unterrichtstätigkeiten an Pflichtschulen verrichten, solange keine geeigneten Lehrpersonen zur Verfügung stehen, die die Zuordnungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe pd erfüllen, Sonderverträge zu näher genannten Bedingungen zu schließen. Darunter fallen u.a. Personen, mit einem in Österreich erworbenen, nicht der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudium oder einem vergleichbaren (postsekundären) Abschluss aus dem europäischen Hochschulraum. Neben einem Entgeltabschlag von 5% sind weitere Fort- und Weiterbildungen nicht erforderlich. Das Vereinigte Königreich ist seit 1999 Vollmitglied im europäischen Hochschulraum. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der am 11.02.2020 eingeholten Auskunft aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zum akademischen Abschluss der angezeigten Lehrerin ergeben sich aus der von der deutschen Kultusministerkonferenz – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – geführten Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (http://anabin.kmk.org/, [Stand 11.02.2020]). Die Feststellungen zum europäischen Hochschulraum wurden der Webseite https://ehea.info/ (abgefragt am 11.02.2021) entnommen. Die Richtlinie des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vom 17. Juli 2020, 2020-0.453.857 wurde am 05.02.2021 vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingeholt. Auch wenn sich die belangte Behörde, entgegen dem Grundsatz „iura novit curia“, statt einer inhaltlichen Stellungnahme zu den übermittelten Qualifikationen der angezeigten Lehrerin, größtenteils in einer weiteren Belehrung über ihre Rechtsmeinung verliert, so ist ihrem Schreiben vom 24.07.2020 zu entnehmen, dass auch die belangte Behörde davon ausgeht, dass der vorgelegte Studienabschluss einer Nostrifizierung grundsätzlich zugänglich ist und ein Interesse daran besteht, Personen mit der Qualifikation der angezeigten Lehrerin nachhaltig und umfassend dem österreichischen Schulsystem zur Verfügung zu stellen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht § 28 Abs. 4 VwGVG, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Zu A) 3.2.1. § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 5, Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF lautet (auszugsweise): „§ 5. Leiter und Lehrer.

(1)Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
  1. a)der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. b)der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
  3. c)der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
  4. d)der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R
(98)6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen. Das Erfordernis

lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen

§ 1Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl.

II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch

§ 12des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis

Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen

Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch

Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen. […]

(4)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(4)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5)Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(5)Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt. […]“ § 11 PrivSchG lautet:Paragraph 11, PrivSchG lautet: „§ 11. Bewilligungspflicht.
(1)Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.
(2)Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenna) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, undc) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(2)Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn,
  1. a)die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,,
  2. b)der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und,
  3. c)glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.
(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, von Gesetzes wegen angenommen.
(4)Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden“
(4)Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (Paragraph 7,) angesucht werden“ § 204 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF lautet:Paragraph 204, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF lautet: „Anerkennung von Ausbildungsnachweisen § 204.
(1)Für Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.Paragraph 204,
(1)Für Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 2 bis 6,
(2)Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn1. diese Entsprechung

Abs. 4 festgestellt worden ist und2. a) eine Anerkennung

Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oderb) die in der Anerkennung

Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(2)Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn, 1. diese Entsprechung

Absatz 4, festgestellt worden ist und, 2. a) eine Anerkennung

Absatz 4, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder, b) die in der Anerkennung

Absatz 4, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3)Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

Art. 3Abs.

1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

Art. 9

des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(3)Ausbildungsnachweise nach Absatz 2, sind:, 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 3

, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132 oder, 2. den in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder, 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 9

, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).

(4)Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,
  1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen

Art. 14der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen.

Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang

Art. 3Abs.

1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung

Art. 3Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(4)Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,,
  1. ob ein im Absatz 2, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und,
  2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen

Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen.

Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang

Artikel 3

, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung

Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.

(5)Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(5)Bei der Entscheidung nach Absatz 4, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(6)Auf das Verfahren

Abs. 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.

(6)Auf das Verfahren

Absatz 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.

(7)Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte

den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

(7)Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte

den Paragraphen 9 und 9 a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

(8)Strafregisterauskünfte nach Abs. 7 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“
(8)Strafregisterauskünfte nach Absatz 7, sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“

§ 1Z 2 Ausländerbeschäftigungsverordnung (Ausl

BVO), BGBl. Nr. 609/1990 idF BGBl. II Nr. 257/2017 ist das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der XXXX School vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.

Paragraph eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, ist das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der römisch 40 School vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. 3.2.2. Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn (

  1. ua)"Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (siehe VwGH vom 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).3.2.2. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn (
  2. ua)"Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (siehe VwGH vom 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in § 5 Abs. 6 erster Satz leg.cit. vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Wird daher die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers

§ 5Abs. 6 erster Satz Priv

SchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen (§ 5 Abs. 1 bis 5 PrivSchG) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (siehe VwGH vom 27.09.2018, Ra 2017/10/0101).Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz leg.cit. vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Wird daher die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers

Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen (Paragraph 5, Absatz eins bis 5 PrivSchG) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (siehe VwGH vom 27.09.2018, Ra 2017/10/0101). Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, versteht (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, versteht vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). 3.2.3. Der Gesetzgeber nimmt

§ 5Abs. 1 lit. e Priv

SchG bestimmte Schulen von der Verpflichtung, deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Referenzniveau zu erbringen, aus.

§ 1Z. 2 Ausl

BVO fällt die gegenständliche Schule unter diese Ausnahmebestimmung. Auch wenn der Gesetzgeber im Privatschulgesetz keine näheren Bedingungen für eine solche Ausnahme nennt, so ist doch aus dem systematischen Zusammenhang klar erkennbar, dass darunter solche Schulen fallen sollen, an denen Deutsch, so wie in der gegenständlichen Schule, nicht die primäre Unterrichtssprache darstellt. Damit ist aber auch der Rahmen für die gegenständliche Prüfung eines Mangels an geeigneten Lehrpersonen

§ 11Abs. 2 lit. b Priv

SchG abgesteckt. Da für die beabsichtigte Verwendung an der gegenständlichen Schule die Unterrichtssprache nicht Deutsch, sondern Englisch ist, und kein österreichisches Lehramt für muttersprachlichen Unterricht „Englisch an Volksschulen“ existiert, kann auch der Maßstab für geeignete Lehrpersonen nicht die gesamte Population der für die entsprechende Schulart geprüften Lehrpersonen darstellen, sondern nur jener Teil, der auch über die entsprechend notwendigen Sprachkompetenzen in der Unterrichtssprache Englisch verfügt. 3.2.3. Der Gesetzgeber nimmt

Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, PrivSchG bestimmte Schulen von der Verpflichtung, deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Referenzniveau zu erbringen, aus.

Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO fällt die gegenständliche Schule unter diese Ausnahmebestimmung. Auch wenn der Gesetzgeber im Privatschulgesetz keine näheren Bedingungen für eine solche Ausnahme nennt, so ist doch aus dem systematischen Zusammenhang klar erkennbar, dass darunter solche Schulen fallen sollen, an denen Deutsch, so wie in der gegenständlichen Schule, nicht die primäre Unterrichtssprache darstellt. Damit ist aber auch der Rahmen für die gegenständliche Prüfung eines Mangels an geeigneten Lehrpersonen

Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG abgesteckt. Da für die beabsichtigte Verwendung an der gegenständlichen Schule die Unterrichtssprache nicht Deutsch, sondern Englisch ist, und kein österreichisches Lehramt für muttersprachlichen Unterricht „Englisch an Volksschulen“ existiert, kann auch der Maßstab für geeignete Lehrpersonen nicht die gesamte Population der für die entsprechende Schulart geprüften Lehrpersonen darstellen, sondern nur jener Teil, der auch über die entsprechend notwendigen Sprachkompetenzen in der Unterrichtssprache Englisch verfügt. Davon abgesehen, dass es als notorisch angesehen werden kann, dass keine ausreichende Anzahl an Lehrpersonen mit österreichischem Lehramt und der Muttersprache Englisch zur Verfügung steht, was bereits durch § 1 Z 2 AuslBVO zum Ausdruck kommt, der das ausländische Lehrpersonal an der gegenständlichen Privatschule namentlich vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausnimmt, hat dies die Behörde, wenn auch nur indirekt, auch eingeräumt, wenn sie selbst ein allgemeines nachhaltiges Interesse an entsprechend ausgebildeten Lehrpersonen annimmt. Sowohl im Vorverfahren, als auch im eingeräumten Parteiengehör blieb die für die Anstellung von Volksschullehrern im öffentlichen Dienst zuständige belangte Behörde einen zahlenmäßigen Aufschluss schuldig, warum sie dementgegen davon ausgehe, dass an solchen Lehrpersonen kein Mangel bestehe.Davon abgesehen, dass es als notorisch angesehen werden kann, dass keine ausreichende Anzahl an Lehrpersonen mit österreichischem Lehramt und der Muttersprache Englisch zur Verfügung steht, was bereits durch Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO zum Ausdruck kommt, der das ausländische Lehrpersonal an der gegenständlichen Privatschule namentlich vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausnimmt, hat dies die Behörde, wenn auch nur indirekt, auch eingeräumt, wenn sie selbst ein allgemeines nachhaltiges Interesse an entsprechend ausgebildeten Lehrpersonen annimmt. Sowohl im Vorverfahren, als auch im eingeräumten Parteiengehör blieb die für die Anstellung von Volksschullehrern im öffentlichen Dienst zuständige belangte Behörde einen zahlenmäßigen Aufschluss schuldig, warum sie dementgegen davon ausgehe, dass an solchen Lehrpersonen kein Mangel bestehe. 3.2.

  1. Bleibt zu prüfen, ob die angezeigte Lehrerin über einen sonstigen ausreichenden Befähigungsnachweis iSd § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG verfügt. Entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG geht die belangte Behörde davon aus, dass eine Nostrifikation notwendig sei. Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als völlig gleichwertig mit einem inländischen Abschluss. Somit ist in einem solchen Fall auch eine entsprechende österreichische Lehrbefähigung gegeben. Ginge der Gesetzgeber tatsächlich davon aus, dass in jedem Fall eine Nostrifizierung notwendig sei, bliebe für den Nachweis einer sonstigen Befähigung kein Anwendungsbereich.3.2.
  2. Bleibt zu prüfen, ob die angezeigte Lehrerin über einen sonstigen ausreichenden Befähigungsnachweis iSd Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG verfügt. Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG geht die belangte Behörde davon aus, dass eine Nostrifikation notwendig sei. Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als völlig gleichwertig mit einem inländischen Abschluss. Somit ist in einem solchen Fall auch eine entsprechende österreichische Lehrbefähigung gegeben. Ginge der Gesetzgeber tatsächlich davon aus, dass in jedem Fall eine Nostrifizierung notwendig sei, bliebe für den Nachweis einer sonstigen Befähigung kein Anwendungsbereich. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die angezeigte Lehrerin über eine Lehrbefähigung für das Vereinigte Königreich (PGCE) verfügt. Die Zulassung zu diesem postgradualen Studium setzt den Abschluss eines entsprechenden Bachelorstudiums voraus, weshalb von einem, mit dem nicht der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudium, vergleichbaren postsekundären Abschluss, der im europäischen Hochschulraum erworben wurde, auszugehen ist. Somit liegen – entsprechend Z 3.1.
  3. der Richtlinie des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom 17.07.2020 – auch die Voraussetzungen für Anstellung als Landesvertragslehrperson vor, solange keine sonstigen geeigneten Lehrpersonen zur Verfügung stehen.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die angezeigte Lehrerin über eine Lehrbefähigung für das Vereinigte Königreich (PGCE) verfügt. Die Zulassung zu diesem postgradualen Studium setzt den Abschluss eines entsprechenden Bachelorstudiums voraus, weshalb von einem, mit dem nicht der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudium, vergleichbaren postsekundären Abschluss, der im europäischen Hochschulraum erworben wurde, auszugehen ist. Somit liegen – entsprechend Ziffer 3 Punkt eins Punkt 3, der Richtlinie des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom 17.07.2020 – auch die Voraussetzungen für Anstellung als Landesvertragslehrperson vor, solange keine sonstigen geeigneten Lehrpersonen zur Verfügung stehen. Da somit für die angezeigte Lehrerin ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wurde, und auch ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrpersonen besteht, kann vom Nachweis einer Lehrbefähigung abgesehen werden. Die Verwendung einer Lehrerin mit Muttersprache Englisch und einem im englischsprachigen Ausland absolvierten Studium stellt an einer Schule mit Unterrichtsprache Englisch ein erhebliches Interesse dar. Dem entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht hervorgetreten. Somit sind sowohl die Voraussetzungen für eine Nachsicht

§ 5Abs. 5 Priv

SchG, als auch

§ 11Abs.

2 lit. b leg.cit. gegeben.Da somit für die angezeigte Lehrerin ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wurde, und auch ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrpersonen besteht, kann vom Nachweis einer Lehrbefähigung abgesehen werden. Die Verwendung einer Lehrerin mit Muttersprache Englisch und einem im englischsprachigen Ausland absolvierten Studium stellt an einer Schule mit Unterrichtsprache Englisch ein erhebliches Interesse dar. Dem entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht hervorgetreten. Somit sind sowohl die Voraussetzungen für eine Nachsicht

Paragraph 5, Absatz 5, PrivSchG, als auch

Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, leg.cit. gegeben. Da die angezeigte Lehrerin darüber hinaus strafrechtlich unbescholten ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung ihre Verwendung an der Privatschule des Beschwerdeführers zu untersagen. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 i

Vm Abs. 4 spruchgemäß in der Sache selbst zu entscheiden.Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, spruchgemäß in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon sind schulrechtliche Angelegenheiten weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon sind schulrechtliche Angelegenheiten weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2230755.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.