SchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF, wird Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 5 Abs. 1 lit. a leg.cit.) erteilt.
Paragraph 5, Absatz 5, Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF, wird Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, leg.cit.) erteilt.
SchG wird vom Nachweis einer Lehrbefähigung für Volksschulen abgesehen.
Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG wird vom Nachweis einer Lehrbefähigung für Volksschulen abgesehen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
6 Privatschulgesetz wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 07.01.2020 eingeräumt.2. Mit E-Mail vom 20.12.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass zur Überprüfung der Lehrbefähigung ein Curriculum über das der Anzeige beigelegte Studium sowie ein Nachweis über jenes Studium vorzulegen sei, auf welches dieses aufbauend absolviert worden sei. Mit Hinweis auf die Untersagungsfrist
Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 07.01.2020 eingeräumt. Mit E-Mail vom 07.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein „Academic Record“ über die absolvierten Kurse der angezeigten Lehrerin an der University of Buckingham im Rahmen ihres Studiums „Postgraduate Certificate in Education“. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass damit die Ausbildung der angezeigten Lehrerin hinreichend bestätigt sei, da die vorgelegten Urkunden eine Ausbildung auf der „Qualifikationsebene eines Masters“ ausreichen würden, um innerhalb der Europäischen Union als Lehrerein arbeiten zu können. Weitere Urkunden wurden nicht übermittelt. 3. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung der genannten Lehrerin. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die vorgelegten ausländischen Zeugnisse als Nachweis einer Lehrbefähigung nicht ausreichen würden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass im Zusammenhang mit der Beschäftigung einer englischsprachigen Lehrerin ein Lehrermangel bestünde, könne nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist könne die belangte Behörde den beantragten Beweisaufnahmen zur Feststellung der Lehrbefähigung und des Lehrermangels nicht nachkommen. 4. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 regte der Beschwerdeführer eine Abänderung des Bescheides von Amts wegen an und erhob unter einem die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung monierte er die unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensmängel. Unter einem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der weiteren Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Bescheid gegen das Recht der Europäischen Union verstoße, soweit dies die Qualifikation der genannten Lehrerin betreffe. Dass kein Lehrermangel vorliege, könne nicht nachvollzogen werden. So sei die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass „sogar Bewerbungen von diesbezüglichen Personen beim SSR vorliegen, die noch keine Anstellung haben“ völlig unbestimmt. Überdies würde die angezeigte Lehrerin nicht für die Unterrichtsgegenstände „Deutsch“ und „Mathematik“ eingesetzt, da diese Unterrichtsgegenstände von österreichischen Volksschullehrern unterrichtet würden. 5. Einlangend mit 06.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. 6. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte der Beschwerdeführer am 07.07.2020 Nachweise über jenes Grundstudium der angezeigten Lehrerin, welches dem „Postgraduate Certificate in Education“ an der University of Buckingham zugrunde lag. 7. Die zur Stellungnahme dazu aufgeforderte belangte Behörde teilte am 24.07.2020 dazu mit, dass sie bei ihrer bisherigen Rechtsmeinung bleibe und sie der Meinung sei, dass die angezeigte Lehrerin ihren Studienabschluss zu nostrifizieren habe. Dies sei auch im Sinne des vorgebrachten Lehrermangels, da die angezeigte Lehrerin dann auch nachhaltig und umfassend dem österreichischen Schulsystem zur Verfügung stünde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt am Standort XXXX Wien, XXXX unter der Bezeichnung „ XXXX School “ eine der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung entsprechende private Volksschule. Dieser wurde das Öffentlichkeitsrecht verliehen. Die Unterrichts- und Arbeitssprache an dieser Schule ist Englisch.Der Beschwerdeführer führt am Standort römisch 40 Wien, römisch 40 unter der Bezeichnung „ römisch 40 School “ eine der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung entsprechende private Volksschule. Dieser wurde das Öffentlichkeitsrecht verliehen. Die Unterrichts- und Arbeitssprache an dieser Schule ist Englisch. Am 19.12.2019 zeigte der Beschwerdeführer die Verwendung der US-amerikanischen Staatsbürgerin, XXXX , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Die Verwendung dieser Lehrerin ist in allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme „Deutsch“ und „Mathematik“ vorgesehen.Am 19.12.2019 zeigte der Beschwerdeführer die Verwendung der US-amerikanischen Staatsbürgerin, römisch 40 , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Die Verwendung dieser Lehrerin ist in allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme „Deutsch“ und „Mathematik“ vorgesehen. Die Genannte ist strafrechtlich unbescholten. Sie verfügt über den Abschluss eines „Postgraduate Certificate in Education; PGCE“ der University of Buckingham. Das Studium wurde am 20.06.2014 abgeschlossen und sind dazu folgende Studienleistungen dokumentiert: ● Assignments: o Assignment 1 (Educational Philosophy), Pass, Mark 56 o Assignment 2 (Subject Based Work), Pass, Mark 61 o Assignment 3 (Personal and Political Reflection), Pass, Mark 56 ● Teaching Competences: o Term1 – Final Grade, Pass; Grade 3 o Term2 – Final Grade, Pass; Grade 2 o Term3 – Final Grade, Pass; Grade 2 Die University of Buckingham ist in maßgeblicher Weise in Großbritannien als Hochschule anerkannt. Beim Abschluss „Postgraduate Certificate in Education“ der University of Buckingham handelt es sich um eine 1-jährige Postgraduiertenausbildung, die aufbauend auf einen fachlichen Bachelorgrad den erziehungswissenschaftlichen Teil der britischen Lehramtsausbildung darstellt. Das PGCE kann an Universitäten, aber auch an Lehrerbildungsstätten, den "Colleges of Education" oder "Institutes of Higher Education" erworben werden. Bachelor und PGCE stellen die übliche Form der Lehrerausbildung für den Sekundarbereich dar. Es handelt sich um einen Vollzeitkurs von etwa 36 Wochen, in dem eine Konzentration auf erziehungswissenschaftliche Studien und berufspraktische Ausbildung erfolgt; (weitere) fachliche Ausbildung spielt dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle. Während des Kurses ist eine Phase von mindestens 24 Wochen Schulpraxis (für Sekundarschullehrer) bzw. 18 Wochen (für Grundschullehrer) abzuleisten, während der die Studenten andere Lehrer beim Unterricht beobachten, unter Anweisung bzw. Überwachung selbst kleinere Gruppen von Schülern unterrichten, die Arbeiten (
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Zu A) 3.2.1. § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 5, Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF lautet (auszugsweise): „§ 5. Leiter und Lehrer.
lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen
II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch
Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis
Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen
Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch
Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen. […]
Abs. 4 festgestellt worden ist und2. a) eine Anerkennung
Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oderb) die in der Anerkennung
Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
Absatz 4, festgestellt worden ist und, 2. a) eine Anerkennung
Absatz 4, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder, b) die in der Anerkennung
Absatz 4, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).
, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132 oder, 2. den in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder, 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang
1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung
Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang
, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung
Abs. 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.
Absatz 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.
den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
den Paragraphen 9 und 9 a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
BVO), BGBl. Nr. 609/1990 idF BGBl. II Nr. 257/2017 ist das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der XXXX School vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.
Paragraph eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, ist das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der römisch 40 School vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. 3.2.2. Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn (
SchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen (§ 5 Abs. 1 bis 5 PrivSchG) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (siehe VwGH vom 27.09.2018, Ra 2017/10/0101).Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz leg.cit. vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Wird daher die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers
Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen (Paragraph 5, Absatz eins bis 5 PrivSchG) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (siehe VwGH vom 27.09.2018, Ra 2017/10/0101). Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, versteht (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, versteht vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). 3.2.3. Der Gesetzgeber nimmt
SchG bestimmte Schulen von der Verpflichtung, deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Referenzniveau zu erbringen, aus.
BVO fällt die gegenständliche Schule unter diese Ausnahmebestimmung. Auch wenn der Gesetzgeber im Privatschulgesetz keine näheren Bedingungen für eine solche Ausnahme nennt, so ist doch aus dem systematischen Zusammenhang klar erkennbar, dass darunter solche Schulen fallen sollen, an denen Deutsch, so wie in der gegenständlichen Schule, nicht die primäre Unterrichtssprache darstellt. Damit ist aber auch der Rahmen für die gegenständliche Prüfung eines Mangels an geeigneten Lehrpersonen
SchG abgesteckt. Da für die beabsichtigte Verwendung an der gegenständlichen Schule die Unterrichtssprache nicht Deutsch, sondern Englisch ist, und kein österreichisches Lehramt für muttersprachlichen Unterricht „Englisch an Volksschulen“ existiert, kann auch der Maßstab für geeignete Lehrpersonen nicht die gesamte Population der für die entsprechende Schulart geprüften Lehrpersonen darstellen, sondern nur jener Teil, der auch über die entsprechend notwendigen Sprachkompetenzen in der Unterrichtssprache Englisch verfügt. 3.2.3. Der Gesetzgeber nimmt
Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, PrivSchG bestimmte Schulen von der Verpflichtung, deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Referenzniveau zu erbringen, aus.
Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO fällt die gegenständliche Schule unter diese Ausnahmebestimmung. Auch wenn der Gesetzgeber im Privatschulgesetz keine näheren Bedingungen für eine solche Ausnahme nennt, so ist doch aus dem systematischen Zusammenhang klar erkennbar, dass darunter solche Schulen fallen sollen, an denen Deutsch, so wie in der gegenständlichen Schule, nicht die primäre Unterrichtssprache darstellt. Damit ist aber auch der Rahmen für die gegenständliche Prüfung eines Mangels an geeigneten Lehrpersonen
Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG abgesteckt. Da für die beabsichtigte Verwendung an der gegenständlichen Schule die Unterrichtssprache nicht Deutsch, sondern Englisch ist, und kein österreichisches Lehramt für muttersprachlichen Unterricht „Englisch an Volksschulen“ existiert, kann auch der Maßstab für geeignete Lehrpersonen nicht die gesamte Population der für die entsprechende Schulart geprüften Lehrpersonen darstellen, sondern nur jener Teil, der auch über die entsprechend notwendigen Sprachkompetenzen in der Unterrichtssprache Englisch verfügt. Davon abgesehen, dass es als notorisch angesehen werden kann, dass keine ausreichende Anzahl an Lehrpersonen mit österreichischem Lehramt und der Muttersprache Englisch zur Verfügung steht, was bereits durch § 1 Z 2 AuslBVO zum Ausdruck kommt, der das ausländische Lehrpersonal an der gegenständlichen Privatschule namentlich vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausnimmt, hat dies die Behörde, wenn auch nur indirekt, auch eingeräumt, wenn sie selbst ein allgemeines nachhaltiges Interesse an entsprechend ausgebildeten Lehrpersonen annimmt. Sowohl im Vorverfahren, als auch im eingeräumten Parteiengehör blieb die für die Anstellung von Volksschullehrern im öffentlichen Dienst zuständige belangte Behörde einen zahlenmäßigen Aufschluss schuldig, warum sie dementgegen davon ausgehe, dass an solchen Lehrpersonen kein Mangel bestehe.Davon abgesehen, dass es als notorisch angesehen werden kann, dass keine ausreichende Anzahl an Lehrpersonen mit österreichischem Lehramt und der Muttersprache Englisch zur Verfügung steht, was bereits durch Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO zum Ausdruck kommt, der das ausländische Lehrpersonal an der gegenständlichen Privatschule namentlich vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausnimmt, hat dies die Behörde, wenn auch nur indirekt, auch eingeräumt, wenn sie selbst ein allgemeines nachhaltiges Interesse an entsprechend ausgebildeten Lehrpersonen annimmt. Sowohl im Vorverfahren, als auch im eingeräumten Parteiengehör blieb die für die Anstellung von Volksschullehrern im öffentlichen Dienst zuständige belangte Behörde einen zahlenmäßigen Aufschluss schuldig, warum sie dementgegen davon ausgehe, dass an solchen Lehrpersonen kein Mangel bestehe. 3.2.
SchG, als auch
2 lit. b leg.cit. gegeben.Da somit für die angezeigte Lehrerin ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wurde, und auch ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrpersonen besteht, kann vom Nachweis einer Lehrbefähigung abgesehen werden. Die Verwendung einer Lehrerin mit Muttersprache Englisch und einem im englischsprachigen Ausland absolvierten Studium stellt an einer Schule mit Unterrichtsprache Englisch ein erhebliches Interesse dar. Dem entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht hervorgetreten. Somit sind sowohl die Voraussetzungen für eine Nachsicht
Paragraph 5, Absatz 5, PrivSchG, als auch
Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, leg.cit. gegeben. Da die angezeigte Lehrerin darüber hinaus strafrechtlich unbescholten ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung ihre Verwendung an der Privatschule des Beschwerdeführers zu untersagen. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht
Vm Abs. 4 spruchgemäß in der Sache selbst zu entscheiden.Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, spruchgemäß in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon sind schulrechtliche Angelegenheiten weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon sind schulrechtliche Angelegenheiten weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2230755.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.