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{'item': 'W129 2234291-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW129 2234291-1 SpruchW129 2234291-1/3E, W129 2234291-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 07.05.2020, Zl. 452918201, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem festgehalten: „Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.“ Der Bescheid wurde am 28.05.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.
  2. Mit Schreiben vom 23.06.2020 erhob die Beschwerdeführerin schriftlich das Rechtsmittel der Beschwerde und führte wörtlich aus: „Hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid Widerspruch ein. Eine entsprechende Begründung reiche ich bis zum 31.07.2020 nach.“
  3. Mit Schreiben vom 23.07.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung bis zum 15.08.2020, um einen „Beschwerdeantrag gegen den Bescheid vom 07.05.2020 einzureichen“.
  4. Mit Mail vom 15.08.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung bis zum 31.08.
  5. Mit Begleitschreiben vom 20.08.2020 (eingelangt am 24.08.2020) legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Mit Mail vom 26.01.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass bis dato kein begründeter Beschwerdeantrag der Beschwerdeführerin eingegangen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der angefochtene Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung betreffend Beschwerdefrist und Beschwerdeinhalt und wurde der Beschwerdeführerin am 28.05.2020 zugestellt. 1.
  9. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2020 erhoben. Darin wurde wie folgt ausgeführt: „Hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid Widerspruch ein. Eine entsprechende Begründung reiche ich bis zum 31.07.2020 nach.“ 1.
  10. Die Beschwerdeführerin ersuchte zwei Mal um Fristverlängerung, erstmals mit Schreiben vom 23.07.2020 (Fristverlängerung bis zum 15.08.2020), in weiterer Folge auch mit Mail vom 15.08.2020 (Fristverlängerung bis zum 31.08.2020). 1.
  11. Bis dato reichte die Beschwerdeführerin keinen begründeten Beschwerdeantrag nach.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz, dem Rückschein des angefochtenen Bescheides und den Nachreichungen zur Beschwerde.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Der Inhalt einer Beschwerde ergibt sich aus § 9 Abs. 1 VwGVG. Demnach hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten: 1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2) die Bezeichnung der belangten Behörde; 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; 4) das Begehren und 5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 3.
  15. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Der Inhalt einer Beschwerde ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. Demnach hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten: 1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2) die Bezeichnung der belangten Behörde; 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; 4) das Begehren und 5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 3.
  16. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (27.02.2020, Ra 2019/11/0102) ergibt sich wie folgt: „§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom
  17. Februar 2005, 2004/05/0115, vom
  18. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom
  19. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom
  20. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom
  21. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG
  22. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom
  23. Juni 2008, 2007/02/0340).“3.
  24. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (27.02.2020, Ra 2019/11/0102) ergibt sich wie folgt: „§ 13 Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom
  25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom
  26. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom
  27. Juli 2011, 2011/08/0062; vergleiche auch die Beschlüsse vom
  28. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom
  29. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG
  30. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom
  31. Juni 2008, 2007/02/0340).“ 3.
  32. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die vierwöchige Beschwerdefrist – nach einer rechtskonformen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28.05.2020 – am 25.06.2020 abgelaufen ist. Der erste Schriftsatz der Beschwerdeführerin langte zwar rechtzeitig bei der belangten Behörde ein, es handelte sich jedoch um eine „leere Beschwerde“ im Sinne obiger Judikatur. So enthielt der Schriftsatz keinerlei Begründung und geht aus der Formulierung „Eine entsprechende Begründung reiche ich bis zum 31.07.2020 nach.“ eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin vorerst keine Begründung liefern möchte bzw. kann und sie in rechtsmissbräuchlicher, klar formulierter Absicht, die vierwöchige Rechtsmittelfrist um bis 31.07.2020 verlängern möchte. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zwar kein ausdrücklicher Verbesserungsauftrag erteilt, jedoch faktisch das Nachreichen abgewartet. Die Beschwerdeführerin legte jedoch selbst innerhalb dieser eigenmächtig angekündigten Fristverlängerung keinen begründeten Beschwerdeantrag vor, sondern ersuchte im Gegenteil zwei weitere Male um Fristverlängerung. Aus diesen beiden weiteren Schreiben geht abermals hervor, dass die Beschwerdeführerin bewusst erst zu einem (noch) späteren Zeitpunkt eine Begründung für ihre Beschwerde liefern wollte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde unvertreten war (vgl. VwGH 17.02.2015; Ro 2014/01/0036); aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin geht jedoch eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass ihr der Mangel des Rechtsmittels bewusst war. Auch hat die Beschwerdeführerin weder innerhalb der ersten von ihr selbst angekündigten Frist noch innerhalb zweier weiterer „beantragter“ Fristverlängerungen einen begründeten Beschwerdeantrag vorgelegt. Bereits die erste eigenmächtig angekündigte Frist würde die vierwöchige gesetzliche Rechtsmittelfrist um etwa fünf Wochen verlängern (und somit mehr als verdoppeln), mit den beiden angekündigten Fristverlängerungen käme man sogar auf eine Verdreifachung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist, ohne dass die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben substantiiert dargelegt hätte, warum sie nicht in der Lage wäre, die Begründung der Beschwerde fristgerecht auszuführen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde unvertreten war vergleiche VwGH 17.02.2015; Ro 2014/01/0036); aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin geht jedoch eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass ihr der Mangel des Rechtsmittels bewusst war. Auch hat die Beschwerdeführerin weder innerhalb der ersten von ihr selbst angekündigten Frist noch innerhalb zweier weiterer „beantragter“ Fristverlängerungen einen begründeten Beschwerdeantrag vorgelegt. Bereits die erste eigenmächtig angekündigte Frist würde die vierwöchige gesetzliche Rechtsmittelfrist um etwa fünf Wochen verlängern (und somit mehr als verdoppeln), mit den beiden angekündigten Fristverlängerungen käme man sogar auf eine Verdreifachung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist, ohne dass die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben substantiiert dargelegt hätte, warum sie nicht in der Lage wäre, die Begründung der Beschwerde fristgerecht auszuführen. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtslage und Judikatur, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, war die Beschwerde somit ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W129.2234291.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.